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Document 22017D0036

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 196/2015 vom 10. Juli 2015 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2017/36]

ABl. L 8 vom 12.1.2017, p. 33–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/36/oj

12.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/33


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 196/2015

vom 10. Juli 2015

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2017/36]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Maßnahmen der Union zur Förderung der Umsetzung, Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes fortzusetzen.

(2)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit nach dem 31. Dezember 2014 fortgesetzt werden kann —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

Nach Absatz 9 wird folgender Absatz eingefügt:

„10.   Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2015 an den Maßnahmen der Union zulasten der folgenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015:

Haushaltslinie 02 03 01: ‘Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung’,

Haushaltslinie 12 02 01: ‘Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes’.“

2.

In den Absätzen 3 und 4 werden die Worte „Absätzen 5 bis 9“ durch die Worte „Absätzen 5 bis 10“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1).

Er gilt ab dem 1. Januar 2015.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Atle LEIKVOLL


(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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