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Document 02002L0032-20191128

    Consolidated text: Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/32/2019-11-28

    02002L0032 — DE — 28.11.2019 — 022.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    RICHTLINIE 2002/32/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 7. Mai 2002

    über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung

    (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

     M1

    RICHTLINIE 2003/57/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 17. Juni 2003

      L 151

    38

    19.6.2003

     M2

    RICHTLINIE 2003/100/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 31. Oktober 2003

      L 285

    33

    1.11.2003

     M3

    RICHTLINIE 2005/8/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 27. Januar 2005

      L 27

    44

    29.1.2005

     M4

    RICHTLINIE 2005/86/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 5. Dezember 2005

      L 318

    16

    6.12.2005

     M5

    RICHTLINIE 2005/87/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 5. Dezember 2005

      L 318

    19

    6.12.2005

     M6

    RICHTLINIE 2006/13/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 3. Februar 2006

      L 32

    44

    4.2.2006

     M7

    RICHTLINIE 2006/77/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 29. September 2006

      L 271

    53

    30.9.2006

     M8

    RICHTLINIE 2008/76/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 25. Juli 2008

      L 198

    37

    26.7.2008

     M9

    RICHTLINIE 2009/8/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 10. Februar 2009

      L 40

    19

    11.2.2009

    ►M10

    VERORDNUNG (EG) Nr. 219/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2009

      L 87

    109

    31.3.2009

     M11

    RICHTLINIE 2009/124/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 25. September 2009

      L 254

    100

    26.9.2009

     M12

    RICHTLINIE 2009/141/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 23. November 2009

      L 308

    20

    24.11.2009

     M13

    RICHTLINIE 2010/6/EU DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 9. Februar 2010

      L 37

    29

    10.2.2010

    ►M14

    VERORDNUNG (EU) Nr. 574/2011 DER KOMMISSION vom 16. Juni 2011

      L 159

    7

    17.6.2011

    ►M15

    VERORDNUNG (EU) Nr. 277/2012 DER KOMMISSION vom 28. März 2012

      L 91

    1

    29.3.2012

    ►M16

    VERORDNUNG (EU) Nr. 744/2012 DER KOMMISSION vom 16. August 2012

      L 219

    5

    17.8.2012

    ►M17

    VERORDNUNG (EU) Nr. 107/2013 DER KOMMISSION vom 5. Februar 2013

      L 35

    1

    6.2.2013

    ►M18

    VERORDNUNG (EU) Nr. 1275/2013 DER KOMMISSION vom 6. Dezember 2013

      L 328

    86

    7.12.2013

    ►M19

    VERORDNUNG (EU) 2015/186 DER KOMMISSION vom 6. Februar 2015

      L 31

    11

    7.2.2015

    ►M20

    VERORDNUNG (EU) 2017/2229 DER KOMMISSION vom 4. Dezember 2017

      L 319

    6

    5.12.2017

    ►M21

    VERORDNUNG (EU) 2019/1243 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019

      L 198

    241

    25.7.2019

    ►M22

    VERORDNUNG (EU) 2019/1869 DER KOMMISSION vom 7. November 2019

      L 289

    32

    8.11.2019


    Berichtigt durch:

     C1

    Berichtigung, ABl. L 107 vom 29.4.2010, S.  26 (2010/6/EU)

     C2

    Berichtigung, ABl. L 290 vom 9.11.2011, S.  7 (574/2011)




    ▼B

    RICHTLINIE 2002/32/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 7. Mai 2002

    über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung



    Artikel 1

    (1)  Diese Richtlinie betrifft unerwünschte Stoffe in zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen.

    (2)  Diese Richtlinie berührt nicht

    a) die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung ( 1 );

    b) die Richtlinie 96/25/EG des Rates und die Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln ( 2 );

    c) die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse ( 3 ), die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide ( 4 ), die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs ( 5 ) und die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse ( 6 ), sofern diese Rückstände nicht von Anhang I der vorliegenden Richtlinie erfasst werden;

    d) gemeinschaftliche Veterinärrechtsvorschriften, die auf die Gesundheit von Mensch und Tier abstellen;

    e) die Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung ( 7 );

    f) die Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke ( 8 ).

    Artikel 2

    Im Sinne dieser Richtlinie sind:

    a) „Futtermittel“: pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische und anorganische Stoffe, einzeln oder in Mischungen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;

    b) „Futtermittel-Ausgangserzeugnisse“: unterschiedliche pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form bei der Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen;

    c) „Zusatzstoffe“: Zusatzstoffe gemäß der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie 70/524/EWG;

    d) „Vormischungen“: Mischungen von Zusatzstoffen untereinander oder Mischungen von einem oder mehreren Zusatzstoffen mit Trägerstoffen, die zur Herstellung von Futtermitteln bestimmt sind;

    e) „Mischfuttermittel“: Mischungen aus Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;

    f) „Ergänzungsfuttermittel“: Mischungen von Futtermitteln, die einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen aufweisen und die aufgrund ihrer Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln zur täglichen Ration ausreichen;

    g) „Alleinfuttermittel“: Mischungen von Futtermitteln, die aufgrund ihrer Zusammensetzung allein zur täglichen Ration ausreichen;

    h) „Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse“: Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Vormischungen, Zusatzstoffe, Futtermittel und alle anderen für die Tierernährung bestimmten oder in der Tierernährung verwendeten Erzeugnisse;

    i) „Tagesration“: Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier einer bestimmten Art, Altersklasse und Leistung täglich im Durchschnitt benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12 %;

    j) „Tiere“: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten oder verzehrt werden, sowie frei in der Natur lebende Tiere, sofern sie Futtermittel erhalten;

    k) „Inverkehrbringen (‚Verkehr‘)“: das Vorrätighalten von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, die zum Verkauf, einschließlich des Anbietens, oder zur anderweitigen entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe an Dritte bestimmt sind, sowie den Verkauf oder die anderweitige Abgabe als solche;

    l) „unerwünschte Stoffe“: Stoffe oder Erzeugnisse, mit Ausnahme von Krankheitserregern, die in und/oder auf einem zur Tierernährung bestimmten Erzeugnis vorhanden sind und eine potenzielle Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen oder die tierische Erzeugung beeinträchtigen können.

    Artikel 3

    (1)  Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse dürfen nur dann zur Verwendung in der Gemeinschaft aus Drittländern eingeführt, in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht und/oder in der Gemeinschaft verwendet werden, wenn sie unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sind und somit bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen und die tierische Erzeugung nicht beeinträchtigen können.

