ISSN 1725-2393

Den Europæiske Unions

Tidende

C 216

European flag  

Dansk udgave

Meddelelser og oplysninger

47. årgang
28. august 2004


Informationsnummer

Indhold

Side

 

I   Meddelelser

 

Kommissionen

2004/C 216/1

Euroens vekselkurs

1

2004/C 216/2

Statistik over tekniske forskrifter notificeret i 2003 som led i notifikationsproceduren i henhold til direktiv 98/34/EF — Information fra Kommissionen i henhold til artikel 11 i Europa-Parlamentets og Rådets direktiv 98/34/EF om en informationsprocedure med hensyn til tekniske standarder og forskrifter samt forskrifter for informationssamfundets tjenester ( 1 )

2

2004/C 216/3

Statsstøtte — Tyskland — Støtteforanstaltning C 25/2004 (ex NN 36/04) — Indførelse af DVB-T i Berlin-Brandenburg — Opfordring til at fremsætte bemærkninger efter EF-traktatens artikel 88, stk. 2 ( 1 )

5

2004/C 216/4

Anmeldelse af en planlagt fusion (Sag COMP/M.3486 — Magna/NVG) ( 1 )

12

 


 

(1)   EØS-relevant tekst

DA

 


I Meddelelser

Kommissionen

28.8.2004   

DA

Den Europæiske Unions Tidende

C 216/1


Euroens vekselkurs (1)

27. august 2004

(2004/C 216/01)

1 Euro=

 

Valuta

Kurs

USD

amerikanske dollar

1,2085

JPY

japanske yen

132,36

DKK

danske kroner

7,4369

GBP

pund sterling

0,6718

SEK

svenske kroner

9,1226

CHF

schweiziske franc

1,5401

ISK

islandske kroner

87,22

NOK

norske kroner

8,353

BGN

bulgarske lev

1,9559

CYP

cypriotiske pund

0,5775

CZK

tjekkiske koruna

31,84

EEK

estiske kroon

15,6466

HUF

ungarske forint

249,13

LTL

litauiske litas

3,4528

LVL

lettiske lats

0,656

MTL

maltesiske lira

0,4262

PLN

polske zloty

4,4643

ROL

rumænske leu

41 025

SIT

slovenske tolar

240

SKK

slovakiske koruna

40,22

TRL

tyrkiske lira

1 818 300

AUD

australske dollar

1,7094

CAD

canadiske dollar

1,5792

HKD

hongkongske dollar

9,4263

NZD

newzealandske dollar

1,8422

SGD

singaporeanske dollar

2,0668

KRW

sydkoreanske won

1 391,65

ZAR

sydafrikanske rand

8,036


(1)  

Kilde: Referencekurs offentliggjort af Den Europæiske Centralbank.


28.8.2004   

DA

Den Europæiske Unions Tidende

C 216/2


STATISTIK OVER TEKNISKE FORSKRIFTER NOTIFICERET I 2003 SOM LED I NOTIFIKATIONSPROCEDUREN I HENHOLD TIL DIREKTIV 98/34/EF

Information fra Kommissionen i henhold til artikel 11 i Europa-Parlamentets og Rådets direktiv 98/34/EF om en informationsprocedure med hensyn til tekniske standarder og forskrifter samt forskrifter for informationssamfundets tjenester (1)

(2004/C 216/02)

(EØS-relevant tekst)

I.   OVERSIGT OVER DE FORSKELLIGE REAKTIONER, SOM EF-MEDLEMSSTATERNE HAR MODTAGET EFTER NOTIFIKATION AF LOVFORSLAG

Medlemsstat

Notifikationer

Bemærkninger (2)

Udførlige udtalelser (3)

Forslag til retsakter

MS

KOM

EFTA (4)

MS

KOM

9.3 (5)

9.4 (6)

Belgien

30

5

5

0

2

1

1

0

Danmark

40

24

9

0

11

9

0

0

Tyskland

47

14

17

0

17

9

1

0

Spanien

30

8

12

0

0

18

0

0

Finland

11

1

5

0

1

0

0

0

Frankrig

61

23

23

0

5

13

0

0

Grækenland

17

4

11

0

2

4

0

0

Irland

9

4

2

0

2

0

0

0

Italien

37

16

14

0

8

11

0

0

Luxembourg

5

0

3

0

1

3

0

0

Nederlandene

53

16

20

0

3

2

1

0

Østrig

51

6

10

0

3

2

0

0

Portugal

8

1

4

0

1

2

0

1

Sverige

38

12

6

0

0

3

1

0

UK

49

18

24

0

3

3

0

0

I alt EU

486

152

165

0

59

80

4

1

II.   OVERSIGT OVER FORSLAG, DER ER BLEVET NOTIFICERET AF EU-MEDLEMSSTATERNE, FORDELT PÅ SEKTORER

Sektor

BE

DK

DE

ES

FI

FR

GR

IE

IT

LU

NL

AT

PT

SE

GB

I alt EU

Bygge- og anlægsbranchen

0

8

8

2

3

10

1

2

5

0

1

16

0

2

1

59

Levnedsmidler og landbrugsprodukter

3

10

8

6

0

14

1

0

15

0

16

14

0

11

10

108

Kemiske produkter

0

3

3

1

0

1

1

0

0

0

6

1

0

1

0

17

Farmaceutiske produkter

0

2

4

1

0

9

1

1

0

0

0

1

1

1

4

25

Husholdnings- og fritidsudstyr

3

0

0

1

0

2

0

1

1

0

0

0

0

0

2

10

Mekanisk udstyr

3

1

3

1

1

10

4

0

5

0

3

2

0

4

2

39

Energi, mineraler, træ

13

2

0

1

0

6

3

0

2

1

6

5

0

1

0

40

Miljø, emballage

2

2

1

0

0

0

0

1

1

0

8

2

0

1

7

25

Sundhed, medicinsk udstyr

0

1

0

0

0

0

1

0

0

0

0

0

0

0

0

2

Transport

2

7

9

1

3

1

0

0

3

0

7

0

2

13

12

60

Telekommunikation

1

2

6

16

1

3

4

0

1

1

1

7

2

2

5

52

Andre produkter

2

2

3

0

2

4

0

4

1

1

3

2

1

2

4

31

Tjenester i informationssamfundet

1

0

2

0

1

1

1

0

3

2

2

1

2

0

2

18

I alt pr. medlemsstat

30

40

47

30

11

61

17

9

37

5

53

51

8

38

49

486

III.   Oversigt over bemærkninger til forslag, der er blevet notificeret af Island, Liechtenstein, Norge (7) og Schweiz (8)

Land

Notifikationer

Bemærkninger fra EF (9)

