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Document 02005R0027-20051129

    Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/27/2005-11-29

    2005R0027 — DE — 29.11.2005 — 003.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 27/2005 DES RATES

    vom 22. Dezember 2004

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005)

    (ABl. L 012, 14.1.2005, p.1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

    ►M1

    VERORDNUNG (EG) Nr. 860/2005 DES RATES vom 30. Mai 2005

      L 144

    1

    8.6.2005

    ►M2

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1262/2005 DER KOMMISSION vom 1. August 2005

      L 201

    23

    2.8.2005

    ►M3

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1300/2005 DES RATES vom 3. August 2005

      L 207

    1

    10.8.2005

    ►M4

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1936/2005 DES RATES vom 21. November 2005

      L 311

    1

    26.11.2005


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 281 vom 25.10.2005, S. 1  (27/05)




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 27/2005 DES RATES

    vom 22. Dezember 2004

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005)



    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik ( 1 ), insbesondere auf Artikel 20,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände ( 2 ), insbesondere auf die Artikel 6 und 8,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands ( 3 ), insbesondere auf Artikel 5,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschusses die erforderlichen Maßnahmen anzunehmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

    (2)

    Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen festzulegen. Die Fangmöglichkeiten sollten in Übereinstimmung mit Artikel 20 jener Verordnung auf die Mitgliedstaaten und Drittländer aufgeteilt werden.

    (3)

    Um eine effiziente Verwaltung der TAC und Quoten zu gewährleisten, sollten die Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festgelegt werden.

    (4)

    Es ist notwendig, die Grundsätze und bestimmte Verfahren des Fischereimanagements auf Gemeinschaftsebene festzulegen, damit die Mitgliedstaaten die Fischereitätigkeit der Schiffe unter ihrer Flagge steuern können.

    (5)

    Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten ( 4 ) müssen die Bestände bestimmt werden, für die die verschiedenen dort festgelegten Maßnahmen gelten.

    (6)

    Gemäß dem in den Fischereiabkommen oder den dazugehörigen Protokollen vorgesehenen Verfahren hat die Gemeinschaft Konsultationen über die Fangrechte mit Norwegen ( 5 ), den Färöern ( 6 ) und Grönland ( 7 ) geführt.

    (7)

    Gemäß Artikel 6 der Beitrittsakte von 2003 wird die Verwaltung der von Lettland und Litauen mit Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen von der Gemeinschaft wahrgenommen. In Übereinstimmung mit jenen Abkommen hat die Gemeinschaft Konsultationen mit der Russischen Föderation geführt.

    (8)

    Die Gemeinschaft ist Vertragspartei mehrerer regionaler Fischereiorganisationen. Diese Organisationen haben für bestimmte Arten Fangbeschränkungen und andere Erhaltungsmaßnahmen empfohlen. Diese Empfehlungen sollten daher von der Gemeinschaft umgesetzt werden.

    (9)

    Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) hat auf ihrer Jahrestagung im Juni 2004 Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echten Bonito angenommen und technische Maßnahmen für die Behandlung von Beifängen beschlossen. Die Gemeinschaft ist zwar nicht Mitglied von IATCC, dennoch müssen die Maßnahmen umgesetzt werden, um die nachhaltige Bewirtschaftung dieses Fischbestands unter der Zuständigkeit der Organisation sicherzustellen.

    (10)

    Die Internationale Kommission für die Erhaltung des Thunfischbestands im Atlantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2004 Tabellen verabschiedet, die anzeigen, ob und in welchem Umfang die Vertragsparteien ihre Fangmöglichkeiten überschritten oder nicht ausgeschöpft haben. In diesem Zusammenhang hat die ICCAT einen Beschluss angenommen, in dem festgestellt wird, dass die Europäische Gemeinschaft im Jahr 2003 für mehrere Bestände ihre Quote unterschritten hat.

    (11)

    Um die von der ICCAT beschlossenen Anpassungen der Gemeinschaftsquoten umzusetzen, müssen die betreffenden Kürzungen entsprechend den jeweils nicht genutzten Mengen anteilig auf die Mitgliedstaaten umgelegt werden, ohne den Verteilungsschlüssel nach dieser Verordnung für die jährliche Aufteilung der TAC zu ändern.

    (12)

    Die ICCAT hat auf ihrer Jahrestagung eine Reihe von technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten im Atlantik und im Mittelmeer beschlossen, dazu gehören unter anderem die Festlegung einer neuen Mindestgröße für Roten Thun, Fischereibeschränkungen in bestimmten Gebieten zu bestimmten Zeiten zum Schutz des Großaugenthuns, Maßnahmen zur Sportfischerei im Mittelmeer sowie das Ausarbeiten eines Probenahmeprogramms, das es ermöglichen soll, die Größe des gefangenen Roten Thuns zu schätzen. Bis zur Annahme einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 vom 14. Mai 2001 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten ( 8 ) müssen diese Maßnahmen im Interesse der Bestandserhaltung 2005 umgesetzt werden.

    (13)

    Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) hat auf ihrer Jahrestagung eine Empfehlung verabschiedet, um die Fischerei in bestimmten Gebieten zu beschränken und so empfindliche Tiefsee-Lebensräume zu schützen. Diese Empfehlung sollte von der Gemeinschaft umgesetzt werden.

    (14)

    Mit anderen Arten vermengte Heringsfänge sollten gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 vorübergehend auf die jeweilige Heringsquote angerechnet werden.

    (15)

    Der Fischereiaufwand für bestimmte Tiefseearten sollte gemäß den wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rats für Meeresforschung (ICES) vorübergehend verringert werden.

    (16)

    Die Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen erfolgen, vor allem der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen ( 9 ), der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten ( 10 ), der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik ( 11 ), der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 des Rates vom 27. Juni 1994 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer ( 12 ), der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse ( 13 ), der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis ( 14 ), der Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund ( 15 ), der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren ( 16 ), der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates vom 29. Juni 1998 über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr  ( 17 ), der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände ( 18 ), der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme  ( 19 ), der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge ( 20 ), der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 des Rates vom 14. Mai 2001 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten  ( 21 ), der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände ( 22 ) und der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft (2005 und 2006) für bestimmte Tiefseebestände ( 23 ).

    (17)

    Im Interesse der Bestandserhaltung sollten im Jahr 2005 bestimmte zusätzliche Kontrollmaßnahmen und technische Fangbedingungen gelten.

    (18)

    Für den Seezungenbestand im westlichen Ärmelkanal sowie für den südlichen Seehecht und den Kaisergranatbestand ist eine vorläufige Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands erforderlich. Für die Kabeljaubestände im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak, im westlichen Ärmelkanal, in der Irischen See und westlich von Schottland ist die bestehende Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands anzupassen.

    (19)

    Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, über die Bedingungen im Zusammenhang mit den Fang- und/oder Aufwandsbeschränkungen zu entscheiden. Wissenschaftliche Gutachten belegen, dass Fänge, welche die vereinbarten TAC erheblich übersteigen, die nachhaltige Befischung beeinträchtigen. Daher ist es angezeigt, begleitende Bedingungen festzulegen, die zu einer besseren Umsetzung der vereinbarten Fangmöglichkeiten führen.

    (20)

    Infolge des ICES-Gutachtens muss für die Industriefischerei auf Sandaal im ICES-Untergebiet IV und der Division IIIa-Nord eine befristete Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands verabschiedet werden.

    (21)

    Wissenschaftliche Gutachten belegen, dass der Nordseeschollenbestand nicht nachhaltig befischt wird und die Rückwurfmengen sehr hoch sind. Nach wissenschaftlichen Gutachten und Gutachten des Regionalen Beirats für die Nordsee ist es angezeigt, die Fangmöglichkeiten ausgehend vom Fischereiaufwand von Schiffen, die die gezielte Befischung von Scholle ausüben, anzupassen.

    (22)

    Zur Anpassung der Aufwandsbeschränkungen für Kabeljau gemäß der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 werden alternative Regelungen vorgeschlagen, um gemäß Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung den Fischereiaufwand im Einklang mit den TAC zu steuern.

    (23)

    Die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) hat auf ihrer 25. Jahrestagung vom 15. bis 19. September 2003 einen Wiederauffüllungsplan für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Untergebiet 2 und den Divisionen 3KLMNO angenommen. Der Plan sieht Kürzungen der TAC bis 2007 sowie weitere Maßnahmen zu seiner wirksamen Umsetzung vor. Es ist notwendig, diesen Plan schon 2005 durchzuführen, bis eine Verordnung des Rates zur Umsetzung der mehrjährigen Maßnahmen zur Bestandsauffüllung bei Schwarzem Heilbutt verabschiedet wird.

    (24)

    Auf ihrer 26. Jahrestagung vom 13.. bis 17. September 2004 hat die NAFO Bewirtschaftungsmaßnahmen für mehrere bislang keiner Regelung unterliegende Bestände, namentlich Rochen in der Division 3LNO, Rotbarsch in der Division 3O und Weißen Gabeldorsch in der Division 3NO, beschlossen. Es ist deshalb notwendig, diese Maßnahmen durchzuführen und die Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.

    (25)

    Zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen, die die Gemeinschaft als Vertragspartei des Übereinkommens über die lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) eingegangen ist, und folglich der Verpflichtung, die von der CCAMLR-Kommission beschlossenen Maßnahmen anzuwenden, sollten die von letzterer festgelegten TAC für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 zusammen mit den jeweiligen Anwendungszeiträumen beachtet werden.

    (26)

    Auf ihrer 23. Jahrestagung hat die CCAMLR 2004 die einschlägigen Fanggrenzen für durch CCAMLR-Vertragsparteien befischte Bestände gebilligt. Die CCAMLR hat außerdem die Teilnahme von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft an der Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. im Untergebiet FAO 88.1 und in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2, 58.4.3a) und 58.4.3b) genehmigt und die betreffenden Fangtätigkeiten von den Fang- und Beifanggrenzen sowie bestimmten technischen Maßnahmen abhängig gemacht. Diese Grenzen und technischen Maßnahmen sollten ebenfalls Anwendung finden.

    (27)

    Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft sicherzustellen, müssen diese Fischereien am 1. Januar 2005 eröffnet werden. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



    KAPITEL I

    GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    Diese Verordnung legt die Fangmöglichkeiten und spezifischen Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen für das Jahr 2005 fest.

    Jedoch werden für bestimmte antarktische Bestände die Fangmöglichkeiten und spezifischen Fangbedingungen für die in Anhang IF genannten Zeiträume festgelegt.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    Diese Verordnung gilt für

    a) Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft („Gemeinschaftsschiffe“) und

    b) Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen und dort registriert sind („Drittlandschiffe“), in Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats („EG-Gewässer“).

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

    a) „Fangmöglichkeiten“

    i) zulässige Gesamtfangmengen (TAC) oder die Anzahl der zur Fischerei berechtigten Schiffe und/oder die Dauer dieser Berechtigung;

    ii) Gemeinschaftsanteile an den TAC;

    iii) Quoten, die der Gemeinschaft in Drittlandgewässern eingeräumt werden;

    iv) die Aufteilung der Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft nach den Ziffern ii und iii auf die Mitgliedstaaten in Form von Quoten;

    v) Quoten, die Drittländern in den Gemeinschaftsgewässern eingeräumt werden;

    b) „Internationale Gewässer“ solche Gewässer, die außerhalb der Souveränität oder der Gerichtsbarkeit aller Staaten liegen;

    c) „NAFO-Regelungsbereich“ den Teil des NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwest-Atlantik)-Übereinkommensbereichs, der nicht unter die Hoheit oder die Gerichtsbarkeit von Küstenstaaten fällt;

    d) „Skagerrak“ das Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

    e) „Kattegat“ das Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

    f) „Nordsee“ das ICES-Untergebiet IV und den Teil der ICES-Division IIIa, der nach Buchstabe d nicht zum Skagerrak gehört;

    g) „Golf von Riga“ ein Gebiet, das im Westen von einer Linie vom Leuchtturm Ovisi (57o 34.1234′ N, 21o 42.9574′ O) an der Westküste Lettlands bis zur südlichen Spitze von Kap Loode (57o 57.4760′ N, 21o 58.2789′ O) auf der Insel Saaremaa, von dort nach Süden bis zum südlichsten Punkt der Halbinsel Sõrve und dann in nordöstlicher Richtung entlang der Ostküste der Insel Saaremaa, und im Norden von einer Linie von 58o30.0′ N, 23o13.2′O nach 58o30.0′ N, 23o41′1 O begrenzt wird;

    h) „Golf von Cadiz“ das ICES-Gebiet IXa östlich von 7o 23′48″ W.

    Artikel 4

    Fanggebiete

    Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen:

    a) die ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind in Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben ( 24 ) festgelegt;

    b) die CECAF-Gebiete (mittlerer Ostatlantik oder FAO 34) sind in Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantik Fischfang betreiben ( 25 ) festgelegt;

    c) die NAFO-Gebiete (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind in Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben ( 26 ) festgelegt;

    d) die CCAMLR-Gebiete (Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) sind in Verordnung (EG) Nr. 601/2004 festgelegt.



    KAPITEL II

    FANGMÖGLICHKEITEN UND BEGLEITENDE FANGBEDINGUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE

    Artikel 5

    Fangmöglichkeiten und Aufteilung

    (1)  Die Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in Gemeinschaftsgewässern oder bestimmten Nicht-Gemeinschaftsgewässern und die Aufteilung dieser Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sind in Anhang I festgelegt.

    ▼M1

    (2)  Gemeinschaftsschiffe dürfen im Rahmen der Quoten nach Anhang I und unter den Bedingungen der Artikel 9, 16 und 17 in den unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Islands und Norwegens und der Fischereizone um Jan Mayen fallenden Gewässern fischen.

    ▼B

    (3)  Die Kommission legt die Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft für Lodde in den Gebieten V, XIV (grönländische Gewässer) auf 7,7 % der TAC für Lodde fest, sobald diese TAC feststeht.

    (4)  Die Fangmöglichkeiten für die Bestände von Blauem Wittling in den Gebieten I-XIV (EG-Gewässer und internationale Gewässer) und von Hering in den Gebieten I und II (EG-Gewässer und internationale Gewässer) können von der Kommission nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren erweitert werden, wenn sich Drittstaaten nicht an das Gebot der verantwortungsvollen Bewirtschaftung dieser Bestände halten.

    Artikel 6

    Besondere Vorschriften und Aufteilung

    Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt:

    a) den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

    b) Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93;

    c) zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

    d) zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

    e) Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96.

    Artikel 7

    Flexible Quotenregelung

    Für 2005 sind folgende Bestände in Anhang I dieser Verordnung festgelegt:

    a) Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TAC gelten;

    b) Bestände, für die die flexible Handhabung der Quoten gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt, und

    c) Bestände, für die Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung gelten.

    Artikel 8

    Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

    (1)  Fänge aus Beständen, für die Fangmöglichkeiten festgesetzt worden sind, dürfen nicht an Bord behalten oder angelandet werden, es sei denn

    a) die Fänge wurden von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist, oder

    b) der der Gemeinschaft zugewiesene Anteil an der TAC wurde nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, und der Gemeinschaftsanteil ist noch nicht ausgeschöpft, oder

    c) es handelt sich um andere Arten als Hering und Makrelen, die mit anderen Arten vermengt sind und gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 mit Netzen gefangen wurden, deren Maschenöffnung weniger als 32 mm beträgt, und die weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert wurden, oder

    d) es handelt sich um Hering, dessen Fang mit den Maßnahmen gemäß Anhang III Nummer 12 im Einklang steht, oder

    e) es handelt sich um Makrelen, die mit Stöcker oder Sardinen vermengt sind und deren Gewicht 10 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Makrelen, Stöcker und Sardinen nicht überschreitet, und die Fänge weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert wurden, oder

    f) es handelt sich um Fänge im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 850/98 oder der Verordnung (EG) Nr. 88/98.

    (2)  Alle Anlandungen werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet, ausgenommen die Fänge nach Absatz 1 Buchstaben c, e und f.

    (3)  Sind die Fangmöglichkeiten eines Mitgliedstaats bei Hering in den Untergebieten II (EG-Gewässer), III, IV und in Subdivision VIId ausgeschöpft, so ist es Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in der Gemeinschaft registriert sind und die in den Fischereien mit entsprechenden Fangbeschränkungen tätig sind, abweichend von Absatz 1 verboten, mit Hering vermengte Fänge unsortiert anzulanden.

    (4)  Die Berechnung des Anteils an Beifängen und deren Behandlung erfolgt nach den Artikeln 4 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 850/98 und den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 88/98.

    Artikel 9

    Zugangsbeschränkungen

    Es ist Gemeinschaftsschiffen untersagt, im Skagerrak in der 12-Seemeilen-Zone Norwegens zu fischen. Schiffe unter der Flagge Dänemarks oder Schwedens dürfen jedoch bis zu einer Entfernung von 4 Seemeilen von den Basislinien Norwegens fischen.

    ▼M1

    Gemeinschaftsschiffe dürfen in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Islands nur in einem Gebiet fischen, das durch gerade Linien zwischen folgenden Koordinaten begrenzt wird:

    Südwestliches Gebiet

    1. 63° 12′ N, 23° 05′ W bis 62° 00′ N, 26° 00' W

    2. 62° 58′ N, 22° 25′ W

    3. 63° 06′ N, 21° 30′ W

    4. 63° 03′ N, 21° 00′ W und von dort 180° 00′ S

    Südöstliches Gebiet

    1. 63° 14′ N, 10° 40′ W

    2. 63° 14′ N, 11° 23′ W

    3. 63° 35′ N, 12° 21′ W

    4. 64° 00′ N, 12° 30′ W

    5. 63° 53′ N, 13° 30′ W

    6. 63° 36′ N, 14° 30′ W

    7. 63° 10′ N, 17° 00′ W und von dort 180° 00′ S.

    ▼B

    Artikel 10

    Sonderbestimmungen für Anlandungen von nichtsortierten Fängen aus den Untergebieten IIa (EG-Gewässer), III, IV und VIId

    Die Maßnahmen in Anhang II gelten für das Anlanden von nichtsortierten Fängen aus den Untergebieten IIa (EG-Gewässern), III, IV und VIId.

    Artikel 11

    Andere technische Maßnahmen und Kontrollbestimmungen

    Für das Jahr 2005 gelten die technischen Maßnahmen in Anhang III zusätzlich zu den Maßnahmen der Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 88/98, (EG) Nr. 1626/94 und (EG) Nr. 973/2001.

    Durchführungsbestimmungen zu Anhang III Nummer 10 können nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren erlassen werden.

    Artikel 12

    Aufwandsbeschränkungen und damit verbundene Bestandsbewirtschaftungsvorschriften

    (1)  Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Januar 2005 gelten für die Bewirtschaftung der Kabeljaubestände im Kattegat, in der Nordsee, im östlichen Ärmelkanal, im Skagerrak, westlich von Schottland und in der Irischen See die Fischereiaufwandsbeschränkungen und begleitenden Vorschriften gemäß den Nummern 1 bis 5, 6a, 6c, 6d, 6e und 7 bis 22 des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) ( 27 ).

    (2)  Für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. Dezember 2005 gelten für die Bewirtschaftung der in Absatz 1 genannten Kabeljaubestände die Fischereiaufwandsbeschränkungen und begleitenden Vorschriften gemäß Anhang IVa.

    (3)  Ab 1. Februar 2005 gelten für die Bewirtschaftung der Fischereien in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel die Fischereiaufwandsbeschränkungen und begleitenden Vorschriften gemäß Anhang IVb.

    (4)  Ab 1. Februar 2005 gelten für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal die Fischereiaufwandsbeschränkungen und begleitenden Vorschriften gemäß Anhang IVc.

    (5)  Für die Bewirtschaftung der Sandaalbestände im Skagerrak und in der Nordsee gelten die Aufwandsbeschränkungen und begleitenden Vorschriften gemäß Anhang V.

    (6)  Die Kommission legt den endgültigen Fischereiaufwand für 2005 für die Sandaalfischereien in den Gebieten IIa, IIIa und IV aufgrund der Bestimmungen in Anhang V Nummer 6 fest.

    (7)  Schiffe, die mit Fanggerät gemäß Nummer 4 der Anhänge IVa, IVb bzw. IVc in den Gebieten gemäß Nummer 2 der Anhänge IVa, IVb bzw. IVc Fischfang betreiben, müssen im Besitz einer gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 ausgestellten speziellen Fangerlaubnis sein.

    (8)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des Hafens, im Jahr 2005 nicht mehr als 90 % des jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwands beträgt, den die Fischereifahrzeuge dieses Mitgliedstaats im Jahr 2003 bei Fangreisen betrieben haben, die mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis durchgeführt und bei denen Tiefseearten im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 — ausgenommen Goldlachs — gefangen wurden.



    KAPITEL III

    FANGMÖGLICHKEITEN UND BEGLEITENDE FANGBEDINGUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE

    Artikel 13

    Genehmigung

    Schiffe unter der Flagge von Barbados, Guyana, Japan, Südkorea, Norwegen, Suriname, Trinidad und Tobago und Venezuela sowie Schiffe, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I festgesetzten Quoten Fänge in den Gemeinschaftsgewässern nach Maßgabe der Artikel 14, 15, 18, 19, 20, 21, 22, 23 and 24 tätigen.

    Artikel 14

    Geografische Einschränkungen

    Die Fangtätigkeit der Schiffe unter der Flagge

    a) von Norwegen oder von Schiffen, die auf den Färöern registriert sind, ist auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien der Mitgliedstaaten in der Nordsee, dem Kattegat und im Atlantischen Ozean nördlich von 43o00′N liegen, mit Ausnahme des in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Gebiets; im Skagerrak ist die Fangtätigkeit von Schiffen unter der Flagge Norwegens in einer Entfernung von mehr als vier Seemeilen von den Basislinien Dänemarks und Schwedens gestattet;

    b) von Barbados, Guyana, Japan, Südkorea, Suriname, Trinidad und Tobago und Venezuela ist auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien des französischen Departements Guayana liegen.

    Artikel 15

    Anlandebestimmungen für Fänge und Beifänge

    Fänge aus Beständen, für die Fangmöglichkeiten festgesetzt worden sind, dürfen nur an Bord behalten oder angelandet werden, wenn die Fänge von Schiffen eines Drittlandes getätigt wurden, das über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.



    KAPITEL IV

    LIZENZREGELUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE

    Artikel 16

    Lizenzen und begleitende Bedingungen

    (1)  Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen über Fanglizenzen und spezielle Fangerlaubnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 wird für die Ausübung der Fischerei in Drittlandgewässern eine Lizenz benötigt, die von den Behörden des Drittlands ausgestellt wird.

    Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für den Einsatz folgender Gemeinschaftsschiffe in den norwegischen Gewässern der Nordsee:

    a) Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 200 oder weniger,

    b) Schiffe, die auf andere Speisefische als Makrele fischen,

    c) Schiffe, die die Flagge Schwedens führen, nach gängiger Praxis.

    (2)  Die Höchstzahl der Lizenzen und sonstige begleitende Bedingungen werden in Anhang VI Teil I festgelegt. Die Lizenzanträge enthalten Angaben über die Art der Fischerei sowie den Namen und die Kennzeichen der Schiffe, für die Lizenzen erteilt werden sollen, und werden von den Behörden der Mitgliedstaaten an die Kommission gerichtet. Die Kommission leitet diese Anträge an die Behörden des betreffenden Drittlands weiter.

    Überträgt ein Mitgliedstaat Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang VI Teil I, so schließt dies auch den Transfer von Lizenzen in angemessenem Umfang ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang VI Teil I genannte Gesamtzahl der Lizenzen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.

    (3)  Die Gemeinschaftsschiffe befolgen die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften, die im jeweiligen Einsatzgebiet gelten.

    Artikel 17

    Färöer

    Gemeinschaftsschiffe mit einer Lizenz für die Ausübung einer gezielten Fischerei auf eine Art in den Gewässern der Färöer dürfen auch gezielte Fischerei auf eine andere Art ausüben, wenn sie diese Änderung den Behörden der Färöer zuvor mitteilen.



    KAPITEL V

    LIZENZREGELUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE

    Artikel 18

    Vorgeschriebener Besitz einer Lizenz oder speziellen Fangerlaubnis

    (1)  Unbeschadet des Artikels 28b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sind Schiffe unter norwegischer Flagge mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 200 von der Verpflichtung ausgenommen, im Besitz einer Lizenz oder Fangerlaubnis zu sein.

    (2)  Lizenzen und spezielle Fangerlaubnisse sind an Bord mitzuführen. Auf den Färöern oder in Norwegen registrierte Schiffe sind von dieser Verpflichtung jedoch ausgenommen.

    (3)  Drittlandschiffe, die am 31. Dezember 2004 zum Fischfang berechtigt sind, dürfen die Fischerei ab 1. Januar 2005 fortsetzen, bis die Liste der Schiffe, die zum Fischfang berechtigt sind, der Kommission vorgelegt und von ihr genehmigt worden ist.

    Artikel 19

    Beantragung einer Lizenz oder speziellen Fangerlaubnis

    Einem an die Kommission gerichteten Antrag auf Erteilung einer Lizenz oder einer speziellen Fangerlaubnis durch eine Behörde eines Drittlands sind folgende Angaben beizufügen:

    a) Name des Schiffes,

    b) Registriernummer,

    c) äußere Kennbuchstaben und -ziffern,

    d) Registrierhafen,

    e) Name und Anschrift des Eigners oder Charterers,

    f) Bruttoraumzahl und Länge über alles,

    g) Maschinenleistung,

    h) Rufzeichen und Wellenfrequenz,

    i) vorgesehene Fangmethode,

    j) vorgesehenes Fanggebiet,

    k) Arten, die gefangen werden sollen,

    l) Zeitraum, für den die Lizenz beantragt wird.

    Artikel 20

    Anzahl Lizenzen

    Die Anzahl der Lizenzen und die speziellen Fangbedingungen sind in Anhang VI Teil II festgelegt.

    Artikel 21

    Ungültigkeitserklärung und Rücknahme

    (1)  Die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse können im Zusammenhang mit der Ausgabe neuer Lizenzen und neuer spezieller Fangerlaubnisse für ungültig erklärt werden. Die Ungültigkeitserklärung wird am Tag vor der Ausgabe der neuen Lizenz und der neuen speziellen Fangerlaubnis durch die Kommission wirksam. Die neuen Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse gelten ab dem Ausgabetag.

    (2)  Die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse werden vor Ablauf ihrer Geltungsdauer ganz oder teilweise zurückgenommen, wenn die in Anhang I vorgesehene Quote für den betreffenden Bestand ausgeschöpft ist.

    (3)  Bei Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen werden die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse entzogen.

    Artikel 22

    Nichteinhaltung der einschlägigen Vorschriften

    (1)  Für Fischereifahrzeuge, bei denen die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nicht eingehalten wurden, werden für einen Zeitraum von längstens 12 Monaten keine Lizenz und keine spezielle Fangerlaubnis erteilt.

    (2)  Die Kommission teilt den Behörden des betreffenden Drittlands Namen und Merkmale der Schiffe mit, die ab dem darauf folgenden Monat wegen eines Verstoßes gegen die einschlägigen Vorschriften nicht zum Fischfang in der Fischereizone der Gemeinschaft zugelassen werden.

    Artikel 23

    Verpflichtungen der Lizenzinhaber

    (1)  Drittlandschiffe befolgen die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften, die in ihrem jeweiligen Einsatzgebiet für Gemeinschaftsschiffe gelten, insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94, (EG) Nr. 88/98, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 1434/98 und (EWG) Nr. 1381/87.

    (2)  Die Fischereifahrzeuge nach Absatz 1 führen ein Fischereilogbuch, in das die in Anhang VII Teil I genannten Angaben eingetragen werden.

    (3)  Drittlandschiffe mit Ausnahme von Schiffen unter norwegischer Flagge im ICES-Gebiet IIIa übermitteln der Kommission nach Anhang VIII die dort genannten Angaben.

    Artikel 24

    Sonderbestimmungen für das französische Departement Guayana

    (1)  Lizenzen für den Fischfang in den Gewässern des französischen Departements Guayana werden nur gewährt, wenn sich der betreffende Schiffseigner verpflichtet, auf Antrag der Kommission einen Beobachter an Bord zu nehmen.

    (2)  Schiffskapitäne im Besitz einer Fanglizenz für Fisch oder Thunfisch in den Gewässern des französischen Departements Guayana legen den französischen Behörden bei der Anlandung ihrer Fänge nach jeder Fangreise eine Erklärung über die Mengen Garnelen vor, die seit der letzten Erklärung gefangen und an Bord behalten wurden. Diese Erklärung erfolgt nach dem Muster in Anhang VI Teil III. Der Kapitän haftet für die Richtigkeit der Erklärung. Die französischen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Richtigkeit der Erklärungen zu prüfen, insbesondere durch Vergleich mit dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Fischereilogbuch. Nach der Prüfung wird die Erklärung von dem zuständigen Beamten unterzeichnet. Vor Ablauf eines jeden Monats übersenden die französischen Behörden der Kommission sämtliche Erklärungen für den Vormonat.

    (3)  Fischereifahrzeuge, die in den Gewässern des französischen Departements Guayana fischen, führen ein Fischereilogbuch nach dem Muster in Anhang VII Teil II. Eine Kopie dieses Logbuches wird der Kommission über die französischen Behörden binnen 30 Tagen nach dem letzten Tag jeder Fangreise zugestellt.

    (4)  Erhält die Kommission einen Monat lang keine Mitteilung zu einem Schiff, das im Besitz einer Lizenz für den Fischfang in Gewässern des französischen Departements Guayana ist, so wird die Lizenz dieses Schiffes entzogen.



    KAPITEL VI

    SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM NAFO-REGELUNGSBEREICH



    ABSCHNITT 1

    Gemeinschaftsbeteiligung

    Artikel 25

    Schiffsliste

    (1)  Nur Gemeinschaftsschiffe mit einer Bruttoraumzahl von über 50, denen der Flaggenmitgliedstaat eine spezielle Fangerlaubnis erteilt hat und die im NAFO-Schiffsregister aufgeführt sind, dürfen unter den in der Erlaubnis genannten Bedingungen im NAFO-Regelungsbereich fischen und die betreffenden Fänge an Bord behalten, umladen und anlanden.

    (2)  Im Falle einer Änderung der Liste der Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, in der Gemeinschaft registriert sind und im NAFO-Regelungsbereich fischen dürfen, meldet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission diese Änderung in computerlesbarer Form mindestens 15 Tage, bevor das neue Schiff in den NAFO-Regelungsbereich einfährt. Die Kommission leitet diese Angaben unverzüglich an das NAFO-Sekretariat weiter.

    (3)  Die in Absatz 2 genannte Meldung enthält insbesondere folgende Angaben:

    a) die interne Nummer des Schiffes gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft ( 28 );

    b) das internationale Rufzeichen;

    c) gegebenenfalls den Schiffscharterer;

    d) den Schiffstyp.

    (4)  Bei Schiffen, die vorübergehend die Flagge eines Mitgliedstaats führen (Bareboatcharter), enthält diese Mitteilung folgende Angaben:

    a) Zeitpunkt, ab dem das Schiff zur Führung der Flagge des Mitgliedstaats berechtigt ist;

    b) Zeitpunkt, ab dem das Schiff vom Mitgliedstaat zur Fischerei im NAFO-Regelungsbereich zugelassen ist;

    c) Name des Staates, in dem das Schiff registriert ist oder früher registriert war, sowie Zeitpunkt, seit dem es nicht mehr die Flagge des genannten Staates führt;

    d) Name des Schiffes;

    e) von den zuständigen nationalen Behörden erteilte amtliche Registriernummer des Schiffes;

    f) Heimathafen des Schiffes nach der Überführung;

    g) Name des Schiffseigners oder -charterers;

    h) die Erklärung, dass der Kapitän ein Exemplar der im NAFO-Regelungsbereich geltenden Bestimmungen erhalten hat;

    i) Hauptfangarten des Schiffes im NAFO-Regelungsbereich;

    j) vorgesehene Fanggebiete.



    ABSCHNITT 2

    Technische Maßnahmen

    Artikel 26

    Maschenöffnung

    (1)  Die Verwendung von Schleppnetzen, die in irgendeinem Teil Maschen von geringerer Öffnung als 130 mm aufweisen, ist für den gezielten Fang der in Anhang IX genannten Grundfischarten verboten. Diese Maschenöffnung verringert sich gegebenenfalls auf eine Mindestöffnung von 60 mm bei der gezielten Fischerei auf Kurzflossenkalmar (Illex illecebrosus). Bei der direkten Fischerei auf Rochen (Rajidae) erhöht sich die Maschenöffnung auf mindestens 280 mm im Steert und 220 mm in allen anderen Teilen des Schleppnetzes.

    (2)  Schiffe, die Garnelen (Pandalus borealis) fangen, benutzen Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 40 mm.

    Artikel 27

    Netzzubehör

    (1)  Die Verwendung anderer als in diesem Artikel genannter Vorrichtungen oder Hilfsmittel, die die Maschen eines Netzes verstopfen oder die Maschenöffnung verringern, ist verboten.

    (2)  Segeltuch, Netzwerk oder anderes Material darf an der Unterseite des Steerts angebracht sein, um Beschädigungen zu mindern oder zu verhüten.

    (3)  An der Oberseite des Steerts dürfen Vorrichtungen angebracht sein, sofern sie dessen Maschen nicht verstopfen. Als Oberseiten-Scheuerschutz dürfen nur die in Anhang X aufgeführten Vorrichtungen verwendet werden.

    (4)  Fischereifahrzeuge, die Garnelen (Pandalus borealis) fangen, benutzen Sortiergitter mit einem Höchstabstand von 22 mm zwischen den Stäben. Fischereifahrzeuge, die Garnelen in der Division 3L fangen, verwenden überdies Gelenkketten mit einer Mindestlänge von 72 cm gemäß Anhang III Anlage 4.

    Artikel 28

    Beifänge

    (1)  Schiffskapitäne dürfen keine gezielte Fischerei auf Arten ausüben, für die Beifanggrenzen gelten. Gezielte Fischerei auf eine Art wird dann ausgeübt, wenn diese Art in einem Hol den größten Gewichtsanteil am Fang ausmacht.

    (2)  Beifänge der in Anhang ID genannten Arten, für die von der Gemeinschaft in einem Teil des NAFO-Regelungsbereichs keine Quote festgesetzt wurde, dürfen bei der gezielten Fischerei auf andere Arten in dem betreffenden Teilbereich pro Beifangart 2 500 kg oder 10 % Gewichtsanteil aller an Bord behaltenen Fänge nicht übersteigen, je nachdem, welche Berechnung den größeren Anteil ergibt. In den Teilen des NAFO-Regelungsbereichs, in denen die gezielte Fischerei auf bestimmte Arten verboten oder eine Quote „Sonstige“ voll ausgeschöpft ist, dürfen die Beifänge der in Anhang ID genannten Arten 1 250 kg bzw. 5 % nicht übersteigen.

    (3)  Sobald die Gesamtmenge der Arten, für die Beifanggrenzen gelten, in einem Hol gewichtsmäßig oder prozentual die Grenzen nach Absatz 2 übersteigt, wechseln die Schiffe sofort den Fangplatz und entfernen sich mindestens fünf Seemeilen vom Bereich des letzten Hols. Sobald die Gesamtmenge der Arten, für die Beifanggrenzen gelten, in nachfolgenden Hols besagte Grenzen übersteigt, entfernen sich die Schiffe wiederum sofort mindestens fünf Seemeilen vom Bereich des letzten Hols und kehren frühestens nach 48 Stunden an diesen Fangplatz zurück.

    (4)  Für die Garnelenfischerei (Fang von Pandalus borealis) gilt, dass die Schiffe unverzüglich einen mindestens fünf Seemeilen vom Bereich des letzten Hols entfernten Fangplatz anlaufen, sobald die Gesamtbeifänge aller in Anhang ID aufgeführten Arten in einem Hol einen gewichtsmäßigen Anteil von 5 % in der Division 3M und 2,5 % in der Division 3L übersteigen.

    (5)  Bei der Berechnung des Beifanganteils an Grundfischarten werden Garnelenfänge nicht berücksichtigt.

    Artikel 29

    Mindestfischgröße

    Fisch aus dem NAFO-Regelungsbereich, der nicht die in Anhang XI festgelegte Größe besitzt, darf nicht verarbeitet, an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, zur Schau gestellt oder zum Kauf angeboten werden, sondern ist unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen. Überschreitet die Menge Fische, die nicht die erforderliche Größe aufweisen, 10 % der Gesamtmenge eines Fangs, so entfernt sich das Schiff mindestens fünf Seemeilen vom Fangplatz des letzten Hols, bevor es seine Fangtätigkeit fortsetzt. Ist verarbeiteter Fisch einer Art, für die eine Mindestgröße vorgeschrieben ist, kleiner als in Anhang XI festgelegt, so wird davon ausgegangen, dass der unverarbeitete Fisch auch unterhalb der Mindestgröße lag.



    ABSCHNITT 3

    Kontrollmaßnahmen

    Artikel 30

    Produktkennzeichnung und getrennte Lagerung

    (1)  Verarbeiteter Fisch, der im NAFO-Regelungsbereich gefangen wurde, ist so zu kennzeichnen, dass die Art und Erzeugnisklasse identifiziert werden können. Außerdem ist anzugeben, dass er im NAFO-Regelungsbereich gefangen wurde.

    (2)  In der Division 3L gefangene Garnelen sowie im Untergebiet 2 und in den Divisionen 3KLMNO gefangener Schwarzer Heilbutt ist als in diesen Gebieten gefangen zu kennzeichnen.

    (3)  Die Fänge sind deutlich nach Arten getrennt zu lagern. Die im NAFO-Regelungsbereich gefangenen Fische sind getrennt von Fängen aus anderen Gebieten zu lagern.

    Die Fänge können in verschiedenen Bereichen des Laderaums gelagert werden, müssen jedoch in jedem Bereich klar durch Kunststoff, Sperrholz, Netzwerk u.ä. von Fängen anderer Arten getrennt werden.

    Artikel 31

    Produktionslogbuch und Stauplan

    (1)  Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge müssen die Artikel 6, 8, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 einhalten und zusätzlich die in Anhang XII der vorliegenden Verordnung genannten Angaben ins Logbuch eintragen.

    (2)  Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission in computerlesbarer Form vor dem 15. jedes Monats die im Vormonat angelandeten Mengen aus den in Anhang XIII bezeichneten Beständen mit und übermittelt alle Angaben, die nach Artikel 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 bei ihm eingegangen sind.

    (3)  Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen führen für Fänge der in Anhang ID genannten Arten

    a) ein Produktionslogbuch, dem aufgeschlüsselt nach Arten der Gesamtertrag zu entnehmen ist,

    b) einen Stauplan, der für jede Art angibt, wo sie im Fischladeraum gelagert ist und welche Mengen (Produktgewicht in Kilogramm) sich an Bord befinden.

    (4)  Das Produktionslogbuch und der Stauplan gemäß Absatz 3 werden täglich gegenüber dem Vortag, der von 00.00 Uhr (UTC) bis 24.00 Uhr (UTC) gerechnet wird, auf den neuesten Stand gebracht und verbleiben an Bord, bis das Schiff vollständig entladen wurde.

    (5)  Die Kapitäne leisten die zur Überprüfung der im Logbuch aufgezeichneten Mengen und der an Bord gelagerten Verarbeitungserzeugnisse erforderliche Hilfe.

    Artikel 32

    Netze

    Bei der gezielten Fischerei auf eine oder mehrere der in Anhang IX genannten Arten dürfen sich keine Netze an Bord befinden, die eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als in Artikel 26 festgelegt. Schiffe, die auf derselben Fangreise auch außerhalb des NAFO-Regelungsbereichs fischen, dürfen jedoch solche Netze an Bord mitführen, sofern diese sicher festgezurrt und verstaut sind und nicht ohne weiteres eingesetzt werden können, das heißt,

    a) die Netze sind von ihren Scherbrettern sowie Zug- oder Schleppkabeln und -seilen gelöst, und

    b) auf oder über der Brücke befindliche Netze sind an einem Teil des Überbaus sicher festgezurrt.

    Artikel 33

    Umladungen

    Gemeinschaftsschiffe dürfen im NAFO-Regelungsbereich nur Umladungen vornehmen, wenn sie von ihren zuständigen Behörden eine entsprechende Genehmigung erhalten haben.

    Artikel 34

    Überwachung des Fischereiaufwands

    (1)  Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Fischereiaufwand seiner in Artikel 25 genannten Schiffe den Fangmöglichkeiten entspricht, die ihm im NAFO-Regelungsbereich zur Verfügung stehen.

    (2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 31. Januar 2005 oder — nach diesem Zeitpunkt — mindestens 30 Tage vor dem beabsichtigten Beginn der Fischereitätigkeit den Fangplan für ihre Schiffe, die im NAFO-Regelungsbereich die betreffende Art fischen. Dieser Plan enthält unter anderem Angaben zur Identifizierung des Schiffes bzw. der Schiffe, die an der Fischerei teilnehmen, und zur voraussichtlichen Anzahl der Fangtage im NAFO-Regelungsbereich.

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverbindlich über die beabsichtigten Tätigkeiten der Schiffe in anderen Gebieten.

    Der Fangplan gibt Aufschluss über den Gesamtaufwand, der in diesen Fischereien eingesetzt werden soll, und stellt ihn den Fangmöglichkeiten gegenüber, die dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung stehen.

    Spätestens am 31. Dezember 2005 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über die Umsetzung ihrer Fangpläne und teilen die Anzahl der Schiffe mit, die tatsächlich an der Fischerei teilgenommen haben, sowie die Gesamtzahl der Fangtage.



    ABSCHNITT 4

    Sonderbestimmungen für Garnelen

    Artikel 35

    Garnelenfang

    Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission täglich die Mengen Garnelen (Pandalus borealis), die in der Division 3L des NAFO-Regelungsbereichs von Schiffen eingebracht wurden, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind. Sämtliche Fangtätigkeiten werden in Tiefen von über 200 m durchgeführt und sind jederzeit auf ein Fischereifahrzeug je Fangmenge des Mitgliedstaats beschränkt.



    ABSCHNITT 5

    Sonderbestimmungen für den Wiederauffüllungsplan für Schwarzen Heilbutt

    Artikel 36

    Fangverbot für Schwarzen Heilbutt

    Gemeinschaftsschiffen ist es untersagt, im NAFO-Untergebiet 2 und in den Divisionen 3KLMNO Schwarzen Heilbutt zu fangen oder dort gefangenen Schwarzen Heilbutt an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, es sei denn, ihr Flaggenmitgliedstaat hat ihnen eine spezielle Fangerlaubnis erteilt.

    Artikel 37

    Schiffsliste

    (1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Fischereifahrzeuge, denen die spezielle Fangerlaubnis gemäß Artikel 36 erteilt werden soll, mit ihrem Namen und der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 definierten internen Nummer in einer Liste erfasst werden. Die Mitgliedstaaten erteilen die spezielle Fangerlaubnis nur, wenn das Schiff im NAFO-Schiffsregister aufgeführt ist.

    (2)  Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Liste gemäß Absatz 1 sowie alle späteren Änderungen dieser Liste in computerlesbarer Form.

    (3)  Änderungen der Liste gemäß Absatz 1 werden der Kommission mindestens fünf Tage vor dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem das neu in die Liste aufgenommene Schiff in das Untergebiet 2 und die Divisionen 3KLMNO einfährt. Die Kommission leitet Änderungen der Liste unverzüglich an das NAFO-Sekretariat weiter.

    (4)  Jeder Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um seine Quote für Schwarzen Heilbutt auf die Schiffe aufzuteilen, die in der Liste gemäß Absatz 1 aufgeführt sind. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission spätestens 15 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der Quotenaufteilung in Kenntnis.

    Artikel 38

    Meldungen

    (1)  Die Kapitäne der in Artikel 37 Absatz 2 genannten Schiffe melden dem Flaggenmitgliedstaat

    a) die Mengen Schwarzen Heilbutt an Bord, wenn ein Gemeinschaftsschiff in das Untergebiet 2 und die Divisionen 3KLMNO einfährt. Diese Meldung erfolgt frühestens 12 Stunden und spätestens 6 Stunden vor der Einfahrt des Schiffes in dieses Gebiet;

    b) die wöchentlichen Fänge an Schwarzem Heilbutt. Dieser Bericht wird erstmals spätestens am Ende des siebten Tages nach Einfahrt des Schiffes in den Unterbereich 2 und die Divisionen 3KLMNO übermittelt oder, wenn die Fangreise länger als sieben Tage dauert, spätestens am Montag für Fänge, die in Unterbereich 2 und in den Divisionen 3KLMNO während der vorangegangenen Woche, die am Sonntag um 24.00 Uhr abgelaufen ist, erfolgt sind;

    c) die Mengen Schwarzen Heilbutt an Bord, wenn ein Gemeinschaftsschiff das Untergebiet 2 und die Divisionen 3KLMNO verlässt. Diese Meldung erfolgt frühestens 12 Stunden und spätestens 6 Stunden vor jeder Ausfahrt des Schiffes aus diesem Gebiet, unter Angabe der Anzahl Fangtage und der Gesamtfänge in diesem Gebiet;

    d) die bei jeder Umladung von Schwarzem Heilbutt während des Aufenthalts des Schiffes im Untergebiet 2 und den Divisionen 3KLMNO übernommenen und abgegebenen Mengen. Diese Meldung erfolgt spätestens 24 Stunden nach Abschluss der Umladung.

    (2)  Die Mitgliedstaaten leiten die Meldungen nach Absatz 1 Buchstaben a, c und d unmittelbar nach Erhalt an die Kommission weiter.

    (3)  Gilt die den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote durch die gemäß Absatz 2 gemeldeten Fänge an Schwarzem Heilbutt als zu 70 % ausgeschöpft, so übermitteln die Schiffskapitäne die Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe b alle drei Tage.

    Artikel 39

    Bezeichnete Häfen

    (1)  Es ist untersagt, Schwarzen Heilbutt an anderen Plätzen als den von den NAFO-Vertragsparteien bezeichneten Häfen anzulanden. Anlandungen von Schwarzem Heilbutt in Häfen von Nichtvertragsparteien sind verboten.

    (2)  Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Häfen, in denen Schwarzer Heilbutt angelandet werden darf, und legen die einschlägigen Kontroll- und Überwachungsverfahren einschließlich der Bestimmungen für die Erfassung und Meldung der Mengen Schwarzen Heilbutts bei jeder Anlandung fest.

    (3)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Liste der bezeichneten Häfen und binnen weiterer 15 Tage die einschlägigen Kontroll- und Überwachungsverfahren gemäß Absatz 2. Die Kommission leitet diese Angaben umgehend an das NAFO-Sekretariat weiter.

    (4)  Die Kommission übermittelt allen Mitgliedstaaten umgehend eine Liste der bezeichneten Häfen gemäß Absatz 2 sowie der von anderen Vertragsparteien der NAFO bezeichneten Häfen.

    Artikel 40

    Hafenkontrollen

    (1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich alle Schiffe, die einen bezeichneten Hafen zur Anlandung und/oder Umladung von Schwarzem Heilbutt, der im NAFO-Untergebiet 2 und in den Divisionen 3KLMNO gefangen wurde, anlaufen, einer Hafenkontrolle gemäß der Hafenkontrollregelung der NAFO unterziehen.

    (2)  Es ist verboten, Fänge der in Absatz 1 genannten Schiffe zu entladen und/oder umzuladen, solange keine Kontrollbeamten anwesend sind.

    (3)  Alle entladenen Mengen werden vor ihrem Weitertransport zu einem Kühllager oder einem anderen Bestimmungsort nach Arten gewogen.

    (4)  Die Mitgliedstaaten übermitteln den betreffenden Hafenkontrollbericht, mit Kopie an die Kommission, binnen sieben Arbeitstagen nach Abschluss der Kontrolle an das NAFO-Sekretariat.

    Artikel 41

    Anlande- und Umladeverbot für Schiffe von Nichtvertragsparteien

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Anlandungen und Umladungen von Schwarzem Heilbutt von Nichtvertragsparteischiffen, die im NAFO-Regelungsbereich Fischfang betrieben haben, verboten werden.

    Artikel 42

    Follow-up

    Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis 31. Dezember 2005 einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen nach den Artikeln 36 bis 41 vor, in dem die Gesamtzahl der Fangtage angegeben ist.



    ABSCHNITT 6

    Sonderbestimmungen für Rotbarsch

    Artikel 43

    Rotbarschfang

    (1)  Jeden zweiten Montag meldet der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs, das im Untergebiet 2 und in den Divisionen IF, 3K und 3M des NAFO-Regelungsbereichs Rotbarschfang betreibt, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt oder in dem es registriert ist, die Rotbarschmengen, die in den am vorhergehenden Sonntag um 24.00 Uhr abgelaufenen zwei Wochen in den genannten Gebieten gefangen wurden.

    Haben die getätigten Fänge einen Umfang von 50 % der TAC erreicht, so muss diese Meldung wöchentlich, und zwar jeden Montag erfolgen.

    (2)  Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jeden zweiten Dienstag vor 12.00 Uhr die Rotbarschmengen, die in den am vorhergehenden Sonntag um 24.00 Uhr abgelaufenen zwei Wochen in Untergebiet 2 und den Divisionen IF, 3K und 3M des NAFO-Regelungsbereichs von Schiffen unter ihrer Flagge, die in ihrem Hoheitsgebiet gemeldet sind, gefangen wurden.

    Haben die getätigten Fänge einen Umfang von 50 % der TAC erreicht, so muss diese Meldung wöchentlich erfolgen.



    KAPITEL VII

    SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM CCAMLR-BEREICH



    ABSCHNITT 1

    Beschränkungen und Angaben zu den Schiffen

    Artikel 44

    Fangverbote und -beschränkungen

    (1)  Die gezielte Fischerei auf die in Anhang XIV aufgeführten Arten ist in den in jenem Anhang ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.

    (2)  Für neue Fischereien und Versuchsfischereien gelten die in Anhang XV genannten Fang- und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.

    Artikel 45

    Angaben zu den Schiffen, die zur Fischerei im CCAMLR-Bereich befugt sind

    (1)  Zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ab dem 1. August 2005 folgende Angaben zu den befugten Schiffen:

    a) IMO-Nummer (sofern gegeben);

    b) gegebenenfalls frühere Flagge;

    c) internationales Rufzeichen;

    d) Name und Anschrift des/der Schiffseigner und, falls bekannt, des/der wirtschaftlichen Eigentümer;

    e) Schiffstyp;

    f) Bauort und -jahr;

    g) Länge;

    h) folgende Farbfotos des Schiffs:

    i) eine Aufnahme von mindestens 12 × 7 cm der Steuerbordseite des Schiffs, auf dem dieses in seiner vollen Länge und mit sämtlichen Aufbauten abgebildet ist;

    ii) eine Aufnahme von mindestens 12 × 7 cm der Backbordseite des Schiffs, auf dem dieses in seiner vollen Länge und mit sämtlichen Aufbauten abgebildet ist;

    iii) eine Aufnahme von mindestens 12 × 7 cm des direkt von achtern fotografierten Hecks;

    i) Maßnahmen, die eine Manipulation des an Bord installierten satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems ausschließen sollen.

    (2)  Ab dem 1. August 2005 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission, soweit möglich, außerdem folgende Angaben zu den Schiffen, die zur Fischerei im CCAMLR-Bereich befugt sind:

    a) Name und Anschrift des Betreibers, sofern nicht mit dem/den Schiffseigner(n) identisch;

    b) Namen und Staatsangehörigkeit des Kapitäns und gegebenenfalls des Fischereikapitäns;

    c) Fangmethode bzw. -methoden;

    d) Breite (m);

    e) Bruttoregistertonnen;

    f) Art und Nummer der Kommunikationsmittel (Nummer von INMARSAT A, B und C);

    g) normale Besatzung;

    h) Hauptmaschinenleistung (kW);

    i) Ladekapazität (Tonnen), Zahl und Kapazität (in m3) der Fischladeräume;

    j) sonstige als sinnvoll erachtete Angaben (z.B. Eisklassifizierung).



    ABSCHNITT 2

    Versuchsfischerei

    Artikel 46

    Teilnahme an Versuchsfischerei

    (1)  Fischereifahrzeuge, die die Flagge Spaniens führen, in Spanien registriert sind und der CCAMLR gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 gemeldet wurden, dürfen im FAO-Untergebiet 88.1 und in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 sowie in den Divisionen 58.4.3a und 58.4.3b außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. teilnehmen.

    (2)  In den Divisionen 58.4.3a und 58.4.3b darf zu keiner Zeit mehr als ein Fischereifahrzeug fischen.

    (3)  Die Gesamtfang- und Beifanggrenzen für das Untergebiet 88.1 und die Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 und ihre Aufteilung nach kleinen Forschungsfeldern (Small Scale Research Units — SSRU) innerhalb der Untergebiete und Divisionen sind in Anhang XV festgelegt. Der Fischfang wird in jedem SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene Fanggrenze erreicht haben, und besagtes SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.

    (4)  Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, um die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten zu sammeln und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand zu vermeiden. In den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 darf nicht in Tiefen von weniger als 550 m gefischt werden.

    Artikel 47

    Melderegelungen

    Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei nach Artikel 46 teilnehmen, unterliegen folgenden Fang- und Aufwandsmeldesystemen:

    a) dem Fünf-Tage-Melde-System gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004, mit der Ausnahme, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Fang- und Aufwandsmeldungen spätestens zwei Arbeitstage nach dem Ende jedes Meldezeitraums zur sofortigen Weitergabe an die CCAMLR übermitteln. Im Untergebiet 88.1 und in den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 werden die Meldungen je SSRU vorgenommen;

    b) dem monatlichen Meldesystem gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates;

    c) zu melden sind Stückzahl und Gesamtgewicht der wieder über Bord geworfenen Dissostichus eleginoides und Dissostichus mawsoni, einschließlich der Tiere mit krankhaftem Fleisch („jellymeat“).

    Artikel 48

    Sonderbestimmungen

    (1)  Die Versuchsfischerei gemäß Artikel 46 wird im Hinblick auf die Reduzierung von tödlichen Beifängen von Seevögeln bei der Langleinenfischerei nach Maßgabe von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis ( 29 ) durchgeführt. Außerdem gilt Folgendes:

    a) Bei dieser Fischerei ist das Überbordwerfen von Fischabfällen verboten.

    b) Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei in den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 teilnehmen und in Bezug auf das Beschweren von Langleinen den CCAMLR-Protokollen (A, B oder C) entsprechen, sind von der Vorschrift befreit, die Leinen nachts auszulegen; hat ein Schiff jedoch insgesamt drei (3) Seevögel gefangen, so muss es nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 erneut die Leinen nachts auslegen.

    c) Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei in den Untergebieten 88.1 und den Divisionen 58.4.3a und 58.4.3b teilnehmen und die insgesamt drei (3) Seevögel gefangen haben, stellen unverzüglich die Fangtätigkeit ein und dürfen für den Rest der Saison 2004/2005 außerhalb der normalen Fangsaison keine Fische mehr fangen.

    (2)  Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei im FAO-Untergebiet 88.1 teilnehmen, müssen ferner folgende Auflagen erfüllen:

    a) Den Schiffen ist es verboten, Folgendes ins Meer einzubringen:

    i) Öl oder Kraftstoffe oder ölige Rückstände, außer mit einer Genehmigung nach Anhang I von MARPOL 73/78 (Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe);

    ii) Müll;

    iii) Essensreste, die nicht durch ein Sieb mit Öffnungen von maximal 25 mm passen;

    iv) Geflügel oder Geflügelteile (einschließlich Eierschalen);

    v) Abwasser in einer Entfernung von bis zu 12 Seemeilen von Land- oder Eismassen oder Abwasser bei Fahrt des Schiffes mit weniger als vier Knoten;

    vi) Müllverbrennungsasche.

    b) In Untergebiet 88.1 dürfen kein lebendes Geflügel und keine lebenden Vögel verbracht werden, und nicht verbrauchtes geschlachtetes Geflügel muss aus dem Untergebiet 88.1 entfernt werden.

    c) In Untergebiet 88.1 ist die Fischerei auf Dissostichus spp. innerhalb von zehn Seemeilen vor der Küste der Balleny Islands untersagt.

    Artikel 49

    Begriffsbestimmung des Hols

    (1)  Im Sinne dieses Abschnitts umfasst ein Hol das Aussetzen von einer oder mehreren Leinen an einem einzigen Standort. Die genaue geografische Position eines Hols für die Zwecke der Fang- und Aufwandsmeldung richtet sich nach dem Mittelpunkt der ausgesetzten Leine oder Leinen.

    (2)  Um als Forschungshol bezeichnet zu werden,

    a) müssen die betreffenden Hols mindestens fünf Seemeilen von einander entfernt, gemessen vom geografischen Mittelpunkt jedes Hols, durchgeführt werden;

    b) werden bei jedem Hol mindestens 3 500 und höchstens 10 000 Haken ausgelegt; hierzu können am selben Standort eine Reihe verschiedener Leinen ausgelegt werden;

    c) wird jede Langleine für mindestens sechs Stunden ausgelegt, gemessen vom Zeitpunkt, an dem die Leine vollständig ausgelegt ist, bis zum Zeitpunkt, an dem die Leine eingeholt wird.

    Artikel 50

    Forschungsprogramme

    Fischereifahrzeuge, die an Versuchsfischerei gemäß Artikel 46 teilnehmen, führen in allen SSRU, in die das FAO-Untergebiet 88.1 und die Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 unterteilt sind, Forschungsprogramme durch. Das Forschungsprogramm wird wie folgt durchgeführt:

    a) bei der ersten Einfahrt in ein SSRU werden die ersten zehn Hols, auch als „erste Reihe“ bezeichnet, als „Forschungshols“ bezeichnet und müssen den in Artikel 49 Absatz 2 genannten Kriterien genügen;

    b) die nächsten zehn Hols oder, wenn diese zuerst erreicht wird, die nächste Fangmenge von zehn Tonnen werden/wird als „zweite Reihe“ bezeichnet. Hols der zweiten Reihe können nach Ermessen des Kapitäns als normale Versuchsfischerei gefischt werden. Sie können aber auch als Forschungshols bezeichnet werden, wenn sie die Anforderungen des Artikels 49 Absatz 2 erfüllen;

    c) bei Beendigung der ersten und zweiten Reihe von Hols unternimmt das Schiff, wenn der Kapitän in demselben SSRU weiterfischen möchte, eine „dritte Reihe“; in allen drei Reihen werden mithin insgesamt 20 Forschungshols durchgeführt. Die dritte Reihe ist während desselben Aufenthalts in den SSRU durchzuführen wie die erste und die zweite Reihe;

    d) das Schiff darf nach Abschluss von 20 Forschungshols der dritten Reihe in demselben SSRU weiterfischen;

    (e) in den SSRU A, B, C, E und G in Untergebiet 88.1, in denen der befischbare Meeresboden keine 15 000 km2 umfasst, finden die Buchstaben b, c und d keine Anwendung und das Schiff darf nach Abschluss von zehn Forschungshols im selben SSRU weiterfischen.

    Artikel 51

    Datenerhebungsprogramme

    (1)  Fischereifahrzeuge, die Versuchsfischerei gemäß Artikel 46 betreiben, führen in allen SSRU, in die das FAO-Untergebiet 88.1 und die Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 unterteilt sind, Datenerhebungsprogramme durch. Das Datenerhebungsprogramm umfasst:

    a) Position und Meerestiefe an jedem Ende jeder Leine in einem Hol;

    b) Aussetzzeit, Verbleib der Leine im Meer und Einholzeit;

    c) Anzahl und Art der an der Oberfläche verlorenen Fische;

    d) Anzahl ausgesetzter Haken;

    e) Art des Köders;

    f) Erfolg der Köderung (%);

    g) Art der verwendeten Haken und

    h) See- und Wetterbedingungen sowie Mondphase bei Aussetzen der Leinen.

    (2)  Alle in Absatz 1 aufgeführten Daten sind für jedes Forschungshol zu erfassen; insbesondere sind alle Fische in einem Forschungshol bis zu 100 Fischen zu messen und mindestens 30 Fischproben für biologische Untersuchungen zu ziehen. Werden mehr als 100 Fische gefangen, so sind Stichproben zu nehmen.

    Artikel 52

    Markierungsprogramm

    Jedes Fischereifahrzeug, das Versuchsfischerei gemäß Artikel 46 betreibt, führt folgendes Markierungsprogramm durch:

    a) Während der gesamten Saison wird gemäß dem CCAMLR-Markierungsprotokoll pro Tonne Frischfischgewicht ein Exemplar Dissostichus spp. markiert und wieder freigelassen. Die Schiffe stellen ihr Markierungsprogramm erst ein, nachdem sie 500 Exemplare markiert haben, bzw. verlassen die Fischerei erst, nachdem sie ein Exemplar pro Tonne Fanggewicht markiert haben;

    b) es werden Exemplare aller Größen erfasst, um der vorgeschriebenen Anzahl von einem Exemplar je Tonne Fanggewicht zu genügen. Alle wieder freigelassenen Exemplare werden doppelt markiert und die Freilasswege erfolgen über ein möglichst breites geografisches Gebiet;

    c) alle Kennzeichnungsmarken tragen eine einmalige Seriennummer und eine Adresse, damit der Ursprung zurückverfolgt werden kann, wenn markierte Fische wieder gefangen werden;

    d) wieder gefangene markierte Fische (d.h. mit einer zuvor angebrachten Marke gefangene Fische) sind nicht erneut freizulassen, selbst wenn sie nur für kurze Zeit in Freiheit waren;

    e) von allen wieder gefangenen, markierten Exemplaren sind biologische Proben (Länge, Gewicht, Geschlecht, Gonadenentwicklung) und, soweit möglich, elektronische Fotografien zu nehmen sowie die Otholiten und die Kennzeichnungsmarke zu entfernen;

    f) alle einschlägigen Daten der Kennzeichnungsmarken und die Aufzeichnungen zu den Wiederfängen markierter Fische sind dem CCAMLR binnen drei Monaten, nachdem das Schiff diese Fischereien verlassen hat, elektronisch in CCAMLR-Format zu übermitteln;

    g) alle einschlägigen Markierungsdaten, die Aufzeichnungen zu Wiederfängen und den wieder gefangenen Exemplaren sind ebenfalls nach dem CCAMLR-Markierungsprotokoll in CCAMLR-Format der zuständigen regionalen Markierungs-Datenbank zu übermitteln.

    Artikel 53

    Wissenschaftliche Beobachter

    Jedes Fischereifahrzeug, das Versuchsfischerei gemäß Artikel 46 betreibt, nimmt für die Dauer seiner Fangeinsätze mindestens zwei wissenschaftliche Beobachter an Bord, von denen einer nach der CCAMLR-Regelung für internationale wissenschaftliche Beobachtung bestellt wird.



    KAPITEL VIII

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 54

    Wissenschaftliche Überwachung

    (1)  Diese Verordnung gilt nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden; die betreffenden Einsätze müssen mit Genehmigung und unter der Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden und sind der Kommission und dem Mitgliedstaat, in dessen Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus zu melden.

    (2)  Meerestiere, die zu dem in Absatz 1 genannten Zweck gefangen werden, dürfen verkauft, gelagert, zur Schau gestellt oder zum Kauf angeboten werden, wenn sie

    a) den Vorschriften in Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98 sowie den nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur ( 30 ) erlassenen Vermarktungsnormen entsprechen oder

    b) unmittelbar zu anderen Zwecken als zum menschlichen Verzehr verkauft werden.

    Artikel 55

    Datenübertragung

    Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Daten über angelandete Mengen in computerlesbarer Form unter Verwendung der in jeder Bestandstabelle genannten Bestandscodes.

    Artikel 56

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2005.

    Werden für den CCAMLR-Bereich TAC schon für Zeiträume festgesetzt, die vor dem 1. Januar 2005 beginnen, so gilt Artikel 44 ab Beginn des entsprechenden Zeitraums der TAC-Anwendung.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG I

    FANGMÖGLICHKEITEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IN GEBIETEN MIT FANGBESCHRÄNKUNGEN SOWIE FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN EG-GEWÄSSERN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN (IN TONNEN LEBENDGEWICHT, SOFERN NICHT ANDERS ANGEGEBEN)

    Alle in diesem Anhang genannten Fanggrenzen gelten als Quoten im Sinne von Artikel 9 dieser Verordnung und unterliegen deshalb den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, insbesondere den Artikeln 14 und 15.

    Die Bestände sind für jedes Gebiet nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen aufgeführt. Nachstehend eine Vergleichstabelle der gebräuchlichen Namen und der lateinischen Bezeichnungen:



    Name

    3-Alpha-Code

    Wissenschaftlicher Name

    Antarktischer Krill

    KRI

    Euphausia superba

    Arktische Seespinne

    PCR

    Chionoecetes spp.

    Bändereisfisch

    ANI

    Champsocephalus gunnari

    Blattschuppiger Schlingerhai

    GUQ

    Centrophorus squamosus

    Blauer Marlin

    BUM

    Makaira nigricans

    Blauer Wittling

    WHB

    Micromesistius poutassou

    Blauleng

    BLI

    Molva dypterigia

    Butte

    LEZ

    Lepidorhombus spp.

    Dornhai

    DGS

    Squalus acanthias

    Flunder

    FLX

    Platichthys flesus

    Gabeldorsche

    FOX

    Phycis spp.

    Geißelgarnelen

    PEN

    Penaeus spp.

    Gelbflossenthun

    YFT

    Thunnus albacares

    Gelbschwanzflunder

    YEL

    Limanda ferruginea

    Gestreifter Katfisch

    CAT

    Anarhichas lupus

    Glatter Schwarzer Dornhai

    ETP

    Etmopterus pusillus

    Goldlachs

    ARU

    Argentina silus

    Granatbarsch

    ORY

    Hoplostethus atlanticus

    Graue Notothenia

    NOS

    Lepidonotothen squamifrons

    Grenadier

    GRV

    Macrourus spp.

    Grenadierfisch

    RNG

    Coryphaenoides rupestris

    Großaugenthun

    BET

    Thunnus obesus

    Großer schwarzer Dornhai

    ETR

    Etmopterus princeps

    Grüne Notothenia

    NOG

    Gobionotothen gibberifrons

    Heilbutt

    HAL

    Hippoglossus hippoglossus

    Hering

    HER

    Clupea harengus

    Heringshai

    POR

    Lamna nasus

    Hundshai

    GAG

    Galeorhinus galeus

    Kabeljau

    COD

    Gadus morhua

    Kaiserbarsch

    ALF

    Beryx spp.

    Kaisergranat

    NEP

    Nephrops norvegicus

    Kleiner schwarzer Dornhai

    ETX

    Etmopterus spinax

    Kliesche

    DAB

    Limanda limanda

    Krebse

    PAI

    Paralomis spp.

    Kurzflossen-Kalmar

    SQI

    Illex illecebrosus

    Lachs

    SAL

    Salmo salar

    Langschnauzen-Eisfisch

    LIC

    Channichthys rhinoceratus

    Laternenfisch

    LAC

    Lampanyctus achirus

    Leng

    LIN

    Molva molva

    Limande

    LEM

    Microstomus kitt

    Lumb

    USK

    Brosme brosme

    Makrele

    MAC

    Scomber scombrus

    Marmorbarsch

    NOR

    Notothenia rossii

    Mittelmeer-Leng

    SLI

    Molva macrophthalmus

    Nordatlantik-Grenadier

    RHG

    Macrourus berglax

    Plattfische

    FLX

    Pleuronectiformes

    Polardorsch

    POC

    Boreogadus saida

    Pollack

    POL

    Pollachius pollachius

    Portugiesenhai

    CYO

    Centroscymnus coelolepis

    Raue Scharbe

    PLA

    Hippoglossoides platessoides

    Riesenhai

    BSK

    Cetorhinus maximus

    Rochen

    SRX-RAJ

    Rajidae

    Rotbarsch

    RED

    Sebastes spp.

    Rote Fleckbrasse

    SBR

    Pagellus bogaraveo

    Roter Thun

    BFT

    Thunnus thynnus

    Rotzunge

    WIT

    Glyptocephalus cynoglossus

    Sandaal

    SAN

    Ammodytidae

    Sardellen

    ANE

    Engraulis encrasicolus

    Schellfisch

    HAD

    Melanogrammus aeglefinus

    Schnabeldornhai

    DCA

    Deania calcea

    Schokoladenhai

    SCK

    Dalatias licha

    Scholle

    PLE

    Pleuronectes platessa

    Schwarzer Degenfisch

    BSF

    Aphanopus carbo

    Schwarzer Heilbutt

    GHL

    Reinhardtius hippoglossoides

    Schwarzer Seehecht

    TOP

    Dissostichus eleginoides

    Schwertfisch

    SWO

    Xiphias gladius

    Scotia-See-Eisfisch

    SSI

    Chaenocephalus aceratus

    Seehecht

    HKE

    Merluccius merluccius

    Seelachs

    POK

    Pollachius virens

    Seeteufel

    ANF

    Lophiidae

    Seezunge

    SOL

    Solea solea

    South-Georgia-Eisfisch

    SGI

    Pseudochaenichthys georgianus

    Sprotte

    SPR

    Sprattus sprattus

    Steinbutt

    TUR

    Psetta maxima

    Stintdorsch

    NOP

    Trisopterus esmarki

    Stöcker

    JAX

    Trachurus spp.

    Tiefseegarnelen

    PRA

    Pandalus borealis

    Weißer Gabeldorsch

    HKW

    Urophycis tenuis

    Weißer Marlin

    WHM

    Tetrapturus alba

    Weißer Thun

    ALB

    Thunnus alalunga

    Wittling

    WHG

    Merlangius merlangus




    ANHANG IA

    OSTSEE

    Sämtliche TAC in diesem Gebiet, ausgenommen Scholle und Kabeljau in Untergebiet 25-32, werden im Rahmen der IBSFC festgesetzt.

    ▼M4



    Art: Hering

    Clupea harengus

    Gebiete: Untergebiete 30—31

    HER/3D30.; HER/3D31.

    Finnland

    72 625

     

    Schweden

    14 231

     

    EG

    86 856

     

    TAC

    86 856

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

    ▼B



    Art: Hering

    Clupea harengus

    Gebiete: Untergebiete 22-24

    HER/3B23.; HER/3C22.; HER/3D24.

    Dänemark

    6 448

     

    Deutschland

    25 380

     

    Finnland

    3

     

    Polen

    5 985

     

    Schweden

    8 184

     

    EG

    46 000

     

    TAC

    46 000

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.



    Art: Hering

    Clupea harengus

    Gebiete: Untergebiete 25-29 (Ausgenommen Golf von Riga) und 32

    HER/3D25.; HER/3D26.; HER/3D27.; HER/3D28.; HER/3D29.; HER/3D32.

    Dänemark

    2 588

     

    Deutschland

    686

     

    Estland

    13 218

     

    Finnland

    25 801

     

    Lettland

    3 262

     

    Litauen

    3 405 (1)

     

    Polen

    27 862 (2)

     

    Schweden

    39 350

     

    EG

    116 172 (3)

     

    TAC

    130 000

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

    (1)   Wegen Überfischung im Jahr 2003 wurde die Quote gemäß IBSFC-Entscheidung um 30 t gekürzt.

    (2)   Wegen Überfischung im Jahr 2003 wurde die Quote gemäß IBSFC-Entscheidung um 1 450 t gekürzt.

    (3)   Wegen Überfischung im Jahr 2003 wurde die Quote gemäß IBSFC-Entscheidung um 1 480 t gekürzt.



    Art: Hering

    Clupea harengus

    Gebiete: Golf von Riga

    HER/03D.RG

    Estland

    16 972 (1)

     

    Lettland

    20 452

     

    EG

    37 424 (1)

     

    TAC

    38 000

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

    (1)   Wegen Überfischung im Jahr 2003 wurde die Quote gemäß IBSFC-Entscheidung um 576 t gekürzt.



    Art: Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiete: Untergebiete 25-32 (EG-Gewässer)

    COD/3D25.; COD/3D26.; COD/3D27.; COD/3D28.; COD/3D29.; COD/3D30.; COD/3D31.; COD/3D32.

    Dänemark

    8 959

     

    Deutschland

    3 564

     

    Estland

    873

     

    Finnland

    686

     

    Lettland

    3 331

     

    Litauen

    2 189 (1)

     

    Polen

    10 203 (2)

     

    Schweden

    9 077

     

    EG

    38 882 (3)

     

    TAC

    N/A

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

    (1)   Wegen Überfischung im Jahr 2003 wurde die Quote gemäß IBSFC-Entscheidung um 6 t gekürzt.

    (2)   Wegen Überfischung im Jahr 2003 wurde die Quote gemäß IBSFC-Entscheidung um 112 t gekürzt.

    (3)   Wegen Überfischung im Jahr 2003 wurde die Quote gemäß IBSFC-Entscheidung um 118 t gekürzt.



    Art: Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiete: Untergebiete 22-24 (EG-Gewässer)

    COD/3B23.; COD/3C22.; COD/3D24.

    Dänemark

    10 781

     

    Deutschland

    5 271

     

    Estland

    239

     

    Finnland

    212

     

    Lettland

    892

     

    Litauen

    579

     

    Polen

    2 885

     

    Schweden

    3 841

     

    EG

    24 700

     

    TAC

    24 700

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.



    Art: Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiete: IIIbcd (EG-Gewässer)

    PLE/3B23.; PLE/3C22.; PLE/3D24.; PLE/3D25.; PLE/3D26.; PLE/3D27.; PLE/3D28.; PLE/3D29.; PLE/3D30.; PLE/3D31.; PLE/3D32.

    Dänemark

    2 697

     

    Deutschland

    300

     

    Schweden

    203

     

    Polen

    565

     

    EG

    3 766

     

    TAC

    entfällt

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Lachs

    Salmo salar

    Gebiete: IIIbcd (EG-Gewässer) ausgenommen Untergebiet 32

    SAL/3B23.; SAL/3C22.; SAL/3D24.; SAL/3D25.; SAL/3D26.; SAL/3D27.; SAL/3D28.; SAL/3D29.; SAL/3D30.; SAL/3D31.

    Dänemark

    93 512 (1)

     

    Deutschland

    10 404 (1)

     

    Estland

    9 504 (1)

     

    Finnland

    116 603 (1)

     

    Lettland

    59 478 (1)

     

    Litauen

    6 992 (1)

     

    Polen

    28 368 (1)

     

    Schweden

    126 400 (1)

     

    EG

    451 260 (1)

     

    TAC

    460 000 (1)

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

    (1)   In Stückzahl ausgedrückt.



    Art: Lachs

    Salmo salar

    Gebiete: Untergebiet 32

    SAL/3D32.

    Estland

    1 581 (1)

     

    Finnland

    13 838 (1)

     

    EG

    15 419 (1)

     

    TAC

    17 000 (1)

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

    (1)   In Stückzahl ausgedrückt.



    Art: Sprotte

    Sprattus sprattus

    Gebiete: IIIbcd (EG-Gewässer)

    SPR/3B23.; SPR/3C22.; SPR/3D24.; SPR/3D25.; SPR/3D26.; SPR/3D27.; SPR/3D28.; SPR/3D29.; SPR/3D30.; SPR/3D31.; SPR/3D32.

    Dänemark

    48 785

     

    Deutschland

    30 907

     

    Estland

    56 650

     

    Finnland

    25 538

     

    Lettland

    68 420

     

    Litauen

    24 750

     

    Polen

    141 275 (1)

     

    Schweden

    94 311

     

    EG

    490 636 (1)

     

    TAC

    550 000

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

    (1)   Wegen Überfischung im Jahr 2003 wurde die Quote gemäß IBSFC-Entscheidung um 3 924 t gekürzt.




    ANHANG IB

    SKAGERRAK UND KATTEGAT, NORDSEE UND WESTLICHE GEMEINSCHAFTSGEWÄSSER

    ICES-Gebiete Vb (EG-Gewässer), VI, VII, VIII, IX, X, CECAF (EG-Gewässer) und Französisch Guayana



    Art: Sandaal

    Ammodytidae

    Gebiete: IV (Norwegische Gewässer)

    SAN/04-N.

    Dänemark

    9 500

     

    Vereinigtes Königreich

    500

     

    EG

    10 000

     

    TAC

    entfällt

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.



    Art: Sandaal

    Ammodytidae

    Gebiete: IIa (1), IIIa, IV (1)

    SAN/2A3A4.

    Dänemark

    618 767

     

    Vereinigtes Königreich

    13 525

     

    Alle Mitgliedstaaten

    23 668 (2)

     

    EG

    655 960

     

    Norwegen

    5 000 (3)

     

    TAC

    660 960

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

    (1)   EG-Gewässer, mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Meilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

    (2)   Ausgenommen Dänemark und Vereinigtes Königreich.

    (3)   In der Nordsee zu fischen.



    Art: Goldlachs

    Argentina silus

    Gebiete: I, II (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

    Deutschland

    31

     

    Frankreich

    10

     

    Niederlande

    25

     

    Vereinigtes Königreich

    50

     

    EG

    116

     



    Art: Goldlachs

    Argentina silus

    Gebiete: III, IV (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

    Dänemark

    1 180

     

    Deutschland

    12

     

    Frankreich

    8

     

    Irland

    8

     

    Niederlande

    55

     

    Schweden

    46

     

    Vereinigtes Königreich

    21

     

    EG

    1 331

     



    Art: Goldlachs

    Argentina silus

    Gebiete: V, VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

    Deutschland

    405

     

    Frankreich

    9

     

    Irland

    375

     

    Niederlande

    4 225

     

    Vereinigtes Königreich

    297

     

    EG

    5 310

     

    TAC

    5 310

     



    Art: Lumb

    Brosme brosme

    Gebiete: EG-Gewässer der Gebiete IIa, IV, Vb, VI, VII

    USK/2A47-C

    EG

    entfällt (1)

     

    Norwegen

    4 000 (2) (3)

     

    TAC

    entfällt

     

    (1)   In Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 aufgeführt.

    (2)   Davon ist in den Untergebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei kann dieser Satz in einem bestimmten Fanggrund überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in Untergebiet Vb, VI und VII dürfen 3 000 t nicht überschreiten.

    (3)   Einschließlich Leng. Die norwegischen Quoten von 6 800 t Leng und 4 000 t Lumb sind in einem Umfang bis zu 2 000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in ICES-Division Vb und Untergebiet VI und VII gefischt werden.



    Art: Lumb

    Brosme brosme

    Gebiete: IV (Norwegische Gewässer)

    USK/04-N.

    Belgien

    1

     

    Dänemark

    191

     

    Deutschland

    1

     

    Frankreich

    1

     

    Niederlande

    1

     

    Vereinigtes Königreich

    5

     

    EG

    200

     

    TAC

    entfällt

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.



    Art: Riesenhai

    Cetorhinus maximus

    Gebiete: EG-Gewässer der Gebiete IV, VI und VII

    BSK/467.

    EG

    0

     

    TAC

    0

     



    Art: Hering (1)

    Clupea harengus

    Gebiete: IIIa

    HER/03A.

    Dänemark

    40 104

     

    Deutschland

    642

     

    Schweden

    41 950

     

    EG

    82 696

     

    Färöer

    500 (2)

     

    TAC

    96 000

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

    (1)   Angelandet als Gesamtfang oder vom übrigen Fang sortiert.

    (2)   Im Skagerrak zu fischen.

    ▼M3



    Art: Hering (1)

    Clupea harengus

    Gebiet: IV nördlich von 53o 30′ N

    HER/4AB

    Dänemark

    95 211

     

    Deutschland

    57 215

     

    Frankreich

    20 548

     

    Niederlande

    56 745

     

    Schweden

    5 443

     

    Vereinigtes Königreich

    70 395

     

    EG

    305 557

     

    Norwegen

    60 000 (2)

     

    TAC

    535 000

    Analytische TAC, wo die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

    (1)   Angelandet als Gesamtfang oder vom übrigen Fang sortiert; jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Heringsanlandungen getrennt nach den ICES-Gebieten IVa und IVb mit (Gebiete HER/04A und HER/04B).

    (2)   Können in EG-Gewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten nur die dort aufgeführten Mengen gefangen werden.



     

    Norwegische Gewässer südlich von 62o N

    (HER/*04N-)

    EG

    60 000

    ▼B



    Art: Hering

    Clupea harengus

    Gebiete: Norwegische Gewässer südlich von 62o N

    HER/04-N.

    Schweden

    1 102 (1)

     

    EG

    1 102

     

    TAC

    entfällt

     

    (1)   Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack und Wittling werden auf die betreffenden Quoten angerechnet.



    Art: Hering (1)

    Clupea harengus

    Gebiete: IIIa

    HER/03A-BC

    Dänemark

    20 642

     

    Deutschland

    184

     

    Schweden

    3 324

     

    EG

    24 150

     

    TAC

    24 150

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

    (1)   Unsortiert angelandeter Heringsbeifang in Fischereien auf andere Arten.



    Art: Hering (1)

    Clupea harengus

    Gebiete: IIa (EG-Gewässer), IV, VIId

    HER/2A47DX

    Belgien

    248

     

    Dänemark

    47 865

     

    Deutschland

    248

     

    Frankreich

    248

     

    Niederlande

    248

     

    Schweden

    234

     

    Vereinigtes Königreich

    909

     

    EG

    50 000

     

    TAC

    50 000

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

    (1)   Unsortiert angelandeter Heringsbeifang in Fischereien auf andere Arten.



    Art: Hering (1)

    Clupea harengus

    Gebiete: IVc (2), VIId

    HER/4CXB7D

    Belgien

    9 684 (3)

     

    Dänemark

    1 882 (3)

     

    Deutschland

    1 131 (3)

     

    Frankreich

    19 341 (3)

     

    Niederlande

    34 704 (3)

     

    Vereinigtes Königreich

    7 551 (3)

     

    EG

    74 293

     

    TAC

    535 000

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

    (1)   Angelandet als Gesamtfang oder vom übrigen Fang sortiert.

    (2)   Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Linie begrenzt wird, die von Landguard Point (51o56′ N, 1o19,1′ O) genau nach Süden bis 51o33′ N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs läuft.

    (3)   Bis zu 50 % dieser Quote kann auf das ICES-Gebiet IVb übertragen werden. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden.



    Art: Hering

    Clupea harengus

    Gebiete: Vb, VIaN (1) (EG-Gewässer), VIb

    HER/5B6ANB

    Deutschland

    3 291

     

    Frankreich

    623

     

    Irland

    4 447

     

    Niederlande

    3 291

     

    Vereinigtes Königreich

    17 788

     

    EG

    29 440

     

    Färöer

    660 (2)

     

    TAC

    30 100

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

    (1)   Bezug auf den Heringsbestand in ICES-Division VIa nördlich von 56o00′ N und in dem Teil von VIa, der östlich von 07o00′ W und nördlich von 55o00′ N, ausgenommen Clyde..

    (2)   Diese Quote darf nur in VIa nördlich von 56o 30′ N gefischt werden.



    Art: Hering

    Clupea harengus

    Gebiete: VIaS (1), VIIbc

    HER/6AS7BC

    Irland

    12 727

     

    Niederlande

    1 273

     

    EG

    14 000

     

    TAC

    14 000

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

    (1)   Bezug auf den Heringsbestand in ICES-Division VIa südlich von 56o00′ N und westlich von 07o 00′ W.



    Art: Hering

    Clupea harengus

    Gebiete: VIa Clyde (1)

    HER/06ACL.

    Vereinigtes Königreich

    1 000

     

    EG

    1 000

     

    TAC

    1 000

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

    (1)   Clyde-Bestand: es handelt sich um den Heringsbestand im Seegebiet nordöstlich einer Linie von Mull of Kintyre nach Corsewall Point.



    Art: Hering

    Clupea harengus

    Gebiete: VIIa (1)

    HER/07A/MM

    Irland

    1 250

     

    Vereinigtes Königreich

    3 550

     

    EG

    4 800

     

    TAC

    4 800

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

    (1)   ICES-Division VIIa abzüglich des dem ICES-Gebiet VIIghjk zugerechneten Gebiets mit folgender Abgrenzung:

    — im Norden 52o 30'N

    — im Süden 52o 00'N

    — im Westen die Küste Irlands

    — im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.



    Art: Hering

    Clupea harengus

    Gebiete: VIIe,f

    HER/7EF.

    Frankreich

    500

     

    Vereinigtes Königreich

    500

     

    EG

    1 000

     

    TAC

    1 000

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Hering

    Clupea harengus

    Gebiete: VIIg,h,j,k (1)

    HER/7G-K.

    Deutschland

    144

     

    Frankreich

    802

     

    Irland

    11 236

     

    Niederlande

    802

     

    Vereinigtes Königreich

    16

     

    EG

    13 000

     

    TAC

    13 000

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

    (1)   ICES-Division VIIg,h,j,k wird erweitert um das Gebiet mit folgender Abgrenzung:

    — im Norden 52o 30'N,

    — im Süden 52o 00'N,

    — im Westen die Küste Irlands

    — im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.



    Art: Sardelle

    Engraulis encrasicolus

    Gebiete: VIII

    ANE/08.

    Spanien

    27 000

     

    Frankreich

    3 000

     

    EG

    30 000

     

    TAC

    30 000

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.



    Art: Sardelle

    Engraulis encrasicolus

    Gebiete: IX, X, CEGAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

    ANE/9/3411

    Spanien

    3 826

     

    Portugal

    4 174

     

    EG

    8 000

     

    TAC

    8 000

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.



    Art: Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiete: Skagerrak

    COD/03AN.

    Belgien

    10

     

    Dänemark

    3 119

     

    Deutschland

    78

     

    Niederlande

    20

     

    Schweden

    546

     

    EG

    3 773

     

    TAC

    3 900

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.



    Art: Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiete: Kattegat

    COD/03AS.

    Dänemark

    617

     

    Deutschland

    13

     

    Schweden

    370

     

    EG

    1 000

     

    TAC

    1 000

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiete: IIa (EG-Gewässer), IV

    COD/2AC4.

    Belgien

    807

     

    Dänemark

    4 635

     

    Deutschland

    2 939

     

    Frankreich

    997

     

    Niederlande

    2 619

     

    Schweden

    31

     

    Vereinigtes Königreich

    10 631

     

    EG

    22 659

     

    Norwegen

    4 641 (1)

     

    TAC

    27 300

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

    (1)   Können in EG-Gewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.



     

    Norwegische Gewässer

    (COD/*04N-)

    EG

    19 694



    Art: Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiete: Norwegische Gewässer südlich von 62o N

    COD/04-N.

    Schweden

    411

     

    EG

    411

     

    TAC

    entfällt

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiete: Vb (EG-Gewässer), VI, XII, XIV

    COD/561214

    Belgien

    1

     

    Deutschland

    11

     

    Frankreich

    114

     

    Irland

    162

     

    Vereinigtes Königreich

    433

     

    EG

    721

     

    TAC

    721

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.



     

    Vb (EG Gebiete), VIa

    (COD/*5BC6A)

    Belgien

    1

    Deutschland

    10

    Frankreich

    110

    Irland

    156

    Vereinigtes Königreich

    415

    EG

    692



    Art: Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiete: VIIa

    COD/07A.

    Belgien

    29

     

    Frankreich

    79

     

    Irland

    1 416

     

    Niederlande

    7

     

    Vereinigtes Königreich

    619

     

    EG

    2 150

     

    TAC

    2 150

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiete: VIIb-k, VIII, IX, X, CEGAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

    COD/7X7A34

    Belgien

    266

     

    Frankreich

    4 554

     

    Irland

    849

     

    Niederlande

    38

     

    Vereinigtes Königreich

    493

     

    EG

    6 200

     

    TAC

    6 200

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Butt

    Lepidorhombus spp.

    Gebiete: IIa (EG-Gewässer), IV (EG-Gewässer)

    LEZ/2AC4-C

    Belgien

    5

     

    Dänemark

    4

     

    Deutschland

    4

     

    Frankreich

    28

     

    Niederlande

    22

     

    Vereinigtes Königreich

    1 677

     

    EG

    1 740

     

    TAC

    1 740

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Butt

    Lepidorhombus spp.

    Gebiete: Vb (EG-Gewässer), VI, XII, XIV

    LEZ/561214

    Spanien

    327

     

    Frankreich

    1 277

     

    Irland

    373

     

    Vereinigtes Königreich

    903

     

    EG

    2 880

     

    TAC

    2 880

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Butt

    Lepidorhombus spp.

    Gebiete: VII

    LEZ/07.

    Belgien

    520

     

    Spanien

    5 779

     

    Frankreich

    7 013

     

    Irland

    3 189

     

    Vereinigtes Königreich

    2 762

     

    EG

    19 263

     

    TAC

    19 263

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Butt

    Lepidorhombus spp.

    Gebiete: VIIIabde

    LEZ/8ABDE.

    Spanien

    1 238

     

    Frankreich

    999

     

    EG

    2 237

     

    TAC

    2 237

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Butt

    Lepidorhombus spp.

    Gebiete: VIIIc, IX, X, CEGAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

    LEZ/8C3411

    Spanien

    1 233

     

    Frankreich

    62

     

    Portugal

    41

     

    EG

    1 336

     

    TAC

    1 336

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Kliesche und Flunder

    Limanda limanda und Platichthys flesus

    Gebiete: IIa (EG-Gewässer), IV (EG-Gewässer)

    D/F/2AC4-C

    Belgien

    491

     

    Dänemark

    1 844

     

    Deutschland

    2 766

     

    Frankreich

    192

     

    Niederlande

    11 151

     

    Schweden

    6

     

    Vereinigtes Königreich

    1 550

     

    EG

    18 000

     

    TAC

    18 000

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiete: IIa (EG-Gewässer), IV (EG-Gewässer)

    ANF/2AC4-C

    Belgien

    365

     

    Dänemark

    804

     

    Deutschland

    393

     

    Frankreich

    75

     

    Niederlande

    276

     

    Schweden

    9

     

    Vereinigtes Königreich

    8 392

     

    EG

    10 314

     

    TAC

    10 314

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiete: IV (Norwegische Gewässer)

    ANF/04-N.

    Belgien

    54

     

    Dänemark

    1 381

     

    Deutschland

    22

     

    Niederlande

    20

     

    Vereinigtes Königreich

    323

     

    EG

    1 800

     

    TAC

    entfällt

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.



    Art: Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiete: Vb (EG-Gewässer), VI, XII, XIV

    ANF/561214

    Belgien

    168

     

    Deutschland

    192

     

    Spanien

    180

     

    Frankreich

    2 073

     

    Irland

    469

     

    Niederlande

    162

     

    Vereinigtes Königreich

    1 442

     

    EG

    4 686

     

    TAC

    4 686

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.



    Art: Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiete: VII

    ANF/07.

    Belgien

    2 318

     

    Deutschland

    258

     

    Spanien

    921

     

    Frankreich

    14 874

     

    Irland

    1 901

     

    Niederlande

    300

     

    Vereinigtes Königreich

    4 510

     

    EG

    25 082

     

    TAC

    25 082

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiete: VIIIa,b,d,e

    ANF/8ABDE.

    Spanien

    932

     

    Frankreich

    5 188

     

    EG

    6 120

     

    TAC

    6 120

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiete: VIIIc, IX, X, CEGAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

    ANF/8C3411

    Spanien

    1 629

     

    Frankreich

    2

     

    Portugal

    324

     

    EG

    1 955

     

    TAC

    1 955

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiete: IIIa, IIIbcd (EG-Gewässer)

    HAD/3A/BCD

    Belgien

    18

     

    Dänemark

    3 036

     

    Deutschland

    193

     

    Niederlande

    4

     

    Schweden

    359

     

    EG

    3 610 (1)

     

    TAC

    4 018

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

    (1)   Ausgenommen geschätzte 239 t Beifang in der Industriefischerei.



    Art: Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiete: IIa (EG-Gewässer), IV

    HAD/2AC4.

    Belgien

    544

     

    Dänemark

    3 742

     

    Deutschland

    2 381

     

    Frankreich

    4 150

     

    Niederlande

    408

     

    Schweden

    264

     

    Vereinigtes Königreich

    39 832

     

    EG

    51 321 (1)

     

    Norwegen

    14 679

     

    TAC

    66 000

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

    (1)   Ausgenommen geschätzte 578 t Beifang in der Industriefischerei.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.



     

    Norwegische Gewässer

    (HAD/*04N-)

    EG

    38 175



    Art: Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiete: Norwegische Gewässer, südlich von 62o N

    HAD/04-N.

    Schweden

    761

     

    EG

    761

     

    TAC

    entfällt

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.



    Art: Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiete: VIb, XII, XIV

    HAD/6B1214

    Belgien

    2

     

    Deutschland

    2

     

    Frankreich

    77

     

    Irland

    55

     

    Vereinigtes Königreich

    566

     

    EG

    702

     

    TAC

    702

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.



    Art: Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiete: Vb, VIa (EG-Gewässer)

    HAD/5BC6A.

    Belgien

    17

     

    Deutschland

    20

     

    Frankreich

    838

     

    Irland

    598

     

    Vereinigtes Königreich

    6 127

     

    EG

    7 600

     

    TAC

    7 600

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiete: VII, VIII, IX, X, CEGAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

    HAD/7/3411

    Belgien

    128

     

    Frankreich

    7 680

     

    Irland

    2 560

     

    Vereinigtes Königreich

    1 152

     

    EG

    11 520

     

    TAC

    11 520

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:



     

    VIIa

    (HAD/*07A.)

    Belgien

    24

    Frankreich

    109

    Irland

    649

    Vereinigtes Königreich

    718

    EG

    1 500

    In ihren Meldungen über die Ausschöpfung ihrer Quoten an die Kommission weisen die Mitgliedstaaten die in VIIa gefangenen Mengen getrennt aus. Anlandungen von Schellfisch, der in Division VIIa gefangen wurde, sind verboten, wenn sie 1 500 t übersteigen.



    Art: Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiete: IIIa

    WHG/03A.

    Dänemark

    651

     

    Niederlande

    2

     

    Schweden

    70

     

    EG

    723 (1)

     

    TAC

    1 500

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

    (1)   Ausgenommen geschätzte 750 t Beifang in der Industriefischerei.



    Art: Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiete: IIa (EG-Gewässer), IV

    WHG/2AC4.

    Belgien

    605

     

    Dänemark

    2 618

     

    Deutschland

    681

     

    Frankreich

    3 935

     

    Niederlande

    1 513

     

    Schweden

    4

     

    Vereinigtes Königreich

    10 444

     

    EG

    19 800 (1)

     

    Norwegen

    2 800 (2)

     

    TAC

    28 000

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

    (1)   Ausgenommen geschätzte 5 400 t Beifang in der Industriefischerei.

    (2)   Können in EG-Gewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:



     

    Norwegische Gewässer

    (WHG/*04N-)

    EG

    17 073



    Art: Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiete: Vb (EG-Gewässer), VI, XII, XIV

    WHG/561214

    Deutschland

    10

     

    Frankreich

    195

     

    Irland

    478

     

    Vereinigtes Königreich

    917

     

    EG

    1 600

     

    TAC

    1 600

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiete: VIIa

    WHG/07A.

    Belgien

    1

     

    Frankreich

    18

     

    Irland

    296

     

    Niederlande

    0

     

    Vereinigtes Königreich

    199

     

    EG

    514

     

    TAC

    514

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiete: VIIb-k

    WHG/7X7A.

    Belgien

    211

     

    Frankreich

    12 960

     

    Irland

    6 006

     

    Niederlande

    105

     

    Vereinigtes Königreich

    2 318

     

    EG

    21 600

     

    TAC

    21 600

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiete: VIII

    WHG/08.

    Spanien

    1 440

     

    Frankreich

    2 160

     

    EG

    3 600

     

    TAC

    3 600

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiete: IX, X, CEGAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

    WHG/9/3411

    Portugal

    816

     

    EG

    816

     

    TAC

    816

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Wittling und Pollack

    Merlangius merlangus und Pollachius pollachius

    Gebiete: Norwegische Gewässer, südlich von 62o N

    W/P/04-N.

    Schweden

    190

     

    EG

    190

     

    TAC

    entfällt

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.



    Art: Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiete: IIIa, IIIbcd (EG-Gewässer)

    HKE/3A/BCD

    Dänemark

    1 183

     

    Schweden

    101

     

    EG

    1 284

     

    TAC

    1 284 (1)

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

    (1)   Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 42 600 t für den nördlichen Seehechtbestand.



    Art: Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiete: IIa (EG-Gewässer), IV (EG-Gewässer)

    HKE/2AC4-C

    Belgien

    21

     

    Dänemark

    866

     

    Deutschland

    99

     

    Frankreich

    191

     

    Niederlande

    50

     

    Vereinigtes Königreich

    269

     

    EG

    1 496

     

    TAC

    1 496 (1)

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

    (1)   Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 42 600 t für den nördlichen Seehechtbestand.



    Art: Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiete: Vb (EG-Gewässer), VI, VII, XII, XIV

    HKE/571214

    Belgien

    220

     

    Spanien

    7 042

     

    Frankreich

    10 873

     

    Irland

    1 318

     

    Niederlande

    142

     

    Vereinigtes Königreich

    4 293

     

    EG

    23 888

     

    TAC

    23 888 (1)

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

    (1)   Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 42 600 t für den nördlichen Seehechtbestand.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.



     

    VIIIabde

    (HKE/*8ABDE)

    Belgien

    28

    Spanien

    1 137

    Frankreich

    1 137

    Irland

    142

    Niederlande

    14

    Vereinigtes Königreich

    639

    EG

    3 096



    Art: Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiete: VIIIa,b,d,e

    HKE/8ABDE.

    Belgien

    7

     

    Spanien

    4 902

     

    Frankreich

    11 009

     

    Niederlande

    14

     

    EG

    15 932

     

    TAC

    15 932 (1)

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

    (1)   Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 42 600 t für den nördlichen Seehechtbestand.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.



     

    Vb (EG-Gewässer), VI, VII, XII, XIV

    (HKE/*57-14)

    Belgien

    1

    Spanien

    1 420

    Frankreich

    2 557

    Niederlande

    4

    EG

    3 982



    Art: Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiete: VIIIc, IX, X, CEGAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

    HKE/8C3411

    Spanien

    3 819

     

    Frankreich

    367

     

    Portugal

    1 782

     

    EG

    5 968

     

    TAC

    5 968

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiete: IIa (EG-Gewässer), IV (EG-Gewässer)

    WHB/2AC4-C

    Dänemark

    118 475

     

    Deutschland

    195

     

    Niederlande

    359

     

    Schweden

    382

     

    Vereinigtes Königreich

    2 613

     

    EG

    122 024

     

    Norwegen

    40 000 (1)

     

    TAC

    entfällt

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

    (1)   Im Rahmen einer Gesamtquote von 120 000 t in EG-Gewässern.



    Art: Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiete: IV (Norwegische Gewässer)

    WHB/04-N.

    Dänemark

    18 050

     

    Vereinigtes Königreich

    950

     

    EG

    19 000

     

    TAC

    entfällt

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.



    Art: Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiete: V, VI, VII, XII und XIV

    WHB/571214

    Dänemark

    9 803

     

    Deutschland

    37 947

     

    Spanien

    63 244 (1)

     

    Frankreich

    52 809

     

    Irland

    75 893

     

    Niederlande

    119 216

     

    Portugal

    4 743 (1)

     

    Vereinigtes Königreich

    110 678

     

    EG

    474 333

     

    Norwegen

    120 000 (2) (3)

     

    Färöer

    45 000 (4) (5)

     

    TAC

    entfällt

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

    (1)   Davon dürfen bis zu 75 % in den Gebieten VIIIc, IX, X, CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer) gefangen werden.

    (2)   Dürfen in EG-Gewässern in den Gebieten II, IVa, VIa nördlich von 56o30'N, VIb, VII westlich von 12oW gefangen werden.

    (3)   Davon dürfen bis zu pm t Goldlachs (Argentina spp.) sein.

    (4)   Fänge von Blauem Wittling dürfen unvermeidbare Beifänge von Goldlachs (Argentina spp.) einschließen.

    (5)   Dürfen in EG-Gewässern in den Gebieten VIa nördlich von 56o30′ N, VIb, VII westlich von 12o W gefangen werden.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.



     

    IVa

    WHB/*04A-C

    Norwegen

    40 000



    Art: Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiete: VIIIa,b,d,e

    WHB/8ABDE.

    Spanien

    24 404

     

    Frankreich

    18 936

     

    Portugal

    3 661

     

    Vereinigtes Königreich

    17 672

     

    EG

    64 673

     

    TAC

    entfällt

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

    Besondere Bedingungen:

    Die obigen Quoten dürfen in ICES-Division Vb (EG-Gewässer), Untergebiete VI, VII, XII und XIV (WHB/*5B-14) gefangen werden.



    Art: Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiete: VIIIc, IX, X, CEGAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

    WHB/8C3411

    Spanien

    107 382

     

    Portugal

    26 845

     

    EG

    134 227

     

    TAC

    entfällt

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Limande und Rotzunge

    Microstomus kitt und Glyptocephalus cynoglossus

    Gebiete: IIa (EG-Gewässer), IV (EG-Gewässer)

    L/W/2AC4-C

    Belgien

    352

     

    Dänemark

    970

     

    Deutschland

    125

     

    Frankreich

    265

     

    Niederlande

    807

     

    Schweden

    11

     

    Vereinigtes Königreich

    3 970

     

    EG

    6 500

     

    TAC

    6 500

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Blauleng

    Molva dypterigia

    Gebiete: IIa, IV, Vb, VI, VII (Gemeinschaftsgewässer)

    BLI/2A47-C

    EG

    entfällt (1)

     

    Norwegen

    200

     

    TAC

    entfällt

     

    (1)   In Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 aufgeführt.



    Art: Blauleng

    Molva dypterigia

    Gebiete: EG-Gewässer der Gebiete VIa (nördlich von 56o30′ N), VIb

    BLI/6AN6B.

    Färöer

    900 (1)

     

    TAC

    entfällt

     

    (1)   Mit Schleppnetz zu fischen; Beifänge an Grenadierfisch und Schwarzem Degenfisch werden auf diese Quote angerechnet.



    Art: Leng

    Molva molva

    Gebiete: I, II (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

    Dänemark

    10

     

    Deutschland

    10

     

    Frankreich

    10

     

    Vereinigtes Königreich

    10

     

    Andere (1)

    5

     

    EG

    45

     

    (1)   Nur Beifänge. Die gezielte Fischerei ist im Rahmen dieser Quote nicht gestattet.

    ▼M1



    Art: Leng

    Molva molva

    Gebiete: III (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

    Belgien

    10 (1)

     

    Dänemark

    76

     

    Deutschland

    10

     

    Schweden

    30

     

    Vereinigtes Königreich

    10 (1)

     

    EG

    136

     

    (1)   Darf nicht in Abteilung 3, IIIb, c, d gefischt werden.

    ▼B



    Art: Leng

    Molva molva

    Gebiete: IV (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

    Belgien

    25

     

    Dänemark

    397

     

    Deutschland

    246

     

    Frankreich

    221

     

    Niederlande

    8

     

    Schweden

    17

     

    Vereinigtes Königreich

    3 052

     

    EG

    3 966

     



    Art: Leng

    Molva molva

    Gebiete: V (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

    Belgien

    12

     

    Dänemark

    9

     

    Deutschland

    9

     

    Frankreich

    9

     

    Vereinigtes Königreich

    9

     

    EG

    48

     



    Art: Leng

    Molva molva

    Gebiete: VI, VII, VIII, IX, X, XII, XIV (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

    Belgien

    56

     

    Dänemark

    10

     

    Deutschland

    204

     

    Spanien

    4 124

     

    Frankreich

    4 397

     

    Irland

    1 102

     

    Portugal

    10

     

    Vereinigtes Königreich

    5 063

     

    EG

    14 966

     



    Art: Leng

    Molva molva

    Gebiete: EG-Gewässer der Gebiete IIa, IV, Vb, VI, VII

    LIN/2A47-C

    EG

    entfällt (1)

     

    Norwegen

    6 800 (2) (3)

     

    Färöer

    800 (4) (5)

     

    TAC

    entfällt

     

    (1)   In Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 aufgeführt.

    (2)   Davon ist in den Untergebieten VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei kann dieser Satz in einem bestimmten Fanggrund überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in Untergebiet VI und VII dürfen 3 000 t nicht überschreiten.

    (3)   Einschließlich Lumb. Die norwegischen Quoten von 6 000 t Leng und 4 000 t Lumb sind in einem Umfang bis zu 2 000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in ICES-Division Vb und Untergebiet VI und VII gefischt werden.

    (4)   Einschließlich Blauleng und Lumb. Dürfen nur mit Langleinen in VIa (nördlich von 56o 30′ N) und VIb gefischt werden.

    (5)   Davon ist in Untergebiet VI jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 20 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei kann dieser Satz in einem bestimmten Fanggrund überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in Untergebiet VI dürfen 75 t nicht überschreiten.



    Art: Leng

    Molva molva

    Gebiete: IV (Norwegische Gewässer)

    LIN/04-N.

    Belgien

    7

     

    Dänemark

    878

     

    Deutschland

    25

     

    Frankreich

    10

     

    Niederlande

    1

     

    Vereinigtes Königreich

    79

     

    EG

    1 000

     

    TAC

    entfällt

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.



    Art: Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiete: IIIa (EG-Gewässer), IIIbcd (EG-Gewässer)

    NEP/3A/BCD

    Dänemark

    3 454

     

    Deutschland

    10

     

    Schweden

    1 236

     

    EG

    4 700

     

    TAC

    4 700

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiete: IIa (EG-Gewässer), IV (EG-Gewässer)

    NEP/2AC4-C

    Belgien

    1 117

     

    Dänemark

    1 117

     

    Deutschland

    16

     

    Frankreich

    33

     

    Niederlande

    575

     

    Vereinigtes Königreich

    18 492

     

    EG

    21 350

     

    TAC

    21 350

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiete: IV (Norwegische Gewässer)

    NEP/04-N.

    Dänemark

    946

     

    Deutschland

    1

     

    Vereinigtes Königreich

    53

     

    EG

    1 000

     

    TAC

    entfällt

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.



    Art: Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiete: Vb (EG-Gewässer), VI

    NEP/5BC6.

    Spanien

    26

     

    Frankreich

    103

     

    Irland

    172

     

    Vereinigtes Königreich

    12 399

     

    EG

    12 700

     

    TAC

    12 700

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiete: VII

    NEP/07.

    Spanien

    1 173

     

    Frankreich

    4 753

     

    Irland

    7 207

     

    Vereinigtes Königreich

    6 411

     

    EG

    19 544

     

    TAC

    19 544

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiete: VIIIa,b,d,e

    NEP/8ABDE.

    Spanien

    186

     

    Frankreich

    2 914

     

    EG

    3 100

     

    TAC

    3 100

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiete: VIIIc

    NEP/08C.

    Spanien

    156

     

    Frankreich

    6

     

    EG

    162

     

    TAC

    162

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiete: IX, X, CEGAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

    NEP/9/3411

    Spanien

    135

     

    Portugal

    405

     

    EG

    540

     

    TAC

    540

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiete: IIIa

    PRA/03A.

    Dänemark

    3 717

     

    Schweden

    2 002

     

    EG

    5 719

     

    TAC

    10 710

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

    ▼M1



    Art: Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiete: IIa (EG-Gewässer), IV (EG-Gewässer)

    PRA/2AC4-C

    Dänemark

    3 700

     

    Niederlande

    35

     

    Schweden

    149

     

    Vereinigtes Königreich

    1 096

     

    EG

    4 980

     

    TAC

    4 980

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten

    ▼B



    Art: Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiete: Norwegische Gewässer, südlich von 62oN

    PRA/04-N.

    Dänemark

    900

     

    Schweden

    151 (1)

     

    EG

    1 051

     

    TAC

    entfällt

     

    (1)   Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.



    Art: Geißelgarnelen

    Penaeus spp.

    Gebiete: Französisch Guayana

    PEN/FGU.

    Frankreich

    4 000 (1)

     

    EG

    4 000 (1)

     

    Barbados

    24 (1)

     

    Guyana

    24 (1)

     

    Surinam

    (1)

     

    Trinidad und Tobago

    60 (1)

     

    TAC

    4 108 (1)

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

    (1)   Fangverbot für Garnelen Penaeus subtilis und Penaeus brasiliensis in Wassertiefen von weniger als 30 m.



    Art: Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiete: Skagerrak

    PLE/03AN.

    Belgien

    46

     

    Dänemark

    5 917

     

    Deutschland

    30

     

    Niederlande

    1 138

     

    Schweden

    317

     

    EG

    7 448

     

    TAC

    7 600

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.



    Art: Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiete: Kattegat

    PLE/03AS.

    Dänemark

    1 691

     

    Deutschland

    19

     

    Schweden

    190

     

    EG

    1 900

     

    TAC

    1 900

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.



    Art: Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiete: IIa (EG-Gewässer), IV

    PLE/2AC4.

    Belgien

    3 530

     

    Dänemark

    11 474

     

    Deutschland

    3 310

     

    Frankreich

    662

     

    Niederlande

    22 066

     

    Vereinigtes Königreich

    16 328

     

    EG

    57 370

     

    Norwegen

    1 630

     

    TAC

    59 000

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.



     

    Norwegische Gewässer

    (PLE/*04N-)

    EG

    30 000



    Art: Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiete: Vb (EG-Gewässer), VI, XII, XIV

    PLE/561214

    Frankreich

    27

     

    Irland

    358

     

    Vereinigtes Königreich

    597

     

    EG

    982

     

    TAC

    982

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiete: VIIa

    PLE/07A.

    Belgien

    41

     

    Frankreich

    18

     

    Irland

    1 051

     

    Niederlande

    13

     

    Vereinigtes Königreich

    485

     

    EG

    1 608

     

    TAC

    1 608

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiete: VIIb,c

    PLE/7BC.

    Frankreich

    32

     

    Irland

    128

     

    EG

    160

     

    TAC

    160

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiete: VIId,e

    PLE/7DE.

    Belgien

    843

     

    Frankreich

    2 810

     

    Vereinigtes Königreich

    1 498

     

    EG

    5 151

     

    TAC

    5 151

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiete: VIIf,g

    PLE/7FG.

    Belgien

    73

     

    Frankreich

    132

     

    Irland

    202

     

    Vereinigtes Königreich

    69

     

    EG

    476

     

    TAC

    476

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiete: VIIh,j,k

    PLE/7HJK.

    Belgien

    29

     

    Frankreich

    58

     

    Irland

    204

     

    Niederlande

    117

     

    Vereinigtes Königreich

    58

     

    EG

    466

     

    TAC

    466

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiete: VIII, IX, X, CEGAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

    PLE/8/3411

    Spanien

    75

     

    Frankreich

    298

     

    Portugal

    75

     

    EG

    448

     

    TAC

    448

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Pollack

    Pollachius pollachius

    Gebiete: Vb (EG-Gewässer), VI, XII, XIV

    POL/561214

    Spanien

    8

     

    Frankreich

    270

     

    Irland

    79

     

    Vereinigtes Königreich

    206

     

    EG

    563

     

    TAC

    563

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Pollack

    Pollachius pollachius

    Gebiete: VII

    POL/07.

    Belgien

    529

     

    Spanien

    32

     

    Frankreich

    12 177

     

    Irland

    1 298

     

    Vereinigtes Königreich

    2 964

     

    EG

    17 000

     

    TAC

    17 000

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Pollack

    Pollachius pollachius

    Gebiete: VIIIa,b,d,e

    POL/8ABDE.

    Spanien

    286

     

    Frankreich

    1 394

     

    EG

    1 680

     

    TAC

    1 680

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Pollack

    Pollachius pollachius

    Gebiete: VIIIc

    POL/08C.

    Spanien

    295

     

    Frankreich

    33

     

    EG

    328

     

    TAC

    328

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Pollack

    Pollachius pollachius

    Gebiete: IX, X, CEGAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

    POL/9/3411

    Spanien

    278

     

    Portugal

    10

     

    EG

    288

     

    TAC

    288

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiete: IIa (EG-Gewässer), IIIa, IIIbcd (EG-Gewässer), IV

    POK/2A34.

    Belgien

    51

     

    Dänemark

    6 013

     

    Deutschland

    15 184

     

    Frankreich

    35 733

     

    Niederlande

    152

     

    Schweden

    826

     

    Vereinigtes Königreich

    11 641

     

    EG

    69 600

     

    Norwegen

    75 400 (1)

     

    TAC

    145 000

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

    (1)   Dürfen nur in IV (EG-Gewässern) und im Skagerrak gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.



     

    Norwegische Gewässer

    (POK/*04N-)

    EG

    69 600



    Art: Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiete: Norwegische Gewässer südlich von 62oN

    POK/04-N.

    Schweden

    947

     

    EG

    947

     

    TAC

    entfällt

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.



    Art: Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiete: Vb (EG-Gewässer), VI, XII, XIV

    POK/561214

    Deutschland

    984

     

    Frankreich

    9 774

     

    Irland

    494

     

    Vereinigtes Königreich

    3 792

     

    EG

    15 044

     

    TAC

    15 044

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiete: VII, VIII, IX, X, CEGAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

    POK/7X1034

    Belgien

    14

     

    Frankreich

    3 137

     

    Irland

    1 568

     

    Vereinigtes Königreich

    855

     

    EG

    5 574

     

    TAC

    5 574

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Steinbutt und Glattbutt

    Psetta maxima und Scopthalmus rhombus

    Gebiete: IIa (EG-Gewässer), IV (EG-Gewässer)

    T/B/2AC4-C

    Belgien

    334

     

    Dänemark

    713

     

    Deutschland

    182

     

    Frankreich

    86

     

    Niederlande

    2 527

     

    Schweden

    5

     

    Vereinigtes Königreich

    703

     

    EG

    4 550

     

    TAC

    4 550

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Rochen

    Rajidae

    Gebiete: IIa (EG-Gewässer), IV (EG-Gewässer)

    SRX/2AC4-C

    Belgien

    542

     

    Dänemark

    21

     

    Deutschland

    27

     

    Frankreich

    85

     

    Niederlande

    462

     

    Vereinigtes Königreich

    2 083

     

    EG

    3 220

     

    TAC

    3 220

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

    ▼M4



    Art: Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiete: IIa (Gemeinschaftsgewässer), IV, VI (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

    Dänemark

    10

     

    Deutschland

    18

     

    Estland

    10

     

    Spanien

    10

     

    Frankreich

    168

     

    Irland

    10

     

    Litauen

    10

     

    Polen

    10

     

    Vereinigtes Königreich

    661

     

    EG

    1 052

     

    Norwegen

    145 (1) (2)

     

    TAC

    entfällt

     

    (1)   Fischfang in VI nur mit Langleinen.

    (2)   In den EG-Gewässern von IIa und VI zu fischen.

    ▼B



    Art: Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiete: IIa (EG-Gewässer), IIIa, IIIb,c,d (EG-Gewässer), IV

    MAC/2A34.

    Belgien

    148

     

    Dänemark

    11 866

     

    Deutschland

    155

     

    Frankreich

    467

     

    Niederlande

    470

     

    Schweden

    3 526 (1) (2) (3)

     

    Vereinigtes Königreich

    435

     

    EG

    17 067 (2)

     

    Norwegen

    28 676 (4)

     

    TAC

    420 000 (5)

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

    (1)   Einschließlich Fangrechten dieses Mitgliedstaats von 1 865 t Makrele in ICES-Division IIIa und den EG-Gewässern von ICES-Division IVab (MAC/*3A4AB).

    (2)   Einschließlich 315 t, die in den norwegischen Gewässern des ICES-Untergebiets IV gefischt werden (MAC/*04N-).

    (3)   Beim Fischfang in norwegischen Gewässern werden Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

    (4)   Wird vom Anteil Norwegens an der TAC abgezogen (Zugangsquote). Diese Quote darf nur in Division IVa gefischt werden, ausgenommen 3 000 t in Division IIIa.

    (5)   Von der EG, Norwegen und den Färöern vereinbarte TAC für das nördliche Gebiet.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.



     

    IIIa

    MAC/*03A.

    IIIa, IVb,c

    MAC/*3A4BC

    IVb

    MAC/*04B.

    IVc

    MAC/*04C.

    IIa (Nicht-EG-Gewässer), VI, vom 1. Januar bis 31. März 2005

    MAC/*2A6.

    Dänemark

     

    4 130

     
     

    4 020

    Frankreich

     

    467

     
     
     

    Niederlande

     

    470

     
     
     

    Schweden

     
     

    390

    10

     

    Vereinigtes Königreich

     

    435

     
     
     

    Norwegen

    3 000

     
     
     
     

    ▼M3



    Art: Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiete: IIa (Nicht-EG-Gewässer), Vb (EG-Gewässer und internationale Gewässer), VI, VII, VIIIa, b, d, e, XII, XIV

    MAC/2CX14-

    Deutschland

    13 845

     

    Spanien

    20

     

    Estland

    115

     

    Frankreich

    9 231

     

    Irland

    46 149

     

    Lettland

    85

     

    Litauen

    85

     

    Niederlande

    20 190

     

    Polen

    844

     

    Vereinigtes Königreich

    126 913

     

    EG

    217 477

     

    Norwegen

    8 500 (1)

     

    Färöer

    3 322 (2)

     

    TAC

    420 000 (3)

    Analytische TAC, wo die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

    (1)   Darf nur in IIa, VIa (nördlich von 56o 30′ N), IVa, VIId, e, f, h gefischt werden.

    (2)   Davon dürfen 1 002 t in der ICES-Division IVa nördlich von 59° N (EG-Zone) vom 1. Januar bis 15. Februar und vom 1. Oktober bis 31. Dezember gefischt werden. 2 763 t der Quote der Färöer dürfen in der ICES-Division VIa (nördlich von 56°30′ N) ganzjährig und/oder in den ICES Divisionen VIIe, f, h und/oder der ICES-Division IVa gefischt werden.

    (3)   Von der EG, Norwegen und den Färöern vereinbarte TAC für das nördliche Gebiet.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der genannten Quoten dürfen in den nachstehend genannten Gebieten nur die dort aufgeführten Mengen und nur in der Zeit vom 1. Januar bis 15. Februar und vom 1. Oktober bis 31. Dezember gefangen werden.



     

    IVa (EG-Gewässer) MAC/*04A-C

    Deutschland

    4 175

    Spanien

    0

    Frankreich

    2 784

    Irland

    13 918

    Niederlande

    6 089

    Vereinigtes Königreich

    38 274

    EG

    65 240

    Norwegen

    8 500

    Färöer

    1 002 (1)

    (1)    Nördlich von 59° N (EG-Zone) vom 1. Januar bis 15. Februar und vom 1. Oktober bis 31. Dezember.

    ▼B



    Art: Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiete: VIIIc, IX, X, CEGAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

    MAC/8C3411

    Spanien

    20 500 (1)

     

    Frankreich

    136 (1)

     

    Portugal

    4 237 (1)

     

    EG

    24 873

     

    TAC

    24 873

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

    (1)   Die Mengen, die mit anderen Mitgliedstaaten getauscht werden, dürfen in einem Umfang bis zu 25 % der Quote des gebenden Mitgliedstaats in den ICES-Gebieten VIIIa,b,d (MAC/*8ABD.) gefischt werden.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:



     

    VIIIb

    (MAC/*08B.)

    Spanien

    1 722

    Frankreich

    11

    Portugal

    356

    ▼M3



    Art: Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiete: IIIa, IIIbcd (EG-Gewässer)

    SOL/3A/BCD

    Dänemark

    755

     

    Deutschland

    44

     

    Niederlande

    73

     

    Schweden

    28

     

    EG

    900

     

    TAC

    900

    Analytische TAC, wo die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

    ▼B



    Art: Seezunge

    Solea solea

    Gebiete: II, IV (EG-Gewässer)

    SOL/24.

    Belgien

    1 527

     

    Dänemark

    698

     

    Deutschland

    1 221

     

    Frankreich

    305

     

    Niederlande

    13 784

     

    Vereinigtes Königreich

    785

     

    EG

    18 320

     

    Norwegen

    280

     

    TAC

    18 600

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Seezunge

    Solea solea

    Gebiete: Vb (EG-Gewässer), VI, XII, XIV

    SOL/561214

    Irland

    54

     

    Vereinigtes Königreich

    14

     

    EG

    68

     

    TAC

    68

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Seezunge

    Solea solea

    Gebiete: VIIa

    SOL/07A.

    Belgien

    474

     

    Frankreich

    6

     

    Irland

    117

     

    Niederlande

    150

     

    Vereinigtes Königreich

    213

     

    EG

    960

     

    TAC

    960

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Seezunge

    Solea solea

    Gebiete: VIIb,c

    SOL/7BC.

    Frankreich

    10

     

    Irland

    55

     

    EG

    65

     

    TAC

    65

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Seezunge

    Solea solea

    Gebiete: VIIf,g

    SOL/7FG.

    Belgien

    625

     

    Frankreich

    63

     

    Irland

    31

     

    Vereinigtes Königreich

    281

     

    EG

    1 000

     

    TAC

    1 000

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Seezunge

    Solea solea

    Gebiete: VIIh,j,k

    SOL/7HJK.

    Belgien

    54

     

    Frankreich

    108

     

    Irland

    293

     

    Niederlande

    87

     

    Vereinigtes Königreich

    108

     

    EG

    650

     

    TAC

    650

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Seezunge

    Solea solea

    Gebiete: VIIIa,b

    SOL/8AB.

    Belgien

    51

     

    Spanien

    9

     

    Frankreich

    3 796

     

    Niederlande

    284

     

    EG

    4 140

     

    TAC

    4 140

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Seezunge

    Solea spp.