    (2)  Insbesondere werden zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I festgelegten Höchstwerten liegt, als Erzeugnisse angesehen, die nicht mit Absatz 1 im Einklang stehen.

    Artikel 4

    (1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Anhang I aufgeführten unerwünschten Stoffe nur unter den dort festgelegten Voraussetzungen in zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen zulässig sind.

    (2)  Um die Ursachen für unerwünschte Stoffe in zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen zu verringern oder zu beseitigen, führen die Mitgliedstaaten, falls die Höchstgehalte überschritten und erhöhte Gehalte an diesen Stoffen nachgewiesen werden, in Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsbeteiligten Untersuchungen durch, um die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln; den Hintergrundwerten wird dabei Rechnung getragen. Für ein einheitliches Vorgehen bei erhöhten Gehalten kann es erforderlich sein, Aktionsgrenzwerte für die Auslösung solcher Untersuchungen vorzusehen. Diese Aktionsgrenzwerte können in Anhang II festgesetzt werden.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle sachdienlichen Informationen und Ergebnisse im Zusammenhang mit der ermittelten Ursache und den ergriffenen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung des Gehalts an unerwünschten Stoffen. Diese Informationen werden im Rahmen der der Kommission nach Artikel 22 der Richtlinie 95/53/EG jährlich zu übermittelnden Berichte vorgelegt, es sei denn, die Informationen sind für die übrigen Mitgliedstaaten unmittelbar von Bedeutung. In diesem Fall sind die Informationen sofort zu übermitteln.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I festgesetzten Höchstgehalt überschreitet, nicht zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder mit anderen zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen gemischt werden dürfen.

    Artikel 6

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Ergänzungsfuttermittel, soweit hierfür keine Sonderbestimmungen gelten, unter Berücksichtigung ihres für die Verwendung in einer Tagesration vorgeschriebenen Anteils keine höheren Gehalte an in Anhang I genannten Stoffen enthalten dürfen, als sie für Alleinfuttermittel festgesetzt sind.

    Artikel 7

    (1)  Hat ein Mitgliedstaat aufgrund neuer Informationen oder einer Neubewertung der bisherigen Informationen nach dem Erlass der entsprechenden Bestimmungen Gründe für die Annahme, dass ein in Anhang I festgesetzter Höchstgehalt oder ein in diesem Anhang nicht aufgeführter unerwünschter Stoff eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt, so kann er den bestehenden Höchstgehalt vorläufig herabsetzen, einen Höchstgehalt festsetzen oder das Vorhandensein dieses unerwünschten Stoffes in zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen untersagen. Er teilt dies unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

    ▼M21

    (2)  Es wird sofort entschieden, ob die Anhänge I und II zu ändern sind. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Anhänge zu erlassen.

    Sind diese Änderungen aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 10b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.

    Der Mitgliedstaat kann die getroffenen Maßnahmen aufrechterhalten, solange die Kommission keine Entscheidung gefällt hat.

    ▼B

    Der Mitgliedstaat sorgt dafür, dass diese Entscheidung veröffentlicht wird.

    Artikel 8

    ▼M21

    (1)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um sie unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen anzupassen.

    Sind diese Änderungen aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 10b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.

    ▼M10

    (2)  Außerdem

     erstellt die Kommission nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren regelmäßig konsolidierte Fassungen der Anhänge I und II, die die nach Absatz 1 vorgenommenen Änderungen einschließen;

    ▼M21

     wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie zu ergänzen, indem zusätzlich zu den Kriterien für die Zulässigkeit von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, die Entgiftungsverfahren unterworfen wurden, Kriterien für die Zulässigkeit von solchen Entgiftungsverfahren bestimmt werden.

    ▼B

    (3)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Maßnahmen ergriffen werden, um zu gewährleisten, dass zulässige Entgiftungsverfahren im Sinne des Absatzes 2 ordnungsgemäß angewendet werden und die entgifteten zur Tierernährung bestimmten Erzeugnisse den Bestimmungen des Anhangs I entsprechen.

    Artikel 9

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse, die dieser Richtlinie entsprechen, in Bezug auf das Vorhandensein von unerwünschten Stoffen keinen anderen Verkehrsbeschränkungen unterliegen als denjenigen, die sich aus dieser Richtlinie sowie aus der Richtlinie 95/53/EG ergeben.

    Artikel 10

    Bestimmungen, die sich auf die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt auswirken können, werden nach Anhörung des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschusses/der zuständigen Wissenschaftlichen Ausschüsse angenommen.

    ▼M21

    Artikel 10a

    (1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1 und 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juli 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

    (3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1 und 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung ( 9 ) enthaltenen Grundsätzen.

    (5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1 und 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 10b

    (1)  Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

    (2)  Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 10a Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

    ▼M10

    Artikel 11

    (1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 1 des Beschlusses 70/372/EWG des Rates ( 10 ) eingesetzten Ständigen Futtermittelausschuss unterstützt.

    (2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

    ▼M21 —————

    ▼M10 —————

    ▼B

    Artikel 13

    (1)  Die Mitgliedstaaten wenden bei den in der Gemeinschaft erzeugten zur Tierernährung bestimmten Futtermitteln, die für die Ausfuhr nach Drittländern vorgesehen sind, mindestens die Bestimmungen dieser Richtlinie an.

    (2)  Absatz 1 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Wiederausfuhr gemäß Artikel 12 von Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ( 11 ) zuzulassen. Artikel 20 jener Verordnung findet sinngemäß Anwendung.

    Artikel 14

    (1)  Die Richtlinie 1999/29/EG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B jener Richtlinie festgesetzten Fristen für die Umsetzung der in Anhang III Teil A der vorgenannten Richtlinie aufgeführten Richtlinien zum 1. August 2003 aufgehoben.

