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Документ 02007R0425-20180805

    Консолидиран текст: Verordnung (EG) Nr. 425/2007 der Kommission vom 19. April 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/425/2018-08-05

    02007R0425 — DE — 05.08.2018 — 001.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 425/2007 DER KOMMISSION

    vom 19. April 2007

    zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen

    (ABl. L 103 vom 20.4.2007, S. 26)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    VERORDNUNG (EU) 2018/974 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2018

      L 179

    14

    16.7.2018




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 425/2007 DER KOMMISSION

    vom 19. April 2007

    zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen



    ▼M1 —————

    ▼B

    Artikel 2

    Für die Zwecke der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 gelten die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten zusätzlichen Definitionen, Erläuterungen und Leitlinien für die Berichterstattung.

    Artikel 3

    Für die Zwecke von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 werden die Daten gemäß den in Anhang III dieser Verordnung genannten Vorgaben für die Dateien und das Übertragungsmedium elektronisch an das zentrale Eurostat-Portal übermittelt oder heraufgeladen.

    Das Übertragungsformat muss den von Eurostat festgelegten Datenaustauschformaten entsprechen.

    Artikel 4

    Für die Zwecke von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 verbreitet die Kommission alle in den Anhängen A bis F der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 genannten Daten, die von den Mitgliedstaaten nicht für vertraulich erklärt worden sind, auf beliebigen Datenträgern und mit beliebiger Datenstruktur.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG

    Die Anhänge A bis F der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 erhalten folgende Fassung:




    „ANHANG A



    Tabelle A1:  Güterverkehr nach der Güterart (jährliche Daten)

    Inhalt

    Codierung

    Systematik

    Einheit

    Tabelle

    2 alphanumerische Zeichen

    ‚A1‘

     

    Meldeland

    2 Buchstaben

    NUTS0 (Ländercode)

     

    Jahr

    4 Ziffern

    ‚yyyy‘

     

    Ladeland/-region

    4 alphanumerische Zeichen

    NUTS2 (1)

     

    Löschland/-region

    4 alphanumerische Zeichen

    NUTS2 (1)

     

    Verkehrsart

    1 Ziffer

    1 = innerstaatlich

    2 = grenzüberschreitend (ohne Transit)

    3 = Transit

     

    Güterart

    2 Ziffern

    NST 2000 (2)

     

    Verpackungsart

    1 Ziffer

    1 = Güter in Containern

    2 = Güter nicht in Containern und Leercontainer

     

    Beförderte Tonnen

     

     

    Tonnen

    Tonnenkilometer

     

     

    Tonnenkilometer

    (*1)   

    Ist der Regionalcode nicht bekannt oder nicht verfügbar, so ist folgendermaßen zu codieren:

    — ‚NUTS0 + ZZ‘, wenn der NUTS-Code für das Partnerland vorliegt;

    — ‚ISO-Code + ZZ‘, wenn der NUTS-Code für das Partnerland nicht vorliegt;

    — ‚ZZZZ‘, wenn das Partnerland unbekannt ist.

    (*2)   Wie in Anhang F erläutert, kann die Systematik NST/R nur für das Bezugsjahr 2007 für die Meldung der Güterart verwendet werden.




    ANHANG B



    Tabelle B1:  Verkehr nach der Nationalität der Schiffe und dem Schiffstyp (jährliche Daten)

    Inhalt

    Codierung

    Systematik

    Einheit

    Tabelle

    2 alphanumerische Zeichen

    ‚B1‘

     

    Meldeland

    2 Buchstaben

    NUTS0 (Ländercode)

     

    Jahr

    4 Ziffern

    ‚yyyy‘

     

    Ladeland/-region

    4 alphanumerische Zeichen

    NUTS2 (1)

     

    Löschland/-region

    4 alphanumerische Zeichen

    NUTS2 (1)

     

    Verkehrsart

    1 Ziffer

    1 = innerstaatlich

    2 = grenzüberschreitend (ohne Transit)

    3 = Transit

     

    Schiffstyp

    1 Ziffer

    1 = Gütermotorschiff

    2 = Güterbinnenschiff ohne eigenen Antrieb

    3 = Tankmotorschiff

    4 = Tankbinnenschiff ohne eigenen Antrieb

    5 = Sonstiges Güterbinnenschiff

    6 = Seeschiff

     