    Gebiete: VIIIc,d,e, IX, X, CEGAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

    SOX/8CDE34

    Spanien

    458

     

    Portugal

    758

     

    EG

    1 216

     

    TAC

    1 216

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Sprotte

    Sprattus sprattus

    Gebiete: IIIa

    SPR/03A.

    Dänemark

    33 504

     

    Deutschland

    70

     

    Schweden

    12 676

     

    EG

    46 250

     

    TAC

    50 000

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.



    Art: Sprotte

    Sprattus sprattus

    Gebiete: IIa (EG-Gewässer), IV (EG-Gewässer)

    SPR/2AC4-C

    Belgien

    2 877

     

    Dänemark

    227 669

     

    Deutschland

    2 877

     

    Frankreich

    2 877

     

    Niederlande

    2 877

     

    Schweden

    1 330 (1)

     

    Vereinigtes Königreich

    9 493

     

    EG

    250 000

     

    Norwegen

    1 000 (2)

     

    Färöer

    6 000 (3)

     

    TAC

    257 000

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

    (1)   Einschließlich Sandaal.

    (2)   Darf nur in Untergebiet IV (EG-Gewässer) gefischt werden.

    (3)   Die Quote umfasst maximal 1 200 t Hering-Beifänge. Alle Beifänge von blauem Wittling werden auf die Quote für blauen Wittling für die Fanggebiete VIa, VIb und VII angerechnet.



    Art: Sprotte

    Sprattus sprattus

    Gebiete: VIIde

    SPR/7DE.

    Belgien

    38

     

    Dänemark

    2 496

     

    Deutschland

    38

     

    Frankreich

    538

     

    Niederlande

    538

     

    Vereinigtes Königreich

    4 032

     

    EG

    7 680

     

    TAC

    7 680

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Dornhai

    Squalus acanthias

    Gebiete: IIa (EG-Gewässer), IV (EG-Gewässer)

    DGS/2AC4-C

    Belgien

    19

     

    Dänemark

    111

     

    Deutschland

    20

     

    Frankreich

    35

     

    Niederlande

    30

     

    Schweden

    2

     

    Vereinigtes Königreich

    919

     

    EG

    1 136

     

    Norwegen

    100 (1)

     

    TAC

    1 236

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

    (1)   Einschließlich Fänge mit Langleinen von Haien der Arten Galeorhinus geleus, Etmopterus spina, Etmopterus princeps, Etmopterus pusillus, Leipdhorhinus squamosus und Centroscymnus coelolepis. Diese Quote darf nur in den ICES-Untergebieten IV, VI und VII gefangen werden.



    Art: Stöcker

    Trachurus spp.

    Gebiete: IIa (EG-Gewässer), IV (EG-Gewässer)

    JAX/2AC4-C

    Belgien

    64

     

    Dänemark

    27 547

     

    Deutschland

    2 077

     

    Frankreich

    44

     

    Irland

    1 599

     

    Niederlande

    4 469

     

    Schweden

    750

     

    Vereinigtes Königreich

    4 066

     

    EG

    40 616

     

    Norwegen

    1 600 (1)

     

    Färöer

    1 823 (2)

     

    TAC

    42 727

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

    (1)   Darf nur in Untergebiet IV (EG-Gewässer) gefischt werden.

    (2)   Im Rahmen einer Gesamtquote von 6 500 t in ICES-Untergebieten IV, VIa nördlich von 56o30'N und VII e,f,h.

    ▼M3



    Art: Stöcker

    Trachurus spp.

    Gebiete: Vb (EG-Gewässer und internationale Gewässer), VI, VII, VIIIa, b, d, e, XII, XIV

    JAX/578/14

    Dänemark

    12 088

     

    Deutschland

    9 662

     

    Spanien

    13 195

     

    Frankreich

    6 384

     

    Irland

    31 454

     

    Niederlande

    46 096

     

    Portugal

    1 277

     

    Vereinigtes Königreich

    13 067

     

    EG

    133 223

     

    Färöer

    4 955 (1) (2)

     

    TAC

    137 000

    Analytische TAC, wo die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

    (1)   Diese Quote darf nur in den ICES-Gebieten IV, VIa (nördlich von 56o 30′ N) und VIIe, f, h gefischt werden.

    (2)   im Rahmen einer Gesamtquote von 6 500 t für ICES-Untergebiete IV, VIa (nördlich von 56o 30′ N) und VIIe, f, h.

    ▼B



    Art: Stöcker

    Trachurus spp.

    Gebiete: VIIIc, IX

    JAX/8C9.

    Spanien

    29 587 (1)

     

    Frankreich

    377 (1)

     

    Portugal

    25 036 (1)

     

    EG

    55 000

     

    TAC

    55 000

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

    (1)   Wovon unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates nur maximal 5 % Stöcker eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen dürfen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 multipliziert.



    Art: Stöcker

    Trachurus spp.

    Gebiete: X, CEGAF (1)

    JAX/X34PRT

    Portugal

    3 200

     

    EG

    3 200

     

    TAC

    3 200

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

    (1)   Der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Portugals unterstehende Gewässer um die Azoren.



    Art: Stöcker

    Trachurus spp.

    Gebiete: CEGAF (EG-Gewässer) (1)

    JAX/341PRT

    Portugal

    1 600

     

    EG

    1 600

     

    TAC

    1 600

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

    (1)   Der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Portugals unterstehende Gewässer um Madeira.



    Art: Stöcker

    Trachurus spp.

    Gebiete: CEGAF (EG-Gewässer) ()

    JAX/341SPN

    Spanien

    1 600

     

    EG

    1 600

     

    TAC

    1 600

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

    (1)   Der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Spaniens unterstehende Gewässer um die Kanarischen Inseln.



    Art: Stintdorsch

    Trisopterus esmarki

    Gebiete: IIa (EG-Gewässer), IIIa, IV (EG-Gewässer)

    NOP/2A3A4.

    Dänemark

    0

     

    Deutschland

    0

     

    Niederlande

    0

     

    EG

    0

     

    Norwegen

    1 000 (1)

     

    TAC

    entfällt

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

    (1)   Diese Menge darf in ICES-Division VIa nördlich von 56o30'N gefangen werden.



    Art: Stintdorsch

    Trisopterus esmarki

    Gebiete: IV (Norwegische Gewässer)

    NOP/04-N.

    Dänemark

    4 750 (1) (2)

     

    Vereinigtes Königreich

    250 (1) (2)

     

    EG

    5 000 (1) (2)

     

    TAC

    entfällt

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

    (1)   Einschließlich untrennbar vermengten Stöcker.

    (2)   Nur als Beifänge.



    Art: Industriefisch

    Gebiete: IV (Norwegische Gewässer)

    I/F/04-N.

    Schweden

    800 (1) (2)

     

    EG

    800

     

    TAC

    entfällt

     

    (1)   Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Seelachs, Köhler und Wittling werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

    (2)   Davon höchstens 400 Tonnen Stöcker.

    ▼M1



    Art: Kombinierte Quote

    Zone: EG-Gewässer der Gebiete Vb, VI, VII

    R/G/5B67-C

    EG

    Entfällt

     

    Norwegen

    600 (1)

     

    TAC

    Entfällt

     

    (1)   Nur mit Langleinen, einschließlich Schwarzfleck-Grenadierfisch, Mora mora und Gabeldorsch.

    ▼B



    Art: Andere Arten

    Gebiete: IV (Norwegische Gewässer)

    OTH/04-N.

    Belgien

    38

     

    Dänemark

    3 500

     

    Deutschland

    395

     

    Frankreich

    162

     

    Niederlande

    280

     

    Schweden

    entfällt (1)

     

    Vereinigtes Königreich

    2 625

     

    EG

    7 000

     

    TAC

    entfällt

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

    (1)   Quote für „andere Arten“, die Norwegen Schweden herkömmlicherweise einräumt.

    ▼M1



    Art: Andere Arten

    Gebiete: EG-Gewässer der Gebiete IIa, IV, VIa nördlich von 56° 30’N

    OTH/2A46AN

    EG

    Entfällt

     

    Norwegen

    4 720 (1)

     

    Färöer

    400 (2)

     

    TAC

    Entfällt

     

    (1)   Begrenzt auf IIa und IV. Einschließlich nicht spezifisch erwähnter Fischereien.

    (2)   Nur Weißfischbeifänge in IV und VIa.

    ▼B




    ANHANG IC

    NORDOSTATLANTIK UND GRÖNLAND

    (ICES-Gebiete I, II, IIIa, IV, V, XII, XIV und NAFO 0,1 (grönländische Gewässer)

    ▼M1



    Art: Arktische Seespinne

    Chionoecetes spp.

    Gebiete: NAFO 0,1 (Grönländische Gewässer)

    PCR/N01GRN

    Irland

    125

     

    Spanien

    875

     

    EG

    1 000

     

    TAC

    Entfällt

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten

    ▼B



    Art: Grenadierfisch

    Coryphaenoides rupestris

    Gebiete: NAFO 0, 1 (Grönländische Gewässer)

    RNG/N01GRN

    Deutschland

    1 035 (2)

     

    EG

    1 035 (1) (2)

     

    TAC

    entfällt

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

    (1)   Hiervon 315 t an Norwegen.

    (2)   Vorläufige Quote vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Dänemark (im Namen der Färoer und Grönlands) für 2005.



    Art: Grenadierfisch

    Coryphaenoides rupestris

    Gebiete: V, XIV (grönländische Gewässer)

    RNG/514GRN

    Deutschland

    (2)

     

    Vereinigtes Königreich

    (2)

     

    EG

    285 (1) (2)

     

    TAC

    entfällt

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

    (1)   Hiervon 285 t an Norwegen.

    (2)   Vorläufige Quote vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Dänemark (im Namen der Färöer und Grönlands) für 2005.

    ▼M2



    Art: Hering

    Clupea harengus

    Gebiete: I, II (EG-Gewässer und internationale Gewässer)

    HER/1/2

    Belgien

    31

     

    Dänemark

    30 677

     

    Deutschland

    5 373

     

    Spanien

    101

     

    Frankreich

    1 324

     

    Irland

    7 942

     

    Niederlande

    10 979

     

    Polen

    1 553

     

    Portugal

    101

     

    Finnland

    475

     

    Schweden

    11 368

     

    Vereinigtes Königreich

    19 613

     

    EG

    89 537

     

    Färöer

    7 548 (1)

     

    TAC

    890 000

    Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

    (1)   Dürfen in EG-Gewässern gefangen werden.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:



     

    II, Vb nördlich von 62° N (färöische Gewässer) (HER/*25B-F)

    Belgien

    3

    Dänemark

    2 580

    Deutschland

    452

    Spanien

    9

    Frankreich

    111

    Irland

    668

    Niederlande

    924

    Polen

    131

    Portugal

    9

    Finnland

    40

    Schweden

    956

    Vereinigtes Königreich

    1 650

    ▼B



    Art: Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiete: I, II (Norwegische Gewässer)

    COD/1N2AB.

    Deutschland

    2 356

     

    Griechenland

    292

     

    Spanien

    2 628

     

    Irland

    292

     

    Frankreich

    2 163

     

    Portugal

    2 628

     

    Vereinigtes Königreich

    9 140

     

    EG

    19 499

     

    TAC

    471 000

    Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.



    Art: Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiete: NAFO 0,1 (einschließlich V, XIV (Grönländische Gewässer))

    COD/N01514

    Deutschland

    (1)

     

    Vereinigtes Königreich

    (1)

     

    EG

    (1)

     

    TAC

    0

    Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

    (1)   Vorläufige Quote vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Dänemark (im Namen der Färöer und Grönlands) für 2005.



    Art: Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiete: I, II b

    COD/1/2B.

    Deutschland

    3 116

     

    Spanien

    8 056

     

    Frankreich

    1 330

     

    Polen

    1 460

     

    Portugal

    1 701

     

    Vereinigtes Königreich

    1 995

     

    Alle Mitgliedstaaten

    100 (1)

     

    EG

    17 757 (2)

     

    TAC

    471 000

    Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

    (1)   Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und Vereinigtes Königreich.

    (2)   Die Zuteilung des Teils des Kabeljaubestands, der für die Gemeinschaft in dem Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel verfügbar ist, berührt nicht die Rechte und Pflichten aufgrund des Pariser Vertrags von 1920.



    Art: Kabeljau und Schellfisch

    Gadus morhua und Melanogrammus aeglefinus

    Gebiete: Vb (Färöische Gewässer)

    C/H/05B-F.

    Deutschland

    10

     

    Frankreich

    60

     

    Vereinigtes Königreich

    430

     

    EG

    500

     

    TAC

    entfällt

    Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.



    Art: Heilbutt

    Hippoglossus hippoglossus

    Gebiete: V, XIV (Grönländische Gewässer)

    HAL/514GRN

    Portugal

    800 (3)

     

    EG

    1 000 (1) (2) (3)

     

    TAC

    entfällt

    Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

    (1)   Hiervon 200 t, die nur mit Langleinen gefischt werden dürfen, an Norwegen.

    (2)   Wird aufgrund der Beifänge von Atlantischem Heilbutt bei der Kabeljau- und Rotbarsch-Schleppnetzfischerei die Quote überschritten, so bieten die grönländischen Behörden Lösungen an, die es der Gemeinschaft gestatten, die Kabeljau- bzw. Rotbarschfischerei bis zur völligen Ausschöpfung der jeweiligen Quote weiter zu betreiben.

    (3)   Vorläufige Quote vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Dänemark (im Namen der Färöer und Grönlands) für 2005.



    Art: Heilbutt

    Hippoglossus hippoglossus

    Gebiete: NAFO 0, 1 (Grönländische Gewässer)

    HAL/N01GRN

    EG

    200 (1) (2) (3)

     

    TAC

    entfällt

     

    (1)   Hiervon 200 t, die nur mit Langleinen gefischt werden dürfen, an Norwegen.

    (2)   Wird aufgrund der Beifänge von Atlantischem Heilbutt bei der Kabeljau- und Rotbarsch-Schleppnetzfischerei die Quote überschritten, so bieten die grönländischen Behörden Lösungen an, die es der Gemeinschaft gestatten, die Kabeljau- bzw. Rotbarschfischerei bis zur völligen Ausschöpfung der jeweiligen Quote weiter zu betreiben.

    (3)   Vorläufige Quote vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Dänemark (im Namen der Färöer und Grönlands) für 2005.



    Art: Lodde

    Mallotus villosus

    Gebiete: IIb

    CAP/02B.

    EG

    0

     

    TAC

    0

     

    ▼M1



    Art: Lodde

    Mallotus villosus

    Gebiete: V, XIV (Grönländische Gewässer)

    CAP/514GRN

    Alle Mitgliedstaaten

    0

     

    EG

    50 050 (1) (2)

     

    TAC

    Entfällt

     

    (1)   Hiervon 45 930 t an Island.

    (2)   Vor dem 30. April 2005 zu fischen.

    ▼B



    Art: Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiete: I, II (Norwegische Gewässer)

    HAD/1N2AB.

    Deutschland

    484

     

    Frankreich

    291

     

    Vereinigtes Königreich

    1 485

     

    EG

    2 260

     

    TAC

    entfällt

    Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.



    Art: Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiete: I, II (internationale Gewässer)

    WHB/1/2INT

    EG

    70 000

     

    TAC

    entfällt

     



    Art: Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiete: I, II (Norwegische Gewässer)

    WHB/1/2-N.

    Deutschland

    500

     

    Frankreich

    500

     

    EG

    1 000

     

    TAC

    entfällt

    Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.



    Art: Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiete: Vb (Färöische Gewässer)

    WHB/05B-F.

    Dänemark

    7 040

     

    Deutschland

    480

     

    Frankreich

    768

     

    Niederlande

    672

     

    Vereinigtes Königreich

    7 040

     

    EG

    16 000

     

    TAC

    entfällt

    Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.



    Art: Leng und Blauleng

    Molva molva und Molva dypterigia

    Gebiete: Vb (Färöische Gewässer)

    B/L/05B-F.

    Deutschland

    950 (1)

     

    Frankreich

    2 106 (1)

     

    Vereinigtes Königreich

    184 (1)

     

    EG

    3 240 (1)

     

    TAC

    entfällt

    Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

    (1)   Beifänge von Grenadierfisch und Schwarzem Degenfisch bis zu 1 080 t werden auf diese Quote angerechnet.



    Art: Tiefseegarnelen

    Pandalus borealis

    Gebiete: V, XIV (Grönländische Gewässer)

    PRA/514GRN

    Dänemark

    887 (2)

     

    Frankreich

    887 (2)

     

    EG

    5 675 (1) (2)

     

    TAC

    entfällt

    Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

    (1)   Hiervon 2 750 t an Norwegen und 1 150 t an die Färöer.

    (2)   Vorläufige Quote vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Dänemark (im Namen der Färöer und Grönlands) für 2005.



    Art: Tiefseegarnelen

    Pandalus borealis

    Gebiete: NAFO 0, 1 (Grönländische Gewässer)

    PRA/ N01GRN

    Dänemark

    2 000 (1)

     

    Frankreich

    2 000 (1)

     

    EG

    4 000 (1)

     

    TAC

    entfällt

    Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

    (1)   Vorläufige Quote vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Dänemark (im Namen der Färöer und Grönlands) für 2005.



    Art: Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiete: I, II (Norwegische Gewässer)

    POK/1N2AB.

    Deutschland

    2 880

     

    Frankreich

    463

     

    Vereinigtes Königreich

    257

     

    EG

    3 600

     

    TAC

    entfällt

    Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.



    Art: Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiete: I, II (internationale Gewässer)

    POK/1/2INT

    EG

    0

     

    TAC

    Entfällt

     



    Art: Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiete: Vb (Färöische Gewässer)

    POK/05B-F.

    Belgien

    50

     

    Deutschland

    310

     

    Frankreich

    1 510

     

    Niederlande

    50

     

    Vereinigtes Königreich

    580

     

    EG

    2 500

     

    TAC

    entfällt

    Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.



    Art: Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiete: I, II (Norwegische Gewässer)

    GHL/1N2AB.

    Deutschland

    50

     

    Vereinigtes Königreich

    50

     

    EG

    100

     

    TAC

    entfällt

    Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.



    Art: Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiete: I, II (internationale Gewässer)

    GHL/1/2INT

    EG

    0

     

    TAC

    entfällt

     



    Art: Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiete: V, XIV (Grönländische Gewässer)

    GHL/514GRN

    Deutschland

    5 154 (2)

     

    Vereinigtes Königreich

    271 (2)

     

    EG

    6 300 (1) (2)

     

    TAC

    entfällt

    Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

    (1)   Hiervon 800 t an Norwegen und 75 t an die Färöer.

    (2)   Vorläufige Quote vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Dänemark (im Namen der Färöer und Grönlands) für 2005.



    Art: Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Zone: NAFO 0,1 (Grönländische Gewässer)

    GHL/N01GRN

    Deutschland

    550 (2)

     

    EG

    1 500 (1) (2)

     

    TAC

    entfällt

    Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

    (1)   Hiervon 800 t an Norwegen und 150 t an die Färöer.

    (2)   Vorläufige Quote vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Dänemark (im Namen der Färöer und Grönlands) für 2005.



    Art: Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiete: IIa (Norwegische Gewässer)

    MAC/02A-N.

    Dänemark

    8 500 (1)

     

    EG

    8 500 (1)

     

    TAC

    entfällt

    Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

    (1)   Darf auch in Untergebiet IV (Norwegische Gewässer) und in Division IIa (Nicht-EG-Gewässer) (MAC/*4N2A) gefischt werden.



    Art: Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiete: Vb (Färöische Gewässer)

    MAC/05B-F.

    Dänemark

    2 763 (1)

     

    EG

    2 763

     

    TAC

    entfällt

    Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

    (1)   Darf in IV a (EG-Gewässer) (MAC/*04A-C) gefischt werden.



    Art: Rotbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiete: V, XII, XIV (1) (2)

    RED/51214.

    Estland

    344 (2)

     

    Deutschland

    6 986 (2)

     

    Spanien

    1 227 (2)

     

    Frankreich

    652 (2)

     

    Irland

    (2)

     

    Lettland

    562 (2)

     

    Litauen

    3 625 (2)

     

    Niederlande

    (2)

     

    Polen

    629 (2)

     

    Portugal

    1 466 (2)

     

    Vereinigtes Königreich

    17 (2)

     

    EG

    15 513 (2)

     

    TAC

    entfällt

    Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

    (1)   EG-Gewässer und internationale Gewässer.

    (2)   Darf im NAFO-Regelungsbereich (Untergebiet 2, Divisionen IF und 3K) gefischt werden, wird aber im Rahmen einer Gesamtquote von 25 000 t auf die Quote für V, XII, XIV angerechnet (RED/*N1F3K).



    Art: Rotbarsch

    Sebastes spp.

    Zone: I, II (Norwegische Gewässer)

    RED/1N2AB-

    Deutschland

    766 (1)

     

    Spanien

    95 (1)

     

    Frankreich

    84 (1)

     

    Portugal

    405 (1)

     

    Vereinigtes Königreich

    150 (1)

     

    EG

    1 500 (1)

     

    TAC

    entfällt

    Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

    (1)   Nur als Beifang.

    ▼M1



    Art: Rotbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiete: V, XIV (Grönländische Gewässer)

    RED/514GRN

    Deutschland

    11 794 (4)

     

    Frankreich

    60 (4)

     

    Vereinigtes Königreich

    84 (4)

     

    EG

    15 938 (1) (2) (3) (4)

     

    TAC

    Entfällt

    Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht

    (1)   Dürfen mit pelagischen Schleppnetzen gefangen werden. Mit Grundschleppnetzen und mit pelagischen Schleppnetzen gefangene Fische sind getrennt zu erfassen. Können östlich oder westlich gefangen werden.

    (2)   3 500 t, mit pelagischem Schleppnetz zu fangen, an Norwegen.

    (3)   500 t an die Färöer. Mit Grundschleppnetzen und mit pelagischen Schleppnetzen gefangene Fische sind getrennt zu erfassen.

    (4)   Vorläufige Quote vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Dänemark (im Namen der Färöer und Grönlands) für 2005.



    Art: Rotbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet: Va (Isländische Gewässer)

    RED/05A-IS

    Belgien

    100 (1) (2)

     

    Deutschland

    1 690 (1) (2)

     

    Frankreich

    50 (1) (2)

     

    Vereinigtes Königreich

    1 160 (1) (2)

     

    EG

    3 000 (1) (2)

     

    TAC

    Entfällt

     

    (1)   Einschließlich unvermeidbarer Beifänge (kein Kabeljau).

    (2)   Zwischen Juli und Dezember zu fischen.

    ▼B



    Art: Rotbarsch

    Sebastes spp.

    Zone: Vb (Färöische Gewässer)

    RED/05B-F

    Belgien

    29

     

    Deutschland

    3 679

     

    Frankreich

    249

     

    Vereinigtes Königreich

    43

     

    EG

    4 000

     

    TAC

    entfällt

    Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.



    Art: Beifänge

    Gebiete: NAFO 0, 1 (Grönländische Gewässer)

    XBC/ N01GRN

    EG

    2 000 (1) (2)

     

    TAC

    entfällt

     

    (1)   Bezieht sich auf den kombinierten Beifang von Kabeljau, Katfisch, Rochen, Leng und Lumb. Die Kabeljau-Beifänge dürfen 100 t nicht überschreiten. Kann östlich oder westlich gefangen werden.

    (2)   Vorläufige Quote vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Dänemark (im Namen der Färöer und Grönlands) für 2005.



    Art: Andere Arten  (1)

    Gebiete: I, II (Norwegische Gewässer)

    OTH/1N2AB.

    Deutschland

    150 (1)

     

    Frankreich

    60 (1)

     

    Vereinigtes Königreich

    240 (1)

     

    EG

    450 (1)

     

    TAC

    entfällt

    Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

    (1)   Nur als Beifang.



    Art: Andere Arten (1)

    Gebiete: Vb (Färöische Gewässer)

    OTH/05B-F.

    Deutschland

    305

     

    Frankreich

    275

     

    Vereinigtes Königreich

    180

     

    EG

    760

     

    TAC

    entfällt

    Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

    (1)   Ausgenommen Fischarten ohne Marktwert.



    Art: Plattfische

    Gebiete: Vb (Färöische Gewässer)

    FLX/05B-F.

    Deutschland

    108

     

    Frankreich

    84

     

    Vereinigtes Königreich

    408

     

    EG

    600

     

    TAC

    entfällt

    Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.




    ANHANG ID

    NORDWESTATLANTIK

    NAFO-Bereich

    Alle TAC und hieran geknüpfte Bedingungen werden im Rahmen der NAFO festgesetzt.



    Art: Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiete: NAFO 2J3KL

    COD/N2J3KL

    EG

    (1)

     

    TAC

    (1)

     

    (1)   Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.



    Art: Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiete: NAFO 3NO

    COD/N3NO.

    EG

    (1)

     

    TAC

    (1)

     

    (1)   Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.



    Art: Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiete: NAFO 3M

    COD/N3M.

    EG

    (1)

     

    TAC

    (1)

     

    (1)   Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.



    Art: Rotzunge

    Glyptocephalus cynoglossus

    Gebiete: NAFO 2J3KL

    WIT/N2J3KL

    EG

    (1)

     

    TAC

    (1)

     

    (1)   Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.



    Art: Rotzunge

    Glyptocephalus cynoglossus

    Gebiete: NAFO 3NO

    WIT/N3NO.

    EG

    (1)

     

    TAC

    (1)

     

    (1)   Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.



    Art: Raue Scharbe

    Hippoglossoides platessoides

    Gebiete: NAFO 3M

    PLA/N3M.

    EG

    (1)

     

    TAC

    (1)

     

    (1)   Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.



    Art: Raue Scharbe

    Hippoglossoides platessoides

    Gebiete: NAFO 3LNO

    PLA/N3LNO.

    EG

    (1)

     

    TAC

    (1)

     

    (1)   Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.



    Art: Kurzflossen-Kalmar

    Illex illecebrosus

    Gebiete: NAFO Untergebiete 3 und 4

    SQI/N34.

    Estland

    128 (2)

     

    Lettland

    128 (2)

     

    Litauen

    128 (2)

     

    Polen

    227 (2)

     

    EG

    entfällt (1) (2)

     

    TAC

    34 000

    Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

    (1)   Gemeinschaftsanteil nicht spezifiziert; Kanada und den jetzigen Mitgliedstaaten stehen 29 467 t zur Verfügung, ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen.

    (2)   Zwischen 1. Juli und 31. Dezember zu fischen.



    Art: Gelbschwanzflunder

    Limanda ferruginea

    Gebiete: NAFO 3LNO

    YEL/N3LNO.

    Estland

     
     

    Lettland

     
     

    Litauen

     
     

    Polen

     
     

    EG

    (1) (2)

     

    TAC

    15 000

     

    (1)   Trotz eines Gemeinschaftsanteils von 76 t wurde beschlossen, die Fangmenge auf 0 festzusetzen: Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.

    (2)   Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden dem Flaggenmitgliedstaat alle 48 Stunden gemeldet und über die Kommission an den Exekutivsekretär der NAFO weitergeleitet.



    Art: Lodde

    Mallotus villosus

    Gebiete: NAFO 3NO

    CAP/N3NO.

    EG

    (1)

     

    TAC

    (1)

     

    (1)   Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.



    Art: Tiefseegarnelen

    Pandalus borealis

    Gebiete: NAFO 3L (1)

    PRA/N3L.

    Estland

    144 (2)

     

    Lettland

    144 (2)

     

    Litauen

    144 (2)

     

    Polen

    144 (2)

     

    EG

    144 (2) (3)

     

    TAC

    13 000

    Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.
    (1)   Mit Ausnahme des Gebiets, das durch folgende Koordinaten begrenzt ist:


    Punkt Nr.

    Breitengrad N

    Längengrad W

    1

    47o20′0

    46o40′0

    2

    47o20′0

    46o30′0

    3

    46o00′0

    46o30′0

    4

    46o00′0

    46o40′0

    (2)   Diese Mengen sind vom 1. Januar bis 31. März, 1. Juli bis 14. September und 1. Dezember bis 31. Dezember zu fangen.

    (3)   Alle Mitgliedstaaten außer Estland, Lettland, Litauen und Polen.



    Art: Tiefseegarnelen

    Pandalus borealis

    Gebiete: NAFO 3M (1)

    PRA/N3M.

    TAC

     (2)

     
    (1)   Dieser Bestand darf auch in Division 3L innerhalb der folgenden Koordinaten befischt werden:


    Punkt Nr.

    Breitengrad N

    Längengrad W

    1

    47o20′0

    46o40′0

    2

    47o20′0

    46o30′0

    3

    46o00′0

    46o30′0

    4

    46o00′0

    46o40′0



    Punkt Nr.

    Breitengrad N

    Längengrad W

    1

    47o55′0

    45o00′0

    2

    47o30′0

    44o15′0

    3

    46o55′0

    44o15′0

    4

    46o35′0

    44o30′0

    5

    46o35′0

    45o40′0

    6

    47o30′0

    45o40′0

    7

    47o55′0

    45o00′0

    (2)   Entfällt. Steuerung über Begrenzung des Fischereiaufwands. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilen die betroffenen Mitgliedstaaten ihren Fischereifahrzeugen für diese Fischerei spezielle Fangerlaubnisse und unterrichten die Kommission hiervon, bevor die Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit aufnehmen. Abweichend von Artikel 8 der genannten Verordnung sind diese Erlaubnisse nur gültig, wenn die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keinen Einspruch erhebt.


    Mitgliedstaat

    Höchstanzahl Schiffe

    Höchstanzahl Fangtage

    Dänemark

    2

    131

    Estland

    8

    1 667

    Spanien

    10

    257

    Lettland

    4

    490

    Litauen

    7

    579

    Polen

    1

    100

    Portugal

    1

    69



    Art: Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiete: NAFO 3LMNO

    GHL/N3LMNO

    Estland

    380

     

    Deutschland

    388

     

    Lettland

    54

     

    Litauen

    27

     

    Spanien

    5 208

     

    Portugal

    2 197

     

    EG

    8 254

     

    TAC

    14 079

    Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.



    Art: Rochen

    Rajidae

    Gebiete: NAFO 3LNO

    SRX/N3LNO.

    Spanien

    6 561

     

    Portugal

    1 274

     

    Estland

    546

     

    Litauen

    119

     

    EG

    8 500

     

    TAC

    13 500

    Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.



    Art: Rotbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiete: NAFO 3LN

    RED/N3LN.

    EG

    (1)

     

    TAC

    (1)

     

    (1)   Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.



    Art: Rotbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiete: NAFO 3M

    RED/N3M.

    Estland

    1 571 (1)

     

    Deutschland

    513 (1)

     

    Spanien

    233 (1)

     

    Lettland

    1 571 (1)

     

    Litauen

    1 571 (1)

     

    Portugal

    2 354 (1)

     

    EG

    7 813 (1)

     

    TAC

    5 000 (1)

    Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

    (1)   Voraussetzung ist die Einhaltung der für diesen Bestand festgesetzten TAC von 5 000 t. Sobald die TAC ausgeschöpft ist, wird die gezielte Fischerei auf diesen Bestand unabhänig von den Fangmengen eingestellt.



    Art: Rotbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiete: NAFO 3O

    RED/N3O.

    Spanien

    1 771

     

    Portugal

    5 229

     

    EG

    7 000

     

    TAC

    20 000

    Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

    ▼M1



    Art: Weißer Gabeldorsch

    Urophycis tenuis

    Gebiete: NAFO 3NO

    HKW/N3NO

    Spanien

    2 165

     

    Portugal

    2 835

     

    EG

    5 000

     

    TAC

    8 500

    Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht

    ▼B




    ANHANG IE

    WEIT WANDERNDE FISCHE

    Alle Gebiete

    Die TAC für diese Arten werden im Rahmen internationaler Organisationen für Thunfischfang (wie der ICCAT und der IATTC) festgesetzt.



    Art: Roter Thun

    Thunnus thynnus

    Gebiete: Atlantik, östlich von 45o W, und Mittelmeer

    BFT/AE045W

    Zypern

     (1)

     

    Griechenland

    323,4

     

    Spanien

    6 276,7

     

    Frankreich

    6 192,7

     

    Italien

    4 888

     

    Malta

     (1)

     

    Portugal

    590,2

     

    Alle Mitgliedstaaten

    60 (2)

     

    EG

    18 331

     

    TAC

    32 000

    Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

    (1)   Zypern und Malta können gemäß ICCAT-Beschluss der Jahrestagung von 2003 im Rahmen der ICCAT-Quote „Andere“ quota in fischen.

    (2)   Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Malta und Portugal und nur als Beifang.



    Art: Schwertfisch

    Xiphias gladius

    Gebiete: Atlantik, nördlich von 5o N

    SWO/AN05N

    Spanien

    6 541,5

     

    Portugal

    1 010,4

     

    Alle Mitgliedstaaten

    148,5 (1)

     

    EG

    7 700,4

     

    TAC

    14 000

    Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

    (1)   Ausgenommen Spanien und Portugal und nur als Beifang.



    Art: Schwertfisch

    Xiphias gladius

    Gebiete: Atlantik, nördlich von 5o N

    SWO/AS05N

    Spanien

    6 595,6

     

    Portugal

    371,1

     

    EG

    6 966,7

     

    TAC

    15 956

    Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.



    Art: nördlicher Weißer Thun

    Germo alalunga

    Gebiete: Atlantik, nördlich von 5N

    ALB/AN05N

    Irland

    5 723,3 (1) (3)

     

    Spanien

    31 383 (1) (3)

     

    Frankreich

    8 217 (1) (3)

     

    Vereinigtes Königreich

    600,7 (1) (3)

     

    Portugal

    4 129,5 (1) (3)

     

    EG

    50 053,5 (1) (2)

     

    TAC

    34 500

    Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

    (1)   Die Verwendung von Kiemen-, Stell-, Trammel- und Verwickelnetzen ist verboten.

    (2)   Die Anzahl Gemeinschaftsschiffe, die nördlichen Weißen Thun gezielt befischen dürfen, wird gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 auf pm Schiffe festgesetzt.

    (3)   Die Anzahl Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 gezielt befischen dürfen, teilt sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten auf:


    Mitgliedstaat

    Höchstanzahl Schiffe

    Irland

    50

    Spanien

    730

    Frankreich

    151

    Vereinigtes Königreich

    12

    Portugal

    310

    EG

    1 253



    Art: nördlicher Weißer Thun

    Germo alalunga

    Gebiete: Atlantik, südlich von 5o N

    ALB/AS05N

    Spanien

    943,7

     

    Frankreich

    311

     

    Portugal

    660

     

    EG

    1 914,7

     

    TAC

    30 915

    Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.



    Art: Großaugenthun

    Thunnus obesus

    Gebiete: Atlantik

    BET/ATLANT

    Spanien

    21 526,4

     

    Frankreich

    9 438

     

    Portugal

    13 511

     

    EG

    44 475,4

     

    TAC

    90 000

    Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.



    Art: Blauer Marlin

    Makaira nigricans

    Gebiete: Atlantik

    BUM/ATLANT

    EG

    103

     

    TAC

    entfällt

     



    Art: Weißer Marlin

    Tetrapturus alba

    Gebiete: Atlantik

    WHM/ATLANT

    EG

    46,5

     

    TAC

    entfällt

     




    ANHANG IF

    ANTARKTIS

    CCAMLR-Bereich

    Diese von der CCAMLR angenommenen TAC werden nicht auf die Mitglieder der CCAMLR aufgeteilt, so dass der Gemeinschaftsanteil nicht feststeht. Das CCAMLR-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt werden muss.



    Art: Scotia-See-Eisfisch

    Chaenocephalus aceratus

    Gebiete: FAO 48.3 Antarktis

    SSI/F483.

    TAC

    2 200 (1)

     

    (1)   TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.



    Art: Langschnauzen-Eisfisch

    Channichthys rhinoceratus

    Gebiete: FAO 58.5.2 Antarktis

    LIC/F5852.

    TAC

    150 (1)

     

    (1)   TAC für Beifänge in der Fischerei auf Dissostichus eleginoides und Champsocephalus gunnari. Ist diese Beifang-TAC erschöpft, muss die betreffende Fischerei eingestellt werden.



    Art: Bändereisfisch

    Champsocephalus gunnari

    Gebiete: FAO 48.3 Antarktis

    ANI/F483.

    TAC

    3 574 (1)

     

    (1)   Diese TAC gilt vom 15. November 2004 bis 14. November 2005. Vom 1. März bis 31. Mai 2005 ist die Befischung dieses Bestands auf 894 t begrenzt.



    Art: Bändereisfisch

    Champsocephalus gunnari

    Gebiete: FAO 58.5.2 Antarktis (2)

    ANI/F5852.

    TAC

    1 864 (1)

     

    (1)   Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005.

    (2)   Für diese TAC ist das zulässige Fanggebiet der Teil der FAO-Division 58.5.2, der in dem wie folgt abgegrenzten Gebiet liegt:

    (a)  von dem Punkt, an dem der Längengrad 72o15’E die Grenze nach dem Abkommen über die Abgrenzung der Meeresgewässer zwischen Australien und Frankreich schneidet, dann südlich entlang dieses Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 53o25’S;

    (b)  dann östlich entlang dieses Breitengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Längengrad 74oE;

    (c)  dann nordöstlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 52o40’S mit dem Längengrad 76oE;

    (d)  dann nördlich entlang des Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 52oS;

    (e)  dann nordwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 51oS mit dem Längengrad 74o30’E und dann

    (f)  südwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Ausgangspunkt.



    Art: Schwarzer Seehecht

    Dissostichus eleginoides

    Gebiete: FAO 48.3 Antarktis

    TOP/F483.

    TAC

    3 050 (1) (2)

     

    (1)   Diese TAC gilt für die Langleinenfischerei vom 1. Mai bis 31. August 2005 und für die Reusenfischerei vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005

    (2)   Einschließlich 152 t Rochen und 152 t Macrorus spp. als Beifang.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.



    Managementgebiet A:

    48o W bis 43o 30′ W –

    52o 30′ S bis 56o S

    (TOP/*F483A)

    0

    Managementgebiet B:

    43o 30′ W bis 40o W –

    52o 30′ S bis 56o S

    (TOP/*F483B)

    915

    Managementgebiet C:

    40o W bis 33o 30′ W –

    52o 30′ S bis 56o S

    (TOP/*F483C)

    2 135



    Art: Schwarzer Seehecht

    Dissostichus eleginoides

    Gebiete: FAO 48.4 Antarktis

    TOP/F484.

    TAC

    28 (1) (2)

     

    (1)   Nur mit Langleinen.

    (2)   Diese TAC gilt für dieselbe Fangsaison wie für Untergebiet 48.3 oder bis die Fanggrenze für Dissostichus eleginoides in Untergebiet 48.4 oder aber, wenn dies früher der Fall sein sollte, die genannte Fanggrenze für Dissostichus eleginoides in Untergebiet 48.3 erreicht ist.



    Art: Schwarzer Seehecht

    Dissostichus eleginoides

    Gebiete: FAO 58.5.2 Antarktis

    TOP/F5852.

    TAC

    2 787 (1) (2)

     

    (1)   Diese TAC gilt für die Schleppnetzfischerei vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005 und für die Langleinenfischerei vom 1. Mai bis zum 31. August 2005.

    (2)   Diese TAC gilt nur westlich von 79o20’E. Östlich dieses Längenkreises ist der Fischfang in diesem Gebiet verboten (siehe Anhang XV).



    Art: Antarktischer Krill

    Euphausia superba

    Gebiete: FAO 48

    KRI/F48.

    TAC

    4 000 000 (1)

     

    (1)   Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:



    Untergebiet 48.1 (KRI/*F481.)

    1 008 000

    Untergebiet 48.2 (KRI/*F482.)

    1 104 000

    Untergebiet 48.3 (KRI/*F483.)

    1 056 000

    Untergebiet 48.4 (KRI/*F484.)

    832 000



    Art: Antarktischer Krill

    Euphausia superba

    Gebiete: FAO 58.4.1 Antarktis

    KRI/F5841.

    TAC

    440 000 ()

     

    (1)   Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.



    Division 58.4.1 westlich von 115o E (KRI/*F-41W)

    277 000

    Division 58.4.1 östlich von 115o E (KRI/*F-41E)

    163 000



    Art: Antarktischer Krill

    Euphausia superba

    Gebiete: FAO 58.4.2 Antarktis

    KRI/F5842.

    TAC

    450 000 (1)

     

    (1)   Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005.



    Art: Grüne Notothenia

    Gobionotothen gibberifrons

    Gebiete: FAO 48.3 Antarktis

    NOG/F483.

    TAC

    1 470 (1)

     

    (1)   TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.



    Art: Graue Notothenia

    Lepidonotothen squamifrons

    Gebiete: FAO 48.3 Antarktis

    NOS/F483.

    TAC

    300 (1)

     

    (1)   TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.



    Art: Graue Notothenia

    Lepidonotothen squamifrons

    Gebiete: FAO 58.5.2 Antarktis

    NOS/F5852.