    (2)  Alle Bezugnahmen auf die Richtlinie 1999/29/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

    Artikel 15

    Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Mai 2003 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. August 2003 an.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 16

    Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 17

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    ▼M14




    ANHANG I

    HÖCHSTGEHALTE AN UNERWÜNSCHTEN STOFFEN IM SINNE DES ARTIKELS 3 ABSATZ 2



    ABSCHNITT I:  ANORGANISCHE VERUNREINIGUNGEN UND STICKSTOFFVERBINDUNGEN

    Unerwünschter Stoff

    Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

    Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    ▼M22

    1.  Arsen (1)

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

    2

     

    ausgenommen:

    —  Grünmehl, Luzernegrünmehl und Kleegrünmehl sowie Zuckerrübentrockenschnitzel und getrocknete Zuckerrübenmelasseschnitzel

    4

     

    —  Palmkernkuchen

    (2)

     

    —  Torf, Leonardit

    (2)

     

    —  Phosphate, kohlensaurer Algenkalk

    10

     

    —  Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat (10), kohlensaurer Muschelkalk

    15

     

    —  Magnesiumoxid, Magnesiumcarbonat

    20

     

    —  Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse

    25 (2)

     

    —  Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

    40 (2)

     

    Als Tracer verwendete Eisenpartikel

    50

     

    Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“,

    30

     

    ausgenommen:

    —  Kupfer(II)-sulfat-Pentahydrat, Kupfer(II)-carbonat, Dikupferchloridtrihydroxid, Eisencarbonat, Dimanganchloridtrihydroxid

    50

     

    —  Zinkoxid, Mangan(II)-oxid, Kupfer(II)-oxid

    100

     

    Ergänzungsfuttermittel,

    4

     

    ausgenommen:

    —  Mineralfuttermittel

    12

     

    —  Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere, die Fisch, sonstige Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse und/oder Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse enthalten

    10 (2)

     

    —  retardierende Formulierungen für besondere Ernährungszwecke mit einer Konzentration an Spurenelementen, die den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt um mehr als das Hundertfache übersteigt

    30

     

    Alleinfuttermittel,

    2

     

    ausgenommen:

    —  Alleinfuttermittel für Fische und Pelztiere

    10 (2)

     

    —  Alleinfuttermittel für Heimtiere, die Fisch, sonstige Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse und/oder Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse enthalten

    10 (2)

    ▼M18

    2.  Cadmium

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

    1

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs

    2

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs,

    2

    ausgenommen:

     

    —  Phosphate

    10

    Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen,

    10

    ausgenommen:

     

    —  Kupfer(II)-oxid, Mangan(II)-oxid, Zinkoxid und Mangan(II)-sulfat-Monohydrat

    30

    Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel und Trennmittel

    2

    Vormischungen (6)

    15

    Ergänzungsfuttermittel,

    0,5

    ausgenommen:

     

    —  Mineralfuttermittel

     

    – –  mit < 7 % Phosphor (8)

    5

    – –  mit > 7 % Phosphor (8)

    0,75 je 1 % Phosphor (8), höchstens 7,5

    —  Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere

    2

    —  Retardierende Formulierungen für besondere Ernährungszwecke mit einer Konzentration an Spurenelementen, die den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt um mehr als das Hundertfache übersteigt

    15

    Alleinfuttermittel,

    0,5

    ausgenommen:

     

    —  Alleinfuttermittel für Rinder (außer Kälbern), Schafe (außer Lämmern), Ziegen (außer Ziegenlämmern) und Fische

    1

    —  Alleinfuttermittel für Heimtiere

    2

    ▼M19

    3.  Fluor (7)

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

    ausgenommen:

    150

    —  Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen Meereskrebstiere, wie z. B. Krill, kohlensaurer Muschelkalk

    500

    —  Meereskrebstiere, wie z. B. Krill

    3 000

    —  Phosphate

    2 000

    —  Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat (10)

    350

    —  Magnesiumoxid

    600

    —  kohlensaurer Algenkalk

    ►M22  1 250  ◄

    Vermiculit (E 561)

    3 000

    Ergänzungsfuttermittel

     

    —  mit ≤ 4 % Phosphor (8)

    500

    —  mit > 4 % Phosphor (8)

    125 je 1 % Phosphor (8)

    Alleinfuttermittel,

    ausgenommen:

    150

    —  Alleinfuttermittel für Schweine

    100

    —  Alleinfuttermittel für Geflügel (außer Küken) und Fische

    350

    —  Alleinfuttermittel für Küken

    250

    —  Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen

     

    – –  laktierend

    30

    – –  sonstige

    50

    ▼M22

    4.  Blei (12)

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

    10

     

    ausgenommen:

    —  Grünfutter (3)

    30

     

    —  Phosphate, kohlensaurer Algenkalk und kohlensaurer Muschelkalk

    15

     

    —  Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat (10)

    20

     

    —  Hefen

    5

     

    Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“,

    100

     

    ausgenommen:

    —  Zinkoxid

    400

     

    —  Mangan(II)-oxid, Eisencarbonat, Kupfer(II)-carbonat, Kupfer(I)-oxid

    200

     

    Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen „Bindemittel“ und „Trennmittel“,

    30

     

    ausgenommen:

    —  Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs, Natrolith-Phonolith

    60

     

    Vormischungen (6)

    200

     

    Ergänzungsfuttermittel,

    10

     

    ausgenommen:

    —  Mineralfuttermittel

    15

     

    —  retardierende Formulierungen für besondere Ernährungszwecke mit einer Konzentration an Spurenelementen, die den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt um mehr als das Hundertfache übersteigt

    60

     

    Alleinfuttermittel

    5

    5.  Quecksilber (4)

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

    0,1

     

    ausgenommen:

    —  Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind

    0,5

     

    —  Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln für Hunde, Katzen, Zierfische und Pelztiere bestimmt sind

    1,0 (13)

     

    —  Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse als Nassfutter in Dosen zur direkten Verfütterung an Hunde und Katzen

    0,3

     

    —  Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat (10)

    0,3

     

    Mischfuttermittel,

    0,1

     

    ausgenommen:

    —  Mineralfuttermittel

    0,2

     

    —  Mischfuttermittel für Fische

    0,2

     

    —  Mischfuttermittel für Hunde, Katzen, Zierfische und Pelztiere

    0,3

    ▼M18

    6.  Nitrit (5)

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

    15

    ausgenommen:

     

    —  Fischmehl

    30

    —  Silagefutter

    —  Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Zuckerrüben und Zuckerrohr sowie der Stärkeerzeugung und der Herstellung alkoholischer Getränke

    Alleinfuttermittel,

    15

    ausgenommen:

     

    —  Alleinfuttermittel für Hunde und Katzen mit einem Feuchtigkeitsgehalt über 20 %

    ▼M20

    7.  Melamin (9)

    Futtermittel,

    ausgenommen:

    2,5

    —  Heimtierfutter in Dosen

    2,5  (11)

    —  die folgenden Futtermittelzusatzstoffe:

     

    —  Guanidinoessigsäure,

    20

    —  Harnstoff,

    —  Biuret.

    ▼M14

    (1)   Die Höchstgehalte beziehen sich auf den Gesamtarsengehalt.

    (2)   Auf Ersuchen der zuständigen Behörden führt der verantwortliche Unternehmer eine Untersuchung durch, mit der er nachweist, dass der Gehalt an anorganischem Arsen unter 2 ppm liegt. Diese Untersuchung ist für die Seealgen-Art Hizikia fusiforme von besonderer Bedeutung.

