21977A0919(02)

Tillægsoverenskomst til den i Bern den 29. april 1963 undertegnede overenskomst om Den Internationale Kommission for Beskyttelse af Rhinen mod Forurening

EF-Tidende nr. L 240 af 19/09/1977 s. 0048 - 0065
den spanske specialudgave: Kapitel 15 bind 2 s. 0058-0059
den portugisiske specialudgave: Kapitel 15 bind 2 s. 0058-0059
DA L 240 19/09/1977 P. 0064-0065
DE L 240 19/09/1977 P. 0064-0065
EN L 240 19/09/1977 P. 0048-0049
FR L 240 19/09/1977 P. 0048-0049
IT L 240 19/09/1977 P. 0064-0065
NL L 240 19/09/1977 P. 0064-0065


ZUSATZVEREINBARUNG zu der in Bern am 29. April 1963 unterzeichneten Vereinbarung ueber die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung

DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REGIERUNG DER FRANZOESISCHEN REPUBLIK,

DIE REGIERUNG DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

DIE REGIERUNG DES KOENIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DIE REGIERUNG DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT

UND DIE EUROPAEISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

im Hinblick auf die Vereinbarung ueber die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung und das ihr beigefuegte Unterzeichnungsprotokoll, die in Bern am 29. April 1963 unterzeichnet wurden,

im Hinblick auf das UEbereinkommen zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung,

im Hinblick darauf, dass es fuer die Europaeische Wirtschaftsgemeinschaft auf Grund ihrer Zustaendigkeit notwendig ist, Vertragspartei der in Bern am 29. April 1963 unterzeichneten Vereinbarung zu werden,

SIND WIE FOLGT UEBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Europaeische Wirtschaftsgemeinschaft wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Zusatzvereinbarung Vertragspartei der Vereinbarung ueber die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung und des ihr beigefuegten Unterzeichnungsprotokolls (im folgenden als "die Vereinbarung" bezeichnet), die in Bern am 29. April 1963 unterzeichnet wurden.

Artikel 2

Die Vereinbarung wird wie folgt geaendert: a) Der Ausdruck "unterzeichnete Regierungen" wird durch den Ausdruck "Vertragsparteien" ersetzt.

b) Artikel 4 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:

"(1) Die Einzelheiten der Wahrnehmung des Vorsitzes der Kommission durch die Delegationen werden von der Kommission bestimmt und in ihre Geschaeftsordnung aufgenommen ; die Delegation, welche den Vorsitz wahrnimmt, benennt eines ihrer Mitglieder als Praesidenten der Kommission."

c) In Artikel 6 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefuegt:

"(2) In den in ihre Zustaendigkeit fallenden Bereichen steht der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Anzahl von Stimmen entsprechend der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten zu, die Vertragsparteien dieser Vereinbarung sind. Die Europaeische Wirtschaftsgemeinschaft uebt ihr Stimmrecht in Faellen, in denen ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausueben, nicht aus ; das gleiche gilt im umgekehrten Fall."

Artikel 6 Absatz 2 wird Artikel 6 Absatz 3.

Artikel 6 Absatz 3 wird Artikel 6 Absatz 4 ; er wird wie folgt ergaenzt:

"Dies gilt nicht fuer die Delegation der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft."

d) Artikel 12 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:

"(2) Die uebrigen Kosten der Arbeiten der Kommission werden in folgendem Verhaeltnis zwischen den Vertragsparteien aufgeteilt: >PIC FILE= "T0011867">

Die Kommission kann in bestimmten Faellen auch eine andere Aufteilung festlegen."

Artikel 3

(1) Die Delegation, welche den Vorsitz der Kommission bei Inkrafttreten der Zusatzvereinbarung ausuebt, nimmt den Vorsitz weiterhin bis zum Ablauf ihrer dreijaehrigen Amtszeit wahr.

(2) Die Einzelheiten der weiteren Wahrnehmung des Vorsitzes der Kommission durch die Delegationen werden vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Amtszeit von der Kommission unter Beruecksichtigung ihrer neuen Zusammensetzung bestimmt.

Artikel 4

(1) Jede Unterzeichnerpartei notifiziert der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dass ihre Verfahren zum Inkrafttreten dieser Zusatzvereinbarung durchgefuehrt sind.

(2) Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterrichtet die Vertragsparteien vom Zeitpunkt des Eingangs dieser Notifikationen. Diese Zusatzvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem UEbereinkommen zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung in Kraft.

Artikel 5

Diese Zusatzvereinbarung, die in einer Urschrift in deutscher, franzoesischer und niederlaendischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird im Archiv der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt ; diese uebermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Geschehen zu Bonn am 3. Dezember 1976.

Fuer die Regierung der Bundesrepublik Deutschland:

Fuer die Regierung der Franzoesischen Republik:

Fuer die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg:

Fuer die Regierung des Koenigreichs der Niederlande:

Fuer die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Fuer die Europaeische Wirtschaftsgemeinschaft: