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Document 22004D0068

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/2004 vom 4. Mai 2004 zur Ausdehnung einiger Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses auf die neuen Vertragsparteien und zur Änderung einiger Anhänge des EWR-Abkommens anlässlich der Erweiterung der Europäischen Union

    ABl. L 277 vom 26.8.2004, p. 33–38 (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
    ABl. L 277 vom 26.8.2004, p. 187–192 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/68/oj

    26.8.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 277/187


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 68/2004

    vom 4. Mai 2004

    zur Ausdehnung einiger Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses auf die neuen Vertragsparteien und zur Änderung einiger Anhänge des EWR-Abkommens anlässlich der Erweiterung der Europäischen Union

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Artikel 128 des EWR-Abkommens ist vorgesehen, dass jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird, beantragt, Vertragspartei des EWR-Abkommens zu werden, und dass die Bedingungen für eine solche Beteiligung durch ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien und dem antragstellenden Staat geregelt werden.

    (2)

    Nach dem erfolgreichen Abschluss der EU-Erweiterungsverhandlungen beantragten die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Ungarn, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik („neue Vertragsparteien“), Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu werden.

    (3)

    Das Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Ungarn, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum („EWR-Erweiterungsübereinkommen“) wurde am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnet.

    (4)

    Nach Artikel 1 Absatz 2 des EWR-Erweiterungsübereinkommens sind ab Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens die Bestimmungen des EWR-Abkommens in der Fassung, die sie durch die vor dem 1. November 2002 angenommenen Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erhalten haben, für die neuen Vertragsparteien unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Vertragsparteien und unter den Bedingungen des EWR-Erweiterungsübereinkommens verbindlich.

    (5)

    Seit dem 1. November 2002 wurden mehrere Gemeinschaftsrechtsakte durch Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in das EWR-Abkommen aufgenommen.

    (6)

    Zur Gewährleistung der Homogenität des EWR-Abkommens und der Rechtssicherheit für natürliche Personen und Wirtschaftsbeteiligte ist darauf hinzuweisen, dass diese Gemeinschaftsrechtsakte ab dem Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens für die neuen Vertragsparteien verbindlich sind.

    (7)

    In der EU-Beitrittsakte vom 16. April 2003 werden für einige Gemeinschaftsrechtsakte, die nach dem 1. November 2002 durch Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, Ausnahmen gewährt und Anpassungen vorgenommen.

    (8)

    Müssen vor Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens in das EWR-Abkommen aufgenommene Rechtsakte wegen der Beteiligung der neuen Vertragsparteien angepasst werden und sind die erforderlichen Anpassungen nicht in diesem Übereinkommen vorgesehen, so werden diese Anpassungen gemäß Artikel 3 Absatz 5 des EWR-Erweiterungsübereinkommens nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren vorgenommen.

    (9)

    Nach Artikel 4 Absatz 2 des EWR-Erweiterungsübereinkommens werden alle Regelungen, die für das EWR-Abkommen von Belang sind und die in der Beitrittsakte vom 16. April 2003, nicht aber in Anhang B des EWR-Erweiterungsübereinkommens aufgeführt sind, nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren behandelt.

    (10)

    Der EWR-Ausschuss muss daher diese Anpassungen und Ausnahmen in das EWR-Abkommen aufnehmen.

    (11)

    Da das EWR-Abkommen den Binnenmarkt auf die EFTA-Staaten ausdehnt, ist es für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich, diesen Beschluss ab dem gleichzeitigen Inkrafttreten der EU-Beitrittsakte und des EWR-Erweiterungsübereinkommens anzuwenden.

    (12)

    Da das EWR-Erweiterungsübereinkommen noch nicht in Kraft ist, jedoch vorläufig angewandt wird, wird dieser Beschluss bis zum Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens ebenfalls vorläufig angewandt —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Alle Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, die nach dem 1. November 2002 angenommen wurden, sind für die neuen Vertragsparteien verbindlich.

    Artikel 2

    Der Wortlaut der in Artikel 1 genannten Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird von den Vertragsparteien in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst und ausgefertigt.

    Artikel 3

    (1)   In die Nummern der in Anhang A aufgeführten Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

    „—

    1 03 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, angenommen am 16. April 2003 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).“

    (2)   Ist der in Absatz 1 genannte Gedankenstrich der erste Gedankenstrich unter der betreffenden Nummer, so werden ihm die Worte, „geändert durch:“ vorangestellt.

