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Document 22000D1026(05)

    Beschluss Nr. 1/2000 des Assoziationsrates EU-Marokko vom 9. Oktober 2000 zur Annahme seiner Geschäftsordnung - Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses

    ABl. L 273 vom 26.10.2000, p. 36–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/656/oj

    22000D1026(05)

    Beschluss Nr. 1/2000 des Assoziationsrates EU-Marokko vom 9. Oktober 2000 zur Annahme seiner Geschäftsordnung - Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses

    Amtsblatt Nr. L 273 vom 26/10/2000 S. 0036 - 0039


    Beschluss Nr. 1/2000 des Assoziationsrates EU-Marokko

    vom 9. Oktober 2000

    zur Annahme seiner Geschäftsordnung

    (2000/656/EG)

    DER ASSOZIATIONSRAT EU-MAROKKO -

    gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits, insbesondere auf die Artikel 78 bis 86,

    in der Erwägung, dass das Abkommen am 1. März 2000 in Kraft getreten ist -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Vorsitz

    Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd für die Dauer von zwölf Monaten ein Vertreter des Vorsitzes des Rates der Europäischen Union im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten und ein Vertreter der Regierung des Königreichs Marokko. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember 2000.

    Artikel 2

    Tagungen

    Der Assoziationsrat tagt auf Ministerebene regelmäßig einmal im Jahr. Sondertagungen des Assoziationsrates können auf Antrag einer Vertragspartei bei Zustimmung der anderen Vertragspartei abgehalten werden.

    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet jede Tagung des Assoziationsrates am üblichen Tagungsort des Rates der Europäischen Union zu einem von den beiden Vertragsparteien vereinbarten Termin statt.

    Die Tagungen des Assoziationsrates werden von den Sekretären des Assoziationsrates gemeinsam im Einvernehmen mit dem Präsidenten einberufen.

    Artikel 3

    Vertretung

    Die Mitglieder des Rates können sich auf den Tagungen vertreten lassen, wenn sie verhindert sind. Wenn sich ein Mitglied vertreten lassen will, muss es dem Präsidenten vor der Tagung, auf der es sich vertreten lassen will, den Namen seines Vertreters mitteilen.

    Der Vertreter eines Mitglieds des Assoziationsrates verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds.

    Artikel 4

    Delegationen

    Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich von Beamten begleiten lassen.

    Vor jeder Tagung ist dem Präsidenten die beabsichtigte Zusammensetzung jeder Delegation mitzuteilen.

    Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank nimmt als Beobachter an den Tagungen des Assoziationsrates teil, wenn die Tagesordnung Punkte enthält, die die Bank betreffen.

    Der Assoziationsrat kann im Einvernehmen der Vertragsparteien beschließen, Nichtmitglieder zu seinen Tagungen einzuladen, um Informationen über besondere Themen einzuholen.

    Artikel 5

    Sekretariat

    Ein Beamter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und ein Beamter der Mission des Königreichs Marokko in Brüssel sind gemeinsam als Sekretäre des Assoziationsrates tätig.

    Artikel 6

    Schriftverkehr

    Der für den Assoziationsrat bestimmte Schriftverkehr ist an den Präsidenten des Assoziationsrates unter der Anschrift des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union zu richten.

    Die beiden Sekretäre sorgen für die Übermittlung an den Präsidenten des Assoziationsrates und gegebenenfalls die Verteilung an die anderen Mitglieder des Assoziationsrates. Diese Verteilung erfolgt durch Übermittlung an das Generalsekretariat der Kommission, die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Mission des Königreichs Marokko in Brüssel.

    Die Mitteilungen des Präsidenten des Assoziationsrates werden von den beiden Sekretären an die jeweiligen Empfänger und gegebenenfalls an die anderen Mitglieder des Assoziationsrates unter den in Absatz 2 bezeichneten Anschriften gerichtet.

    Artikel 7

    Öffentlichkeit

    Die Tagungen des Assoziationsrates sind, soweit nichts anderes beschlossen wird, nicht öffentlich.

    Artikel 8

    Tagesordnung

    (1) Der Präsident stellt für jede Tagung eine vorläufige Tagesordnung auf. Diese wird den in Artikel 6 genannten Empfängern von den Sekretären des Assoziationsrates spätestens 15 Tage vor Beginn der Tagung übersandt.

    Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag dem Präsidenten spätestens 21 Tage vor Beginn der betreffenden Tagung zugegangen ist, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für welche die Unterlagen den Sekretären spätestens am Tag der Übersendung dieser Tagesordnung übermittelt worden sind.

    Die Tagesordnung wird vom Assoziationsrat zu Beginn jeder Tagung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich.