    (3)   Als Grünfutter gelten auch zur Fütterung bestimmte Erzeugnisse, z. B. Heu, Silage, frisches Gras usw.

    (4)   Die Höchstgehalte beziehen sich auf den Gesamtquecksilbergehalt.

    (5)   Die Höchstgehalte werden als Natriumnitrit ausgedrückt.

    (6)   Bei dem für Vormischungen festgelegten Höchstgehalt werden die Zusatzstoffe mit dem höchsten Blei- bzw. Cadmiumgehalt berücksichtigt und nicht die Empfindlichkeit der verschiedenen Tierarten gegenüber Blei bzw. Cadmium. Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29) muss der Hersteller von Vormischungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nicht nur die Höchstgehalte für Vormischungen eingehalten werden, sondern auch die Gebrauchsanweisung auf der Vormischung den Höchstgehalten für Ergänzungs- und Alleinfuttermittel entspricht.

    (7)   Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Fluor, wobei 20 Minuten lang mit Salzsäure 1 N bei Umgebungstemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.

    (8)   Der prozentuale Gehalt an Phosphor gilt für Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    (9)   Höchstgehalt gilt nur für Melamin. Eine Einbeziehung der verwandten Verbindungen Cyanursäure, Ammelin und Ammelid in den Höchstgehalt wird zu einem späteren Zeitpunkt geprüft.

    (10)   Mit Calcium-Magnesiumcarbonat ist das natürliche Gemisch aus Calciumcarbonat und Magnesiumcarbonat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2011 der Kommission vom 16. Juni 2011 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 25) gemeint.

    (11)   Der Höchstgehalt gilt für im Handel erhältliches Heimtierfutter in Dosen.

    (12)   Die Höchstgehalte für Blei in kaolinitischem Ton und in kaolinitischen Ton enthaltenden Futtermitteln beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Blei, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.

    (13)    ►M20  Der Höchstgehalt gilt auf Frischgewichtbasis. ◄



    ABSCHNITT II:  MYCOTOXINE

    Unerwünschter Stoff

    Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

    Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    1.  Aflatoxin B1

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

    0,02

    Ergänzungsfuttermittel und Alleinfuttermittel,

    0,01

    ausgenommen:

     

    —  Mischfuttermittel für Milchrinder und Kälber, Milchschafe und Lämmer, Milchziegen und Ziegenlämmer, Ferkel und Junggeflügel

    0,005

    —  Mischfuttermittel für Rinder (außer Milchrindern und Kälbern), Schafe (außer Milchschafen und Lämmern), Ziegen (außer Milchziegen und Ziegenlämmern), Schweine (außer Ferkeln) und Geflügel (außer Junggeflügel)

    0,02

    2.  Mutterkorn (Claviceps purpurea)

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, die ungemahlenes Getreide enthalten

    1 000



    ABSCHNITT III:  PFLANZENEIGENE TOXINE

    Unerwünschter Stoff

    Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

    Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    1.  Freies Gossypol

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

    20

    ausgenommen:

     

    —  Baumwollsaat

    ►M22  6 000  ◄

    —  Baumwollsaatkuchen und Baumwollsaatmehl

    1 200

    Alleinfuttermittel,

    20

    ausgenommen:

     

    —  Alleinfuttermittel für Rinder (außer Kälbern)

    500

    —  Alleinfuttermittel für Schafe (außer Lämmern) und Ziegen (außer Ziegenlämmern)

    300

    —  Alleinfuttermittel für Geflügel (außer Legegeflügel) und Kälber

    100

    —  Alleinfuttermittel für Kaninchen, Lämmer, Ziegenlämmer und Schweine (außer Ferkeln)

    60

    2.  Blausäure

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

    50

    ausgenommen:

     

    —  Leinsamen

    250

    —  Leinkuchen

    350

    —  Maniok-Erzeugnisse und Mandelkuchen

    100

    Alleinfuttermittel,

    50

    ausgenommen:

     

    —  Alleinfuttermittel für Küken (< 6 Wochen)

    10

    3.  Theobromin

    Alleinfuttermittel,

    300

    ausgenommen:

     

    —  Alleinfuttermittel für Schweine

    200

    —  Alleinfuttermittel für Hunde, Kaninchen, Pferde und Pelztiere

    50

    4.  Vinylthiooxazolidon (5-Vinyloxazolidin-2-thion)

    Alleinfuttermittel für Geflügel,

    1 000

    ausgenommen:

     

    —  Alleinfuttermittel für Legehennen

    500

    ▼M18

    5.  Senföl, flüchtig (1)

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

    100

    ausgenommen:

     

    —  Leindottersaat und daraus gewonnene Erzeugnisse (2), aus Senfsaat (2) gewonnene Erzeugnisse, Rapssaat und daraus gewonnene Erzeugnisse

    4 000

    Alleinfuttermittel,

    150

    ausgenommen:

     

    —  Alleinfuttermittel für Rinder (außer Kälbern), Schafe (außer Lämmern) und Ziegen (außer Ziegenlämmern)

    1 000

    —  Alleinfuttermittel für Schweine (außer Ferkeln) und Geflügel

    500

    ▼M14

    (1)   Die Höchstgehalte werden als Allylisothiocyanat ausgedrückt.

    (2)   Auf Verlangen der zuständigen Behörden führt der verantwortliche Unternehmer eine Untersuchung durch, mit der er nachweist, dass der Gesamtgehalt an Glucosinolaten unter 30 mmol/kg liegt. Die Referenzmethode für die Analyse ist EN-ISO 9167-1:1995.