Island

3

1

Liechtenstein

1

0

Norge

25

17

Schweiz

5

1

I alt

34

19

IV.   OVERSIGT OVER FORSLAG, DER ER BLEVET NOTIFICERET AF ISLAND, LIECHTENSTEIN, NORGE OG SCHWEIZ, FORDELT PÅ SEKTORER

Sektor

Island

Liechtenstein

Norge

Schweiz

I alt pr. sektor

Levnedsmidler og landbrugsprodukter

2

0

14

1

17

Kemiske produkter

1

0

1

0

2

Farmaceutiske produkter

0

0

2

0

2

Energi

0

0

1

1

2

Miljø, emballage

0

0

0

1

1

Transport

0

0

3

0

3

Telekommunikation

0

0

1

1

2

Andre produkter

0

0

2

0

3

Tjenester i informationssamfundet

0

1

1

0

2

I alt pr. land

3

1

25

5

34

V.   STATISTIK OVER OVERTRÆDELSESPROCEDURER, DER ER BLEVET INDLEDT ELLER FORTSAT I 2003 I HENHOLD TIL ARTIKEL 226 I EF-TRAKTATEN, OG SOM VEDRØRER NATIONALE TEKNISKE FORSKRIFTER, DER ER VEDTAGET I STRID MED BESTEMMELSERNE I DIREKTIV 98/34/EF

(Oversigt fordelt på medlemsstaterne)

Land

Antal

Belgien

4

Danmark

0

Tyskland

1

Spanien

3

Finland

1

Frankrig

1

Grækenland

1

Irland

1

Italien

2

Luxembourg

2

Nederlandene

1

Østrig

0

Portugal

2

Sverige

0

Det Forenede Kongerige

0

I alt EU

19


(1)  Direktiv 98/34/EF af 22.6.1998 (EFT L 204 af 21.7.1998) er en kodificeret udgave af direktiv 83/189/EØF, som ændret ved især direktiv 88/182/EØF og 94/10/EF. Direktiv 98/34/EF er blevet ændret ved direktiv 98/48/EF af 20.7.1998 (EFT L 217 af 5.8.1998), hvorved anvendelsesområdet blev udvidet til at omfatte informationssamfundets tjenester. Denne udvidelse trådte i kraft den 5.8.1999.

(2)  Direktivets artikel 8, stk. 2.

(3)  Direktivets artikel 9, stk. 2, (»udførlig udtalelse om, at den påtænkte foranstaltning frembyder aspekter, der eventuelt kan skabe hindringer for varernes frie bevægelighed eller af tjenester eller for etableringsfriheden for tjenesteydere inden for det indre marked«).

(4)  De EFTA-lande, der har tiltrådt den europæiske økonomiske samarbejdsaftale, anvender i henhold til denne aftale direktiv 98/34/EF med de nødvendige tilpasninger som fastsat i bilag II, kapitel XIX, pkt. 1, og de kan således afgive bemærkninger vedrørende forslag, som notificeres af EF-medlemsstaterne. Schweiz kan ligeledes afgive sådanne bemærkninger på grundlag af en uformel aftale om udveksling af information om tekniske forskrifter.

(5)  Artikel 9, stk. 3, i direktivet ifølge hvilken medlemsstaterne udsætter vedtagelsen af det notificerede forslag i tolv måneder (bortset fra udkast til forskrifter vedrørende tjenester) at regne fra Kommissionens modtagelse deraf, såfremt Kommissionen meddeler, at den har til hensigt at foreslå eller vedtage et direktiv, en forordning eller en beslutning på dette område.

(6)  Artikel 9, stk. 4, i direktivet, ifølge hvilken medlemsstaterne udsætter vedtagelsen af det notificerede forslag i 12 måneder at regne fra Kommissionens modtagelse deraf, såfremt Kommissionen meddeler, at den har konstateret, at forslaget vedrører et område, der er omfattet af et forslag til direktiv, forordning eller beslutning, der er forelagt Rådet.

(7)  Den europæiske økonomiske samarbejdsaftale (jf. note 4) forpligter EFTA-lande, der har tiltrådt aftalen, til at notificere forslag til tekniske forskrifter til Kommissionen.

(8)  Schweiz informerer Kommissionen om sine forslag til tekniske forskrifter på grundlag af den uformelle aftale om udveksling af informationer om tekniske forskrifter (jf. note 4).

(9)  Den eneste form for reaktion i henhold til den europæiske økonomiske samarbejdsaftale (jf. note 4 og 7) er Fællesskabets mulighed for at afgive bemærkninger (artikel 8, stk. 2 i direktiv 98/34/EF, som gengivet i bilag II, kapitel XIX, pkt.1, i denne aftale). Samme type reaktion kan afgives på notifikationer fra Schweiz på grundlag af den uformelle aftale mellem Fællesskabet og dette land (jf. note 4 og 8).


28.8.2004   

DA

Den Europæiske Unions Tidende

C 216/5


STATSSTØTTE — TYSKLAND

Støtteforanstaltning C 25/2004 (ex NN 36/04) — Indførelse af DVB-T i Berlin-Brandenburg

Opfordring til at fremsætte bemærkninger efter EF-traktatens artikel 88, stk. 2

(2004/C 216/03)

(EØS-relevant tekst)

Ved brev af 14. juli 2004, der er gengivet på det autentiske sprog efter dette resumé, meddelte Kommissionen Tyskland, at den havde besluttet at indlede proceduren efter EF-traktatens artikel 88, stk. 2, over for ovennævnte foranstaltning

Interesserede parter kan senest en måned efter offentliggørelsen af nærværende resumé og det efterfølgende brev sende deres bemærkninger til den støtteforanstaltning, over for hvilken Kommissionen indleder proceduren, til:

Europa-Kommissionen

Generaldirektoratet for Konkurrence

Direktorat H, Statsstøtte

J-70

B-1049 Bruxelles

Fax (32-2) 296 98 16

Disse bemærkninger vil blive videresendt til Tyskland. Interesserede parter, der fremsætter bemærkninger til sagen, kan skriftligt anmode om at få deres navne hemmeligholdt. Anmodningen skal være begrundet.

RESUMÉ

Sagsforløb

ANGA, en organisation der repræsenterer kabeludbydere i Tyskland, indgav i december 2002 en klage vedrørende finansiering af DVB-T i Berlin-Brandenburg. På basis af denne klage anmodede Kommissionen de tyske myndigheder om oplysninger i maj 2003.

Beskrivelse af den foranstaltning, over for hvilken Kommissionen indleder procedure

Den ansvarlige tyske regulerende myndighed (RegTP) udliciterede anlæg og drift af DVB-T-nettet til et af Deutsche Telekom AG's datterselskaber, det såkaldte T-Systems. Tv-selskaberne betaler et gebyr til T-Systems, som transmitterer deres tv-signal over DVB-T-nettet til slutbrugeren. Mediemyndigheden i Berlin-Brandenburg (Mabb) har til opgave at fremme indførelse og udvikling af jordbaseret digital-tv (DVB-T) i Berlin-Brandenburg. Mabb yder i denne forbindelse støtte til private tv-selskaber på betingelse af, at de anvender DVB-T-nettet. De offentlige tv-selskaber modtager ikke støtte af Mabb, men kompenseres gennem det almindelige licensbetalingssystem. Mabb har derfor »afbrudt« den analoge transmission.

