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Document 02007D0025-20091107
Commission Decision of 22 December 2006 as regards certain protection measures in relation to highly pathogenic avian influenza and movements of pet birds accompanying their owners into the Community (notified under document number C(2006) 6958) (Text with EEA relevance) (2007/25/EC)
Consolidated text: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2006 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6958) (Text von Bedeutung für den EWR) (2007/25/EG)
Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2006 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6958) (Text von Bedeutung für den EWR) (2007/25/EG)
2007D0025 — DE — 07.11.2009 — 003.001
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 2006 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6958) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 008, 13.1.2007, p.29) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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No |
page |
date |
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L 344 |
50 |
28.12.2007 |
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L 4 |
15 |
8.1.2009 |
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L 291 |
27 |
7.11.2009 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2006
hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6958)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/25/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates ( 1 ), insbesondere auf Artikel 18,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach dem Ausbruch der durch einen hoch pathogenen Virusstamm verursachten Aviären Influenza in Südostasien im Jahr 2004 hat die Kommission mehrere Maßnahmen zum Schutz gegen diese Seuche erlassen. Dazu zählt insbesondere die Entscheidung 2005/759/EG der Kommission vom 27. Oktober 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden ( 2 ). Die Entscheidung 2005/759/EG gilt bis 31. Dezember 2006. |
(2) |
Nach wie vor werden regelmäßig Ausbrüche der durch den hoch pathogenen Virusstamm H5N1 verursachten Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) festgestellt, unter anderem in Ländern, die zuvor nicht betroffen waren. Die Seuche ist somit noch nicht eingedämmt. Darüber hinaus werden in verschiedenen Teilen der Erde immer noch Fälle registriert, in denen Menschen infolge engen Kontakts mit Vögeln an der Seuche erkranken oder sogar sterben. |
(3) |
Auf Ersuchen der Kommission nahm das EFSA-Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz (AHAW) auf seiner Sitzung vom 26./27. Oktober 2006 ein Gutachten zu Risiken für die Tiergesundheit und den Tierschutz im Zusammenhang mit der Einfuhr von anderen Wildvögeln als Geflügel in die Gemeinschaft an. Darin wird auf die Gefahr der Ausbreitung von Viruskrankheiten wie der Aviären Influenza und der Newcastle-Krankheit durch die Einfuhr von anderen Vögeln als Geflügel hingewiesen und werden mögliche Instrumente und Maßnahmen genannt, mit denen festgestellte Tiergesundheitsrisiken im Zusammenhang mit der Einfuhr dieser Vögel vermindert werden können. Darüber hinaus sei es selten möglich, mit Sicherheit zu unterscheiden zwischen „in der Wildnis gefangenen“ und „in Gefangenschaft gezüchteten“ Vögeln, da die verschiedenen Vogelkategorien gekennzeichnet werden können, ohne dass eine Unterscheidung möglich ist. |
(4) |
Diese Schlussfolgerungen können auch auf die Verbringung von Heimvögeln aus Drittländern angewandt werden. Damit eine eindeutige Unterscheidung zwischen in der Wildnis gefangenen, aber in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln zur Einfuhr zu Handelszwecken und Heimvögeln getroffen werden kann, sollten Verbringungen lebender Heimvögel ohne Unterscheidung im Ursprungsland weiterhin strengen Bedingungen unterworfen werden, so dass der Status der Heimvögel gewährleistet und die Ausbreitung dieser Viruserkrankungen verhindert wird. Daher sollte die Anwendung der mit der Entscheidung 2005/759/EG festgelegten Maßnahmen bis 31. Dezember 2007 verlängert werden. |
(5) |
Die Entscheidung 2005/759/EG wurde seit ihrem Inkrafttreten mehrere Male geändert. Im Interesse der Klarheit des Gemeinschaftsrechts sollte die Entscheidung 2005/759/EG aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden. |
(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Verbringung aus Drittländern
1. Die Mitgliedstaaten genehmigen das Verbringen von Heimvögeln nur, wenn die Sendung aus nicht mehr als fünf Vögeln besteht und
a) die Tiere aus einem Mitgliedsland des OIE stammen, das einer in Anhang I Teil A genannte Regionalkommission angehört, oder
b) die Tiere aus einem Mitgliedsland des OIE stammen, das einer in Anhang I Teil B genannten Regionalkommission angehört, und folgende Anforderungen erfüllen:
i) Sie wurden am Versandort in einem Drittland, das in der Entscheidung 79/542/EWG der Kommission ( 3 ) aufgelistet ist, vor der Ausfuhr 30 Tage lang unter Quarantäne gestellt oder
ii) sie wurden im Bestimmungsmitgliedstaat in gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 der Kommission ( 4 ) zugelassenen Einrichtungen nach der Einfuhr 30 Tage lang unter Quarantäne gestellt oder
iii) sie wurden geimpft und in den letzten sechs Monaten, spätestens jedoch 60 Tage vor der Verbringung, wenigstens ein Mal mit einem für die betreffende Art zugelassenen H5-Impfstoff nach Herstellerspezifikationen wieder geimpft oder
iv) sie wurden vor der Ausfuhr mindestens zehn Tage lang unter Quarantäne gestellt und anhand einer frühestens am dritten Tag der Quarantäne gezogenen Probe gemäß Kapitel 2.1.14 des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere auf H5N1-Antigen oder H5N1-Genom untersucht.