    TAC

    80 (1)

     

    (1)   TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.



    Art: Marmorbarsch

    Notothenia rossii

    Gebiete: FAO 48.3 Antarktis

    NOR/F483.

    TAC

    300 (1)

     

    (1)   TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.



    Art: Krebse

    Paralomis spp.

    Gebiete: FAO 48.3 Antarktis

    PAI/F483.

    TAC

    1 600 (1)

     

    (1)   Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005.



    Art: South-Georgia-Eisfisch

    Pseudochaenichthus georgianus

    Gebiete: FAO 48.3 Antarktis

    SGI/F483.

    TAC

    300 (1)

     

    (1)   TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.



    Art: Grenadier

    Macrourus spp.

    Gebiete: FAO 58.5.2 Antarktis

    GRV/F5852.

    TAC

    360 (1)

     

    (1)   TAC für Beifänge in der Fischerei auf Dissostichus eleginoides und Champsocephalus gunnari. Ist diese Beifang-TAC erschöpft, muss die betreffende Fischerei eingestellt werden.



    Art: Andere Arten

    Gebiete: FAO 58.5.2 Antarktis

    OTH/F5852.

    TAC

    50 (1)

     

    (1)   TAC für Beifänge in der Fischerei auf Dissostichus eleginoides und Champsocephalus gunnari. Ist diese Beifang-TAC erschöpft, muss die betreffende Fischerei eingestellt werden.



    Art: Rochen

    Rajae

    Gebiete: FAO 58.5.2 Antarktis

    SRX/F5852.

    TAC

    120 (1) (2)

     

    (1)   TAC für Beifänge in der Fischerei auf Dissostichus eleginoides und Champsocephalus gunnari. Ist diese Beifang-TAC erschöpft, muss die betreffende Fischerei eingestellt werden.

    (2)   Für diese TAC werden die verschiedenen Rochen als eine Art gezählt.



    Art: Kalmar

    Martialia hyadesi

    Gebiete: FAO 48.3 Antarktis

    SQS/F483.

    TAC

    2 500 (1)

     

    (1)   Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005.




    ANHANG II

    BESONDERE MASSNAHMEN FÜR NICHT SORTIERTE ANLANDUNGEN IN DEN UNTERGEBIETEN IIa (EG-GEWÄSSER), III, IV UND VIId

    1. Es ist verboten, nicht sortierte Fänge anzulanden.

    2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein angemessenes Stichprobenkontrollprogramm durchgeführt wird, um eine wirksame Überwachung der angelandeten Arten sicherzustellen, wenn die Anlandungen nicht sortiert sind. Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis spätestens 1. März 2005 eine detaillierte Beschreibung ihres Stichprobenkontrollprogramms sowie eine Liste der Häfen und Anlandestellen, an denen die Stichprobenkontrollen vorgenommen werden.

    3. Abweichend von Nummer 1 dürfen nicht sortierte Fänge in Häfen und Anlandestellen, an denen ein Stichprobenkontrollprogramm nach Nummer 2 durchgeführt wird, angelandet werden.




    ANHANG III

    TECHNISCHE ÜBERGANGSMASSNAHMEN UND KONTROLLMASSNAHMEN

    TEIL A

    OSTSEE

    Abschnitt 1

    Dorschfischerei

    1.   Bedingungen für bestimmtes, für die Dorschfischerei in der Ostsee zulässiges Fanggerät

    1.1.   Zugnetze

    1.1.1.   Ohne Fluchtfenster

    Zugnetze ohne Fluchtfenster sind verboten.

    1.1.2.   Mit Fluchtfenster

    Abweichend von den Bestimmungen über besondere Selektierungsvorschriften gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 88/98 gelten die Bestimmungen der Anlage 1 zum vorliegenden Anhang.

    1.1.3.   Ein-Netz-Regel

    Bei Einsatz eines Zugnetzes mit Fluchtfenster darf kein anderes Fanggerät an Bord mitgeführt werden.

    1.2.   Kiemennetze

    Abweichend von den Bestimmungen von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 88/98 beträgt die Mindestmaschenöffnung für Kiemennetze 110 mm.

    Die Netze dürfen bei Schiffen mit einer Länge über alles bis zu einschließlich 12 m eine Höchstlänge von 12 km nicht übersteigen.

    Die Netze dürfen bei Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m eine Höchstlänge von 24 km nicht übersteigen.

    Die Stellzeit der Netze darf vom ersten Aussetzen bis zum vollständigen Wiedereinholen an Bord des Fischereifahrzeugs 48 Stunden nicht übersteigen.

    2.   Dorschbeifänge in der Ostsee

    2.1.

    Abweichend von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 88/98 darf außer in dem in Nummer 2.2 genannten Fall kein untermaßiger Dorsch an Bord behalten werden.

    2.2.

    Dorschbeifänge bei der Herings- und der Sprottenfischerei mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder weniger dürfen abweichend von den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 88/98 einen gewichtsmäßigen Anteil von 3 % nicht übersteigen. Von diesen Dorschbeifängen dürfen bis zu 5 % untermaßige Dorsche an Bord behalten werden.

    2.3.

    Bei der Fischerei auf andere Arten als Hering und Sprotte mit Schleppnetzen und Snurrewaden, außer denen gemäß Nummer 1.1.2, dürfen die Dorschbeifänge 10 % nicht übersteigen.

    3.   Mindestgröße für Ostseedorsch

    Abweichend von den Bestimmungen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 88/98 beträgt die Mindestgröße für Dorsch 38 cm.

    4.   Sommerdorschfangverbot in der Ostsee

    Der Dorschfang ist in den Untergebieten 22-24 vom 1. März 2005 bis einschließlich 30. April 2005 und in den Untergebieten 25 bis 32 vom 1. Mai 2005 bis einschließlich 15. September 2005 verboten.

    5.   Fangbeschränkungen für Dorsch in der Ostsee

    In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist jeglicher Fischfang verboten:

    Gebiet 1:

     55o45′N, 15o30′O

     55o45′N, 16o30′O

     55o00′N, 16o30′O

     55o00′N, 16o00′O

     55o15′N, 16o00′O

     55o15′N, 15o30′O

     55o45′N, 15o30′O

    Gebiet 2:

     55o00′N, 19o14′O

     54o48′N, 19o20′O

     54o45′N, 19o19′O

     54o45′N, 18o55′O

     55o00′N, 19o14′O

    Gebiet 3:

     56o13′N, 18o27′O

     56o13′N, 19o31′O

     55o59′N, 19o13′O

     56o03′N, 19o06′O

     56o00′N, 18o51′O

     55o47′N, 18o57′O

     55o30′N, 18o34′O

     56o13′N, 18o27′O

    6.   Vorläufige und zusätzliche Bedingungen für die Fischereiüberwachung und Kontrollen im Hinblick auf die Wiederauffüllung der Dorschbestände in der Ostsee

    6.1.   Allgemeine Vorschriften

    6.1.1.

    Das Programm zur Überwachung und Kontrolle der Dorschbestände in der Ostsee umfasst Folgendes:

    Sonderbedingungen für den Dorschfang in der Ostsee.

    Von Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden aufzustellende nationale Kontrollprogramme.

    Zusätzliche Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen.

    Gemeinsame Überwachung und Austausch von Kontrollbeamten.

    6.1.2.

    Das nationale Kontrollprogramm für die Dorschbestände kann auf Initiative der Kommission oder auf Wunsch eines Mitgliedstaats geändert werden.

    6.2.   Sonderbedingungen für den Dorschfang in der Ostsee

    6.2.1.

    Alle Schiffe mit einer Länge über alles von 8 Metern oder mehr, die zur Dorschfischerei in der Ostsee zugelassenes Fanggerät an Bord mitführen bzw. einsetzen, müssen im Besitz einer speziellen Erlaubnis für den Dorschfang in der Ostsee sein.

    6.2.2.

    Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der Schiffe, denen eine spezielle Erlaubnis für den Dorschfang in der Ostsee erteilt wurde.

    6.2.3.

    Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, dem ein Mitgliedstaat eine spezielle Erlaubnis für den Dorschfang in der Ostsee erteilt hat, oder sein Vertreter muss die Bedingungen in Anlage 2 erfüllen.

    6.3.   Nationale Kontrollprogramme

    6.3.1.

    Jeder betroffene Mitgliedstaat stellt ein nationales Kontrollprogramm für die Ostsee auf.

    6.3.2.

    Die Kommission beruft 2005 mindestens einmal den Ausschuss für Fischerei und Aquakultur ein, um die Beachtung des nationalen Kontrollprogramms für die Dorschbestände der Ostsee und dessen Ergebnisse zu untersuchen.

    6.4.   Von den Mitgliedstaaten zu treffende Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen

    6.4.1.

    Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Liste der bezeichneten Häfen und das nationale Kontrollprogramm gemäß Nummer 6.3.1 zusammen mit einem Zeitplan für dessen Durchführung. Die Kommission leitet diese Angaben an alle betroffenen Mitgliedstaaten weiter.

    6.4.2.

    Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 führen die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen, die im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis für den Dorschfang in der Ostsee gemäß Nummer 6.2.1 sind, ein Logbuch über ihre Fangtätigkeit gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93.

    6.4.3.

    Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 darf der höchstzulässige Fehler bei der Schätzung der Gesamtmengen (in Kilogramm) der TAC-gebundenen Arten an Bord 8 % nicht überschreiten.

    6.4.4.

    Von Dorschmengen, die in einem bezeichneten Hafen angelandet werden, sind repräsentative Stichproben von mindestens 20 % der Gesamtanlandungen in Anwesenheit vom Mitgliedstaat zugelassener Kontrollbeamten zu wiegen, bevor sie zum Erstverkauf angeboten und verkauft werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission binnen eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Einzelheiten des entsprechenden Probenahmeverfahrens.

    6.4.5.

    Unbeschadet des Artikels 19a Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 finden die Artikel 19e, 19f, 19g, 19h und 19i jener Verordnung Anwendung auf Gemeinschaftsschiffe mit einer speziellen Fangerlaubnis für den Dorschfang in der Ostsee gemäß Nummer 6.2.1.

    6.4.6.

    Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die nach Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 jener Verordnung eingegangenen VMS-Daten zu Fischereifahrzeugen, denen eine besondere Erlaubnis zum Dorschfang in der Ostsee erteilt wurde, genutzt werden, um

    a) jede Einfahrt in einen Hafen und jede Ausfahrt daraus in computerlesbarer Form aufzuzeichnen,

    b) jede Einfahrt in für den Dorschfang gesperrte Gebiete in der Ostsee und jede Ausfahrt darauf aufzuzeichnen.

    6.4.7.

    Die Mitgliedstaaten können andere Kontrollmaßnahmen einführen, um die Einhaltung der Meldeverpflichtungen gemäß Nummer 6.4.5 sicherzustellen, wenn diese ebenso wirksam und transparent sind. Diese Maßnahmen sind der Kommission vor ihrer Durchführung mitzuteilen.

    6.4.8.

    Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird allen über 50 kg Dorsch hinausgehenden Mengen, die an einen anderen Ort als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, eine Kopie einer der Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 für die beförderten Mengen dieser Art beigefügt. Die Freistellung nach Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gilt nicht.

    6.4.9.

    Abweichend von Artikel 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 können spezifische Kontrollprogramme für Ostseedorsch länger als zwei Jahre nach deren Inkrafttreten durchgeführt werden.

    6.5.   Gemeinsame Überwachung und Austausch von Kontrolleuren

    6.5.1.

    Die betreffenden Mitgliedstaaten gehen gemeinsamen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten nach und führen zu diesem Zweck für ihre Überwachungsfahrzeuge gemeinsame Verfahren ein.

    6.5.2.

    Binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beruft der Vorsitz eine Sitzung der zuständigen nationalen Inspektionsbehörden ein, um das gemeinsame Inspektions- und Überwachungsprogramme zu koordinieren.

    6.5.3.

    Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Inspektoren aus anderen betroffenen Mitgliedstaaten aufgefordert werden, sich zumindest an ihrer gemeinsamen Inspektionstätigkeit zu beteiligen.

    6.5.4.

    Kontrolleure der Kommission können sich an diesem Austausch und an den gemeinsamen Inspektionen beteiligen.

    Abschnitt 2

    Golf von Riga

    7.   Sonderbestimmungen für den Golf von Riga

    7.1.   Spezielle Fangerlaubnis

    7.1.1.

    Um im Golf von Riga Fischfang betreiben zu können, müssen Schiffe im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilten speziellen Fangerlaubnis sein.

    7.1.2.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Schiffe mit einer speziellen Fangerlaubnis gemäß Nummer 1 in eine Liste aufgenommen werden, in der ihr Name und ihre interne Registriernummer angegeben sind, die der Kommission von jedem Mitgliedstaat übermittelt wird.

    Die Schiffe auf der Liste müssen folgende Bedingungen erfüllen:

    a) Die Gesamtmaschinenleistung (kW) der Schiffe auf den Listen darf die für die einzelnen Mitgliedstaaten in den Jahren 2000-2001 im Golf von Riga festgestellte Maschinenleistung nicht übersteigen.

    b) Die Maschinenleistung eines Schiffes darf zu keiner Zeit 221 Kilowatt (kW) übersteigen.

    7.2.   Ersatz von Schiffen oder Schiffsmaschinen

    7.2.1.

    Jedes Schiff auf der Liste gemäß Nummer 7.1.2 kann durch ein anderes Schiff oder andere Schiffe ersetzt werden, sofern

    a) sich die Gesamtmaschinenleistung gemäß Nummer 7.1.2 Buchstabe a für den betreffenden Mitgliedstaat nicht erhöht und

    b) die Maschinenleistung von Ersatzschiffen zu keinem Zeitpunkt 221 kW übersteigt.

    7.2.2.

    Jede Maschine eines jeden Schiffes auf der Liste gemäß Nummer 7.1.2 kann ausgetauscht werden, sofern

    a) es hierdurch nicht zu einem Anstieg der Maschinenleistung des Schiffes über 221 kW hinaus kommt und

    b) es hierdurch nicht zu einem Anstieg der Gesamtmaschinenleistung für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Nummer 7.1.2 Buchstabe a kommt.

    TEIL B

    SKAGERRAK UND KATTEGAT

    8.   Technische Erhaltungsmaßnahmen im Skagerrak und Kattegat

    Abweichend von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates gelten die Bestimmungen der Anlage 3 zum vorliegenden Anhang.

    TEIL C

    ICES-UNTERGEBIETE I BIS VII

    ▼M3

    9.   Anlandungs- und Wiegeverfahren für Hering, Makrele und Stöcker

    9.1   Geltungsbereich

    9.1.1 Für Anlandungen in der Europäischen Gemeinschaft durch Gemeinschafts- oder Drittlandsschiffe von jeweils mehr als 10 t Hering, Makrele und Stöcker, einzeln oder gemischt, gelten nachstehende Verfahren, wenn diese aus folgenden Gebieten stammen:

    a) bei Hering aus den ICES-Untergebieten I, II, IV, VI und VII und den Divisionen III a und Vb;

    b) bei Makrele und Stöcker aus den ICES-Untergebieten III, IV, VI und VII und der Division IIa.

    9.2   Bezeichnete Häfen

    9.2.1 Anlandungen im Sinne von Nummer 9.1 sind nur in bezeichneten Häfen zugelassen.

    9.2.2 Jeder betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über Änderungen der 2004 übermittelten Liste der bezeichneten Häfen, in denen Hering, Makrele und Stöcker angelandet werden dürfen, sowie über Änderungen der Kontroll- und Überwachungsverfahren für diese Häfen einschließlich der Bestimmungen für die Erfassung und Meldung aller Mengen der unter Nummer 9.1.1 genannten Arten und Bestände bei jeder Anlandung. Solche Änderungen sind mindestens 15 Tage vor ihrem Inkrafttreten zu übermitteln. Die Kommission teilt diese Angaben sowie die von Drittländern bezeichneten Häfen allen betroffenen Mitgliedstaaten mit.

    9.3   Einfahrt in den Hafen

    9.3.1 Der Kapitän eines unter Nummer 9.1.1 genannten Fischereifahrzeugs oder sein Stellvertreter teilt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anlandung erfolgen soll, mindestens vier Stunden vor der Einfahrt in den Anlandehafen des betreffenden Mitgliedstaats Folgendes mit:

    a) den Hafen, den er anlaufen will, den Namen und die Registriernummer des Schiffs;

    b) den geschätzten Zeitpunkt der Ankunft in diesem Hafen;

    c) die Mengen der an Bord behaltenen Arten in Kilogramm Lebendgewicht;

    d) das Management-Gebiet gemäß Anhang I dieser Verordnung, in dem die Fische gefangen wurden.

    9.4   Entladen

    9.4.1 Die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats schreiben vor, dass mit dem Entladen erst begonnen werden darf, wenn die entsprechende Genehmigung erteilt wurde.

    9.5   Logbuch

    9.5.1 Abweichend von Nummer 4.2 des Anhangs IV der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 legt der Kapitän des Fischereifahrzeugs unmittelbar nach Einlaufen in den Hafen auf Verlangen der zuständigen Behörde im Anlandehafen die betreffende(n) Seite(n) des Logbuchs vor.

    Die an Bord behaltenen Mengen, die gemäß Nummer 9.3.1 Buchstabe c vor der Anlandung mitgeteilt wurden, müssen mit den nach Abschluss der Anlandung in das Logbuch eingetragen Mengen übereinstimmen.

    Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 beträgt die höchstzulässige Fehlerquote bei den in das Logbuch eingetragenen geschätzten Mengen der an Bord befindlichen Fische (in kg) 8 %.

    9.6   Wiegen von Frischfisch

    9.6.1 Alle Käufer von frischem Fisch stellen sicher, dass alle erhaltenen Mengen auf von den zuständigen Behörden zugelassenen Anlagen gewogen werden. Das Wiegen erfolgt vor dem Sortieren, der Verarbeitung, der Lagerung, dem Transport vom Anlandehafen oder dem Weiterverkauf. Das Wiegeergebnis wird in die Anlandeerklärungen und Verkaufsabrechnungen eingetragen.

    9.6.2 Bei der Bestimmung des Gewichts werden nicht mehr als 2 % für Wasser abgezogen.

    9.7   Wiegen von Frischfisch nach dem Transport

    9.7.1 Abweichend von Nummer 9.6.1. können die Mitgliedstaaten das Wiegen von Frischfisch nach dem Transport vom Anlandehafen gestatten, sofern der Fisch zu einer Bestimmung auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbracht wird, die höchstens 60 km vom Anlandehafen entfernt ist, und

    a) der Fischtransporter, in dem der Fisch befördert wird, auf der Fahrt zwischen Anlandungsort und Wiegeort von einem Inspektor begleitet wird, oder

    b) von der zuständigen Behörde am Anlandungsort die Genehmigung erteilt wird, den Fisch unter folgenden Bedingungen zu transportieren:

    i) unmittelbar bevor der Fischtransporter den Anlandehafen verlässt, legt der Käufer oder sein Vertreter den zuständigen Behörden eine schriftliche Erklärung vor, in der die Fischart und der Name des Schiffs angegeben sind, von dem der Fisch entladen werden soll, die spezielle Kennnummer des Fischtransporters, der Bestimmungsort, an dem der Fisch gewogen werden soll, sowie die voraussichtliche Ankunftszeit des Fischtransporters am Bestimmungsort;

    ii) eine Kopie der Erklärung gemäß Ziffer i verbleibt während des Fischtransports beim Fahrer und wird dem Empfänger des Fischs am Bestimmungsort ausgehändigt.

    9.8   Rechnungen

    9.8.1 Zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 übermittelt der Verarbeiter oder Käufer der angelandeten Frischfisch-Mengen den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ( 31 ) eine Kopie der Rechnung oder eines an deren Stelle tretenden Dokuments.

    9.8.2 Jede derartige Rechnung oder Unterlage enthält Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 sowie den Namen und die Registriernummer des Schiffs, von dem der angelandete Fisch stammt. Die Rechnung bzw. dieses Dokument wird innerhalb von zwölf Stunden nach Beendigung des Wiegevorgangs vorgelegt.

    9.9   Wiegen von gefrorenem Fisch

    9.9.1 Alle Käufer oder Besitzer von gefrorenem Fisch wiegen die angelandeten Mengen, bevor der Fisch verarbeitet, im Kühlraum gelagert, vom Hafen der Anlandung befördert oder weiterverkauft wird. Das Taragewicht, das dem Gewicht der Kisten, Plastikbehälter oder sonstigen Behältnisse, in denen der zu wiegende Fisch verpackt ist, entspricht, kann vom Gewicht der angelandeten Mengen abgezogen werden.

    9.9.2 Alternativ kann das Gewicht des in Kisten verpackten Fischs dadurch bestimmt werden, dass das Durchschnittsgewicht einer repräsentativen Stichprobe nach dem Wiegen des der Kiste entnommenen und der Plastikverpackung entledigten Inhalts mit der Gesamtzahl der Kisten multipliziert wird, unabhängig davon, ob das Eis auf der Oberfläche des Fischs aufgetaut ist oder nicht. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Änderungen ihrer im Jahr 2004 von der Kommission gebilligten Methoden zur Stichprobennahme zur Genehmigung mit. Änderungen sind von der Kommission zu genehmigen. Das Wiegeergebnis wird in die Anlandeerklärungen und Verkaufsabrechnungen eingetragen.

    9.10   Wiegeeinrichtungen

    9.10.1 Werden öffentliche Wiegeeinrichtungen genutzt, so stellt die Stelle, die den Fisch wiegt, einen Wiegezettel aus, auf dem Datum und Uhrzeit des Wiegens sowie die Kennnummer des Fischtransporters angegeben sind. Eine Kopie dieses Wiegezettels wird der Rechnung beigefügt, die den zuständigen Behörden gemäß Nummer 9.8 zu übermitteln ist.

    9.10.2 Werden private Wiegeeinrichtungen genutzt, so werden die betreffenden Einrichtungen von den zuständigen Behörden genehmigt, geeicht und verplombt und unterliegen folgenden Bestimmungen:

    a) Die Stelle, die den Fisch wiegt, führt ein Logbuch mit durchnummerierten Seiten, in dem Folgendes angegeben ist:

    i) Name und Registriernummer des Schiffs, von dem der Fisch angelandet wurde,

    ii) Kennnummer des Fischtransporters, wenn der Fisch vor dem Verwiegen vom Anlandehafen an einen anderen Ort verbracht wurde,

    iii) Fischart,

    iv) Gewicht der jeweils angelandeten Menge,

    v) Datum und Uhrzeit des Beginns und Endes des Wiegevorgangs;

    b) erfolgt das Wiegen auf einem Fließbandsystem, so ist ein gut sichtbarer Zähler anzubringen, der das kumulierte Gesamtgewicht aufzeichnet. Dieses kumulierte Gesamtgewicht wird in das Logbuch mit den durchnummerierten Seiten gemäß Buchstabe a eingetragen;

    c) das Wiegelogbuch und die Kopien der schriftlichen Erklärungen gemäß Nummer 9.7.1 Buchstabe b Ziffer ii werden drei Jahre aufbewahrt.

    9.11   Zugang der zuständigen Behörden

    Die zuständigen Behörden haben jederzeit uneingeschränkten Zugang zu den Wiegeeinrichtungen, den Wiegelogbüchern, den schriftlichen Erklärungen und allen Räumlichkeiten, in denen der Fisch verarbeitet und gelagert wird.

    9.12   Quervergleiche

    9.12.1 Die zuständigen Behörden nehmen bei allen Anlandungen folgende Quervergleiche vor:

    a) Vergleiche der Mengen nach Arten, die bei der Anmeldung der Anlandung gemäß Nummer 9.3.1 angegeben wurden, und den im Logbuch des Schiffs aufgezeichneten Mengen,

    b) Vergleiche der Mengen nach Arten, die im Logbuch des Schiffs aufgezeichnet sind, und der Anlandeerklärung oder Rechnung bzw. dem an deren Stelle tretenden Dokument gemäß Nummer 9.8,

    c) Vergleich der Mengen nach Arten in der Anlandeerklärung und der Rechnung bzw. dem an deren Stelle tretenden Dokument gemäß Nummer 9.8.

    9.13   Umfassende Kontrolle

    9.13.1 Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats tragen dafür Sorge, dass mindestens 15 % der angelandeten Fischmengen und mindestens 10 % der Fischanlandungen einer umfassenden Kontrolle unterzogen werden, die mindestens Folgendes einschließt:

    a) Überwachung des Wiegens des Fangs eines Schiffs nach Arten. Im Falle von Schiffen, die ihren Fang an Land pumpen, wird das Wiegen der gesamten Ladung der für die Kontrolle ausgewählten Schiffe überwacht. Im Falle von Frostertrawlern werden alle Kisten gezählt. Zur Ermittlung des Durchschnittsgewichts aller Kisten/Paletten wird eine repräsentative Stichprobe der Kisten/Paletten gewogen. Zur Bestimmung des durchschnittlichen Nettogewichts des Fischs (ohne Verpackung oder Eis) erfolgt die Stichprobenauswahl der Kisten nach einem zugelassenen Verfahren;

    b) zusätzlich zu den Quervergleichen gemäß Nummer 9.12 werden folgende Quervergleiche vorgenommen:

    i) Mengen nach Arten, die im Wiegelogbuch aufgezeichnet sind, sowie Mengen nach Arten, die auf der Rechnung oder dem an deren Stelle tretenden Dokument gemäß Artikel 9.8 eingetragen sind;

    ii) die bei den zuständigen Behörden eingegangenen schriftlichen Erklärungen gemäß Nummer 9.7.1 Buchstabe b Ziffer i und die schriftlichen Erklärungen im Besitz des Empfängers des Fischs gemäß Nummer 9.7.1 Buchstabe b Ziffer ii;

    iii) die Kennnummern der Fischtransporter, die auf den schriftlichen Erklärungen gemäß Nummer 9.7.1 Buchstabe b Ziffer i und in den Wiegelogbüchern angegeben sind;

    c) bei Unterbrechung der Entladung ist für deren Wiederaufnahme eine Genehmigung erforderlich;

    d) Kontrolle, dass sich nach Abschluss des Entladens kein Fisch mehr an Bord befindet.

    9.13.2 Alle Kontrolltätigkeiten gemäß Nummer 9 werden aufgezeichnet. Diese Aufzeichnungen werden drei Jahre aufbewahrt.

    ▼B

    10.   Heringsfischerei im Gebiet IIa (EG-Gewässer)

    Es ist verboten Hering anzulanden oder an Bord zu behalten, der zwischen dem 1. Januar und dem 28. Februar oder dem 16. Mai und dem 31. Dezember in der Division IIA (EG-Gewässer) gefangen wurde.

    11.   Bedingungen für die Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken

    Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 gilt Folgendes:

    Heringsfänge, die außerhalb der ICES-Untergebiete III und IV mit Netzen mit Maschenöffnungen von weniger als 32 mm getätigt werden, dürfen nicht an Bord behalten werden, es sei denn, sie sind mit anderen Arten vermengt, nicht sortiert und der Heringsanteil übersteigt nicht 10 % des Gesamtgewichts der gefangenen Heringe und anderen Arten.

    12.   Begrenzung des Kabeljaufangs

    a) Westlich von Schottland: Bis 31. Dezember 2005 ist jeglicher Fischfang in den durch die Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossenen Gebieten verboten:

    59o05′N, 06o45′W

    59o30′N, 06o00′W

    59o40′N, 05o00′W

    60o00′N, 04o00′W

    59o30′N, 04o00′W

    59o05′N, 06o45′W.

    b) Keltische See: Bis 31. März 2004 ist jeglicher Fischfang in dem in den ICES-Rechtecken 30E4, 31E4, 32E3 gelegenen Teil der ICES-Division VII verboten. Dieses Verbot gilt nicht für Baumkurren während des Monats März.

    c) Abweichend von den Buchstaben a und b darf in den genannten Gebieten innerhalb der genannten Zeiträume Fischfang mit Reusen betrieben werden, sofern

    i) keine anderen Fanggeräte als Reusen an Bord mitgeführt werden und

    ii) keine anderen Arten als Weich- und Krustentiere an Bord behalten werden.

    d) Abweichend von den Buchstaben a und b darf in den dort genannten Gebieten Fischfang mit Netzen mit einer Maschengröße von weniger als 55 mm betrieben werden, sofern

    i) keine Netze mit einer Maschengröße von 55 mm oder mehr mitgeführt werden und

    ii) außer Hering, Makrele, Sardinen, Sardinellen, Stöcker, Sprotte, Blauer Wittling und Goldlachs keine anderen Arten an Bord behalten werden.

    13.   Sperrung eines Gebiets für die Sandaalfischerei

    Es ist verboten, Sandaal anzulanden oder an Bord zu behalten, der in einem geografischen Gebiet gefangen wurde, das durch die Ostküste Englands und Schottlands und durch die Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossen wird:

     Ostküste Englands bei 55o30′N,

     55o30′ nördlicher Breite, 1o00′ westlicher Länge,

     58o00′ nördlicher Breite, 1o00′ westlicher Länge,

     58o00′ nördlicher Breite, 2o00′ westlicher Länge,

     die Ostküste Schottlands bei 2o00′ westlicher Länge.

    In begrenztem Umfang wird Fischfang allerdings zugelassen, um den Sandaalbestand in diesem Gebiet und die Auswirkungen der Sperrung zu überwachen.

    14.   Schellfisch-Schutzzone (Rockall)

    Jeglicher Fischfang, ausgenommen mit Langleinen, ist in den durch die Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossenen Gebieten verboten:



    Punkt Nr.

    Breitengrad

    Längengrad

    1

    57o00′N

    15o00′W

    2

    57o00′N

    14o00′W

    3

    56o30′N

    14o00′W

    4

    56o30′N

    15o00′W

    15.   Technische Erhaltungsmaßnahmen in der Irischen See

    Die technischen Erhaltungsmaßnahmen gemäß den Artikel 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 254/2002 des Rates vom 12. Februar 2002 zum Erlass von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) ( 32 ) werden im Jahr 2005 vorübergehend angewandt.

    TEIL D

    ICES-UNTERGEBIETE XIII, IX UND X

    16.   Fangverbot für Schleppnetze in den Gewässern um die Azoren, die Kanarischen Inseln und Madeira

    In Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten, das durch eine Linie durch die nachstehenden Koordinaten begrenzt wird, dürfen keine Grundschleppnetze oder ähnliche gezogene Netze eingesetzt werden, die beim Fang den Meeresboden berühren.

    a)  Azoren

    36o00′ nördlicher Breite, 23o00′ westlicher Länge

    42o00′ nördlicher Breite, 23o00′ westlicher Länge

    42o00′ nördlicher Breite, 34o00′ westlicher Länge

    36o00′ nördlicher Breite, 34o00′ westlicher Länge

    36o00′ nördlicher Breite, 23o00′ westlicher Länge

    b)  Kanarische Inseln und Madeira

    27o00′ nördlicher Breite, 19o00′ westlicher Länge

    26o00′ nördlicher Breite, 15o00′ westlicher Länge

    29o00′ nördlicher Breite, 13o00′ westlicher Länge

    36o00′ nördlicher Breite, 13o00′ westlicher Länge

    36o00′ nördlicher Breite, 19o00′ westlicher Länge

    27o00′ nördlicher Breite, 19o00′ westlicher Länge

    TEIL E

    MITTELMEER

    17.   Technische Erhaltungsmaßnahmen im Mittelmeer

    Die Fischereien, die derzeit im Rahmen der Ausnahmeregelungen nach Artikel 3 Absätze 1 und 1a sowie Artikel 6 Absätze 1 und 1a der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 ausgeübt werden, dürfen 2005 vorerst weiterbetrieben werden.

    TEIL F

    OSTPAZIFIK

    18.   Ringwaden im östlichen Pazifik (Regelungsbereich der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC))

    Die Fischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist vom 1. August bis 11. September bzw. vom 20. November bis 31. Dezember 2005 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet verboten:

     die amerikanische Pazifikküste,

     150o westlicher Länge,

     40o nördlicher Breite,

     40o südlicher Breite.

    Die betroffenen Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Juli 2005 die gewählte Schonzeit mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten müssen in dem genannten Gebiet in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei einstellen.

    Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung behalten Ringwadenfischer, die im IATTC-Regelungsbereich Thunfischfang betreiben, alle Fänge von Großaugenthun, Echtem Bonito und Gelbflossenthun, außer Fischen, die aus anderen Gründen als der Größe als nicht zum menschlichen Verzehr geeignet gelten, an Bord. Die einzige Ausnahme ist der letzte Hol einer Fangreise, wenn möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

    Ringwadenfischer setzen, soweit möglich, alle Meeresschildkröten, Haie, Segelfische, Rochen, Mahi-mahi und andere Nichtzielarten unverzüglich und unversehrt wieder aus. Die Fischer sind dazu anzuhalten, Techniken und Ausrüstung zu entwickeln und anzuwenden, die die rasche und sichere Aussetzung dieser Tiere erleichtern.

    Für Meeresschildkröten, die ins Netz geraten sind oder sich darin verfangen haben, gelten folgende spezifische Maßnahmen:

    a) Wenn eine Meeresschildkröte im Netz gesichtet wird, sind angemessene Maßnahmen, erforderlichenfalls auch unter Einsatz eines Schnellbootes, zur Rettung der Schildkröte zu treffen, bevor sie sich im Netz verfängt.

    b) Wenn sich eine Meeresschildkröte im Netz verfangen hat, ist das Einholen des Netzes zu unterbrechen, sobald die Schildkröte aus dem Wasser kommt, und erst dann fortzusetzen, wenn die Schildkröte befreit und wiederausgesetzt ist.

    c) Wenn eine Schildkröte an Bord gebracht wird, sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit sie unversehrt und völlig vom Netz befreit wieder ins Wasser gesetzt werden kann.

    d) Thunfischfänger dürfen keine Salzsäcke oder andere Kunststoffabfälle auf See entsorgen.

    e) Die Fischer werden dazu angehalten, Meeresschildkröten, die sich in Fischsammelvorrichtungen und anderem Fanggerät verfangen haben, soweit möglich zu befreien.

    f) Außerdem wird empfohlen, nicht in der Fischerei eingesetzte Fischsammelvorrichtungen einzuholen.

    TEIL G

    OSTATLANTIK UND MITTELMEER

    19.   Mindestgröße für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer

    Abweichend von Artikel 6 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 beträgt die Mindestgröße für Roten Thun im Mittelmeer 10 kg oder 80 cm.

    Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) 973/2001 entfällt eine Obergrenze für im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thun.

    20.   Mindestgröße für Großaugenthun

    Abweichend von Artikel 6 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 entfällt die Mindestgröße für Großaugenthun.

    21.   Beschränkungen für den Einsatz bestimmter Arten von Schiffen und Geräten

    1. Zum Schutz des Großaugenthunbestands, insbesondere der Jungfische, wird Ringwadenfischen und Angeln in dem unter Buchstabe a genannten Gebiet während des unter Buchstabe b genannten Zeitraums verboten:

    a) Das Gebiet ist wie folgt definiert:

    Südliche Grenze

    :

    Breitengrad Süd 0o

    Nördliche Grenze

    :

    Breitengrad Nord 5o

    Westliche Grenze

    :

    Längengrad West 20o

    Östliche Grenze

    :

    Längengrad West 10o.

    b) Das Verbot gilt jedes Jahr vom 1. bis zum 30. November.

    2. Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 ist den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Gebiet während des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zeitraums der Fang ohne Beschränkung des Einsatzes bestimmter Arten von Schiffen und Geräten erlaubt.

    22.   Maßnahmen bezüglich Sportfischerei im Mittelmeer

    1. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen für ein Verbot der Verwendung von Zugnetzen, Ringnetzen, Wadennetzen, Dredgen, Kiemennetzen, Trammelnetzen und Langleinen bei der Sportfischerei auf Thun und thunähnliche Arten, insbesondere Roten Thun, im Mittelmeer.

    2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der Sportfischerei im Mittelmeer gefangener Thun und dabei gefangene thunähnliche Arten nicht vermarktet werden.

    23.   Probenahmeplan für Roten Thun

    Abweichend von Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 stellt jeder Mitgliedstaat ein Stichprobenprogramm zur Schätzung der Anzahl von gefangenem Roten Thun nach Größe auf; dazu ist insbesondere erforderlich, dass die Stichprobe zur Kontrolle der Größe in Käfigen an einer Probe (=100 Exemplare) je 100 t lebenden Fisch durchgeführt wird. Die Probe wird beim Fang ( 33 ) im Zuchtbetrieb nach dem ICCAT-Meldeverfahren (Task II) entnommen. Die Probenahme sollte während eines beliebigen Fangvorgangs durchgeführt werden und alle Käfige umfassen. Die Daten für die im Vorjahr durchgeführte Probenahme müssen der ICCAT bis zum 31. Juli übermittelt werden.

    24.   Übergangsmaßnahmen zum Schutz von gefährdeten Tiefseelebensräumen

    In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist der Fang mit Schleppnetzen und stationärem Fanggerät, einschließlich Kiemennetzen und Langleinen, verboten:

    Hecate Seamounts:

     52o 21.2866′ N, 31o 09.2688′ W

     52o 20.8167′ N, 30o 51.5258′ W

     52o 12.0777′ N, 30o 54.3824′ W

     52o 12.4144′ N, 31o 14.8168′ W 

     52o 21.2866′ N, 31o 09.2688′ W

    Faraday Seamounts:

     50o 01.7968′ N, 29o 37.8077′ W

     49o 59.1490′ N, 29o 29.4580′ W

     49o 52.6429′ N, 29o 30.2820′ W

     49o 44.3831′ N, 29o 02.8711′ W

     49o 44.4186′ N, 28o 52.4340′ W

     49o 36.4557′ N, 28o 39.4703′ W

     49o 29.9701′ N, 28o 45.0183′ W

     49o 49.4197′ N, 29o 42.0923′ W

     50o 01.7968′ N, 29o 37.8077′ W

    Teil des Reykjanes-Rückens:

     55o 04.5327′ N, 36o 49.0135′ W

     55o 05.4804′ N, 35o 58.9784′ W

     54o 58.9914′ N, 34o 41.3634′ W

     54o 41.1841′ N, 34o 00.0514′ W

     54o 00.0'N, 34o 00.0′ W

     53o 54.6406′ N, 34o 49.9842′ W

     53o 58.9668′ N, 36o 39.1260′ W

     55o 04.5327′ N, 36o 49.0135′ W

    Altair Seamounts:

     44o 50.4953′ N, 34o 26.9128′ W

     44o 47.2611′ N, 33o 48.5158′ W

     44o 31.2006′ N, 33o 50.1636′ W

     44o 38.0481′ N, 34o 11.9715′ W

     44o 38.9470′ N, 34o 27.6819′ W

     44o 50.4953′ N, 34o 26.9128′ W

    Antialtair Seamounts:

     43o 43.1307′ N, 22o 44.1174′ W

     43o 39.5557′ N, 22o 19.2335′ W

     43o 31.2802′ N, 22o 08.7964′ W

     43o 27.7335′ N, 22o 14.6192′ W

     43o 30.9616′ N, 22o 32.0325′ W

     43o 40.6286′ N,22o 47.0288′ W

     43o 43.1307′ N, 22o 44.1174′ W

    TEIL H

    TIEFSEEARTEN

    Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 gilt im Jahr 2005 Folgendes:

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe, die ihre Flagge führen und in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind und die Fischereitätigkeiten ausüben, bei denen je Kalenderjahr mehr als 10 Tonnen Tiefseearten und Schwarzer Heilbutt gefangen und an Bord behalten werden, dazu eine Tiefsee-Fangerlaubnis benötigen.

    Es ist jedoch untersagt, insgesamt mehr als 100 kg an Tiefseearten und Schwarzem Heilbutt je Ausfahrt zu fangen und an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, es sei denn, das betreffende Schiff ist im Besitz einer Tiefsee-Fangerlaubnis.