Vurdering af støtteforanstaltningen:

Mabb indrømmer tilsyneladende de private tv-selskaber en direkte fordel og T-Systems en indirekte fordel. Mabb tilbyder et økonomisk incitament til at gå bort fra det analoge system og over til det jordbaserede system. T-Systems er ikke nødt til at kræve tv-abonnementsgebyr fra slutbrugeren eller kræve et lavere gebyr af tv-selskaberne. DVB-T er en teknologi, som konkurrerer med DVB-C og DVB-S (digital-tv pr. kabel eller satellit). De fordele, der indrømmes T-Systems, kan forvride konkurrencen og have en indvirkning på samhandelen. Det ser ud til, at betingelserne i EF-traktatens artikel 87, stk. 1, er opfyldt.

På dette stadium i proceduren konkluderer Kommissionen derfor, at de tyske myndigheder muligvis yder statsstøtte til T-Systems i den i EF-traktatens artikel 87, stk. 1, anførte betydning. Undtagelserne i EF-traktatens artikel 87, stk. 2 og stk. 3, finder tilsyneladende ikke anvendelse. På baggrund af sin tvivl om, hvorvidt støtten er forenelig med EF-traktaten, har Kommissionen besluttet at indlede den formelle undersøgelsesprocedure efter EF-traktatens artikel 88, stk. 2.

I henhold til artikel 14 i Rådets forordning EF nr. 659/1999 kan ulovligt udbetalt støtte kræves tilbage af støttemodtageren

BREVETS ORDLYD

»Die Kommission teilt Deutschland mit, dass sie nach Prüfung der von den deutschen Behörden zur vorerwähnten Beihilfe übermittelten Angaben beschlossen hat, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

I.   VERFAHREN

1.

Mit Fax vom 16. Dezember 2002 übermittelte ANGA (Verband Privater Kabelnetzbetreiber e.V.) eine informelle Beschwerde betreffend die Finanzierung des terrestrischen digitalen Fernsehnetzes (DVB-T) in Berlin-Brandenburg (1) In einem Schreiben vom 26. März 2003 drängte ANGA die Europäische Kommission, das Verfahren zu eröffnen und die Beihilfegewährung auszusetzen.

2.

Am 2. Mai 2003 übermittelte die Kommission der Bundesregierung in einem Schreiben ein Auskunftsersuchen. Die zuständigen Behörden baten um eine Fristverlängerung bis zum 2. Juli 2003, die genehmigt wurde. Die Bundesregierung übersandte der Kommission die angeforderten Auskünfte am 30. Juni 2003.

3.

Am 1. Oktober 2003 fand ein Treffen der Dienststellen der Kommission mit dem vermeintlichen Beihilfegeber, der Medienanstalt Berlin-Brandenburg ( nachfolgend Mabb) statt. Die Maab erteilte am 23. Oktober 2003 und am 4. Februar 2004 weitere Auskünfte.

4.

Am 23. Dezember kündigte die Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG an, sie werde bezüglich der Finanzierung des DVB-T in Berlin-Brandenburg ebenfalls eine Beschwerde einreichen. Dies geschah schließlich am 8. März 2004.

5.

Kabel Baden-Württemberg behauptet, die öffentlich-rechtlichen Rund-funkanstalten erhielten über die Lizenzgebühr Ausgleichszahlungen, wenn auch nicht von der Maab, für die Errichtung eines digitalen Übertragungsnetzes. Dieses Netz werde anschließend den privaten Rundfunkgesellschaften zu Kosten unter den marktüblichen Sätzen oder sogar kostenlos zur Nutzung angeboten. Wenngleich diese Frage mit dieser Prüfung im Zusammenhang steht, wird sie nicht Gegenstand dieses förmlichen Prüfungsverfahrens sein (2)  (3).

II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

Hintergrund

6.

1997 setzten die deutschen Behörden einen Ausschuss mit der Bezeichnung »Initiative Digitaler Rundfunk« ein, der eine Strategie für das digitale Fernsehen entwickeln sollte. Vertreter der Länder, öffentlich-rechtliche und private Rundfunkgesellschaften, Verbraucherverbände sowie Übertragungsein-richtungen sind Mitglieder dieses Ausschusses. Im Jahre 2000 legte der Ausschuss ein »Startszenario« vor: das digitale terrestrische Fernsehen sollte eingeführt und das analoge Fernsehen bis 2010 abgeschaltet werden.

7.

Der Plan wurde von den zuständigen deutschen Behörden angenommen. Am wichtigsten ist erstens die auf der geänderten »Frequenzzuteilungsverordnung« als Rechtsgrundlage beruhende Umstellung. Zweitens dürfen ARD, ZDF und Deutschlandradio nach § 52a des »Rundfunkstaatsvertrags« das analoge terrestrische Fernsehen schrittweise auslaufen lassen. Drittens arbeitete die RegTP (»Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post«) ein Ausschreibungsverfahren für die Zuteilung von Digitalfrequenzen aus. Im November 2002 war die Maab die erste »Landesmedienanstalt«, die diesen Plan durchgeführt hat. Die Mabb entschied sich für das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) anstelle einer Förderung des DVB-C oder des DVB- S S (4).

8.

Im Gegensatz zur Analog-Übertragung macht das DVB-T die Übertragung über mehrere Kanäle leichter und billiger (mehr Kanäle, die weniger Frequenzen nutzen) und stellt zusätzliche Funktionen zur Verfügung Die Analog-Übertragungen haben gegenüber dem Satelliten-und Kabelfernsehen an Bedeutung verloren. In Deutschland haben weniger als 10 Prozent der Haushalte das analoge terrestrische Fernsehen. Außerdem ist die Verfügbarkeit von Kanälen ziemlich eingeschränkt. Über das analoge terrestrische Netz in Berlin konnten nur 13 Kanäle empfangen werden. Nach Aussage der Maab sollte DVB-T eine neue Infrastruktur darstellen, die mit Kabel und Satellit im Wettbewerb steht. Die Verbraucher werden sich besser stehen, sie werden mehr Programme empfangen können, während die Programmanbieter auch eine bessere Verhandlungsposition erhalten, d.h. weniger von Kabel-und Satellitenanbietern abhängen. Die Mabb weist außerdem darauf hin, dass angesichts der Privatisierung der Infrastrukturen aufgrund der Marktkonzentration entstehende Gefahren beseitigt werden sollten.

Ausführliche Beschreibung der Beihilfe

9.

Gemäß § 40 des Rundfunkstaatsvertrags dürfen die Medienanstalten der Bundesländer zwei Prozent der Lizenzgebühren für die Finanzierung neuer technischer Infrastrukturen zur Übertragung von Fernseh-und Radiosignalen verwenden.

10.

Der zwischen Berlin und Brandenburg geschlossene Rundfunkstaatsvertrag schafft die Rechtsgrundlage für das Eingreifen der Maab in diesem Bereich. Die Maab wurde ausdrücklich damit beauftragt, alle erforderlichen Maßnahmen für das digitale Fernsehen im Raum Berlin-Brandenburg zu treffen.

11.

