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Document 21997A0222(01)

    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits

    ABl. L 53 vom 22.2.1997, p. 2–135 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/09/2021

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1997/126/oj

    Related Council decision

    21997A0222(01)

    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits

    Amtsblatt Nr. L 053 vom 22/02/1997 S. 0002 - 0135


    ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    einerseits, und

    DIE REGIERUNG VON DÄNEMARK UND DIE LANDESREGIERUNG DER FÄRÖER

    andererseits,

    IN ANBETRACHT der Rechtsstellung der Färöer als sich selbst regierender Bestandteil eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft,

    IN ANBETRACHT der Entschließung des Rates vom 4. Februar 1974 über die Probleme der Färöer,

    IN DER ERWAEGUNG, daß der Fischfang als bedeutendste Wirtschaftstätigkeit für die Färöer von lebenswichtiger Bedeutung ist, da Fisch und Fischereierzeugnisse ihre Hauptexportartikel sind,

    IN DER ERWAEGUNG, daß die im Fischereiabkommen festgelegte Beziehung zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Fischerei wichtig ist; die Vertragsparteien bekräftigen, daß die Handelsaspekte dieses Abkommens das Funktionieren des Fischereiabkommens nicht beeinträchtigen sollten und folglich die im Rahmen des genannten Abkommens gegenseitig zugestandenen Fangmengen weiterhin auf einem zufriedenstellenden Niveau gehalten werden sollten,

    IN DEM WUNSCH, die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Färöern zu festigen und auszuweiten und unter Wahrung gerechter Wettbewerbsbedingungen die ausgewogene Entwicklung des Handels sicherzustellen, um so zum Aufbau Europas beizutragen,

    ENTSCHLOSSEN, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Errichtung von Freihandelszonen die Hemmnisse annähernd für ihren gesamten Handel schrittweise zu beseitigen,

    ihre Bereitschaft ERKLÄREND, unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, insbesondere der Entwicklung der Gemeinschaft, die Möglichkeit eines Ausbaus und einer Vertiefung ihrer Beziehungen zu prüfen, wenn deren Ausdehnung auf Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen, im Interesse ihrer Volkswirtschaften nützlich erscheinen sollte,

    IN DER ERWAEGUNG, daß zu diesem Zweck am 2. Dezember 1991 ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (im folgenden "ursprüngliches Abkommen" genannt) unterzeichnet wurde,

    IN DER ERWAEGUNG, daß am 8. März 1995 ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits zur Änderung der Tabellen I und II im Anhang des Protokolls Nr. 1 zu dem ursprünglichen Abkommen (im folgenden "Abkommen in Form eines Briefwechsels" genannt) unterzeichnet wurde,

    IN DER ERWAEGUNG, daß infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union am 1. Januar 1995 die Vereinbarungen über den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen zwischen den Färöern und der Gemeinschaft angepaßt werden sollten, um die Handelsströme zwischen den Färöern einerseits und den neuen Mitgliedstaaten andererseits aufrechtzuerhalten,

    IN DER ERWAEGUNG, daß wegen der von der Gemeinschaft angenommenen gemeinsamen Begriffsbestimmung des Ursprungs für Erdölerzeugnisse Änderungen der diese Erzeugnisse betreffenden Bestimmungen notwendig sind,

    IN DER ERWAEGUNG, daß es notwendig ist, die Regeln für die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen anzupassen, um bestimmten Entwicklungen im Handel zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten der EFTA Rechnung zu tragen,

    IN DER ERWAEGUNG, daß es notwendig ist, die Bestimmungen über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse anzupassen, um der spezifischen Herstellung von Fischfutter auf den Färöern Rechnung zu tragen,

    IN DER ERWAEGUNG, daß in dieses Abkommen ein Protokoll über die Amtshilfe im Zollbereich aufgenommen werden sollte, um sein ordnungsgemäßes Funktionieren sicherstellen zu helfen,

    IN DER ERWAEGUNG, daß es notwendig ist, die zolltarifliche Nomenklatur bestimmter im ursprünglichen Abkommen genannter Waren zu aktualisieren, damit sie der geänderten Nomenklatur der Zolltarife der Vertragsparteien entspricht,

    IN DER ERWAEGUNG, daß es im Interesse der größeren Flexibilität zweckdienlich ist, den Gemischten Ausschuß zu ermächtigen, über Änderungen der Protokolle zu diesem Abkommen zu beschließen,

    IN DER ERWAEGUNG, daß der Klarheit halber das ursprüngliche Abkommen und das Abkommen in Form eines Briefwechsels durch einen neuen Gesamtwortlaut in Form dieses Abkommens ersetzt werden sollten,

    EINGEDENK DESSEN, daß die bilateralen Handelsabkommen zwischen Finnland und Schweden und den Färöern mit Inkrafttreten diesen Abkommens außer Kraft treten,

    HABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser Ziele und in der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahin gehend ausgelegt werden kann, daß sie die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften entbindet,

    DIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN:

    Artikel 1

    Zweck dieses Abkommens ist es,

    a) durch die Ausweitung des Handels zwischen der Gemeinschaft und den Färöern die ausgewogene Entwicklung ihrer Wirtschaftsbeziehungen zu fördern und damit in der Gemeinschaft und auf den Färöern den Aufschwung des Wirtschaftslebens, die Verbesserung der Lebensbedingungen und der Beschäftigungslage, die Steigerung der Produktivität und die finanzielle Stabilität zu begünstigen;

    b) im Handel zwischen den Vertragsparteien gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten;

    c) auf diese Weise durch die Beseitigung von Handelshemmnissen zur ausgewogenen Entwicklung und zur Ausweitung des Welthandels beizutragen.

    Artikel 2

    Dieses Abkommen gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und der Färöer,

    i) die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems fallen, mit Ausnahme der in Anhang II zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse;

    ii) die in den Protokollen Nrn. 1, 2 und 4 genannt sind, unter Berücksichtigung der dort getroffenen Vereinbarungen.

    Artikel 3

    Im Handel zwischen der Gemeinschaft und den Färöern werden keine neuen Einfuhrzölle eingeführt.

    Artikel 4

    (1) Die Gemeinschaft beseitigt die Zölle auf Einfuhren von den Färöern.

    (2) Die Färöer beseitigen die Zölle auf Einfuhren aus der Gemeinschaft; zu diesem Zweck sind in Anhang II die Bestimmungen der Zoll- und Steuervorschriften der Färöer aufgeführt.

    Artikel 5

    Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für die bei der Einfuhr erhobenen Finanzzölle.

    Die Färöer können einen bei der Einfuhr erhobenen Finanzzoll oder den Finanzanteil eines Einfuhrzolls durch eine interne Abgabe ersetzen.

    Artikel 6

    Im Handel zwischen der Gemeinschaft und den Färöern werden keine neuen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle eingeführt.

    Die im Handel zwischen der Gemeinschaft und den Färöern erhobenen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden beseitigt.

    Artikel 7

    Im Handel zwischen der Gemeinschaft und den Färöern werden keine Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

    Die Ausfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung werden beseitigt.