    Nationalität des Schiffes

    2 Buchstaben

    NUTS0 (Ländercode) (2)

     

    Beförderte Tonnen

     

     

    Tonnen

    Tonnenkilometer

     

     

    Tonnenkilometer

    (*1)   

    Ist der Regionalcode nicht bekannt oder nicht verfügbar, so ist folgendermaßen zu codieren:

    — ‚NUTS0 + ZZ‘, wenn der NUTS-Code für das Partnerland vorliegt;

    — ‚ISO-Code + ZZ‘, wenn der NUTS-Code für das Partnerland nicht vorliegt;

    — ‚ZZZZ‘, wenn das Partnerland unbekannt ist.

    (*2)   Liegt kein NUTS-Code für das Land, in dem das Schiff registriert ist, vor, so ist der ISO-Ländercode zu verwenden. Ist die Nationalität des Schiffes unbekannt, so ist der Code ‚ZZ‘ zu verwenden.



    Tabelle B2:  Schiffsverkehr (jährliche Daten)

    Inhalt

    Codierung

    Systematik

    Einheit

    Tabelle

    2 alphanumerische Zeichen

    ‚B2‘

     

    Meldeland

    2 Buchstaben

    NUTS0 (Ländercode)

     

    Jahr

    4 Ziffern

    ‚yyyy‘

     

    Verkehrsart

    1 Ziffer

    1 = innerstaatlich

    2 = grenzüberschreitend (ohne Transit)

    3 = Transit

     

    Zahl der Schiffsbewegungen (beladene Schiffe)

     

     

    Schiffsbewegungen

    Zahl der Schiffsbewegungen (leere Schiffe)

     

     

    Schiffsbewegungen

    Schiffskilometer (beladene Schiffe)

     

     

    Schiffskilometer

    Schiffskilometer (leere Schiffe)

     

     

    Schiffskilometer

    ANMERKUNG: Die Übermittlung der Tabelle B2 ist fakultativ.




    ANHANG C



    Tabelle C1:  Containerverkehr nach der Güterart (jährliche Daten)

    Inhalt

    Codierung

    Systematik

    Einheit

    Tabelle

    2 alphanumerische Zeichen

    ‚C1‘

     

    Meldeland

    2 Buchstaben

    NUTS0 (Ländercode)

     

    Jahr

    4 Ziffern

    ‚yyyy‘

     

    Ladeland/-region

    4 alphanumerische Zeichen

    NUTS2 (1)

     

    Löschland/-region

    4 alphanumerische Zeichen

    NUTS2 (1)

     

    Verkehrsart

    1 Ziffer

    1 = innerstaatlich

    2 = grenzüberschreitend (ohne Transit)

    3 = Transit

     

    Containergrößen

    1 Ziffer

    1 = 20-Fuß-Ladeeinheiten

    2 = 40-Fuß-Ladeeinheiten

    3 = Ladeeinheiten > 20 Fuß und < 40 Fuß

    4 = Ladeeinheiten > 40 Fuß

     

    Ladestatus

    1 Ziffer

    1 = beladene Container

    2 = leere Container

     

    Güterart

    2 Ziffern

    NST 2000 (2)

     

    Beförderte Tonnen

     

     

    Tonnen

    Tonnenkilometer

     

     

    Tonnenkilometer

    TEU

     

     

    TEU

    TEU-Kilometer

     

     

    TEU-Kilometer

    (*1)   

    Ist der Regionalcode nicht bekannt oder nicht verfügbar, so ist folgendermaßen zu codieren:

    — ‚NUTS0 + ZZ‘, wenn der NUTS-Code für das Partnerland vorliegt;

    — ‚ISO-Code + ZZ‘, wenn der NUTS-Code für das Partnerland nicht vorliegt;

    — ‚ZZZZ‘, wenn das Partnerland unbekannt ist.

    (*2)   Wie in Anhang F erläutert, kann die Systematik NST/R nur für das Bezugsjahr 2007 für die Meldung der Güterart verwendet werden.




