9.4.2008   

DA

Den Europæiske Unions Tidende

C 88/11


STATSSTØTTE — TYSKLAND

Statsstøttesag C 7/08 (ex N 655/07) — Delstaten Sachsens garantiordning for driftskapitallån

Opfordring til at fremsætte bemærkninger efter EF-traktatens artikel 88, stk. 2

(EØS-relevant tekst)

(2008/C 88/08)

Ved brev af 13. februar 2008, der er gengivet på det autentiske sprog efter dette resumé, meddelte Kommissionen Tyskland, at den havde besluttet at indlede proceduren efter EF-traktatens artikel 88, stk. 2, over for ovennævnte garantiordning.

Interesserede parter kan senest en måned efter offentliggørelsen af nærværende resumé og det efterfølgende brev sende deres bemærkninger til den garantiordning, over for hvilken Kommissionen indleder proceduren, til:

Europa-Kommissionen

Generaldirektoratet for Konkurrence

Registreringskontoret for Statsstøtte

B-1049 Bruxelles

Fax (32-2) 296 12 42

Disse bemærkninger vil blive videresendt til Tyskland. Interesserede parter, der fremsætter bemærkninger til sagen, kan skriftligt anmode om at få deres navne hemmeligholdt. Anmodningen skal være begrundet.

RESUMÉ

BESKRIVELSE AF FORANSTALTNINGEN

Sachsen er et støtteberettiget område i henhold til EF-traktatens artikel 87, stk. 3, litra a), og delstaten agter at fremme den regionale udvikling ved at stille statsgarantier for virksomheder, der er aktive i Sachsen, for indtil 10 mio. EUR for lån, der er nødvendige for at finansiere virksomhedernes behov for driftskapital. Garantierne tænkes stillet i overensstemmelse med delstaten Sachsens garantiprogram.

VURDERING AF STØTTEFORANSTALTNINGENS FORENELIGHED

Kommissionen nærer tvivl med hensyn til foranstaltningens forenelighed, da den ikke synes at være i overensstemmelse med reglerne for driftsstøtte i retningslinjerne for statsstøtte med regionalt sigte for 2007-2013 (regionalstøttereglerne).

I henhold til punkt 76 og 77 i regionalstøttereglerne kan der undtagelsesvis ydes driftsstøtte i regioner, der falder ind under undtagelsesbestemmelsen i EF-traktatens artikel 87, stk. 3, litra a), på meget strenge betingelser, navnlig skal den være velafgrænset og stå i forhold til de ulemper, den skal opveje.

For det første nærer Kommissionen tvivl om, hvorvidt de tyske myndigheder i tilstrækkeligt omfang har påvist de særlige ulemper omhandlet i punkt 76 i regionalstøttereglerne, bortset fra de ulemper, der berettiger en region til undtagelsesbestemmelsen i EF-traktatens artikel 87, stk. 3, litra a). Det ser på nuværende tidspunkt ud til, at foranstaltningen ikke er afgrænset til de særlige ulemper, der gør sig gældende for delstaten Sachsen, da de tyske myndigheder har beskrevet flere økonomiske ulemper, der gør sig gældende for samtlige nye delstater, som f.eks. høj arbejdsløshed, lavt BNP pr. indbygger, virksomhedernes lavere rentabilitet, højere konkursfrekvens, lavere værdi af virksomhedernes aktiver, der kan stilles som sikkerhed. Efter Kommissionens opfattelse er disse ulemper snarere almene og kan danne grundlag for at berettige en region til undtagelsesbestemmelsen i artikel 87, stk. 3, litra a), som anført i regionalstøttereglernes punkt 15 til 17.

For det andet nærer Kommissionen tvivl om, hvorvidt ordningen står i forhold til de ulemper, den skal opveje. Det ser ud til, at Tysklands overordnede hensigt, som er at give virksomhederne i opstarts- og ekspansionsfasen beliggende i støtteberettigede regioner efter artikel 87, stk. 3, litra a), let adgang til finansiering af den driftskapital, de behøver til ekspansionen, ikke fremgår af den anmeldte foranstaltnings udformning og afgrænsning og i tilstrækkeligt omfang kan iværksættes ved at bruge andre eksisterende statsstøtteinstrumenter (såsom: garantier for driftskapitallån under de minimis-forordningen (1) og den godkendte beregningsmetode for Tyskland N 541/07 (2), regional opstartsstøtte i henhold til punkt 86 i regionalstøttereglerne, støtte til unge innovative virksomheder i henhold til rammebestemmelserne for F&U&I (3), risikokapitalstøtte i henhold til retningslinjerne for risikokapital (4) eller løses ved foranstaltninger uden statsstøtte (såsom en forsikringsbaseret selvfinansieringsordning i henhold til garantimeddelelsen (5)).