    Artikel 8

    Die Zollregelung und die Vereinbarungen für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse, die in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt oder nach den Färöern eingeführt werden, sind in Protokoll Nr. 1 festgelegt.

    Artikel 9

    Die Zollregelung und die Vereinbarungen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse sind in Protokoll Nr. 2 festgelegt.

    Artikel 10

    (1) Führt eine Vertragspartei im Rahmen ihrer Agrarpolitik eine besondere Regelung ein oder ändert sie die bestehende Regelung, so kann sie die sich aus diesem Abkommen ergebende Regelung für die betreffenden Erzeugnisse anpassen.

    (2) In diesem Fall trägt die betreffende Vertragspartei in angemessener Weise den Interessen der anderen Vertragspartei Rechnung. Die Vertragsparteien können hierzu in dem durch Artikel 31 eingesetzten Gemischten Ausschuß Konsultationen abhalten.

    Artikel 11

    Die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in Protokoll Nr. 3 festgelegt.

    Artikel 12

    Beabsichtigt eine Vertragspartei, ihre tatsächlich erhobenen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung gegenüber Drittländern, für die die Meistbegünstigung gilt, zu senken oder auszusetzen, so notifiziert sie diese Senkung oder Aussetzung, sofern dies praktisch durchführbar ist, spätestens dreißig Tage vor ihrem Inkrafttreten dem Gemischten Ausschuß. Sie nimmt Kenntnis von den Bemerkungen der anderen Vertragspartei über Verzerrungen, die aus der Senkung oder Aussetzung entstehen könnten.

    Artikel 13

    (1) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und den Färöern werden keine neuen mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.

    (2) Die Vertragsparteien beseitigen die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und die Maßnahmen gleicher Wirkung.

    Artikel 14

    (1) Die Gemeinschaft behält sich das Recht vor, die Regelung für Erdölerzeugnisse der Positionen 2710, 2711, ex 2712 (ausgenommen Ozokerit, Montanwachs und Torfwachs) und 2713 der Kombinierten Nomenklatur bei Beschlüssen im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik für Erdölerzeugnisse oder bei Einführung einer gemeinsamen Energiepolitik zu ändern.

    In diesem Fall trägt die Gemeinschaft den Interessen der Färöer in angemessener Weise Rechnung; hierzu unterrichtet sie den Gemischten Ausschuß, der nach Artikel 33 Absatz 2 zusammentritt.

    (2) Die Färöer behalten sich das Recht vor, in vergleichbaren Situationen entsprechend vorzugehen.

    (3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 berührt dieses Abkommen nicht die bei der Einfuhr von Erdölerzeugnissen angewandten nichttarifären Regelungen.

    Artikel 15

    (1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, unter Beachtung ihrer Agrarpolitik die ausgewogene Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auf die dieses Abkommen keine Anwendung findet, zu fördern.

    (2) Auf dem Gebiet des Veterinärwesens und des Gesundheits- und des Pflanzenschutzes wenden die Vertragsparteien ihre Regelungen in nichtdiskriminierender Weise an und treffen keine neuen Maßnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Handels zur Folge haben.

    (3) Die Vertragsparteien prüfen nach Artikel 35 die Schwierigkeiten, die in ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten könnten, und bemühen sich, geeignete Lösungen zu finden.

    Artikel 16

    Die Landesregierung der Färöer trifft die erforderlichen Kontrollmaßnahmen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der von der Gemeinschaft festgesetzten oder festzusetzenden Referenzpreise nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 1.

    Die Vertragsparteien gewährleisten die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Protokoll Nr. 3.

    Artikel 17

    In Protokoll Nr. 4 sind die besonderen Bestimmungen für die Einfuhr bestimmter nicht in Protokoll Nr. 1 aufgeführter landwirtschaftlicher Erzeugnisse festgelegt.

    Artikel 18

    Die Bestimmungen über die Amtshilfe im Zollbereich sind in Protokoll Nr. 5 festgelegt.

    Artikel 19

    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, einander nach dem GATT 1994 die Meistbegünstigung zu gewähren.

    Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder der Errichtung von Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, soweit diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung, und insbesondere der Bestimmungen über die Ursprungsregeln, bewirken.

    Artikel 20

    Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse der einen Vertragspartei und gleichartiger Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei bewirken.

    Für die Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung inländischer Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren erhobenen direkten oder indirekten Abgaben.

    Artikel 21

    Die mit dem Warenverkehr verbundenen Zahlungen und die Überweisung der entsprechenden Beträge in den Mitgliedstaat der Gemeinschaft, in dem der Gläubiger ansässig ist, oder nach den Färöern sind keinen Beschränkungen unterworfen.

    Artikel 22

    Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen.

    Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

    Artikel 23

    Das Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle Maßnahmen zu ergreifen,

    a) die sie für notwendig erachtet, um die Preisgabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;

    b) die den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;

    c) die sie im Kriegsfall oder bei einer ernsten internationalen Spannung als wesentlich für ihre eigene Sicherheit erachtet.

    Artikel 24

    (1) Die Vertragsparteien enthalten sich aller Maßnahmen, die geeignet sind, die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu gefährden.

    (2) Sie treffen alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind.

    Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfuellt hat, so kann sie unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 29 geeignete Maßnahmen treffen.

    Artikel 25

    (1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und den Färöern zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar

    i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs hinsichtlich der Warenherstellung oder des Warenverkehrs bezwecken oder bewirken;

    ii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Vertragsparteien oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;

    iii) jede staatliche Beihilfe, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht.

    (2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine bestimmte Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist, so kann sie unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 29 geeignete Maßnahmen treffen.

    Artikel 26

    Wenn die Erhöhung der Einfuhren einer bestimmten Ware einen Produktionszweig im Gebiet einer Vertragspartei schwerwiegend schädigt oder zu schädigen droht und wenn diese Erhöhung zurückzuführen ist

    i) auf die in diesem Abkommen vorgesehene Senkung oder Beseitigung der von der einführenden Vertragspartei auf diese Ware erhobenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung und

    ii) auf die Tatsache, daß die von der ausführenden Vertragspartei auf die Einfuhren der zur Herstellung der betreffenden Ware verwendeten Rohstoffe oder Zwischenerzeugnisse erhobenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erheblich niedriger sind als die von der einführenden Vertragspartei erhobenen entsprechenden Zölle und Abgaben,

    kann die betroffene Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 29 geeignete Maßnahmen treffen.

    Artikel 27

    Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumpingpraktiken fest, so kann sie unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 29 sowie im Einklang mit dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

    Artikel 28

    Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig oder bei Schwierigkeiten, die eine schwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten, kann die betroffene Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 29 geeignete Maßnahmen treffen.

    Artikel 29

    (1) Legt eine Vertragspartei für die Einfuhren von Waren, die die in den Artikeln 26 und 28 genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit.

