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Document 02018D1111-20190924
Commission Implementing Decision (EU) 2018/1111 of 3 August 2018 authorising the placing on the market of products containing, consisting of, or produced from genetically modified maize MON 87427 × MON 89034 × NK603 (MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × MON-ØØ6Ø3-6) and genetically modified maize combining two of the events MON 87427, MON 89034 and NK603, and repealing Decision 2010/420/EU (notified under document C(2018) 5014) (Only the Dutch and French texts are authentic) (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1111 der Kommission vom 3. August 2018 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × NK603 (MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × MON-ØØ6Ø3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei der Sorten MON 87427, MON 89034 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/420/EU (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5014) (Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1111 der Kommission vom 3. August 2018 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × NK603 (MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × MON-ØØ6Ø3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei der Sorten MON 87427, MON 89034 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/420/EU (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5014) (Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
No longer in force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/1111/2019-09-24
02018D1111 — DE — 24.09.2019 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1111 DER KOMMISSION vom 3. August 2018 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × NK603 (MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × MON-ØØ6Ø3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei der Sorten MON 87427, MON 89034 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/420/EU (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5014) (Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 203 vom 10.8.2018, S. 20) |
Geändert durch:
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L 244 |
8 |
24.9.2019 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1111 DER KOMMISSION
vom 3. August 2018
über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × NK603 (MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × MON-ØØ6Ø3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei der Sorten MON 87427, MON 89034 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/420/EU
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5014)
(Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 werden die folgenden spezifischen Erkennungsmarker den in Buchstabe b des Anhangs dieses Beschlusses genannten genetisch veränderten Maissorten zugewiesen:
a) der spezifische Erkennungsmarker MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × MON-ØØ6Ø3-6 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) MON 87427 × MON 89034 × NK603;
b) der spezifische Erkennungsmarker MON-87427-7 × MON-ØØ6Ø3-6 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) MON 87427 × NK603;
c) der spezifische Erkennungsmarker MON-89Ø34-3 × MON-ØØ6Ø3-6 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) MON 89034 × NK603;
d) der spezifische Erkennungsmarker MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) MON 87427 × MON 89034.
Artikel 2
Zulassung
Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:
a) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die die in Artikel 1 ausgewiesenen genetisch veränderten Maissorten enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;
b) Futtermittel, die die in Artikel 1 ausgewiesenen genetisch veränderten Maissorten enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;
c) die in Artikel 1 ausgewiesenen genetisch veränderten Maissorten in Erzeugnissen, die diese enthalten oder aus ihnen bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.
Artikel 3
Kennzeichnung
(1) Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.
(2) Außer bei Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten muss der Hinweis „nicht zum Anbau“ auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die die in Artikel 1 ausgewiesenen genetisch veränderten Maissorten enthalten oder aus ihnen bestehen.
Artikel 4
Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt
(1) Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.
(2) Der Zulassungsinhaber legt der Kommission im Einklang mit der Entscheidung 2009/770/EG jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.
Artikel 5
Nachweisverfahren
Für den Nachweis von genetisch verändertem Mais der Sorten MON 87427 × MON 89034 × NK603, MON 87427 × NK603, MON 89034 × NK603 und MON 87427 × MON 89034 wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.
Artikel 6
Gemeinschaftsregister
Die Informationen im Anhang dieses Beschlusses werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.
Artikel 7
Zulassungsinhaber
Der Zulassungsinhaber ist Bayer Agriculture BVBA, Belgien, im Namen der Monsanto Company, Vereinigte Staaten von Amerika.
Artikel 8
Aufhebung
Der Beschluss 2010/420/EU wird aufgehoben.
Artikel 9
Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt zehn Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.
Artikel 10
Adressat
Dieser Beschluss ist gerichtet an Bayer Agriculture BVBA, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien.
ANHANG
a) Antragsteller und Zulassungsinhaber:
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Name |
: |
Bayer Agriculture BVBA |
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Anschrift |
: |
Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien |
im Namen der:
Monsanto Company, 800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri 63167, Vereinigte Staaten von Amerika.
b) Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:
(1) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die die unter Buchstabe e genannten Sorten von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden;
(2) Futtermittel, die die unter Buchstabe e genannten Sorten von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden;
(3) die unter Buchstabe e genannten Sorten von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) in Erzeugnissen, die diese enthalten oder aus ihnen bestehen, für alle anderen als die in Nummer 1 und 2 genannten Verwendungen, außer zum Anbau.
MON-87427-7-Mais exprimiert das CP4 EPSPS-Protein, das Toleranz gegenüber Glyphosat-Herbiziden verleiht.
MON-89Ø34-3-Mais exprimiert die Proteine Cry1A.105 und Cry2Ab2, die Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge gewähren.
MON-ØØ6Ø3-6-Mais exprimiert das CP4 EPSPS-Protein und die Variante CP4 EPSPS L214P, die Toleranz gegenüber Glyphosat-Herbiziden verleihen.
c) Kennzeichnung:
(1) Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.
(2) Außer bei Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten muss der Hinweis „nicht zum Anbau“ auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die die unter Buchstabe e genannten Maissorten enthalten oder aus ihnen bestehen.
d) Nachweisverfahren:
(1) Die quantitativen ereignisspezifischen PCR-Erkennungsverfahren für Mais der Sorte MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × MON-ØØ6Ø3-6 sind die für die genetisch veränderten Maissorten MON-87427-7, MON-89Ø34-3 und MON-ØØ6Ø3-6 validierten.
(2) Validiert durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingerichtete EU-Referenzlabor; Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/statusofdossiers.aspx;
(3) Referenzmaterial: ERM®-BF415 (für MON-ØØ6Ø3-6) erhältlich bei der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission unter https://crm.jrc.ec.europa.eu/ sowie AOCS 0512-A (für MON-87427-7), AOCS 0906-E (für MON-89Ø34-3) erhältlich bei der American Oil Chemists Society unter https://www.aocs.org/crm.
e) Spezifische Erkennungsmarker:
MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × MON-ØØ6Ø3-6;
MON-87427-7 × MON-ØØ6Ø3-6;
MON-89Ø34-3 × MON-ØØ6Ø3-6;
MON-87427-7 × MON-89Ø34-3.
f) Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt:
[Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: wird bei Bekanntmachung im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht]
g) Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse:
nicht erforderlich
h) Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen:
Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG
[Link: im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlichter Plan]
i) Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr:
nicht erforderlich
Hinweis: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.