For det tredje synes flere andre betingelser i punkt 76 til 83 i regionalstøttereglerne ikke at være klart og tydeligt opfyldt. Navnlig hersker der tvivl om, hvorvidt foranstaltningen er tilstrækkelig degressiv over tid og reelt er tidsmæssigt begrænset. Hertil kommer, at det står uklart, hvordan de støtteberettigede udgifter eller omkostninger er defineret på forhånd, og at støtte er begrænset til en vis andel af sådanne omkostninger i overensstemmelse med punkt 77 i regionalstøttereglerne.

BREVETS ORDLYD

»Die Kommission teilt dem Mitgliedstaat Deutschland mit, dass sie nach Prüfung der von den deutschen Behörden über die vorerwähnte Maßnahme übermittelten Angaben beschlossen hat, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrag einzuleiten.

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 9. November 2007, das am selben Tag bei der Kommission registriert wurde (A/39254), haben die deutschen Behörden gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags bestimmte Elemente des regionalen Beihilfeteils des Bürgschaftsprogramms des Landes Sachsen, nämlich Bürgschaften für: (1) Investitionsdarlehen für Unternehmen, die nicht in den Ratingkategorien aus der genehmigten Berechungsmethode (N 197/07) (6) eingestuft sind, und (2) für Betriebsmittelkredite, angemeldet.

(2)

Die Kommission forderte mit Schreiben vom 22. November 2007 (D/54690) weitere Informationen hinsichtlich der Bürgschaften für Investitionsdarlehen an, anschließend fand eine Sitzung mit den deutschen Behörden am 5. Dezember 2007 in Brüssel statt.

(3)

Die deutschen Behörden antworteten mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 (A/40483) und änderten die ursprüngliche Anmeldung, indem sie den Teil hinsichtlich Investitionsdarlehen zugunsten von Unternehmen außerhalb der Ratingkategorien der genehmigten Berechnungsmethode (N 197/07) zurückgezogen haben. Demzufolge betrifft die geänderte Anmeldung ausschließlich die regionale Beihilfe in Form von Bürgschaften für Betriebsmittelkredite. Mit Schreiben vom 4. Januar 2008 (D/50020) bestätigte die Kommission den Empfang der teilweisen Zurückziehung der Anmeldung und bestätigte, dass sie die Prüfung der verbleibenden Teile wieder aufgenommen hat. Mit Schreiben vom 11. Januar 2008 (A/660) hielten die deutschen Behörden die Anmeldung für vollständig und forderten die Kommission auf, eine Entscheidung innerhalb der Zwei-Monats-Frist zu treffen. Aus diesem Grund muss die Kommission bis zum 20. Februar 2008 entscheiden.

2.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMASSNAHME

2.1.   Ziel der Maßnahme

(4)

Die deutschen Behörden beabsichtigen, die regionale Entwicklung von Sachsen zu fördern, das als Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags gemäß der deutschen regionalen Fördergebietskarte für 2007-2013 (7) qualifiziert ist, indem es Bürgschaften für Betriebsmittelkredite an Unternehmen aller Größen, die Wirtschaftsaktivitäten in Sachsen haben, gewährt. Das Landesbürgschaftsprogramm enthält auch Unterstützungsmaßnahmen, die keine regionalen Beihilfen darstellen (z. B. für Rettungs- und Umstrukturierungsziele) und dadurch nicht von der vorliegenden Anmeldung betroffen sind. Die Anmeldung gilt ausschließlich für Unternehmen, die nicht in Schwierigkeit im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten  (8) sind.

(5)

Die vorherige Maßnahme, die auch Bürgschaften für Betriebsmittelkredite vorgesehen hat, und die bei der Kommission mit der Entscheidung N 73/93 (9) vom 7. Juni 1993 genehmigt wurde, ist Ende 2006 ausgelaufen, in Übereinstimmung mit der Annahme (10) seitens der deutschen Behörden der von der Kommission vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen in Einklang mit Artikel 88 Absatz 1 des EG-Vertrags im Rahmen des Inkrafttretens der Leitlinien für staatliche Beihilfe mit regionaler Zielsetzung für 2007-2013 (nachstehend ‚Regionalleitlinien‘) (11).

(6)

Diese Bürgschaften für Betriebsmittelkredite sollen den Zugang zur Finanzierung von in Sachsen aktiven Unternehmen erleichtern, da sie keine ausreichenden werthaltigen Sicherheiten anbieten können, um einen für die Vorfinanzierung von Umsatz (d. h. Finanzierung von Umlaufvermögen) notwendigen Kredit zu beantragen und demzufolge nicht ihre Wachstumsabsichten finanzieren können.

2.2.   Die Art und Form der Beihilfe

(7)

Die Beihilfe wird in Form von staatlichen Ausfallbürgschaften (‚public deficiency guarantees‘) vergeben.

2.3.   Rechtsgrundlage der Bürgschaftsregelung

(8)

Die Rechtsgrundlage für die Bürgschaftsregelung ist die Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen und dazu erlassene Verwaltungsvorschriften, insbesondere Artikel 39 der Landeshaushaltsordnung (12). Die Beihilfe wird in Einklang mit den Bürgschaftsrichtlinien des Freistaates Sachsen (‚Landesbürgschaftsprogramm‘) (13) in der ergänzenden Fassung vom 12. November 2001 gewährt.

2.4.   Budget und Dauer der Maßnahme

(9)

Die Beihilferegelung wird ab dem Zeitpunkt der Genehmigung durch die Kommission bis 2013 wirksam. Die Haushaltsordnung und der Finanzplan 2006-2010 des Landes Sachsen stellen auf einer jährlichen Basis einen Betrag von 60 Mio. EUR für Zahlungen von Entschädigungen zur Verfügung, die aus übernommenen Bürgschaften resultieren.

2.5.   Begünstigte der Bürgschaftsregelung und der sektorale Anwendungsbereich

(10)

Die Maßnahme wird allen Unternehmen mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit in Sachsen offenstehen (14). Die Regelung wird in sämtlichen Wirtschaftszweigen mit Ausnahme der Produktion der in Anhang I zum EG-Vertrag genannten Erzeugnisse, Fischerei, Kohlenindustrie, Stahlsektor, Schiffbau und Kunstfasersektor, angewendet. Die Maßnahme wird auch für einen Teil des Verkehrssektors gelten (Straßen-, Schienen- und kombinierter Verkehr). Die Maßnahme wird für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (15) gelten.

(11)

Die deutschen Behörden bestätigten, daß die Regelung nicht Betriebsbeihilfen zugunsten des Finanzsektors oder zugunsten konzerninterner Tätigkeiten im Sinne des Punkts 78 der Regionalleitlinien gewährt.

2.6.   Grundlegende Elemente der Bürgschaftsregelung

(12)

Das Land Sachsen wird im Einzelfall Bürgschaften bis zu 10 Mio. EUR und für bis zu 80 % des Betriebsmittelkredites vergeben. Die Bürgschaft kann für maximal acht Jahre gewährt werden und wird degressiv ab ihrem fünften Jahr sein.

(13)

Die Gewährung der Bürgschaft steht im Ermessen der Bewillingungsbehörde. Allerdings müssen zwei Kriterien in dem dreistufigen Verfahren der Bürgschaftsvergabe respektiert werden: die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Projektes, das durch den Kredit finanziert wird (economic viability) und seine volkswirtschaftliche Förderwürdigkeit (economic eligibilty). Erstens, muss die Bank von der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des von dem Kreditnehmer vorgeschlagenen Projekts überzeugt sein. Anschließend wird ein Gutachter eine Analyse der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des zugrunde liegenden Geschäftsprojekts, der Plausibilität der Unternehmensplanung sowie des involvierten Ausfallrisikos, durchführen. Danach wird die volkswirtschaftliche Förderwürdigkeit des Vorhabens, für das eine öffentliche Bürgschaft beantragt wurde, vom Finanzministerium des Landes Sachsen untersucht. Die endgültige Annahme- oder Ablehnungentscheidung gegenüber dem Antrag wird von einem fachkompetenten Gremium des Finanzministeriums getroffen.

(14)

Die förderfähigen Ausgaben werden gemäß einer plausiblen Liquiditätsplanung des Unternehmens, das eine staatliche Bürgschaft für einen Betriebsmittelkredit beantragt hat, bestimmt. Der staatliche verbürgte Betriebsmittelkredit darf den Liquiditätsbedarf, der durch eine geplante Zunahme des Produktionsniveaus entsteht, nicht überschreiten.

(15)

Das jährliche Bürgschaftsentgelt beträgt 0,5 % des übernommenen Bürgschaftsbetrages. Zusätzlich, wird ein einmaliges Bearbeitungsentgelt für die Vergabe der Bürgschaft hinzukommen. Es beträgt 0,5 % des zu übernehmenden Bürgschaftsobligos, höchstens jedoch 15 000 EUR.

3.   WÜRDINGUNG DER MASSNAHME

(16)

Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 (16) soll die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen und eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der geplanten Maßnahme durch die Kommission enthalten, gleichzeitig sollen ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt dargestellt werden.

3.1.   Rechtmäßigkeit der Maßnahme

(17)

Die deutschen Behörden respektieren ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags, indem sie die Beihilferegelung vor ihrer Durchführung der Kommission anmelden.

3.2.   Existenz von staatlichen Beihilfen

(18)

Da die in Rede stehende Maßnahme eine Bürgschaftsregelung ist, sollte das Beihilfeelement entsprechend der zweiten Methode aus Abschnitt 3.2 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften  (17) berechnet werden. Der jährliche Beihilfewert wird als Differenz zwischen dem vom Staat getragenen Risiko, dessen Höhe von der Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls des verbürgten Kredits abhängt, und den gezahlten Prämien, die der Staat erhält, ermittelt. Die deutschen Behörden argumentieren nicht, dass das jährliche Bürgschaftsentgelt und das einmalige Bearbeitungsentgelt ausreichen werden, um das Ausfallrisiko auszugleichen.

(19)

Staatliche Mittel sind involviert, da Entschädigungszahlungen, die aus den Bürgschaften resultieren, aus dem Haushalt des Landes Sachsen finanziert werden.

