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Document 02007D0453-20081201

    Consolidated text: Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3114) (Text von Bedeutung für den EWR) (2007/453/EG)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/453/2008-12-01

    2007D0453 — DE — 01.12.2008 — 001.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 29. Juni 2007

    zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3114)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/453/EG)

    (ABl. L 172, 30.6.2007, p.84)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

    ►M1

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Oktober 2008

      L 294

    14

    1.11.2008




    ▼B

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 29. Juni 2007

    zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3114)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/453/EG)



    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( 1 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 legt Vorschriften für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren fest. Gemäß Artikel 1 der genannten Verordnung gilt sie für die Erzeugung und das Inverkehrbringen lebender Tiere und von Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Zu diesem Zweck ist der BSE-Status (bovine spongiforme Enzephalopathie) von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon („Länder oder Gebiete“) durch Einstufung in eine von drei Kategorien je nach BSE-Risiko gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung festzulegen.

    (2)

    Ziel der Kategorisierung von Ländern oder Gebieten nach ihrem BSE-Risiko ist es, für jede BSE-Risiko-Kategorie Handelsregelungen festzulegen, um den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier ausreichend gewährleisten zu können.

    (3)

    Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel und Anhang IX die Bedingungen für Einfuhren in die Gemeinschaft. Sie beruhen auf den Vorschriften des Gesundheitskodex für Landtiere des Internationalen Tierseuchenamts (OIE).

    (4)

    Das Internationale Tierseuchenamt spielt eine führende Rolle bei der Kategorisierung von Ländern oder Gebieten nach ihrem BSE-Risiko.

    (5)

    Auf der OIE-Generalversammlung im Mai 2007 wurde eine Entschließung über den BSE-Status verschiedener Länder verabschiedet. Bis zur endgültigen Entscheidung über den BSE-Risikostatus der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der harmonisierten strengen BSE-Schutzmaßnahmen, die in der Gemeinschaft angewendet werden, sollten die Mitgliedstaaten vorläufig als Länder mit kontrolliertem BSE-Risiko gelten.

    (6)

    Bis zur endgültigen Entscheidung über den BSE-Risikostatus von Norwegen und Island und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der jüngsten Risikobewertungen für diese Drittländer sollten diese vorläufig als Länder mit kontrolliertem BSE-Risiko gelten.

    (7)

    Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gelten bis zum 1. Juli 2007 Übergangsmaßnahmen. Diese Maßnahmen gelten nicht mehr, sobald eine Entscheidung über die Einstufung gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung vorliegt. Daher sollte vor diesem Datum eine Entscheidung über die Einstufung der Länder oder Gebiete nach ihrem BSE-Risiko erfolgen.

    (8)

    Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



    Artikel 1

    Der BSE-Status von Ländern oder Gebieten nach ihrem BSE-Risiko ist im Anhang aufgeführt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Juli 2007.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    ▼M1




    ANHANG

    LISTE DER LÄNDER ODER GEBIETE

    A.   Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko

    Mitgliedstaaten

     Finnland

     Schweden

    EFTA-Länder

     Island

     Norwegen

    Drittländer

     Argentinien

     Australien

     Neuseeland

     Paraguay

     Singapur

     Uruguay

    B.   Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-risiko

    Mitgliedstaaten

     Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Vereinigtes Königreich

    EFTA-Länder

     Schweiz

     Liechtenstein

    Drittländer

     Brasilien

     Kanada

     Chile

     Taiwan

     Mexiko

     Vereinigte Staaten

    C.   Länder oder Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko

     Länder oder Gebiete, die nicht unter Buchstabe A oder B dieses Anhangs aufgeführt sind



    ( 1 ) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1923/2006 (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 1).

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