30.10.2012   

DA

Den Europæiske Unions Tidende

C 333/1


STATSSTØTTE — TYSKLAND

Statsstøtte SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) & SA.34890 (2012/C) (ex 2012/N) — Nürburgring

Opfordring til at fremsætte bemærkninger efter artikel 108, stk. 2, i traktaten om Den Europæiske Unions funktionsmåde

(EØS-relevant tekst)

2012/C 333/01

Ved brev af 7. august 2012, der er gengivet på det autentiske sprog efter dette resumé, meddelte Kommissionen Tyskland, at den havde besluttet at udvide proceduren efter artikel 108, stk. 2, i traktaten om Den Europæiske Unions funktionsmåde ("TEUF") til at omfatte nedennævnte foranstaltning.

Interesserede parter kan senest en måned efter offentliggørelsen af dette resumé og det efterfølgende brev sende bemærkninger til den støtteforanstaltning, over for hvilken Kommissionen indleder proceduren, til:

Europa-Kommissionen

Generaldirektoratet for Konkurrence

Registreringskontoret for Statsstøtte

Rue Joseph II 70/Jozef II straat 70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax nr.: +32 2 29 61242

Disse bemærkninger vil blive videresendt til Tyskland. Interesserede parter, der fremsætter bemærkninger til sagen, kan skriftligt anmode om at få deres navn hemmeligholdt. Anmodningen skal være begrundet.

RESUMÉ

SAGSFORLØB

Ud over de foranstaltninger, der undersøges under sag nr. SA.31550 (2012/C), har Tyskland informeret Kommissionen om supplerende finansielle foranstaltninger til fordel for de virksomheder, der ejer Nürburgring eller tilhørende faciliteter.

DETALJERET BESKRIVELSE AF FORANSTALTNINGEN

De supplerende foranstaltninger blev truffet og delvist gennemført for at undgå umiddelbar insolvens for de pågældende virksomheder. Foranstaltningerne omfatter omlægning af rentebetalinger for tidligere ydede lån, efterstilling af fordringer og, eventuelt, et supplerende parthaverlån med henblik på at holde virksomhederne i gang i seks måneder. I den periode vil der blive udarbejdet en omstrukturerings- eller afviklingsplan.

VURDERING AF FORANSTALTNINGEN

Efter at have foretaget en indledende vurdering bemærker Kommissionen, at den for nylig har indledt proceduren efter artikel 108, stk. 2, i TEUF vedrørende tidligere foranstaltninger til fordel for Nürburgring (se EUT C 216 af 21.7.2012, s. 14). Kommissionen finder, at de supplerende foranstaltninger er tæt knyttet til dem, der er omfattet af proceduren, og hvis forenelighed med det indre marked den har udtrykt tvivl om. Kommissionen udtrykte i sin indledende afgørelse også tvivl om, hvorvidt Nürburgring ikke allerede i 2008 var en virksomhed i vanskeligheder.

Under hensyn til denne tvivl og behovet for at respektere princippet om engangsstøtte ("one time, last time") forekommer det nødvendigt, at Kommissionen udvider den formelle undersøgelsesprocedure, således at den også kommer til at omfatte de supplerende foranstaltninger.

Kommissionen minder Tyskland om, at EUF-traktatens artikel 108, stk. 3, har opsættende virkning, og henviser til artikel 14 i Rådets forordning (EF) nr. 659/1999, hvori det er fastsat, at ulovligt udbetalt støtte kan kræves tilbagebetalt af støttemodtageren.

BREVETS ORDLYD

»Die Kommission möchte die Bundesrepublik Deutschland darüber in Kenntnis setzen, dass nach Prüfung der von den deutschen Behörden übermittelten Informationen über die nachstehenden zusätzlichen Beihilfemaßnahmen beschlossen wurde, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) in Bezug auf die Beihilfesache SA.31550 (2012/C) (1) auf die zusätzlichen Maßnahmen auszuweiten, von denen die Kommission unterrichtet wurde.