(20)

Die Maßnahme ist selektiv, da sie nur bestimmte Unternehmen in Sachsen begünstigen wird. Außerdem steht die Gewährung der Bürgschaften im Ermessen des sächsischen Finanzministeriums.

(21)

Die Maßnahme entlastet den Empfänger der Beihilfe von Ausgaben, die er unter normalen Marktbedingungen tragen müßte, da ohne das staatliche Eingreifen der Kreditnehmer, wenn überhaupt, Betriebsmittelkredite nur zu wesentlich höheren Kosten erhalten würde.

(22)

Die Maßnahme beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, da die Regelung nicht nur auf Empfänger begrenzt ist, die nur in Wirtschaftszweigen aktiv sind, in denen kein innergemeinschaftlicher Warenverkehr existiert.

(23)

Angesichts der obigen Ausführungen ist die Kommission der Ansicht, dass die angemeldete Maßnahme staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags darstellt.

3.3.   Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme

(24)

Nach der Festlegung, dass die Maßnahme staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags enthält, ist es notwendig zu erwägen, ob die oben genannte Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein kann.

(25)

Die Kommission hat die Maßnahme angesichts des Artikels 87 des EG-Vertrags und insbesondere aufgrund der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für 2007-2013 und ihrer anwendbaren Regeln für Betriebsbeihilfen untersucht, da die förderfähigen Ausgaben des Begünstigten mit Liquiditätsbedürfnissen und nicht mit Erstinvestitionen verbunden sind. Gemäß Punkt 76 und 77 der Regionalleitlinien sind Betriebsbeihilfen grundsätzlich verboten und können nur ausnahmsweise in Gebieten, die in den Anwendungsbereich des Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a fallen, gewährt werden, wenn sie aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt sind und in ihrer Höhe den auszugleichenden Nachteilen angemessen sind. Darüber hinaus sollten Betriebsbeihilfen stets zeitlich befristet und degressiv gewährt werden und auslaufen, wenn die betreffenden Gebiete eine reale Konvergenz mit den reicheren Gebieten in der EU erreicht haben. Betriebsbeihilfen sollten in der Regel nur für bestimmte, vorab definierte förderfähige Ausgaben oder Kosten gewährt und auf einen bestimmten Anteil dieser Kosten begrenzt werden. Der Mitgliedstaat muß sich verpflichten ausführliche Mitteilungspflichten im Sinne des Punktes 83 der Regionalleitlinien nachzukommen.

(26)

Nach einer vorläufigen Würdigung der von Deutschland gelieferten Informationen kommt die Kommission zu der Schlußfolgerung, dass folgende Bedingungen erfüllt sein könnten:

(27)

Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a: Im Einklang mit der deutschen Fördergebietskarte für 2007-2013 ist Sachsen tatsächlich ein Gebiet, das in den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a fällt.

(28)

Ausnahme bestimmter Wirtschaftszweige und Unternehmen in Schwierigkeiten: Die Regelung ist begrenzt auf den Anwendungsbereich der Regionalleitlinien und schließt die Gewährung von Betriebsbeihilfen für bestimmte Wirtschaftszweige entsprechend Punkt 78 der Regionalleitlinien sowie Unternehmen in Schwierigkeiten aus.

(29)

Aufgrund der in der vorläufigen Würdigung verfügbaren Informationen hat die Kommission die folgenden Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Bestimmungen der Regionalleitlinien:

Existenz und Umfang von regionalen Nachteilen, Targeting von Engpässen für die Regionalentwicklung: Gemäß Punkt 76 der Regionalleitlinien obliegt es dem Mitgliedstaat die Existenz und den Umfang sämtlicher Nachteile, die durch Betriebsbeihilfen ausgeglichen werden sollen, nachzuweisen.

In diesem Zusammenhang stellt Deutschland die folgenden Argumente dar, welche jedoch zuerst vorgebracht wurden, um die Gewährung von Bürgschaften für Betriebsmittelkredite für alle ostdeutschen Gebiete, die unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a (18) fallen, zu rechtfertigen und verweisen dadurch nicht nur auf die spezifische Situation in Sachsen. Deutschland beabsichtigt Bürgschaften für Betriebsmittelkredite an alle Unternehmen insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen zu vergeben, um dem niedrigen Wirtschaftswachstum Ostdeutschlands zu begegnen. Die deutschen Behörden argumentieren, dass Unternehmen, die investiert haben, häufig keine ausreichenden Finanzierungsmöglichkeiten in der Wachstumsphase zur Verfügung haben, d. h. sie haben Schwierigkeiten, einen Bankkredit zu beantragen, sodass sie den zusätzlichen Betriebsmittelbedarf, der aus Wachstumsprojekten entsteht, nicht finanzieren können. Die deutschen Behörden behaupten, dass die Finanzierungslücke insbesondere in Ostdeutschland vorhanden ist, und rechtfertigen die Notwendigkeit einer allgemeinen Betriebsbeihilferegelung durch die Existenz der folgenden wirtschaftlichen Probleme/Nachteile in Ostdeutschland:

hohe Quote von Arbeitslosigkeit, Mangel an qualifizierten Arbeitskräften,

geringe Arbeitsproduktivität,

Defizit in Innovation, Mangel an Diversifizierung der Wirtschaft,

Unternehmenslücke,

geringe Neugründungsaktivität,

schwache Eigenkapitalstruktur der Unternehmen; niedrige Rentabilität der Unternehmen,