    (2) Die betroffene Vertragspartei stellt in den Fällen der Artikel 24 bis 28 vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe d) dem Gemischten Ausschuß so schnell wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

    Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

    Die Schutzmaßnahmen werden dem Gemischten Ausschuß unverzüglich mitgeteilt und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

    (3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:

    a) Bezüglich des Artikels 25 kann jede Vertragspartei den Gemischten Ausschuß mit der Angelegenheit befassen, wenn ihres Erachtens eine bestimmte Praktik im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 mit dem reibungslosen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar ist.

    Zur Prüfung des Falls und gegebenenfalls zur Beseitigung der beanstandeten Praktik erteilen die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuß alle zweckdienlichen Auskünfte und leisten ihm die erforderliche Hilfe.

    Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb der vom Gemischten Ausschuß festgesetzten Frist der beanstandeten Praktik nicht ein Ende gesetzt oder kommt innerhalb von drei Monaten nach Befassung des Gemischten Ausschusses in diesem keine Einigung zustande, so kann die betroffene Vertragspartei die von ihr für erforderlich erachteten Schutzmaßnahmen treffen, um die aus der genannten Praktik entstehenden ernsten Schwierigkeiten zu beheben; sie kann insbesondere Zollzugeständnisse zurückziehen.

    b) Bezüglich des Artikels 26 wird der Gemischte Ausschuß mit der Prüfung der Schwierigkeiten befaßt, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben; er kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zur Behebung dieser Schwierigkeiten fassen.

    Hat der Gemischte Ausschuß oder die ausführende Vertragspartei binnen dreißig Tagen nach Befassung des Gemischten Ausschusses keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefaßt, so ist die einführende Vertragspartei berechtigt, auf die eingeführte Ware eine Ausgleichsabgabe zu erheben.

    Diese Ausgleichsabgabe wird unter Berücksichtigung der Auswirkungen der für die verarbeiteten Rohstoffe oder Zwischenprodukte festgestellten Zolldisparitäten auf den Wert der betreffenden Ware berechnet.

    c) Bezüglich des Artikels 27 finden Konsultationen im Gemischten Ausschuß statt, bevor die betroffene Vertragspartei geeignete Maßnahmen trifft.

    d) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erforderlich machen, eine vorherige Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen der Artikel 26, 27 und 28 sowie im Fall von Ausfuhrbeihilfen, die unmittelbare und sofortige Auswirkungen auf den Handel haben, unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.

    Artikel 30

    Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Färöer kann die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen. Sie unterrichtet hiervon unverzüglich die andere Vertragspartei.

    Artikel 31

    (1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, dem die Verwaltung dieses Abkommens obliegt und der für dessen ordnungsgemäße Durchführung sorgt. Zu diesem Zweck spricht er Empfehlungen aus und faßt in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse. Die Vertragsparteien führen diese Beschlüsse nach ihren eigenen Vorschriften aus.

    (2) Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und halten auf Antrag einer Vertragspartei Konsultationen im Gemischten Ausschuß ab.

    (3) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 32

    (1) Der Gemischte Ausschuß setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

    (2) Der Gemischte Ausschuß handelt in gegenseitigem Einvernehmen.

    Artikel 33

    (1) Den Vorsitz im Gemischten Ausschuß führen die Vertragsparteien abwechselnd nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

    (2) Der Vorsitzende beruft den Gemischten Ausschuß mindestens einmal jährlich zu einer Prüfung des allgemeinen Funktionierens dieses Abkommens ein.

    Der Gemischte Ausschuß tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung jedesmal zusammen, wenn besondere Umstände dies erfordern.

    (3) Der Gemischte Ausschuß kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen.

    Artikel 34

    (1) Der Gemischte Ausschuß kann die Bestimmungen der Protokolle zu diesem Abkommen ändern.

    (2) Wird die Nomenklatur der Zolltarife der Vertragsparteien für bestimmte in diesem Abkommen genannte Waren geändert, so kann der Gemischte Ausschuß die zolltarifliche Nomenklatur dieser Waren anpassen.

    Artikel 35

    (1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß der Ausbau der durch dieses Abkommen hergestellten Beziehungen durch ihre Ausdehnung auf Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen, im gemeinsamen Interesse der beiden Vertragsparteien nützlich wäre, so unterbreitet sie der anderen Vertragspartei einen mit einer Begründung versehenen Antrag.

    Die Vertragsparteien können den Gemischten Ausschuß mit der Prüfung dieses Antrags und gegebenenfalls mit der Unterbreitung von Empfehlungen, insbesondere zur Einleitung von Verhandlungen, beauftragen.

    (2) Die Übereinkünfte, die aus den in Absatz 1 genannten Verhandlungen hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung oder der Genehmigung durch die Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren.

    Artikel 36

    Auf Antrag der Färöer wird die Gemeinschaft erwägen,

    - die Zugangsmöglichkeiten für bestimmte Waren zu verbessern;

    - die Zollzugeständnisse für die färöischen Fischereierzeugnisse zu erweitern, um neue von den im Nordatlantik stationierten und dort operierenden färöischen Fischereifahrzeugen gefangene Fischarten oder daraus hergestellte Fischereierzeugnisse einzubeziehen, die zur Zeit von der färöischen Fischwirtschaft nicht hergestellt werden. Diese neuen Fischarten oder Fischereierzeugnisse könnten zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden, jedoch vorbehaltlich der erforderlichen mengenmäßigen Beschränkungen, falls die neuen Fischarten oder Fischereierzeugnisse in der Gemeinschaft empfindliche Waren sind.

    Artikel 37

    Die Anhänge und Protokolle, die diesem Abkommen beigefügt sind, sind Bestandteil des Abkommens.

    Artikel 38

    Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung außer Kraft.

    Artikel 39

    Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Färöer andererseits.

    Artikel 40

    (1) Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und färöischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    (2) Es wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

    (3) Es tritt am 1. Januar 1997 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt notifiziert haben, daß die für diesen Zweck erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Erfolgt die Notifizierung nach diesem Zeitpunkt, so tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Notifizierung folgt.

    (4) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten folgende Abkommen außer Kraft:

    - das am 2. Dezember 1991 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits;

    - das am 8. März 1995 unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits zur Änderung der Tabellen I und II im Anhang des Protokolls Nr. 1 zu dem vorgenannten Abkommen;

    - die bilateralen Handelsabkommen zwischen Finnland und Schweden und den Färöern.

    Hecho en Bruselas, el seis de diciembre de mil novecientos noventa y seis.

    Udfærdiget i Bruxelles den sjette december nitten hundrede og seks og halvfems.

    Geschehen zu Brüssel am sechsten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig.

    ¸ãéíå óôéò ÂñõîÝëëåò, óôéò Ýîé Äåêåìâñßïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá Ýîé.

    Done at Brussels on the sixth day of December in the year one thousand nine hundred and ninety-six.

    Fait à Bruxelles, le six décembre mil neuf cent quatre-vingt-seize.

    Fatto a Bruxelles, addì sei dicembre millenovecentonovantasei.

    Gedaan te Brussel, de zesde december negentienhonderd zesennegentig.

    Feito em Bruxelas, em seis de Dezembro de mil novecentos e noventa a seis.