1.   VERFAHREN

(1)

Nach einem kurzen Vorabkontakt meldete Deutschland am 25. Mai 2012 eine Rettungsbeihilfe für die Nürburgring GmbH (im Folgenden „NG“), die Motorsport Resort Nürburgring GmbH (im Folgenden „MSR“) und die Congress- und Motorsporthotel Nürburgring GmbH (im Folgenden „CMHN“), zusammen bezeichnet als „Nürburgring-Eigentumsgesellschaften“, an. Am 8. Juni 2012 fand dazu ein Treffen der Dienststellen der Kommission mit Vertretern von Deutschland statt. Per E-Mail vom 12. Juni 2012 ersuchten die Dienststellen der Kommission um zusätzliche Auskünfte. Am 13. Juni 2012 und 14. Juni 2012 legte Deutschland die verlangten Auskünfte vor. Mit E-Mails vom 2. Juli 2012 und 4. Juli 2012 wurden zusätzliche Auskünfte übermittelt.

2.   BESCHREIBUNG

2.1.   Die Begünstigten

(2)

Die Beihilfeempfänger, NG, MSR und CMHN, sind als Eigentümer in der Verpachtung des Nürburgrings tätig. Der Nürburgring ist eine von zwei Formel-1-Rennstrecken in Deutschland, ein Freizeitpark und eine Veranstaltungsstätte für Motorsport- und andere Veranstaltungen wie z. B. das jährliche Musikfestival Rock am Ring. Die Gesellschaften gehören zu einer Unternehmensgruppe, wie im folgenden Organigramm dargestellt:

Image

(3)

NG hält neben den hier dargestellten Beteiligungen noch eine weitere Mehrheitsbeteiligung und diverse Minderheitsbeteiligungen, die jedoch allesamt wirtschaftlich unbedeutend sind.

(4)

MSR ist eine 93,3 % ige Tochtergesellschaft von NG, CMHN wiederum eine 100 % ige Tochtergesellschaft von MSR. NG, MSR und CMHN haben im Jahr 2010 den Betrieb des Nürburgrings an die Nürburgring Automotive GmbH (im Folgenden „NAG“) verpachtet. Ihr Geschäftsbetrieb beschränkt sich auf diese Verpachtung; andere Tätigkeiten üben sie also nicht aus.

(5)

NG, MSR und CMHN befinden sich in finanziellen Schwierigkeiten, wie nachstehend in den Erwägungsgründen (6) – (13) näher erläutert.

(6)

Randnummer 12 Buchstabe a und Randnummer 14 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien sehen vor, dass nur Unternehmen in Schwierigkeiten Beihilfen gewährt werden können.

(7)

Nach Randnummer 9 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien geht die Kommission davon aus, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift.

(8)

Nach Randnummer 10 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien befindet sich ein Unternehmen in folgenden Fällen in Schwierigkeiten:

a)

wenn bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verlorengegangen ist oder

b)

wenn bei Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften, mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel verschwunden, und mehr als ein Viertel dieser Mittel während der letzten zwölf Monate verlorengegangen ist oder

c)

wenn unabhängig von der Gesellschaftsform die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind.

(9)

Selbst wenn keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, kann ein Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden, wenn die hierfür typischen Symptome auftreten, wie steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts. Schlimmstenfalls ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig oder es wurde bereits ein Insolvenzverfahren nach innerstaatlichem Recht eingeleitet. Die Leitlinien finden dann auch auf Beihilfen Anwendung, die im Rahmen eines solchen Verfahrens zur Weiterführung des Unternehmens gewährt werden. Ein Unternehmen in Schwierigkeiten kommt jedenfalls nur dann für eine Beihilfe in Betracht, wenn es nachweislich nicht in der Lage ist, sich aus eigener Kraft oder mit Mitteln seiner Eigentümer/Anteilseigner oder Fremdmitteln zu sanieren (Randnummer 11 der Leitlinien).

(10)

Bei den Begünstigten handelt es sich um Kapitalgesellschaften mit beschränkter Haftung. Deutschland hat zu den Voraussetzungen unter Randnummer 10 Buchstabe a der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien keine Unterlagen übermittelt. Die Kommission kann deshalb nicht feststellen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

(11)

Deutschland hat die Kommission jedoch davon in Kenntnis gesetzt, dass die Empfänger nach deutschem Recht die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllen; es liege der Insolvenzeröffnungsgrund „Drohende Zahlungsunfähigkeit“ nach Paragraf 18 der deutschen Insolvenzordnung vor. Diese Schlussfolgerung ergebe sich nach einschlägiger deutscher Rechtsprechung aus dem Liquiditätsstatus der Unternehmen Ende April.

(12)

Außerdem hat das rheinland-pfälzische Kabinett am 18. Juli 2012 beschlossen, dass die Nürburgring GmbH ein Verfahren wegen drohender Zahlungsunfähigkeit einleitet (2).

