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Document 01992L0119-20190101

    Consolidated text: Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/119/2019-01-01

    01992L0119 — DE — 01.01.2019 — 010.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    RICHTLINIE 92/119/EWG DES RATES

    vom 17. Dezember 1992

    mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit

    (ABl. L 062 vom 15.3.1993, S. 69)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    RICHTLINIE 2002/60/EG DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 27. Juni 2002

      L 192

    27

    20.7.2002

    ►M2

    VERORDNUNG (EG) Nr. 806/2003 DES RATES vom 14. April 2003

      L 122

    1

    16.5.2003

     M3

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 2006/911/EG vom 5. Dezember 2006

      L 346

    41

    9.12.2006

     M4

    RICHTLINIE 2006/104/EG DES RATES vom 20. November 2006

      L 363

    352

    20.12.2006

    ►M5

    RICHTLINIE 2007/10/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 21. Februar 2007

      L 63

    24

    1.3.2007

     M6

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 2007/729/EG vom 7. November 2007

      L 294

    26

    13.11.2007

    ►M7

    RICHTLINIE 2008/73/EG DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 15. Juli 2008

      L 219

    40

    14.8.2008

    ►M8

    ENTSCHEIDUNG DES RATES 2009/470/EG vom 25. Mai 2009

      L 155

    30

    18.6.2009

    ►M9

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/136 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 25. Januar 2018

      L 24

    3

    27.1.2018


    Geändert durch:

     A1

    AKTE (94/C 241/08)

      C 241

    21

    29.8.1994

     

      L 001

    1

    ..

     A2

    AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

      L 236

    33

    23.9.2003


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 145 vom 10.6.2009, S.  49  (1992/119)




    ▼B

    RICHTLINIE 92/119/EWG DES RATES

    vom 17. Dezember 1992

    mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit



    Artikel 1

    Diese Richtlinie regelt die allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen bei Ausbruch einer der in Anhang I genannten Seuchen.

    Artikel 2

    Im Sinne dieser Richtlinie gelten als:

    1.  Betrieb: jeder (landwirtschaftliche oder sonstige) im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegene Betrieb, in dem Tiere gehalten oder gezüchtet werden;

    2.  Tier: Haustier einer Art, die für die betreffende Seuche unmittelbar empfänglich ist, oder freilebendes Wirbeltier, das als Träger oder Speicher von Ansteckungsstoffen zu deren Verschleppung beitragen könnte;

    3.  Vektor: Wirbeltier oder wirbelloses Tier, das den fraglichen Seuchenerreger auf mechanischem oder biologischem Weg übertragen und verschleppen könnte;

    4.  Besitzer/Halter: jede natürliche oder juristische Person, die rechtmäßiger Besitzer der Tiere bzw. entgeltlich oder unentgeltlich für deren Haltung zuständig ist;

    5.  Inkubationszeit: die voraussichtliche Zeitspanne zwischen der Infektion und dem Auftreten der ersten klinischen Krankheitssymptome. Diese Zeitspanne entspricht der für jede einzelne Seuche in Anhang I angegebenen Frist;

    6.  Seuchenbestätigung: die auf Laborbefunde gestützte Feststellung einer der in Anhang I genannten Seuchen durch die zuständige Behörde; bei epidemischem Auftreten kann die zuständige Behörde die Seuchenbestätigung auch auf klinische und/oder epidemiologische Befunde stützen;

    7.  zuständige Behörde: für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaates oder eine von dieser damit beauftragte Veterinärstelle;

    8.  amtlicher Tierarzt: von der zuständigen Behörde bestellter Tierarzt.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständige Behörde zwingend und unverzüglich von einem Verdacht auf Ausbruch einer der in Anhang I genannten Seuchen benachrichtigt wird.

    Artikel 4

    (1)  Befinden sich in einem Betrieb Tiere, bei denen der Verdacht auf Infektion oder Kontakt mit Ansteckungsstoffen einer der in Anhang I genannten Seuchen besteht, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß der amtliche Tierarzt unverzüglich die amtlichen Untersuchungsmaßnahmen durchführt, um diesen Verdacht zu erhärten bzw. zu entkräften. Insbesondere entnimmt er geeignete Proben bzw. veranlaßt deren Entnahme für die Laboruntersuchungen. Zu diesem Zweck können seuchenverdächtige Tiere unter der Kontrolle der zuständigen Behörde, die die geeigneten Vorkehrungen gegen eine Seuchenverschleppung trifft, in die Laboratorien verbracht werden.

    (2)  Unmittelbar nach Anzeige des Seuchenverdachts stellt die zuständige Behörde den Betrieb unter amtliche Überwachung und veranlaßt insbesondere, daß

    a) alle Kategorien von Tieren empfänglicher Arten unter Angabe der bereits verendeten und erkrankten Tiere sowie der Tiere, bei denen der Verdacht auf Infektion oder auf Kontakt mit Ansteckungsstoffen besteht, ermittelt werden. Die Zählung ist auf dem neuesten Stand zu halten, d. h. es sind alle während des Verdachtszeitraums geborenen und verendeten Tiere zu berücksichtigen; die Angaben sind auf den neuesten Stand zu bringen und auf Verlangen vorzulegen und können bei jedem Kontrollbesuch überprüft werden;

    b) alle im Betrieb befindlichen Tiere empfänglicher Arten entweder in den normalen Stallungen verwahrt oder an einem anderen Ort, der eine gesonderte Aufstallung ermöglicht, abgesondert werden; dabei ist unter Umständen der mögliche Einfluß von Vektoren zu berücksichtigen;

    c) die Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus und zu dem Seuchenbetrieb untersagt wird;

    d) die Genehmigung der zuständigen Behörde, die die entsprechenden, zur Vermeidung jeglicher Gefahr der Seuchenverschleppung erforderlichen Bedingungen festlegt, eingeholt werden muß für

     den Verkehr von Personen und Fahrzeugen sowie die Verbringung von Tieren anderer, für die Seuche nicht empfänglicher Arten aus dem und zum Seuchenbetrieb;

     den Transport von Fleisch und Tierkörpern, Futtermitteln, Gegenständen, Abfällen, Dung, Einstreu, Mist und sonstigen Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, aus dem und zum Seuchenbetrieb;

    e) geeignete Desinfektionsmittel an den Ein- und Ausgängen von Gebäuden, Räumlichkeiten oder sonstigen Orten zur Unterbringung von Tieren empfänglicher Arten und der Wirtschaftsgebäude verwendet werden;

    f) eine epizootiologische Untersuchung gemäß Artikel 8 durchgeführt wird.

    (3)  Bis die amtlichen Maßnahmen gemäß Absatz 2 ergriffen sind, trifft der Besitzer/Halter von seuchenverdächtigen Tieren alle zweckmäßigen Vorkehrungen, um den Vorschriften von Absatz 2 mit Ausnahme des Buchstabens f) nachzukommen.

    (4)  Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen gemäß Absatz 2 auf andere Betriebe ausdehnen, wenn Lage, betriebliche Anordnung oder Kontakte mit dem seuchenverdächtigen Betrieb eine Ansteckung befürchten lassen.

    (5)  Die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden erst aufgehoben, wenn der Seuchenverdacht vom amtlichen Tierarzt entkräftet wurde.

    Artikel 5

    (1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die zuständige Behörde über die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 hinaus folgende Maßnahmen anordnet, wenn eine der in Anhang I genannten Seuchen in einem Betrieb amtlicherseits bestätigt wurde:

    a) unverzügliche Tötung aller Tiere empfänglicher Arten im Betrieb. Die toten bzw. getöteten Tiere werden wenn möglich im Betrieb verbrannt bzw. vergraben oder im Wege der Tierkörperverwertung beseitigt. Dabei ist die Gefahr der Verschleppung des Seuchenerregers möglichst gering zu halten;

    b) nach Weisung des amtlichen Tierarztes unschädliche Beseitigung bzw. entsprechende Behandlung aller Stoffe und Abfälle wie Futtermittel, Einstreu, Mist und Gülle, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, wobei die Behandlung die Gewähr für die Abtötung der Krankheitserreger bzw. Vektoren bieten muß;

    c) nach Ausführung der Maßnahmen gemäß den Buchstaben a) und b) Reinigung und Desinfektion der für die Unterbringung der Tiere empfänglicher Arten verwendeten Stallungen und ihrer unmittelbaren Umgebung, der Transportmittel sowie aller anderen Gegenstände und Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, gemäß Artikel 16;

    d) Durchführung einer epizootiologischen Untersuchung gemäß Artikel 8.

    (2)  Werden die Tierkörper oder Abfälle im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a) und b) vergraben, so müssen sie so tief vergraben werden, daß sie nicht von fleischfressenden Tieren wieder ausgegraben werden können, und das dafür gewählte Gelände muß die Gewähr bieten, daß eine Verseuchung des Grundwassers oder Umweltschäden anderer Art ausgeschlossen sind.

    (3)  Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen gemäß Absatz 1 auf andere benachbarte Betriebe ausdehnen, wenn Lage, betriebliche Anordnung oder Kontakte mit dem Seuchenbetrieb eine Ansteckung befürchten lassen.

    (4)  Die zuständige Behörde genehmigt die Wiederbelebung des Betriebs, nachdem der amtliche Tierarzt sich von der Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 16 überzeugt hat.

    Artikel 6

    Liegt bei freilebenden Tieren ein Seuchenverdacht oder ein Seuchenfall vor, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß geeignete Maßnahmen getroffen werden. Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten im durch Beschluß 68/361/EWG ( 1 ) eingesetzten Ständigen Veterinärausschuß über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen.

    Artikel 7

    (1)  Für Seuchenbetriebe mit zwei oder mehr getrennten Produktionseinheiten kann die zuständige Behörde in bezug auf nicht gefährdete Produktionseinheiten Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a) zulassen, sofern der amtliche Tierarzt bestätigt hat, daß Größe und Struktur dieser Einheiten und die durchgeführten Maßnahmen die Gewähr für die vollkommene Trennung in bezug auf Unterbringung, Haltung, Personal, Material und Fütterung der Tiere bieten und der Seuchenerreger nicht von einer auf eine andere Einheit übergreifen kann.

    (2)  Wird Absatz 1 in Anspruch genommen, so gelten die Vorschriften der Entscheidung 88/397/EWG der Kommission ( 2 ) sinngemäß. Nach dem Verfahren des Artikels 25 können diese Vorschriften in bezug auf die betreffende Seuche geändert werden, um deren besonderen Merkmalen Rechnung zu tragen.

    Artikel 8

    (1)  Die epizootiologische Untersuchung erstreckt sich auf folgendes:

    a) die mutmaßliche Zeitspanne zwischen der Infektion und dem Auftreten der Seuchenanzeige bzw. der ersten Verdachtsmomente;

    b) die Ermittlung der mutmaßlichen Ansteckungsquelle im Seuchenbetrieb sowie die Ermittlung der anderen Betriebe mit Tieren empfänglicher Arten, die sich möglicherweise dort infiziert haben oder in Kontakt mit Ansteckungsstoffen gekommen sind; oder

    c) den Verkehr von Personen und Fahrzeugen sowie die Verbringung von Tieren, Tierkörpern, Material und sonstigen Stoffen, durch die der Seuchenerreger zu oder aus den fraglichen Betrieben vermutlich verschleppt worden ist;

    d) gegebenenfalls das Vorhandensein und die Weiterverschleppung von Vektoren.

    (2)  Für die umfassende Koordinierung aller zur schnellstmöglichen Seuchentilgung erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung der epizootiologischen Untersuchung wird ein Krisenzentrum errichtet.

    Die allgemeinen Vorschriften für die Errichtung der nationalen Krisenzentren und des gemeinschaftlichen Krisenzentrums werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission festgelegt.

    Artikel 9

    (1)  Stellt der amtliche Tierarzt fest oder geht er aufgrund gesicherter Daten davon aus, daß die Seuche durch Personen, Tiere, Fahrzeuge oder auf andere Weise aus anderen Betrieben in den Betrieb gemäß Artikel 4 bzw. aus diesem in andere Betriebe verschleppt worden sein könnte, so werden diese anderen Betriebe unter die amtliche Überwachung gemäß Artikel 4 gestellt, die erst aufgehoben wird, wenn der Seuchenverdacht amtlicherseits entkräftet wurde.

    (2)  Stellt der amtliche Tierarzt fest oder geht er aufgrund gesicherter Daten davon aus, daß die Seuche durch Personen, Tiere, Fahrzeuge oder auf andere Weise aus anderen Betrieben in den Betrieb gemäß Artikel 5 bzw. aus diesem in andere Betriebe verschleppt worden sein könnte, so werden diese anderen Betriebe unter die amtliche Überwachung gemäß Artikel 4 gestellt, die erst aufgehoben wird, wenn der Seuchenverdacht amtlicherseits entkräftet wurde.

    (3)  Wurden in einem Betrieb die Maßnahmen gemäß Absatz 2 angeordnet, so hält die zuständige Behörde die Vorschriften gemäß Artikel 4 für den fraglichen Betrieb ab dem durch die epizootiologische Untersuchung gemäß Artikel 8 bestimmten mutmaßlichen Zeitpunkt der Seucheneinschleppung mindestens für die Dauer der maximalen seuchenspezifischen Inkubationszeit aufrecht.

    (4)  Hält sie die entsprechenden Voraussetzungen für gegeben, so kann die zuständige Behörde die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 auf einen Teil des Betriebs und die dort gehaltenen Tiere — sofern der Betrieb den Anforderungen von Artikel 7 genügt — oder ausschließlich auf die Tiere empfänglicher Arten beschränken.

    Artikel 10

    (1)  Unmittelbar nach der amtlichen Bestätigung einer der betreffenden Seuchen tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß die zuständige Behörde um den Seuchenbetrieb innerhalb einer Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km abgrenzt. Dabei sind die mit der betreffenden Seuche in Zusammenhang stehenden geographischen, verwaltungstechnischen, ökologischen und epizootiologischen Faktoren sowie die Kontrollstrukturen zu berücksichtigen.

    (2)  Befinden sich diese Zonen im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten, so arbeiten die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten bei der Abgrenzung der in Absatz 1 bezeichneten Zonen zusammen. Gegebenenfalls werden die Schutz- und die Überwachungszonen nach dem Verfahren des Artikels 26 abgegrenzt.

    (3)  Auf einen ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats hin oder auf Initiative der Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 26 beschlossen werden, die Grenzen der in Absatz 1 festgelegten Zonen (insbesondere im Sinne einer Verkleinerung bzw. Vergrößerung) sowie die Dauer der Beschränkungsmaßnahmen zu ändern, wobei folgendes zu berücksichtigen ist:

     geographische Lage der Zonen und ökologische Faktoren;

     Witterungsverhältnisse;

     Vorhandensein, Weiterschleppung und Art der Vektoren;

     Ergebnisse der epizootiologischen Untersuchungen gemäß Artikel 8;

     Ergebnisse der Laboruntersuchungen;

     tatsächlich ergriffene Bekämpfungsmaßnahmen.

