Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22014D0244

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 244/2014 vom 24. Oktober 2014 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2015/1468]

    ABl. L 230 vom 3.9.2015, p. 52–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1468/oj

    3.9.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 230/52


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 244/2014

    vom 24. Oktober 2014

    zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2015/1468]

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 157/2014 vom 9. Juli 2014 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2015/92] (1) dahin gehend ausgeweitet, dass sie die begrenzte Teilnahme im Telekommunikationsbereich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (2) umfasst.

    (2)

    Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (3) auszuweiten.

    (3)

    Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2014 zu ermöglichen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 2 Absatz 5 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird folgender Gedankenstrich angefügt:

    „—

    32014 R 0283: Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14)“.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (4).

    Er gilt ab dem 1. Januar 2014.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 24. Oktober 2014.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Präsident

    Kurt JÄGER


    (1)  ABl. L 15 vom 22.1.2015, S. 85.

    (2)  ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129.

    (3)  ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14.

    (4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


    Top