    Artikel 4

    Die in Anhang B dieses Beschlusses aufgeführten Übergangsbestimmungen werden als Bestandteil des EWR-Abkommens aufgenommen.

    Artikel 5

    Der Wortlaut der in Anhang C aufgeführten Teile der EU-Beitrittsakte vom 16. April 2003 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 6

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (1).

    Dieser Beschluss lässt die einer Vertragspartei mitgeteilten verfassungsrechtlichen Anforderungen bezüglich der in Artikel 1 genannten Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses unberührt.

    Dieser Beschluss gilt ab dem Tag des Inkrafttretens des EWR-Erweiterungsübereinkommens. Bis zum Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens wird er ab dem Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung des EWR-Erweiterungsübereinkommens vorläufig angewandt.

    Artikel 7

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Brüssel, den 4. Mai 2004

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    S. GILLESPIE


    (1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


    ANHANG A

    Liste nach Artikel 3 des Beschlusses

    Der Gedankenstrich, auf den in Artikel 3 Absatz 1 Bezug genommen wird, wird an folgenden Stellen in die Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens eingefügt:

     

    in Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz), Kapitel I (Veterinärwesen):

    Teil 3.1 Nummer 3 (Richtlinie 2001/89/EG des Rates),

    Teil 3.1 Nummer 9b (Richtlinie 2002/60/EG des Rates),

    Teil 9.2 Nummer 2 (Richtlinie 2002/4/EG der Kommission),

    Teil 7.1 Nummer 12 (Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates);

     

    in Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung), Kapitel IV (Haushaltsgeräte):

    Nummer 4g (Richtlinie 2002/40/EG der Kommission);

     

    in Anhang IV (Energie):

    Nummer 11g (Richtlinie 2002/40/EG der Kommission);

     

    in Anhang VII (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen):

    Nummer 28 (Richtlinie 74/557/EWG des Rates).


    ANHANG B

    Übergangsbestimmungen nach Artikel 4 des Beschlusses

    Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

    1.

    In Kapitel III Teil 1 Nummer 10 (Richtlinie 2002/53/EG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:

    „Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Zypern (Anhang VII Kapitel 5 Abschnitt B Teil II Nummer 2), Lettland (Anhang VIII Kapitel 4 Abschnitt B Teil 2), Malta (Anhang XI Kapitel 4 Abschnitt B Teil II) und Slowenien (Anhang XIII Kapitel 5 Abschnitt B Teil II) festgelegt sind.“

    2.

    In Kapitel III Teil 1 Nummer 12 (Richtlinie 2002/55/EG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:

    „Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Zypern (Anhang VII Kapitel 5 Abschnitt B Teil II Nummer 2), Lettland (Anhang VIII Kapitel 4 Abschnitt B Teil 2), Malta (Anhang XI Kapitel 4 Abschnitt B Teil II) und Slowenien (Anhang XIII Kapitel 5 Abschnitt B Teil II) festgelegt sind.“


    ANHANG C

    Liste nach Artikel 5 des Beschlusses

    Der Wortlaut der folgenden Teile der Beitrittsakte vom 16. April 2003 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Anhang II Kapitel 3 Nummer 2 (Richtlinie 74/557/EWG des Rates),

    Anhang II Kapitel 6 Abschnitt B Teil I Nummer 83 (Richtlinie 2001/89/EG des Rates),

    Anhang II Kapitel 6 Abschnitt B Teil I Nummer 86 (Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates),

    Anhang II Kapitel 6 Abschnitt B Teil I Nummer 87 (Richtlinie 2001/4/EG der Kommission),

    Anhang II Kapitel 6 Abschnitt B Teil I Nummer 89 (Richtlinie 2002/60/EG des Rates),

    Anhang II Kapitel 12 Abschnitt B Nummer 7 (Richtlinie 2002/40/EG der Kommission),

    Anhang VII Kapitel 5 Abschnitt B Teil II Nummer 2 (Richtlinien 2002/53/EG und 2002/55/EG des Rates),

    Anhang VIII Kapitel 4 Abschnitt B Teil II (Richtlinien 2002/53/EG und 2002/55/EG des Rates),

    Anhang XI Kapitel 4 Abschnitt B Teil II (Richtlinien 2002/53/EG und 2002/55/EG des Rates),

    Anhang XIII Kapitel 5 Abschnitt B Teil II (Richtlinien 2002/53/EG und 2002/55/EG des Rates).


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