Schwierigkeiten alternative Finanzinstrumente zu beantragen (Leasing, Mezzanin und Beteiligungskapital), da Banken sie nicht in diesen Regionen anbieten,

Schwierigkeiten bei der Beantragung von Finanzierungsmitteln, da die Unternehmen keine ausreichenden werthaltigen Sicherheiten anbieten können, welches aus dem geringen Wert der Aktiva (z. B. Land und Gebäude) in diesen Regionen resultiert.

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Maßnahme nicht die spezifischen Nachteile des Landes Sachsen berücksichtigt. Die Anmeldung enthält weder irgendeine spezifische Rechtfertigung für Sachsen, noch berücksichtigt sie die spezifische Vielfältigkeit der wirtschaftlichen Situation in Sachsen. Das Land Sachsen insgesamt ist von den ostdeutschen Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a das Land das die beste sozio-ökonomische Situation aufweist (19). Darüber hinaus umfasst das Land Sachsen neben einigen relativ langsamen Wachstumsgebieten auch Regionen mit hohen Zuwachsraten (z. B. hatte Dresden im Jahre 2004 (20) ein BIP von 90,4 % des EU-27 Durchschnitts). (21) Tatsächlich beschränken sich die deutschen Behörden darauf nur allgemeine wirtschaftliche Probleme zu beschreiben, die entsprechend der deutschen Behörden alle neue Länder begegnen, wie z. B. eine hohe Arbeitslosigkeitsrate, geringe BIP-pro-Kopf, geringe Rentabilität der Unternehmen, hohe Insolvenzrate, geringe werthaltige Aktiva, die als Sicherheiten angeboten werden können. Nach Angaben Deutschlands sind die Banken, wegen dieser vorhandenen Probleme, zurückhaltend, Kredite an Unternehmen in den neuen Ländern zu vergeben und verlangen deshalb höhere Zinssätze. Darüber hinaus werden in diesen Gebieten auch keine alternativen Finanzinstrumente den Unternehmen angeboten. Nach Ansicht der Kommission sind die von Deutschland vorgetragenen Hindernisse eher generell und sind zu einem gewissen Grad in allen außergewöhnlich armen Regionen der EU vorhanden. Diese Hindernisse sind genau der Grund warum diese Regionen als Fördergebiete unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a (22) fallen und demzufolge Berechtigung zu einer höheren Beihilfeintensität für Investitionen haben. Mit anderen Worten, wenn Betriebsbeihilfen nur aufgrund der von Deutschland vorgetragenen Probleme genehmigt werden würden, könnte argumentiert werden, dass alle Unternehmen aus einem Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a Betriebsbeihilfen bekommen könnten. Dieser verallgemeinerte Ansatz wäre im Widerspruch zu den Regionalleitlinien, da diese verlangen, dass die Gewährung von Betriebsbeihilfen ausnahmsweise und für spezifische Nachteile erfolgt und wurde hier nicht gerechtfertigt durch eine Argumentation, die die spezifischen Probleme von Sachsen betrifft.

Angesichts der obigen Ausführungen ist die Kommission in dieser Phase der Ansicht, dass Deutschland nicht ausreichend die Existenz der spezifischen Nachteile in Einklang mit Punkt 76 der Regionalleitlinien nachgewiesen hat und dass die Förderfähigkeit für regionale Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags allein nicht ausreicht, um den Zugang zu Betriebsbeihilfen zu rechtfertigen.

Angemessene Maßnahme in der Höhe der auszugleichenden Nachteile: Auch wenn spezifische Nachteile etabliert würden, die den Zugang zu Betriebsbeihilfen in Form von Bürgschaften für Betriebsmittelkredite rechtfertigen, scheint die Maßnahme nicht in der Höhe den auszugleichenden Nachteile angemessen zu sein. Die deutschen Behörden erklären, dass das Wachstum der Unternehmen der Motor für die regionale Entwicklung ist und ‚(…) Wachstumsimpulse können nur greifen, wenn die Unternehmen in der Lage sind, auch ihre aus dem laufenden Betrieb anfallenden Ausgaben im Rahmen eines Investitions- oder Wachstumsprojektes zu finanzieren.‘ Entsprechend den deutschen Behörden werden die Banken nach Einführung von Basel II die Zinssätze für die Kredite mehr und mehr aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit des Kreditnehmers kalkulieren. Nach Ansicht der deutschen Behörden wird sich die Einführung einer Rating-basierten Kalkulation bei der Kreditvergabe nachteilig für die Unternehmen in diesen Fördergebieten auswirken, da die statistischen Daten hinsichtlich der Rentabilität, der Insolvenzquote und des Wertes von Sicherheiten weniger günstig in diesen Regionen sind. Dieses wird den Zugang zu Betriebsmittelkrediten weiter verkomplizieren und ihre Kosten erhöhen.

Die Kommission versteht, dass die Maßnahme insbesondere dazu dient, die Wachstumsphase von Unternehmen zu unterstützen und die Durchführung eines bestehenden Wachstumspotenzials eine wesentliche Vorfinanzierung der Projektkosten erfordert. Allerdings ist die Maßnahme in keinerlei hinsichtlich auf diese möglichen Begünstigten oder Situation beschränkt. Deshalb ist die Kommission in der vorläufigen Würdigung der Ansicht, dass die Maßnahme nicht ausreichend gezielt ausgerichtet ist und hat Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit Punkt 76 der Regionalleitlinien. Mangels einer gezielten Ausrichtung und noch zu beweisenden spezifischen Problemen kann die Regelung nicht angemessen beurteilt werden und kann deshalb auch nicht dahingehend bewertet werden, dass sie dazu beiträgt, die spezifischen Engpässe in der Regionalentwicklung zu überwinden. Die Kommission ist in dieser Phase der Ansicht, dass die Beurteilung einer Maßnahme als vereinbar mit dem Geimeinsamen Markt, die offen ist für alle Unternehmen und Sektoren unabhängig von der jeweiligen Wachstumsphase und des daraus resultierenden Sektor-spezifischen Betriebsmittelbedarfs, nicht im Einklang mit ihren Anstrengungen stünde, eine bessere Ausrichtung und ökonomische Begründung von Maßnahmen zu erzielen.

In diesem Zusammenhang unterstreicht die Kommission, daß eine Vielzahl anderer staatlichen Beihilfeinstrumente existiert, die geeignet sind, die von Deutschland vorgetragenen wirtschaftlichen Probleme anzugehen. Einige dieser staatlichen Beihilfeinstrumente werden im Folgenden beschrieben:

a)

Versicherungsansatz für Bürgschaften

Eine Bürgschaftsregelung könnte gemäß der Mitteilung der Kommission über die Anwendung von Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatlichen Beihilfen in Form von Garantien so entworfen werden, dass dadurch keine staatliche Beihilfe involviert ist. Es erscheint, dass eine selbstfinanzierbare versicherungsbasierte Regelung (‚keine Beihilfe‘ Regelung), die marktübliche Bürgschaften gewähren würde, ausreichend wäre, um die Finanzierungslücke während der Wachstumsphase der Unternehmen in Fördergebieten zu begegnen.

b)

De-minimis-Verordnung

Unter der De-minimis-Verordnung von 2006 (23) ist es möglich, 80 % eines Darlehens unabhängig von seinem Zweck zu verbürgen, d. h. auch für Betriebsmittelkredite innerhalb der festgelegten Obergrenze von 1,5 Mio. EUR. Darüber hinaus können gemäß Punkt 15 der De-minimis-Verordnung Bürgschaften für höhere Beträge gewährt werden, wenn das Beihilfeelement der Bürgschaft durch eine Methode ermittelt wurde, die von der Kommission nach Anmeldung aufgrund einer Kommissionverordnung im Bereich Staatlicher Beihilfen genehmigt wurde, und wenn die genehmigte Methode ausdrücklich die Art von Bürgschaften und die Art der zugrunde liegenden Transaktionen betrifft, die im Anwendungsbereich dieser Verordnung liegen. Die Kommission hat eine solche Berechnungsmethode für Betriebsmittelkredite unter De-minimis Regeln durch ihre Entscheidung von 28. November 2007 (N 541/07 — Ergänzung der deutschen Bürgschaftsmethode zur Ausweitung auf Bürgschaften für Betriebsmittelkredite) (24) genehmigt.

c)

Regionale Beihilfen für neu gegründete kleine Unternehmen

Unter den Regionalleitlinien (Punkt 86) ist es möglich kleine Unternehmen, die sich vor 5 Jahren in einem Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a gegründet haben, zu unterstützen, indem man ihnen jeweils bis zu 2 Mio. EUR gewährt.

d)

Beihilfen für junge innovative Unternehmen

Nach F&E&I-Rahmen (25) ist es möglich, kleine innovative Unternehmen, die sich vor 6 Jahren in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a gegründet haben, zu unterstützen, indem man ihnen jeweils bis zu 1,5 Mio. EUR gewährt.

e)

Risikokapitalleitlinien

Unter den Risikokapitalleitlinien (26) könnte Deutschland Risikokapitalbeihilfen bis zu 1,5 Mio. EUR für bestimmte KMU jeweils über einen Zeitraum von 12 Monaten ohne den Bedarf spezifischer Rechtfertigung gewähren (safe harbour). Außerdem können kleine und mittlere Unternehmen in Fördergebieten sowohl in ihrer Start-up als auch in ihrer Wachstumsphase Finanzierung erhalten und bis zu 70 % der Investitionsfinanzierung, die innerhalb der Risikokapitalregeln gemacht wird, kann von Staat zur Verfügung gestellt werden.

