Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 11994N014

    AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - ZWEITER TEIL : ANPASSUNGEN DER VERTRÄGE - TITEL I : INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN - KAPITEL 2 : Der Rat - Artikel 14

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/acc_1994/act_1/art_14/sign

    11994N014

    AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - ZWEITER TEIL : ANPASSUNGEN DER VERTRÄGE - TITEL I : INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN - KAPITEL 2 : Der Rat - Artikel 14

    Amtsblatt Nr. C 241 vom 29/08/1994 S. 0023


    Artikel 14

    Artikel 95 Absatz 4 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fassung:

    "Diese Änderungen werden als Vorschläge von der Kommission und dem mit einer Mehrheit von dreizehn Sechzehnteln seiner Mitglieder beschließenden Rat in gegenseitigem Einvernehmen aufgestellt und dem Gerichtshof zur Stellungnahme unterbreitet. Der Gerichtshof hat für seine Prüfung eine tatsächlich und rechtlich unbeschränkte Nachprüfungsbefugnis. Stellt der Gerichtshof aufgrund seiner Prüfung fest, daß die Vorschläge mit den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes übereinstimmen, so werden die Vorschläge dem Europäischen Parlament zugeleitet; sie treten in Kraft, wenn sie mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und zwei Dritteln der Mitglieder des Europäischen Parlaments gebilligt werden."

    Top