    ANHANG D



    Tabelle D1:  Verkehr nach der Nationalität der Schiffe (vierteljährliche Daten)

    Inhalt

    Codierung

    Systematik

    Einheit

    Tabelle

    2 alphanumerische Zeichen

    ‚D1‘

     

    Meldeland

    2 Buchstaben

    NUTS0 (Ländercode)

     

    Jahr

    4 Ziffern

    ‚yyyy‘

     

    Quartal

    2 Ziffern

    41 = 1. Quartal

    42 = 2. Quartal

    43 = 3. Quartal

    44 = 4. Quartal

     

    Verkehrsart

    1 Ziffer

    1 = innerstaatlich

    2 = grenzüberschreitend (ohne Transit)

    3 = Transit

     

    Nationalität des Schiffes

    2 Buchstaben

    NUTS0 (Ländercode) (1)

     

    Beförderte Tonnen

     

     

    Tonnen

    Tonnenkilometer

     

     

    Tonnenkilometer

    (*1)   Liegt für das Land, in dem das Schiff registriert ist, kein NUTS-Code vor, so ist der ISO-Ländercode zu verwenden. Ist die Nationalität des Schiffes unbekannt, so ist der Code ‚ZZ‘ zu verwenden.



    Tabelle D2:  Containerverkehr nach der Nationalität der Schiffe (vierteljährliche Daten)

    Inhalt

    Codierung

    Systematik

    Einheit

    Tabelle

    2 alphanumerische Zeichen

    ‚D2‘

     

    Meldeland

    2 Buchstaben

    NUTS0 (Ländercode)

     

    Jahr

    4 Ziffern

    ‚yyyy‘

     

    Quartal

    2 Ziffern

    41 = 1. Quartal

    42 = 2. Quartal

    43 = 3. Quartal

    44 = 4. Quartal

     

    Verkehrsart

    1 Ziffer

    1 = innerstaatlich

    2 = grenzüberschreitend (ohne Transit)

    3 = Transit

     

    Nationalität des Schiffes

    2 Buchstaben

    NUTS0 (Ländercode) (1)

     

    Ladestatus

    1 Ziffer

    1 = beladene Container

    2 = leere Container

     

    Beförderte Tonnen

     

     

    Tonnen

    Tonnenkilometer

     

     

    Tonnenkilometer

    TEU

     

     

    TEU

    TEU-Kilometer

     

     

    TEU-Kilometer

    (*1)   Liegt für das Land, in dem das Schiff registriert ist, kein NUTS-Code vor, so ist der ISO-Ländercode zu verwenden. Ist die Nationalität des Schiffes unbekannt, so ist der Code ‚ZZ‘ zu verwenden.




    ANHANG E



    Tabelle E1:  Güterverkehr (jährliche Daten)

    Inhalt

    Codierung

    Systematik

    Einheit

    Tabelle

    2 alphanumerische Zeichen

    ‚E1‘

     

    Meldeland

    2 Buchstaben

    NUTS0 (Ländercode)

     

    Jahr

    4 Ziffern

    ‚yyyy‘

     

    Verkehrsart

    1 Ziffer

    1 = innerstaatlich

    2 = grenzüberschreitend (ohne Transit)

    3 = Transit

     

    Güterart

    2 Ziffern

    NST 2000 (1)

     

    Beförderte Tonnen insgesamt

     

     

    Tonnen

    Tonnenkilometer insgesamt

     

     

    Tonnenkilometer

    (*1)   Wie in Anhang F erläutert, kann die Systematik NST/R nur für das Bezugsjahr 2007 für die Meldung der Güterart verwendet werden.




    ANHANG F

    GÜTERSYSTEMATIK

    Die Meldung der Güterart erfolgt gemäß der in Tabelle F.1 dargestellten Gütersystematik NST-2000 ( 1 ). Zu verwenden ist der zweistellige Code der Spalte NST-2000-Gruppen.

    Nur für das Jahr 2007 können die Mitgliedstaaten allerdings für die Meldung der Güterart die in Tabelle F.2 aufgeführte Klassifikation NST/R ( 2 ) verwenden. Zu verwenden ist der zweistellige Code der Spalte ‚Gütergruppen‘.