(13)

Aus diesen Gründen stellt die Kommission fest, dass NG, MSR und CMHN Unternehmen in Schwierigkeiten sind und für Rettungsbeihilfen in Frage kommen.

(14)

Nach Randnummer 12 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien kann für neu gegründete Unternehmen keine Rettungsbeihilfe gewährt werden. Ein Unternehmen gilt in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit als neu gegründet. NG wurde im Jahr 1928, MSR im Jahr 2007 und CMHN im November 2008 gegründet. Die Unternehmen sind seit ihrer Gründung operativ tätig. Aus diesem Grund können diese Unternehmen nicht als neu gegründete Unternehmen im Sinne von Randnummer 12 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien betrachtet werden.

(15)

Nach Randnummer 12 Buchstabe b der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien kann Unternehmen, die zu einer größeren Unternehmensgruppe gehören, keine Rettungsbeihilfe gewährt werden, außer unter den in Randnummer 13 der Leitlinien genannten Voraussetzungen. Nach Randnummer 13 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien kommen Unternehmen, die einer größeren Unternehmensgruppe angehören, grundsätzlich nur für Rettungsbeihilfen in Frage, wenn es sich nachweislich um Schwierigkeiten des Unternehmens selbst handelt und diese nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen und außerdem zu gravierend sind, um von der Gruppe selbst bewältigt werden zu können.

(16)

MSR ist eine 93,3 % ige Tochtergesellschaft von NG, CMHN wiederum eine 100 % ige Tochtergesellschaft von MSR. Die Gesellschaften werden als Unternehmensgruppe betrachtet. Die Unternehmen haben, abgesehen von Pachtzahlungen durch NAG an NG, keine Einnahmen. Die Pachteinnahmen selbst reichen jedoch nicht aus, um die laufenden Kosten und die Zinsverbindlichkeiten zu decken. Da allen drei Unternehmen der Gruppen die Zahlungsunfähigkeit droht, können die Schwierigkeiten nicht von der Gruppe selbst gelöst werden. Zugleich sind aus diesem Grund auch willkürliche Kostenverteilungen innerhalb der Gruppenunternehmen auszuschließen.

(17)

NG hält zudem 50 % der Anteile an der Cash Settlement & Ticketing GmbH (im Folgenden „CST“); die übrigen 50 % hält die MI-Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH, deren Gesellschafter die Herren […] sind.

(18)

Das Jahresergebnis der CST belief sich auf Basis der vorläufigen, nicht testierten Jahresabschlüsse im Jahr 2010 auf -2 098 491,62 EUR und im Jahr 2011 auf […] EUR. Die CST wird in der vorliegenden Sache aufgrund des Status als Partnerunternehmen nicht als Gruppenunternehmen betrachtet. Nur ergänzend wird angemerkt, dass aus den […] 2010 und 2011 der CST ersichtlich wird, dass eine willkürliche Kostenverteilungen zwischen der CST und den Gruppenunternehmen auszuschließen ist.

(19)

NG hält neben den hier dargestellten Beteiligungen noch eine weitere Mehrheitsbeteiligung und diverse Minderheitsbeteiligungen, die jedoch allesamt wirtschaftlich unbedeutend sind.

2.2.   Die Maßnahmen

(20)

Die folgenden Rettungsbeihilfemaßnahmen an die Nürburgring Eigentümergesellschaften wurden durch die deutschen Behörden am 25. Mai 2012 angemeldet: Stundung von Zinsen aus einem Darlehen der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (im Folgenden „ISB“) und Stundung der Entschädigung für Nichtabnahme des unverbrauchten Teiles des Darlehens (Maßnahme 1A), ein neues Gesellschafterdarlehen (Maßnahme 2) sowie ein Rangrücktritt für bestehende Gesellschafterdarlehen für den Fall, dass auf der Grundlage einer neuen Beurteilung der in der Vergangenheit geschätzte Wert des Eigentums der Nürburgring-Eigentumsgesellschaften sich als zu hoch erweist (Maßnahme 3). Deutschland teilte der Kommission in dieser Anmeldung zudem mit, dass die folgenden Rettungsmaßnahmen bereits am 15. Mai 2012 ohne vorherige Anmeldung ergriffen worden waren, um die Insolvenz der Nürburgring Eigentümergesellschaften zu vermeiden: erste Stundung von Zinsen aus dem ISB-Darlehen (Maßnahme 1B) sowie Freistellung und Rangrücktritt für die ab dem Jahr 2014 anstehenden Tilgungsraten aus demselben Darlehen (Maßnahme 4). Die deutschen Behörden argumentieren, dass die nicht angemeldeten Maßnahmen mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang stehen und daher keine staatlichen Beihilfen darstellen.

