Statsstøtte — Tyskland — Støtte C 11/03 (ex NN 160/02) — Redningsstøtte til Fairchild Dornier GmbH — Opfordring til at fremsætte bemærkninger efter EF-traktatens artikel 88, stk. 2 (EØS-relevant tekst.)
EU-Tidende nr. C 067 af 20/03/2003 s. 0002 - 0008
Statsstøtte - Tyskland Støtte C 11/03 (ex NN 160/02) - Redningsstøtte til Fairchild Dornier GmbH Opfordring til at fremsætte bemærkninger efter EF-traktatens artikel 88, stk. 2 (2003/C 67/02) (EØS-relevant tekst) Ved brev af 5. februar 2003, der er gengivet på det autentiske sprog efter dette resumé, meddelte Kommissionen Tyskland, at den havde besluttet at indlede proceduren efter EF-traktatens artikel 88, stk. 2, over for ovennævnte støtteforanstaltning. Interesserede parter kan senest en måned efter offentliggørelsen af nærværende resumé og det efterfølgende brev sende deres bemærkninger til: Europa-Kommissionen Generaldirektoratet for Konkurrence Direktorat H B - 1049 Bruxelles Fax (32-2) 296 98 16. Disse bemærkninger vil blive videresendt til Tyskland. Interesserede parter, der fremsætter bemærkninger til sagen, kan skriftligt anmode om at få deres navne hemmeligholdt. Anmodningen skal være begrundet. RESUMÉ Sagsforløb Den 19. juli 2002 godkendte Kommissionen redningsstøtte til Dornier. Støtten bestod af en garanti over tre måneder. Den 6. august 2002 meddelte Tyskland Kommissionen, at man agtede at forlænge den godkendte garanti. Der blev bedt om yderligere oplysninger den 16. august 2002 og den 1. oktober 2002. Tyskland svarede den 13. september 2002 og den 12. november 2002. Der blev fremsendt yderligere detaljer den 18. december 2002. Beskrivelse Selskabet: Dornier er en tysk flyfabrikant, der siden 1996 har været ejet af det amerikanske selskab Fairchild Aerospace. Dornier fremstiller regionale flyvemaskiner og flykomponenter. Selskabet er beliggende i Oberpfaffenhofen-Wessling (Bayern), hvor det havde 3600 ansatte. Fremstillings- og salgsstederne i USA er blevet afviklet. Selskabet indgav konkursbegæring i marts 2002. Konkursbehandlingen blev indledt den 2. april 2002. Foranstaltningerne: Den 19. juli 2002 godkendte Kommissionen en 50 % subsidiær garanti fra den tyske forbundsregering og delstaten Bayern til et lån på 90 mio. USD. Garantien blev godkendt som redningsstøtte for den periode, som Tyskland havde anmodet om (tre måneder). Denne periode begyndte ved godkendelsen og sluttede den 20. september 2002. Tyskland har nu meddelt, at garantien vil blive forlænget indtil den 20. december 2002, dvs. yderligere tre måneder, idet hensigten er at bevare selskabet, mens der søges efter en finanspartner. Betingelserne for garantien er uændret. Den vedrører det samme lån, som ikke er fuldt udnyttet. I denne anden anmeldelse omtales en yderligere foranstaltning: Bundesanstalt für Arbeit - et statsligt beskæftigelseskontor - har overtaget 19,2 mio. EUR af de samlede udgifter til en social plan mellem selskabets ledelse og repræsentanter for arbejdstagerne med henblik på at reducere den nuværende arbejdsstyrke fra 3600 til 1800. De samlede udgifter til denne sociale plan udgør 29,5 mio. EUR. De resterende 10,3 mio. EUR skal finansieres af selskabet, ifølge oplysningerne ved hjælp af pengestrømme og en særskilt bankkredit (ubestemt), som skal fremskaffes på markedsvilkår. Vurdering I forbindelse med denne foreløbige vurdering finder Kommissionen, at både forlængelsen af garantien og Bundesanstalt für Arbeits foranstaltninger på grundlag af § 254 i den tyske sociallov ("SGB III") bør betragtes som støtte. På grundlag af de foreliggende oplysninger er Kommissionen stærkt i tvivl om, hvorvidt støttepakken til Dornier er forenelig med fællesmarkedet. Hvis pakken vurderes som redningsstøtte, opstår der en høj grad af tvivl om støttens form, varighed og formål, og hvorvidt støtten er begrænset til det absolut nødvendige. Hvis pakken vurderes som omstruktureringsstøtte, opstår der en høj grad af tvivl om, hvorvidt det konkursramte selskab kan overleve på sigt, da der mangler en fornuftig omstruktureringsplan og et væsentligt tilskud til en eventuel omstrukturering. Kommissionen har derfor besluttet at indlede den formelle undersøgelsesprocedure med henblik på at afklare, om de pågældende foranstaltninger har karakter af statsstøtte, og om de er forenelige med fællesmarkedet. I henhold til artikel 14 i Rådets forordning (EF) nr. 659/1999 kan ulovligt udbetalt støtte kræves tilbagebetalt af støttemodtageren. BREVETS ORDLYD "Die Kommission teilt der Bundesrepublik Deutschland mit, dass sie nach Prüfung der von den deutschen Behörden zu der vorerwähnten Maßnahme übermittelten Angaben beschlossen hat, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. I. VERFAHREN 1. Am 19. Juni 2002 genehmigte die Kommission eine Rettungsbeihilfe zugunsten der Fairchild Dornier GmbH (nachstehend 'Dornier')(1). Die Beihilfe bestand in einer Bürgschaft für drei Monate. 