    ▼M3

    TEIL I

    NORDOSTATLANTIK

    Schiffe, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betreiben

    Die Schiffe, die von der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) auf die Liste der Schiffe gesetzt wurden, denen illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei nachgewiesen wurde (IUU-Schiffe), sind in Anlage 5 aufgeführt. Für diese Schiffe gilt Folgendes:

    a) IUU-Schiffe, die in einen Hafen einlaufen, erhalten dort keine Genehmigung zur An- oder Umladung und werden von den zuständigen Behörden kontrolliert. Diese Kontrollen umfassen die Schiffsdokumente, die Logbücher, die Fanggeräte, die an Bord befindlichen Fänge sowie alle anderen Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Schiffs im NEAFC-Regelungsbereich stehen. Die Ergebnisse der Kontrollen werden der Kommission umgehend übermittelt;

    b) Fischereifahrzeuge, Hilfsschiffe, Schiffe für die Treibstoffversorgung, Mutterschiffe und Frachtschiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, leisten IUU-Schiffen keine Hilfe und beteiligen sich nicht an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit diesen Schiffen;

    c) IUU-Schiffe erhalten in Häfen keine Vorräte, keinen Treibstoff und keine Dienstleistungen;

    d) IUU-Schiffe erhalten keine Genehmigung zum Fischfang in Gemeinschaftsgewässern und dürfen nicht gechartert werden;

    e) die Einfuhr von Fisch von IUU-Schiffen ist verboten;

    f) die Mitgliedstaaten verweigern IUU-Schiffen die Genehmigung zum Führen ihrer Flaggen und halten Importeure, Spediteure und andere betroffene Sektoren dazu an, keine Verhandlungen mit diesen Schiffen zu führen und keinen Fisch von diesen Schiffen umzuladen.

    Sobald die NEAFC eine neue Liste annimmt, ändert die Kommission ihre Liste entsprechend.

    ▼M4

    TEIL J

    CECAF

    Die Mindestgröße von Tintenfisch (Octopus vulgaris) in Meeresgewässern unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit von Drittländern im CECAF-Raum beträgt 450 g (ausgenommen). Tintenfisch, der nicht die Mindestgröße von 450 g (ausgenommen) besitzt, darf weder an Bord behalten noch umgeladen, angelandet, transportiert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sondern ist unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen.

    ▼B




    Anhang III Anlage 1

    Technische Beschreibung des Steerts mit Oberfenster „BACOMA“

    Fluchtfenster mit Quadratmaschen mit einer Öffnung von 110 mm (Innendurchmesser) in einem Steert mit einer Maschenöffnung von 105 mm oder mehr in Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Zugnetzen.

    Das Fluchtfenster ist ein Rechteck aus Netztuch im Steert. Es gibt nur ein Fenster. Das Fenster darf in keiner Weise durch innen oder außen angebrachte Vorrichtungen verstopft werden.

    Steert, Tunnel und hinteres Ende des Schleppnetzes

    Der Steert besteht aus zwei Netzblättern gleicher Größe, die auf jeder Seite durch jeweils eine Laschverstärkung verbunden sind.

    Es ist verboten, an Bord ein Netz mitzuführen, das im Umfang des Steerts, ausschließlich der Verbindungen oder Laschverstärkungen, mehr als 100 offene Rautenmaschen aufweist.

    Die Anzahl offener Rautenmaschen im Tunnelumfang, Laschverstärkungen ausgenommen, darf an keiner Stelle größer oder kleiner ausfallen als die Höchstmaschenzahl im Umfang des vorderen Endes des eigentlichen Steerts und des hinteren Endes des verjüngten Teils des Netzes, Laschverstärkungen ausgenommen (Abbildung 1).

    Anbringung des Fensters

    Das Fenster wird in das obere Netzblatt des Steerts eingefügt. Es endet nicht mehr als vier Maschen von der Steertleine entfernt, die handgeflochtene Maschenreihe eingeschlossen, durch die die Steertleine läuft (Abbildung 2).

    Größe des Fensters

    Die Breite des Fensters in Anzahl Maschenseiten entspricht der Hälfte der Anzahl offener Rautenmaschen im oberen Netzblatt. Notfalls dürfen, auf beide Seiten des Fensters gleichmäßig verteilt, höchstens 20 % der Anzahl offener Rautenmaschen im oberen Netzblatt stehen bleiben (Abbildung 3).

    Die Länge des Fensters beträgt mindestens 3,5 m.

    Netztuch des Fensters

    Die Maschenöffnung beträgt mindestens 110 mm. Es handelt sich um Quadratmaschen, d.h. alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten. Das Netztuch ist so angeschlagen, dass die Maschenseiten parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen. Das Netztuch besteht aus knotenlosem, geflochtenem Einfachzwirn oder besitzt nachweislich vergleichbare Selektivitätseigenschaften. Der Einfachzwirn weist eine Stärke von mindestens 4,9 mm auf.

    Sonstige Vorschriften

    Die Konstruktion ist den Abbildungen 4a, 4b und 4c zu entnehmen. Die Länge des Teilstropps beträgt mindestens 4 m.

    Abbildung 1

    SeitenansichtAnsicht von obenNetzkörper (= Netztrichter)verjüngter TeilTunnelnicht verjüngter TeilSteertnicht verjüngter TeilTeilstropp

    Ein Schleppnetz lässt sich in drei verschiedene Abschnitte unterteilen, die unterschiedliche Formen und Funktionen haben.

    Es sind dies der vordere Netzkörper, ein verjüngter Teil mit einer Länge von 10—40 m; der Tunnel, ein nicht verjüngter Teil mit einer gestreckten Länge von 6—12 m, der normalerweise aus einem oder zwei Netzblättern mit einer Länge von 49,5 Maschen gearbeitet ist. Der Steert ist ebenfalls ein nicht verjüngter Teil aus Doppelzwirn, der ihn reißfester macht. Der Steert hat oft eine Länge von 49,5 Maschen, d.h. ungefähr 6 m (bei kleineren Schiffen sind auch Steerte zwischen 2 und 4 m möglich). Durch den Teilstropp kann der hintere Teil des Steerts abgebunden werden.

    Abbildung 2

    Oberes Netzblatt Ausschnitt 3,5 Maschen langppHandgeflochtenpp1 Maschepp1 Maschepp1 Maschepp0,5 Maschenpp0,5 Maschen

    Der Abstand zwischen Fenster und Steertleine beträgt 4 Maschen: 3,5 Rautenmaschen im oberen Netzteil und eine „Steertleinenreihe“, die eine halbe handgeflochtene Masche breit ist.

    Abbildung 3

    20 % Rautenmaschen im oberen Netzblatt rechts und links vom Fenster parallel zur Laschverstärkung

    Im oberen Netzblatt können 20 % der Rautenmaschen parallel zur Laschverstärkung stehen bleiben. Beispiel (Abbildung 3): beträgt die Breite des oberen Netzblattes 30 offene Maschen, so sind 20 % davon 6 Maschen. Sodann sind auf jeder Seite des Fluchtfensters 3 Maschen. Folglich beträgt die Breite des Fluchtfensters 12 Maschenseiten (30–6 = 24 Rautenmaschen, geteilt durch 2 = 12 Maschenseiten).

    Abbildung 4a

    Unteres Netzblatt

    Max. 50 offene MaschenRautenmaschen49 1/2 md105 mmAN1/2 49 1/21 Reihe Steertleinenmaschen

    Konstruktion des unteren Netzblattes (49,5 Maschen).

    Abbildung 4b

    Oberes Netzblatt

    (ohne Rautenmaschen zwischen Laschverstärkungen und Quadratmaschenfenster)

    105 mm16 1/2 M breit(Max. 50 offene Maschen)AN1/2 49 1/2Verbindung: 2 Rautenmaschen/1 Maschenseite im Fenster25 Seiten(29 1/2 M.)3,54 m25 SeitenVerbindung: 1 Maschenseite im Fenster/2 Rautenmaschen105 mm3 1/2 M501/2 49 1/2AN1 Reihe Steertleinenmaschen

    Konstruktion des oberen Netzblatts, Größe und Anbringung des Fensters, wenn es von Lasche zu Lasche reicht.

    Abbildung 4c

    Oberes Netzblatt

    (mit Rautenmaschen zwischen Laschverstärkungen und Quadratmaschenfenster)

    50 (Max. offene Maschen)105 mm Innenmaß16 1/2 md1/2 49 1/2Verbindung: 2 Rautenmaschen/1 Maschenseite im Fenster19 Seiten(29 1/2 md)3,54 m2 Knoten zur Verbindung zwischen Fenster und max. 5 offenen Rautenmaschen auf beiden Seiten des FenstersAN19 SeitenVerbindung: 1 Maschenseite im Fenster/2 Rautenmaschen105 mm Innenmaß3 1/2 M501/2 49 1/21 Reihe Steertleinenmaschen

    Konstruktion des oberen Netzblatts, wenn 20 % der Rautenmaschen zu gleichen Teilen an beiden Seiten des Fensters stehen bleiben.




    Anhang III Anlage 2

    Sonderbedingungen für den Dorschfang in der Ostsee

    1. Nur Schiffe, die über eine spezielle Fangerlaubnis verfügen, dürfen Dorsch aus der Ostsee anlanden.

    2. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, in dem eine im Voraus zu meldende Anlandung erfolgen soll, können verlangen, dass mit dem Entladen erst begonnen wird, wenn diese Behörden die Genehmigung dazu erteilt haben.

    3. Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, dem ein Mitgliedstaat eine spezielle Erlaubnis für den Dorschfang in der Ostsee erteilt hat, oder sein Vertreter muss folgende Bedingungen erfüllen:

    i) Er führt ständig eine Kopie der speziellen Erlaubnis für den Dorschfang in der Ostsee an Bord des Schiffes mit.

    ii) Bevor er in das Ostsee-Gebiet einfährt oder aus diesem Gebiet ausfährt, teilt er den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaates den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Einfahrt in dieses Gebiet bzw. der Ausfahrt aus diesem Gebiet mit und beginnt keine neue Fangreise, bevor nicht der gesamte Fang angelandet ist.

    iii) Er nimmt keine Umladungen auf See vor.

    iv) Für den Dorschfang gesperrte Gebiete werden nur durchfahren, wenn das an Bord mitgeführte Fanggerät sicher festgezurrt und verstaut ist.

    v) Behält er mehr als 300 kg Dorsch an Bord, so teilt er den zuständigen Behörden mindestens zwei Stunden, bevor er in einen Hafen eines Mitgliedstaats einfährt oder an einem Anlandeort eines Mitgliedstaats anlegt, den Namen des Hafens oder des Anlandeortes, die geschätzte Ankunftszeit in diesem Hafen oder an diesem Anlandeort sowie die Dorschmenge in Kilogramm Lebendgewicht mit.

    vi) Er nimmt Anlandungen von Dorsch nur in den bezeichneten Häfen vor, wenn er mehr als 750 kg Lebendgewicht Dorsch an Bord behält.

    vii) Er legt unbeschadet von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 die entsprechende(n) Seite(n) des Logbuchs vor, bevor er mit dem Entladen der an Bord behaltenen Fänge beginnt.




    Anhang III Anlage 3

    Skagerrak und Kattegat

    Maschenöffnungen, Zielarten und erforderliche Mindestanteile bei Verwendung einer einzigen Maschenöffnung



    Art

    Maschenöffnung (mm)

    < 16

    16-31

    32-69

    35-69

    70-89 (5)

    ≥ 90

    Mindestanteil der Zielart(en)

    50 % (6)

    50 % (6)

    20 % (6)

    50 % (6)

    20 % (6)

    20 % (7)

    30 % (8)

    kein Mindest-anteil

    Sandaale (Ammodytidae(3)

    x

    x

    x

    x

    x

    x

    x

    x

    Sandaale (Ammodytidae(4)

     

    x

     

    x

    x

    x

    x

    x

    Stintdorsch (Trisopterus esmarkii)

     

    x

     

    x

    x

    x

    x

    x

    Blauer Wittling (Micromesistius poutassou)

     

    x

     

    x

    x

    x

    x

    x

    Petermännchen (Trachinus draco(1)

     

    x

     

    x

    x

    x

    x

    x

    Weichtiere (außer Sepia(1)

     

    x

     

    x

    x

    x

    x

    x

    Hornhecht (Belone belone(1)

     

    x

     

    x

    x

    x

    x

    x

    Grauer Knurrhahn (Eutrigla gurnardus(1)

     

    x

     

    x

    x

    x

    x

    x

    Goldlachse (Argentina spp.)

     
     
     

    x

    x

    x

    x

    x

    Sprotte (Sprattus sprattus)

     

    x

     

    x

    x

    x

    x

    x

    Aal (Anguilla anguilla)

     
     

    x

    x

    x

    x

    x

    x

    Sand-, Felsengarnelen (Crangon spp., Palaemon adspersus(2)

     
     

    x

    x

    x

    x

    x

    x

    Makrele (Scomber spp.)

     
     
     

    x

     
     

    x

    x

    Stöcker (Trachurus spp.)

     
     
     

    x

     
     

    x

    x

    Hering (Clupea harengus)

     
     
     

    x

     
     

    x

    x

    Grönlandgarnele (Pandalus borealis)

     
     
     
     
     

    x

    x

    x

    Sand-, Felsengarnelen (Crangon spp., Palaemon adspersus(1)

     
     
     
     

    x

     

    x

    x

    Wittling (Merlangius merlangus)

     
     
     
     
     
     

    x

    x

    Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

     
     
     
     
     
     

    x

    x

    Alle sonstigen Meerestiere

     
     
     
     
     
     
     

    x

    (1)   Nur innerhalb vier Meilen von den Basislinien.

    (2)   Außerhalb vier Meilen von den Basislinien.

    (3)   Vom 1. März bis zum 31. Oktober im Skagerrak und vom 1. März bis zum 31. Juli im Kattegat.

    (4)   Vom 1. November bis zum letzten Februartag im Skagerrak und vom 1. August bis zum letzten Februartag im Kattegat.

    (5)   Bei Einsatz dieses Maschenweitenbereichs müssen der Steert und das Erweiterungsstück aus Quadratmaschennetz mit Sortiergitter bestehen.

    (6)   Der an Bord behaltene Fang darf zu nicht mehr als 10 % aus einer Mischung aus Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Seezunge, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Makrele, Flügelbutt, Wittling, Scharbe, Seelachs, Kaisergranat und Hummer bestehen.

    (7)   Der an Bord behaltene Fang darf zu nicht mehr als 50 % aus einer Mischung aus Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Seezunge, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Hering, Makrele, Flügelbutt, Wittling, Scharbe, Seelachs, Kaisergranat und Hummer bestehen.

    (8)   Der an Bord behaltene Fang darf zu nicht mehr als 60 % aus einer Mischung aus Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Seezunge, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Flügelbutt, Wittling, Scharbe, Seelachs und Hummer bestehen.




    Anhang III Anlage 4

    Gelenkketten an Garnelenschleppnetzen: NAFO-Gebiet

    Unter Gelenkketten versteht man Ketten, Taue oder eine Kombination daraus, mit denen das Grundtau in unterschiedlichen Abständen an der unteren Netz- oder Bülschleine befestigt wird. Die Begriffe „Netzleine“ und „Bülschleine“ sind austauschbar. Einige Schiffe verwenden nur eine Leine, während andere eine Netz- und eine Bülschleine wie in der Zeichnung dargestellt verwenden. Die Länge der Gelenkketten wird vom Zentrum des durch das Grundtau verlaufenden Drahtseils (Querschnitt) bis zur Unterseite der Bülschleine gemessen.

    Die folgende Zeichnung macht deutlich, wie die Länge der Gelenkkette zu messen ist.

    NetztuchGelenkketteBülschleineNetzleine72 cmGrundtau

    ▼M3




    Anhang III, Anlage 5

    Liste der Schiffe, denen die NEAFC die Teilnahme an illegaler, nicht gemeldeter und unregulierte Fischerei nachgewiesen hat



    Name

    Flaggenstaat

    FONTENOVA

    Panama

    IANNIS

    Panama

    LANNIS I

    Panama

    LISA

    Commonwealth of Dominica

    KERGUELEN

    Togo

    OKHOTINO

    Commonwealth of Dominica

    OLCHAN

    Commonwealth of Dominica

    OSTROE

    Commonwealth of Dominica

    OSTROVETS

    Commonwealth of Dominica

    OYRA

    Commonwealth of Dominica

    OZHERELYE

    Commonwealth of Dominica

    ▼B




    ANHANG IVa

    FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER BESTÄNDE

    Allgemeine Bestimmungen

    1.

    Die Bestimmungen dieses Anhang gelten für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von 10 m und darüber.

    2.

    Dieser Anhang gilt für folgendes geografisches Gebiet:

    Kattegat (ICES-Division IIIa Süd),

    Skagerrak und Nordsee (ICES-Divisionen IVa,b,c, IIIa Nord und IIa EG-Gewässer),

    westlich von Schottland (ICES-Division VIa)

    östlicher Ärmelkanal (ICES-Division VIId),

    Irische See (ICES-Division VIIa).

    Für Fischereifahrzeuge, die der Kommission als mit einem geeigneten Satellitenüberwachungssystem gemäß Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgestattet gemeldet wurden, gilt die folgende Definition für das Gebiet westlich von Schottland:

    ICES-Division VIa mit Ausnahme jenes Teils, der westlich einer Linie liegt, die nacheinander die folgenden geografischen Koordinaten mit geraden Linien verbindet:

    60o00′N, 04o00′W

    59o45′N, 05o00′W

    59o30′N, 06o00′W

    59o00′N, 07o00′W

    58o30′N, 08o00′W

    58o00′N, 08o00′W

    58o00′N, 08o30′W

    56o00′N, 08o30′W

    56o00′N, 09o00′W

    55o00′N, 09o00′W

    55o00′N, 10o00′W

    54o30′N, 10o00′W.

    3.

    Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag innerhalb dieses Gebiets und außerhalb des Hafens

    a) der 24-Stunden-Zeitraum zwischen 00.00 Uhr eines Kalendertags und 24.00 Uhr desselben Kalendertags oder jeder Teil dieses Zeitraums, in dem sich ein Fischereifahrzeug innerhalb des unter Nummer 2 genannten Gebiets und außerhalb des Hafens aufhält, oder

    b) jeder ununterbrochene Zeitraum von 24 Stunden laut Eintrag im EG-Logbuch, in dem sich ein Fischereifahrzeug innerhalb des unter Nummer 2 genannten Gebiets und außerhalb des Hafens aufhält, oder jeder Teil dieses Zeitraums.

    Will ein Mitgliedstaat die Definition eines Tages innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gemäß Buchstabe b verwenden, so teilt er der Kommission vor dem 1. Februar 2005 mit, auf welche Weise die Schiffe überwacht werden, um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Buchstabe b sicherzustellen.

    4.

    Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten:

    a) Grundschleppnetze, Wadennetze oder ähnliche Zugnetze mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr, ausgenommen Baumkurren, für alle Gebiete außer Kattegat und Skagerrak, für die eine Maschenöffnung von 90 mm oder mehr gilt;

    b) Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr;

    c) stationäre Grundfanggeräte einschließlich Kiemennetze, Trammelnetze und Verwickelnetze;

    d) Grundleinen;

    e) Grundschleppnetze, Wadennetze oder ähnliche Zugnetze mit einer Maschenöffnung zwischen 70 mm und 99 mm, außer Baumkurren mit einer Maschenöffnung zwischen 80 mm und 99 mm, für alle Gebiete außer Kattegat und Skagerrak, für die eine Maschenöffnung zwischen 70 mm und 89 mm gilt;

    f) Grundschleppnetze, Wadennetze oder ähnliche Zugnetze mit einer Maschenöffnung zwischen 16 mm und 31 mm außer Baumkurren.

    Fischereiaufwand

    5.

    Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und eines der unter Nummer 4 genannten Fanggeräte mitführen, nicht mehr als die unter Nummer 6 angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens verbringen.

    6.

    a) Die Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff mit einem der Fanggeräte gemäß Nummer 4 an Bord über einen Zeitraum von einem Kalendermonat innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens aufhalten darf, ist in Tabelle I angegeben.

    Ein Tag, an dem sich ein Schiff außerhalb des Hafens und innerhalb des in Nummer 2 definierten Gebiets aufhält, wird ebenfalls auf die Gesamtzahl der Tage angerechnet, an denen sich ein Schiff mit derselben Fanggerät-Kategorie in dem in Anhang IVc Nummer 2 definierten Gebiet aufhalten darf.

    Kreuzt ein Schiff bei einer Fangreise zwischen zwei Gebieten, so wird der Tag auf das Gebiet angerechnet, in dem das Schiff an diesem Tag den größten Zeitanteil verbracht hat.



    Tabelle I — Höchstanzahl der Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens nach Fanggeräten

    Gebiet gemäß Nummer 2:

    Fanggerätgruppe gemäß Nummer:

    4a

    4b

    4c

    4d

    4e

    4f

    Kattegat, Nordsee und Skagerrak, östlicher Ärmelkanal, westlich von Schottland und Irische See

    9

    13

    13

    16

    21

    19

    Die Höchstzahl der Tage, die sich ein Fischereifahrzeug mit Fanggeräten gemäß Nummer 4 Buchstabe a an Bord innerhalb eines Kalendermonats in einem der nachstehend aufgeführten Teilgebiete und außerhalb des Hafens aufhalten darf, ist jedoch wie folgt festgelegt:

    i) Westlich von Schottland: 8 Tage

    ii) Irische See: 10 Tage

    b) Die Mitgliedstaaten können die Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gemäß Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträumen von bis zu elf Kalendermonaten aggregieren.

    c) Die Kommission kann den Mitgliedstaaten – auf der Grundlage der seit 1. Januar 2002 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor ( 34 ) erfolgten endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen – für Schiffe mit Fanggeräten gemäß Nummer 4 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gewähren. Die zusätzliche Anzahl von Tagen, die Schiffen mit einer bestimmten Fanggerät-Kategorie gewährt wird, ist direkt proportional zu dem Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe im Jahr 2001, die die betreffenden Fanggeräte benutzten, ausgedrückt in Kilowatttagen, im Vergleich zu dem entsprechenden Fischereiaufwand aller die betreffenden Fanggeräte benutzenden Schiffe im Jahr 2001. Ergeben diese Berechnungen nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage aufgerundet.

    Mitgliedstaaten, die diese zusätzliche Zuteilung in Anspruch nehmen wollen, reichen bei der Kommission einen entsprechenden Antrag zusammen mit Angaben zu den betreffenden endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen ein.

    Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Buchstabe a für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Anzahl Tage korrigieren.

    Die zusätzlichen Tage, die die Kommission den Mitgliedstaaten gemäß Anhang V Nummer 6 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 für das Jahr 2004 zugewiesen hat, bleiben im Jahr 2005 erhalten.

    d) Die Mitgliedstaaten können den Fischereifahrzeugen unter den in Tabelle II aufgeführten Bedingungen Ausnahmen von der Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gemäß Tabelle I gewähren.

    Mitgliedstaaten, die diese zusätzlichen Tage zuteilen möchten, unterrichten hiervon die Kommission mindestens zwei Wochen im Voraus mit genauen Angaben über die Fischereifahrzeuge, denen diese zusätzlichen Tage gewährt werden, und über deren Fangberichte.



    Tabelle II — Ausnahmen von den Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens in Tabelle I und entsprechende Bedingungen

    Gebiet

    Fanggerät gemäß Nummer 4

    Fangberichte des Schiffes 2002 (1)

    Tage

    Gebiet gemäß Nummer 2

    4 a und 4 e

    Jeweils unter 5 % Kabeljau, Seezunge und Scholle

    Unbegrenzt (2)

    Gebiet gemäß Nummer 2

    4 a und 4 b

    Unter 5 % Kabeljau

    Bei 100 bis < 120 mm bis zu 13 ≥ 120 mm bis zu 14

    Kattegat und Nordsee

    4 c Gerät mit einer Maschenöffnung von mindestens 220 mm

    Unter 5 % Kabeljau und über 5 % Steinbutt und Seehase

    bis zu 15

    Kattegat und Skagerrak

    4 a Gerät mit Quadratmaschenfenster von 120 mm (3)

    Entfällt

    12

    Östlicher Ärmelkanal

    4 c Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von höchstens 110 mm

    Fischereifahrzeuge für höchstens 24 Stunden außerhalb des Hafens

    19

    (1)   Durchschnittliche Jahresanlandungen in Lebendgewicht — laut EG-Logbuch.

    (2)   Das Schiff kann sich in dem Gebiet während der gesamten Anzahl der Tage des betreffenden Monats aufhalten.

    (3)   Fischereifahrzeuge, für die diese Ausnahmeregelung gilt, müssen die in Anlage 1 zu diesem Anhang festgelegten Bedingungen erfüllen.

    Wird einem Schiff aufgrund des geringen Anteils bestimmter Arten an seinen Fängen diese höhere Anzahl von Tagen zugeteilt, so darf auf diesem Schiff nie mehr als der in Tabelle II genannte Anteil der betreffenden Arten vorhanden sein, noch darf es Fisch auf See auf andere Schiffe umladen. Erfüllt das Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage.

    e) Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission diesem Mitgliedstaat einen zusätzlichen Tag zuweisen, an dem sich ein Fischereifahrzeug, das Fanggerät gemäß Nummer 4 Buchstabe a mit einer Maschenöffnung von über 120 mm an Bord mitführt, in dem Gebiet und außerhalb des Hafens aufhalten darf, sofern der betreffende Mitgliedstaat ein System entwickelt hat, das im Fall von Verstößen die automatische Aussetzung von Fischereilizenzen bewirkt. Während des Bewirtschaftungszeitraums, in dem das Fischereifahrzeug diese Bestimmung anwendet, darf das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt Fanggeräte mit einer Maschenöffnung kleiner oder gleich 120 mm an Bord mitführen.

    f) In Anerkennung der Tatsache, dass Gebiete in der Irischen See zum Schutz von laichenden Fischen abgeschlossen wurden und die fischereiliche Sterblichkeit bei Kabeljau voraussichtlich zurückgehen wird, wird für Fischereifahrzeuge mit Fanggeräten der Gruppen unter Nummer 4 Buchstaben a und b, die mehr als die Hälfte der ihnen in einem bestimmten Bewirtschaftungszeitraum zugeteilten Tage Fischfang in der Irischen See betreiben, ein zusätzlicher Tag zugewiesen.

    7.

    Vor dem ersten Tag jedes Bewirtschaftungszeitraums teilt der Kapitän eines Schiffs oder sein Stellvertreter den Behörden des Flaggenmitgliedstaats mit, welches Fanggerät er im kommenden Bewirtschaftungszeitraum einzusetzen gedenkt. Solange diese Mitteilung nicht erfolgt ist, darf das Fischereifahrzeug nicht in den Gebieten gemäß Nummer 2 mit Fanggerät gemäß Nummer 4 fischen.

    Teilt der Kapitän eines Schiffs oder sein Stellvertreter mit, dass er zwei der unter Nummer 4 definierten Arten von Fanggeräten einsetzen will, so beträgt die Anzahl der Tage, die ihm im folgenden Bewirtschaftungszeitraum zur Verfügung stehen, höchstens die Hälfte der Tage, die dem Schiff für jedes Fanggerät zustehen würden, wobei diese Zahl auf volle Tage abgerundet wird. Es ist nicht gestattet, eines der betreffenden Fanggeräte an mehr Tagen einzusetzen, als in Tabelle I oder in Nummer 6 Buchstabe a Absatz 3 für das betreffende Untergebiet für dieses Fanggerät angegeben sind.

    Die Möglichkeit, zwei Fanggeräte einzusetzen, besteht nur dann, wenn die folgenden zusätzlichen Überwachungsvorschriften eingehalten werden:

     Während einer Fahrt darf das Fischereifahrzeug nur eines der Fanggeräte gemäß Nummer 4 an Bord mitführen;

     vor jeder Fahrt meldet der Kapitän des Schiffs oder sein Stellvertreter den zuständigen Behörden, welche Art von Fanggerät er an Bord mitführen will, es sei denn, die Art des Fanggeräts entspricht der für die vorige Fahrt gemeldeten.

     Die zuständigen Behörden führen Inspektionen und Kontrollen auf See und im Hafen durch, um die Einhaltung der beiden genannten Bestimmungen zu überprüfen. Wird festgestellt, dass ein Fischereifahrzeug diese Bedingungen nicht erfüllt, so verliert es mit sofortiger Wirkung das Recht, zwei Arten von Fanggeräten einzusetzen.

     Sollen auf einem Fischereifahrzeug ein oder mehrere Fanggeräte gemäß Nummer 4 (der Regelung unterliegende Fanggeräte) zusammen mit anderen Fanggeräten, die nicht in Nummer 4 genannt sind (nicht der Regelung unterliegende Fanggeräte) zum Einsatz kommen, so können die nicht der Regelung unterliegenden Fanggeräte ohne Einschränkung verwendet werden. In diesem Fall muss das Fischereifahrzeug im Voraus mitteilen, wann die der Regelung unterliegenden Fanggeräte verwendet werden sollen. Wenn keine solche Mitteilung erfolgt, dürfen keine Fanggeräte gemäß Nummer 4 an Bord mitgeführt werden. Solche Schiffe müssen zu alternativer Fangtätigkeit zugelassen und dafür ausgerüstet sein.

    8.

    Schiffe, die in einem der unter Nummer 2 definierten Gebiete eines der unter Nummer 4 aufgeführten Fanggeräte an Bord führen, dürfen nicht gleichzeitig ein anderes unter Nummer 4 aufgeführtes Fanggerät mitführen.

    9.

    a) Ein Schiff, das in einem Bewirtschaftungszeitraum die ihm zustehende Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens aufgebraucht hat, bleibt für die restliche Zeit des Bewirtschaftungszeitraums im Hafen oder außerhalb der unter Nummer 2 genannten Gebiete, es sei denn, es setzt der Regelung nicht unterliegende Fanggeräte im Sinne der Nummer 7 ein.

    b) Schiffe können innerhalb eines Bewirtschaftungszeitraums mit dem Fischfang nicht zusammenhängenden Tätigkeiten nachgehen, ohne dass diese Zeit mit ihren nach Nummer 6 zugewiesenen Tagen verrechnet wird, sofern dem Flaggenmitgliedstaat im Voraus mitgeteilt wird, dass dies beabsichtigt ist, welcher Art die Tätigkeit ist und dass die Fanglizenz für den entsprechenden Zeitraum abgegeben wird. Diese Schiffe dürfen während dieser Zeit keinerlei Fanggerät oder Fisch an Bord haben.

    10.

    a) Ein Mitgliedstaat kann seinen Fischereifahrzeugen gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf andere Schiffe desselben Mitgliedstaats zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatttage) des Schiffes, das Tage erhält, geringer oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das Tage abgibt. Als Maschinenleistung in Kilowatt wird die Leistung angenommen, die für jedes Schiff im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft angegeben ist.

    b) Die Gesamtanzahl der nach Buchstabe a übertragenen Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, an denen das abgebende Schiff laut EG-Logbuch in den Jahren 2001, 2002 und 2003 in dem Gebiet Fänge eingebracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt. Greift ein Schiff, das Tage abgibt, auf die alternative Definition für das Gebiet westlich von Schottland gemäß Nummer 2 zurück, so wird der Berechnung der Fangtätigkeit diese alternativen Gebietsdefinition zugrunde gelegt.

    c) Die Übertragung von Tagen gemäß Buchstabe a ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum dieselben Fanggeräte in denselben Fanggebieten gemäß Nummer 6 Buchstabe a einsetzen. Die Mitgliedstaaten können die Übertragung von Tagen gestatten, wenn ein über eine Fischereilizenz verfügendes Schiff, das Tage abgibt, die Fangtätigkeit vorübergehend eingestellt hat, ohne öffentliche Hilfe dafür in Anspruch zu nehmen.

    d) Eine Übertragung von Tagen von Schiffen, denen zusätzliche Tage gemäß Nummer 6 Buchstabe d sowie Nummer 7 zugeteilt wurden, ist nicht zulässig.

    e) Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen.

    11.

    Schiffe, die in einem der Gebiete gemäß Nummer 2 nicht gefischt haben, dürfen diese Gebiete durchqueren, sofern den zuständigen Behörden im Voraus mitgeteilt wurde, dass dies beabsichtigt ist. Während der Durchfahrt durch die Gebiete gemäß Nummer 2 müssen alle an Bord mitgeführten Fanggeräte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein.

    12.

    Fischfang mit einem unter Nummer 4 aufgeführten Fanggerät in einem der unter Nummer 2 definierten Gebiete durch Schiffe, für die in den Jahren 2001, 2002, 2003 oder 2004 keine Fangtätigkeit in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden kann, wird von den Mitgliedstaaten nicht genehmigt, es sei denn, sie stellen sicher, dass in dem betreffenden Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

    Schiffe, die ein unter Nummer 4 aufgeführtes Fanggerät bereits verwendet haben, können jedoch die Genehmigung erhalten, ein anderes in Nummer 4 aufgeführtes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das erstgenannte Gerät.

    13.

    Tage, an denen sich ein Schiff außerhalb des Hafens aufhält, aber nicht fischen kann, weil es einem anderen Schiff in Not beisteht oder ein verletztes Besatzungsmitglied zum Ort der ärztlichen Notversorgung bringt, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht auf die Tage angerechnet, die seinen Schiffen nach diesem Anhang zugeteilt wurden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission Entscheidungen zu derartigen Notfällen binnen einem Monat mit und fügt entsprechende Nachweise der zuständigen Behörden bei.

    Berichterstattungspflicht

    14.

    Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der außerhalb des Hafens und innerhalb der in diesem Anhang genannten Gebiete verbrachten Fangtage herangezogen werden, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission in der in Tabelle IV vorgegebenen Form binnen einem Monat nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres die dieses Jahr betreffenden Angaben zum Fischereiaufwand der Schiffe mit, die in den Gebieten gemäß diesem Anhang mit unterschiedlichen Fanggeräten fischen.

    15.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Nummer 14 genannten Angaben in Tabellenformat an die E-Mail-Adresse, die die Kommission ihnen mitteilen wird.



    Tabelle IV — Meldeformat

    Land

    CFR

    Äußere Kennzeichnung

    Fanggebiet

    Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

    Mitgeteilte Art(en) des Fanggeräts

    Für diese(s) Fanggerät(e) zulässige Fangtage

    Tage, an denen Fanggerät von Typ 1 eingesetzt wurde

    Tage, an denen Fanggerät von Typ 2 eingesetzt wurde

    Übertragung von Tagen

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    (6)

    (7)

    (8)

    (9)

    (10)



    Tabelle V — Datenformat

    Feldbezeichnung

    Max. Anzahl Zeichen / Ziffern

    Definition und Bemerkungen

    (1) Land

    3

    Mitgliedstaat (Code Alpha-3 ISO), in dem das Schiff gemäß Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 als Fischereifahrzeug registriert ist.

    Immer das Meldeland.

    (2) CFR

    12

    (Community Fleet Register Number).

    Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs.

    Mitgliedstaat (Code Alpha-3 ISO) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

    (3) Äußere Kennzeichnung

    14

    Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission.

    (4) Fanggebiet

    1

    ►C1  Hat das Schiff in dem in Nummer 2 dieses Anhangs genannten Gebiet gefischt? ◄

    (5) Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

    2

    ►C1  Angabe (von 1-11) der Dauer jedes dem betreffenden Schiff zugewiesenen Bewirtschaftungszeitraums. Gesonderte Bewirtschaftungszeiträume, in denen gemäß Nummer 7 dieselbe Art Fanggerät oder Kombination von Fanggeräten gemeldet wurde, können aggregiert werden. ◄

    (6) Mitgeteilte Art(en) des Fanggeräts

    2

    ►C1  Angabe der gemäß Nummer 4 gemeldeten Arten von Fanggerät (von 4 Buchstabe a bis 4 Buchstabe f). ◄

    (7) Für diese(s) Fanggerät(e) zulässige Fangtage

    3

    Anzahl der Tage, auf die das Fahrzeug nach diesem Anhang aufgrund des gewählten Fanggeräts und der gemeldeten Dauer des Bewirtschaftungszeitraums Anspruch hat.

    (8) Tage, an denen Fanggerät von Typ 1 eingesetzt wurde

    3

    Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich außerhalb des Hafens und innerhalb des Gebiets nach diesem Anhang verbracht hat und Fanggerät von Typ 1 eingesetzt hat.

    (9) Tage, an denen Fanggerät von Typ 2 eingesetzt wurde

    3

    Gegebenenfalls Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich außerhalb des Hafens und innerhalb des Gebiets nach diesem Anhang verbracht hat und Fanggerät von Typ 2 eingesetzt hat.

    (10) Übertragung von Tagen

    3

    Für abgegebene Tage ist ein negatives, für erhaltene Tage ein positives Vorzeichen zu verwenden.




    Anhang IVa — Anlage 1

    1. Fischereifahrzeuge, die die Art von Fanggerät gemäß diesem Anhang verwenden, müssen über eine spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 verfügen.

    2. Eine Kopie dieser speziellen Fangerlaubnis gemäß Nummer 1 ist an Bord des Fischereifahrzeugs mitzuführen.

    3. Verfügt das Fischereifahrzeug über eine spezielle Fangerlaubnis, so führt es lediglich ein Schleppnetz mit einem Fluchtfenster gemäß Nummer 4 mit und verwendet nur ein Schleppnetz dieser Art. Dieses Fanggerät muss vor Aufnahme der Fischereitätigkeit durch die nationalen Inspektoren genehmigt werden.

    4. 

    a) Das Fenster wird in den nicht verjüngten Teil eingefügt, wobei sich mindestens 80 offene Maschen am Umfang befinden müssen. ►M1  Das Fenster wird in das obere Netzblatt eingefügt. ◄ Das Fenster endet maximal sechs Meter von der Steertleine entfernt. Das Anschlagsverhältnis beträgt zwei Rautenmaschen zu einer Quadratmasche.

    b) Das Fenster ist mindestens drei Meter lang. Die Maschenöffnung beträgt mindestens 120 mm. Es handelt sich um Quadratmaschen, d.h. alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten. Das Netztuch ist so angeschlagen, dass die Maschenseiten parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen.

    c) Das Netztuch des Quadratmaschen-Netzblattes ist aus knotenlosem einfachem Garn. Das Fenster ist so einzufügen, dass die Maschen während des Fischfangs jederzeit vollständig geöffnet bleiben. Es darf nicht durch innen oder außen angebrachte Vorrichtungen verstopft werden.




    ANHANG IVb

    FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER SEEHECHT- UND KAISERGRANATBESTÄNDE

    Allgemeine Bestimmungen

    1.

    Die Bestimmungen dieses Anhang gelten für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von 10 m und darüber.

    2.

    Dieser Anhang gilt für folgende geografische Gebiete:

    Iberische Halbinsel, Atlantikküste (ICES-Bereiche VIIIc und IXa) mit Ausnahme des Golfs von Cadiz.

    3.

    Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens

    a) der 24-Stunden-Zeitraum zwischen 00.00 Uhr eines Kalendertags und 24.00 Uhr desselben Kalendertags oder jeder Teil dieses Zeitraums, in dem sich ein Fischereifahrzeug innerhalb des in Nummer 2 definierten Gebiets und außerhalb des Hafens aufhält, oder

    b) jeder ununterbrochene Zeitraum von 24 Stunden laut Eintrag im EG-Logbuch, in dem sich ein Fischereifahrzeug innerhalb des in Nummer 2 definierten Gebiets und außerhalb des Hafens aufhält, oder jeder Teil dieses Zeitraums.

    Will ein Mitgliedstaat die Definition eines Tages innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gemäß Buchstabe b verwenden, so teilt er der Kommission vor dem 1. Februar 2005 mit, auf welche Weise die Schiffe überwacht werden, um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Buchstabe b sicherzustellen.

    4.

    Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten:

    a) Grundschleppnetze mit einer Maschenöffnung von > 55 mm;

    b) Grundlangleinen,

    c) Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von > 60 mm;

    d) Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm,

    e) Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von 31 bis 54 mm.

    Fischereiaufwand

    5.

    Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und eines der in Nummer 4 genannten Fanggeräte mitführen, nicht mehr als die unter Nummer 6 angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens verbringen.

    6.

    a) Die Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff mit einem der Fanggeräte gemäß Nummer 4 an Bord über einen Zeitraum von einem Kalendermonat innerhalb des genannten Gebiets und außerhalb des Hafens aufhalten darf, ist in Tabelle I angegeben.



    Tabelle I — Höchstanzahl der Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens nach Fanggeräten

    Gebiet gemäß Nummer

    Fanggerätgruppe gemäß Nummer:

    4a

    4b

    4c

    4d

    4e

    4f

    2  Iberische Halbinsel, Atlantikküste (ICES-Bereiche VIIIc und IXa)

    22

    22

    22

    22

    22

    22

    b) Die Mitgliedstaaten können die Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gemäß Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträumen von bis zu elf Kalendermonaten aggregieren.

    c) Die Kommission kann den Mitgliedstaaten - auf der Grundlage der seit 1. Januar 2004 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 erfolgten endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen - für Schiffe mit Fanggeräten gemäß Nummer 4 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gewähren. Es können ebenfalls alle Schiffe, die nachweislich endgültig aus dem in Nummer 2 festgelegten Gebiet abgezogen wurden, berücksichtigt werden. Die zusätzliche Anzahl von Tagen, die Schiffen mit einer bestimmten Fanggerätgruppe zugewiesen wird, ist direkt proportional zu dem im Jahr 2003 von den abgezogenen Schiffen, die die betreffenden Fanggeräte benutzen, betriebenen Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatttagen, verglichen mit dem entsprechenden von allen die betreffenden Fanggeräte benutzenden Schiffe im Jahr 2003 betriebenen Fischereiaufwand. Ergeben diese Berechnungen nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage aufgerundet.