    Die Mitgliedstaaten haben auch die Möglichkeit, im Jahr 2007 für die Berichterstattung beide Systematiken zu verwenden. Vom Jahr 2008 an ist nur die Systematik NST-2000 zulässig.



    Tabelle F.1:  Systematik NST-2000

    NST-2000-Gruppen

    Warenbezeichnung

    01

    Erzeugnisse der Landwirtschaft, Jagd- und Forstwirtschaft; Fische und Fischereierzeugnisse

    02

    Kohle und Torf; rohes Erdöl und Erdgas; Uran- und Thoriumerze

    03

    Erze, Steine und Erden, sonstige Bergbauerzeugnisse

    04

    Nahrungs- und Genussmittel

    05

    Textilien und Bekleidung; Leder und Lederwaren

    06

    Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren (ohne Möbel); Papier, Pappe und Waren daraus; Verlags- und Druckerzeugnisse, bespielte Ton-, Bild- und Datenträger

    07

    Kokereierzeugnisse, Mineralölerzeugnisse, Spalt- und Brutstoffe

    08

    Chemische Erzeugnisse; Gummi- und Kunststoffwaren

    09

    Sonstige Mineralerzeugnisse

    10

    Metalle und Halbzeug daraus; Metallerzeugnisse, ohne Maschinen und Geräte

    11

    Maschinen; Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen; Geräte der Elektrizitätserzeugung und -verteilung u. Ä.; Nachrichtentechnik, Rundfunk- und Fernsehgeräte sowie elektronische Bauelemente; medizin-, mess-, steuerungs- und regelungstechnische Erzeugnisse; optische Erzeugnisse; Uhren

    12

    Fahrzeuge

    13

    Möbel, Schmuck, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spielwaren und sonstige Erzeugnisse

    14

    Sekundärrohstoffe; kommunale Abfälle und sonstige Abfälle, in der CPA anderweitig nicht genannt

    15

    Post, Pakete

    Anmerkung: Diese Position wird normalerweise für Waren verwendet, die von Postverwaltungen und spezialisierten Kurierdiensten befördert werden (NACE Rev. 2, Abteilungen 53.10 und 53.20)

    16

    Geräte und Material für die Güterbeförderung

    Anmerkung: Diese Position umfasst z. B. leere Container, Paletten, Kartons, Kisten, Rollkästen sowie spezielle Transportfahrzeuge, die auf anderen Fahrzeugen befördert werden.

    Die Einführung dieser Position erfolgt ungeachtet der Frage, ob diese Materialien als ‚Güter‘ gelten sollen. Dies ist anhand der Regeln für die Datenerhebung in den einzelnen Verkehrszweigen zu entscheiden.

    17

    Im Rahmen von privaten und gewerblichen Umzügen beförderte Güter; von den Fahrgästen getrennt befördertes Gepäck; zum Zwecke der Reparatur bewegte Fahrzeuge; sonstige nichtmarktbestimmte Güter, a.n.g.

    18

    Sammelgut: eine Mischung verschiedener Arten von Gütern, die zusammen befördert werden

    Anmerkung: Diese Position wird verwendet, wenn eine getrennte Zuordnung zu den Gruppen 01—16 nicht als sinnvoll erachtet wird.

    19

    Nicht identifizierbare Güter: Güter, die sich aus irgendeinem Grund nicht genau bestimmen lassen und daher nicht den Gruppen 01—16 zugeordnet werden können.

    Anmerkung: Unter dieser Position sollen Güter erfasst werden, über deren Art die Meldeeinheit keine Informationen besitzt.

    20

    Sonstige Güter, a.n.g.

    Anmerkung : Unter dieser Position werden Güter erfasst, die sich keiner der Gruppen 01—19 zuordnen lassen. Da die Gruppen 01—19 so ausgelegt sind, dass alle vorhersehbaren Kategorien von beförderten Gütern abgedeckt werden, sollte die Verwendung der Gruppe 20 als ungewöhnlich erachtet werden und könnte einen Anhaltspunkt dafür liefern, dass die unter dieser Position gemeldeten Daten eingehender zu prüfen sind.



