Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 12016A084

    Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
    TITEL II - DIE FÖRDERUNG DES FORTSCHRITTS AUF DEM GEBIET DER KERNENERGIE
    KAPITEL 7 - Überwachung der Sicherheit
    Artikel 84

    ABl. C 203 vom 7.6.2016, p. 34–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/euratom_2016/art_84/oj

    7.6.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 203/34


    Artikel 84

    Bei der Überwachung wird kein Unterschied nach dem Verwendungszweck der Erze, der Ausgangsstoffe und der besonderen spaltbaren Stoffe gemacht.

    Der Bereich, die Art und Weise der Überwachung sowie die Befugnisse der mit der Überwachung beauftragten Organe sind auf die Verwirklichung der in diesem Kapitel bestimmten Ziele beschränkt.

    Die Überwachung erstreckt sich nicht auf Stoffe, die für die Zwecke der Verteidigung bestimmt sind, soweit sie sich im Vorgang der Einfügung in Sondergeräte für diese Zwecke befinden oder soweit sie nach Abschluss dieser Einfügung gemäß einem Operationsplan in eine militärische Anlage eingesetzt oder dort gelagert werden.


    Top