    Artikel 11

    (1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß in der Schutzzone folgende Maßnahmen angewandt werden:

    a) Ermittlung sämtlicher Betriebe innerhalb der Zone, die Tiere empfänglicher Arten halten;

    b) regelmäßige Kontrollbesuche in Betrieben, die Tiere empfänglicher Arten halten, klinische Untersuchung dieser Tiere und gegebenenfalls Entnahme von Proben für Laboruntersuchungen sowie Protokollierung der Kontrollbesuche und -ergebnisse, wobei sich die Häufigkeit dieser Kontrollbesuche nach der Schwere der Seuche in den Betrieben richtet, in denen die Risiken am größten sind;

    c) Verbot der Verbringung und Beförderung von Tieren empfänglicher Arten über öffentliche Verkehrswege und Privatwege, ausgenommen die innerbetrieblichen Wirtschaftswege; die zuständige Behörde kann jedoch von diesem Verbot abweichen, wenn die Tiere im Straßen- oder Schienenverkehr ohne Entladung oder Fahrtunterbrechung durchgeführt werden;

    d) Verbleib der Tiere empfänglicher Arten im Haltungsbetrieb, es sei denn, sie werden unter amtlicher Überwachung auf direktem Wege zur Notschlachtung in einen in diesem Gebiet gelegenen Schlachthof oder, wenn sich in dieser Zone kein tierärztlich überwachter Schlachthof befindet, in einen von der zuständigen Behörde benannten Schlachthof innerhalb der Überwachungszone verbracht. Die Verbringung darf von der zuständigen Behörde erst genehmigt werden, nachdem der amtliche Tierarzt alle Tiere empfänglicher Arten in dem Betrieb untersucht und jeglichen Seuchenverdacht entkräftet hat. Der für den Schlachthof zuständigen Behörde wird mitgeteilt, daß die Tiere zu besagtem Schlachthof verbracht werden sollen.

    (2)  Die Maßnahmen in der Schutzzone werden frühestens nach Ablauf der maximalen seuchenspezifischen Inkubationszeit im Anschluß an die unschädliche Beseitigung der Tiere gemäß Artikel 5 aus dem Seuchenbetrieb und nach der Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 16 aufgehoben. Wird die Seuche jedoch durch einen Insektenvektor übertragen, so kann die zuständige Behörde die Dauer der Maßnahmen bestimmen und die Vorkehrungen hinsichtlich einer etwaigen Belegung mit Sentineltieren festlegen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses unverzüglich über die von ihnen getroffenen Maßnahmen.

    Nach Ablauf der Frist gemäß Unterabsatz 1 finden die Maßnahmen für die Überwachungszonen auch auf die Schutzzonen Anwendung.

    Artikel 12

    (1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß in der Überwachungszone folgende Maßnahmen getroffen werden:

    a) Sämtliche Betriebe mit Tieren empfänglicher Arten werden ermittelt.

    b) Die Verbringung von Tieren empfänglicher Arten über öffentliche Verkehrswege wird untersagt, es sei denn, sie werden zu ihnen vorbehaltenen Weiden oder Stallungen geführt; die zuständige Behörde kann jedoch von diesem Verbot abweichen, wenn die Tiere ohne Entladung oder Fahrtunterbrechung im Straßen- oder Schienenverkehr durchgeführt werden.

    c) Die Beförderung von Tieren empfänglicher Arten innerhalb der Überwachungszone wird der Genehmigung durch die zuständige Behörde unterworfen.

    d) Tiere empfänglicher Arten müssen mindestens während der maximalen Inkubationszeit nach dem letzten Seuchenausbruch in der Überwachungszone gehalten werden. Anschließend dürfen sie unter amtlicher Überwachung auf direktem Wege in einen von der zuständigen Behörde benannten Schlachthof zur unmittelbaren Schlachtung befördert werden. Die Verbringung darf von der zuständigen Behörde erst genehmigt werden, nachdem der amtliche Tierarzt alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs untersucht und jeglichen Seuchenverdacht entkräftet hat. Der für den Schlachthof zuständigen Behörde wird mitgeteilt, daß die Tiere zu besagtem Schlachthof verbracht werden sollen.

    (2)  Die Maßnahmen in der Überwachungszone werden frühestens nach Ablauf der maximalen Inkubationszeit im Anschluß an die unschädliche Beseitigung der Tiere gemäß Artikel 5 aus dem Betrieb und nach Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 16 aufgehoben. Wird die Seuche jedoch von einem Insektenvektor übertragen, so kann die zuständige Behörde die Dauer der Maßnahmen bestimmen und die Vorkehrungen hinsichtlich einer etwaigen Belegung mit Sentineltieren festlegen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses unverzüglich über die von ihnen getroffenen Maßnahmen.

    Artikel 13

    Bestehen die Sperren nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d) und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) wegen des Auftretens neuer Seuchenfälle länger als 30 Tage und entstehen dadurch Schwierigkeiten bei der Unterbringung der Tiere, so kann die zuständige Behörde auf begründeten Antrag des Eigentümers die Verbringung der Tiere aus einem Betrieb in der Schutz- bzw. in der Überwachungszone genehmigen, sofern

    a) der amtliche Tierarzt diese Sachlage überprüft hat;

    b) alle im Betrieb befindlichen Tiere untersucht wurden;

    c) die zu verbringenden Tiere einer klinischen Untersuchung mit negativem Ergebnis unterzogen wurden;

    d) jedes einzelne Tier mit einer Ohrmarke versehen bzw. durch ein anderes zugelassenes Mittel gekennzeichnet wurde;

    e) sich der Bestimmungsbetrieb in der Schutzzone oder innerhalb der Überwachungszone befindet.

    Es müssen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, insbesondere für die Reinigung und Desinfektion der Lastkraftwagen nach dem Transport, um die Gefahr einer Verschleppung des Seuchenerregers während dieses Transports zu vermeiden.

    Artikel 14

    (1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um zumindest die Bewohner der Schutz- und Überwachungszonen über die geltenden Beschränkungen zu informieren, und alle notwendigen Vorkehrungen zur angemessenen Durchsetzung dieser Maßnahmen trifft.

    (2)  Weist die betreffende Seuche in einem bestimmten Gebiet einen außergewöhnlichen Schweregrad auf, so werden alle von den betroffenen Mitgliedstaaten zu ergreifenden zusätzlichen Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 26 erlassen.

    Artikel 15

    Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen dieser Richtlinie sind die besonderen Bestimmungen bezüglich der spezifischen Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung jeder der genannten Seuchen

     für die vesikuläre Schweinekrankheit in Anhang II festgelegt,

     für jede der anderen in Anhang I aufgeführten Seuchen vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission festzulegen.

    Artikel 16

    (1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß

    a) die zu verwendenden Desinfektions- und Insektenvertilgungsmittel sowie gegebenenfalls ihre Konzentrationen von der zuständigen Behörde amtlich zugelassen werden;

    b) Reinigungs-, Desinfektions- und Entwesungsarbeiten unter behördlicher Aufsicht

     nach amtstierärztlicher Weisung durchgeführt werden,

     so erfolgen, daß eine Verschleppung bzw. das Überleben des Seuchenerregers ausgeschlossen ist;

    c) der amtliche Tierarzt sich nach Durchführung der in Buchstabe b) an genannten Maßnahmen vergewissert, daß die Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind und ein angemessener Zeitraum von mindestens 21 Tagen verstrichen ist, der die vollständige Tilgung der betreffenden Krankheit vor der Wiederbelegung mit Tieren empfänglicher Arten gewährleistet.

    (2)  Die Reinigungs- und Desinfektionsverfahren in einem infizierten Betrieb

     sind für die vesikuläre Schweinekrankheit in Anhang II festgelegt;

     werden nach dem Verfahren des Artikels 15 zweiter Gedankenstrich im Rahmen der Ausarbeitung spezifischer Maßnahmen für jede der in Anhang I genannten Seuchen festgelegt.

    Artikel 17

    (1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß in jedem Mitgliedstaat folgende Einrichtungen benannt werden:

    a) ein nationales Laboratorium, das technisch und personell so ausgestattet ist, daß jederzeit — insbesondere bei den ersten Anzeichen der Seuchen — Serotyp, Subtyp und Variante des betreffenden Virus nachgewiesen und die Ergebnisse der regionalen Diagnoselaboratorien bestätigt werden können;

    b) ein nationales Laboratorium, in dem Reagenzien zur Verwendung in regionalen Diagnoselaboratorien getestet werden.

    (2)  Die für jede der genannten Seuchen benannten Laboratorien sind für die Koordinierung der Standards und Diagnoseverfahren sowie der Verwendung von Reagenzien zuständig.