    Tabelle F.2:  Systematik der NST/R

    Gütergruppen

    Kapitel NST/R

    Gruppen NST/R

    Bezeichnung

    1

    0

    01

    Getreide

    2

    02, 03

    Kartoffeln, frische Früchte, sonstiges frisches und gefrorenes Gemüse

    3

    00, 06

    Lebende Tiere, Zuckerrüben

    4

    05

    Holz und Kork

    5

    04, 09

    Spinnstoffe und Textilabfälle, andere pflanzliche, tierische und verwandte Rohstoffe

    6

    1

    11, 12, 13, 14, 16, 17

    Andere Nahrungs- und Futtermittel

    7

    18

    Ölsaaten, Ölfrüchte und Fette

    8

    2

    21, 22, 23

    Feste mineralische Brennstoffe

    9

    3

    31

    Rohes Erdöl

    10

    32, 33, 34

    Mineralölerzeugnisse

    11

    4

    41, 46

    Eisenerze, Eisen- und Stahlabfälle und -schrott, Hochofenstaub, Schwefelkiesabbrände

    12

    45

    NE-Metallerze und Abfälle von NE-Metallen

    13

    5

    51, 52, 53, 54, 55, 56

    Eisen, Stahl und NE-Metalle (einschließlich Halbzeug)

    14

    6

    64, 69

    Zement, Kalk, verarbeitete Baustoffe

    15

    61, 62, 63, 65

    Steine und Erden

    16

    7

    71, 72

    Natürliche oder chemische Düngemittel

    17

    8

    83

    Grundstoffe der Kohle- und Petrochemie, Teere

    18

    81, 82, 89

    Chemische Erzeugnisse, ausgenommen Grundstoffe der Kohle- und Petrochemie sowie Teere

    19

    84

    Zellstoff, Altpapier

    20

    9

    91, 92, 93

    Fahrzeuge und Beförderungsmittel, Maschinen, Motoren, auch zerlegt und Einzelteile

    21

    94

    Metallwaren, einschließlich EBM-Waren

    22

    95

    Glas, Glaswaren, keramische und andere mineralische Erzeugnisse

    23

    96, 97

    Leder, Textilien, Bekleidung, sonstige Halb- und Fertigwaren

    24

    99

    Sonstige Waren“




    ANHANG II

    WEITERE DEFINITIONEN, ERLÄUTERUNGEN UND VORSCHRIFTEN FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1365/2006

    ABSCHNITT I:   BINNENSCHIFFSVERKEHR

    1.   Schiffbare Binnenwasserstraßen

    Dazu gehören schiffbare Flüsse, Seen, Kanäle und Flussmündungen. Eine Binnenwasserstraße, die die Grenze zwischen zwei Ländern bildet, ist von beiden Ländern zu melden.

    2.   Binnenschiffsverkehr

    Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Beförderung von Gütern und/oder Fahrgästen mit Seeschiffen, wenn sie vollständig auf schiffbaren Binnenwasserstraßen erfolgt, als Binnenschiffsverkehr zu erfassen und unterliegt damit denselben Datenlieferpflichten wie dieser, auch wenn Seeschiffe in anderen Definitionen nicht ausdrücklich genannt sind.

    Ausgenommen ist die Beförderung von Gütern zu Offshore-Anlagen auf dem Seeweg. Ausgenommen sind ferner Bunker und Waren zur Versorgung von Schiffen im Hafen, während Bunkeröl für Schiffe, die vor der Küste liegen, eingeschlossen ist.

    3.   Innerstaatlicher Binnenschiffsverkehr

    Der innerstaatliche Binnenschiffsverkehr kann auch Transitverkehr durch ein zweites Land umfassen, allerdings muss dieser Verkehr für dieses zweite Land als Transitverkehr verbucht werden. Eingeschlossen ist auch die Kabotage, die als innerstaatlicher Binnenschiffsverkehr durch ein in einem anderen Land registriertes Schiff definiert ist.

    4.   Grenzüberschreitender Binnenschiffsverkehr

    Der grenzüberschreitende Binnenschiffsverkehr kann Transitverkehr durch ein oder mehrere Drittländer beinhalten. Dieser Verkehr ist für die Drittländer als Transitverkehr zu verbuchen.

