Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 11997E146

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)
    Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
    Titel XI: Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
    Kapitel 2: Der Europäische Sozialfonds
    Artikel 146
    Artikel 123 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
    Artikel 123 - EWG Vertrag

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_1997/art_146/oj

    11997E146

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) - Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft - Titel XI: Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend - Kapitel 2: Der Europäische Sozialfonds - Artikel 146 - Artikel 123 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 123 - EWG Vertrag

    Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0243 - Konsolidierte Fassung
    Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0046 - Konsolidierte Fassung
    (EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)


    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)

    Artikel 146

    Um die Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitskräfte im Binnenmarkt zu verbessern und damit zur Hebung der Lebenshaltung beizutragen, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Europäischer Sozialfonds errichtet, dessen Ziel es ist, innerhalb der Gemeinschaft die berufliche Verwendbarkeit und die örtliche und berufliche Mobilität der Arbeitskräfte zu fördern sowie die Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse und an Veränderungen der Produktionssysteme insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung zu erleichtern.

    Top