    Mitgliedstaaten, die diese zusätzliche Zuteilung in Anspruch nehmen wollen, reichen bei der Kommission einen entsprechenden Antrag zusammen mit Berichten über die betreffende endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen ein.

    Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Buchstabe a für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Anzahl Tage korrigieren.

    d) Die Mitgliedstaaten können den Fischereifahrzeugen unter den in Tabelle II aufgeführten Bedingungen Ausnahmen von der Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gemäß Tabelle I gewähren.

    Mitgliedstaaten, die diese zusätzlichen Tage zuteilen möchten, unterrichten hiervon die Kommission mindestens zwei Wochen im Voraus mit genauen Angaben über die Fischereifahrzeuge, denen diese zusätzlichen Tage gewährt werden, und über deren Fangberichte.



    Tabelle II — Ausnahmen von den Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens in Tabelle I und entsprechende Bedingungen

    Gebiet gemäß Nummer 2

    Fanggerät gemäß Nummer 4

    Fangzahlen des Schiffes 2001, 2002 und 2003 (1)

    Tage

    2

    4 Buchstaben a bis f

    Unter 5 t Seehecht in allen Jahren

    unbegrenzt (2)

    (1)   Durchschnittliche Jahresanlandungen in Lebendgewicht – laut EG-Logbuch.

    (2)   Das Schiff kann sich während der gesamten Anzahl der Tage des betreffenden Monats in dem Gebiet aufhalten.

    Wird einem Schiff aufgrund seiner geringen Seehechtfänge diese höhere Anzahl von Tagen zugeteilt, so darf dieses Schiff im Jahr 2005 nicht mehr als fünf Tonnen Lebendgewicht an Seehecht anlanden, des Weiteren darf es keinen Fisch auf See auf andere Schiffe umladen. Erfüllt das Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage.

    7.

    Vor dem ersten Tag jedes Bewirtschaftungszeitraums teilt der Kapitän des Schiffs oder sein Stellvertreter den Behörden des Flaggenmitgliedstaats mit, welches Fanggerät er im kommenden Bewirtschaftungszeitraum einzusetzen gedenkt. Solange diese Mitteilung nicht erfolgt ist, darf das Fischereifahrzeug nicht innerhalb des in Nummer 2 definierten Gebiets mit den in Nummer 4 aufgeführten Fanggeräten fischen.

    Sollen auf einem Fischereifahrzeug ein oder mehrere Fanggeräte gemäß Nummer 4 (der Regelung unterliegende Fanggeräte) zusammen mit anderen Fanggeräten, die nicht in Nummer 4 genannt sind (nicht der Regelung unterliegende Fanggeräte) zum Einsatz kommen, so können die nicht der Regelung unterliegenden Fanggeräte ohne Einschränkung verwendet werden. In diesem Fall muss das Fischereifahrzeug im Voraus mitteilen, wann die der Regelung unterliegenden Fanggeräte verwendet werden sollen. Wenn keine solche Mitteilung erfolgt, dürfen keine Fanggeräte gemäß Nummer 4 an Bord mitgeführt werden. Solche Schiffe müssen zu alternativer Fangtätigkeit zugelassen und dafür ausgerüstet sein.

    8.

    a) Ein Schiff, das in einem Bewirtschaftungszeitraum die ihm zustehende Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens aufgebraucht hat, bleibt für die restliche Zeit des Bewirtschaftungszeitraums im Hafen oder außerhalb des unter Nummer 2 genannten Gebiets, es sei denn, es setzt der Regelung nicht unterliegende Fangeräte im Sinne der Nummer 7 ein.

    b) Schiffe können innerhalb eines Bewirtschaftungszeitraums mit dem Fischfang nicht zusammenhängenden Tätigkeiten nachgehen, ohne dass diese Zeit mit ihren nach Nummer 6 zugewiesenen Tagen verrechnet wird, sofern dem Flaggenmitgliedstaat im Voraus mitgeteilt wird, dass dies beabsichtigt ist, welcher Art die Tätigkeit ist und dass die Fanglizenz für den entsprechenden Zeitraum abgegeben wird. Diese Schiffe dürfen während dieser Zeit keinerlei Fanggerät oder Fisch an Bord haben.

    9.

    a) Ein Mitgliedstaat kann seinen Fischereifahrzeugen gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens während desselben Bewirtschaftungszeitraums und in dem Gebiet auf andere Schiffe desselben Mitgliedstaats zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das Tage erhält, geringer oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das Tage abgibt. Als Maschinenleistung in Kilowatt wird die Leistung angenommen, die für jedes Schiff im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft angegeben ist.

    b) Die Gesamtanzahl der nach Buchstabe a übertragenen Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, an denen das abgebende Schiff laut EG-Logbuch in den Jahren 2001, 2002 und 2003 in dem Gebiet Fänge eingebracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

    c) Die Übertragung von Tagen gemäß Buchstabe a ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum dieselben Fanggeräte gemäß Nummer 6 Buchstabe a einsetzen.

    d) Eine Übertragung von Tagen von Schiffen, denen zusätzliche Tage gemäß Nummer 6 Buchstaben d zugeteilt wurden, ist nicht zulässig.

    e) Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen.

    10.

    Schiffe, die in dem Gebiet gemäß Nummer 2 nicht gefischt haben, dürfen diese Gebiete durchqueren, sofern sie keine Fangerlaubnis für dieses Gebiet besitzen oder sofern den zuständigen Behörden im Voraus mitgeteilt wurde, dass dies beabsichtigt ist. Während der Durchfahrt durch das Gebiet gemäß Nummer 2 müssen alle an Bord mitgeführten Fanggeräte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein.

    11.

    Fischfang mit einem unter Nummer 4 aufgeführten Fanggerät in dem unter Nummer 2 definierten Gebiet durch Schiffe, für die in den Jahren 2002, 2003 oder 2004 keine Fangtätigkeit in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden kann, wird von den Mitgliedstaaten nicht genehmigt, es sei denn, sie stellen sicher, dass in dem Regelungsgebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

    Schiffe, die ein unter Nummer 4 aufgeführtes Fanggerät bereits verwendet haben, können jedoch die Genehmigung erhalten, ein anderes in Nummer 4 aufgeführtes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das erstgenannte Gerät.

    12.

    Tage, an denen sich ein Schiff außerhalb des Hafens aufhält, aber nicht fischen kann, weil es einem anderen Schiff in Not beisteht oder ein verletztes Besatzungsmitglied zum Ort der ärztlichen Notversorgung bringt, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht auf die Tage angerechnet, die seinen Schiffen nach diesem Anhang zugeteilt wurden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission Entscheidungen zu derartigen Notfällen binnen einem Monat mit und fügt entsprechende Nachweise der zuständigen Behörden bei.

    Überwachung und Kontrollen

    13.

    Unbeschadet des Artikels 19a der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der genannten Verordnung für Schiffe, die in dem unter Nummer 2 definierten Gebiet die unter Nummer 4 aufgeführten Fanggeräte einsetzen. Fischereifahrzeuge, die mit einem Satellitenüberwachungssystem gemäß Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgestattet sind, oder solche, die sich auf die Definition eines Tages in Nummer 3 Buchstabe a stützen, sind von diesen Meldeverpflichtungen befreit.

    14.

    Die Mitgliedstaaten können andere Kontrollmaßnahmen einführen, um die Einhaltung der Meldeverpflichtungen gemäß Nummer 13 sicherzustellen, wenn diese ebenso wirksam und transparent sind. Diese Maßnahmen sind der Kommission vor ihrer Durchführung mitzuteilen.

    15.

    Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein Vertreter, der mitgeführte Fänge umladen oder in einem Hafen oder Anlandeort eines Drittlandes anlanden möchte, teilt den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats mindestens 24 Stunden vor der geplanten Umladung oder Anlandung in einem Drittland die Angaben gemäß Artikel 19b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 mit.

    16.

    Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission beträgt die höchstzulässige Abweichung bei der Schätzung der Gesamtmengen in Kilogramm gegenüber den Angaben im Logbuch für die unter Nummer 14 genannten Schiffe 8 %. In dem Fall, dass im Gemeinschaftsrecht keine Umrechnungsfaktoren niedergelegt sind, gelten die vom jeweiligen Flaggenmitgliedstaat festgelegten Umrechnungsfaktoren.

    17.

    Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats stellen sicher, dass jede Menge Südlicher Seehecht über 300 kg und/oder Kaisergranat über 150 kg, die in dem unter Nummer 2 genannten Gebiet gefangen wurde, vor dem Verkauf auf einer Waage der Auktionshalle gewogen wird.

    18.

    Es ist untersagt, an Bord eines Schiffes, das mehr als 50 kg Seehecht mitführt, unabhängig von der Art des Behältnisses Südlichen Seehecht und Kaisergranat mit anderen Meereslebewesen gemischt aufzubewahren. Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gewähren den Inspektoren der Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung, damit die im Logbuch angegebenen Mengen und die mitgeführten Fänge von Seehecht und Kaisergranat zu Überprüfungszwecken miteinander verglichen werden können.

    19.

    Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können verlangen, dass jede Menge Südlicher Seehecht über 300 kg oder Kaisergranat über 150 kg, die in dem unter Nummer 2 genannten Gebiet gefangen wurde und in besagtem Mitgliedstaat zuerst angelandet wird, vor ihrem Weitertransport vom Hafen der Erstanlandung in Anwesenheit von Kontrolleuren gewogen wird.

    20.

    Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird allen über 50 kg hinausgehenden Mengen der in Artikel 12 jener Verordnung genannten Arten, die an einen anderen Ort als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, eine Kopie einer der Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 für die beförderten Mengen dieser Arten beigefügt. Die Freistellung nach Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gilt nicht.

    ▼C1

    21.

    Abweichend von Artikel 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 können spezifische Kontrollprogramme für den in diesem Anhang genannten südlichen Seehecht oder Kaisergranat länger als zwei Jahre ab deren Inkrafttreten durchgeführt werden.

    ▼B

    Berichterstattungspflicht

    22.

    Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der außerhalb des Hafens und innerhalb des in diesem Anhang genannten Gebiets verbrachten Fangtage herangezogen werden, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission in der in Tabelle IV vorgegebenen Form binnen einem Monat nach Anlauf eines jeden Kalenderjahres die dieses Jahr betreffenden Angaben zum Fischereiaufwand der Schiffe mit, die in dem Gebiet gemäß diesem Anhang mit unterschiedlichen Fanggeräten fischen.

    23.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Nummer 22 genannten Angaben in Tabellenformat an die E-Mail-Adresse, die die Kommission ihnen mitteilen wird.



    Tabelle IV — Meldeformate

    Land

    CFR

    Äußere Kennzeichnung

    Fanggebiet

    Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

    Mitgeteilte Art(en) des Fanggeräts

    Für dieses Fanggerät zulässige Fangtage

    Tage, an denen dieses Fanggerät eingesetzt wurde

    Übertragung von Tagen

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    (6)

    (7)

    (8)

    (9)



    Tabelle V — Datenformat

    Feldbezeichnung

    Max. Anzahl Zeichen / Ziffern

    Definition und Bemerkungen

    (1) Land

    3

    Mitgliedstaat (Code Alpha-3 ISO), in dem das Schiff gemäß Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 als Fischereifahrzeug registriert ist.

    Immer das Meldeland.

    (2) CFR

    12

    (Community Fleet Register Number).

    Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs.

    Mitgliedstaat (Code Alpha-3 ISO) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

    (3) Äußere Kennzeichnung

    14

    Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission.

    (4) Fanggebiet

    1

    Hat das Schiff in einem Gebiet nach Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b dieses Anhangs gefischt?

    (5) Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

    2

    Angabe (von 1-12) der Dauer jedes dem betreffenden Schiff zugewiesenen Bewirtschaftungszeitraums. Gesonderte Bewirtschaftungszeiträume, in denen gemäß Nummer 7 dieselbe Art Fanggerät oder Kombination von Fanggeräten gemeldet wurde, können aggregiert werden.

    (6) Mitgeteilte Art(en) des Fanggeräts

    2

    Angabe der gemäß Nummer 4 gemeldeten Arten von Fanggerät (von 4 Buchstabe a bis 4 Buchstabe g).

    (7) Für dieses Fanggerät zulässige Fangtage

    3

    Anzahl der Tage, auf die das Fahrzeug nach diesem Anhang aufgrund des gewählten Fanggeräts und der gemeldeten Dauer des Bewirtschaftungszeitraums Anspruch hat.

    (8) Tage, an denen dieses Fanggerät eingesetzt wurde

    3

    Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich außerhalb des Hafens und innerhalb des Gebiets nach diesem Anhang verbracht hat.

    (9) Übertragung von Tagen

    3

    Für abgegebene Tage ist ein negatives, für erhaltene Tage ein positives Vorzeichen zu verwenden.




    ANHANG IVc

    FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL

    Allgemeine Bestimmungen

    1.

    Die Bestimmungen dieses Anhang gelten für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von 10 m und darüber.

    2.

    Dieser Anhang gilt für folgendes geografisches Gebiet:

    Westlicher Ärmelkanal (ICES-Bereich VIIe).

    3.

    Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag innerhalb dieses Gebiets und außerhalb des Hafens

    a) der 24-Stunden-Zeitraum zwischen 00.00 Uhr eines Kalendertags und 24.00 Uhr desselben Kalendertages oder jeder Teil dieses Zeitraums, in dem sich ein Fischereifahrzeug innerhalb des unter Nummer 2 genannten Gebiets und außerhalb des Hafens aufhält, oder

    b) jeder ununterbrochene Zeitraum von 24 Stunden laut Eintrag im EG-Logbuch, in dem sich ein Fischereifahrzeug innerhalb des unter Nummer 2 genannten Gebiets und außerhalb des Hafens aufhält, oder jeder Teil dieses Zeitraums.

    Will ein Mitgliedstaat die Definition eines Tages innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gemäß Buchstabe b verwenden, so teilt er der Kommission vor dem 1. Februar 2005 mit, auf welche Weise die Schiffe überwacht werden, um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Buchstabe b sicherzustellen.

    4.

    Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten:

    a) Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr;

    b) stationäre Grundfanggeräte einschließlich Kiemennetze, Trammelnetze und Verwickelnetze;

    Fischereiaufwand

    5.

    Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und eines der unter Nummer 4 genannten Fanggeräte mitführen, nicht mehr als die unter Nummer 6 angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens verbringen.

    6.

    ►M1  

    a) Die Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff mit einem der Fanggeräte gemäß Nummer 4 an Bord über einen Zeitraum von einem Kalendermonat innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens aufhalten darf, ist in Tabelle I angegeben.

    Wenn ein Schiff bei einer Fangreise zwischen zwei Gebieten kreuzt, wird der Tag auf das Gebiet angerechnet, in dem das Schiff an diesem Tag den größten Zeitanteil verbracht hat.

    Die Anzahl Tage, an denen sich ein Fischereifahrzeug in dem Gesamtgebiet aufhält, das aus den unter Nummer 2 dieses Anhangs und den unter Nummer 2 des Anhangs IVa festgelegten Gebieten besteht, darf die in Tabelle I dieses Anhangs angegebene Zahl nicht übersteigen. Die Anzahl Tage, an denen sich das Fischereifahrzeug in den unter Nummer 2 des Anhangs IVa festgelegten Gebieten aufhält, muss jedoch der gemäß Anhang IVa festgesetzten Höchstzahl entsprechen.



    Tabelle I — Höchstanzahl der Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens nach Fanggeräten

    Gebiet gemäß Nummer 2:

    Fanggerätgruppe gemäß Nummer:

    4a

    4b

    2.  Westlicher Ärmelkanal (ICES-Gebiet VIIe)

    20

    20

     ◄

    b) Die Mitgliedstaaten können die Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gemäß Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträumen von bis zu elf Kalendermonaten aggregieren.

    c) Die Kommission kann den Mitgliedstaaten - auf der Grundlage der seit 1. Januar 2004 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 erfolgten endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen - für Schiffe mit Fanggeräten gemäß Nummer 4 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gewähren. Die zusätzliche Anzahl von Tagen, die Schiffen mit einer bestimmten Fanggerät-Kategorie gewährt wird, ist direkt proportional zu dem Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die die betreffenden Fanggeräte benutzten, im Jahr 2003, ausgedrü¼ckt in Kilowatttagen, im Vergleich zu dem entsprechenden Fischereiaufwand aller die betreffenden Fanggeräte benutzenden Schiffe im Jahr 2003. Ergeben diese Berechnungen nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage aufgerundet.

    Mitgliedstaaten, die diese zusätzliche Zuteilung in Anspruch nehmen wollen, reichen bei der Kommission einen entsprechenden Antrag zusammen mit Angaben zu den betreffenden endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen ein.

    Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Buchstabe a für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Anzahl Tage korrigieren.

    7.

    Vor dem ersten Tag jedes Bewirtschaftungszeitraums teilt der Kapitän eines Schiffs oder sein Stellvertreter den Behörden des Flaggenmitgliedstaats mit, welches Fanggerät er im kommenden Bewirtschaftungszeitraum einzusetzen gedenkt. Solange diese Mitteilung nicht erfolgt ist, darf das Fischereifahrzeug nicht in dem Gebiet gemäß Nummer 2 mit Fanggerät gemäß Nummer 4 fischen.

    8.

    ▼C1

    a) Ein Schiff, das in einem Bewirtschaftungszeitraum die ihm zustehende Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens aufgebraucht hat, bleibt für die restliche Zeit des Bewirtschaftungszeitraums im Hafen oder außerhalb des unter Nummer 2 genannten Gebiets, es sei denn, es setzt eine andere Gruppe von Fanggeräten (der Regelung nicht unterliegende Fanggeräte) ein als die in Nummer 4 genannten.

    ▼B

    b) Schiffe können innerhalb eines Bewirtschaftungszeitraums mit dem Fischfang nicht zusammenhängenden Tätigkeiten nachgehen, ohne dass diese Zeit mit ihren nach Nummer 6 zugewiesenen Tagen verrechnet wird, sofern dem Flaggenmitgliedstaat im Voraus mitgeteilt wird, dass dies beabsichtigt ist, welcher Art die Tätigkeit ist und dass die Fanglizenz für den entsprechenden Zeitraum abgegeben wird. Diese Schiffe dürfen während dieser Zeit keinerlei Fanggerät oder Fisch an Bord haben.

    9.

    a) Ein Mitgliedstaat kann seinen Fischereifahrzeugen gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens während desselben Bewirtschaftungszeitraums und innerhalb des Gebiets auf andere Schiffe desselben Mitgliedstaats zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatttage) des Schiffes, das Tage erhält, geringer oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das Tage abgibt. Als Maschinenleistung in Kilowatt wird die Leistung angenommen, die für jedes Schiff im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft angegeben ist.

    b) Die Gesamtanzahl der nach Buchstabe a übertragenen Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, an denen das abgebende Schiff laut EG-Logbuch in den Jahren 2001, 2002 und 2003 in dem Gebiet Fänge eingebracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

    c) Die Übertragung von Tagen gemäß Buchstabe a ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum dieselben Fanggeräte gemäß Nummer 6 Buchstabe a einsetzen.

    d) Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen.

    10.

    Schiffe, die in dem Gebiet gemäß Nummer 2 nicht gefischt haben, dürfen dieses Gebiet durchqueren, sofern den zuständigen Behörden im Voraus mitgeteilt wurde, dass dies beabsichtigt ist. Während der Durchfahrt durch das Gebiet gemäß Nummer 2 müssen alle an Bord mitgeführten Fanggeräte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein.

    11.

    Fischfang mit einem unter Nummer 4 aufgeführten Fanggerät in dem unter Nummer 2 definierten Gebiet durch Schiffe, für die in den Jahren 2002, 2003 und 2004 keine Fangtätigkeit in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden kann, wird von den Mitgliedstaaten nicht genehmigt, es sei denn, sie stellen sicher, dass im Regelungsgebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

    Schiffe, die ein unter Nummer 4 aufgeführtes Fanggerät bereits verwendet haben, können jedoch die Genehmigung erhalten, ein anderes in Nummer 4 aufgeführtes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das erstgenannte Gerät.

    12.

    Tage, an denen sich ein Schiff außerhalb des Hafens aufhält, aber nicht fischen kann, weil es einem anderen Schiff in Not beisteht oder ein verletztes Besatzungsmitglied zum Ort der ärztlichen Notversorgung bringt, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht auf die Tage angerechnet, die seinen Schiffen nach diesem Anhang zugeteilt wurden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission Entscheidungen zu derartigen Notfällen binnen einem Monat mit und fügt entsprechende Nachweise der zuständigen Behörden bei.

    Überwachung und Kontrollen

    13.

    Unbeschadet des Artikels 19a der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der genannten Verordnung für Schiffe, die in dem unter Nummer 2 definierten Gebiet die unter Nummer 4 aufgeführten Fanggeräte einsetzen. Fischereifahrzeuge, die mit einem Satellitenüberwachungssystem gemäß Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgestattet sind, oder solche, die sich auf die Definition eines Tages in Nummer 3 Buchstabe a stützen, sind von diesen Meldeverpflichtungen befreit.

    14.

    Die Mitgliedstaaten können andere Kontrollmaßnahmen einführen, um die Einhaltung der Meldeverpflichtungen gemäß Nummer 13 dieses Anhang sicherzustellen, wenn diese ebenso wirksam und transparent sind. Diese Maßnahmen sind der Kommission vor ihrer Durchführung mitzuteilen.

    15.

    Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein Vertreter, der mitgeführte Fänge umladen oder in einem Hafen oder Anlandeort eines Drittlandes anlanden möchte, teilt den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats mindestens 24 Stunden vor der geplanten Umladung oder Anlandung in einem Drittland die Angaben gemäß Artikel 19b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 mit.

    16.

    Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission beträgt die höchstzulässige Abweichung bei der Schätzung der Gesamtmengen an Bord in Kilogramm gegenüber den Angaben im Logbuch für die unter Nummer 13 genannten Schiffe 8 %. Falls im Gemeinschaftsrecht keine Umrechnungsfaktoren niedergelegt sind, gelten die vom jeweiligen Flaggenmitgliedstaat festgelegten Umrechnungsfaktoren.

    17.

    Es ist untersagt, an Bord eines Fischereifahrzeugs, das mehr als 50 kg Seezunge mitführt, unabhängig von der Art des Behältnisses Seezunge mit anderen Arten von Meereslebewesen gemischt aufzubewahren. Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gewähren den Inspektoren der Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung, damit die im Logbuch angegebenen Mengen und die mitgeführten Fänge von Seezunge zu Überprüfungszwecken miteinander verglichen werden können.

    18.

    Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats stellen sicher, dass jede Menge Seezunge über 300 kg, die in dem unter Nummer 2 genannten Gebiet gefangen wurde, vor dem Verkauf auf einer Waage der Aktionshalle gewogen wird.

    19.

    Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können verlangen, dass jede Menge Seezunge über 300 kg, die in dem unter Nummer 2 genannten Gebiet gefangen wurde und in besagtem Mitgliedstaat zuerst angelandet wird, vor ihrem Weitertransport vom Hafen der Erstanlandung in Anwesenheit von Kontrolleuren gewogen wird.

    20.

    Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird allen über 50 kg hinausgehenden Mengen der in Artikel 12 der vorliegenden Verordnung genannten Arten, die an einen anderen Ort als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, eine Kopie einer der Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 für die beförderten Mengen dieser Arten beigefügt. Die Freistellung nach Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gilt nicht.

    ▼C1

    21.

    Abweichend von Artikel 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 können spezifische Kontrollprogramme für die in diesem Anhang genannte Seezunge länger als zwei Jahre ab deren Inkrafttreten durchgeführt werden.

    ▼B

    Berichterstattungspflicht

    22.

    Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der außerhalb des Hafens und innerhalb des in diesem Anhang genannten Gebiets verbrachten Fangtage herangezogen werden, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission in der in Tabelle IV vorgegebenen Form binnen einem Monat nach Anlauf eines jeden Kalenderjahres die dieses Jahr betreffenden Angaben zum Fischereiaufwand der Schiffe mit, die in dem Gebiet gemäß diesem Anhang mit unterschiedlichen Fanggeräten fischen.

    23.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Nummer 22 genannten Angaben in Tabellenformat an die E-Mail-Adresse, die die Kommission ihnen mitteilen wird.



    Tabelle IV — Meldeformate

    Land

    CFR

    Äußere Kennzeichnung

    Fanggebiet

    Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

    Mitgeteilte Art(en) des Fanggeräts

    Für dieses Fanggerät zulässige Fangtage

    Tage, an denen dieses Fanggerät eingesetzt wurde

    Übertragung von Tagen

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    (6)

    (7)

    (8)

    (9)



    Tabelle V — Datenformat

    Feldbezeichnung

    Max. Anzahl Zeichen / Ziffern

    Definition und Bemerkungen

    (1) Land

    3

    Mitgliedstaat (Code Alpha-3 ISO), in dem das Schiff gemäß Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 als Fischereifahrzeug registriert ist.

    Immer das Meldeland.

    (2) CFR

    12

    (Community Fleet Register Number).

    Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs.

    Mitgliedstaat (Code Alpha-3 ISO) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

    (3) Äußere Kennzeichnung

    14

    Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission.

    (4) Fanggebiet

    1

    Hat das Schiff in einem Gebiet nach Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b dieses Anhangs gefischt?

    (5) Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

    2

    Angabe (von 1-12) der Dauer jedes dem betreffenden Schiff zugewiesenen Bewirtschaftungszeitraums. Gesonderte Bewirtschaftungszeiträume, in denen gemäß Nummer 7 dieselbe Art Fanggerät oder Kombination von Fanggeräten gemeldet wurde, können aggregiert werden.

    (6) Mitgeteilte Art(en) des Fanggeräts

    2

    Angabe der gemäß Nummer 4 gemeldeten Arten von Fanggerät (von 4 Buchstabe a bis 4 Buchstabe g).

    (7) Für dieses Fanggerät zulässige Fangtage

    3

    Anzahl der Tage, auf die das Fahrzeug nach diesem Anhang aufgrund des gewählten Fanggeräts und der gemeldeten Dauer des Bewirtschaftungszeitraums Anspruch hat.

    (8) Tage, an denen dieses Fanggerät eingesetzt wurde

    3

    Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich außerhalb des Hafens und innerhalb des Gebiets nach diesem Anhang verbracht hat.

    (9) Übertragung von Tagen

    3

    Für abgegebene Tage ist ein negatives, für erhaltene Tage ein positives Vorzeichen zu verwenden.




    ANHANG V

    FISCHEREIAUFWAND DER SCHIFFE, DIE IN DER NORDSEE UND IM SKAGERRAK SANDAALFISCHEREI BETREIBEN

    1.

    Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 gelten die Bestimmungen dieses Anhangs für alle Gemeinschaftsschiffe, die in der Nordsee und im Skagerrak mit Grundschleppnetzen, Waden- oder ähnlichen Zugnetzen mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm fischen.

    2.

    Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag außerhalb des Hafens:

    a) der 24-Stunden-Zeitraum zwischen 00.00 Uhr eines Kalendertages und 24.00 Uhr desselben Kalendertags, oder ein Teil dieses Zeitraums;

    b) jeder ununterbrochene Zeitraum von 24 Stunden laut Eintrag im EG-Logbuch zwischen dem Zeitpunkt des Auslaufens und dem Zeitpunkt der Einfahrt oder jeder Teil dieses Zeitraums.

    3.

    Jeder betroffene Mitgliedstaat richtet bis zum 1. März 2005 eine Datenbank ein, in die für die Nordsee und das Skagerrak für die Jahre 2002, 2003 und 2004 für jedes Schiff, das die Flagge des Mitgliedstaats führt oder in der Gemeinschaft registriert ist und mit Grundschleppnetzen, Waden- oder ähnlichen Zugnetzen mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm gefischt hat, folgende Daten eingegeben werden:

    a) Name und interne Registriernummer des Schiffes;

    b) installierte Maschinenleistung des Schiffes in Kilowatt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86;

    c) die Anzahl Tage außerhalb des Hafens beim Fischfang mit Grundschleppnetzen, Waden- oder ähnlichen Zugnetzen mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm;

    d) die Kilowatt-Tage als Produkt der Anzahl Tage außerhalb des Hafens und der installierten Maschinenleistung in Kilowatt.

    4.

    Jeder Mitgliedstaat errechnet:

    a) für jedes Jahr die Gesamtzahl Kilowatt-Tage als Summe der nach Nummer 3 Buchstabe d errechneten Kilowatt-Tage;

    b) die durchschnittlichen Kilowatt-Tage für den Zeitraum 2002 bis 2004.

    5.

    Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Anzahl Kilowatt-Tage für 2005 für Schiffe, die seine Flagge führen oder in der Gemeinschaft registriert sind, 40 % der nach Nummer 4 Buchstabe a errechneten Gesamtzahl für 2004 nicht übersteigt.

    6.

    Die Höchstanzahl Kilowatt-Tage nach Nummer 5 wird von der Kommission so früh wie möglich, spätestens aber am 15. Mai 2005 auf der Grundlage von Gutachten des Wissenschaftlich-technischen und Wirtschaftlichen Fischereiausschusses (STECF) über die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2004 bei Nordsee-Sandaal nach folgenden Regeln überprüft:

    a) Schätzt der STECF für Nordsee-Sandaal die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2004 auf 500 000 Mio. Exemplare oder mehr in der Altersgruppe 0, so gelten für den Rest des Jahres 2005 keine Beschränkungen der Kilowatt-Tage;

    b) schätzt der STECF für Nordsee-Sandaal die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2004 auf 300 000 Mio. bis 500 000 Mio. Exemplare in der Altersgruppe 0, so darf die Anzahl Kilowatt-Tage den nach Nummer 4 Buchstabe a errechneten Wert für 2003 nicht übersteigen;

    c) schätzt der STECF für Nordsee-Sandaal die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2004 auf weniger als 300 000 Mio. Exemplare in der Altersgruppe 0, so wird die Fischerei mit Schleppnetzen, Waden- oder ähnlichen Zugnetzen mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm für den Rest des Jahres 2005 verboten. In begrenztem Umfang wird Fischfang allerdings zugelassen, um den Sandaalbestand in der Nordsee und im Skagerrak sowie die Auswirkungen der Sperrung zu überwachen. Zu diesem Zweck entwickeln die betreffenden Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission einen Plan für die Kontrollfänge.




    ANHANG VI

    ▼M1

    TEIL I

    BEGRENZUNG DER ANZAHL LIZENZEN UND FANGERLAUBNISSE FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER GEMEINSCHAFT, DIE IN DRITTLANDSGEWÄSSERN FISCHEN



    Fanggebiet

    Fischerei

    Anzahl Lizenzen

    Aufteilung der Lizenzen

    Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

    Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

    Hering, nördlich von 62° 00’ N

    75

    DK: 26, DE: 5, FR: 1, IRL: 7, NL: 9, SW: 10, UK: 17

    55

    Grundfische, nördlich von 62° 00’ N

    80

    FR: 18, PT: 9, DE: 16, ES: 20, UK: 14, IRL: 1

    50

    Makrele, südlich von 62° 00’N, Ringwaden

    11

    DE: 1 (1), DK: 26 (1), FR: 2 (1), NL: 1 (1)

    Entfällt

    Makrele, südlich von 62° 00’ N, Schleppnetz

    19

     

    Entfällt

    Makrele, nördlich von 62° 00’ N, Ringwaden

    11 (2)

    DK: 11

    Entfällt

    Industriefisch, südlich von 62° 00’ N

    480

    DK: 450, UK: 30

    150

    Färöische Gewässer

    Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien

    26

    BE: 0, DE: 4, FR: 4, UK: 18

    13

    Gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62° 28’ N und östlich von 6° 30’ W

    (3)

     

    4

    Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20’ N und 62° 00’ N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen

    70

    BE: 0, DE: 10, FR: 40, UK: 20

    26

    Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30’ N und westlich von 9° 00’ W und im Gebiet zwischen 7° 00’ W und 9° 00’ W südlich von 60° 30’ N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60° 30’ N, 7° 00’ W und 60° 00’ N, 6° 00’ W

    70

    DE: 8 (4), FR: 12 (4), UK: 0 (4)

    20 (5)

    Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden

    70

     

    22 (5)

    Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum so genannten „Hauptfanggebiet für Blauen Wittling“ einführen, kann die Gesamtzahl der Lizenzen um vier Schiffe erhöht werden, um Paare zu bilden

    34

    DE: 3, DK: 19, FR: 2, UK: 5, NL: 5

    20

    Leinenfischerei

    10

    UK: 10

    6

    Makrelenfischerei

    12

    DK: 12

    12

    Heringsfischerei nördlich von 62° N

    21

    DE: 1, DK: 7, FR: 0, UK: 5, IRL: 2, NL: 3, SW: 3

    21

    Island

    Alle Fischereien

    18

     

    5

    Gewässer der Russischen Föderation

    Alle Fischereien

    p.m.

     

    p.m.

    Kabeljaufischerei

    (6)

     

    p.m.

    Sprottenfischerei

    p.m.

     

    p.m.

    (1)   Ringwaden- und Schleppnetzfischerei.

    (2)   Von den 11 Lizenzen für die Ringwadenfischerei auf Makrele südlich von 62° 00’ N auszuwählen.

    (3)   Nach vereinbarten Schlussfolgerungen von 1999 umfassen die Zahlen für „Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ auch die Zahlen für die gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch.

    (4)   Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.

    (5)   In den Zahlen für die „Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten.

    (6)   Nur für Schiffe unter der Flagge Lettlands.

    ▼B

    TEIL II

    BEGRENZUNG DER ANZAHL LIZENZEN UND FANGERLAUBNISSE FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER GEMEINSCHAFT, DIE IN DRITTLANDGEWÄSSERN FISCHEN



    Flaggenstaat

    Fischerei

    Anzahl Lizenzen

    Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

    Norwegen

    Hering, nördlich von 62o00′N

    18

    18

    Färöer

    Makrele, VIa (nördlich von 56o30′N), VIIe,f,h, Stöcker, IV, VIa (nördlich von 56o30′N), VIIe,f,h; Hering, VIa (nördlich von 56o30′N)

    14

    14

    Hering, nördlich von 62o00′N

    21

    21

    Hering, IIIa

    4

    4

    Industriefischerei auf Stintdorsch und Sprotte, IV, VIa (nördlich von 56o30′N): Sandaal, IV (einschließlich unvermeidbare Beifänge von Blauem Wittling)

    15

    15

    Leng und Lumb

    20

    10

    Blauer Wittling, VIa (nördlich von 56o30′N), VIb, VII (westlich von 12o00′W)

    20

    20

    Blauleng

    16

    16

    Heringshai (alle Gebiete außer NAFO 3PS)

    3

    3

    Russische Föderation

    Hering, IIId (Schwedische Gewässer)

    pm

    pm

    Hering, IIId (Schwedische Gewässer, nicht fischende Mutterschiffe)

    pm

    pm

    Sprotte

    (1)

    pm

    Barbados

    Geißelgarnelen Penaeus (2) (Gewässer von Französisch-Guayana)

    5

    pm (3)

    Schnapper (4) (Gewässer von Französisch-Guayana)

    5

    pm

    Guayana

    Geißelgarnelen Penaeus (5) (Gewässer von Französisch-Guayana)

    pm

    pm (6)

    Surinam

    Geißelgarnelen Penaeus (5) (Gewässer von Französisch-Guayana)

    5

    pm (7)

    Trinidad und Tobago

    Geißelgarnelen Penaeus (5) (Gewässer von Französisch-Guayana)

    8

    pm (8)

    Japan

    Thun (9) (Gewässer von Französisch-Guayana)

    pm

     

    Korea

    Thun (10) (Gewässer von Französisch-Guayana)

    pm

    pm (5)

    Venezuela

    Schnapper (5) (Gewässer von Französisch-Guayana)

    41

    pm

    Haie (5) (Gewässer von Französisch-Guayana)

    4

    pm

    (1)   Nur für den lettischen Teil der EG-Gewässer.

    (2)   Lizenzen für Garnelenfang in den Gewässern von Französisch-Guayana werden auf der Grundlage eines Fangplans erteilt, den das betreffende Drittland vorgelegt und die Kommission genehmigt hat. Die Gültigkeitsdauer dieser Lizenzen wird auf die Fangzeit begrenzt, die in dem für ihre Erteilung maßgeblichen Fangplan vorgesehen ist.

    (3)   Die jährliche Zahl der Tage auf See ist auf 200 begrenzt.

    (4)   Nur mit Langleinen oder Fischfallen (Schnapper) bzw. Langleinen oder Netzen mit einer Mindestmaschenöffnung von 100 mm in über 30 m Tiefe (Haie). Voraussetzung für die Lizenzerteilung ist der Nachweis eines geltenden Vertrags zwischen dem antragstellenden Schiffseigner und einem Verarbeitungsunternehmen in Französisch-Guayana, der die Verpflichtung zur Anlandung von mindestens 75 % der Schnapperfänge oder 50 % der Haifänge des betreffenden Schiffes in Französisch-Guayana vorsieht, so dass die Verarbeitung der Fänge durch das genannte Unternehmen erfolgt.

    (5)   Vom 1. Januar bis 30. April 2005 anwendbar.

    (6)   Vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Norwegen für 2005.

    (7)   Die jährliche Zahl der Tage auf See ist auf pm begrenzt.

    (8)   Die jährliche Zahl der Tage auf See ist auf 350 begrenzt.

    (9)   Muss mit Langleinen gefischt werden.

    (10)   Davon jederzeit eine Höchstanzahl von 10 für Schiffe, die Kabeljaufang mit Kiemennetzen betreiben.

    TEIL III

    ERKLÄRUNG GEMÄSS ARTIKEL 15 ABSATZ 2

    (1) Eine Kopie behält der Kapitän, eine Kopie der Kontrollbeamte, und eine Kopie ist der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu übersenden.ANLANDEERKLÄRUNG (1)Name des Schiffs:Registriernummer:Name des Kapitäns:Name des Maklers:Unterschrift des Kapitäns:Reise vombisAnlandehafenMenge angelandeter Garnelen (Lebendgewicht)Garnelenschwänze:kgoder ( × 1,6) =kg (ganze Garnelen)Ganze Garnelen:kgThunnidae:kgSchnapper (Lutjanidae):kgHaie:kgSonstige:kg




    ANHANG VII

    TEIL I

    VORGESCHRIEBENE EINTRAGUNGEN IN DAS LOGBUCH

    Beim Fischfang innerhalb der 200-Seemeilen-Zone vor den Küsten der Mitgliedstaaten, in der die Fischereivorschriften der Gemeinschaft Anwendung finden, sind unmittelbar nach dem jeweiligen Vorgang die folgenden Angaben in das Fischereilogbuch einzutragen:

    Nach jedem Hol:

    1.1.

    die Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht);

    1.2.

    Datum und Uhrzeit des Hols;

    1.3.

    die geografische Position zum Zeitpunkt des Hols;

    1.4.

    die verwendete Fangmethode.

    Nach jedem Umladen auf ein anderes oder von einem anderen Fischereifahrzeug:

    2.1.

    der Hinweis „übernommen von“ oder „umgeladen auf“;

    2.2.

    die umgeladene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht);

    2.3.

    Name sowie äußere Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes, auf das oder von dem die Umladung erfolgt ist.

    2.4.

    Kabeljau darf nicht umgeladen werden.

    Nach jeder Anlandung in einem Hafen der Gemeinschaft:

    3.1.

    Name des Hafens;

    3.2.

    die angelandete Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht).

    Nach jeder Übermittlung von Angaben an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften:

    4.1.

    Datum und Uhrzeit der Übermittlung;

    4.2.

    Art der Meldung: IN, OUT, ICES, WKL oder 2 WKL;

    4.3.

    bei Funkmeldungen: Name der Funkstation.

    TEIL II

    LOGBUCH-MUSTER

    FICHE DE PÊCHELOG SHEETNom du navireVessel nameNationNo d'immatriculationOfficial NoNo de licence ZEEFishing licence NoNom du capitaineCaptain's nameNbre équipageNo in crewDépart deDepart fromDateDébarquement àLanded atDateMois/MonthJour/DayZone noSondeDepthJour ou nuitDay or night(D or N)Nombre de fois où les engins ont été mis à l'eau/Number of times gear is shotTotal heures de pècheHours fishedQueues de crevette«Head-off» shrimp(kg)Crevettes entières«Head-on» shrimp(kg)Crevettes conservées à bordShrimps retained on boardPenaeus: subtilis brasiliensisXyphopenaeus KroyeriiVivaneauxSnapperRequinsSharkThonidésTunaDNDNDNDNDNDNDNDNDNDNDNDNDNDNDNDNDNDNDNDNDNDNDNDNDNDNDNDNDNDN




    ANHANG VIII

    INHALT DER MELDUNGEN UND ART DER ÜBERMITTLUNG AN DIE KOMMISSION

    Der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind folgende Angaben wie folgt zu übermitteln:

    1.1.