    5.   Transitverkehr auf Binnenwasserstraßen

    Transitverkehr auf Binnenwasserstraßen wird nur dann als solcher angesehen, wenn auf der gesamten Fahrt im nationalen Hoheitsgebiet keine Güter geladen oder gelöscht werden.

    6.   Ladeland/-region

    Dabei handelt es sich um das Land oder die Region (NUTS-2-Ebene ( 3 )) des Hafens, in dem die beförderten Güter auf das Schiff geladen wurden.

    7.   Löschland/-region

    Dabei handelt es sich um das Land oder die Region (NUTS-2-Ebene) des Hafens, in dem die beförderten Güter gelöscht wurden.

    8.   Art der Verpackung der Güter

    Es gibt zwei Verpackungsarten für Güter, die mit Schiffen befördert werden:

     in Containern nach der Definition in Abschnitt III.1;

     nicht in Containern.

    ABSCHNITT II:   SCHIFFSTYPEN

    1.   Gütermotorschiff

    Alle Güterbinnenschiffe mit eigenem Antrieb mit Ausnahme von Tankmotorschiffen.

    2.   Güterbinnenschiff ohne eigenen Antrieb

    Alle Güterbinnenschiffe ohne eigenen Antrieb mit Ausnahme von Tankschiffen ohne eigenen Antrieb. Dazu gehören Schlepp-, Schub- und Schub-Schleppkähne.

    3.   Tankmotorschiff

    Gütermotorschiff zur Beförderung von Flüssigkeiten oder Gasen in fest verbundenen Tanks.

    4.   Tankbinnenschiff ohne eigenen Antrieb

    Güterbinnenschiff ohne eigenen Antrieb zur Beförderung von Flüssigkeiten oder Gasen in fest verbundenen Tanks.

    5.   Sonstiges Güterbinnenschiff

    Alle anderen, in den vorstehenden Kategorien nicht definierten bekannten oder unbekannten Arten von Güterbinnenschiffen.

    6.   Seeschiff

    Ein Schiff, das nicht vorwiegend auf schiffbaren Binnenwasserstraßen oder in beziehungsweise in unmittelbarer Nähe von geschützten Gewässern oder einer Hafenordnung unterliegenden Gebieten verkehrt.

    ABSCHNITT III:   CONTAINER

    1.   Container

    Ein Frachtcontainer ist ein Transportbehälter, der

    1. dauerhaft und daher für eine wiederholte Verwendung stabil genug ist,

    2. speziell dafür ausgelegt ist, die Beförderung von Gütern mit einem oder mehreren Beförderungsmitteln ohne Zwischenumladen zu ermöglichen,

    3. mit Vorrichtungen zur leichten Handhabung, insbesondere zum Umladen von einem Beförderungsmittel auf ein anderes, ausgestattet ist,

    4. für ein leichtes Befüllen und Entleeren ausgelegt ist,

    5. mindestens 20 Fuß lang ist.

    2.   3Containergrößen

    Für die Zwecke dieser Verordnung wird die Containergröße in vier Kategorien untergliedert:

    1. 20-Fuß-ISO-Container (Länge 20 Fuß und Breite 8 Fuß)

    2. 40-Fuß-ISO-Container (Länge 40 Fuß und Breite 8 Fuß)

    3. ISO-Container über 20 Fuß und unter 40 Fuß Länge

    4. ISO-Container über 40 Fuß Länge.

    Container unter 20 Fuß Länge oder von unbekannter Größe sind unter Kategorie 1 einzuordnen.

    3.   Ladestatus von Containern

    Unabhängig von der Containergröße gibt es zwei Ladestatus:

     beladen, d. h. in dem Container werden Güter jeglicher Art befördert;

     leer, d. h. es befinden sich keine Güter in dem Container.

    ABSCHNITT IV:   BINNENSCHIFFFAHRT

    1.   Zahl der Schiffsbewegungen (beladene Schiffe)

    Als eine Schiffsbewegung eines beladenen Schiffes gilt die Bewegung eines Schiffes von dem Hafen, in dem Güter jeglicher Art eingeladen werden, bis zum folgenden Lade- bzw. Löschhafen.