Zur Förderung des DVB-T hat die Maab mit den privaten Rundfunkgruppen RTL und ProSieben/Sat.1 und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Februar 2002 ein Übereinkommen geschlossen. Auf der Grundlage dieses Übereinkommens schloss die Maab ein Zusatzabkommen mit den beiden privaten Rundfunkgruppen.

12.

Den privaten Rundfunkgruppen wurde jeweils für einen Zeitraum von sieben Jahren ein Multiplexer gewährt (5). Über ein solches Multiplex-System können sie vier Kanäle anbieten. Die privaten Rundfunkgesellschaften verpflichten sich unabhängig von den Marktentwicklungen, mindestens fünf Jahre lang digital über das DVB-T-Netz zu übertragen. Gleichzeitig haben die privaten Rundfunkgesellschaften der Maab die Frequenz für die Analogübertragung im Austausch gegen die Digitalfrequenz überlassen.

13.

Die RegTP hat Berlin-Brandenburg für das neue digitale terrestrische Fernsehnetz im Wege des Frequenzzuteilungsverfahrens zwei Frequenzen zugeteilt. Eine Frequenz ging an T-Systems (eine Tochtergesellschaft der Deutsche Telekom AG, nachfolgend: DTAG) und die andere an SFB (dem RBB nachfolgte). Es gab keine anderen interessierten Parteien (6). Die Zuteilungsbedingungen sind der Kommission nicht bekannt, DTAG and T-Systems sind jedoch an den Übereinkommen zwischen Maab und den privaten Rundfunkgesellschaften nicht beteiligt.

14.

Die beiden Unternehmen, denen die Frequenz zugeteilt wurde, hatten zur Auflage, das DVB-T-Netz auszubauen. T-Systems bietet jetzt Übertragungsdienste für die Rundfunkgesellschaften an und verlangt eine Gebühr, die vollständig kostendeckend sein soll. Nach Aussage der Behörden handelt T-Systems als gewerblicher Betreiber, während RegTP die T-Systems von den Rundfunkanstalten gezahlten Gebühren prüft.

15.

RTL, ProSieben/Sat.1 und weitere (private) Rundfunkgesellschaften zahlen T-Systems die Übertragungsgebühr für DVB-T direkt. Die Gesamtgebühr für den von T-Systems gebotenen digitalen Übertragungsdienst beträgt das Eineinhalbfache des Preises für die analoge terrestrische Übertragung. Die an T-Systems für die Digitalübertragung gezahlte Gebühr deckt jedoch vier Programme ab und nicht nur eins. Somit ist die Gebühr für die Digitalübertragung pro Kanal sehr viel niedriger.

16.

In der Anlaufphase besteht die Gefahr, dass DVB-T für die Rundfunkgesellschaften möglicherweise nicht rentabel ist. Dies wäre der Fall, wenn die Zahl der Fernsehzuschauer bei DVB-T niedriger ist als beim analogen Fernsehen. Als Ausgleich dafür, dass die Beteiligung an dem Projekt in der Anlaufphase nicht rentabel ist, zahlt Maab den privaten Rundfunkgesellschaften sieben Jahre lang einen »Ausgleichsbetrag«. Dieser Ausgleich entspricht etwa 30 Prozent der von den privaten Rundfunkgesellschaften für das digitale Fernsehen zu zahlenden Übertragungsgebühr (den in den ersten zwei Jahren gewährten Ausgleich ausgenommen). In den ersten zwei Jahren wird Maab RTL und ProSieben/Sat.1 330 000 EUR und in den darauf folgenden fünf Jahren 250 000 EUR jährlich pro Multiplexer zahlen. Nach Angaben der Behörden werden weitere private Programmanbieter, die nicht zu den genannten privaten Rundfunkkonzernen gehören, in gleicher Weise behandelt (7).

17.

Auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkgesellschaften erhalten Zahlungen für ihre digitalen terrestrischen Tätigkeiten, die aber durch die Lizenzgebühren ausgeglichen werden. Es besteht keine direkte Verbindung zwischen Maab und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

Behauptungen des Beschwerdeführers

18.

ANGA weist darauf hin, dass für den Aufbau von DVB-T erhebliche Zuschüsse gezahlt werden. Diese Zuschüsse stellen angeblich staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Durch die Beihilfe werde das DVB-T- Netz gefördert. Da die DVB-T-Kunden keine Teilnahmegebühr zahlten, werde das Kabelfernsehen Kunden an T-Systems verlieren. Private Kabeleigentümer und Satellitenbetreiber, die ANGA ebenfalls vertritt, fürchten darüber hinaus, dass die den privaten Rundfunkgesellschaften gezahlten Zuschüsse (künftige) Investitionen in Kabelnetze, wie die geplante Digitalisierung der Kabelnetze, gefährden.

III.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

Staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

19.

Gemäß dem EG-Vertrag und der Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 dann vor, wenn

eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln stammende Beihilfe gewährt wurde;

der Empfänger durch die Beihilfe begünstigt wird;

die Beihilfe den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und

die Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann.

Staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe

20.

Staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen sind als Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen. Die von einer vom Staat bestimmten oder errichteten privaten oder öffentlichen Stelle gewährten Vorteile fallen ebenfalls unter die Begriffsbestimmung von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (8). Die Maab kann als eine solche vom Staat bestimmte oder errichtete öffentliche Stelle angesehen werden. Zunächst ist die Maab zwar regierungsunabhängig, aber dennoch eine öffentlich- rechtliche Einrichtung. Die Maab wurde auf der Grundlage des Medienstaatsvertrags 1992 von den Ländern Berlin und Brandenburg errichtet und ihr wurden nach öffentlichem Recht öffentliche Aufgaben zugewiesen. Gemäß Artikel 40 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrags werden die Medienanstalten mit der Förderung der öffentlichen Kanäle beauftragt. Die Tatsache, dass die Maab (nach dem deutschen Grundsatz der »Staatsferne«) eine unabhängige Einrichtung ist, bedeutet nicht unbedingt, dass sie nicht als öffentliche Einrichtung angesehen werden kann (9). Deshalb sind die von der Maab geleisteten Zahlungen als dem Staat zuzurechnende Mittelübertragungen anzusehen.

21.

Die deutschen Behörden haben die Tatsache, dass die Zahlungen als staatliche Mittel anzusehen sind, darüber hinaus implizit anerkannt. In der Antwort vom 30. Juni heißt es, dass » es sich nicht um eine Zahlung des Staates zugunsten eines speziellen Unternehmens handelt«, d.h. von den Behörden wird anerkannt, dass es sich um staatliche Zahlungen handelt.

Besonderer Vorteil

22.

Die Maßnahme scheint zwei (Gruppen) von Empfängern unterschiedlicher Stufen der Geschäftskette zu begünstigen. Erstens werden die privaten Rundfunkgesellschaften (unmittelbar Begünstigte) und zweitens wird offenbar auch T-Systems (mittelbar Begünstigter) begünstigt (10).

(A)   Unmittelbar Begünstigte

23.