    (3)  Sie sind ferner zuständig für die Koordinierung der in den einzelnen staatlichen Diagnoselaboratorien für jede der genannten Seuchen angewandten Standards und Diagnoseverfahren. Zu diesem Zweck

    a) können sie Diagnosereagenzien an regionale Laboratorien abgeben;

    b) kontrollieren sie die Qualität aller in dem Mitgliedstaat verwendeten Diagnosereagenzien;

    c) veranlassen sie die regelmäßige Durchführung von Vergleichstests;

    d) halten sie Virus-Isolate der betreffenden Seuche aus bestätigten Seuchenfällen des Mitgliedstaats vorrätig;

    e) bestätigen sie positive Ergebnisse der regionalen Diagnoselaboratorien.

    (4)  Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten, die über kein für die betreffende Seuche zuständiges nationales Laboratorium verfügen, die Dienstleistungen des dafür zuständigen nationalen Laboratoriums eines anderen Mitgliedstaats in Anspruch nehmen.

    ▼M7

    (5)  Die Mitgliedstaaten führen aktuelle Listen der in Absatz 1 genannten nationalen Laboratorien und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

    ▼B

    (6)  Die für jede der genannten Seuchen benannten nationalen Laboratorien arbeiten mit den in Artikel 18 aufgeführten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien zusammen.

    (7)  Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 festgelegt.

    Artikel 18

    (1)  Das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für die vesikuläre Schweinekrankheit ist in Anhang II angegeben.

    (2)  Die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für jede der anderen in Anhang I aufgeführten Seuchen werden nach dem Verfahren des Artikels 15 zweiter Gedankenstrich im Rahmen der Ausarbeitung spezifischer Maßnahmen für jede einzelne Seuche benannt.

    (3)  Unbeschadet der Bestimmungen der Entscheidung 90/424/EWG, insbesondere des Artikels 28, sind die Befugnisse und Aufgaben der in den Absätzen 1 und 2 genannten Laboratorien in Anhang III festgelegt.

    Artikel 19

    (1)  Die Impfung gegen die in Anhang I genannten Seuchen kann nur ergänzend zu den Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden, die beim Auftreten der betreffenden Seuche ergriffen wurden, wobei folgendes gilt:

    a) Der Beschluß, die Impfung ergänzend zu den Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen, wird von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat gemäß dem Verfahren des Artikels 26 gefaßt.

    b) Der Beschluß stützt sich insbesondere auf folgende Kriterien:

     Bestandsdichte bei den Tieren der betroffenen Arten im Seuchengebiet;

     Merkmale und Zusammensetzung des verwendeten Impfstoffs;

     Einzelheiten der Kontrolle von Verteilung, Lagerung und Verwendung der Impfstoffe;

     Arten und Alter der Tiere, die geimpft werden können bzw. müssen;

     Gebiete, in denen die Impfung erfolgen kann oder muß;

     Dauer der Impfkampagne.

    (2)  In dem in Absatz 1 bezeichneten Fall gilt folgendes:

    a) Die Impfung oder Neuimpfung von Tieren empfänglicher Arten in den Betrieben gemäß Artikel 4 ist verboten.

    b) Die Injektion von Hyperimmunserum ist verboten.

    (3)  Im Falle der Impfung gilt folgendes:

    a) Alle geimpften Tiere sind nach einer gemäß dem Verfahren des Artikels 25 zugelassenen Methode mit einer eindeutigen und gut lesbaren Kennzeichnung zu versehen.

    b) Geimpfte Tiere dürfen die Impfzone nur im Hinblick auf ihre unmittelbare Schlachtung in einem von der zuständigen Behörde benannten Schlachthof verlassen. Die Verbringung darf jedoch erst genehmigt werden, nachdem der amtliche Tierarzt alle Tiere empfänglicher Arten im Betrieb untersucht und bestätigt hat, daß keines der Tiere seuchenverdächtig ist.

    ▼C1

    (4)  Nach Abschluss der Impfungen kann die Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus der Impfzone nach dem Verfahren des Artikels 26 und innerhalb eines nach demselben Verfahren festzulegenden Zeitraums genehmigt werden.

    ▼B

    (5)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses den Stand der Impfkampagne regelmäßig mit.

    (6)  Abweichend von Absatz 1 kann der betreffende Mitgliedstaat nach Mitteilung an die Kommission die Durchführung der Notimpfung beschließen, sofern die grundlegenden Interessen der Gemeinschaft davon unberührt bleiben. Dieser Beschluß, bei dem insbesondere der Bestandsdichte der Tiere in bestimmten Gebieten, dem erforderlichen Schutz besonderer Rassen sowie dem geographischen Gebiet, in dem die Impfung durchgeführt wird, Rechnung getragen wird, ist nach dem Verfahren des Artikels 26 im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses unverzüglich zu prüfen; der Ausschuß kann beschließen, daß die Maßnahmen beizubehalten, zu ändern, auszuweiten oder zu beenden sind.

    Artikel 20

    (1)  Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Krisenplan, der für alle in Anhang I genannten Seuchen gilt und die Maßnahmen umfaßt, die bei Ausbrechen einer dieser Seuchen auf einzelstaatlicher Ebene zu treffen sind.

    Dieser Plan regelt die Bereitstellung von Einrichtungen, Ausrüstungen, Personal und sonstigen Mitteln, die zur schnellen und nachhaltigen Tilgung der Seuche erforderlich sind.

    (2)  Für die Erstellung dieser Krisenpläne gelten die allgemeinen Kriterien in Anhang IV Nummern 1 bis 5 und Nummer 10, wobei die Nummern 6 bis 9 die entsprechend der jeweiligen Seuche anzupassenden Kriterien enthalten. Die Mitgliedstaaten können sich jedoch auf die Anwendung der in den Nummern 6 bis 9 enthaltenen Kriterien beschränken, wenn die Kriterien der Nummern 1 bis 5 sowie der Nummer 10 bereits bei der Vorlage von Plänen über die Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung einer anderen Seuche angenommen worden sind.

    (3)  Die gemäß den Kriterien des Anhangs IV erstellten Krisenpläne sind der Kommission vorzulegen, und zwar

    i) im Falle der vesikulären Schweinekrankheit spätestens sechs Monate nach dem Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie,

    ii) für jede der anderen in Anhang I genannten Seuchen spätestens sechs Monate nach der Durchführung der spezifischen Maßnahmen.

    (4)  Die Kommission prüft, ob diese Krisenpläne die Verwirklichung des gesteckten Ziels ermöglichen, und schlägt dem betreffenden Mitgliedstaat die Änderungen vor, die erforderlich sind, um insbesondere sicherzustellen, daß die Pläne mit denen der anderen Mitgliedstaaten in Einklang stehen.

    Die Kommission genehmigt die gegebenenfalls geänderten Pläne nach dem Verfahren des Artikels 25.

    Die Pläne können nach demselben Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt geändert oder ergänzt werden, um der Entwicklung der Lage sowie den besonderen Merkmalen der betreffenden Seuche Rechnung zu tragen.

    Artikel 21

    Abweichend von den Bestimmungen der Artikel 19 und 20 bezüglich der von den Mitgliedstaaten zu treffenden Sofortmaßnahmen und unter Berücksichtigung der besonderen natürlichen und geographischen Gegebenheiten in den überseeischen Departements, auf den Azoren und auf Madeira sowie aufgrund der Entfernung dieser Gebiete zum Kerngebiet der Gemeinschaft ist es dem betreffenden Mitgliedstaat gestattet, spezifische Sonderbestimmungen zur Bekämpfung jeder der in Anhang I genannten Seuchen anzuwenden.

    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses über die von ihm diesbezüglich getroffenen Maßnahmen und insbesondere über die Kontrollmaßnahmen, die ergriffen wurden, um zu verhindern, daß die Tiere aus den betreffenden Gebieten bzw. die aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnisse in die übrigen Gebiete der Gemeinschaft versandt werden.

    Nach dem Unterrichtungsverfahren gemäß Unterabsatz 2 gilt Artikel 20 sinngemäß.