    ABSCHNITT IV:  ORGANISCHE CHLORVERBINDUNGEN (AUSGENOMMEN DIOXINE UND PCB)

    Unerwünschter Stoff

    Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

    Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    1.  Aldrin (1)

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel,

    0,01  (2)

    2.  Dieldrin (1)

    ausgenommen:

     

    —  Fette und Öle

    0,1  (2)

    —  Mischfuttermittel für Fische

    0,02  (2)

    3.  Camphechlor (Toxaphen) — Summe der Indikatorcongenere CHB 26, 50 und 62 (3)

    Fische und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse,

    0,02

    ausgenommen:

     

    —  Fischöl

    0,2

    — Alleinfuttermittel für Fische

    0,05

    4.  Chlordan (Summe aus CIS- und Trans-Isomeren und aus Oxychlordan, ausgedrückt als Chlordan)

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel,

    0,02

    ausgenommen:

     

    —  Fette und Öle

    0,05

    5.  DDT (Summe aus DDT-, DDD- (oder TDE-) und DDE-Isomeren, ausgedrückt als DDT)

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel,

    0,05

    ausgenommen:

     

    —  Fette und Öle

    0,5

    ▼M19

    6.  Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren und aus Endosulfansulfat, ausgedrückt als Endosulfan)

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel

    ausgenommen:

    0,1

    —  Baumwollsamen und bei deren Verarbeitung gewonnene Produkte mit Ausnahme von rohem Baumwollsamenöl

    0,3

    —  Sojabohnen und bei deren Verarbeitung gewonnene Produkte mit Ausnahme von rohem Sojabohnenöl

    0,5

    —  rohes Pflanzenöl

    1,0

    —  Alleinfuttermittel für Fische, ausgenommen Salmoniden

    0,005

    —  Alleinfuttermittel für Salmoniden

    0,05

    ▼M14

    7.  Endrin (Summe aus Endrin und delta-Ketoendrin, ausgedrückt als Endrin)

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel,

    0,01

    ausgenommen:

     

    —  Fette und Öle

    0,05

    8.  Heptachlor (Summe aus Heptachlor und Heptachlorepoxid, ausgedrückt als Heptachlor)

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel,

    0,01

    ausgenommen:

     

    —  Fette und Öle

    0,2

    9.  Hexachlorbenzol (HCB)

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel,

    0,01

    ausgenommen:

     

    —  Fette und Öle

    0,2

    10.  Hexachlorcyclohexan (HCH)

    —  alpha-Isomere

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel,

    0,02

    ausgenommen:

     

    —  Fette und Öle

    0,2

    —  beta-Isomere

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

    0,01

    ausgenommen:

     

    —  Fette und Öle

    0,1

    Mischfuttermittel,

    0,01

    ausgenommen:

     

    —  Mischfuttermittel für Milchrinder

    0,005

    —  gamma-Isomere

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel,

    0,2

    ausgenommen:

     

    —  Fette und Öle

    2,0

    (1)   Einzeln oder insgesamt, ausgedrückt als Dieldrin.

    (2)   Höchstgehalte für Aldrin und Dieldrin, einzeln oder insgesamt, ausgedrückt als Dieldrin.

    (3)   

    Nummerierung nach Parlar mit dem Präfix „CHB“ oder „Parlar“

    CHB 26: 2-endo,3-exo,5-endo,6-exo,8,8,10,10-Octochlorbornan,

    CHB 50: 2-endo,3-exo,5-endo,6-exo,8,8,9,10,10-Nonachlorbornan,

    CHB 62: 2,2,5,5,8,9,9,10,10-Nonachlorbornan.

    ▼M15



    ABSCHNITT V:  DIOXINE UND PCB

    Unerwünschter Stoff

    Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

    Höchstgehalt in ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg (ppt) (1), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    ▼M16

    1.  Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF)), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren, 2005 (2)]

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs,

    0,75

    ausgenommen:

     

    —  Pflanzenöle und ihre Nebenprodukte

    0,75

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs

    0,75

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs:

     

    —  tierisches Fett, einschließlich Milchfett und Eifett

    1,50

    —  sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse

    0,75

    —  Fischöl

    5,0

    —  Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Fischöl, Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten (3) und Krustentiermehl

    1,25

    —  Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten; Krustentiermehl

    1,75

    ►M22  Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen „Bindemittel“ und „Trennmittel“ (5)  ◄

    0,75

    Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen

    1,0

    Vormischungen

    1,0

    Mischfuttermittel,

    0,75

    ausgenommen:

     

    —  Mischfuttermittel für Heimtiere und Fische

    1,75

    —  Mischfuttermittel für Pelztiere

    ▼M15

    Unerwünschter Stoff

    Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

    Höchstgehalt in ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg (ppt) (1), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    2.  Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren), 2005) (2)

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen:

    1,25

    —  Pflanzenöle und ihre Nebenerzeugnisse

    1,5

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs

    1,0

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs:

     

    —  Tierisches Fett, einschließlich Milchfett und Eifett

    2,0

    —  sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse

    1,25

    —  Fischöl

    20,0

    —  Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischeiweiß, hydrolysiert, das mehr als 20 % Fett enthält (3)

    4,0

    —  Fischeiweiß, hydrolysiert, das mehr als 20 % Fett enthält

    9,0

    ►M22  Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen „Bindemittel“ und „Trennmittel“ (5)  ◄

    1,5

    Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe Verbindungen von Spurenelementen

    1,5

    Vormischungen

    1,5

    Mischfuttermittel, ausgenommen:

    1,5

    —  Mischfuttermittel für Heimtiere und Fische

    5,5

    —  Mischfuttermittel für Pelztiere

    Unerwünschter Stoff

    Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

    Höchstgehalt in μg/kg (ppb), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % (1)

    3.  Nicht dioxinähnliche PCB (Summe von PCB 28, PCB 52, PCB 101, PCB 138, PCB 153 und PCB 180 (ICES — 6) (1)

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

    10

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs

    10

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs:

     

    —  Tierisches Fett, einschließlich Milchfett und Eifett

    10

    —  sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse

    10

    —  Fischöl

    175

    —  Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischeiweiß, hydrolysiert, das mehr als 20 % Fett enthält (4)

    30

    —  Fischeiweiß, hydrolysiert, das mehr als 20 % Fett enthält

    50

    ►M22  Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen „Bindemittel“ und „Trennmittel“ (5)  ◄

    10

    Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe Verbindungen von Spurenelementen

    10

    Vormischungen

    10

    Mischfuttermittel, ausgenommen:

    10

    —  Mischfuttermittel für Heimtiere und Fische

    40

    —  Mischfuttermittel für Pelztiere

    (1)   Konzentrations-Obergrenzen; Konzentrations-Obergrenzen werden aufgrund der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.

