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Document 32012M6583

Kommissionens beslutning af 19/06/2012 om en fusions forenelighed med det fælles marked (Sag COMP/M.6583 - KIB / BDMI / BIDMANAGEMENT) Rådets forordning (EF) nr. 139/2004 (Kun den tysk udgave er autentisk)

Legal status of the document In force

32012M6583

Entscheidung der Kommission vom 19/06/2012 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.6583 - KIB / BDMI / BIDMANAGEMENT) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)


DE

Fall Nr. COMP/M.6583 - KIB/ BDMI/ BIDMANAGEMENT

Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004

ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE

Datum: 19/06/2012

In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32012M6583

|EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 19.06.2012

K(2012) 4291

NICHTVERTRAULICHE FASSUNG

FUSIONSKONTROLLVERFAHREN VEREINFACHTES VERFAHREN

An die Anmelder: | |

Betr.: Sache COMP/M.6583 – KIB/ BDMI/ BIDMANAGEMENT Kommissionsbeschluss nach Artikel 6(1)(b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [1]

Sehr geehrte Damen und Herren,

1. Am 15.05.2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen K-Invest Beteiligungs GmbH & Co. KG, das der Klingel-Unternehmensgruppe angehört ("Klingel", Deutschland), und das Unternehmen Bertelsmann Digital Media Investments S.A. (Luxembourg), das von der Bertelsmann AG ("Bertelsmann", Deutschland) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Bidmanagement GmbH ("Bidmanagement", Deutschland) durch Erwerb von Anteilen.

2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

– Klingel: Versand- und Einzelhandelshaus, insbesondere in den Bereichen Damen- und Herrenmode, Schuhe, Schmuck, Wohnen und Haushalt;

– Bertelsmann: Fernsehen und Radio, Buch- und Zeitschriftenverlag, Buch- und Medienclubs, sonstige Medien- und Kommunikationsdienstleistungen;

– Bidmanagement: Dienstleistungen in der Softwarebranche: Optimierung von online-Werbekampagnen [2] .

3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a) der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [3] fällt.

4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.

Für die Kommission (unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor

[1]ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.

[2] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 146 vom 24.05.2012, S. 10.

[3]ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.

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