    (2) Der Präsident kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um im Einzelfall den Erfordernissen gerecht zu werden.

    Artikel 9

    Protokoll

    Die beiden Sekretäre fertigen über jede Tagung einen Protokollentwurf an.

    Grundsätzlich enthält das Protokoll für jeden Tagesordnungspunkt

    - die Angabe der dem Assoziationsrat vorgelegten Unterlagen,

    - die Erklärungen, die von einem Mitglied des Assoziationsrates zu Protokoll gegeben wurden,

    - die angenommenen Beschlüsse, die vereinbarten Erklärungen und die verabschiedeten Schlussfolgerungen.

    Der Protokollentwurf wird dem Assoziationsrat zur Annahme vorgelegt. Die Annahme muss binnen sechs Monaten nach der Tagung des Assoziationsrates erfolgen. Im Fall der Annahme wird das Protokoll vom Präsidenten und von den beiden Sekretären unterzeichnet. Das Protokoll wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union aufbewahrt; eine beglaubigte Abschrift wird allen in Artikel 6 genannten Empfängern zugeleitet.

    Artikel 10

    Beschlüsse und Empfehlungen

    (1) Der Assoziationsrat fasst seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen durch einvernehmliche Entscheidung der Vertragsparteien.

    Zwischen den Tagungen kann der Assoziationsrat im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen abgeben, sofern beide Vertragsparteien dem zustimmen.

    (2) Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates im Sinne des Artikels 80 des Europa-Mittelmeer-Abkommens tragen die Überschrift "Beschluss" oder "Empfehlung", gefolgt von der laufenden Nummer, dem Zeitpunkt der Annahme sowie der Bezeichnung des jeweiligen Gegenstands. In jedem Beschluss wird der Zeitpunkt seines Inkrafttretens angegeben.

    Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden vom Präsidenten unterzeichnet und von den beiden Sekretären beglaubigt.

    Die Entschlüsse und Empfehlungen werden allen in Artikel 6 genannten Empfängern zugeleitet.

    Der Assoziationsrat kann die Veröffentlichung seiner Beschlüsse und Empfehlungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Amtsblatt des Königreichs Marokko beschließen.

    Artikel 11

    Sprachen

    Die Amtssprachen des Assoziationsrates sind die Amtssprachen der beiden Vertragsparteien.

    Der Assoziationsrat berät anhand von Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind, sofern nichts anderes beschlossen wird.

    Artikel 12

    Ausgaben

    Die Gemeinschaft und das Königreich Marokko übernehmen bezüglich der Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie der Post- und Fernmeldegebühren jeweils die Ausgaben, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Tagungen des Assoziationsrates entstehen.

    Die Ausgaben für den Dolmetscherdienst auf den Tagungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung von Dokumenten werden von der Gemeinschaft übernommen, mit Ausnahme der Ausgaben für den Dolmetscherdienst und/oder die Übersetzungen in die arabische Sprache und aus der arabischen Sprache, die vom Königreich Marokko getragen werden.

    Die Ausgaben für die technische Gestaltung der Tagungen gehen zu Lasten der Vertragspartei, die die Tagungen ausrichtet.

    Artikel 13

    Assoziationsausschuss

    (1) Der Assoziationsausschuss soll den Assoziationsrat bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen. Er besteht aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und aus Vertretern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und aus Vertretern der marokkanischen Regierung andererseits.

    (2) Der Assoziationsausschuss bereitet die Tagungen und Beratungen des Assoziationsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des Assoziationsrates durch und sichert allgemein die Kontinuität der Beziehungen im Rahmen der Assoziation und das reibungslose Funktionieren des Europa-Mittelmeer-Abkommens. Er prüft alle ihm vom Assoziationsrat vorgelegten Angelegenheiten sowie andere Fragen, die sich möglicherweise bei der laufenden Durchführung des Europa-Mittelmeer-Abkommens ergeben. Er unterbreitet dem Assoziationsrat Vorschläge oder Entwürfe von Beschlüssen und/oder Empfehlungen zur Annahme.

    (3) Soweit das Europa-Mittelmeer-Abkommen eine Konsultationspflicht oder -möglichkeit vorsieht, kann die Konsultation im Assoziationsausschuss stattfinden. Die Konsultation kann im Assoziationsrat fortgesetzt werden, wenn beide Vertragsparteien dem zustimmen.

    (4) Die Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.

    Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2000.

    Im Namen des Assoziationsrates

    Der Präsident

    H. Védrine

    ANHANG

    GESCHÄFTSORDNUNG DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES

    zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits

    Artikel 1

    Vorsitz

    Den Vorsitz im Assoziationsausschuss führt abwechselnd für die Dauer von zwölf Monaten ein Vertreter des Vorsitzes des Rates der Europäischen Union im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten und ein Vertreter der Regierung des Königreichs Marokko. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember 2000.