2. Mit Schreiben vom 6. August 2002, das am selben Tag eingetragen wurde, teilte Deutschland der Kommission seine Absicht mit, die genehmigte Bürgschaft zu verlängern. Die Verlängerung der Bürgschaft wurde als neue Maßnahme eingestuft und zunächst als angemeldete Beihilfe unter der Nummer 515/2002 registriert. Im Verlaufe einer ersten Prüfung zeigte sich, dass die Bürgschaft bereitgestellt worden ist, ohne die Genehmigung der Kommission abzuwarten. Daraufhin wurde der Vorgang als nicht angemeldete Beihilfe unter der Nummer NN 160/2002 eingetragen. 3. Mit Schreiben vom 16. August 2002 forderte die Kommission zusätzliche Angaben an, die Deutschland mit Schreiben vom 12. September 2002 übermittelte, das am folgenden Tag eingetragen wurde. Die Antwort Deutschlands rief ernste Bedenken hervor, denen die Kommission in ihrem Schreiben vom 1. Oktober 2002 Ausdruck gab. Deutschland antwortete darauf mit Schreiben vom 12. November 2002, das am selben Tag eingetragen wurde. Ergänzende Klarstellungen gingen am 18. Dezember 2002 ein. II. BESCHREIBUNG Das begünstigte Unternehmen 4. Die Fairchild Dornier GmbH ist ein deutscher Flugzeughersteller mit einer langen Betriebsgeschichte und Tradition. Die frühere Dornier Luftfahrt GmbH gehörte 1988 bis 1996 Daimler-Benz Aerospace (DASA). 1996 erwarb das US-amerikanische Unternehmen Fairchild Aerospace eine Mehrheitsbeteiligung an dem Unternehmen, das daraufhin in Fairchild Dornier GmbH (nachstehend 'Dornier') umbenannt wurde. 5. Dornier stellt Regionalflugzeuge und Flugzeugkomponenten her. Das Unternehmen wurde nach deutschem Recht als GmbH gegründet und ist in Deutschland (Wessling) eingetragen. Die Produktionsbetriebe und der Hauptgeschäftssitz liegen in Oberpfaffenhofen-Wessling, wo derzeit rund 3600 Mitarbeiter beschäftigt sind. 6. Fairchild Aerospace gehört der Clayton, Dubilier & Rice, Inc. sowie der Allianz Capital Partners GmbH. Clayton, Dubilier & Rice, Inc. ist eine private Investitionsgesellschaft mit Filialen in New York, Menlo Park (Kalifornien) und London. Die Allianz Capital Partners GmbH ist das Privatunternehmen der Allianzgruppe, einem der führenden europäischen Versicherungskonzerne mit Sitz in München. 7. Dornier stellte im März 2002 einen Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 2. April 2002 eröffnet. Presseberichten zufolge prüfen die nationalen Gerichte derzeit, ob das Verfahren seine Richtigkeit hat. Die Presse berichtete außerdem, dass ein Teil der Tätigkeitsbereich des Unternehmens auf dem Markt verkauft werden wird und ein Teil voraussichtlich geschlossen wird. Der Markt 8. Dornier baut Regionalflugzeuge sowie Flugzeugkomponenten. Der einzige europäische Wettbewerber auf dem Markt für Regionalflugzeuge ist nunmehr ATR(2), da sich die britische Aerospace vor kurzem aus diesem Markt zurückgezogen hat. Weitere Wettbewerber auf dem Weltmarkt sind der kanadische Flugzeugbauer Bombardier und der brasilianische Flugzeugbauer Embraer. Gemessen an der Zahl der verkauften Flugzeuge ist Bombardier inzwischen der weltweit führende Hersteller, gefolgt von Embraer. Auf dem Markt für Flugzeugkomponenten betätigen sich verschiedene europäische (z. B. das schwedische Unternehmen Saab und das niederländische Unternehmen Stork) sowie nichteuropäische Wettbewerber. Die Finanzmaßnahmen 9. Am 19. Juni 2002 genehmigte die Kommission eine 50%ige Ausfallbürgschaft der Bundesregierung und des Freistaats Bayern für ein Darlehen in Höhe von 90 Mio. USD. Die Bürgschaft wurde als mit dem EU-Vertrag zu vereinbarende Rettungsbeihilfe betrachtet. Die Kommission genehmigte die Beihilfe für den von Deutschland beantragten Zeitraum, d. h. für drei Monate. Dieser Zeitraum sollte mit der Genehmigung beginnen und am 20. September 2002 auslaufen. 