    Tehty Brysselissä kuudentena päivänä joulukuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäkuusi.

    Som skedde i Bryssel den sjätte december nittonhundranittiosex.

    Gjørdur í Brússel, sætta desembur nítjanhundra s og n´ytiseks.

    Por la Comunidad Europea

    For Det Europæiske Fællesskab

    Für die Europäische Gemeinschaft

    Ãéá ôçí ÅõñùðáúêÞ Êïéíüôçôá

    For the European Community

    Pour la Communauté européenne

    Per la Comunità europea

    Voor de Europese Gemeenschap

    Pela Comunidade Europeia

    Euroopan yhteisön puolesta

    På Europeiska gemenskapens vägnar

    Fyri Europeiska Felagsskapin

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Por el Gobierno de Dinamarca y el Gobierno local de las Islas Feroe

    For Danmarks regering og Færøernes landsstyre

    Für die Regierung von Dänemark und die Landesregierung der Färöer

    Ãéá ôçí êõâÝñíçóç ôçò Äáíßáò êáé ôçí ôïðéêÞ êõâÝñíçóç ôùí ÍÞóùí Öåñüå

    For the Government of Denmark and the Home Government of the Faroe Islands

    Pour le gouvernement du Danemark et le gouvernement local des îles Féroé

    Per il governo della Danimarca e per il governo locale delle isole Færøer

    Voor de Regering van Denemarken en de Landsregering van de Faeröer

    Pelo Governo da Dinamarca e pelo Governo Regional das Ilhas Faroé

    Tanskan hallituksen ja Färsaarten paikallishallituksen puolesta

    På Danmarks regerings och Färöarnas landsstyres vägnar

    Fyri ríkisstjórn Danmarkar og Føroya landsst´yri

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    ANHANG I

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    Für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 dieses Abkommens enthalten die Zoll- und Steuervorschriften der Färöer folgende Bestimmungen:

    a) einen Zolltarif auf der Grundlage des Harmonisierten Systems und im Einklang mit den GATT-Verpflichtungen Dänemarks;

    b) Zollfreiheit für Ursprungswaren der Gemeinschaft mit Ausnahme der in den Protokollen Nrn. 2 und 4 aufgeführten Waren;

    c) ein System indirekter Steuern auf der Grundlage

    - einer Mehrwertsteuer (MWSt.) nach den gleichen Grundsätzen, wie sie in der Gemeinschaft gelten, einschließlich der Nichtdiskriminierung eingeführter Waren, und

    - eines Systems von Verbrauchsteuern, die gleichermaßen auf die inländische Produktion und die eingeführten Waren erhoben werden.

    PROTOKOLL Nr. 1 mit der Zollregelung und den Vereinbarungen für bestimmte in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte oder nach den Färöern eingeführte Fische und Fischereierzeugnisse

    Artikel 1

    Für die im Anhang dieses Protokolls aufgeführten Ursprungserzeugnisse der Färöer gilt folgendes:

    1. Im Handel zwischen der Gemeinschaft und den Färöern werden keine neuen Zölle eingeführt.

    2. Die Zölle und die anderen Bedingungen, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft gelten, sind im Anhang dieses Protokolls aufgeführt.

    Artikel 2

    Die im Anhang angegebenen Präferenzzollsätze gelten nur, wenn der Frei-Grenze-Preis, der von den Mitgliedstaaten nach Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 (ABl. Nr. L 388 vom 31. 12. 1992, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94 (ABl. Nr. L 350 vom 31. 12. 1994, S. 15), festgelegt wird, mindestens dem von der Gemeinschaft festgesetzten oder festzusetzenden Referenzpreis für die betreffenden Erzeugnisse oder Warenkategorien entspricht.

    Artikel 3

    Zur Abschaffung der Zölle werden für bestimmte Ursprungserzeugnisse der Färöer im Anhang Plafonds festgelegt.

    Überschreiten die Einfuhren dieser Erzeugnisse den Plafond, so kann die Gemeinschaft den Zoll in voller Höhe einführen.

    Artikel 4

    Die Färöer beseitigen die Einfuhrzölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.

    ANHANG

    Die Zölle und anderen Bedingungen, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von Erzeugnissen mit Ursprung auf und Herkunft aus den Färöern gelten, sind nachstehend aufgeführt.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    PROTOKOLL Nr. 2 betreffend die Zollregelung und die Vereinbarungen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

    Artikel 1

    Dieses Abkommen steht folgenden Maßnahmen zur Berücksichtigung der Preisunterschiede bei den landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in den in der Tabelle aufgeführten Waren verarbeitet sind, nicht entgegen:

    i) der Erhebung eines Agrarteilbetrags oder eines Pauschbetrags oder der Anwendung interner Preisausgleichsmaßnahmen bei der Einfuhr;

    ii) Maßnahmen bei der Ausfuhr.

    Artikel 2

    Die Gemeinschaft erhebt auf Einfuhren mit Ursprung auf den Färöern die im Anhang dieses Protokolls aufgeführten Zölle.

    Artikel 3

    Die Färöer beseitigen vorbehaltlich der in Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 aufgeführten Ausnahmen die Zölle auf Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.

    Führen die Färöer für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Maßnahmen nach Artikel 1 ein, so teilen sie dies der Gemeinschaft ordnungsgemäß mit.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    PROTOKOLL Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    INHALTSÜBERSICHT

    TITEL I ALLGEMEINES

    Artikel 1 Begriffsbestimmungen

    TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE"

    Artikel 2 Allgemeines

    Artikel 3 Bilaterale Ursprungskumulierung

    Artikel 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

    Artikel 5 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

    Artikel 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

    Artikel 7 Maßgebende Einheit

    Artikel 8 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

    Artikel 9 Warenzusammenstellungen

    Artikel 10 Neutrale Elemente

    TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN

    Artikel 11 Territorialitätsprinzip

    Artikel 12 Unmittelbare Beförderung

    Artikel 13 Ausstellungen

    TITEL IV ZOLLRÜCKVERGÜTUNG ODER ZOLLBEFREIUNG

    Artikel 14 Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

    TITEL V NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

    Artikel 15 Allgemeines

    Artikel 16 Verfahren für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

    Artikel 17 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

    Artikel 18 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    Artikel 19 Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise

    Artikel 20 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung

    Artikel 21 Ermächtigter Ausführer

    Artikel 22 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

    Artikel 23 Vorlage der Ursprungsnachweise

    Artikel 24 Einfuhr in Teilsendungen

    Artikel 25 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

    Artikel 26 Belege

    Artikel 27 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

    Artikel 28 Abweichungen und Formfehler

    Artikel 29 In Ecu ausgedrückte Beträge

    TITEL VI METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

    Artikel 30 Amtshilfe

    Artikel 31 Prüfung der Ursprungsnachweise

    Artikel 32 Streitbeilegung

    Artikel 33 Sanktionen

    Artikel 34 Freizonen

    TITEL VII CEUTA UND MELILLA

    Artikel 35 Durchführung des Protokolls

    Artikel 36 Besondere Voraussetzungen

    TITEL I ALLGEMEINES

    Artikel 1 Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Begriff:

    a) "Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer Vorgänge;

    b) "Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

    c) "Erzeugnis" die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

    d) "Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

    e) "Zollwert" den Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

    f) "Ab-Werk-Preis" den Preis der Ware ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder auf den Färöern gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfaßt, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

    g) "Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Gemeinschaft oder auf den Färöern für die Vormaterialien gezahlt wird;

    h) "Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" den Wert dieser Vormaterialien gemäß Buchstabe g), der sinngemäß anzuwenden ist;

    i) "Wertzuwachs" den Ab-Werk-Preis der Erzeugnisse abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse des Landes sind, in dem diese Erzeugnisse hergestellt worden sind;

    j) "Kapitel" und "Position" die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als "Harmonisiertes System" oder "HS" bezeichnet);

    k) "Einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;

    l) "Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

    m) "Gebiete" die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.

    TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE"

    Artikel 2 Allgemeines

    (1) Im Sinne dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:

    a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

    (2) Für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Färöer:

    a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 vollständig auf den Färöern gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b) Erzeugnisse, die auf den Färöern unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß diese Vormaterialien auf den Färöern im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

    Artikel 3 Bilaterale Ursprungskumulierung

    (1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung auf den Färöern, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Solche Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 hinausgehen.

    (2) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Färöer sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Solche Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die durchgeführten Be- und Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 hinausgehen.

    Artikel 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

    (1) Als in der Gemeinschaft oder auf den Färöern vollständig gewonnen oder hergestellt gelten

    a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

    b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

    c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

    d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

    e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

    f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen der Gemeinschaft oder der Färöer außerhalb der eigenen Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

    g) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Gemeinschaft oder der Färöer ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

    h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchte Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;

    i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

    j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb des eigenen Küstenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern die Gemeinschaft oder die Färöer zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;

    k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a) bis j) hergestellte Waren.

    (2) Der Begriff "Schiffe der Gemeinschaft oder der Färöer" und "Fabrikschiffe der Gemeinschaft oder der Färöer" in Absatz 1 Buchstaben f) und g) ist nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

    a) die an einem EG-Mitgliedstaat oder auf den Färöern ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

    b) die die Flagge eines EG-Mitgliedstaats oder der Färöer führen;

    c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder der Färöer oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei welcher der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten oder der Färöer sind und - im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung - außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört;

    d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder der Färöer besteht;

    e) deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder der Färöer besteht.

    Artikel 5 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

    (1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Vormaterialien, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste des Anhangs II erfuellt sind.

    In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfuellen; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

    (2) Vormaterialien, die gemäß den in der Liste festgelegten Bedingungen nicht zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können ungeachtet des Absatzes 1 dennoch verwendet werden, wenn

    a) ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet;

    b) die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

    Dieser Absatz gilt nicht für Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 6.

    Artikel 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

    (1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 5 erfuellt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

    a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);

    b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

    c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

    ii) einfaches Abfuellen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufmachung;

    d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;

    e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der Färöer zu gelten;

    f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis;

    g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Behandlungen;

    h) Schlachten von Tieren.

    (2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder auf den Färöern an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.

    Artikel 7 Maßgebende Einheit

    (1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

    Daraus ergibt sich, daß

    a) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

    b) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muß.

    (2) Werden Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

    Artikel 8 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

    Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

    Artikel 9 Warenzusammenstellungen

    Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

    Artikel 10 Neutrale Elemente

    Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:

    a) Energie und Brennstoffe,

    b) Anlagen und Ausrüstung,

    c) Maschinen und Werkzeuge,

    d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

    TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN

    Artikel 11 Territorialitätsprinzip

    (1) Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder auf den Färöern erfuellt werden.

    (2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder von den Färöern in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden wird glaubhaft dargelegt, daß

    a) die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

    b) diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

    Artikel 12 Unmittelbare Beförderung

    (1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und den Färöern befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, über andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslands bleiben und dort nur ent- oder verladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

    Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder der Färöer befördert werden.

    (2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlands eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

    a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder

    b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

    i) genaue Warenbeschreibung,

    ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und

    iii) Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland oder,

    c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

    Artikel 13 Ausstellungen

    (1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein anderes Land versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach den Färöern verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, daß

    a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder von den Färöern in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;

    b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder auf den Färöern verkauft oder überlassen hat;

    c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und

    d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.

    (2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

    (3) Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

    TITEL IV ZOLLRÜCKVERGÜTUNG ODER ZOLLBEFREIUNG

    Artikel 14 Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

    (1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft oder auf den Färöern zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die ein Ursprungsnachweis nach Maßgabe des Titels V ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder auf den Färöern nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

    (2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft alle in der Gemeinschaft oder auf den Färöern geltenden Maßnahmen, durch die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf verwendete Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlaß oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder auf den Färöern in den freien Verkehr übergehen.

    (3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, daß für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 8 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 9, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.

    (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe des Abkommens bei der Ausfuhr gilt.

    TITEL V NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

    Artikel 15 Allgemeines

    (1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach den Färöern und Ursprungserzeugnisse der Färöer erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen des Abkommens, sofern

    a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird oder

    b) in den in Artikel 20 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder anderen Handelspapieren abgegeben wird, in der die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend "Erklärung auf der Rechnung" genannt).

    (2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 25 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne daß einer der oben genannten Nachweise vorgelegt werden muß.

    Artikel 16 Verfahren für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

    (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

    (2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter fuellt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III aus. Die Formblätter sind gemäß den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands in einer der Sprachen auszufuellen, in denen dieses Abkommen abgefaßt ist. Werden sie handschriftlich ausgefuellt, so muß dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefuellt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefuellte Teil des Feldes durchzustreichen.

    (3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

    (4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines EG-Mitgliedstaats oder der Färöer ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der Färöer angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind.

    (5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, alle Beweismittel zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen vorzunehmen. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, daß die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefuellt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefuellt ist, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

    (6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist der Zeitpunkt der Ausstellung anzugeben.

    (7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

    Artikel 17 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

    (1) Ungeachtet des Artikels 16 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

    a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder

    b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, daß eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

    (2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

    (3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

    (4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen:

    "NACHTRAEGLICH AUSGESTELLT",

    "DÉLIVRÉ A POSTERIORI",

    "RILASCIATO A POSTERIORI",

    "AFGEGEVEN A POSTERIORI",

    "ISSUED RETROSPECTIVELY",

    "UDSTEDT EFTERFØLGENDE",

    "ÅÊÄÈÅÍ ÅÊ ÔÙÍ ÕÓÔÅÑÙÍ",

    "EXPEDIDO A POSTERIORI",

    "EMITIDO A POSTERIORI",

    "ANNETTU JÄLKIKÄTEEN",

    "UTFÄRDAT I EFTERHAND",

    "GIVIN EFTIRFYLGJANDI".

    (5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.

    Artikel 18 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    (1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, schriftlich ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

    (2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

    "DUPLIKAT", "DUPLICATA", "DUPLICATO", "DUPLICAAT", "DUPLICATE", "ÁÍÔÉÃÑÁÖÏ", "DUPLICADO", "SEGUNDA VIA", "KAKSOISKAPPALE", "TVITAK".

    (3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk wird in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.

    (4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

    Artikel 19 Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise

    Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder auf den Färöern der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder auf den Färöern durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

    Artikel 20 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung

    (1) Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden:

    a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21;

    b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 ECU je Sendung nicht überschreitet.

    (2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der Färöer angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind.

    (3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

    (4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanographisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Falle ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.

    (5) Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer handschriftlich zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 21 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlands schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.

    (6) Eine Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, daß sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

    Artikel 21 Ermächtigter Ausführer

    (1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands können einen Ausführer, der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muß jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.

    (2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

    (3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

    (4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

    (5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfuellt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

    Artikel 22 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

    (1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlands vorzulegen.

    (2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlands nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

    (3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlands die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

    Artikel 23 Vorlage der Ursprungsnachweise

    Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlands nach den dort geltenden Verfahren vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfuellen.

    Artikel 24 Einfuhr in Teilsendungen

    Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festgesetzten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

    Artikel 25 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

    (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, daß die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfuellt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung C2/CP3 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

    (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben, daß ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

    (3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 ECU nicht überschreiten.

    Artikel 26 Belege

    Bei den in Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, daß Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der Färöer angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:

    a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

    b) Belege über die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung der betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien, die in der Gemeinschaft oder auf den Färöern ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften verwendet werden;

    c) Belege über in der Gemeinschaft oder auf den Färöern an den betreffenden Vormaterialien vorgenommene Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder auf den Färöern ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften verwendet werden;

    d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung verwendeten Vormaterialien, die in der Gemeinschaft oder auf den Färöern nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

    Artikel 27 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

    (1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 16 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    (2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 20 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    (3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 16 Absatz 2 genannte Antragsformular mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    (4) Die Zollbehörden des Einfuhrlands haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    Artikel 28 Abweichungen und Formfehler

    (1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

    (2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

    Artikel 29 In Ecu ausgedrückte Beträge

    (1) Beträge in der Währung des Ausfuhrlands, die den in Ecu ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch das Ausfuhrland festgelegt und den Einfuhrländern durch die Europäische Kommission mitgeteilt.

    (2) Sind die Beträge höher als die betreffenden durch das Einfuhrland festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an, wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlands in Rechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der Währung eines anderen EG-Mitgliedstaats in Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den vom betreffenden Land mitgeteilten Betrag an.

    (3) Für die Umrechnung der in Ecu ausgedrückten Beträge in die jeweiligen Landeswährungen gilt der Ecu-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober 1996.

    (4) Die in Ecu ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in den Landeswährungen der EG-Mitgliedstaaten und der Färöer werden auf Antrag der Gemeinschaft oder der Färöer vom Gemischten Ausschuß überprüft. Bei dieser Überprüfung sorgt der Gemischte Ausschuß dafür, daß sich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Ecu ausgedrückten Beträge zu ändern.

    TITEL VI METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

    Artikel 30 Amtshilfe

    (1) Die Zollbehörden der EG-Mitgliedstaaten und der Färöer übermitteln einander über die Europäische Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden; gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.

    (2) Um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und die Färöer einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.

    Artikel 31 Prüfung der Ursprungsnachweise

    (1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.

    (2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

    (3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.

    (4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlands, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.

    (5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muß sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der Färöer angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind.

    (6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, daß außergewöhnliche Umstände vorliegen.

    Artikel 32 Streitbeilegung

    Streitigkeiten in Verbindung mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 31, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung beantragen, und den für die Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Gemischten Ausschuß vorzulegen. In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands gemäß den Rechtsvorschriften des genannten Landes.

    Artikel 33 Sanktionen

    Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

    Artikel 34 Freizonen

    (1) Die Gemeinschaft und die Färöer treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als denen zu ihrer Erhaltung bestimmten üblichen Behandlungen unterzogen werden.

    (2) Abweichend von Absatz 1 stellen in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der Färöer, die von einem Ursprungsnachweis begleitet sind, in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, die betreffenden Zollbehörden auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.

    TITEL VII CEUTA UND MELILLA

    Artikel 35 Durchführung des Protokolls

    (1) Der in Artikel 2 verwendete Begriff "Gemeinschaft" schließt Ceuta und Melilla nicht ein.

    (2) Erzeugnisse mit Ursprung auf den Färöern erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta oder Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Die Färöer gewähren bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.

    (3) Zur Durchführung des Absatzes 2 betreffend Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 36 sinngemäß.

    Artikel 36 Besondere Voraussetzungen

    (1) Vorausgesetzt, daß sie gemäß Artikel 12 unmittelbar befördert worden sind, gelten

    1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

    a) Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß

    i) diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder

    ii) diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse der Färöer oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 hinausgehen;

    2. als Ursprungserzeugnisse der Färöer:

    a) Erzeugnisse, die vollständig auf den Färöern gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b) Erzeugnisse, die auf den Färöern unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß

    i) diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder

    ii) diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 hinausgehen.

    (2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

    (3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 die Vermerke "Färöer" und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung einzutragen.

    (4) Die spanischen Zollbehörden sind für die Durchführung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla zuständig.

    ANHANG I

    EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II

    Bemerkung 1

    In der Liste sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfuellen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 5 des Protokolls gelten können.

    Bemerkung 2

    2.1. Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein "ex", so bedeutet dies, daß die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

    2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefaßt oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefaßt sind.

    2.3. Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

    2.4. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

    Bemerkung 3

    3.1. Die Bestimmungen des Artikels 5 des Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft oder auf den Färöern.

    Beispiel:

    Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, daß der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position 7224 hergestellt.

    Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.

    3.2. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

    3.3. Wenn eine Regel besagt, daß "Vormaterialien jeder Position" verwendet werden können, können unbeschadet der Regel 3.2 Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position . . .", daß nur Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.

    3.4. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.

    Beispiel:

    Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, daß natürliche Fasern verwendet werden können, daß aber chemische Vormaterialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, daß beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

    3.5. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muß, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).

    Beispiel:

    Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

    Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

    Beispiel:

    Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex Kapitels 62 ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

    3.6. Sind in einer Regel in dieser Liste als Hoechstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

    Bemerkung 4

    4.1. Der in dieser Liste verwendete Begriff "natürliche Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

    4.2. Der Begriff "natürliche Fasern" umfaßt Roßhaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

    4.3. Die Begriffe "Spinnmasse", "chemische Materialien" und "Materialien für die Papierherstellung" stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

    4.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff "synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

    Bemerkung 5

    5.1. Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).

