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Document 22016D0756
Decision of the EEA Joint Committee No 73/2015 of 20 March 2015 amending Protocol 31 to the EEA Agreement, on cooperation in specific fields outside the four freedoms [2016/756]
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/2015 vom 20. März 2015 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2016/756]
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/2015 vom 20. März 2015 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2016/756]
ABl. L 129 vom 19.5.2016, p. 87–87
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 21994A0103(32) | Zusatz | Artikel 16 Absatz 1 Gedankenstrich |
19.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 129/87 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 73/2015
vom 20. März 2015
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2016/756]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf den Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (1) auszuweiten. |
(2) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 16 Absatz 1 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32013 D 1082: Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1). Liechtenstein trägt die Kosten seine Teilnahme an Aktivitäten gemäß dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU. Nimmt Liechtenstein am dritten Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 teil, so gelten die üblichen Bestimmungen über die Kostenerstattung.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*).
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 20. März 2015.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.