2. Die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 1 wird — im Falle der Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii auf der Grundlage einer Erklärung des Tierbesitzers — von einem amtlichen Tierarzt des Versanddrittlands in einer Bescheinigung nach dem Muster in Anhang II bestätigt.
3. Die Veterinärbescheinigung wird ergänzt um eine Erklärung des Tierbesitzers oder einer vom Tierbesitzer bevollmächtigten Person gemäß Anhang III.
Artikel 2
Veterinärkontrollen
1. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Heimvögel, die aus einem Drittland in das Gebiet der Gemeinschaft verbracht werden, von den zuständigen Behörden am Ort des Eingangs des Reisenden in das Gebiet der Gemeinschaft einer Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle unterzogen werden.
2. Die Mitgliedstaaten benennen die für diese Kontrollen zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
3. Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Eingangsorte gemäß Absatz 1 und teilen diese den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.
4. Wird bei den Kontrollen festgestellt, dass die Tiere den Anforderungen dieser Entscheidung nicht genügen, so gilt die Regelung gemäß Artikel 14 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003.
Artikel 3
Diese Entscheidung gilt nicht für Vögel, die von ihren Besitzern aus Andorra, Kroatien, den Färöer Inseln, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz oder Vatikanstadt in das Gebiet der Gemeinschaft verbracht werden.
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten erlassen unverzüglich und veröffentlichen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Artikel 5
Die Entscheidung 2005/759/EG wird aufgehoben.
Artikel 6
Diese Entscheidung gilt bis zum ►M3 31. Dezember 2010. ◄
Artikel 7
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
TEIL A
Mitgliedsländer des OIE, die OIE-Regionalkommissionen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a angehören:
TEIL B
Mitgliedsländer des OIE, die OIE-Regionalkommissionen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b angehören:
— Afrika,
— Nord- und Südamerika,
— Asien, Ferner Osten und Ozeanien,
— Europa,
— Naher Osten.
ANHANG II
ANHANG III
Erklärung des Besitzers der Heimvögel oder einer vom Tierbesitzer bevollmächtigten Person
Der Unterzeichnete, Besitzer ( 5 )/Bevollmächtigte (5) erklärt Folgendes:
1. Die Vögel werden in Begleitung einer für sie verantwortlichen Person verbracht.
2. Die Vögel sind nicht zu Handelszwecken bestimmt.
3. In der Zeit zwischen der Veterinärkontrolle vor der Verbringung und der eigentlichen Abreise werden die Vögel vor möglichen Kontaken zu anderen Vögeln geschützt.
4. Die Vögel wurden vor der Verbringung 30 Tage lang unter Quarantäne gestellt, ohne mit anderen, nicht unter diese Bescheinigung fallenden Vögeln in Berührung gekommen zu sein (5) .
5. Es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um die Vögel gemäß Ziffer I.12 dieser Bescheinigung nach der Einfuhr 30 Tage lang in der Station von … unter Quarantäne zu stellen (5) .
… …
Datum und Ort Unterschrift
( 1 ) ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1467/2006 der Kommission (ABl. L 274 vom 5.10.2006, S. 3).
( 2 ) ABl. L 285 vom 28.10.2005, S. 52. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/522/EG (ABl. L 205 vom 27.7.2006, S. 28).
( 3 ) ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/463/EG der Kommission (ABl. L 183 vom 5.7.2006, S. 20).
( 4 ) ABl. L 84 vom 24.3.2007, S. 7.
( 5 ) Nichtzutreffendes streichen.