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Document 11994N014
ACT concerning the conditions of accession of the Kingdom of Norway, the Republic of Austria, the Republic of Finland and the Kingdom of Sweden and the adjustments to the Treaties on which the European Union is founded - PART TWO : ADJUSTMENTS TO THE TREATIES - TITLE 1 : INSTITUTIONAL PROVISIONS - CHAPTER 2 : The Council - Article 14
AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - ZWEITER TEIL : ANPASSUNGEN DER VERTRÄGE - TITEL I : INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN - KAPITEL 2 : Der Rat - Artikel 14
AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - ZWEITER TEIL : ANPASSUNGEN DER VERTRÄGE - TITEL I : INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN - KAPITEL 2 : Der Rat - Artikel 14
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/acc_1994/act_1/art_14/sign
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 11951K095 | Ersetzung | L4 | 01/01/1995 | |
Implicit repeal | 11985I013 | 02/01/1995 |
AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - ZWEITER TEIL : ANPASSUNGEN DER VERTRÄGE - TITEL I : INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN - KAPITEL 2 : Der Rat - Artikel 14
Amtsblatt Nr. C 241 vom 29/08/1994 S. 0023
Artikel 14 Artikel 95 Absatz 4 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fassung: "Diese Änderungen werden als Vorschläge von der Kommission und dem mit einer Mehrheit von dreizehn Sechzehnteln seiner Mitglieder beschließenden Rat in gegenseitigem Einvernehmen aufgestellt und dem Gerichtshof zur Stellungnahme unterbreitet. Der Gerichtshof hat für seine Prüfung eine tatsächlich und rechtlich unbeschränkte Nachprüfungsbefugnis. Stellt der Gerichtshof aufgrund seiner Prüfung fest, daß die Vorschläge mit den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes übereinstimmen, so werden die Vorschläge dem Europäischen Parlament zugeleitet; sie treten in Kraft, wenn sie mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und zwei Dritteln der Mitglieder des Europäischen Parlaments gebilligt werden."