10. Die neu notifizierte Beihilfe bestand nach deutschen Angaben aus einer Verlängerung der genehmigten Bürgschaft bis zum 20. Dezember 2002, d. h. um drei weitere Monate. Das Unternehmen - so die deutschen Behörden -, dem es nicht gelungen sei, im Laufe der ursprünglich vorgesehenen Frist von drei Monaten einen Finanzpartner zu finden, benötige mehr Zeit. Mit der Verlängerung der Bürgschaft solle der Fortbestand des Unternehmens gesichert und weiter nach einem Finanzpartner gesucht werden. 11. Die Bedingungen der Bürgschaft bleiben unverändert. Die Bürgschaft bezieht sich auf denselben Kredit, der nach deutschen Angaben nicht voll ausgeschöpft wurde. Wie in der Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2002 erläutert, beläuft sich der Kredit auf insgesamt 90 Mio. USD und wurde von einem Bankenkonsortium für die Zeit vom 22. April 2002 bis 31. März 2003 ausgereicht. 12. In der Anmeldung vom 6. August 2002 wird eine weitere Maßnahme erwähnt. Deutschen Angaben zufolge muss die derzeitige Beschäftigtenzahl von 3600 auf 1800 verringert werden. Hierzu hat die Unternehmensleitung mit den Personalvertretern einen Sozialplan ausgehandelt. Die darin vorgesehenen Maßnahmen sollen die Wiedereingliederung der Beschäftigten in den Arbeitsmarkt unterstützen. Der Plan trat am 1. Juli 2002 in Kraft, doch ist die Kommission nicht über dessen Gesamtdauer informiert worden. Die Kosten des Sozialplans belaufen sich auf insgesamt 29,5 Mio. EUR. Die Bundesanstalt für Arbeit wird 19,2 Mio. EUR und das Unternehmen die verbleibenden 10,3 Mio. EUR übernehmen. Nach deutschen Angaben wird der Beitrag von Dornier zum Sozialplan über den Cash-flow und einen gesonderten Bankkredit finanziert, der zu Marktbedingungen aufgenommen werden soll. Die Bundesanstalt für Arbeit hat bereits ca. 12,2 Mio. EUR gezahlt. III. WÜRDIGUNG 13. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag(3) soll eine Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der Maßnahmen enthalten und Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit darstellen. Staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag 14. Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt. Daher muss die Kommission die verschiedenen Maßnahmen prüfen, um festzustellen, ob staatliche Beihilfen vorliegen. 15. Als Erstes ist die Verlängerung der 50%igen Bürgschaft zu würdigen. Wie in der Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2002 festgestellt - was von Deutschland zu keiner Zeit bestritten wurde -, wird die Bürgschaft aus staatlichen Mitteln gewährt und verschafft dem Unternehmen in Schwierigkeiten einen Vorteil, den es von einem Privatinvestor nicht erhalten hätte. Da in dem betreffenden Wirtschaftszweig Wettbewerb und Handel bestehen, kann die finanzielle Begünstigung eines Unternehmens gegenüber seinen Wettbewerbern den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Folglich wurde die Bürgschaft als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag betrachtet. Die Kommission erinnert in der Entscheidung vom 19. Juni 2002 daran, dass die Bürgschaft nur für den von Deutschland beantragten Zeitraum von drei Monaten genehmigt wird. Eine Verlängerung der Bürgschaft um weitere drei Monate stellt eine zusätzliche Begünstigung des Unternehmens dar und ist als neue Beihilfe anzusehen. Die Kommission stellt fest, dass Deutschland diese Auffassung nicht bestreitet und die Maßnahme als neue Rettungsbeihilfe angemeldet hat. Daher würdigt die Kommission die Verlängerung der Bürgschaft als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. 16. Zum Zweiten ist der Beitrag der Bundesanstalt für Arbeit in Höhe von 19,2 Mio. EUR zu den Kosten des Sozialplans zu würdigen. Diese Maßnahme wurde auf Grundlage von §§ 254 des Deutschen Sozialgesetzbuchs III angenommen. Nach deutscher Auffassung stellt die Maßnahme keine staatliche Beihilfe dar, da sie dem zu entlassenden Teil der Belegschaft unmittelbar zugute kommt. Die im Rahmen des Sozialplans zu finanzierenden Maßnahmen werden von Deutschland als individuelle Unterstützung der Beschäftigten beschrieben, die darauf ausgerichtet sind, deren Stärken und Schwächen zu ermitteln, Ziele festzulegen, Schulungen und mobilitätsfördernde Maßnahmen durchzuführen, eine Jobbörse zu organisieren usw. Für die Dauer der Sozialplans, die von Deutschland nicht angegeben wurde, werden die Löhne bis zu 80 % durch diese Sozialmaßnahme ersetzt. Die Beschäftigten verzichten auf die verbleibenden 20 % ihrer Löhne für die Gesamtdauer des Sozialplans. Nach Abschluss des Sozialplans wird die Hälfte der Belegschaft entlassen. Wäre der Plan nicht ausgehandelt worden, wäre nach deutschen Angaben die halbe Belegschaft unverzüglich entlassen worden und das Unternehmen wäre nicht in der Lage gewesen, für diese Kosten aufzukommen. Folglich stellt Deutschland fest, dass alleinige Begünstigte die Beschäftigten sind, die auf unbestimmte Dauer zumindest 80 % ihres Lohns erhalten und denen Fördermaßnahmen angeboten werden, um noch vor der Entlassung eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen. 17. Die Kommission kann sich zum jetzigen Zeitpunkt der deutschen Auffassung, diese Maßnahmen seien keine Beihilfen, nicht anschließen. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs heißt es dazu: 'Der Begriff der Beihilfe umfasst die von den staatlichen Stellen gewährten Vorteile, die in verschiedener Form die Belastungen mindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat. Die teilweise Befreiung von den Soziallasten, die Arbeitgeber in einem bestimmten Sektor zu tragen haben, ist eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG), wenn diese Maßnahme diese Unternehmen teilweise von den finanziellen Lasten freistellen soll, die sich aus der normalen Anwendung des allgemeinen Sozialversicherungssystems ergeben, ohne dass diese Befreiung durch die Natur oder den inneren Aufbau dieses Systems gerechtfertigt ist. Staatliche Eingriffe sind nicht schon wegen ihres sozialen Charakters von einer Einordnung als Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag ausgenommen.'(4) Wie anlässlich einer Besprechung mit den deutschen Behörden erläutert wurde, ist nicht auszuschließen, dass Maßnahmen nach §§ 254 ff. SGB III als staatliche Beihilfe eingestuft werden können(5). 18. Im anstehenden Fall kann die Kommission bisher nicht ausschließen, dass Dornier die gesamten Kosten des mit den Personalvertretern ausgehandelten Sozialplans selbst getragen hätte. Außerdem werden während der unbefristeten Laufzeit des Plans die Löhne der Beschäftigten durch Zuwendungen ersetzt, die im Rahmen des Sozialplans vereinbart wurden. Es ist unklar, ob die Beschäftigten nur an den Maßnahmen im Rahmen dieses Sozialplans teilnehmen oder sie auch im Unternehmen tätig sein werden. Den von Deutschland an die Kommission übermittelten Unterlagen zufolge wird die wöchentliche Arbeitszeit um 21 % reduziert. Es wird jedoch nicht erwähnt, dass die gesamte reduzierte Arbeitszeit diese Maßnahmen im Rahmen des Sozialplans gewidmet sein wird. Folglich kann die Kommission nicht ausschließen, dass die Beschäftigten weiterhin im Unternehmen tätig sein werden und, wenn diese der Fall ist, in welchen Bereichen. In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass 'Kosten für die Entlohnung der Beschäftigten jedoch wesensmäßig und unabhängig davon, ob sie auf gesetzlichen Verpflichtungen oder Tarifverträgen beruhen oder nicht, die Bilanz der Unternehmen belasten'(6). Da der Sozialplan zu 65 % von der Bundesanstalt für Arbeit finanziert wird, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Stelle während der Laufzeit des Plans für 65 % der Löhne der Belegschaft aufkommt und dass Dornier folglich für einen unbefristeten Zeitraum von Kosten entlastet werden könnte, die das Unternehmen andernfalls selbst tragen würde. 19. Deutschland verweist darauf, dass Dornier einen Teil der Kosten des Sozialplans über den Cash-flow und einen gesonderten, nicht näher definierten Bankkredit zu Marktkonditionen finanzieren wird. Nach Auffassung der Kommssion ist fragwürdig, wie das Unternehmen, das seit April 2002 zahlungsunfähig ist, genügend Cash-flow erwirtschaften soll, um die verbleibenden 35 % der Sozialplankosten zu tragen. Da außerdem bereits alle verfügbaren Vermögensgegenstände zur Kreditbeschaffung herangezogen wurden, ist zweifelhaft, dass das Unternehmen einen zusätzlichen Kredit zu Marktkonditionen erhält. Selbst wenn es Dornier effektiv gelingen sollte, für die verbleibenden 35 % des Sozialplans aufzukommen, ändert dies nichts an der Tatsache, dass 65 % dieser Lohnersatzkosten von einer staatlichen Stelle finanziert werden. 