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Document 22016D2208
Decision of the EEA Joint Committee No 173/2015 of 11 June 2015 amending Protocol 31 to the EEA Agreement, on cooperation in specific fields outside the four freedoms [2016/2208]
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 173/2015 vom 11. Juni 2015 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2016/2208]
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 173/2015 vom 11. Juni 2015 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2016/2208]
ABl. L 341 vom 15.12.2016, p. 74–74
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 21994A0103(32) | Ersetzung | Artikel 5 Absatz 13 Text | 01/01/2015 | |
Modifies | 21994A0103(32) | Ersetzung | Artikel 5 Absatz 5 Text | 01/01/2015 |
15.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/74 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 173/2015
vom 11. Juni 2015
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2016/2208]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Maßnahmen für Wanderarbeitnehmer, einschließlich der Wanderarbeitnehmer aus Drittländern, in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens einzubeziehen. |
(2) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2015 zu ermöglichen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 5 Absätze 5 und 13 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte „das Haushaltsjahr 2014“ durch die Worte „die Haushaltsjahre 2014 und 2015“ ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1).
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2015.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2015.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.