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Document 22009D0091

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2009 vom 3. Juli 2009 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

    ABl. L 277 vom 22.10.2009, p. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/91(2)/oj

    22.10.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 277/45


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 91/2009

    vom 3. Juli 2009

    zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 40/2009 vom 17. März 2009 (1) geändert.

    (2)

    Es empfiehlt sich, den Beschluss Nr. 1298/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Aktionsprogramm Erasmus Mundus (2009-2013) zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und zur Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (2) in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen.

    (3)

    Das Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2009 zu ermöglichen —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Artikel 4 von Protokoll 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

    1.

    Nach Absatz 2l wird folgender Absatz eingefügt:

    „2m.   Die EFTA-Staaten nehmen mit Wirkung vom 1. Januar 2009 an den Aktionen 1 und 3 des folgenden Programms teil:

    32008 D 1298: Beschluss Nr. 1298/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Aktionsprogramm Erasmus Mundus (20092013) zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und zur Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 83).“

    2.

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Die EFTA-Staaten leisten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den in den Absätzen 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e, 2f, 2g, 2h, 2i, 2j, 2k, 2l und 2m genannten Programmen und Aktionen.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (3).

    Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2009.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Die Vorsitzende

    Oda Helen SLETNES


    (1)  ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 36.

    (2)  ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 83.

    (3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


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