20. Abschließend stellt Deutschland fest, dass alle von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlten Beträge in die Insolvenzmasse einfließen und folglich dem Unternehmen keinen Vorteil verschaffen. Im Rahmen dieser vorläufigen Würdigung gelangt die Kommission jedoch zu der Auffassung, dass Dornier mittels dieser Maßnahmen in die Lage versetzt wird, seinen Betrieb weiterzuführen, ohne für 65 % der Löhne der Hälfte seiner Belegschaft aufzukommen. Diese Kosten sollten nach Kommissionsauffassung von Dornier allein getragen werden. Deshalb verschafft der Beitrag der Bundesanstalt für Arbeit zu dem Sozialplan dem Unternehmen möglicherweise einen Vorteil, der, wenn er tatsächlich zurückgefordert würde, mit einem zinslosen Darelehen vergleichbar ist. Dieser mögliche Vorteil wird nicht dadurch aufgehoben, dass die Bundesanstalt für Arbeit versucht, die Beträge im Rahmen des Insolvenzverfahrens zurückzuerlangen. Zum jetzigen Zeitpunkt kann die Kommission nur bezweifeln, dass ein marktwirtschaftlicher Unternehmer dem Unternehmen einen vergleichbaren Vorteil gewährt hätte: erstens aufgrund der reduzierten Möglichkeit, dieses Geld wiederzubekommen, und zweitens aufgrund des Fehlens jeglicher Einnahmen für die Bundesanstalt für Arbeit. 21. Deshalb sind die Maßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit bei der vorläufigen Würdigung als Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu werten. 22. Darüber hinaus dürfte der Abbau der Dornier-Belegschaft von 3600 auf 1800 Mitarbeiter sehr hohe Kosten verursachen, die in der Regel die Hauptkomponente eines Sozialplans ausmachen. Die Kommission ist nicht darüber informiert, wie die Abfindungskosten von dem Unternehmen finanziert werden. Die Personalkosten für die verbleibende Hälfte der Belegschaft werden nach deutschen Angaben über den Cash-flow finanziert. Auch hier ist zweifelhaft, ob das Unternehmen diesen Cash-flow erwirtschaften kann. 23. Daher kann in der jetzigen Phase nicht ausgeschlossen werden, dass die Abfindungs- und Lohnkosten des verbleibenden Teils der Belegschaft durch weitere staatliche Beiträge finanziert werden. Sollte dies der Fall sein, stellt die Kommission fest, dass Erwägungsgrund 59 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(7) Folgendes bestimmt:'Die Verpflichtungen zur Zahlung von Abfindungen und/oder Vorruhestandsgeld, die einem Unternehmen aufgrund arbeitsrechtlicher Vorschriften oder tariflicher Vereinbarungen mit den Gewerkschaften bei Entlassungen obliegen, verursachen Kosten, die zu den aus Eigenmitteln zu deckenden normalen Kosten eines Unternehmens gehören. Daher ist jeder staatliche Beitrag zu diesen Kosten unabhängig davon, ob er direkt an das Unternehmen oder über eine andere staatliche Stelle an die Arbeitnehmer gezahlt wird, als Beihilfe anzusehen.' Sollte die Bundesanstalt für Arbeit oder eine andere staatliche Stelle für die Lohn- und/oder Abfindungskosten aufkommen, wäre dies als staatliche Beihilfe anzusehen. Die Kommission erinnert daran, dass Deutschland aufgrund des Vertrags verpflichtet ist, jede Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vor der Gewährung anzumelden. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt 24. Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sehen Ausnahmen von dem allgemeinen Beihilfeverbot des Absatzes 1 vor. 25. Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Kommission der Ansicht, dass die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Ausnahmen im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind, da es sich weder um Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher noch um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, oder Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland handelt. 26. Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) und Buchstabe c) EG-Vertrag sehen weitere Ausnahmen vor. Da mit der Beihilfe kein regionales Ziel verfolgt wird, sondern ein Unternehmen in Schwierigkeiten gerettet werden soll, ist die Kommission zum jetzigen Zeitpunkt der Ansicht, dass lediglich die Ausnahme des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Betracht kommt. Danach können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Zur Würdigung staatlicher Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen hat die Kommission einschlägige Leitlinien herausgegeben ('Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten'(8)). 27. Die Verlängerung der Bürgschaft wurde als Rettungsbeihilfe angemeldet und wird als solche bewertet. Allerdings ist die Kommission der Auffassung, dass die Verlängerung der Bürgschaft als Teil des gesamten Rettungspakets für Dornier zu würdigen ist, d. h. zusammen mit den bisher mitgeteilten Maßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit. Daher wird die Kommission zunächst prüfen, ob das Maßnahmenpaket als Rettungsbeihilfe eingeordnet werden kann. 28. Um genehmigungsfähig zu sein, muss die in Erwägungsgrund 10 der Leitlinien definierte Rettungsbeihilfe nachstehend beschriebene Kriterien erfüllen. Da ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde, gilt Dornier im Sinne von Erwägungsgrund 6 der Leitlinien als Unternehmen in Schwierigkeiten und ist somit beihilfefähig. 