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Document 22007D0077
Decision n o 35/2006 of 22 December 2006 of the Joint Committee established under the Agreement on Mutual Recognition between the European Community and the United States of America related to the listing of a Conformity Assessment Body under the Sectoral Annex on Telecommunication Equipment
Beschluss Nr. 35/2006 vom 22. Dezember 2006 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Liste des sektoralen Anhangs über Telekommunikationsgeräte
Beschluss Nr. 35/2006 vom 22. Dezember 2006 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Liste des sektoralen Anhangs über Telekommunikationsgeräte
ABl. L 32 vom 6.2.2007, p. 198–199
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 219M vom 24.8.2007, p. 195–196
(MT)
ABl. L 32 vom 6.2.2007, p. 27–27
(BG, RO)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 21999A0204(01) | Zusatz | Anhang Abschnitt V Text | 22/12/2006 |
6.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32/198 |
BESCHLUSS NR. 35/2006
vom 22. Dezember 2006
des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Liste des sektoralen Anhangs über Telekommunikationsgeräte
(2007/77/EG)
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS –
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung, insbesondere auf die Artikel 7 und 14,
in der Erwägung, dass für die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Liste eines Sektoralen Anhangs ein Beschluss des Gemischten Ausschusses erforderlich ist -
BESCHLIESST:
1. |
Die Konformitätsbewertungsstelle nach Anlage A wird in die Liste der Konformitätsbewertungsstellen in Abschnitt V des Sektoralen Anhangs über Telekommunikationsgeräte aufgenommen. |
2. |
Die Listung der in der Anlage A aufgeführten Konformitätsbewertungsstelle erstreckt sich auf die von den Vertragsparteien vereinbarten Produkte und Konformitätsbewertungsverfahren; über die Erstreckung befinden im Weiteren die Parteien. |
Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften ausgefertigt und wird von den Vertretern des Gemischten Ausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, für die Zwecke der Änderung des Abkommens im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem er von der letzten Vertragspartei unterzeichnet wird.
Für die Vereinigten Staaten von Amerika
James C. SANFORD
Unterzeichnet in Washington D.C. am 15. Dezember 2006.
Für die Europäische Gemeinschaft
Andra KOKE
Unterzeichnet in Brüssel am 22. Dezember 2006.
Anlage A
Konformitätsbewertungsstelle der USA, die in die Liste der Konformitätsbewertungsstellen in Abschnitt V des Sektoralen Anhangs über Telekommunikationsgeräte aufgenommen wird
Curtis-Straus LLC A Bureau Veritas Company 527 Great Road Littleton, Massachusetts 01460 USA Tel: 978 486 8880 Fax: 978 486 8828 Kontaktperson: Barry Quinlan (barry.quinlan@us.bureauveritas.com)