    2.   Zahl der Schiffsbewegungen (leere Schiffe)

    Als eine Schiffsbewegung eines leeren Schiffes gilt die Bewegung eines Schiffes von einem Hafen zu einem anderen, bei der das Brutto-Bruttogewicht der Güter gleich Null ist. Ein Schiff, das leere Container befördert, gilt nicht als leeres Schiff.

    ABSCHNITT V:   EINHEITEN

    1.   Tonne

    Maßeinheit für 1 000 kg beförderte Güter.

    Zu berücksichtigen ist das Brutto-Bruttogewicht der Güter. Dieses Gewicht entspricht dem Gesamtgewicht von Gütern und Verpackung plus dem Eigengewicht von Verpackungsmaterial wie Containern, Wechselbehältern und Paletten. Ist dieses Eigengewicht ausgeschlossen, so ist das Bruttogewicht zu berücksichtigen.

    2.   Tonnenkilometer

    Maßeinheit für die Beförderung einer Tonne Güter über eine Entfernung von einem Kilometer.

    Für die Meldung der Tonnenkilometerleistung ist nur die auf schiffbaren Binnenwasserstraßen zurückgelegte Entfernung maßgeblich.

    3.   TEU

    Maßeinheit für eine Containergröße, die einer 20-Fuß-Einheit entspricht. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Werte:

    20-Fuß-ISO-Container (Länge 20 Fuß und Breite 8 Fuß)

    =

    1 TEU

    40-Fuß-ISO-Container (Länge 40 Fuß und Breite 8 Fuß)

    =

    2 TEU

    ISO-Container über 20 Fuß und unter 40 Fuß Länge

    =

    1,5 TEU

    ISO-Container über 40 Fuß Länge

    =

    2,25 TEU.

    4.   TEU-Kilometer

    Maßeinheit für die Beförderung von Gütern in einem Container der Größe 1 TEU über eine Entfernung von einem Kilometer.

    Für die Meldung der TEU-Kilometerleistung ist nur die auf schiffbaren Binnenwasserstraßen zurückgelegte Entfernung maßgeblich.

    5.   Schiffskilometer

    Maßeinheit für den Schiffsverkehr, der der Bewegung eines Schiffes über eine Entfernung von einem Kilometer entspricht. Für die Meldung der Schiffskilometerleistung ist nur die auf schiffbaren Binnenwasserstraßen zurückgelegte Entfernung maßgeblich.




    ANHANG III

    BESCHREIBUNG DER DATEIEN UND DES ÜBERTRAGUNGSMEDIUMS ZUR DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1365/2006

    Inhalt der einzelnen Dateien

    Die nachstehende Tabelle enthält eine Zusammenfassung der Elemente, die in den einzelnen Dateien (Tabellen) dieser Verordnung zu verwenden sind.



    Inhalt

    Format und Umfang

    Tabelle

    A1

    B1

    B2

    C1

    D1

    D2

    E1

    Variablen

    Nummer der Tabelle

    an2

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    Meldeland

    a2

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    Jahr

    n4

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    Quartal

    n2

     

     

     

     

    X

    X

     

    Ladeland/-region

    an4

    X

    X

     

    X

     

     

     

    Löschland/-region

    an4

    X

    X

     

    X

     

     

     

    Verkehrsart

    n1

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    Güterart

    n2

    X

     

     

    X

     

     

    X

    Verpackungsart

    n1

    X

     

     

     

     

     

     

    Schiffstyp

    n1

     

    X

     

     

     

     

     

    Nationalität des Schiffes

    a2

     

    X

     

     

    X

    X

     

    Containergröße

    n1

     

     

     

    X

     

     

     

    Ladestatus

    n1

     

     

     

    X

     

    X

     

    Werte

    Beförderte Tonnen

    n..12

    X

    X

     

    X

    X

    X

    X

    Tonnenkilometer

    n..18

    X

    X

     

    X

    X

    X

    X

    Zahl der Schiffsbewegungen (beladene Schiffe)

    n..12

     

     

    X

     

     

     

     

    Zahl der Schiffsbewegungen (leere Schiffe)

    n..12

     