29. Bei den Beihilfen muss es sich um Liquiditätsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften oder Krediten handeln. Die vorliegende Bürgschaft erfüllt dieses Erfordernis. Wie in der Entscheidung vom 19. Juni 2002 festgestellt, ist der Zinssatz des durch die Bürgschaft abgesicherten Darlehens (Libor + 2,5 %) nach einschlägiger Erfahrung der Kommission mit dem Bezugssatz vergleichbar, der in Euro ausgedrückt in der EU gelten würde. Doch geht es aus den vorliegenden Informationen nicht hervor, ob die Maßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit in Form von Krediten oder Bürgschaften durchgeführt wurden. Vielmehr scheint es sich bei den Maßnahmen um Zuschüsse zu handeln. Das Kriterium der Leitlinien wird also offensichtlich nicht erfüllt. 30. Die Beihilfen müssen mit Krediten verbunden sein, deren Restlaufzeit nach Auszahlung des letzten Teilbetrags der Kreditsumme an das Unternehmen höchstens zwölf Monate beträgt. Der durch die Bürgschaft abgesicherte Kredit muss bis zum 31. Mai 2002 zurückgezahlt werden, also innerhalb von 10 Monaten nach Zahlung des letzten Teilbetrags, die im Juni 2002 erfolgte. Aus den vorliegenden Informationen geht nicht hervor, ob der Beitrag der Bundesanstalt für Arbeit überhaupt zurückgezahlt werden muss, obwohl Deutschland behauptet, dass die Bundesanstalt für Arbeit versuchen wird, dieses Geld im Rahmen des Insolvenzverfahrens wiederzubekommen. Selbst wenn sie es wiederbekommen wird, ist es unklar, ob dies innerhalb von zwölf Monaten nach der Auszahlung erfolgen würde. Dieses Kriterium der Leitlinien wird also offensichtlich nicht erfüllt. 31. Die Beihilfe muss wegen akuter sozialer Schwierigkeiten gerechtfertigt sein. Dies trifft im Fall von Dornier zu, da es sich um ein insolventes Unternehmen handelt. Die Beihilfe wird zur Weiterführung des Unternehmens verwendet, bis ein Finanzpartner gefunden ist. 32. Bei Anmeldung der Beihilfe muss sich der Mitgliedstaat verpflichten, der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung der Rettungsbeihilfe einen Umstrukturierungs- oder Liquidationsplan vorzulegen oder aber den Nachweis zu erbringen, dass das Darlehen vollständig zurückgezahlt und/oder die Bürgschaft beendet worden ist. Deutschland hat sich verpflichtet, der Kommission spätestens sechs Monate nach der Genehmigungsentscheidung vom 19. Juni 2002 einen Umstrukturierungsplan vorzulegen. Allerdings stellt die Kommission fest, dass die Sechsmonatsfrist abgelaufen ist, ohne dass Deutschland einen Umstrukturierungs- oder Liquidationsplan vorgelegt hätte. Auch hat Deutschland nicht den Nachweis erbracht, dass die Bürgschaft beendet worden ist; vielmehr geht aus der zweiten Anmeldung hervor, dass die Bürgschaft mindestens bis zum 20. Dezember 2002 verlängert wurde. 33. Die Beihilfe muss auf den Betrag begrenzt sein, der für die Weiterführung des Unternehmens während des Zeitraums erforderlich ist, für den die Beihilfe genehmigt wird. Dies sollte sich in dem Liquiditätsplan widerspiegeln; allerdings hat die Kommission Zweifel daran, ob dieser Plan tragfähig ist und ob sich die Beihilfe auf das strikte Mindestmaß beschränkt. Zweifel an der Tragfähigkeit des Plans ergeben sich deshalb, weil die Vorausschätzungen weder vollständig noch realistisch sind. Die Verlängerung der Bürgschaft sichert hauptsächlich die Materialkosten und die laufenden Ausgaben des Unternehmens, bis ein Finanzpartner gefunden ist. Die Personalkosten sollen nach deutschen Angaben über den Cash-flow finanziert werden. Ein Teil der Kosten des Sozialplans werden ebenfalls über den Cash-flow und einen gesonderten, nicht näher definierten Bankkredit finanziert. Zur Finanzierung der Abfindungskosten liegen keine Angaben vor. Die Kommission bezweifelt, dass ein seit April 2002 insolventes Unternehmen genügend Cash-flow erwirtschaften kann, um all diese Kosten zu decken, und einen Bankkredit zu Marktkonditionen erhält. Daher sind die Vorausschätzungen des Liquiditätsplans wohl kaum realistisch. Des Weiteren wurde der Beitrag der Bundesanstalt für Arbeit nicht in den vorgelegten Liquiditätsplan einbezogen, so dass unklar ist, ob sich das Beihilfepaket auf das strikte Mindestmaß beschränkt. 