Angesichts der obigen Ausführungen erscheint es, dass die hauptsächlichen Belange Deutschlands, den Unternehmen aktiv in Regionen, die unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a fallen, in der Start-up- und Wachstumsphase den Zugang zu Finanzierungsinstrumenten zu erleichtern, um ihren Betriebsmittelbedarf abdecken zu können, ausreichend von den unterschiedlichen vorhandenen Beihilfeinstrumenten abgedeckt sind oder sogar durch beihilfefreie Maßnahmen gelöst werden könnten.

Die Bedenken der Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme beschränken sich nicht nur auf die Rechfertigung der Nachteile oder die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Weitere Aspekte werden im Folgenden erläutert:

—   Degressive Konstruktion der Maßnahme: Gemäß Punkt 6.3 des Landesbürgschaftsprogramms von Sachsen können Bürgschaften für Betriebsmittelkredite nur für maximal acht Jahren gewährt werden und sind degressiv ab ihrem fünften Jahr an zu gestalten. Allerdings lieferte Deutschland weder Details, wie diese allgemeine Regel ausgeführt werden soll, noch hat Deutschland begründet, warum die Maßnahme nur ab dem fünften Jahr degressiv zu gestalten sein soll. Tatsächlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass viele Betriebsmittelkredite auf fünf Jahre oder sogar weniger befristet sein werden, so dass in diesem Fall die Degressivität nicht beachtet wird. Außerdem scheint es nicht ausgeschlossen zu sein, dass ein Unternehmen mehr als einen Betriebsmittelkredit innerhalb der acht Jahre erhalten kann.

—   Zeitliche Begrenzung: Die öffentliche Bürgschaft wird nach maximal acht Jahren auslaufen und die Einzelbeihilfe ist insoweit zeitlich begrenzt. Zusätzlich wird die Bürgschaftsregelung gemäß der Notifizierung nur bis 2013 angewendet. Allerdings stellt die Kommission fest, dass eine vorgängige Regelung von 1993-2006 bereits in Kraft war und es scheint prima facie zweifelhaft, ob eine Maßnahme, die für etwa 20 Jahre in Kraft sein wird, tatsächlich als zeitlich begrenzt im Sinne der Regionalleitlinien ausgelegt werden kann und ob ihre kontinuierliche Anwendbarkeit im Zeitraum 2007-2013 für alle Gebiete Sachsens gerechtfertigt werden kann.

—   Bestimmte vorab definierte förderfähige Ausgaben und Begrenzung auf einen bestimmten Anteil dieser Kosten: Gemäß der Notifizierung werden die förderfähigen Ausgaben gemäß einer plausiblen Liquiditätsplanung des Unternehmens bestimmt, das eine Bürgschaft für einen Betriebsmittelkredit beantragt. Der verbürgte Betriebsmittelkredit darf den Liquiditätsbedarf nicht übersteigen, der durch die geplante Erhöhung des Produktionsniveaus entsteht. Keine weiteren Einzelheiten wurden übermittelt. Auf Basis dieser Angaben ist es für die Kommission nicht eindeutig, wie die förderfähigen Ausgaben konkret vorab definiert werden und wie die Beihilfen auf einen bestimmten Anteil dieser Kosten begrenzt werden, im Einklang mit Punkt 77 der Regionalleitlinien. Nur durch einen einfachen Verweis auf eine plausible Liquiditätsplanung und der Notwendigkeit eines konkret beschriebenen Projektes oder Wachstumsvorhabens um die Finanzierung zu beantragen, ist es der Kommission in dieser Phase unmöglich zu bestätigen, dass die Bedingungen aus Punkt 77 der Regionalleitlinien erfüllt sind.

(30)

Angesichts der obigen Ausführungen, nach einer vorläufigen Würdigung der Maßnahme, hat die Kommission Bedenken, ob, und wenn ja zu welchem Maß, die angemeldete Regelung für Betriebsbeihilfen in Form von Bürgschaften für Betriebsmittelkredite vereinbar ist mit den Regionalleitlinien und mit dem Gemeinsamen Markt. Die Kommission kann nicht prima facie über die Vereinbarkeit der Maßnahme urteilen und ist der Ansicht, dass eine gründlichere Prüfung der Beihilfemaßnahme notwendig ist. Die Kommission ist verpflichtet verschiedene Stellungnahmen anzufordern und darum das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags zu eröffnen, wenn die vorläufige Prüfung nicht alle Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt ausräumt. Dieses würde Dritten die Gelegenheit geben, deren Interessen durch die Gewährung der Beihilfen beeinträchtigt sein können, eine Stellungsnahme zu der Maßnahme abzugeben. Angesichts der erhaltenen Informationen seitens des betreffenden Mitgliedstaats als auch von sämtlichen Dritten, wird die Kommission die angemeldete Maßnahme beurteilen und eine Entscheidung treffen.

(31)

Diese Beurteilung präjudiziert keinesfalls die Frage der Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag der Bürgschaftsregelung, die von Deutschland für das Land Sachsen vorgeschlagen wird.