(21)

Mit dem Schreiben vom 13. Juni 2012 hat Deutschland den möglichen Rangrücktritt für die bestehenden Gesellschafterdarlehen (Maßnahme 3) und die Freistellung und den Rangrücktritt für die ab dem Jahr 2014 anstehenden Tilgungsraten (Maßnahme 4) aus der Anmeldung entfernt, da sie weder umkehrbar noch mit den sechs Monaten der Rettungs-Phase verbunden sind.

2.2.1.   Stundung von Zinszahlungen

(22)

Die erste Maßnahme besteht in der Zustimmung der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (im Folgenden „ISB“) zu einer Stundung von Zinszahlungen im Rahmen eines Darlehens.

(23)

Am 28. Juli 2010 hat das Land Rheinland-Pfalz die ISB per Kreditauftrag angewiesen, den Nürburgring-Eigentumsgesellschaften Darlehen in Höhe von 330 Mio. EUR auszureichen, für die das Land Rheinland-Pfalz zugleich gegenüber der ISB eine Garantie- und Freistellungserklärung abgegeben hat.

(24)

Hieraus resultieren quartalsweise Zinszahlungen jeweils zum 30. Januar, 30. April, 30. Juli und 30. Oktober. Tranche 1 des Darlehens wurde zinsfrei gewährt; die Verzinsung der Tranchen 2 bis 4 beträgt gegenwärtig […] %. Eine Tilgung ist vertraglich erst ab […] vorgesehen.

(25)

Um die Zahlungsfähigkeit der Nürburgring-Eigentumsgesellschaften wiederherzustellen, stundete die ISB am 15. Mai 2012 die am 30. April 2012 fällige Zinsrate in Höhe von […] Mio. EUR (einschließlich einer Stundung der Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von […] EUR). Die ISB soll die am 30. Juli 2012 fällig werdende Zinsrate in Höhe von […] Mio. EUR (einschließlich einer Stundung der Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von rund […] EUR) und die am 30. Oktober 2012 fällig werdende Zinsrate in Höhe von […] Mio. EUR (einschließlich einer Stundung der Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von […] EUR) nach Genehmigung durch die Kommission bis zum 15. November 2012 stunden. Für die Stundungen wird ein Zinssatz von […] % p. a. erhoben. Die Stundungszinsen werden zu gleichen Zinskonditionen gestundet. Das gesamte Stundungsvolumen beträgt […] Mio. EUR; die genaue Aufteilung auf die einzelnen Gesellschaften ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:

Unternehmen

April 2012

Mio. EUR

Juli 2012

Mio. EUR.

Oktober 2012

Mio. EUR.

Gesamt (3)

Mio. EUR.

NG

[…]

[…]

[…]

[…]

MSR

[…]

[…]

[…]

[…]

CMHN

[…]

[…]

[…]

[…]

Gesamt (3)

[…]

[…]

[…]

[…]

2.2.2.   Bei Bedarf: Gewährung neuer Gesellschafterdarlehen durch das Land Rheinland-Pfalz

(26)

Das Land Rheinland-Pfalz beabsichtigt, den Nürburgring-Eigentumsgesellschaften bei Bedarf ein neues nachrangiges Gesellschafterdarlehen in Höhe von insgesamt 8,251 Mio. EUR zur Verfügung zu stellen. Die Verzinsung des Darlehens soll mindestens […] % p. a. betragen.

(27)

Dieses Darlehen soll als Nachrangdarlehen gewährt werden, um eine Überschuldung von NG und seiner Tochtergesellschaften zu vermeiden. Da dem Darlehen (auf der Passivseite der Bilanz) keine neuen Vermögensgegenstände (auf der Aktivseite der Bilanz) gegenüberstehen werden, würde die einfache Darlehensgewährung die bilanzielle Überschuldung nach sich ziehen.