In Bezug auf die unmittelbar Begünstigten machten die Behörden Folgendes geltend:

1)

Es handelt sich um eine allgemeine Maßnahme, da jeder (private) Betreiber für einen solchen Zuschuss in Betracht kommt. So haben nicht nur RTL Group und ProSieben/Sat.1 den Zuschuss erhalten, sondern auch Programmanbieter wie FAB und BBC World.

2)

Die Maßnahme hat keinen Vorteil zur Folge, sondern stellt lediglich einen Ausgleich dar.

24.

Bezüglich der ersten Behauptung ist festzustellen, dass es sich nicht um einen allgemeinen, sondern offenbar um einen selektiven Zuschuss handelt. Er ist für private Rundfunkgesellschaften bestimmt, die das T-System nutzen. Deshalb kann die Maßnahme sogar als »sektorale Beihilfe« im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anstatt als allgemeine Maßnahme angesehen werden, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 fallen würde.

25.

In Bezug auf das zweite Argument ist fraglich, ob die Maßnahme lediglich einen Ausgleich darstellt. Es ist generell schwierig, die unmittelbaren und mittelbaren Vorteile für die Rundfunkgesellschaften zu quantifizieren. Es gibt sicherlich Vorteile. Die Übertragungsgebühr pro Kanal ist bei DVB-T sehr viel niedriger und den Rundfunkgesellschaften stehen sehr viel mehr Kanäle zur Verfügung. Außerdem erhalten die Gesellschaften Zugang zu einer neuen Technik mit zusätzlichen Funktionen (Mobilität und Portabilität).

26.

Es gibt aber auch Nachteile. Es ist noch nicht sicher, ob DVB-T langfristig wirklich Erfolg haben wird. Dies hat auch für die Rundfunkgesellschaften ein gewisses Risiko zur Folge. Zweitens werden die Rundfunkgesellschaften einem zunehmenden Wettbewerb anderer Rundfunkgesellschaften auf DVB-T ausgesetzt sein.

27.

Die Ausrichtung des DVB-T weist außerdem auch Merkmale auf, die sich sehr viel schwerer bewerten lassen. Zum Beispiel ist nicht klar, ob die Werbeeinnahmen steigen oder fallen werden und ob die Rundfunkgesellschaften gegenüber den Kabel-und Satellitenbetreibern eine bessere Verhandlungsposition erhalten werden.

28.

Die Behörden haben eine quantitative Aufstellung der mit der Übertragung und der möglichen Änderung der Werbeeinnahmen verbundenen Kosten vorgenommen. Auch diese Berechnung gibt zu Zweifeln Anlass. Relativ gesehen ist DVB-T billiger für die Rundfunkgesellschaften (die Gebühr beträgt nur etwa 150 000 EUR pro Kanal gegenüber 500 000 EUR pro Kanal bei der analogen Übertragung) und weitere Kosten für die analoge Übertragung entfallen.

29.

Schließlich gibt es keine direkte Verbindung zwischen dem Zuschuss und den entstehenden Extraausgaben, da der Zuschuss in Form einer Pauschale festgesetzt wurde (11) und darüber hinaus sind die Rundfunkgesellschaften an den kommerziellen Erwägungen beteiligt und es bestand keinesfalls die eine rechtliche Verpflichtung, die analoge Übertragung aufzugeben. Das Analognetz wurde im DVB-T-Bereich aufgegeben.

30.

Die Kommission wird im Laufe dieses Verfahrens prüfen, ob die von Maab geleisteten Zahlungen als reiner Ausgleich anzusehen sind. Hierzu benötigt die Kommission weitere Auskünfte.

(B)   Mittelbar Begünstigter

31.

Unabhängig davon, ob die privaten Rundfunkgesellschaften lediglich einen Ausgleich für bestimmte Kosten erhalten oder nicht, befindet sich T-System in einer günstigeren Position als vorher. Eine indirekte staatliche Beihilfe erfordert nicht unbedingt das Vorliegen einer direkten staatlichen Beihilfe zugunsten des unmittelbaren Empfängers der fraglichen Maßnahme. Mit anderen Worten kann der den privaten Rundfunkgesellschaften gewährte Ausgleich, wenngleich er keine staatliche Beihilfe für diese darstellt, eine Beihilfe für T-Systems sein (12).

32.

Angesichts der Tatsache, dass die privaten Rundfunkgesellschaften für die Sendung ihrer Programme über DVB-T einen Zuschuss erhalten, werden sie eher bereit sein, das DVB-T zu nutzen (13).In den die Vergabebedingungen für die Rundfunkkapazitäten enthaltenden Unterlagen weist die Maab darauf hin, dass sie die Kosten für die Übertragung durch DVB-T bezuschussen wird. Die jährliche Übertragungsgebühr kann durch den Zuschuss der Maab verringert werden (14). Ohne den Zuschuss wäre es für T-Systems schwieriger gewesen, seinen Dienst in Gang zu setzen und der Betreiber hätte von den privaten Rundfunkgesellschaften eine niedrigere Gebühr als Anreiz für ein Umschalten auf DVB-T verlangt. Als Alternative hierzu hätte T-Systems die Startkosten selbst tragen oder eine Gebühr von den Endnutzern verlangen müssen.

33.

Im Vergleich zu einer Situation, in der kein Zuschuss gewährt worden wäre, kann T-System im vorliegenden Fall (zumindest theoretisch) eine höhere Gebühr von den Rundfunkgesellschaften verlangen, ohne den Endnutzern eine Gebühr berechnen zu müssen. Nach Angaben der deutschen Behörden ist die RegTP für diese Gebühr aufgekommen. Zum jetzigen Zeitpunkt liegen der Kommission keinerlei Angaben darüber vor, wie diese angeblich gezahlten Gebühren festgesetzt wurden. Andererseits steht fest, dass die Verbraucher, die auf das DVB-T umgeschaltet haben, keine Teilnahmegebühr an T-System entrichten.

34.

In diesem Zusammenhang könnte auf einen anderen Aspekt der T-System gewährten indirekten Beihilfe eingegangen werden. Die privaten Rundfunkgesellschaften erhalten eine Ausgleichszahlung von der Maab. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erhalten für die Übertragung einen Ausgleich durch das DVB-T-Netz in Form der Rundfunkgebühren. Ihre Position bezüglich der Umstellung ist unter anderem in § 52a des Rundfunkstaatsvertrags geregelt (»Rundfunkgebühr«). Nach § 52a können die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Erfüllung ihrer Aufgabe der Sicherstellung des Empfangs von Fernsehen (und Radio) für alle (»Grundversorgung«) jede Art von Übertragungsnetz nutzen. Sie können die analoge Übertragung schrittweise reduzieren, um »den Ausbau und die Verteilung der DVB-T-Kapazitäten zu erleichtern«.

35.