    Bei jeder Einfahrt in die 200-Seemeilen-Fischereizonen der Mitgliedstaaten, in denen die Fischereivorschriften der Gemeinschaft gelten:

    a) die Angaben nach Nummer 1.5;

    b) die im Schiffsraum befindliche Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht);

    c) das Datum und der ICES-Bereich, in dem der Kapitän mit dem Fischfang zu beginnen beabsichtigt.

    Erfordern die Fangtätigkeiten mehr als eine Einfahrt an einem bestimmten Tag in die oben genannte Zone, so genügt eine einzige Mitteilung bei der ersten Einfahrt.

    1.2.

    Bei jeder Ausfahrt aus der in Nummer 1.1 bezeichneten Zone:

    a) die Angaben nach Nummer 1.5;

    b) die in den Laderäumen befindlichen Fangmengen nach Arten (in kg Lebendgewicht);

    c) die seit der vorangegangenen Meldung gefangene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht);

    d) die ICES-Division, in der die Fänge getätigt worden sind;

    e) die seit der Einfahrt in die Zone auf andere oder von anderen Schiffen umgeladenen Mengen nach Arten (in kg Lebendgewicht) und die Kennbuchstaben und -nummer des Schiffes, auf das bzw. von dem umgeladen wurde;

    f) die nach der Einfahrt in die Zone in einem Hafen der Gemeinschaft angelandeten Mengen nach Arten (in kg Lebendgewicht).

    Erfordern die Fangtätigkeiten mehr als eine Einfahrt an einem bestimmten Tag in die unter Nummer 1.1 genannten Zonen, so genügt eine einzige Mitteilung bei der letzten Ausfahrt.

    1.3.

    Bei der Fischerei auf Hering und Makrelen alle drei Tage ab dem dritten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannte Zone und bei der Fischerei auf andere Arten als Hering und Makrele wöchentlich ab dem siebten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannte Zone:

    a) die Angaben nach Nummer 1.5;

    b) die seit der vorangegangenen Meldung gefangene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht);

    c) die ICES-Division, in der die Fänge getätigt worden sind.

    1.4.

    Bei jedem Wechsel des Schiffes von einer ICES-Division in eine andere:

    a) die Angaben nach Nummer 1.5;

    b) die seit der vorangegangenen Meldung gefangene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht);

    c) die ICES-Division, in der die Fänge getätigt worden sind.

    1.5.

    a) Name, Rufzeichen, äußere Kennbuchstaben und -nummern des Schiffes und Name des Kapitäns;

    b) Lizenznummer, wenn das Schiff lizenzierten Fischfang betreibt;

    c) laufende Nummer der Meldung für die jeweilige Fangreise;

    d) Kennzeichnung der Art der Meldung;

    e) Datum, Uhrzeit und geografische Position des Schiffes.

    2.1.

    Die Angaben nach Nummer 1 sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel fernschriftlich (SAT COM C 420599543 FISH), per E-Mail (FISHERIES-telecom@cec.eu.int) oder über eine der Funkstationen der Nummer 3 in der unter Nummer 4 angegebenen Form zu übermitteln.

    2.2.

    Kann das Schiff die Meldung aus Gründen höherer Gewalt nicht selbst übermitteln, so kann diese im Namen des Schiffes von einem anderen Schiff durchgegeben werden.

    3.



    Name der Funkstation

    Rufzeichen der Funkstation

    Lyngby

    OXZ

    Land's End

    GLD

    Valentia

    EJK

    Malin Head

    EJM

    Torshavn

    OXJ

    Bergen

    LGN

    Farsund

    LGZ

    Florø

    LGL

    Rogaland

    LGQ

    Tjøme

    LGT

    Ålesund

    LGA

    Ørlandet

    LFO

    Bodø

    LPG

    Svalbard

    LGS

    Blåvand

    OXB

    Gryt

    GRYT RADIO

    Göteborg

    SOG

    Turku

    OFK

    4.

    Form der Mitteilungen

    Die Angaben nach Nummer 1 müssen Folgendes enthalten und in der nachstehenden Reihenfolge übermittelt werden:

     Name des Schiffes,

     Rufzeichen,

     äußere Kennbuchstaben und -ziffern,

     laufende Nummer der Meldung für die jeweilige Fangreise,

     Art der Meldung nach folgenden Codes:

     

     Meldung bei der Einfahrt in eine der unter Nummer 1.1 bezeichneten Zonen: „IN“,

     Meldung bei der Ausfahrt aus einer der unter Nummer 1.1 bezeichneten Zonen: „OUT“,

     Meldung bei Wechsel von einer ICES-Division in eine andere: „ICES“,

     wöchentliche Meldung: „WKL“,

     dreitägliche Meldung: „2 WKL“,

     Datum, Uhrzeit und geografische Position,

     ICES-Divisionen/Untergebiete, in denen die Fischerei beginnen soll,

     das Datum, an dem die Fischerei beginnen soll,

     im Fischraum befindliche Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht) unter Verwendung der Codes unter Nummer 5,

     die seit der vorangegangenen Meldung gefangenen Mengen nach Arten (in kg Lebendgewicht) unter Verwendung der Codes nach Ziffer 5,

     ICES-Divisionen/Untergebiete, in denen die Fänge getätigt wurden,

     Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht), die seit der vorangegangenen Meldung von anderen Schiffen und/oder auf andere Schiffe umgeladen wurden,

     Name und Rufzeichen des Schiffes, auf das und/oder von dem umgeladen wurde,

     seit der vorangegangenen Meldung in einem Hafen der Gemeinschaft angelandete Mengen nach Arten (in kg Lebendgewicht),

     Name des Kapitäns.

    5.

    Für die Angabe der an Bord befindlichen Arten in der unter Nummer 1.4 vorgesehenen Form ist folgender Code zu verwenden:



    Blauer Wittling (Micromesistius poutassou),

    WHB

    Blauleng (Molva dipterygia),

    BLI

    Brachsenmakrele (Brama brama),

    POA

    Butte (Lepidorhombus spp.),

    LEZ

    Dornhai (Squalus acanthias),

    DGS

    Flotte Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo),

    SBR

    Gabeldorsch (Phycis spp.),

    FOR

    Garnele (Crangon crangon),

    CSH

    Garnelen (Xyphopenaeus kroyerii),

    BOB

    Geißelgarnelen (Penaeidae),

    PEZ

    Gelbschwanzflunder (Limanda ferruginea),

    YEL

    Goldlachse (Argentina silus),

    ARG

    Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus),

    ORY

    Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris),

    RNG

    Hai (Selachii, Pleurotremata),

    SKH

    Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus),

    HAL

    Hering (Clupea harengus),

    HER

    Heringshai (Lamma nasus),

    POR

    Kabeljau (Gadus morhua),

    COD

    Kaiserbarsch (Beryx spp.),

    ALF

    Kaisergranat (Nephrops norvegicus),

    NEP

    Kalmar (Illex spp.),

    SQX

    Kalmar (Loligo spp.),

    SQC

    Lachs (Salmo salar),

    SAL

    Leng (Molva molva),

    LIN

    Lumb (Brosme brosme),

    USK

    Makrele (Scomber scombrus),

    MAC

    Pollack (Pollachius pollachius),

    POL

    Raue Scharbe (Hippoglossoides platessoides),

    PLA

    Riesenhai (Cetorinhus maximus),

    BSK

    Rotbarsche (Sebastes spp.),

    RED

    Sandaal (Ammodytes spp.),

    SAN

    Sardelle (Engraulis encrasicholus),

    ANE

    Sardine (Sardina pilchardus),

    PIL

    Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus),

    HAD

    Scholle (Pleuronectes platessa),

    PLE

    Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo),

    BSF

    Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides),

    GHL

    Seehecht (Merluccius merluccius),

    HKE

    Seelachs (Pollachius virens),

    POK

    Seeteufel (Lophius spp.),

    MNZ

    Sonstige,

    OTH

    Sprotte (Sprattus sprattus),

    SPR

    Stintdorsch (Trisopterus esmarkii),

    NOP

    Stöcker (Trachurus trachurus),

    HOM

    Thun (Thunnidae),

    TUN

    Tiefseegarnele (Pandalus borealis),

    PRA

    Wittling (Merlangus merlangus),

    WHG




    ANHANG IX

    ARTEN



    Gebräuchlicher Name

    Wissenschaftlicher Name

    3-Alpha Code

    Grundfische

    Kabeljau

    Gadus morhua

    COD

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    HAD

    Rotbarsch

    Sebastes sp.

    RED

    Goldbarsch

    Sebastes marinus

    REG

    Tiefenbarsch

    Sebastes mentella

    REB

    Rotbarsch

    Sebastes fasciatus

    REN

    Silberhecht

    Merluccius bilinearis

    HKS

    Roter Gabeldorsch (1)

    Urophycis chuss

    HKR

    Seelachs

    Pollachius virens

    POK

    Raue Scharbe

    Hippoglossoides platessoides

    PLA

    Rotzunge

    Glyptocephalus cynoglossus

    WIT

    Gelbschwanzflunder

    Limanda ferruginea

    YEL

    Schwarzer Heilbutt

    Reinharditius hippoglossoides

    GHL

    Heilbutt

    Hippoglossus hippoglossus

    HAL

    Winterflunder

    Pseudopleuronectes americanus

    FLW

    Sommerflunder

    Paralichthys dentatus

    FLS

    Sandbutt

    Scophthalmus aquosus

    FLD

    Plattfische

    Pleuronectiformes

    FLX

    Amerikanischer Seeteufel

    Lophius americanus

    ANG

    Nordamerikanische Knurrhähne

    Prionotus sp.

    SRA

    Atlantischer Tomcod

    Microgadus tomcod

    TOM

    Blauhecht

    Antimora rostrata

    ANT

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    WHB

    Amerikanischer Lippfisch

    Tautogolabrus adspersus

    CUN

    Lumb

    Brosme brosme

    USK

    Grönland-Dorsch

    Gadus ogac

    GRC

    Blauleng

    Molva dypterygia

    BLI

    Leng

    Molva molva

    LIN

    Seehase

    Cyclopterus lumpus

    LUM

    Königs-Umberfisch

    Menticirrhus saxatilis

    KGF

    Nördlicher Kugelfisch

    Sphoeroides maculatus

    PUF

    Wolffisch

    Lycodes sp.

    ELZ

    Nordamerikanischer Aalmutter

    Macrozoarces americanus

    OPT

    Polardorsch

    Boreogadus saida

    POC

    Grenadierfisch

    Coryphaenoides rupestris

    RNG

    Nordatlantikgrenadier

    Macrourus berglax

    RHG

    Sandaal

    Ammodytes sp.

    SAN

    Seeskorpione

    Myoxocephalus sp.

    SCU

    Nordamerikanische Brasse

    Stenotomus chrysops

    SCP

    Tautog

    Tautoga onitis

    TAU

    Blauer Ziegelbarsch

    Lopholatilus chamaeleonticeps

    TIL

    Weißer Gabeldorsch (1)

    Urophycis tenuis

    HKW

    Seewölfe

    Anarhicas sp.

    CAT

    Steinbeißer

    Anarhichas lupus

    CAA

    Gefleckter Katfisch

    Anarhichas minor

    CAS

    Grundfische

     

    GRO

    Pelagische Arten

    Hering

    Clupea harengus

    HER

    Makrele

    Scomber scombrus

    MAC

    Amerikanischer Butterfisch

    Peprilus triacanthus

    BUT

    Menhaden

    Brevoortia tyrannus

    MHA

    Makrelenhecht

    Scomberesox saurus

    SAU

    Nordwestatlantische Sardelle

    Anchoa mitchilli

    ANB

    Blaufisch

    Pomatomus saltatrix

    BLU

    Pferde-Stachelmakrele

    Caranx hippos

    CVJ

    Fregattenmakrele

    Auxis thazard

    FRI

    Königsmakrele

    Scomberomourus cavalla

    KGM

    Gefleckte Königsmakrele

    Scomberomourus maculatus

    SSM

    Pazifischer Segelfisch

    Istiophorus platypterus

    SAI

    Weißer Marlin

    Tetrapturus albidus

    WHM

    Blauer Marlin

    Makaira nigricans

    BUM

    Schwertfisch

    Xiphias gladius

    SWO

    Weißer Thun

    Thunnus alalunga

    ALB

    Pelamide

    Sarda sarda

    BON

    Falscher Bonito

    Euthynnus alletteratus

    LTA

    Großaugenthun

    Thunnus obesus

    BET

    Roter Thun

    Thunnus thynnus

    BFT

    Echter Bonito

    Katsuwonus pelamis

    SKJ

    Gelbflossenthun

    Thunnus albacares

    YFT

    Thunfische

    Scombridae

    TUN

    Pelagische Fische

     

    PEL

    Wirbellose

    Langflossen-Schelfkalmar

    Loligo pealei

    SQL

    Kurzflossen-Kalmar

    Illex illecebrosus

    SQI

    Kalmare

    Loliginidae, Ommastrephidae

    SQU

    Amerikanische Schwertmuschel

    Ensis directus

    CLR

    Venusmuschel

    Mercenaria mercenaria

    CLH

    Islandmuschel

    Arctica islandica

    CLQ

    Sandklaffmuschel

    Mya arenaria

    CLS

    Risentrogmuschel

    Spisula solidissima

    CLB

    Trogmuschel

    Spisula polynyma

    CLT

    Herzmuschel

    Prionodesmacea, Teleodesmacea

    CLX

    Karibik-Pilgermuschel

    Argopecten irradians

    SCB

    Calico-Pilgermuschel

    Argopecten gibbus

    SCC

    Isländische Kammmuschel

    Chylamys islandica

    ISC

    Atlantischer Tiefseescallop

    Placopecten magellanicus

    SCA

    Kammmuscheln

    Pectinidae

    SCX

    Amerikanische Auster

    Crassostrea virginica

    OYA

    Miesmuschel

    Mytilus edulis

    MUS

    Helmschnecken

    Busycon sp.

    WHX

    Standschnecken

    Littorina sp.

    PER

    Weichtiere

    Mollusca

    MOL

    Felsenkrabbe

    Cancer irroratus

    CRK

    Blaukrabbe

    Callinectes sapidus

    CRB

    Strandkrabbe

    Carcinus maenas

    CRG

    Jonahkrabbe

    Cancer borealis

    CRJ

    Arktische Seespinne

    Chionoecetes opilio

    CRQ

    Rote Tiefseekrabbe

    Geryon quinquedens

    CRR

    Steinkrabbe

    Lithodes maia

    KCT

    Krabben

    Reptantia

    CRA

    Hummer

    Homarus americanus

    LBA

    Tiefseegarnelen

    Pandalus borealis

    PRA

    Rosa Garnele

    Pandalus montagui

    AES

    Geißelgarnele

    Penaeus sp.

    PEN

    Tiefseegarnelen

    Pandalus sp.

    PAN

    Krebstiere

    Crustacea

    CRU

    Seeigel

    Strongylocentrotus sp.

    URC

    Meereswürmer

    Polycheata

    WOR

    Atlantischer Schwertschwanz

    Limulus polyphemus

    HSC

    Wirbellose

    Invertebrata

    INV

    Sonstige

    Nordamerikanischer Flusshering

    Alosa pseudoharengus

    ALE

    Stachelmakrele

    Seriola sp.

    AMX

    Amerikanischer Meeraal

    Conger oceanicus

    COA

    Amerikanischer Aal

    Anguilla rostrata

    ELA

    Schleimaal

    Myxine glutinosa

    MYG

    Amerikanischer Maifisch

    Alosa sapidissima

    SHA

    Goldlachse

    Argentina sp.

    ARG

    Atlantischer Umberfisch

    Micropogonias undulatus

    CKA

    Atlantischer Hornhecht

    Strongylura marina

    NFA

    Lachs

    Salmo salar

    SAL

    Gezeiten-Ährenfisch

    Menidia menidia

    SSA

    Atlantischer Fadenhering

    Opisthonema oglinum

    THA

    Glattkopf

    Alepocephalus bairdii

    ALC

    Trommelfisch

    Pogonias cromis

    BDM

    Schwarzer Sägebarsch

    Centropristis striata

    BSB

    Kanadische Alse

    Alosa aestivalis

    BBH

    Lodde

    Mallotus villosus

    CAP

    Saiblinge

    Salvelinus sp.

    CHR

    Königsbarsch

    Rachycentron canadum

    CBA

    Gemeiner Pampano

    Trachinotus carolinus

    POM

    Fadenflossige Alse

    Dorosoma cepedianum

    SHG

    Süßlippen

    Pomadasyidae

    GRX

    Westatlantische Alse

    Alosa mediocris

    SHH

    Laternenfisch

    Notoscopelus sp.

    LAX

    Meeräschen

    Mugilidae

    MUL

    Amerikanischer Butterfisch

    Peprilus alepidotus (=paru)

    HVF

    Gelbflossen-Süßlippe

    Orthopristis chrysoptera

    PIG

    Regenbogen-Stint

    Osmerus mordax

    SMR

    Augenfleck-Umberfisch

    Sciaenops ocellatus

    RDM

    Gewöhnliche Sackbrasse

    Pagrus pagrus

    RPG

    Raue Bastardmakrele

    Trachurus lathami

    RSC

    Sandbarsch

    Diplectrum formosum

    PES

    Schafskopf-Brasse

    Archosargus probatocephalus

    SPH

    Punkt-Umberfisch

    Leiostomus xanthurus

    SPT

    Gefleckter Umberfisch

    Cynoscion nebulosus

    SWF

    Königs-Corvina

    Cynoscion regalis

    STG

    Felsenbarsch

    Morone saxatilis

    STB

    Störe

    Acipenseridae

    STU

    Atlantischer Tarpun

    Tarpon (= megalops) atlanticus

    TAR

    Forellen

    Salmo sp.

    TRO

    Amerikanischer Streifenbarsch

    Morone americana

    PEW

    Kaiserbarsch

    Beryx sp.

    ALF

    Dornhai

    Squalus acantias

    DGS

    Dornhaie

    Squalidae

    DGX

    Sandhai

    Odontaspis taurus

    CCT

    Heringshai

    Lamna nasus

    POR

    Makrelenhai

    Isurus oxyrinchus

    SMA

    Sandbankhai

    Carcharhinus obscurus

    DUS

    Großer Blauhai

    Prionace glauca

    BSH

    Große Haie

    Squaliformes

    SHX

    Atlantischer Spitzmaulhai

    Rhizoprionodon terraenovae

    RHT

    Schwarzer Fabricius Dornhai

    Centroscyllium fabricii

    CFB

    Eishai, Grönlandhai

    Somniosus microcephalus

    GSK

    Riesenhai

    Cetorhinus maximus

    BSK

    Rochen

    Raja sp.

    SKA

    Igelrochen

    Leucoraja erinacea

    RJD

    Arctic Skate

    Amblyraja hyperborea

    RJG

    Barndoor skate

    Dipturus laevis

    RJL

    Winterrochen

    Leucoraja ocellata

    RJT

    Atlantischer Sternrochen

    Amblyraja radiata

    RJR

    Smooth skate

    Malcoraja senta

    RJS

    Grönlandrochen

    Bathyraja spinicauda

    RJO

    Fische (NS)

     

    FIN

    (1)   Nach einer Empfehlung von STACRES auf der Jahrestagung 1970 (ICNAF Redbook 1970, Part I, Page 67) werden Gabeldorsche der Gattung Urophycis zu statistischen Zwecken wie folgt bezeichnet: a) Gabeldorsche aus den Untergebieten 1, 2 und 3 und den Divisionen 4R, S, T und V werden als Weißer Gabeldorsch bezeichnet, Urophycis tenuis; b) Gabeldorsche, die mit Leinen gefangen werden, sowie jeder Gabeldorsch über 55 cm Standardlänge unabhängig von der Fangmethode aus Divisionen 4W und X, Untergebiet 5 und dem statistischen Gebiet 6 werden als Weißer Gabeldorsch bezeichnet, Urophycis tennuis; c) andere Gabeldorsche der Gattung Urophycis aus Divisionen 4W und X, Untergebiet 5 und dem statistischen Gebiet 6 werden als Roter Gabeldorsch bezeichnet, Urophycis chuss.




    ANHANG X

    ZUGELASSENER SCHEUERSCHUTZ AN DER OBERSEITE

    1.   ICNAF-Typ des Stirnseiten-Scheuerschutzes

    Ein rechteckiges Stück Netzwerk, das zur Verringerung oder Verhütung von Schäden auf der Oberseite des Steerts angebracht ist und folgende Voraussetzungen erfüllt:

    a) das Netzwerk darf keine geringere Maschenweite aufweisen als für den Steert in Artikel 10 angegeben;

    b) das Netzwerk darf nur an seiner Vorderkante und den seitlichen Laschen an dem Steert befestigt werden, und zwar derart, dass nicht mehr als vier Maschen über die Teilschlinge überstehen und nicht weniger als vier Maschen vor der Steertleinen-Masche bleiben. Wird keine Teilschlinge benutzt, so darf das Netzwerk nicht mehr als ein Drittel größer sein als der Steert, der von mindestens vier Maschen vor der Steertleinen-Masche gemessen wird;

    c) die Breite des Netzwerks muss mindestens anderthalbmal die Breite des bedeckten Teils des Steerts betragen, wobei beide Breiten im rechten Winkel zu der Längsachse des Steerts genommen werden.

    Topside chafing gear (netting only permitted) must be 11/2 times width of top of codendTo headlineAttached not less than 4 meshes ahead of codline meshSplitting strapMay not be attached more than 4 meshes ahead of splitting strapNothing permitted to cover forward part of netCodlineChafing gear: Any material may be used to protect the bottom of codend

    2.   Oberseiten-Scheuerschutz aus vielfachen Lappen („multiple flap“-Typ)

    Netzwerkstücke, die in allen Teilen Maschen aufweisen, deren Weite bei nassen oder trockenen Netzwerkstücken nicht geringer ist als die der Maschen des Steerts, an dem sie befestigt sind, falls

    i) jedes Netzwerkstück

    a) nur mit der Vorderkante am Steert im rechten Winkel zu seiner Längsachse befestigt ist;

    b) mindestens der Breite des Steerts entspricht (eine solche Breite wird im rechten Winkel zu der Längsachse des Steerts am Befestigungspunkt gemessen);

    c) nicht mehr als zehn Maschen lang ist;

    ii) die gesamte Länge dieser so befestigten Netzwerkstücke zwei Drittel der Länge des Steerts nicht überschreitet.

    Flap chafersMouth of netCodendTopside of codendFlap chafers attached by leading edge onlyUnderside of codend

    POLNISCHER SCHEUERSCHUTZ

    3.   Weitmaschiger Oberseiten-Scheuerschutz (abgeänderter polnischer Typ)

    Ein rechteckiges Netzwerkstück aus dem gleichen Garnmaterial wie der Steert oder aus einem einfachen, dicken, knotenlosen Garnmaterial, das an dem hinteren Teil der Oberseite des Steerts befestigt wird, jeden Teil der Oberseite des Steerts überdeckt und, wenn nass gemessen, in allen seinen Teilen die doppelte Maschenweite des Steerts aufweist und das am Steert nur an der Vorder- und Hinterkante sowie den Seitenlaschen des Netzwerks so befestigt ist, dass auf jede Masche des Netzwerks genau vier Maschen des Steerts kommen.

    image




    ANHANG XI



    MINDESTFISCHGRÖSSEN (1)

    Art

    Geschlachtete und ausgenommene Fische mit oder ohne Haut; frisch oder gekühlt, gefroren oder gesalzen

    Ganz

    Ohne Kopf

    Ohne Kopf und Schwanz

    Ohne Kopf und gespalten

    Kabeljau

    41 cm

    27 cm

    22 cm

    27/25 cm (2)

    Schwarzer Heilbutt

    30 cm

    o.A.

    o.A.

    o.A.

    Raue Scharbe

    25 cm

    19 cm

    15 cm

    o.A.

    Gelbschwanzflunder

    25 cm

    19 cm

    15 cm

    o.A.

    (1)   Länge bis zur Schwanzflossengabelung bei Kabeljau, bei den anderen Arten Gesamtlänge.

    (2)   Geringere Größe bei grünen Salzfischen.




    ANHANG XII

    VORGESCHRIEBENE EINTRAGUNGEN IN DAS LOGBUCH

    FANGBEZOGENE LOGBUCHEINTRAGUNGEN



    Angaben

    Code

    Name des Schiffes

    01

    Staatszugehörigkeit des Schiffes

    02

    Registriernummer des Schiffes

    03

    Registrierhafen

    04

    Verwendetes Fanggerät (getrennte Eintragungen für verschiedenes Fanggerät)

    10

    Art des Fanggeräts

     

    Datum:

     

    — Tag

    20

    — Monat

    21

    — Jahr

    22

    Position:

     

    — Breitengrad

    31

    — Längengrad

    32

    — statistisches Gebiet

    33

    Anzahl Hols pro 24 Stunden (1)

    40

    Anzahl Fangstunden mit Fanggerät pro 24 Stunden (1)

    41

    Bezeichnung der Arten (Anhang II)

     

    Tägliche Fangmengen je Art (in Tonnen Lebendgewicht)

    50

    Tägliche Fangmengen je Art, zum Verzehr bestimmt

    61

    Tägliche Fangmengen je Art, zur Fischmehlherstellung

    62

    Tägliche Rückwürfe je Art

    63

    Ort(e) der Umladung

    70

    Zeitpunkt(e) der Umladung

    71

    Unterschrift des Kapitäns

    80

    (1)   Werden in demselben Zeitraum von 24 Stunden zwei oder mehrere Arten von Fanggeräten verwendet, so sind für jedes Fanggerät getrennte Angaben zu machen.

    FANGGERÄTECODES



    Fanggerät-Kategorie

    Standard Abkürzung Code

    Umschließungsnetze

    mit Schließleine (Ringwaden)

    PS

    — von einem Boot bedient

    PS1

    — von zwei Booten bedient

    PS2

    ohne Schließleine (Lampara)

    LA

    Wadennetze

    Boot- oder Schiffwaden

    SB/SV

    — Snurrewaden

    SDN

    — Schottisches Wadennetz

    SSC

    — Zwei-Schiff-Wadennetz

    SPR

    Wadennetze (allgemein)

    SX

    Schleppnetze

    Korbreusen

    FPO

    Grundschleppnetze

     

    — Baumkurren

    TBB

    — Scherbrettnetze (1)

    OTB

    — Zwei-Schiff-Schleppnetze

    PTB

    — Kaisergranat-Schleppnetze

    TBN

    — Garnelen-Schleppnetze

    TBS

    — Grundschleppnetze (allgemein)

    TB

    Pelagische Schleppnetze

     

    — Scherbrettnetze

    OTM

    — pelagische Zwei-Schiff-Schleppnetze

    PTM

    — Garnelen-Schleppnetze

    TMS

    — pelagische Schleppnetze (allgemein)

    TM

    Scherbretten-Hosennetz

    OTT

    Scherbrettnetze (allgemein)

    OT

    Gespannschleppnetze (allgemein)

    PT

    Andere Schleppnetze (allgemein)

    TX

    Dredgen

    Bootdredgen

    DRB

    Handdredgen

    DRH

    Senk- und Hebenetze

    Handsenknetze

    LNP

    Senktücher

    LNB

    Stationäre Hebenetze

    LNS

    Senk- und Hebenetze (allgemein)

    LN

    Fallende Netze

    Wurfnetze

    FCN

    Fallende Netze (allgemein)

    FG

    Kiemen- und Verwickelnetze

    Stellnetze (verankert)

    GNS

    Treibnetze

    GND

    Umschließende Kiemennetze

    GNC

    Einwandige Kiemennetze (an Stangen)

    GNF

    Trammelnetze

    GTR

    Kombinierte Kiemen/Trammelnetze

    GTN

    Kiemen- und Verwickelnetze (allgemein)

    GEN

    Kiemennetze (allgemein)

    GN

    Fallen

    Nicht bedeckte stationäre Reusen

    FPN

    Garnreusen

    FYK

    Ankerhamen

    FSN

    Fangbauten, Labyrinthbauten, Fischzäune usw.

    FWR

    Sprungfischreusen

    FAR

    Fallen (allgemein)

    FIX

    Haken und Leinen

    Handleinen und Angelleinen (handbetrieben) (2)

    LHP

    Handleinen und Angelleinen (mechanisiert) (2)

    LHM

    Grundleinen (Langleinen)

    LLS

    Treibleinen

    LLD

    Langleinen (allgemein)

    LL

    Schleppangeln

    LTL

    Haken und Leinen (allgemein) (3)

    LX

    Greifende und verletzende Geräte

    Harpunen

    HAR

    Erntegeräte

    Pumpen

    HMP

    Mechanisierte Dredgen

    HMD

    Erntegeräte (allgemein)

    HMX

    Verschiedenes Fanggerät (4)

    MIS

    Sportfanggerät

    RG

    Unbekanntes Fanggerät

    NK

    (1)   Zur Unterscheidung zwischen Seiten- und Hecktrawlern kann OTB-1 und OTB-2 sowie OTM-1 und OTM-2 angegeben werden.

    (2)   Einschließlich Reißangeln.

    (3)   Der Code LDV für die Angelfischerei mit Dory-Booten wird für historische Datenreihen beibehalten.

    (4)   Hierzu gehören: Kescher, Drive-in-Netz, das Einsammeln von Hand mit oder ohne Tauchausrüstung, Gift und Sprengstoff, abgerichtete Tiere, Elektrofischerei.

    FISCHEREIFAHRZEUGCODES

    A.   Wichtigste Schiffstypen



    FAO-Code

    Schiffstyp

    BO

    Schutzschiff

    CO

    Ausbildungsschiff

    DB

    Dredgenfischer — Unterbrochenes Schleppen

    DM

    Dredgenfischer — Ununterbrochenes Schleppen

    DO

    Baumkurrenfänger

    DOX

    Dredgenfischer o.n.A.

    FO

    Fischtransporter

    FX

    Fischereifahrzeug o.n.A.

    GO

    Kiemennetzfänger

    HOX

    Mutterschiff o.n.A.

    HSF

    Fabrikmutterschiff

    KO

    Krankenhausschiff

    LH

    Handleinenfischer

    LL

    Langleinenfischer

    LO

    Leinenfischer

    LP

    Angelfischereifahrzeug

    LT

    Schleppangelfischer

    MO

    Mehrzweckschiff

    MSN

    Waden-Leinenfischer (Handleine)

    MTG

    Trawler/Treibnetzfischer

    MTS

    Trawler/Ringwadenfischer

    NB

    Senknetzfischer/Begleitschiff

    NO

    Senknetzfischer

    NOX

    Senknetzfischer o.n.A.

    PO

    Pumpen verwendende Fischereifahrzeuge

    SN

    Wadenfischer, Grundzugnetz

    SO

    Wadenfischer

    SOX

    Wadenfischer o.n.A.

    SP

    Ringwadenfischer

    SPE

    Ringwadenfischer, europäischer Typ

    SPT

    Thunfischwadenfänger

    TO

    Trawler

    TOX

    Trawlers o.n.A.

    TS

    Trawler, Seitenfänger

    TSF

    Seitenfänger, Froster

    TSW

    Seitenfänger, Frischfisch

    TT

    Trawler, Heckfänger

    TTF

    Heckfänger, Froster

    TTP

    Heckfänger, Fabrikschiff

    TU

    Trawler mit Ausleger

    WO

    Fallensteller

    WOP

    Reusenfischer

    WOX

    Fallensteller o.n.A.

    ZO

    Fischereiforschungsschiff

    DRN

    Treibnetzfischer

    o.n.A. = ohne nähere Angaben

    B.   Hauptbetriebsarten/Tätigkeiten



    Alpha-Code

    Betriebsart/Tätigkeit

    ANC

    Ankern

    DRI

    Treiben

    FIS

    Fischfang

    HAU

    Einholen/Ziehen

    PRO

    Verarbeiten

    STE

    Fahrt

    TRX

    Umladen

    OTH

    Sonstige (anzugeben)




    ANHANG XIII

    NAFO-BEREICH

    Die nachstehende Liste nennt (nicht erschöpfend) die Bestände, die nach Artikel 31 Absatz 2 gemeldet werden müssen.



    ANG/N3NO

    Lophius americanus

    Seeteufel

    CAA/N3LMN

    Anarhichas lupus

    Gestreifter Katfisch

    CAP/N3LM

    Mallotus villosus

    Lodde

    CAT/N3LMN

    Anarhichas spp.

    Seewölfe

    HAD/N3LNO

    Melanogrammus aeglefinus

    Schellfisch

    HAL/N23KL

    Hippoglossus hippoglossus

    Heilbutt

    HAL/N3M

    Hippoglossus hippoglossus

    Heilbutt

    HAL/N3NO

    Hippoglossus hippoglossus

    Heilbutt

    HER/N3L

    Clupea harengus

    Hering

    HKR/N2J3KL

    Urophycis chuss

    Roter Gabeldorsch

    HKR/N3MNO

    Urophycis chuss

    Roter Gabeldorsch

    HKS/N3NLMO

    Merlucius bilinearis

    Silberhecht

    RNG/N23

    Coryphaenoides rupestris

    Grenadierfisch

    HKW/N2J3KL

    Urophycis tenuis

    Weißer Gabeldorsch

    POK/N3O

    Pollachius virens

    Seelachs

    RHG/N23

    Macrourus berglax

    Nordatlantik-Grenadier

    SKA/N2J3KL

    Raja spp.

    Rochen

    SKA/N3M

    Raja spp.

    Rochen

    SQI/N56

    Illex illecebrosus

    Kurzflossenkalmar

    VFF/N3LMN

    Fische, unbekannt, unsortiert

    WIT/N3M

    Glyptocephalus cynoglossus

    Rotzunge

    YEL/N3M

    Limanda ferruginea

    Gelbschwanzflunder




    ANHANG XIV

    FANGVERBOT IM CCAMLR-BEREICH



    Zielart

    Gebiet

    Dauer des Verbots

    Notothenia rossii

    FAO 48.1 Antarktis, im Bereich der Halbinsel

    ganzjährig

    FAO 48.2 Antarktis, um die Südlichen Orkneyinseln

    FAO 48.3 Antarktis, um Südgeorgien

    Fische

    FAO 48.1 Antarktis (1)

    ganzjährig

    FAO 48.2 Antarktis (1)

    Gobionotothen gibberifrons

    FAO 48.3

    ganzjährig

    Chaenocephalus aceratus

    Pseudochaenichthys georgianus

    Lepidonotothen squamifrons

    Patagonotothen guntheri

    Dissostichus spp

    FAO 48.5 Antarktis

    1.12.2004 bis 30.11.2005

    Dissostichus spp

    FAO 88.3 Antarktis (1)

    ganzjährig

    FAO 58.5.1 Antarktis (1) (2)

    FAO 58.5.2 Antarktis östlich von 79o20′E und außerhalb der AWZ westlich von 79o20′E (1)

    FAO 88.2 Antarktis nördlich von 65o(1)

    FAO 58.4.4 Antarktis (1)

    FAO 58.6 Antarktis (1)

    FAO 58.7 Antarktis (1)

    Lepidonotothen squamifrons

    FAO 58.4.4 (1)

    ganzjährig

    Aller Arten, außer Champsocephalus gunnari und Dissostichus eleginoides

    FAO 58.5.2 Antarktis

    1.12.2004 bis 30.11.2005

    Dissostichus mawsoni

    FAO 48.4 Antarktis (1)

    ganzjährig

    (1)   Außer zu wissenschaftlichen Forschungszwecken.

    (2)   Ausgenommen Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit (AWZ).




    ANHANG XV

    BEIFANG- UND FANGGRENZEN FÜR NEUE UND VERSUCHSFISCHEREIEN IM CCAMLR-BEREICH 2004/2005



    Untergebiet/Divisionen

    Region

    Saison

    SSRU

    Fanggrenze Dissostichus spp.

    (in t)

    Beifanggrenze

    (in t)

    Rochen

    Macrourus spp.

    Andere Arten

    58.4.1

    Alle Divisionen

    1.12.2004 bis 30.11.2005

    A

    0

    Alle Divisionen:

    50

    Alle Divisionen:

    96

    Alle Divisionen:

    20

    B

    0

    C

    200

    D

    0

    E

    200

    F

    0

    G

    200

    H

    0

    gesam. Untergebiet

    600

    58.4.2

    Alle Divisionen

    1.12.2004 bis 30.11.2005

    A

    260

    Alle Divisionen:

    50

    Alle Divisionen:

    124

    Alle Divisionen:

    20

    B

    0

    C

    260

    D

    0

    E

    260

    gesam. Untergebiet

    780

    58.4.3. a)

    Alle Divisionen außerhalb nationaler Gerichtsbarkeit

    1.5 bis 31.8.2005

    N/A

    250

    Alle Divisionen:

    50

    Alle Divisionen:

    26

    Alle Divisionen:

    20

    58.4.3. b)

    Alle Divisionen außerhalb nationaler Gerichtsbarkeit

    1.5 bis 31.8.2005

    N/A

    300

    Alle Divisionen:

    50

    Alle Divisionen:

    159

    Alle Divisionen:

    20

    88.1

    Gesamtes Untergebiet

    1.12.2004 bis 31.8.2005

    A

    0

     (1)

     (1)

    0

    B

    80

     (1)

     (1)

    20

    C

    223

     (1)

     (1)

    20

    D

    0

     (1)

     (1)

    0

    E

    57

     (1)

     (1)

    20

    F

    0

     (1)

     (1)

    0

    G

    83

     (1)

     (1)

    20

    H

    786

     (1)

     (1)

    20

    I

    776

     (1)

     (1)

    20

    J

    316

     (1)

     (1)

    20

    K

    749

     (1)

     (1)

    20

    L

    180

     (1)

     (1)

    20

    gesam. Untergebiet

    3 250

    163

    520

     

    (1)    Begrenzungsregeln für Beifänge je SSRU innerhalb der Gesamtbeifanggrenzen je Untergebiet:

    Echte Rochen: 5 % der Fanggrenze für Dissostichus spp. oder, wenn dies mehr ist, 50 t.

    Macrourus spp.: 16 % der Fanggrenze für Dissostichus spp.

    Andere Arten: 20 t je SSRU.

    Anhang I, Seite 57:

    nach der Tabelle „Art: Seezunge/Solea solea, Gebiete: VII b,c“ werden folgende Tabellen eingefügt:



    Art: Seezunge

    Solea solea

    Gebiete: VIId

    SOL/07D.

    Belgien

    1 535

     

    Frankreich

    3 069

     

    Vereinigtes Königreich

    1 096

     

    EG

    5 700

     

    TAC

    5 700

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    Art: Seezunge

    Solea solea

    Gebiete: VIIe

    SOL/07E.

    Belgien

    31

     

    Frankreich

    326

     

    Vereinigtes Königreich

    508

     

    EG

    865

     

    TAC

    865

    Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.



    ( 1 ) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

    ( 2 ) ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8.

    ( 3 ) ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 1.

    ( 4 ) ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

    ( 5 ) ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48.

    ( 6 ) ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12.

    ( 7 ) ABl. L 29 vom 1.2.1985, S. 9.

    ( 8 ) ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 831/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 33).

    ( 9 ) ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9.

    ( 10 ) ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2001 (ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 23).

    ( 11 ) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

    ( 12 ) ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 813/2004 (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 32).

    ( 13 ) ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

    ( 14 ) ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16.

    ( 15 ) ABl. L 9 vom 15.1.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12).

    ( 16 ) ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/2004 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 30).

    ( 17 ) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 10.

    ( 18 ) ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8.

    ( 19 ) ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

    ( 20 ) ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 (ABl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11).

    ( 21 ) ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 831/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 33).

    ( 22 ) ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6.

    ( 23 ) ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 4.

    ( 24 ) ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

    ( 25 ) ABl. L 270 vom 13.11.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

    ( 26 ) ABl. L 186 vom 28.7.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

    ( 27 ) ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1928/2004 (ABl. L 332 vom 6.11.2004, S. 5).

    ( 28 ) ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25.

    ( 29 ) ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 1.

    ( 30 ) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    ( 31 ) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

    ( 32 ) ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 1.

    ( 33 ) Für Fische, die länger als ein Jahr im Zuchtbetrieb gehalten wurden, sind weitere zusätzliche Probemethoden festzulegen.

    ( 34 ) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10.

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