2.2.3.   Rangrücktritt und Freistellung

(28)

Die Anmeldung enthält ferner Auskünfte über zwei weitere Maßnahmen, die in Bezug auf ISB-Darlehen und Gesellschafterdarlehen beschlossen wurden. Am 15. Mai 2012 erklärte das Land Rheinland-Pfalz den Rangrücktritt von Darlehen in Höhe von [zwischen 200 und 300] Mio. EUR. Diese Darlehen sind Teil des in Erwägungsgrund (23) genannten Betrags von 330 Mio. EUR. Was die Tilgung dieser Darlehen ab […] betrifft, so erklärt das Land Rheinland-Pfalz für den Fall, dass die Nürburgring-Eigentumsgesellschaften dazu nicht in der Lage sein sollten, dass sie von ihren Zahlungsverpflichtungen entbunden werden und das Land die der ISB zugesicherte Freistellung erfüllen wird.

2.2.4.   Grundsatz der einmaligen Beihilfe

(29)

Nach Angaben Deutschlands haben NG, MSR und CMHN in den letzten 10 Jahren keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten.

3.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

3.1.   Vorliegen staatlicher Beihilfen

(30)

Die Kommission stellt fest, dass bezüglich folgender in Abschnitt 2 beschriebener Maßnahmen am 21. März 2012 das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 eröffnet wurde (4): Stundung von Zinsen auf zuvor gewährte Darlehen, Rangrücktritt sowie eine Freistellung in Bezug auf einen Teil dieser Darlehen. In ihrem Eröffnungsbeschluss hat die Kommission eingehend dargelegt, weshalb sie davon ausgeht, dass diese Darlehen staatliche Beihilfen darstellen. Allein das in Erwägungsgrund (20) und Abschnitt 2.2.2 genannte neue Gesellschafterdarlehen wird von der Würdigung aus dem Eröffnungsbeschluss nicht erfasst.

(31)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden kann, müssen folglich vier Kriterien erfüllt sein: Die Maßnahme muss zulasten staatlicher Mittel gehen, dem Begünstigten einen selektiven Vorteil verschaffen und (möglicherweise) den Wettbewerb sowie den Handel innerhalb der EU beeinträchtigen.

(32)

Die Verwendung staatlicher Mittel ist nur dann gegeben, wenn die Maßnahme aus staatlichen Mitteln finanziert wird und dem Staat zurechenbar ist.

(33)

Die als erste Maßnahme bezeichneten Stundungen in Höhe von […] Mio. EUR werden von der staatlichen ISB gewährt, die zu 100 % im Eigentum des Landes Rheinland-Pfalz steht. Das ISB-Darlehen wurde auf der Grundlage einer Anweisung durch das Land Rheinland-Pfalz gewährt und wird vom Land garantiert. Deutschland hat nicht bestritten, dass das Land Rheinland-Pfalz auch an den als erste Maßnahme bezeichneten Darlehensstundungen beteiligt ist. Die Kommission gelangt daher zu der Auffassung, dass im Rahmen dieser Maßnahme staatliche Mittel gewährt werden und dass die Entscheidung, gegenüber den Nürburgring-Eigentumsgesellschaften Stundungen auszusprechen, den staatlichen Behörden zuzurechnen sind.

(34)

Das als zweite Maßnahme bezeichnete nachrangige Gesellschafterdarlehen in Höhe von […] Mio. EUR wird vom Land Rheinland-Pfalz gewährt. Daher werden im Rahmen dieser Maßnahme staatliche Mittel gewährt, und sie ist dem Staat zuzurechnen.

(35)

Auch der Rangrücktritt und die Freistellung wurden vom Land Rheinland-Pfalz erklärt und den Nürburgring-Eigentumsgesellschaften vom Finanzminister des Landes mitgeteilt; daher dürften auch hier staatliche Mittel zum Einsatz kommen. Dennoch vertritt Deutschland die Auffassung, dass diese Maßnahmen nicht zur Verwendung zusätzlicher staatlicher Mittel führen, weil im Falle einer Insolvenz die Forderungen des Landes Rheinland-Pfalz als Gesellschafter ohnehin in jedem Fall letztrangig wären; deshalb ist Deutschland der Ansicht, dass es sich bei diesen Maßnahmen nicht um staatliche Beihilfen handelt. Die Kommission vertritt zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Auffassung, dass die Maßnahmen Änderungen von Beihilfemaßnahmen darstellen, die bereits Gegenstand einer Prüfung nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV sind, und sie in diesem Kontext zu betrachten sind.

(36)

Um als staatliche Beihilfe eingestuft zu werden, muss eine Maßnahme insofern speziell oder selektiv sein, als sie nur bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt.