Mit anderen Worten haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten das Recht, von der Übertragung durch das Analog-Netz Abstand zu nehmen, wenn sie später andere Übertragungsnetze in Anspruch nehmen. § 52a zielt jedoch nur darauf ab, den Übergang vom analogen terrestrischen auf das digitale terrestrische Netz zu ebnen. Das dem Vertrag im Anhang beigefügte Protokoll ist in dieser Frage offenbar deutlich (15). Die Länder sollen sich bemühen, innerhalb von fünf Jahren zu erreichen, dass ARD (und angeschlossene Sender) und ZDF zusammen über 50 von 100 Frequenzblöcken für ihre Dienste verfügen. Dies umfasst einen technischen Multiplexer für ARD und ZDF. Somit erhalten auch ARD und ZDF einen Ausgleich durch die Rundfunkgebühren, um die Übertragungsdienste des T-System zu nutzen.

36.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ARD und ZDF zur Übertragung und somit zur Sendung verpflichtet sind, ist es nicht ausgeschlossen dass lediglich einen Ausgleich und somit keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Die Kommission weist hierauf hin, da die Sache vom rechtlichen Standpunkt aus gesehen jedoch anders gelagert ist, wird in dieser Prüfung nicht darauf eingegangen (16).

37.

Die den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gewährten Ausgleichszahlungen könnten sich jedoch auch positiv auf T-Systems auswirken. Wie bereits erwähnt, schließt die Tatsache, dass aufgrund der Ausgleichszahlungen zugunsten des unmittelbar Begünstigten keine Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe vorgenommen werden muss, nicht aus, dass T-Systems auch in diesem Fall mittelbar Begünstigter der Ausgleichszahlungen an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sein kann. Die Kommission hat Bedenken, inwiefern diesbezüglich eine Beihilfe vorliegen kann, und sollte dies der Fall sein, ob diese Beihilfe mit dem EG-Vertrag vereinbar ist.

Wettbewerbsverfälschung

38.

Angesichts der Tatsache, dass wahrscheinlich verschiedene Parteien durch die Beihilfe begünstigt wurden, kann die Wettbewerbsverfälschung auf unterschiedlichen Ebenen stattfinden. Erstens erhalten die privaten Rundfunkgesellschaften Mittel und zweitens kann T-Systems als mittelbar Begünstigter angesehen werden.

i)   Unmittelbar Begünstigte: die privaten Rundfunkgesellschaften

39.

Die Maab hat mindestens zwei privaten Rundfunkgesellschaften, RTL und ProSieben/Sat.1, Zahlungen geleistet. Die genannten Rundfunkgesellschaften stehen in und außerhalb Deutschlands auf dem Markt für den Absatz von Programmrechten und auch auf dem Werbemarkt mit anderen Rundfunkgesellschaften im Wettbewerb. Wird nur einigen wenigen dieser Rundfunkgesellschaften ein Vorteil eingeräumt, so verfälscht dies möglicherweise den Wettbewerb.

ii)   Mittelbar Begünstigte: Deutsche Telekom AG und T-Systems

40.

Deutsche Telekom und ihre Tochtergesellschaft T-Systems sind in verschiedenen Bereichen dessen, was im Allgemeinen als Vertrieb von Fernsehdiensten bezeichnet werden kann, tätig. Die Funktion von T-Systems als Betreiber des DVB-T-Übertragungsnetzes besteht darin, ein Rundfunkgesellschaften und Fernsehzuschauer verbindendes Verbreitungssystem bereitzustellen.

41.

Auf dem nachgelagerten Markt sind Kabel, DTH (Satellit oder anders ausgedrückt »direct-to-home«) und sogar DVB-T, wenngleich es zwischen den Verbreitungsmethoden einige technische und kommerzielle Unterschiede gibt, substituierbar. Zunächst sind offenbar die Preise und Inhalte der angebotenen Pakete ähnlich. Die Einführung der digitalen Dienste könnte dazu führen, dass die Angebote von DTH, DVB-T und die Kabeldienste weniger homogen werden, was den Anreiz für die Verbraucher zu einer Umstellung verstärkt. Zweitens werden die verschiedenen Übertragungssysteme durch den Ausbau der digitalen Dienste in noch größerem Maße substituierbar. Schließlich werden die Verbraucher die Angebote der Kabel-, DVB-T- oder Satellitenbetreiber danach bewerten, inwieweit eine attraktive und umfassende Palette von Diensten zu einem interessanten Preis offeriert wird. Die Verbraucher werden wahrscheinlich keine speziellen technischen Mittel für die Erbringung der neuen digitalen Dienste, — sei es DTH, Breitbandkabel oder eine andere Plattform in Verbindung mit einem Rückkanal für interaktive Dienste — bevorzugen.

42.

Im vorgelagerten Markt erwerben die Veranstalter Rechte zur Verwertung von Inhalten. Obwohl die Rundfunkgesellschaften so umfassend wie möglich verbreitet werden möchten (und daher die Übertragungssysteme eher als komplementär als alternativ ansehen könnten), haben sie angegeben, dass sie Kabel und DTH als konkurrierende Übertragungskanäle ansehen. Angesichts der technischen und kommerziellen Merkmale des DVD-T kann davon ausgegangen werden, dass auch DVD-T als konkurrierende Infrastruktur angesehen werden muss. Daher kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass ein gewisses Maß an Substituierbarkeit zwischen Kabel, DVB-T und DTH gegeben ist (17).

43.

Die Maab hat sich jedoch entgegen der in der »Mitteilung zum Übergang« angegebenen Politik für die staatliche Finanzierung einer speziellen Technik, des DVB-T, anstelle des DVB-S, des DVB-C oder gar in der Zukunft des DVB-H (18) entschieden.Kabel- und Satellitenbetreiber können den Rundfunkgesellschaften und den Verbrauchern vergleichbare Dienste anbieten, erhalten aber keine Zuschüsse. Die Endnutzer stellen möglicherweise auf DVB-T um, da sie T-Systems keine Teilnehmergebühr zu zahlen haben. Kabelbetreiber müssen den Endnutzern Kosten in Rechnung stellen, um ihre Investitions-und Infrastrukturaufwendungen auszugleichen, während die Maab einen Teil der DVB-T-Infrastrukturinvestitionen bezuschusst. T-Systems und die Kabelbetreiber befinden sich damit nicht mehr in der gleichen Ausgangsposition und eine mögliche Wettbewerbsverfälschung liegt vor.

44.

Offenbar ist sogar empirisch nachgewiesen, dass die verschiedenen Übertragungstechniken substituierbar sind. In einem von der Deutsche TV-Platform veröffentlichten Bericht (betreffend das 12. Symposium der Organisation) wird auf einen Bericht von ZDF Forschung Bezug genommen, wonach 60 000 Haushalte von Kabel und/oder Satellit (zusätzlich oder ausschließlich) auf DVB-T umgestellt haben (19). In einem anderen Bericht der Maab heißt es, dass 40 % der Käufer der bis Mitte Juli 2003 abgesetzten Gesamtzahl der terrestrischen »Set-Top-Boxes« vorher Kabel-und/oder Satellitenempfang hatten (20).

45.