34. Die Beihilfe sollte grundsätzlich für höchstens sechs Monate genehmigt werden. Da die vorhergehende Genehmigung für drei Monate erteilt wurde, würde dieses Erfordernis nur eingehalten, wenn die Bürgschaft effektiv am 19. Juni beginnen und am 20. Dezember 2002 enden würde. Allerdings ist nicht klar gesichert, dass die Bürgschaft nur bis 20. Dezember 2002 gewährt wird, da der Liquiditätsplan bis Juni 2003 läuft und kein geänderter Bürgschaftsvertrag vorgelegt wurde(9). Darüber hinaus ist unklar, für welchen Zeitraum die Maßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit bereitgestellt werden. Folglich gibt es keinen Beleg dafür, dass das neue Beihilfenpaket die für Rettungsmaßnahmen vorgegebene Gesamtdauer von sechs Monaten einhält. 35. Daher bezweifelt die Kommission, dass das neue Beihilfepaket als Rettungsbeihilfe im Sinne der Leitlinien angesehen werden kann. Des Weiteren stellt die Kommission fest, dass eine Rettungsbeihilfe ein einmaliger Vorgang sein soll und dass wiederholte Rettungsmaßnahmen, die lediglich den Status Quo aufrechterhalten und das Unvermeidbare aufschieben würden, nicht erlaubt werden können. Die Kommission erinnert daran, dass bereits am 2. Juni 2002 eine Rettungsbeihilfe zugunsten Dorniers für drei Monate genehmigt wurde, einen Zeitraum, in dem nach Auffassung Deutschlands ein Finanzpartner gefunden werden könnte. Die Kommission kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausschließen, dass die neue Rettungsbeihilfe, die auch in der Absicht gewährt wird, das Unternehmen, während es nach einem Finanzpartner sucht, am Leben zu erhalten, bloß den Status Quo aufrechterhält und das Unvermeidbare aufschiebt. 36. Die Beihilfen könnten jedoch als Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Vertrag vereinbar sein. Die Kommission wird daher diese Frage in den folgenden Absätzen untersuchen. 37. Die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe hängt davon ab, dass sich der Mitgliedstaat zur Durchführung eines Umstrukturierungsplans verpflichtet. Dieser Plan muss verschiedene Voraussetzungen erfüllen und auch Maßnahmen umfassen, um nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf Wettbewerber auszugleichen. Die geplante Beihilfe muss sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken. Des Weiteren muss der Beihilfeempfänger aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen einen bedeutenden Beitrag leisten. Des Weiteren ist die Beihilfe so zu gewähren, dass dem Unternehmen keine überschüssige Liquidität zugeführt wird, die zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten in Tätigkeitsbereichen verwendet werden könnte, die vom Umstrukturierungsprozess nicht betroffen sind. 38. Bisher liegen der Kommission keine Belege dafür vor, dass die fraglichen Maßnahmen diese Voraussetzungen erfüllen. So hat Deutschland der Kommission noch keinen Umstrukturierungsplan vorgelegt, obwohl es dazu verpflichtet wäre. Eingereicht wurde ein Liquiditätsplan, der die Genehmigung der Verlängerung der Bürgschaft abstützen soll. Der Plan läuft bis Juni 2003, also weit über die Rettungsperiode hinaus. Dies könnte darauf hindeuten, dass bestimmte Umstrukturierungsmaßnahmen bereits zwischen Dezember 2002 (wenn die Rettungsbeihilfe ausläuft) und Juni 2003 getroffen werden. Daher könnten die fraglichen Maßnahmen als erste Tranche der Umstrukturierungsbeihilfe angesehen werden. Doch kann die Kommission anhand der spärlichen Informationen nicht feststellen, ob der Liquiditätsplan als tragfähiger Umstrukturierungsplan betrachtet werden könnte, der zur Wiederherstellung der Rentabilität von Dornier beiträgt. Des Weiteren ist fragwürdig, ob ein insolventes Unternehmen, das noch keinen Finanzpartner gefunden hat, seine Rentabilität wiedererlangen und sich aus eigener Kraft auf dem Markt behaupten kann. Außerdem ist die Kommission noch nicht über einen Kapazitätsabbau informiert worden. Schließlich sollte der Beihilfeempfänger selbst einen bedeutenden Beitrag zu den Umstrukturierungskosten leisten. Auch wenn Deutschland angibt, dass die im Rahmen des Sozialplans vereinbarten Maßnahmen teilweise von dem Unternehmen übernommen werden, ist nicht klar, aus welchen Mitteln das insolvente Unternehmen schöpft (erwarteter Cash-flow und nicht näher definierter gesonderter Bankkredit) und ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu der Beihilfe stehen. 