    Artikel 22

    Sachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Anwendung der vorliegenden Richtlinie erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Hierzu können sie durch die Kontrolle einer repräsentativen Zahl von Betrieben nachprüfen, ob die zuständigen Behörden kontrollieren, inwieweit die Vorschriften dieser Richtlinie von den Betrieben eingehalten werden. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen.

    Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle vorgenommen wird, gewährt den Sachverständigen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe die erforderliche Unterstützung.

    Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 25 festgelegt.

    Artikel 23

    (1)  Die Bedingungen der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Maßnahmen sind in der Entscheidung 90/424/EWG geregelt.

    ▼M8 —————

    ▼B

    Artikel 24

    (1)  Falls erforderlich, werden die Anhänge I, III und IV vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission geändert, um insbesondere neuen Untersuchungen und Diagnoseverfahren Rechnung zu tragen.

    (2)  Nach dem Verfahren des Artikels 25 kann die Kommission Anhang II ändern, um insbesondere der technischen und wissenschaftlichen Entwicklung sowie neuen Diagnoseverfahren Rechnung zu tragen.

    ▼M2

    Artikel 25

    (1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ( 3 ) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

    (2)  Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 4 ).

    Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

    (3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    ▼B

    Artikel 26

    (1)  Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende des Ständigen Veterinärausschusses diesen Ausschuß unverzüglich von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats mit der Angelegenheit.

    (2)  Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

    ▼B

     

     (3)

     ◄  ◄

      

    a) Die Kommission erläßt die Maßnahmen und bringt sie unverzüglich zur Anwendung, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

    b) Entsprechen die Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat alsbald einen Vorschlag für die zu ergreifenden Maßnahmen. Der Rat verabschiedet die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

    Hat der Rat nach Ablauf von fünfzehn Tagen seit Vorlage der Maßnahmen keine Maßnahmen verabschiedet, so erläßt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und bringt sie unverzüglich zur Anwendung, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen diese Maßnahmen ausgesprochen.

    Artikel 27

    (1)  Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Oktober 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen.

    (3)  Die Festlegung des Zeitpunkts für den Ablauf der Umsetzungsfrist auf den 1. Oktober 1993 läßt die in der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehene Abschaffung der Veterinärkontrollen an den Grenzen unberührt.

    Artikel 28

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




    ANHANG I

    VERZEICHNIS DER ANZEIGEPFLICHTIGEN SEUCHEN



    Seuche

    Maximale Inkubationszeit

    Rinderpest

    21 Tage

    Pest der kleinen Wiederkäuer

    21 Tage

    Vesikuläre Schweinekrankheit

    28 Tage

    Blauzungenkrankheit

    40 Tage

    Epizootische Hämorrhagie der Hirsche

    40 Tage

    Schaf- und Ziegenpocken (Capripox)

    21 Tage

    Vesikuläre Stomatitis

    21 Tage

    ►M1  Afrikanische Schweinepest ◄

    40 Tage

    Dermatitis nodularis

    28 Tage

    Rifttalfieber

    30 Tage




    ANHANG II

    SPEZIFISCHE MASSNAHMEN ZUR BEKÄMPFUNG UND TILGUNG BESTIMMTER SEUCHEN

    Neben den allgemeinen Bestimmungen dieser Richtlinie finden im Falle der vesikulären Schweinekrankheit die nachstehenden spezifischen Bestimmungen Anwendung.

    1.   Beschreibung der Krankheit

    Schweinekrankheit, die sich klinisch nicht von der Maul- und Klauenseuche unterscheiden läßt. Es treten Bläschen am Rüssel, an den Lippen, auf der Zunge und an den oberen Rändern der Klauen auf. Die Krankheit nimmt einen unterschiedlich schweren Verlauf und kann einen Schweinebestand befallen, ohne daß klinische Schädigungen auftreten. Das Virus kann über lange Zeiträume hinweg außerhalb des Körpers, selbst in frischem Fleisch, überleben und ist gegenüber den normalen Desinfektionsmitteln außerordentlich resistent; es zeichnet sich durch Persistenz aus und ist in einem pH-Bereich zwischen 2,5 und 12 stabil, was eine sehr intensive Reinigung und Desinfektion erforderlich macht.

    2.   Inkubationszeit

    Für die Zwecke dieser Richtlinie wird von einer maximalen Inkubationszeit von 28 Tagen ausgegangen.

    3.   Diagnoseverfahren zur Bestätigung der Differentialdiagnose bei vesikulärer Schweinekrankheit

    Die Einzelheiten der Verfahren zur Entnahme von Material für die Diagnose, die diagnostischen Labortests, die Tests zum Nachweis von Antikörpern und die Auswertung der Laborergebnisse werden vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie nach dem Verfahren des Artikels 25 bestimmt.

    4.   Seuchenbestätigung bei der vesikulären Schweinekrankheit

    Abweichend von Artikel 2 Nummer 6 erfolgt die Seuchenbestätigung

    a) in Betrieben, in denen das Virus der vesikulären Schweinekrankheit entweder bei den Schweinen selbst oder in der Umgebung isoliert worden ist,

    b) in Betrieben mit hinsichtlich der vesikulären Schweinekrankheit seropositiven Schweinen, sofern diese Schweine oder andere im Betrieb befindliche Schweine die für die vesikuläre Schweinekrankheit charakteristischen Schädigungen aufweisen,

    c) in Betrieben mit Schweinen, die klinische Anzeichen aufweisen oder seropositiv sind, sofern eine unmittelbare epidemiologische Verbindung zu einem bestätigten Krankheitsherd besteht,

    d) in sonstigen Beständen, in denen seropositive Schweine ermittelt worden sind. In diesem Fall führt die zuständige Behörde vor der Seuchenbestätigung zusätzliche Untersuchungen, insbesondere erneute Stichprobentests mit einem Abstand von mindestens 28 Tagen zwischen den Probenahmen durch. Artikel 4 bleibt bis zum Abschluß dieser zusätzlichen Untersuchungen anwendbar. Sind bei den weiteren Untersuchungen keine eindeutigen Anzeichen der Krankheit festzustellen und sind die Schweine weiterhin seropositiv, so sorgt die zuständige Behörde dafür, daß die untersuchten Schweine unter ihrer Überwachung getötet und unschädlich beseitigt werden oder unter ihrer Überwachung in einem von ihr benannten Schlachthof in ihrem nationalen Hoheitsgebiet geschlachtet werden.

    Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, daß die betreffenden Schweine gleich nach ihrem Eintreffen im Schlachthof von den anderen Schweinen getrennt gehalten und geschlachtet werden und daß ihr Fleisch ausschließlich auf dem nationalen Markt vermarktet wird.

    ▼M7 —————

    ▼M9 —————

    ▼B

    7.   Schutzzone

    1.

    Für die Schutzzone gilt die in Artikel 10 dieser Richtlinie festgelegte Ausdehnung.

    2.