    5.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

    Textile Grundmaterialien sind:

    - Seide,

    - Wolle,

    - grobe Tierhaare,

    - feine Tierhaare,

    - Roßhaar,

    - Baumwolle,

    - Materialien für die Papierherstellung und Papier,

    - Flachs,

    - Hanf,

    - Jute und andere textile Bastfasern,

    - Sisal und andere textile Agavefasern,

    - Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

    - synthetische Filamente,

    - künstliche Filamente,

    - synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,

    - synthetische Spinnfasern aus Polyester,

    - synthetische Spinnfasern aus Polyamid,

    - synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

    - synthetische Spinnfasern aus Polyimid,

    - synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,

    - synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,

    - synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,

    - andere synthetische Spinnfasern,

    - künstliche Spinnfasern aus Viskose,

    - andere künstliche Spinnfasern,

    - Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,

    - Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,

    - Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststoffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststoffolie eingefügt ist,

    - andere Erzeugnisse der Position 5605.

    Beispiel:

    Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfuellen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichts des Garns verwendet werden.

    Beispiel:

    Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfuellt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen), oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichts des Gewebes verwendet werden.

    Beispiel:

    Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

    Beispiel:

    Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

    Beispiel:

    Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute hergestellt ist, ist ein Mischerzeugnis, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer höheren Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichts der textilen Vormaterialien des Teppichs nicht überschreitet. Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt, die Gewichtsgrenze wird eingehalten.

    5.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

    5.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststoffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist.

    Bemerkung 6

    6.1. Im Fall von Spinnstofferzeugnissen, die in dieser Liste mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote bezeichnet sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfuellen, die in Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, daß sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

    6.2. Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, können ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

    Beispiel:

    Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

    6.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muß aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

    Bemerkung 7

    7.1. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:

    a) die Vakuumdestillation;

    b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung (1);

    c) das Kracken;

    d) das Reformieren;

    e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

    f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;

    g) die Polymerisation;

    h) die Alkylierung;

    i) die Isomerisation.

    7.2. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

    a) die Vakuumdestillation;

    b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung (2);

    c) das Kracken;

    d) das Reformieren;

    e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

    f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;

    g) die Polymerisation;

    h) die Alkylierung;

    i) die Isomerisation;

    k) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);

    l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

    m) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;

    n) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;

    o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung.

    7.3. Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

    (1) Siehe die zusätzliche Anmerkung 4 b) zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.

    ANHANG II

    LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DEN HERGESTELLTEN ERZEUGNISSEN DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

    Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG III

    WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND ANTRAG AUF EINE WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1

    Druckanweisungen

    1. Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

    2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Färöer können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    ANHANG IV

    ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

    Deutsche Fassung

    Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. . . . (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, daß diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte . . .-Ursprungswaren sind (2).

    Spanische Fassung

    El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no . . . (1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial . . . (2).

    Dänische Fassung

    Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument (toldmyndighedernes tilladelse nr. . . . (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i . . . (2).

    Griechische Fassung

    Ï åîáãùãÝáò ôùí ðñïúüíôùí ðïõ êáëýðôïíôáé áðü ôï ðáñüí Ýããñáöï (Üäåéá ôåëùíåßïõ õð' áñéè. . . . (1)) äçëþíåé üôé, åêôüò åÜí äçëþíåôáé óáöþò Üëëùò, ôá ðñïúüíôá áõôÜ åßíáé ðñïôéìçóéáêÞò êáôáãùãÞò . . . (2).

    Englische Fassung

    The exporter of the products covered by this document (customs authorization No. . . . (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of . . . preferential origin (2).

    Französische Fassung

    L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no . . . (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle . . . (2).

    Italienische Fassung

    L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale n. . . . (1)] dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale . . . (2).

    Niederländische Fassung

    De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. . . . (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële . . . oorsprong zijn (2).

    Portugiesische Fassung

    O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira no. . . . (1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial . . . (2).

    (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 dieses Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.Finnische Fassung

    Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupan:o . . . (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja . . . alkuperätuotteita (2).

    Schwedische Fassung

    Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr . . . (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande . . . ursprung (2).

    Färöische Fassung

    Útflytarin av vørunum, sum hetta skjal fevnir um (tollvaldsins loyvi nr. . . . (1)) váttar, at um ikki naka??d anna??d t´y??diliga er tilskila??d, eru hesar vørur upprunavørur . . . (2).

    . (3)

    (Ort und Datum)

    . (4)

    (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)

    (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 dieses Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.(4) Siehe Artikel 20 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muß, entfällt auch der Name des Unterzeichners.>ENDE EINES SCHAUBILD>

    PROTOKOLL Nr. 4 mit besonderen Bestimmungen für die Einfuhr bestimmter nicht in Protokoll Nr. 1 aufgeführter landwirtschaftlicher Erzeugnisse

    Artikel 1

    Die Gemeinschaft gewährt für Ursprungserzeugnisse der Färöer folgende Zollkontingente:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 2

    Die Färöer gewähren für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems vorbehaltlich der nachstehenden Ausnahmen Zollfreiheit:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    PROTOKOLL Nr. 5 über die Amtshilfe im Zollbereich

    Artikel 1 Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck

    a) "Zollrecht" jede von den Vertragsparteien erlassene Rechts- oder Verwaltungsvorschrift über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;

    b) "ersuchende Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich stellt;

    c) "ersuchte Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich gerichtet wird;

    d) "personenbezogene Daten" alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.

    Artikel 2 Sachlicher Geltungsbereich

    (1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind, Amtshilfe bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts, insbesondere bei der Verhütung und der Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und bei Ermittlungen im Zollbereich.

    (2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen, noch betrifft sie Informationen, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag der Justizbehörden erlangt werden, es sei denn, daß letztere der Weitergabe dieser Informationen zuvor zustimmen.

    Artikel 3 Amtshilfe auf Ersuchen

    (1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die Einhaltung des Zollrechts sicherzustellen, insbesondere Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten.

    (2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

    (3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften die Überwachung von

    a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

    b) Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet werden, daß Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begünstigen sollen;

    c) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

    d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

    Artikel 4 Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen

    Die Vertragsparteien leisten einander von sich aus nach Maßgabe ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über

    - Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres Erachtens verstoßen und die für eine andere Vertragspartei von Interesse sein können;

    - neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;

    - Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind.

    Artikel 5 Zustellung/Bekanntgabe

    Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften

    - die Zustellung aller Schriftstücke,

    - die Bekanntgabe aller Entscheidungen,

    die in den sachlichen Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. Artikel 6 Absatz 3 findet Anwendung.

    Artikel 6 Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

    (1) Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung bedürfen.

    (2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

    a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;

    b) Maßnahme, um die ersucht wird;

    c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;

    d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

    e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;

    f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen, außer in den Fällen des Artikels 5.

    (3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.

    (4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch nicht berührt.

    Artikel 7 Erledigung von Amtshilfeersuchen

    (1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden kann, die von ihr mit dem Ersuchen befaßte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Mittel so, als ob sie in Erfuellung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern oder zweckdienliche Ermittlungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen.

    (2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.

    (3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über Handlungen einholen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten, welche die ersuchende Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten Zwecken benötigt.

    (4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.

    Artikel 8 Form der Auskunftserteilung

    (1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.

    (2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch Angaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellt werden.