39. Daher kommt die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die Beihilfemaßnahmen auch nicht als zulässige Umstrukturierungsbeihilfe angesehen werden können. 40. Dennoch könnten die Maßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit als Ausbildungs- oder Beschäftigungsbeihilfe vereinbar sein. Eine Würdigung dieser Maßnahmen als Ausbildungsbeihilfe nach der Verordnung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen(10) zeigt jedoch, dass die Beihilfe nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fällt. Auch wenn anhand der vorliegenden Angaben nicht bestimmt werden kann, ob es sich um spezifische oder allgemeine Ausbildungsmaßnahmen handelt, übersteigen die Intensität (65 % der Gesamtkosten des Sozialplans) und der Betrag der Beihilfe (19,2 Mio. EUR) die in der Verordnung vorgegebenen Höchstgrenzen. 41. Die Kommission stellt abschließend fest, dass eine Bewertung der Maßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit nach Verordnung (EG) über die Anwendung von Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen(11) ebenfalls zu dem Ergebnis der Unvereinbarkeit führt, da diese Verordnung keine Beschäftigungsbeihilfen an große Unternehmen erlaubt. Die Kommission stellt außerdem fest, dass sich an ihrer Schlussfolgerung nichts ändern würde, wenn die Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen(12) angewandt würden, da die nicht zur Schaffung stabiler Arbeitsplätze beitragen. Hinsichtlich einer etwaigen Sicherung der Arbeitsplätze bei Dornier stellt die Kommission fest, dass die Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen Folgendes bestimmen: 'Wenn im Rahmen der Rettung, der Umstrukturierung oder Umstellung eines Unternehmens in Schwierigkeiten Beihilfen zur Erhaltung der Arbeitsplätze vorgesehen sind, müssen sie notifiziert werden und werden nach den einschlägigen Richtlinien der Kommission beurteilt.' Da einschlägige Leitlinien der Gemeinschaft für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vorliegen, wurde eine Würdigung nach Maßgabe dieser Leitlinien vorgenommen. IV. SCHLUSSFOLGERUNGEN 42. Anhand der vorliegenden Informationen hält es die Kommission für zweifelhaft, dass die als Beihilfe einzustufenden Maßnahmen nach einer vorläufigen Würdigung als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Daher leitet die Kommission hiermit das förmliche Prüfverfahren ein. 43. Außerdem erinnert die Kommission Deutschland an seine Verpflichtung, innerhalb von sechs Monaten nach der Genehmigungsentscheidung vom 19. Juni 2002 einen Umstrukturierungs- oder Liquidationsplan für Dornier vorzulegen. 44. Die Kommission fordert die Bundesrepublik Deutschland auf, innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schreibens alle zur Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe sachdienlichen Unterlagen, Angaben und Daten zu übermitteln. Benötigt werden insbesondere: a) genaue Angaben zu dem Beitrag der Bundesanstalt für Arbeit zugunsten des Sozialplans, einschließlich Angaben zur Form, den Bedingungen und den Zielsetzungen; b) Informationen darüber, ob die Abfindungszahlungen und/oder die Lohnkosten der verbleibenden Belegschaft staatlich gefördert werden; c) ein detaillierter Plan (Liquidität, Umstrukturierung, Abwicklung usw.), um die Vereinbarkeit sämtlicher Beihilfemaßnahmen zugunsten von Dornier bewerten zu können. 45. Die Kommission erinnert Deutschland an die Sperrwirkung des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag und verweist auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, wonach alle rechtswidrigen Beihilfen von den Empfängern zurückgefordert werden können." (1) N 267/2002, SG(2002) D/230289 vom 19.6.2002. (2) Ein Konsortium, in dem sich EADS (European Aeronautic Defence and Space Company) und Alenia Aerospazio zusammengeschlossen haben. (3) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (4) Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-251/97: Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Sammlung der Rechtsprechung 1999, S. I-6639. (5) 23. und 24. September 2002 in Berlin. (6) Europäischer Gerichtshof vom 12.12.2002, C-5/01, Belgien/Kommission. (7) ABl. C 288 vom 9.10.1999. (8) ABl. C 288 vom 9.10.1999. (9) Der Bürgschaftsvertrag bezieht sich auf den Kredit, der bis März 2003 zurückzuzahlen ist. (10) ABl. L 10 vom 13.11.2001, S. 20. (11) ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3. (12) ABl. C 334 vom 12.12.1995.