    Im Falle der vesikulären Schweinekrankheit sind abweichend von Artikel 11 dieser Richtlinie die nachstehenden Maßnahmen anzuwenden:

    a) Sämtliche Betriebe innerhalb der Zone, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, werden ermittelt.

    b) Betriebe, in denen Tiere der empfänglichen Arten gehalten werden, werden regelmäßig untersucht, wobei eine klinische Untersuchung der genannten Tiere gegebenenfalls auch eine Probenentnahme für Laboruntersuchungen umfaßt; die Kontrollbesuche und -ergebnisse sind zu protokollieren, wobei sich die Häufigkeit der Kontrollbesuche nach der Schwere der Seuche in den Betrieben richtet, in denen die Risiken am größten sind.

    c) Tiere empfänglicher Arten dürfen über öffentliche Verkehrswege und Privatwege, ausgenommen die innerbetrieblichen Wirtschaftswege, weder verbracht noch befördert werden. Die zuständige Behörde kann jedoch von diesem Verbot abweichen, wenn die Tiere im Straßen- oder Schienenverkehr ohne Entladung oder Fahrtunterbrechung durchgeführt werden.

    d) Nach dem Verfahren des Artikels 25 kann jedoch eine Ausnahme im Falle von Schlachtschweinen gewährt werden, die von außerhalb der Schutzzone kommen und in einen innerhalb dieser Zone gelegenen Schlachthof verbracht werden.

    e) Lastkraftwagen sowie andere Fahrzeuge und Ausrüstungen, die innerhalb der Schutzzone zur Beförderung von Schweinen oder anderen Tieren bzw. von Stoffen, die leicht zu Trägern von Ansteckungsstoffen werden können, insbesondere Futtermittel, Dung oder Gülle, verwendet werden, dürfen

    i) einen innerhalb der Schutzzone gelegenen Betrieb,

    ii) die Schutzzone,

    iii) einen Schlachthof,

    erst verlassen, wenn sie gemäß den von der zuständigen Behörde vorgesehenen Verfahren gereinigt und desinfiziert worden sind. Diese Verfahren sehen insbesondere vor, daß Lastkraftwagen oder andere Fahrzeuge, mit denen Schweine befördert worden sind, die Zone erst verlassen dürfen, wenn sie von der zuständigen Behörde untersucht worden sind.

    f) Die Schweine dürfen den Haltungsbetrieb nach Abschluß der in Artikel 16 vorgesehenen ersten Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion des Seuchenbetriebs 21 Tage lang nicht verlassen;nach Ablauf von 21 Tagen kann die Erlaubnis erteilt werden, daß Schweine den genannten Betrieb verlassen, um

    i) unmittelbar in einen von der zuständigen Behörde benannten Schlachthof, vorzugsweise innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone, verbracht zu werden, sofern

     sämtliche im Betrieb befindlichen Schweine untersucht worden sind,

     die zur Schlachtung zu befördernden Schweine einer klinischen Untersuchung unterzogen worden sind,

     jedes einzelne Schwein mit einer Ohrmarke bzw. durch ein anderes zugelassenes Mittel gekennzeichnet worden ist,

     die Beförderung in von der zuständigen Behörde plombierten Fahrzeugen erfolgt.

    Die für den Schlachthof verantwortliche zuständige Behörde wird davon unterrichtet, daß Schweine dorthin verbracht werden sollen.

    Nach dem Eintreffen im Schlachthof sind die genannten Schweine gesondert von den übrigen Schweinen zu halten und zu schlachten. Die Fahrzeuge und Ausrüstungen, in denen die Schweine befördert wurden, sind vor dem Verlassen des Schlachthofs zu reinigen und zu desinfizieren.

    Während der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in dem benannten Schlachthof berücksichtigt die zuständige Behörde etwaige Anzeichen für das Vorhandensein des Virus der vesikulären Schweinekrankheit.

    Im Falle von nach diesen Bestimmungen geschlachteten Schweinen sind statistisch repräsentative Blutproben zu entnehmen. Ergeben diese Blutproben einen positiven Befund, der bestätigt, daß die vesikuläre Schweinekrankheit vorliegt, so finden die in Nummer 9 Unternummern 3 vorgesehenen Maßnahmen Anwendung;

    ii) unter außergewöhnlichen Umständen — unmittelbar in andere innerhalb der Schutzzone gelegene Räumlichkeiten verbracht zu werden, sofern

     sämtliche in dem Betrieb befindlichen Schweine untersucht worden sind,

     die zu verbringenden Schweine einer klinischen Untersuchung mit negativem Befund unterzogen worden sind,

     jedes einzelne Schwein mit einer Ohrmarke versehen bzw. durch ein anderes zugelassenes Mittel gekennzeichnet worden ist.

    ▼M5

    g) Fleisch der unter Buchstabe f Ziffer i genannten Tiere

    i) darf nicht in den innergemeinschaftlichen oder internationalen Handel gelangen und wird mit dem für frisches Fleisch vorgesehenen Genusstauglichkeitskennzeichen im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2002/99/EG des Rates ( 5 ) versehen;

    ii) wird von Fleisch, das für den innergemeinschaftlichen und internationalen Handel bestimmt ist, separat erzeugt, zerlegt, befördert und gelagert und darf nicht in Fleischerzeugnisse gelangen, die für den innergemeinschaftlichen oder internationalen Handel bestimmt sind, es sei denn, es wurde einer Behandlung gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG unterzogen.

    ▼M5

    h)

     

    i) Abweichend von Buchstabe g dürfen die Mitgliedstaaten bei Fleisch von den unter Buchstabe f Ziffer i genannten Schweinen beschließen, eine andere Kennzeichnung als die spezielle Kennzeichnung gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG zu verwenden, sofern sich diese deutlich von anderen Kennzeichnungen unterscheidet, mit denen Schweinefleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission ( 7 ) zu versehen ist.

    Mitgliedstaaten, die beschließen, die alternative Kennzeichnung zu verwenden, informieren die Kommission hierüber im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit.

    ii) Zu dem unter Ziffer i genannten Zweck muss die Kennzeichnung leserlich und unauslöschlich sein; die Buchstaben müssen gut lesbar und deutlich angebracht sein. Die Kennzeichnung muss folgende Form haben und die folgenden Angaben enthalten:

    image

    XY steht für den betreffenden Ländercode gemäß Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

    1234 steht für die Zulassungsnummer des in Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Betriebs.

    ▼B

    3.

    Die Maßnahmen in der Schutzzone werden zumindest so lange angewandt, bis

    a) alle in Artikel 16 dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen sind,

    b) in sämtlichen Betrieben der Zone

    i) die Schweine einer klinischen Untersuchung unterzogen worden sind, die die Feststellung ermöglicht, daß sie keinerlei Krankheitszeichen aufweisen, das auf das Vorliegen der vesikulären Schweinekrankheit hindeuten würde,

    und

    ii) eine statistisch repräsentative Anzahl von Schweinen einer serologischen Untersuchung unterzogen worden ist, bei der keine Antikörper gegen das Virus der vesikulären Schweinekrankheit nachgewiesen werden konnten. Das serologische Nachweisprogramm hat der Übertragung der vesikulären Schweinekrankheit sowie der Art und Weise der Unterbringung der Schweine Rechnung zu tragen. Das Programm ist gemäß dem Verfahren des Artikels 25 dieser Richtlinie vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit aufzustellen.

    Die Untersuchung und die Probenahme gemäß den Ziffern i) und ii) können erst nach Ablauf von 28 Tagen seit Abschluß der ersten Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion des Seuchenbetriebs erfolgen.

    4.

    Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Unternummer 3 finden die Regeln für die Überwachungszone auch auf die Schutzzone Anwendung.

    ▼M5

    5.

    Bestehen die Sperren gemäß Nummer 2 Buchstabe f wegen des Auftretens neuer Seuchenfälle länger als 30 Tage und entstehen dadurch Schwierigkeiten bei der Unterbringung der Tiere, so kann die zuständige Behörde auf begründeten Antrag des Eigentümers die Verbringung der Tiere aus einem Betrieb in der Schutzzone genehmigen, sofern ein amtlicher Tierarzt die Fakten überprüft hat. Nummer 2 Buchstaben f und h gelten sinngemäß.

    ▼B

    8.   Überwachungszone

    1.

    Die Ausdehnung der Überwachungszone ist in Artikel 10 geregelt.

    2.