     

    X

     

     

     

     

    Schiffskilometer (beladene Schiffe)

    n..18

     

     

    X

     

     

     

     

    Schiffskilometer (leere Schiffe)

    n..18

     

     

    X

     

     

     

     

    TEU

    n..12

     

     

     

    X

     

    X

     

    TEU-Kilometer

    n..18

     

     

     

    X

     

    X

     

    Die Spalten der Tabellen sind folgendermaßen markiert:

     „X“: Felder, die für eine Tabelle ausgefüllt werden müssen,

     „“ (leer): Felder, die für diese Tabelle nicht relevant sind (und nicht ausgefüllt werden sollten).

    Das Format der einzelnen Felder ist entweder numerisch (n), alphabetisch (a) oder alphanumerisch (an). Die Größe ist entweder festgelegt („Format + Zahl“, z. B. „n4“) oder variabel mit einer Höchstzahl an Positionen („Format + „..“ + Höchstzahl der Positionen“, z. B. „n..12“).

    Beschreibung des Übertragungsmediums

    Das verwendete Übertragungsformat muss mit einem EDI-Ansatz (elektronische Datenübermittlung) kompatibel sein.

    Das CSV-Format (Kommas als Trennzeichen zwischen den Werten) mit einem Semikolon („;“) als Feldtrennzeichen wird akzeptiert. Eurostat kann ferner ein anderes, weiter entwickeltes Format, das sich auf einen geeigneten Austauschstandard stützt, festlegen. In diesem Fall liefert Eurostat detaillierte Informationen über die Anwendung dieses Standards gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

    Die Daten sind elektronisch an das zentrale Eurostat-Portal zu übermitteln oder heraufzuladen.

    Für jede in der Verordnung genannte Tabelle und für jede Periode ist eine separate Datei zu übermitteln.

    Die Dateien sind nach dem folgenden Muster zu benennen:

    „IWW_Tabelle_Periodizität_Land_Jahr_Periode[_Fakultatives Feld].Format“, wobei:



    IWW

    Für Binnenschiffsverkehr

    Tabelle

    „A1“, „B1“, „B2“, „C1“, „D1“, „D2“ oder „E1“

    Periodizität

    „A“ für jährlich

    „Q“ für vierteljährlich

    Land

    Meldeland: NUTS0 verwenden

    Jahr

    Jahr der Daten vierstellig (z. B. 2007)

    Periode

    „0000“ für jährlich

    „0001“ für das erste Quartal Q01

    „0002“ für das zweite Quartal Q02

    „0003“ für das dritte Quartal Q03

    „0004“ für das vierte Quartal Q04

    [_Fakultatives Feld]

    Kann eine Folge von 1 bis 220 Zeichen enthalten (zulässig sind nur „A“ bis „Z“, „0“ bis „9“ oder „_“). Dieses Feld wird von den Eurostat-Tools nicht ausgewertet.

    .Format

    Dateiformat: (z. B. „CSV“ für Kommas als Trennzeichen zwischen den Werten, „GES“ für GESMES)

    Beispiel:

    Die Datei „IWW_D1_Q_FR_2007_0002.csv“ enthält für Frankreich Daten für die Tabelle D1 der Verordnung für das zweite Quartal des Jahres 2007.



    ( 1 ) Standardklassifikation für Güter in der Verkehrsstatistik, 2000, verabschiedet auf der 64. Sitzung (18.—21. Februar 2002) des Landverkehrsausschusses (‚Inland Transport Committee‘) der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) und überarbeitet auf der 56. Sitzung der Arbeitsgruppe Verkehrsstatistik (8.—10. Juni 2005) unter der Dokument-Nr. TRANS/WP.6/2004/1/Rev. 2.

    ( 2 ) Einheitliches Güterverzeichnis für die Verkehrsstatistik/revidierte Fassung, 1967. Veröffentlicht vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (französische Fassung aus dem Jahr 1968).

    ( 3 ) Klassifikation der Gebietseinheiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1). Alle künftigen Aktualisierungen dieser Systematik per Durchführungsverordnung der Kommission werden für die Zwecke dieser Verordnung anwendbar sein.

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