    (3) Um die Übermittlung von Originalakten und -dokumenten kann nur in Fällen ersucht werden, in denen die Vorlage beglaubigter Kopien nicht ausreichen würde. Die übermittelten Originale werden so bald wie möglich zurückgesandt.

    Artikel 9 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

    (1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Protokolls ablehnen, sofern diese

    a) die Souveränität der Färöer oder eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, der nach diesem Protokoll um Amtshilfe ersucht wurde, beeinträchtigen könnte oder

    b) die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder

    c) Steuer- oder Währungsvorschriften außerhalb des Zollrechts betrifft oder

    d) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

    (2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.

    (3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.

    Artikel 10 Informationsaustausch und Datenschutz

    (1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind nach den in jeder Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsorgane geltenden Rechtsvorschriften.

    (2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, der die Daten übermittelt werden sollen, sich verpflichtet, einen Datenschutz zu gewährleisten, der dem in dem betreffenden Einzelfall von der übermittelnden Vertragspartei anzuwendenden Datenschutz mindestens gleichwertig ist.

    (3) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Ersucht eine Vertragspartei darum, solche Auskünfte zu anderen Zwecken zu verwenden, so beantragt sie die vorherige schriftliche Zustimmung der die Auskünfte erteilenden Behörde. Die Verwendung unterliegt den von dieser auferlegten Beschränkungen.

    (4) Absatz 3 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige Behörde, welche die Auskünfte erteilt hat, wird von einer derartigen Verwendung unterrichtet.

    (5) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Protokolls erlangten Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.

    Artikel 11 Sachverständige und Zeugen

    Beamte der ersuchten Behörde einer Vertragspartei können bevollmächtigt werden, im Rahmen der erteilten Vollmacht in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.

    Artikel 12 Kosten der Amtshilfe

    Die Vertragsparteien verzichten auf alle gegenseitigen Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

    Artikel 13 Anwendung

    (1) Die Anwendung dieses Protokolls wird den zentralen Zolldienststellen der Färöer einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft andererseits übertragen. Sie beschließen alle zu seiner Anwendung notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den Datenschutzbestimmungen Rechnung.

    (2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie nach diesem Protokoll erlassen.

    Artikel 14 Ergänzender Charakter

    Unbeschadet des Artikels 10 berühren die zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den Färöern geschlossenen oder noch zu schließenden Abkommen über gegenseitige Amtshilfe nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten.

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG zur Überprüfung des Abkommens im Zuge der Entwicklung der Handelsbeziehungen zwischen der EG und der EFTA

    Gewährt die Gemeinschaft - im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - den EWR-EFTA-Staaten Zugeständnisse, die über die den Färöern in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen gewährten Zugeständnisse hinausgehen, so prüft sie auf Antrag der Färöer wohlwollend Fall für Fall, inwieweit und auf welcher Grundlage den Färöern entsprechende Zugeständnisse gewährt werden könnten.

    Werden zwischen den Färöern und den Mitgliedstaaten der EFTA Abkommen geschlossen oder Vereinbarungen getroffen, in denen die Färöer den EFTA-Staaten Zugeständnisse gewähren, die über die der Gemeinschaft in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen gewährten Zugeständnisse hinausgehen, so prüfen die Färöer auf Antrag der Gemeinschaft wohlwollend Fall für Fall, inwieweit und auf welcher Grundlage der Gemeinschaft entsprechende Zugeständnisse gewährt werden könnten.

    GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN zu Protokoll Nr. 3 zum Abkommen

    I. MÖGLICHKEIT DER KUMULIERUNG MIT VORMATERIALIEN AUS DEN EFTA-STAATEN

    Die Vertragsparteien kommen überein zu prüfen, ob es zweckmäßig und wirtschaftlich von Interesse wäre, Bestimmungen über die Möglichkeit der Kumulierung mit Vormaterialien aus den EFTA-Staaten in das Protokoll Nr. 3 aufzunehmen.

    II. ÜBERGANGSZEIT FÜR DIE AUSSTELLUNG ODER AUSFERTIGUNG VON URSPRUNGSNACHWEISEN IM RAHMEN DES AM 2. DEZEMBER 1991 UNTERZEICHNETEN URSPRÜNGLICHEN ABKOMMENS

    1. Bis zum 31. Dezember 1997 nehmen die zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft und der Färöer folgende Papiere als gültige Ursprungsnachweise im Sinne des Protokolls Nr. 3 an:

    i) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die im vorhinein mit dem Stempelabdruck der zuständigen Zollstelle des Ausfuhrlands versehen worden sind;

    ii) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die im Rahmen dieses Abkommens ausgestellt und von einem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden des Ausfuhrlands anerkannten Sonderstempels versehen worden sind;

    iii) Formblätter EUR.2, die im Rahmen dieses Abkommens ausgestellt worden sind.

    2. Anträgen auf nachträgliche Prüfung der obengenannten Papiere wird von den zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft und der Färöer zwei Jahre nach der Ausstellung oder Ausfertigung des betreffenden Ursprungsnachweises stattgegeben. Diese Prüfungen werden nach Maßgabe von Titel VI des Protokolls Nr. 3 zu diesem Abkommen durchgeführt.

    III. FÜRSTENTUM ANDORRA

    1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von den Färöern als Ursprungerzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.

    2. Das Protokoll Nr. 3 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

    IV. REPUBLIK SAN MARINO

    1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von den Färöern als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.

    2. Das Protokoll Nr. 3 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

    ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT zu Artikel 24 Absatz 1 dies Abkommens

    Die Gemeinschaft erklärt, daß sie im Rahmen der den Vertragsparteien obliegenden autonomen Anwendung des Artikels 24 Absatz 1 des Abkommens die diesem Artikel zuwiderlaufenden Praktiken auf der Grundlage von Kriterien beurteilen wird, die sich aus der Anwendung der Artikel 85, 86, 90 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergeben.

    ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT zur regionalen Anwendung bestimmter Vorschriften des Abkommens

    Die Gemeinschaft erklärt, daß die Anwendung der Maßnahmen, die sie gegebenenfalls auf der Grundlage der Artikel 24, 25, 26, 27 oder 28 des Abkommens nach dem Verfahren und den Modalitäten des Artikels 29 oder auf der Grundlage des Artikels 30 trifft, nach ihren eigenen Regeln auf eine ihrer Regionen beschränkt werden kann.

    ERKLÄRUNG DÄNEMARKS UND DER FÄRÖER zu Artikel 36 des Abkommens

    Nach Artikel 36 des Abkommens wird die Gemeinschaft auf Antrag der Färöer erwägen, die Zugangsmöglichkeiten für bestimmte Waren zu verbessern.

    Nach Auffassung der Färöer bedarf dieser Artikel einer Präzisierung, damit er seinen Zweck, den schrittweisen Ausbau des Handels zwischen den Vertragsparteien, erfuellt; die Färöer fordern die Gemeinschaft daher auf, eine Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten ernsthaft in Erwägung zu ziehen, wenn die Kontingente und Plafonds für die betreffenden Waren erwiesenermaßen erschöpft sind.

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