Zweitens ist die Wettbewerbsverfälschung angesichts der Tatsache, dass Anwendungen des Digitalfernsehens bevorstehen (Konvergenz), möglicherweise noch erheblicher. T-Systems ist in der Lage, sein Netz bereits zu Beginn auf der Grundlage garantierter Einnahmen aufzubauen und kann diesen Dienst anschließend mit anderen Diensten, die von Gesellschaften innerhalb der Deutsche Telekom-Gruppe angeboten werden, kombinieren. Es kann beispielsweise zusammen mit T-Online einen Rückkanal für digitale Anwendungen bereitstellen oder mit T-Mobile mobile Anwendungen anbieten.

Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel

46.

Schließlich wirkt sich die Maßnahme auch auf den Handel aus. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt der zwischenstaatliche Handel als durch die Beihilfe beeinträchtigt, wenn diese die Stellung eines Unternehmens im Verhältnis zu anderen Unternehmen stärkt, die im innergemeinschaftlichen Handel Wettbewerber sind. T-Systems und die privaten Rundfunkgesellschaften sind international tätig und konkurrieren mit anderen Rundfunk- und Telekommunikationsunternehmen. Die Rundfunkgesellschaften sind auf den internationalen Märkten für den Kauf und Verkauf von Programmrechten vertreten. Gerade die Verkaufsmärkte sind oftmals internationale Märkte. Auch die Werbemärkte können über Staatsgrenzen hinausreichen, insbesondere wenn beiderseits einer Staatsgrenze die gleiche Sprache gesprochen wird. Ferner erstreckt sich die Eigentumsstruktur des RTL-Konzerns über mehr als einen Mitgliedstaat. RTL ist in zahlreichen Mitgliedstaaten tätig; Konzernsitz ist Luxemburg. T-Systems steht in Wettbewerb mit Kabelbetreibern und Medienunternehmen wie UPC (Liberty Media), Satellitenbetreibern wie Eutelsat und anderen Unternehmen bei (vorgelagerten) Infrastruktur-Dienstleistungen. Gleichzeitig konkurriert es mit diesen auch auf den (nachgelagerten) Endnutzermärkten.

Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt

47.

Sollte es sich bei der Maßnahme um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EGV zugunsten der privaten Rundfunkunternehmen und/oder von T-Systems handeln, ist ihre Vereinbarkeit dem Gemeinsamen Markt zu bezweifeln.

48.

Die Beihilfe dürfte keine der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 2 oder 3 erfüllen. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c) vorliegen, kann nicht festgestellt werden. Erstens erfüllt das Vorgehen der Mabb nicht die verbindlichen Voraussetzungen der »Mitteilung über den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk«. Die Behörde hat sich für eine nicht technologieneutrale Maßnahme entschieden, nämlich für die Entwicklung eines terrestrischen Netzes, und bisher nicht überzeugend dargelegt, warum DVB-T die einzige subventionswürdige Alternative für die digitale Ausstrahlung in Berlin sein soll. Zweitens ist die Notwendigkeit der Beihilfe nicht erkenntlich. Selbst ohne diese Beihilfe gibt es für die Rundfunkgesellschaften gute Gründe, auf DVB-T umzustellen. In diesem Falle hätte T-Systems die DVB-T ohnehin aufgebaut.

49.

Ferner handelt es sich um Betriebsbeihilfen, da sie die Empfänger ganz oder teilweise von Aufwendungen entlastet, die sie normalerweise im Rahmen ihrer laufenden Geschäftsführung oder üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätten, und verzerrt somit grundsätzlich den Wettbewerb (21). Selbst wenn sich erweisen sollte, dass die Maßnahme die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige fördert, verändert sie nach der vorläufigen Auffassung der Kommission die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Ausmaß. Es wurde nicht nachgewiesen, dass die Begünstigten einen Beitrag zum gemeinsamen Interesse leisten müssen, der die Wettbewerbsverzerrung aufwiegt.

50.

Bisher haben die deutschen Behörden sich auf keine der Ausnahmebestimmungen nach Artikel 87 Absätze 2 oder 3 berufen. Im Einklang mit der Mitteilung über den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk wird die Kommission prüfen, ob die Maßnahme transparent, gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Dabei untersucht sie, ob die Beihilfe durch ein politisches Ziel im Interesse der gesamten Gesellschaft gerechtfertigt ist. Schließlich ist zu klären, ob die Beihilfe notwendig war, um einen sofortigen Übergang zu ermöglichen. Zu diesem Zeitpunkt verfügt die Kommission nicht über die dazu erforderlichen Informationen.

51.

Schließlich stellt sich die Frage, ob T-System als ein mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betrautes Unternehmen angesehen werden kann oder die Beihilfe für eine Freistellung nach Artikel 86 Absatz 2 EGV in Betracht kommt.

52.

Laut den deutschen Behörden sind die Länder verpflichtet, die Übertragung von Fernsehprogrammen zu garantieren. Die RegTP hat einen Netzbetreiber in einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt; dieser ist verpflichtet, die von der Medienbehörde des Bundeslandes zugelassenen Programmanbieter ins Netz einzuspeisen. Die deutschen Behörden stellen ausdrücklich klar, dass der Netzbetreiber anders als ein Kabelanbieter an diese landesrechtlichen Pflichten gebunden ist. Kabelanbieter gelten demgegenüber als rein private Betreiber. Mabb und die deutschen Behörden führen aus, dass DVB-T ohne die finanzielle Unterstützung der öffentlichen Hand nicht hätte eingerichtet werden können. Deswegen sprechen nach Auffassung der deutschen Behörden durchaus einige Gesichtspunkte dafür, diese Tätigkeit als Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse anzusehen. Allerdings sind die vorgebrachten Argumente eher vage gehalten.

SCHLUSSFOLGERUNG

Im Licht der vorstehenden Überlegungen fordert die Kommission Deutschland im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags auf, innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben und alle Informationen zu erteilen, die eine Hilfe bei der Beurteilung der Beihilfe/Maßnahmen sein können.

Der Kommission ist insbesondere an Auskünften zu folgenden Punkten gelegen:

1.

Die Bedingungen, zu denen die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) die Frequenz an T-Systems und RBB vergeben hat.

2.

Um eine Frequenz von der RegTP zu erhalten, musste T-Systems finanzielle Einzelheiten zu seinem Aufbauplan vorlegen. Die Kommission möchte diesen Plan und sämtliche anderen von T-Systems an die RegTP übermittelten einschlägigen Angaben erhalten.

3.

Außer T-Systems hat auch RBB eine Frequenz erhalten. Die Kommission möchte erfahren, zu welchem Zweck RBB diese Frequenz erhalten hat, und benötigt weitere Informationen über die Beziehungen zwischen T-Systems und RBB sowie die von beiden Unternehmen erbrachten Dienstleistungen.

4.

Um die Höhe des Ausgleichs zu ermitteln, benötigt die Kommission einen detaillierten Überblick über die Verteilungs- und Ausstrahlungskosten der öffentlichen und privaten Rundfunkanbieter im analogen und digitalen terrestrischen Fernsehen.

5.

Schließlich wurde angegeben, dass die RegTP das Ausstrahlungsentgelt festsetzt. Die Kommission möchte erfahren, wie und wann diese Gebühr festgesetzt wurde.