(37)

Die Stundung von Zinszahlungen (Abschnitt 2.2.1), die neuen Gesellschafterdarlehen (Abschnitt 2.2.2) sowie der Rangrücktritt und die Freistellung (Abschnitt 2.2.3) wurden bzw. werden bestimmten Unternehmen gewährt, wenden die unmittelbare Insolvenz ab und ermöglichen den Begünstigten weiterhin Zugang zu Liquidität, den diese andernfalls nicht hätten. Daher verschaffen diese Maßnahmen diesen Begünstigten einen selektiven Vorteil.

(38)

Was die Stundung vom 15. Mai 2012 (Maßnahme 1B) sowie die Freistellung und den Rangrücktritt für die ab dem Jahr […] anstehenden Tilgungsraten aus demselben Darlehen (Maßnahme 4) anbelangt, so zweifelt die Kommission, ob die Erklärung Deutschlands zutrifft, dass diese Maßnahmen mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang stehen und daher keine staatlichen Beihilfen darstellen. Angesichts der Finanzlage von NG, MSR und CMHN ist vielmehr davon auszugehen, dass unter normalen Marktbedingungen keine Bank, kein privater Investor und kein marktwirtschaftlich handelnder Kreditgeber eine Stundung oder Freistellung und Rangrücktritt gewährt hätte. Angesichts der schwierigen Finanzlage des Begünstigten hätte ein privater Investor wahrscheinlich sorgfältig geprüft, ob die Übernahme solcher Risiken gerechtfertigt wäre. Dabei hätte er u. a. das wahrscheinliche Ergebnis verschiedener Szenarien vergleichen müssen (d. h. er hätte die Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der Maßnahmen und das Ausfallrisiko bewerten müssen). Bislang hat Deutschland keine Untersuchungen übermittelt, die die Grundlage für eine solche Bewertung hätten sein können. Daher scheint es, dass Deutschland bezüglich dieser Maßnahmen nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber vorgegangen ist.

(39)

Aus diesem Grund ist die Kommission beim derzeitigen Stand der Auffassung, dass die Maßnahmen NG, MSR und CMHN einen selektiven Vorteil verschaffen, den sie ansonsten nicht erhalten hätten. Deutschland wird jedoch aufgefordert, ggf. weitere einschlägige Studien zu übermitteln, die seine Auffassung, dass die Maßnahmen dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kreditgebers entsprechen, untermauern.

(40)

Die Kommission hat untersucht, ob die Maßnahmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel beeinträchtigen. Stärkt die Beihilfe eines Mitgliedstaats die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im Handel innerhalb der Union, muss deren Wettbewerbsfähigkeit als durch die Beihilfe beeinträchtigt angesehen werden (5). In ihrem Beschluss vom 21. März 2012 zur Eröffnung des Verfahrens in Bezug auf die bislang gewährten Beihilfemaßnahmen für den Nürburgring vertrat die Kommission die Auffassung, dass diese Beihilfen den Wettbewerb verfälschen bzw. zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die zusätzlichen Maßnahmen haben dieselben Auswirkungen, denn auf den Märkten für den Betrieb von Rennstrecken und Freizeitparks, auf denen Motorsport-Rennveranstaltungen, darunter Formel-1-Rennveranstaltungen, sowie Freizeitaktivitäten angeboten werden, herrscht grenzübergreifender Wettbewerb. Daher könnten die Maßnahmen aus Sicht der Kommission geeignet sein, die Wettbewerbsposition der Begünstigten gegenüber ihren Wettbewerbern im Binnenmarkt zu stärken. Angesichts der Größe des Nürburgring-Komplexes und seiner Nähe zu anderen europäischen Rennstrecken und Freizeitparks, insbesondere den Rennstrecken Spa-Francorchamps, Zolder und Hockenheim sowie den Freizeitparks Eifelpark Gondorf, Phantasialand Brühl und Le Labyrinthe Durbuy, ist nicht davon auszugehen, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt sein könnte. Daher könnten die Maßnahmen den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

Schlussfolgerung bezüglich des Vorliegens einer Beihilfe

(41)

Angesichts der vorgenannten Umstände betrachtet die Kommission die Maßnahmen als staatliche Beihilfen bzw. Änderungen staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV.

Rechtmäßigkeit der Beihilfen

(42)

Die Kommission stellt fest, dass die Stundung der zum 30. April 2012 fälligen Zinsen (Maßnahme 1B) sowie der Rangrücktritt und die Freistellung vom 15. Mai 2012 (Maßnahme 4) ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission erfolgt sind. Die übrigen Maßnahmen, die Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind, werden nach Angaben Deutschlands erst nach Genehmigung durch die Kommission durchgeführt.