4.   ENTSCHEIDUNG

(32)

Aus diesen Gründen fordert die Kommission den Mitgliedstaat Deutschland im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags auf, innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schreibens seine Stellungnahme abzugeben und alle für die Würdigung der Maßnahme sachdienlichen Informationen zu übermitteln.

(33)

Die Kommission erinnert den Mitgliedstaat Deutschland an die Sperrwirkung des Artikels 88 Absatz 3 des EG-Vertrags und verweist auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, wonach alle rechtswidrigen Beihilfen von den Empfängern zurückgefordert werden können.

(34)

Die Kommission teilt dem Mitgliedstaat Deutschland mit, dass sie die Beteiligten durch die Veröffentlichung des vorliegenden Schreibens und einer aussagekräftigen Zusammenfassung dieses Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Beihilfe in Kenntnis setzen wird. Außerdem wird sie die Beteiligten in den EFTA-Staaten, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben, durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der EWR-Beilage zum Amtsblatt und die EFTA-Überwachungsbehörde durch Übermittlung einer Kopie dieses Schreibens von dem Vorgang in Kenntnis setzen. Alle vorerwähnten Beteiligten werden aufgefordert, innerhalb eines Monats nach dem Datum dieser Veröffentlichung ihre Stellungnahme abzugeben.«


(1)  Kommissionens forordning (EF) nr. 1998/2006 af 15. december 2006 om anvendelse af traktatens artikel 87 og 88 på de minimis-støtte (EUT L 379 af 28.12.2006, s. 5).

(2)  Kommissionens brev K(2007) 5626 til Tyskland af 28. november 2007.

(3)  Fællesskabets rammebestemmelser for statsstøtte til forskning og udvikling og innovation (EUT C 323 af 30.12.2006, s. 1).

(4)  EF-retningslinjerne for statsstøtte til fremme af risikokapitalinvesteringer i små og mellemstore virksomheder (EUT C 194 af 18.8.2006, s. 2).

(5)  EFT C 71 af 11.3.2000, s. 14.

(6)  Kommissions Entscheidung in der Sache N 197/07 — Methode zur Berechnung der Beihilfeintensität von Bürgschaften genehmigt mit Schreiben K(2007) 4287 vom 25. September 2007.

(7)  Staatliche Beihilfe N 459/06, ABl. C 295 vom 5.12.2006, S. 6-24.

(8)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2-17.

(9)  Schreiben der Kommission SG (93) D/9273 vom 7. Juni 1993.

(10)  ABl. C 320 vom 28.12.2006, S. 16, Kommission Entscheidung in der Sache C 25/06.

(11)  ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13-45.

(12)  Orginaltitel: Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung-SäHO — und dazu erlassene Verwaltungsvorschriften, insb. § 39 SäHO).

(13)  Originaltitel: Bürgschaftsrichtlinien des Freistaates Sachsen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe (Landesbürgschaftsprogramm) in der ergänzenden Fassung vom 12. November 2001. Die Leitlinien sind verfügbar unter:

http://www.pwc.de/de/lb-Sachsen

(14)  Gemäß der Schätzung der deutschen Behörden wird es ungefähr 101 bis 500 Begünstigte geben.

(15)  ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. Berichtigung ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 17.

(16)  ABl. L 83/1 vom 27.3.1999, S. 1.

(17)  ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14.

(18)  Deutschland hat ähnliche Bürgschaftsregelungen für Betriebsmittelkredite für die Bundesrepublik und für die Länder Brandenburg, Mecklenburg und Thüringen angemeldet. Die Würdigung dieser Fälle wird auf Anfrage der deutschen Behörden vorläufig ausgesetzt, da die Anmeldungen abgeändert werden sollen.

(19)  BIP-pro-Kopf im Jahre 2004, PPS, EU-27 = 100 war in Sachsen 85,9 im Vergleich zum BIP für Deutschland 115,8. Daten sind verfügbar unter:

http://epp.eurostat.ec.europa.eu/pls/portal/docs/PAGE/PGP_PRD_CAT_PREREL/PGE_CAT_PREREL_YEAR_2007/PGE_CAT_PREREL_YEAR_2007_MONTH_02/1-1902200 7-eN-ap.pdf

(20)  Daten verfügbar von, Fußnote 14.

(21)  Die Quote der Arbeitslosigkeit im Jahre 2006 war in Deutschland 10,2 % und in Sachsen 16,6 %. Daten verfügbar unter:

http://epp.eurostat.ec.europa.eu/pls/portal/docs/PAGE/PGP_PRD_CAT_PREREL/PGE_CAT_PREREL_YEAR_2007/PGE_CAT_PREREL_YEAR_2007_MONTH_12/1-1112200 7-eN-bp.pdf

(22)  Punkt 15-17 der Regionalleitlinien.

(23)  ABl. L 379 vom 28.12.2006, Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikeln 87 und 88 des Vertrags auf De-minimis-Beihilfen.

(24)  Schreiben K(2007) 5626 der Kommission, das am 28. November 2007 an Deutschland geschickt wurde.

(25)  Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation (ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1).

(26)  Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 2-22).