    Im Falle der vesikulären Schweinekrankheit werden anstelle der Maßnahmen gemäß Artikel 12 folgende Maßnahmen ergriffen:

    a) sämtliche Betriebe mit Tieren empfänglicher Arten werden ermittelt;

    b) außer der unmittelbaren Verbringung in den Schlachthof ist eine Verbringung von Schweinen aus einem Betrieb in der Überwachungszone nur gestattet, wenn während der vorangegangenen 21 Tage keine Schweine in diesen Betrieb aufgenommen wurden; der Eigentümer bzw. die Person, die für die Tiere zuständig ist, hat ein Verzeichnis über alle Verbringungen der Schweine zu führen;

    c) die zuständige Behörde kann die Verbringung von Schweinen aus der Überwachungszone genehmigen, sofern

     alle im Betrieb befindlichen Schweine in der Zeitspanne von 48 Stunden vor der Verbringung untersucht worden sind,

     die zu verbringenden Schweine in der Zeitspanne von 48 Stunden vor der Verbringung einer klinischen Untersuchung mit negativem Ergebnis unterzogen worden sind,

     in der Zeitspanne von 14 Tagen vor der Verbringung eine statistische Stichprobe der zu verbringenden Schweine serologisch untersucht wurde und dabei keine Antikörper gegen das Virus der vesikulären Schweinekrankheit festgestellt wurden. Für Schlachtschweine kann die serologische Untersuchung jedoch anhand von Blutproben erfolgen, die in dem von der zuständigen Behörde benannten Schlachthof in ihrem Hoheitsgebiet entnommen wurden. Wird die vesikuläre Schweinekrankheit durch positive Ergebnisse bestätigt, so sind die unter Nummer 9 Unternummer 3 vorgesehenen Maßnahmen anzuwenden,

     jedes einzelne Schwein mit einer Ohrmarke versehen bzw. durch ein anderes zugelassenes Mittel gekennzeichnet worden ist,

     die Lastkraftwagen sowie die anderen Fahrzeuge und Ausrüstungen, die zur Verbringung dieser Schweine verwendet wurden, nach jedem Transport gereinigt und desinfiziert werden;

    d) die innerhalb der Überwachungszone zur Verbringung von Schweinen, anderen Tieren oder Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, verwendeten Lastkraftwagen, anderen Fahrzeuge und Ausrüstungen dürfen diese Zone erst verlassen, wenn sie gemäß den von der zuständigen Behörde vorgesehenen Verfahren gereinigt und desinfiziert worden sind.

    3.

    a) Die Ausdehnung der Überwachungszone kann nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 3 geändert werden,

    b) die Maßnahmen in der Überwachungszone gelten mindestens, bis

    i) alle Maßnahmen nach Artikel 16 abgeschlossen sind,

    ii) alle Maßnahmen in der Schutzzone abgeschlossen sind.

    9.   Gemeinsame allgemeine Maßnahmen

    Neben den vorstehend genannten Maßnahmen sind die nachstehenden gemeinsamen Bestimmungen anzuwenden:

    1.

    Ist das Auftreten der vesikulären Schweinekrankheit amtlich bestätigt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß über die Maßnahmen des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 5 dieser Richtlinie hinaus das Fleisch von Schweinen, die in dem Zeitraum zwischen der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und der Durchführung amtlicher Maßnahmen geschlachtet wurden, unter amtlicher Überwachung soweit wie möglich ermittelt und unschädlich beseitigt wird, so daß jede Möglichkeit einer Verschleppung des Virus der vesikulären Schweinekrankheit ausgeschlossen ist.

    2.

    Hat der amtliche Tierarzt Anlaß zu dem Verdacht, daß die Schweine eines Betriebs infolge der Bewegung von Personen, der Verbringung von Tieren oder des Verkehrs von Fahrzeugen oder auf andere Weise mit Ansteckungsstoffen in Kontakt gekommen sind, so unterliegen die Schweine des Betriebs zumindest noch so lange den in Artikel 9 dieser Richtlinie vorgesehenen Bewegungsbeschränkungen, bis in dem Betrieb

    a) eine klinische Untersuchung der Schweine mit negativem Befund erfolgt ist,

    b) eine statistisch repräsentative Anzahl von Schweinen einer serologischen Untersuchung unterzogen worden ist, bei der keine Antikörper gegen das Virus der vesikulären Schweinekrankheit gemäß Nummer 7 Unternummer 3 Buchstabe b) Ziffer ii) nachgewiesen werden konnten.

    Die Untersuchungen gemäß den Buchstaben a) und b) können erst erfolgen, nachdem 28 Tage seit der etwaigen Verunreinigung der betreffenden Räumlichkeiten aufgrund der Bewegungen von Personen, der Verbringung von Tieren, des Verkehrs von Fahrzeugen und der Beförderung anderer Gegenstände vergangen sind.

    3.

    Bestätigt sich das Auftreten der vesikulären Schweinekrankheit in einem Schlachthof, so trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, daß

    a) sämtliche im Schlachthof befindlichen Schweine unverzüglich geschlachtet werden,

    b) die Tierkörper der infizierten und mit Ansteckungsstoffen in Kontakt gekommenen Schweine sowie die Nebenprodukte der Schlachtung unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt werden, damit die Gefahr einer Verschleppung des Virus der vesikulären Schweinekrankheit ausgeschlossen ist,

    c) die Reinigung und Desinfektion der Gebäude und Einrichtungen, einschließlich der Fahrzeuge, gemäß den von der zuständigen Behörde vorgesehenen Anweisungen unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes erfolgen,

    d) eine epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 8 dieser Richtlinie durchgeführt wird,

    e) Schweine zum Zwecke der Schlachtung frühestens 24 Stunden nach Abschluß der gemäß Buchstabe c) durchgeführten Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen wieder in den Schlachthof verbracht werden.

    10.   Reinigung und Desinfektion der Seuchenbetriebe

    Neben den Vorkehrungen gemäß Artikel 16 dieser Richtlinie finden folgende Maßnahmen Anwendung:

    1.   Verfahren der Vorreinigung und Desinfektion

    a) Sobald die Schweinetierkörper entfernt worden sind, um unschädlich beseitigt zu werden, sind die Teile der Räumlichkeiten, in denen die Schweine untergebracht waren, sowie alle anderen Teile von während der Schlachtung verunreinigten Räumlichkeiten mit einem gemäß Artikel 16 zugelassenen Desinfektionsmittel in der der vesikulären Schweinekrankheit angemessenen Konzentration zu besprühen. Das verwendete Desinfektionsmittel muß mindestens 24 Stunden einwirken können.

    b) Beim Schlachten gegebenenfalls freigesetztes Gewebe oder Blut ist sorgfältig zu entfernen und zusammen mit den Schlachtkörpern unschädlich zu beseitigen (die Schlachtung muß stets auf einer undurchlässigen Oberfläche erfolgen).

    2.   Verfahren der Zwischenreinigung und -desinfektion

    a) Dung, Einstreu und Futter, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, sind aus den Gebäuden zu entfernen, aufzuschichten und mit einem zugelassenen Desinfektionsmittel zu besprühen. Gülle ist mit einer Methode zu behandeln, die eine Abtötung des Virus ermöglicht.

    b) Alle beweglichen Zubehörteile sind aus den Räumlichkeiten zu entfernen und gesondert zu reinigen und zu desinfizieren.

    c) Von allen Flächen sind mit Hilfe eines Entfettungsmittels Fett und andere Verunreinigungen zu entfernen; sie sind sodann mit Druckwasser abzuspritzen.

    d) Anschließend sind sämtliche Flächen erneut mit einem Desinfektionsmittel zu besprühen.

    e) Hermetisch abgeschlossene Räume sind durch Begasung zu desinfizieren.

    f) Instandsetzungen von Boden, Wänden und anderen beschädigten Teilen sind nach einer Untersuchung seitens des amtlichen Tierarztes zu genehmigen und sofort durchzuführen.

    g) Nach Abschluß der Instandsetzungsarbeiten ist nachzuprüfen, ob sie in zufriedenstellender Weise durchgeführt worden sind.

    h) Alle Teile der Räumlichkeiten, die von brennbarem Material vollständig frei sind, können einer Hitzebehandlung mit Hilfe eines Flammenwerfers unterzogen werden.

    i) Sämtliche Flächen sind mit einem alkalischen Desinfektionsmittel mit einem pH-Wert von mehr als 12,5 oder einem anderen zugelassenen Desinfektionsmittel zu besprühen. Das Desinfektionsmittel ist 48 Stunden danach mit Wasser abzuspülen.