3.2.   Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt

(43)

Die Kommission kann Rettungsbeihilfen auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar genehmigen, wenn diese die Kriterien der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien (6) erfüllen, in denen Bestimmungen für die Förderfähigkeit von Unternehmen, die Form der Förderung, der Zinssatz und andere Voraussetzungen dargelegt sind.

(44)

In Abschnitt 3.3 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien wird der „Grundsatz der einmaligen Beihilfe“ dargelegt. Nach Randnummer 72 in diesem Abschnitt dürfen einem Unternehmen, das bereits einmal Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten hat, nicht noch einmal solche Beihilfen gewährt werden. Randnummer 73 besagt, dass ein Mitgliedstaat bei der Anmeldung einer Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe der Kommission mitteilen muss, ob das betreffende Unternehmen bereits in der Vergangenheit eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat. Wenn das der Fall ist, genehmigt die Kommission keine weiteren Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen.

(45)

Die Kommission stellt fest, dass Deutschland, wie in Erwägungsgrund (29) dargelegt, in seiner Anmeldung angegeben hat, dass die Nürburgring-Eigentumsgesellschaften zuvor keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hätten.

(46)

Diesbezüglich zieht die Kommission ihren Beschluss vom 21. März 2012 zur Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV heran. Darin äußerte die Kommission Zweifel an der Aussage Deutschlands, bei den bisherigen Fördermaßnahmen zugunsten des Nürburgrings habe es sich nicht um staatliche Beihilfen gehandelt; die Maßnahmen seien vielmehr entweder als Finanzierung allgemeiner Infrastruktureinrichtungen oder als Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers einzustufen. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Fördermaßnahmen wahrscheinlich mit dem Binnenmarkt nicht vereinbare Investitionsbeihilfen oder Betriebsbeihilfen darstellen. Darüber hinaus hatte Deutschland in Bezug auf die garantierten ISB-Darlehen für den Nürburgring zwar eingeräumt, dass die Zinssätze unter den marktüblichen Sätzen lägen, jedoch argumentiert, dass diese Abweichung durch die Entscheidung der Kommission in der Sache N 38/2009 – Bundesrahmenregelung Niedrigverzinsliche Darlehen („Vorübergehender Rahmen“) – abgedeckt sei. Insbesondere machte Deutschland geltend, dass NG 2008 nicht als ein Unternehmen in Schwierigkeiten zu betrachten gewesen sei. In ihrem Eröffnungsbeschluss äußerte die Kommission diesbezüglich Zweifel. So führte sie in den Erwägungsgründen insbesondere Folgendes aus:

Angesichts wachsender Überschuldung und eines negativen Eigenkapitals kann die Kommission nicht ausschließen, dass die NG zum 1. Juli 2008 als Unternehmen in Schwierigkeiten zu betrachten war. Außerdem weist die NG – wie den Ausführungen in den Erwägungsgründen 23 und 24 sowie den Angaben in Tabelle 2 zu entnehmen ist, die typischen Symptome eines Unternehmens in Schwierigkeiten auf, wie wachsende Verluste, einen insgesamt negativen operativen Cashflow und einen Verlust des Reinvermögens.

Das Unternehmen ist auch als Unternehmen in Schwierigkeiten zu betrachten, wenn Ursache für seine angeblich wiederhergestellte finanzielle Stabilität die Gewährung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen ist.

Die Kommission ist der Auffassung, dass sich die NG zum damaligen Zeitpunkt in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand und daher am privaten Kreditmarkt einen höheren Zinssatz hätte bezahlen müssen. Ferner ist klar, dass das Unternehmen keinen Zugang zu externen Finanzierungsquellen hatte.  (7)

Offenbar hätten ohne die staatliche Intervention die finanziellen Verbindlichkeiten dazu geführt, dass die liquiden Mittel der NG einen negativen Saldo aufgewiesen hätten, was deren Insolvenz zur Folge gehabt hätte. Daher kann die Kommission angesichts der finanziellen Lage der NG derzeit nicht ausschließen, dass die NG ohne den Subventionsbeschluss vor dem 1. Juli 2008 insolvent geworden wäre.

