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Document 22006D0046
2006/46/EC: Decision No 3/2005 of the ACP-EC Customs Cooperation Committee of 13 January 2006 derogating from the definition of the concept of originating products to take account of the special situation of the Kingdom of Swaziland with regard to its manufacturing of core spun yarns
2006/46/EG: Beschluss Nr. 3/2005 des AKP—EG-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 13. Januar 2006 über eine Ausnahme von der Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse zur Berücksichtigung der besonderen Lage des Königreichs Swasiland bei der Produktion von Kerngarnen
2006/46/EG: Beschluss Nr. 3/2005 des AKP—EG-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 13. Januar 2006 über eine Ausnahme von der Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse zur Berücksichtigung der besonderen Lage des Königreichs Swasiland bei der Produktion von Kerngarnen
OJ L 118M , 8.5.2007, p. 103–105
(MT)
OJ L 26, 31.1.2006, p. 14–16
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Derogation | 22000A1215(01) | Teilweise Ausnahme | Anhang V Protokoll 1 Anhang II | 01/04/2006 | 31/12/2007 |
31.1.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 26/14 |
BESCHLUSS Nr. 3/2005 DES AKP—EG-AUSSCHUSSES FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN
vom 13. Januar 2006
über eine Ausnahme von der Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ zur Berücksichtigung der besonderen Lage des Königreichs Swasiland bei der Produktion von Kerngarnen
(2006/46/EG)
DER AKP—EG-AUSSCHUSS FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN —
gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP—EG-Partnerschaftsabkommen, insbesondere auf Artikel 38 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 38 Absatz 1 des genannten Protokolls können Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln getroffen werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die Ansiedlung neuer Wirtschaftszweige dies rechtfertigt. |
(2) |
Am 10. Mai 2001 wurde der Beschluss Nr. 3/2001 des AKP—EG-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen über eine Ausnahme von der Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ zur Berücksichtigung der besonderen Lage des Königreichs Swasiland bei der Produktion von Kerngarn (1) (HS-Positionen 5206.22, 5206.42, 5402.52 und 5402.62) angenommen. Die in Artikel 1 dieses Beschlusses vorgesehene Ausnahme gilt während des Zeitraums vom 1. April 2001 bis 31. März 2006. |
(3) |
Da diese Bestimmung demnächst ausläuft, beantragten die Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean am 8. Juli 2005 eine neue Ausnahme von der im AKP—EG-Partnerschaftsabkommen festgelegten Ursprungsregel für Kerngarn, die für eine jährliche Menge von 1 300 Tonnen gelten soll, die in diesem Land während eines Zeitraums von 5 Jahren hergestellt und ab dem 1. April 2006 in die Gemeinschaft eingeführt werden. |
(4) |
Gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 38 Absätze 5 und 6 ist die beantragte Ausnahmeregelung aufgrund der Tatsache, dass sie der Entwicklung eines bestehenden Wirtschaftszweigs dient, es sich um einen Binnenstaat handelt und die Regeln über die Ursprungskumulierung nicht anwendbar sind, gerechtfertigt. |
(5) |
Die Ausnahme dürfte angesichts des vorgesehenen Einfuhrvolumens zu keinen schweren Schäden für einen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft führen, sofern bestimmte Voraussetzungen im Hinblick auf Mengen, Überwachung und Dauer erfüllt werden. |
(6) |
Die Ausnahme kann nicht für fünf Jahre gewährt werden, da gemäß Artikel 37 des AKP—EG-Partnerschaftsabkommens am 1. Januar 2008 neue Handelsregelungen in Kraft treten sollen. Dieser Beschluss gilt demzufolge ab dem 1. April 2006 bis Ende 2007 bzw. bis zur Annahme der neuen Handelsregelungen. |
(7) |
Daher kann gemäß Artikel 38 dem Königreich Swasiland für die Zeit vom 1. April 2006 bis zum 31. Dezember 2007 eine Ausnahme bei Kerngarn im Volumen von 1 300 Tonnen pro Jahr gewährt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Abweichend von den besonderen Bestimmungen der Liste in Anhang II des Protokolls Nr. 1 des Anhangs V des AKP—EG-Partnerschaftsabkommens gelten Kerngarne der HS-Positionen 5206.22, 5206.42, 5402.52 und 5402.62, die in Swasiland aus Materialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen als Ursprungserzeugnisse Swasilands.
Artikel 2
Die Abweichung nach Artikel 1 gilt für die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Waren und Mengen, die Swasiland in der Zeit vom 1. April 2006 bis zum 31. Dezember 2007 in die Gemeinschaft einführt.
Artikel 3
Die im Anhang genannten Mengen werden von der Kommission verwaltet; diese trifft die administrativen Maßnahmen, die sie für ratsam erachtet, um die effiziente Verwaltung der Mengen zu gewährleisten. Die Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) bezüglich der Verwaltung der Zollkontingente gelten sinngemäß für die Verwaltung der in den Anhängen festgelegten Mengen.
Artikel 4
(1) Die Zollbehörden von Swasiland treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Überwachung der Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist auf allen gemäß diesem Beschluss ausgestellten Bescheinigungen ein Hinweis auf diesen Beschluss anzubringen.
(2) Die zuständigen Behörden von Swasiland übermitteln der Kommission vierteljährlich die Aufstellung der Warenmengen, für die gemäß diesem Beschluss Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.
Artikel 5
In Feld 7 der zur Durchführung dieses Beschlusses ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind der folgende Vermerk und die Nummer dieses Beschlusses einzutragen:
„Derogation — Decision No 3/2005“.
Artikel 6
Die Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean und die Europäische Gemeinschaft treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 7
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Dieser Beschluss gilt ab 1. April 2006.
Brüssel, den 13. Januar 2006
Für den AKP—EG-Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen
Die Vorsitzenden
Robert VERRUE
Peter H. KATJAVIVI
(1) ABl. L 144 vom 30.5.2001, S. 35.
(2) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).
ANHANG
Swasiland
Nummer |
HS-Position |
Beschreibung der Erzeugnisse |
Zeitraum |
Mengen |
09.1698 |
5206.22 5206.42 5402.52 5402.62 |
Kerngarne |
1.4.2006 bis 31.3.2007 |
1 300 Tonnen |
1.4.2007 bis 31.12.2007 |
975 Tonnen |