Die deutschen Behörden werden gebeten, den potentiellen Beihilfeempfängern unverzüglich eine Kopie dieses Schreibens zu übermitteln.

Die Kommission erinnert die Bundesrepublik Deutschland daran, dass Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag aufschiebende Wirkung hat und verweist auf Artikel 14 der Ratsverordnung (EG) Nr. 659/199, wonach jede rechtswidrig gezahlte Beihilfe zurückgefordert werden kann.

Die Kommission teilt die Bundesrepublik Deutschland mit, dass sie die Beteiligten durch die Veröffentlichung des vorliegenden Schreibens und einer aussagekräftigen Zusammenfassung dieses Schreibens im Amtsblatt der Europäische Union von der Beihilfe in Kenntnis setzen wird. Außerdem wird sie die Beteiligten in den EFTA-Staaten, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben, durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der EWR-Beilage zum Amtsblatt und die EFTA-Überwachungsbehörde durch Übermittlung einer Kopie dieses Schreibens von dem Vorgang in Kenntnis setzen. Alle vorerwähnten Beteiligten werden aufgefordert, innerhalb eines Monats nach dem Datum dieser Veröffentlichung ihre Stellungnahme abzugeben.«.


(1)  DVB-T bedeutet Digital-Video-Broadcasting über ein terrestrisches Netz. Weitere Formen des Digital-Video-Broadcasting sind DVB-S (Satellit) und DVB-C (Kabel).

(2)  Diese Frage wird im Rahmen einer anderen Untersuchung zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland behandelt werden (CP 43/2003).

(3)  Bericht, den das Ministerium für Wirtschaft der Kommission im Rahmen des Aktionsplans eEurope 2005 übermittelt hat.

(4)  DVB-T hat eine bessere Qualität, ist portabel und mobil.

(5)  Ein Multiplexer ist ein System, mit dem mehrere Nachrichtensignale über ein einziges Übertragungsmedium zwecks Programmübertragung gesendet werden können. Im Allgemeinen erfasst ein Multiplexer vier bis fünf Kanäle.

(6)  RBB scheint nur am Rande eine Rolle zu spielen, genaues ist jedoch letztlich nicht bekannt. Es heisst, RBB, das mit der ARD verbunden ist, habe ein eigenes Übertragungsnetz aufgebaut, das auch privaten Programmanbietern offenstehe.

(7)  Zum Beispiel BBC World und FAB.

(8)  Vgl. Rechtssache 82/77 Openbaar Ministerie der Niederlande / Van Tiggele [1978] EuGH Slg. 25 Absätze 24 und 25.

(9)  Vgl. Rechtssache T-358/94, Air France/Kommission, EuGH Slg. [1996] II-2109, Ziffer 62.

(10)  Es gibt offenbar Analogien zur Rechtssache C-156/98, bei der (private) Investoren Steuervergünstigungen erhielten, wenn sie in Unternehmen mit Sitz in den neuen deutschen Bundesländern investierten. Die mittelbar Begünstigten waren in diesem Fall die Unternehmen in den neuen Bundesländern.

(11)  Nach Angaben der Behörden beträgt der Ausgleich 30 % der Gebühr.

(12)  Vgl. Stellungnahme des Generalstaatsanwalts Jacobs in der Rechtssache C-457/00, Belgien/Kommission, EuGH Slg. [2003], Seite I-6931, Ziffer 59.

(13)  Vgl. Rechtssache C-156/98, Deutschland /Kommission, EuGH Slg. [2000] Seite I-6875, Ziffer 26.

(14)  Von Maab veröffentlichtes Ausschreibungspapier: »Ausschreibung der in Berlin und Brandenburg verfügbaren Übertragungskapazitäten für Rundfunk und damit verbundene Dienste über DVB-T«, Web-site der Mabb (www.mabb.de/aktuell/).

(15)  Protokollerklärung aller Länder zu § 52a i.d.F. d. 5. Rundfunkänderungsstaatsvertrages.

(16)  Dieser Frage wird auch bei einer anderen Prüfung bezüglich der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Runfunkanstalten Deutschlands nachgegangen (CP 43/2003), siehe Fußnote 2.

(17)  Vgl. z.B. die Entscheidung 2001/98/EG, Rechtssache IV/M.1439, Telia/Telenor vom 13.10.1999, Ziffer 261.

(18)  Die Kommission hat eine Mitteilung über den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk veröffentlicht, KOM(2003)541 endg. DVB-H bedeutet »Digital Video Broadcasting over Handheld« (mobile Applikationen).

(19)  Deutsche TV-Platform, Presseinformation, 05/2003, Mai 2003.

(20)  Vgl. Berlin wird digital, »Erfahrungen und Perspektiven«, Maab, Berlin-Brandenburg, Seite 7 und 8.

(21)  Rs. C-301/87 Frankreich/Kommission, Sgl. [1990] (Boussac Saint Frères) I-307, Rs. C-86/89 Italien/Kommission, Slg. [1990] I-3891 und vor allem Rs. C-156/98 Deutschland/Kommission, Slg. [2000] I-6857.


28.8.2004   

DA

Den Europæiske Unions Tidende

C 216/12


Anmeldelse af en planlagt fusion

(Sag COMP/M.3486 — Magna/NVG)

(2004/C 216/04)

(EØS-relevant tekst)

1.

Den 20. august 2004 modtog Kommissionen i henhold til artikel 4 og efter en henvisning i henhold til artikel 4, stk. 5 i Rådets forordning (EF) nr. 139/2004 (1) en anmeldelse af en planlagt fusion, hvorved virksomheden Magna International Inc. (»Magna«, Canada) erhverver kontrollen, jf. artikel 3, stk. 1, litra b), i Rådets forordning, med hele virksomheden New Venture Gear Inc. (»NVG«, USA) ved køb af aktier og aktiver.

2.

De pågældende virksomheder udøver følgende erhvervsaktiviteter:

Magna: Design, udvikling og produktion af komponenter til bilindustrien, samlinger, moduler og systemer og samling af færdige køretøjer i Nord- og Sydamerika, Europa og Asien

NVG: Design, udvikling og produktion af transfergear i Europa og andre køretøjskomponenter i USA.

3.

På grundlag af en foreløbig undersøgelse finder Kommissionen, at den anmeldte transaktion kan falde ind under forordning (EF) nr. 139/2004. Den forbeholder sig dog sin endelige stilling til dette punkt.

4.

Kommissionen opfordrer andre interesserede parter til at fremsætte deres eventuelle bemærkninger til den planlagte fusion.

Bemærkningerne skal være Kommissionen i hænde senest ti dage efter offentliggørelsen af denne meddelelse. Bemærkningerne med angivelse af sag COMP/M.3486 — Magna/NVG, kan sendes til Kommissionen med fax ((32-2) 296 43 01 eller 296 72 44) eller med posten til følgende adresse:

Europa-Kommissionen

Generaldirektoratet for Konkurrence

Registreringskontoret for fusioner

J-70

B-1049 Bruxelles


(1)  EFT L 24 af 29.1.2004, s. 1.