    (2)   

    Tabelle der TEF (= Toxizitätsäquivalenzfaktoren) für Dioxine, Furane und dioxinähnliche PCB:



    Kongener

    TEF-Wert

    Dibenzo-para-dioxine (PCDD) und Dibenzo-para-furane (PCDF)

    2,3,7,8-TCDD

    1

    1,2,3,7,8-PeCDD

    1

    1,2,3,4,7,8-HxCDD

    0,1

    1,2,3,6,7,8-HxCDD

    0,1

    1,2,3,7,8,9-HxCDD

    0,1

    1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

    0,01

    OCDD

    0,0003

     

     

    2,3,7,8-TCDF

    0,1

    1,2,3,7,8-PeCDF

    0,03

    2,3,4,7,8-PeCDF

    0,3

    1,2,3,4,7,8-HxCDF

    0,1

    1,2,3,6,7,8-HxCDF

    0,1

    1,2,3,7,8,9-HxCDF

    0,1

    2,3,4,6,7,8-HxCDF

    0,1

    1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

    0,01

    1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

    0,01

    OCDF

    0,0003

    „Dioxinähnliche“ PCB: Non-ortho-PCB + Mono-ortho-PCB

     

     

    Non-ortho PCB

    PCB 77

    0,0001

    PCB 81

    0,0003

    PCB 126

    0,1

    PCB 169

    0,03

     

     

    Mono-ortho PCB

    PCB 105

    0,00003

    PCB 114

    0,00003

    PCB 118

    0,00003

    PCB 123

    0,00003

    PCB 156

    0,00003

    PCB 157

    0,00003

    PCB 167

    0,00003

    PCB 189

    0,00003

     

     

     

     

    Abkürzungen: „T“ = tetra; „Pe“ = penta; „Hx“ = hexa; „Hp“ = hepta; „O“ = octa; „CDD“ = Chlordibenzodioxin; „CDF“ = Chlordibenzofuran; „CB“ = Chlorbiphenyl.

    (3)   Für Frischfisch und andere Wassertiere, die direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet werden, gilt der Höchstwert nicht; dagegen gelten Höchstwerte von 3,5 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg Erzeugnis und 6,5 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg Erzeugnis für Frischfisch und von 20,0 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg Erzeugnis für Fischleber, die zur direkten Verfütterung an Heimtiere, Zoo- und Zirkustiere oder als Futtermittel-Ausgangserzeugnis für die Herstellung von Heimtierfuttermitteln verwendet werden. Die Erzeugnisse oder verarbeiteten tierischen Proteine, die aus diesen Tieren (Pelztiere, Heimtiere, Zoo- und Zirkustiere) gewonnen werden, dürfen nicht in die Lebensmittelkette gelangen und dürfen nicht an Nutztiere, die zur Lebensmittelgewinnung gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, verfüttert werden.

    (4)   Für Frischfisch und andere Wassertiere, die direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet werden, gilt der Höchstwert nicht; dagegen gelten Höchstwerte von 75 μg/kg Erzeugnis für Frischfisch und von 200 μg/kg Erzeugnis für Fischleber, die zur direkten Verfütterung an Heimtiere, Zoo- und Zirkustiere oder als Futtermittel-Ausgangserzeugnis für die Herstellung von Heimtierfuttermitteln verwendet werden. Die Erzeugnisse oder verarbeiteten tierischen Proteine, die aus diesen Tieren (Pelztiere, Heimtiere, Zoo- und Zirkustiere) gewonnen werden, dürfen nicht in die Lebensmittelkette gelangen und dürfen nicht an Nutztiere, die zur Lebensmittelgewinnung gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, verfüttert werden.

    (5)   Der Höchstgehalt gilt auch für die Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen „Stoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden“ und „Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen“, die auch den Funktionsgruppen „Bindemittel“ und „Trennmittel“ angehören.

    ▼M19



    ABSCHNITT VI:  SCHÄDLICHE BOTANISCHE VERUNREINIGUNGEN

    Unerwünschter Stoff

    Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

    Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    1.  Unkrautsamen und nicht gemahlene oder zerkleinerte Früchte, die Alkaloide, Glucoside oder andere giftige Stoffe enthalten, einzeln oder zusammen, darunter:

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel

    3 000

    —  Datura sp.

    1 000

    2.  Crotalaria spp.

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel

    100

    3.  Samen und Schalen von Ricinus communis L., Croton tiglium L. und Abrus precatorius L. sowie aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse (1), einzeln oder insgesamt

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel

    10  (2)

    4.  Buchecker, ungeschält — Fagus sylvatica L.

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel

    Samen und Früchte und aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbaren Spuren vorhanden sein

    5.  Purgierstrauch — Jatropha curcas L.

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel

    Samen und Früchte und aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbaren Spuren vorhanden sein

    6.  Samen von Ambrosia spp.

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse (3),

    ausgenommen:

    50

    —  Hirse (Körner von Panicum miliaceum L.) und Sorghum (Körner von Sorghum bicolor (L) Moench s.l.), die nicht zur direkten Verfütterung an Tiere bestimmt sind (3)

    200

    Mischfuttermittel, die ungemahlene Körner und Samen enthalten

    50

    7.  Samen von

    — Indischer Braunsenf — Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. integrifolia (West.) Thell.

    — Sareptasenf — Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. juncea

    — Chinesischer Senf — Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. juncea var. lutea Batalin

    — Schwarzer Senf — Brassica nigra (L.) Koch

    — Abessinischer (äthiopischer) Senf — Brassica carinata A. Braun

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel

    Samen dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbaren Spuren vorhanden sein

    (1)   Soweit mikroskopisch bestimmbar.

    (2)   Einschließlich Teile von Samenschalen.

    (3)   

    Sofern eindeutig nachgewiesen werden kann, dass Körner und Samen zum Mahlen oder Schroten bestimmt sind, müssen Körner und Samen, die zu hohe Gehalte an Samen von

    Ambrosia

    spp. aufweisen, vor dem Mahlen oder Schroten nicht gereinigt werden, unter der Voraussetzung, dass

    — die Sendung als Ganzes zur Mühle oder Verkleinerungsanlage verbracht wird und die Betreiber der Anlage im Voraus über den hohen Gehalt an Samen von Ambrosia spp. informiert werden, so dass sie zusätzliche Vorbeugemaßnahmen ergreifen können, um die Verbreitung der Samen in der Umwelt zu verhindern;

    — stichhaltig nachgewiesen wird, dass Vorbeugemaßnahmen ergriffen werden, um während der Verbringung zur Mühle oder Verkleinerungsanlage die Verbreitung von Samen von Ambrosia spp. in der Umwelt zu verhindern;

    — die zuständige Behörde der Verbringung zustimmt, nachdem sie sich vergewissert hat, dass die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind.