    3.   Endreinigung und -desinfektion

    Die Behandlung mit Flammenwerfern oder einem alkalischen Desinfektionsmittel (Nummer 2 Buchstaben h) oder i)) ist nach zwei Wochen erneut vorzunehmen.

    11.   Wiederbelegung der Seuchenbetriebe

    Außer den Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 4 dieser Richtlinie finden folgende Bestimmungen Anwendung:

    1.

    Die Wiederbelegung darf erst nach Ablauf von vier Wochen seit der ersten vollständigen Desinfektion der Räumlichkeiten erfolgen, d. h. ab der dritten Stufe der Reinigungs- und Desinfektionsverfahren.

    2.

    Bei der Wiederbelegung mit Schweinen muß der Art der in dem betreffenden Betrieb üblichen Haltung und Züchtung Rechnung getragen und folgenden Bestimmungen entsprochen werden:

    a) Handelt es sich um Freilufthaltung, so beginnt die Wiederbelegung damit, daß eine begrenzte Anzahl von Ferkeln, bei denen die Untersuchung auf Antikörper gegen das Virus der vesikulären Schweinekrankheit einen negativen Befund ergeben hat, als Sentineltiere eingeführt wird. Diese Ferkel werden gemäß den Anforderungen der zuständigen Behörde in jedem infizierten Betrieb an verschiedenen Stellen verteilt; sie werden 28 Tage nach ihrer Verbringung in den Betrieb einer klinischen Untersuchung sowie einem serologischen Stichprobentest unterzogen.

    Hat keines der Ferkel klinische Symptome der vesikulären Schweinekrankheit gezeigt und keine Antikörper gegen das Virus dieser Krankheit entwickelt, so kann die vollständige Wiederbelegung erfolgen.

    b) Bei allen übrigen Formen der Haltung und Züchtung erfolgt die Wiederbelegung mit Schweinen entweder gemäß dem Buchstaben a) oder durch eine vollständige Wiederbelegung unter der Voraussetzung, daß

     alle Schweine innerhalb von 8 Tagen eintreffen, aus Betrieben stammen, die außerhalb der aufgrund der vesikulären Schweinekrankheit Beschränkungen unterworfenen Zonen liegen, und seronegativ sind,

     während eines Zeitraums von 60 Tagen nach Ankunft der letzten Schweine kein Schwein den Betrieb verlassen darf,

     der wiederaufgestockte Bestand einer klinischen und serologischen Untersuchung gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten Bestimmungen unterzogen wird. Diese Untersuchung kann frühestens nach 28 Tagen erfolgen.

    12.

    Spätestens zum 1. Oktober 1997 unterbreitet die Kommission dem Rat einen auf der Grundlage eines Gutachtens des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses ausgearbeiteten Bericht über die Entwicklung der Forschung und der Diagnoseverfahren sowie über die technische und wissenschaftliche Entwicklung hinsichtlich der vesikulären Schweinekrankheit, zusammen mit etwaigen Vorschlägen, in denen den Schlußfolgerungen dieses Berichts Rechnung getragen wird. Der Rat befindet spätestens sechs Monate nach der Vorlage mit qualifizierter Mehrheit über diese Vorschläge.




    ANHANG III

    GEMEINSCHAFTLICHE REFERENZLABORATORIEN FÜR DIE BETREFFENDEN SEUCHEN

    Die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für die betreffenden Seuchen haben folgende Befugnisse und Aufgaben:

    1. Sie koordinieren im Benehmen mit der Kommission die Methoden zur Diagnose der betreffenden Seuche in den Mitgliedstaaten, und zwar insbesondere durch folgende Maßnahmen:

    a) Spezifizierung, Aufbewahrung und Abgabe von Virusstämmen der betreffenden Seuche für serologische Tests und zur Herstellung eines Antiserums;

    b) Abgabe von Referenzseren und anderen Referenzreagenzien an die nationalen Referenzlaboratorien zur Standardisierung der Tests und der in den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Reagenzien;

    c) Anlage und Aufbewahrung einer Sammlung von Stämmen und Isolaten des Virus der betreffenden Seuche;

    d) regelmäßige Durchführung von Tests zum Vergleich der Diagnoseverfahren auf Gemeinschaftsebene;

    e) Sammlung und vergleichende Analyse der Daten und Angaben über die in der Gemeinschaft angewandten Diagnosemethoden und die Ergebnisse der in der Gemeinschaft durchgeführten Tests;

    f) Charakterisierung der Virusisolate der betreffenden Seuche mit den modernsten Methoden, um weitergehende Erkenntnisse über die Epizootiologie der Seuche zu erhalten;

    g) Beobachtung der Entwicklungen auf dem Gebiet der Überwachung, der Epizootiologie und der Prophylaxe der betreffenden Seuche auf der ganzen Welt;

    h) Bereitstellung von Expertenwissen zum Virus der betreffenden Seuche und zu anderen relevanten Viren, um rasche Differentialdiagnosen zu ermöglichen;

    i) Aufbau eines profunden Know-how über die Zubereitung und Verwendung veterinärmedizinischer Immunologiepräparate zur Eindämmung und Tilgung der betreffenden Seuche.

    2. Sie helfen durch die Untersuchung der Virusisolate, die ihnen zur Diagnosebestätigung, zur Viruscharakterisierung und für Nachforschungen zur Epizootiologie zugehen, aktiv bei der Ermittlung der Herde der betreffenden Seuche in den Mitgliedstaaten mit.

    3. Sie helfen bei der Ausbildung bzw. Weiterbildung von Labordiagnostikern im Hinblick auf eine gemeinschaftsweite Harmonisierung der Diagnosetechniken.




    ANHANG IV

    MINDESTKRITERIEN FÜR KRISENPLÄNE

    Die Krisenpläne müssen mindestens folgenden Kriterien genügen:

    1. Einrichtung eines Krisenzentrums auf nationaler Ebene, das alle Bekämpfungsmaßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat koordiniert.

    2. Auflistung der örtlichen Seuchenbekämpfungszentren, die über Einrichtungen zur lokalen Koordinierung der Überwachungsmaßnahmen verfügen.

    3. Ausführliche Angaben über die mit der Seuchenbekämpfung befaßten Personen, ihre Qualifikationen und Zuständigkeiten.

    4. Schnelle Kontaktaufnahme der örtlichen Seuchenbekämpfungszentren mit direkt oder indirekt von einem Seuchenausbruch betroffenen Personen oder Organisationen.

    5. Verfügbarkeit der zur sachgerechten Seuchenbekämpfung erforderlichen Ausrüstungen und Materialien.

    6. Genaue Anweisungen zu den Maßnahmen, die bei Seuchenverdacht bzw. Verdacht auf Kontakt mit Ansteckungsstoffen und dessen Bestätigung zu treffen sind, einschließlich der Art und Weise der Beseitigung der Tierkörper.

    7. Aufstellung von Aus- und Fortbildungsprogrammen zur Pflege und Vertiefung praktischer und verwaltungstechnischer Verfahrenskenntnisse.

    8. Möglichkeit der Tierkörperuntersuchungen und der entsprechenden serologischen, histologischen und sonstigen Untersuchungen und der Aktualisierung der Schnelldiagnosetechniken in Diagnoselaboratorien (Regelung der schnellen Beförderung von Probematerial).

    9. Angaben über die bei der Notimpfung gegen die betreffende Seuche voraussichtlich erforderliche Impfstoffmenge.

    10. Gewährleistung der zur Durchführung der Krisenpläne erforderlichen Regelungsgrundlage.



    ( 1 ) ABl. Nr. L 255 vom 18.10.1968, S. 23.

    ( 2 ) Entscheidung 88/397/EWG der Kommission vom 12. Juli 1988 zur Koordinierung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 85/511/EWG des Rates getroffenen Maßnahmen (ABl. Nr. L 189 vom 20.7.1988, S. 25).

    ( 3 ) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

    ( 4 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    ( 5 ) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

    ( 6 ) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

    ( 7 ) ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83.

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