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Document 22013D0101

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 101/2013 vom 3. Mai 2013 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

ABl. L 291 vom 31.10.2013, p. 67–67 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 291 vom 31.10.2013, p. 51–51 (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/101(2)/oj

31.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/67


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 101/2013

vom 3. Mai 2013

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 86 und Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Maßnahmen für Wanderarbeitnehmer, einschließlich der Wanderarbeitnehmer aus Drittländern, in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens einzubeziehen.

(2)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte geändert werden, um die derart erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2013 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 Absätze 5 und 12 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden wie folgt geändert:

Die Worte „das Haushaltsjahr 2012“ werden durch die Worte „die Haushaltsjahre 2012 und 2013“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (1).

Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2013.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 3. Mai 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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