    Artikel 2

    Tagungen

    Der Assoziationsausschuss tagt, wenn die Umstände dies erfordern, mit Zustimmung beider Vertragsparteien.

    Zeit und Ort der Tagungen des Assoziationsausschusses werden von beiden Vertragsparteien vereinbart.

    Die Tagungen des Assoziationsausschusses werden vom Vorsitzenden einberufen.

    Artikel 3

    Delegationen

    Vor jeder Tagung wird der Vorsitzende über die beabsichtigte Zusammensetzung jeder Delegation informiert.

    Artikel 4

    Sekretariat

    Ein Beamter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und ein Beamter der Regierung des Königreichs Marokko sind gemeinsam als Sekretäre des Assoziationsausschusses tätig.

    Alle Mitteilungen, die nach dieser Geschäftsordnung für den Vorsitzenden des Assoziationsausschusses bestimmt oder von diesem im Rahmen dieser Geschäftsordnung vorzunehmen sind, werden den Sekretären des Assoziationsausschusses sowie den Sekretären und dem Präsidenten des Assoziationsrates zugeleitet.

    Artikel 5

    Öffentlichkeit

    Die Tagungen des Assoziationsausschusses sind, soweit nichts anderes beschlossen wird, nicht öffentlich.

    Artikel 6

    Tagesordnung

    (1) Der Vorsitzende stellt für jede Tagung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den in Artikel 4 genannten Empfängern von den Sekretären des Assoziationsausschusses spätestens 15 Tage vor Beginn der Tagung übersandt.

    Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag dem Vorsitzenden spätestens 21 Tage vor Beginn der betreffenden Tagung zugegangen ist, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für welche die Unterlagen den Sekretären spätestens am Tag der Übersendung dieser Tagesordnung übermittelt worden sind.

    Der Assoziationsausschuss kann Sachverständige zur Teilnahme an seinen Tagungen einladen, um Informationen über besondere Themen einzuholen.

    Die Tagsordnung wird vom Assoziationsausschuss zu Beginn jeder Tagung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung beider Vertragsparteien erforderlich.

    (2) Der Vorsitzende kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Einvernehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um im Einzelfall den Erfordernissen gerecht zu werden.

    Artikel 7

    Protokoll

    Über jede Tagung wird anhand einer vom Vorsitzenden zu erstellenden Zusammenfassung der Schlussfolgerungen des Assoziationsausschusses ein Protokoll angefertigt.

    Nach seiner Annahme durch den Assoziationsausschuss wird das Protokoll vom Vorsitzenden und den beiden Sekretären unterzeichnet und ein Exemplar von jeder Vertragspartei zu den Akten genommen. Eine Abschrift des Protokolls wird allen in Artikel 4 genannten Empfängern zugeleitet.

    Artikel 8

    Beratungen

    In den besonderen Fällen, in denen der Assoziationsausschuss vom Assoziationsrat gemäß dem Europa-Mittelmeer-Abkommen ermächtigt wird, Beschlüsse zu fassen und/oder Empfehlungen abzugeben, tragen diese Rechtsakte die Überschrift "Beschluss" oder "Empfehlung", gefolgt von der laufenden Nummer, dem Zeitpunkt der Annahme und der Bezeichnung des jeweiligen Gegenstands.

    Auf die Beschlussfassung des Assoziationsausschusses finden die Artikel 10 und 11 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Assoziationsrates zur Annahme seiner Geschäftsordnung entsprechende Anwendung.

    Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsausschusses werden den in Artikel 4 dieser Geschäftsordnung genannten Empfängern zugeleitet.

    Artikel 9

    Ausgaben

    Jede Vertragspartei übernimmt bezüglich der Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie der Post- und Fernmeldegebühren jeweils die Ausgaben, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Tagungen des Assoziationsausschusses sowie der gegebenenfalls gemäß Artikel 84 des Europa-Mittelmeer-Abkommens eingesetzten Arbeitsgruppen entstehen.

    Die Ausgaben für den Dolmetscherdienst auf den Tagungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung von Dokumenten werden von der Gemeinschaft übernommen, mit Ausnahme der Ausgaben für den Dolmetscherdienst und/oder die Übersetzungen in die arabische Sprache und aus der arabischen Sprache, die vom Königreich Marokko getragen werden.

    Die Ausgaben für die technische Gestaltung der Tagungen gehen zu Lasten der Vertragspartei, die die Tagungen ausrichtet.

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