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Document 12016E057

    Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
    DRITTER TEIL - DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
    TITEL IV - DIE FREIZÜGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR
    KAPITEL 3 - DIENSTLEISTUNGEN
    Artikel 57 (ex-Artikel 50 EGV)

    ABl. C 202 vom 7.6.2016, p. 70–70 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tfeu_2016/art_57/oj

    7.6.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 202/70


    Artikel 57

    (ex-Artikel 50 EGV)

    Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.

    Als Dienstleistungen gelten insbesondere:

    a)

    gewerbliche Tätigkeiten,

    b)

    kaufmännische Tätigkeiten,

    c)

    handwerkliche Tätigkeiten,

    d)

    freiberufliche Tätigkeiten.

    Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.


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