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Document 22002D0039

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 39/2002 vom 19. April 2002 zur Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens

    ABl. L 154 vom 13.6.2002, p. 25–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/39(2)/oj

    22002D0039

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 39/2002 vom 19. April 2002 zur Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens

    Amtsblatt Nr. L 154 vom 13/06/2002 S. 0025 - 0026


    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

    Nr. 39/2002

    vom 19. April 2002

    zur Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 159/2001 vom 11. Dezember 2001(1) geändert.

    (2) Die Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)(2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In Anhang XVIII des Abkommens wird unter Nummer 10 (Richtlinie 89/655/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

    "- 32001 L 0045: Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 (ABl. L 195 vom 19.7.2001, S. 46)."

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Richtlinie 2001/45/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 20. April 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(3).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Brüssel, den 19. April 2002

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    P. Westerlund

    (1) ABl. L 65 vom 7.3.2002, S. 38.

    (2) ABl. L 195 vom 19.7.2001, S. 46.

    (3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

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