(47)

Deshalb teilt die Kommission nicht den Standpunkt Deutschlands, dass sich NG und ihre Tochtergesellschaften zuvor nicht in Schwierigkeiten befunden hätten. Die bei der Kommission angemeldeten Rettungsbeihilfen und anderen Beihilfemaßnahmen scheinen vielmehr eng mit den zuvor gewährten Beihilfen zusammenzuhängen und auch dem selben Zweck zu dienen, nämlich der Existenzerhaltung von Unternehmen, die unter normalen Marktumständen insolvent geworden wären. Nach Randnummer 72 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien ist die wiederholte Gewährung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die lediglich den Status quo aufrechterhalten und das unvermeidbare Ende hinausschieben, nicht zulässig.

(48)

Daher hat die Kommission ernste Zweifel daran, dass der Grundsatz der einmaligen Beihilfe im vorliegenden Fall eingehalten wird.

(49)

Hinsichtlich der in den Erwägungsgründen (20) und (28) beschriebenen Maßnahmen stellt die Kommission fest, dass der Rangrücktritt und die Freistellung weder reversibel noch auf einen Zeitraum von sechs Monaten beschränkt sind. Daher können sie nicht als Rettungsbeihilfen eingestuft werden. Beim derzeitigen Stand des Verfahrens vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Maßnahmen auch nicht nach einer der in Artikel 107 Absatz 3 AEUV vorgesehenen Freistellungsmöglichkeiten oder den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien als zulässig angesehen werden können.

4.   SCHLUSSFOLGERUNG UND BESCHLUSS

(50)

Aus diesen Gründen hat die Kommission ernste Zweifel daran, dass die in den Abschnitten 2.2.1 bis 2.2.3 genannten zusätzlichen Maßnahmen zugunsten von NG, MSR und CMHN mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, und weitet das am 21. März 2012 eröffnete Verfahren dementsprechend aus.

(51)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen fordert die Kommission Deutschland im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf, innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schreibens Stellung zu nehmen und alle sachdienlichen Informationen für die Würdigung der Maßnahmen zu übermitteln.

(52)

Die Kommission fordert Deutschland auf, unverzüglich eine Kopie dieses Schreibens an die möglichen Beihilfeempfänger zu senden.

(53)

Die Kommission weist Deutschland auf die aufschiebende Wirkung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates hin, dem zufolge alle rechtswidrigen Beihilfen von den Empfängern zurückgefordert werden können.

(54)

Die Kommission teilt Deutschland ferner mit, dass sie die Beteiligten durch Veröffentlichung dieses Schreibens und einer aussagekräftigen Zusammenfassung desselben im Amtsblatt der Europäischen Union unterrichten wird. Ferner wird sie die Beteiligten in den EFTA-Staaten, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben, durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union und die EFTA-Überwachungsbehörde durch Übermittlung einer Kopie dieses Schreibens von dem Vorgang in Kenntnis setzen. Alle vorerwähnten Beteiligten werden aufgefordert, sich innerhalb eines Monats nach dem Datum dieser Veröffentlichung zu äußern.«


(1)  Das Hauptprüfverfahren bezieht sich auf eine Vielzahl komplexer Maßnahmen, die mit Unterstützung des Landes Rheinland-Pfalz und über vom Land kontrollierte öffentliche Unternehmen finanziert werden; die Maßnahmen lassen sich drei Kategorien zuordnen: 1) Bau von Einrichtungen mit unmittelbarem Bezug zur Rennstrecke (vor allem eine Tribüne), 2) Bau von Tourismuseinrichtungen (Freizeitaktivitäten, Veranstaltungen, Einkaufsmöglichkeiten, Unterkünfte und Gaststätten) sowie 3) Veranstaltung von Formel-1-Rennen auf der Rennstrecke. Die aktuelle Rettungsbeihilfe steht mit einigen dieser Maßnahmen in Zusammenhang.

(2)  Siehe SPIEGEL ONLINE: „Der Nürburgring muss Insolvenz beantragen“, 18.7.2012, http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/nuerburgring-ist-pleite-a-845048.html.

(3)  Summenbeträge Resultat von Rundungen

(4)  ABl. C 216 vom 21.7.2012, S. 14.

(5)  Siehe EuGH, Urteil vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, Rechtssache 730/79, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11; EuGH, Urteil vom 22. November 2001, Ferring, Rechtssache C-53/00, Slg. 2001, I-9067, Randnr. 21; EuGH, Urteil vom 29. April 2004, Italien/Kommission, Rechtssache C-372/97, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 44.

(6)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(7)  Vgl. Beschluss der Kommission in der Sache C 19/2009, TV2 Denmark (ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 21).