    ▼M14



    ABSCHNITT VII:  INFOLGE VON UNVERMEIDBARER VERSCHLEPPUNG IN FUTTERMITTELN FÜR NICHTZIELTIERARTEN ZULÄSSIGE FUTTERMITTELZUSATZSTOFFE

    Kokzidiostatikum

    Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse (1)

    Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    ▼M20

    1.  Decoquinat

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

    0,4

    Mischfuttermittel für

     

    —  Legegeflügel und Junghennen (> 16 Wochen)

    0,4

    —  sonstige Tierarten

    1,2

    Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Decoquinat nicht verwendet werden darf

     (2)

    ▼M16

    2.  Diclazuril

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

    0,01

    Mischfuttermittel für:

     

    —  Legegeflügel und Junghennen (16 Wochen)

    0,01

    —  Mast- und Zuchtkaninchen während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Diclazuril verboten ist (Endmastfutter)

    0,01

    —  sonstige Tierarten außer Junghennen (< 16 Wochen), Masthühner, Perlhühner und Mastputen

    0,03

    Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Diclazuril nicht verwendet werden darf

     (2)

    ▼M14

    3.  Halofuginon-Hydrobromid

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

    0,03

    Mischfuttermittel für

     

    —  Legegeflügel, Junghennen und Puten (> 12 Wochen)

    0,03

    —  Masthühner und Puten (< 12 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Halofuginon-Hydrobromid verboten ist (Endmastfutter)

    0,03

    —  sonstige Tierarten

    0,09

    Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Halofuginon-Hydrobromid nicht verwendet werden darf

     (2)

    ▼M16

    4.  Lasalocid-A-Natrium

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

    1,25

    Mischfuttermittel für:

     

    —  Hunde, Kälber, Kaninchen, Equiden, Milchtiere, Legegeflügel, Puten (> 16 Wochen) und Junghennen (> 16 Wochen)

    1,25

    —  Masthühner, Junghennen (jünger als 16 Wochen) und Puten (jünger als 16 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Lasalocid-A-Natrium verboten ist (Endmastfutter)

    1,25

    —  Fasane, Perlhühner, Wachteln und Rebhühner, ausgenommen deren Legegeflügel, während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Lasalocid-A-Natrium verboten ist (Endmastfutter)

    1,25

    —  sonstige Tierarten

    3,75

    Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Lasalocid-A-Natrium nicht verwendet werden darf

     (2)

    ▼M14

    5.  Maduramicin-Ammonium-Alpha

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

    0,05

    Mischfuttermittel für

     

    —  Equiden, Kaninchen, Puten (> 16 Wochen), Legegeflügel und Junghennen (> 16 Wochen)

    0,05

    —  Masthühner und Puten (< 16 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Maduramicin-Ammonium-Alpha verboten ist (Endmastfutter)

    0,05

    —  sonstige Tierarten

    0,15

    Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Maduramicin-Ammonium-Alpha nicht verwendet werden darf

     (2)

    6.  Monensin-Natrium

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

    1,25

    Mischfuttermittel für

     

    —  Equiden, Hunde, kleine Wiederkäuer (Schafe und Ziegen), Enten, Rinder, Milchkühe, Legegeflügel, Junghennen (< 16 Wochen) und Puten (< 16 Wochen)

    1,25

    —  Masthühner, Junghennen (< 16 Wochen) und Puten (< 16 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Monensin-Natrium verboten ist (Endmastfutter)

    1,25

    —  sonstige Tierarten

    3,75

    Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Monensin-Natrium nicht verwendet werden darf

     (2)

    7.  Narasin

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

    0,7

    Mischfuttermittel für

     

    —  Puten, Kaninchen, Equiden, Legegeflügel und Junghennen (> 16 Wochen)

    0,7

    —  sonstige Tierarten

    2,1

    Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Narasin nicht verwendet werden darf

     (2)

    8.  Nicarbazin

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

    1,25

    Mischfuttermittel für

     

    —  Equiden, Legegeflügel und Junghennen (> 16 Wochen)

    1,25

    —  sonstige Tierarten

    3,75

    Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Nicarbazin (allein oder in Kombination mit Narasin) nicht verwendet werden darf

     (2)

    9.  Robenidin-Hydrochlorid

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

    0,7

    Mischfuttermittel für

     

    —  Legegeflügel und Junghennen (> 16 Wochen)

    0,7

    —  Masthühner, Mast- und Zuchtkaninchen sowie Puten während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Robenidin-Hydrochlorid verboten ist (Endmastfutter)

    0,7

    —  sonstige Tierarten

    2,1

    Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Robenidin-Hydrochlorid nicht verwendet werden darf

     (2)

    10.  Salinomycin-Natrium

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

    0,7

    Mischfuttermittel für

     

    —  Equiden, Puten, Legegeflügel und Junghennen (> 12 Wochen)

    0,7

    —  Masthühner, Junghennen (< 12 Wochen) und Mastkaninchen während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Salinomycin-Natrium verboten ist (Endmastfutter)

    0,7

    —  sonstige Tierarten

    2,1

    Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Salinomycin-Natrium nicht verwendet werden darf

     (2)

    11.  Semduramicin-Natrium

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

    0,25

    Mischfuttermittel für

     

    —  Legegeflügel und Junghennen (> 16 Wochen)

    0,25

    —  Masthühner während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Semduramicin-Natrium verboten ist (Endmastfutter)

    0,25

    —  sonstige Tierarten

    0,75

    Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Semduramicin-Natrium nicht verwendet werden darf

     (2)

    (1)   Unbeschadet der Gehalte, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29) zugelassen werden.

    (2)   Der Höchstgehalt des Stoffes in der Vormischung entspricht dem Gehalt, der im jeweiligen Futtermittel nicht zu mehr als 50 % des festgelegten Höchstgehaltes führt, wenn die Gebrauchsanweisung zur Vormischung befolgt wird.

    ▼M15




    ANHANG II



    AKTIONSGRENZWERTE, DEREN ÜBERSCHREITUNG GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 2 UNTERSUCHUNGEN DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN AUSLÖST

    ABSCHNITT: DIOXINE UND PCB

    Unerwünschte Stoffe

    Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

    Aktionsgrenzwert in ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg (ppt) (2), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Anmerkungen und Zusatzinformationen (z. B. Art der durchzuführenden Untersuchungen)

    ▼M16

    1.  Dioxine [Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-Dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter Verwendung der WHO-TEF Toxizitätsäquivalenzfaktoren), 2005 (1)]

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs,

    0,5

     (3)

    ausgenommen:

     

     

    —  Pflanzenöle und ihre Nebenprodukte

    0,5

     (3)

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs

    0,5

     (3)

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs:

     

     

    —  tierisches Fett, einschließlich Milchfett und Eifett

    0,75

     (3)

    —  sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse

    0,5

     (3)

    —  Fischöl

    4,0

     (4)

    —  Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Fischöl, Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten, und Krustentiermehl

    0,75

     (4)

    —  Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten; Krustentiermehl

    1,25

     (4)

    Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppen Bindemittel und Trennmittel

    0,5

     (3)

    Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen

    0,5

     (3)

    Vormischungen

    0,5

     (3)

    Mischfuttermittel, ausgenommen:

    0,5

     (3)

    —  Mischfuttermittel für Heimtiere und Fische

    1,25

     (4)

    —  Mischfuttermittel für Pelztiere

     

    ▼M15

    2.  Dioxinähnliche PCB (Summe der polychlorierten Biphenyle (PCB), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren), 2005) (1)

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen:

    0,35

     (3)

    —  Pflanzenöle und ihre Nebenerzeugnisse

    0,5

     (3)

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs

    0,35

     (3)

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs:

     

     

    —  Tierisches Fett, einschließlich Milchfett und Eifett

    0,75

     (3)

    —  sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse

    0,35

     (3)

    —  Fischöl

    11,0

     (4)

    —  Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischeiweiß, hydrolysiert, das mehr als 20 % Fett enthält (3)

    2,0

     (4)

    —  Fischeiweiß, hydrolysiert, das mehr als 20 % Fett enthält

    5,0

     (4)

    Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen Bindemittel und Trennmittel

    0,5

     (3)

    Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe Verbindungen von Spurenelementen

    0,35

     (3)

    Vormischungen

    0,35

     (3)

    Mischfuttermittel, ausgenommen:

    0,5

     (3)

    —  Mischfuttermittel für Heimtiere und Fische

    2,5

     (4)

    —  Mischfuttermittel für Pelztiere

     

    (1)   

    Tabelle der TEF (= Toxizitätsäquivalenzfaktoren) für Dioxine, Furane und dioxinähnliche PCB:



    Kongener

    TEF-Wert

    Dibenzo-para-dioxine (PCDD) und Dibenzo-para-furane (PCDF)

    2,3,7,8-TCDD

    1

    1,2,3,7,8-PeCDD

    1

    1,2,3,4,7,8-HxCDD

    0,1

    1,2,3,6,7,8-HxCDD

    0,1

    1,2,3,7,8,9-HxCDD

    0,1

    1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

    0,01

    OCDD

    0,0003

     

     

    2,3,7,8-TCDF

    0,1

    1,2,3,7,8-PeCDF

    0,03

    2,3,4,7,8-PeCDF

    0,3

    1,2,3,4,7,8-HxCDF

    0,1

    1,2,3,6,7,8-HxCDF

    0,1

    1,2,3,7,8,9-HxCDF

    0,1

    2,3,4,6,7,8-HxCDF

    0,1

    1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

    0,01

    1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

    0,01

    OCDF

    0,0003

    „Dioxinähnliche“ PCB: Non-ortho-PCB + Mono-ortho-PCB

     

     

    Non-ortho PCB

    PCB 77

    0,0001

    PCB 81

    0,0003

    PCB 126

    0,1

    PCB 169

    0,03

     

     

    Mono-ortho PCB

    PCB 105

    0,00003

    PCB 114

    0,00003

    PCB 118

    0,00003

    PCB 123

    0,00003

    PCB 156

    0,00003

    PCB 157

    0,00003

    PCB 167

    0,00003

    PCB 189

    0,00003

     

     

     

     

    Abkürzungen: „T“ = tetra; „Pe“ = penta; „Hx“ = hexa; „Hp“ = hepta; „O“ = octa; „CDD“ = Chlordibenzodioxin; „CDF“ = Chlordibenzofuran; „CB“ = Chlorbiphenyl.

    (2)   Konzentrations-Obergrenzen; Konzentrations-Obergrenzen werden aufgrund der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.

    (3)   Ermittlung der Kontaminationsquelle. Wenn eine Kontaminationsquelle identifiziert wurde, sind nach Möglichkeit geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sie einzudämmen oder zu beseitigen.

    (4)   In vielen Fällen kann sich eine Ermittlung der Kontaminationsquelle erübrigen, da die Grundbelastung in einigen Gebieten knapp unter oder über dem Aktionsgrenzwert liegt. Wird der Aktionsgrenzwert aber überschritten, müssen alle Informationen (Probenzeitraum, geografische Herkunft, Fischarten usw.) aufgezeichnet werden, um künftig die Belastung mit Dioxinen und dioxinähnlichen Verbindungen in diesen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen beherrschen zu können.

    ▼B




    ANHANG III



    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    Richtlinie 1999/29/EG

    Vorliegende Richtlinie

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 2 Buchstabe a)

    Artikel 2 Buchstabe a)

    Artikel 2 Buchstabe b)

    Artikel 2 Buchstabe b)

    Artikel 2 Buchstabe c)

    Artikel 2 Buchstabe g)

    Artikel 2 Buchstabe d)

    Artikel 2 Buchstabe f)

    Artikel 2 Buchstabe e)

    Artikel 2 Buchstabe e)

    Artikel 2 Buchstabe f)

    Artikel 2 Buchstabe i)

    Artikel 2 Buchstabe g)

    Artikel 2 Buchstabe j)

    Artikel 2 Buchstabe h)

    Artikel 2 Buchstabe c)

    Artikel 2 Buchstabe d)

    Artikel 2 Buchstabe h)

    Artikel 2 Buchstabe k)

    Artikel 2 Buchstabe l)

    Artikel 3

    Artikel 3

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 5

    Artikel 6

    Artikel 7

    Artikel 5

    Artikel 8

    Artikel 6

    Artikel 9

    Artikel 7

    Artikel 10

    Artikel 8

    Artikel 11

    Artikel 9

    Artikel 12

    Artikel 10

    Artikel 13

    Artikel 11

    Artikel 14

    Artikel 12

    Artikel 15

    Artikel 13

    Artikel 16

    Artikel 14

    Artikel 15

    Artikel 17

    Artikel 16

    Artikel 18

    Artikel 17

    Anhang I

    Anhang I

    Anhang II

    Anhang III

    Anhang IV

    Anhang II



    ( 1 ) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2205/2001 der Kommission (ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 3).

    ( 2 ) ABl. L 86 vom 6.4.1979, S. 30. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 23).

    ( 3 ) ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/57/EG der Kommission (ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 76).

    ( 4 ) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/23/EG der Kommission (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 13).

    ( 5 ) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/23/EG.

    ( 6 ) ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/23/EG.

    ( 7 ) ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/20/EG (ABl. L 80 vom 25.3.1999, S. 20).

    ( 8 ) ABl. L 237 vom 22.9.1993, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/29/EG (ABl. L 115 vom 4.5.1999, S. 32).

    ( 9 ) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

    ( 10 ►M10  ABl. L 170 vom 3.8.1970, S. 1. ◄

    ( 11 ) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

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