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7.2.2014 |
CS |
Úřední věstník Evropské unie |
C 37/73 |
STÁTNÍ PODPORA – NĚMECKO
Státní podpora SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) – Podpora elektřiny z obnovitelných zdrojů a nižší příplatek EEG pro uživatele s vysokou spotřebou energie
Výzva k podání připomínek podle čl. 108 odst. 2 Smlouvy o fungování Evropské unie
(Text s významem pro EHP)
(2014/C 37/07)
Dopisem ze dne 18. prosince 2013 uvedeným v závazném znění po tomto shrnutí oznámila Komise Spolkové republice Německo své rozhodnutí zahájit řízení ve věci výše uvedeného opatření podle čl. 108 odst. 2 Smlouvy o fungování Evropské unie.
Zúčastněné strany mohou zaslat své připomínky k opatření, v souvislosti s nímž Komise zahajuje řízení, do jednoho měsíce ode dne zveřejnění tohoto shrnutí a dopisu, který po něm následuje, na adresu Generálního ředitelství pro hospodářskou soutěž Evropské komise:
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European Commission |
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Directorate-General for Competition |
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Directorate for State Aid |
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State Aid Greffe |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
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Fax: +32 22961242 |
Tyto připomínky budou sděleny Spolkové republice Německo. Zúčastněné strany podávající připomínky mohou písemně a s uvedením důvodů požádat o zachování důvěrnosti ohledně své totožnosti.
SHRNUTÍ
1. POSTUP
V prosinci 2011 podalo německé Sdružení spotřebitelů energie (Bund der Energieverbraucher) Komisi stížnost, v níž tvrdí, že pozměněný zákon o energii z obnovitelných zdrojů (1), který vstoupil v platnost dne 1. ledna 2012 (dále jen „zákon EEG 2012“), zejména pak zastropování příplatku EEG ve prospěch uživatelů s vysokou spotřebou energie, představuje protiprávní a neslučitelnou státní podporu.
Podle zákona EEG 2012 jsou provozovatelé distribučních soustav povinni nakupovat elektřinu vyrobenou v rozsahu jejich sítě z obnovitelných zdrojů a důlního plynu za výkupní ceny stanovené zákonem pro jednotlivé technologie získávání energie z obnovitelných zdrojů. Výrobci elektřiny z obnovitelných zdrojů a výrobci elektřiny z důlního plynu mají rovněž možnost prodat tuto elektřinu přímo na trhu („přímé uvádění na trh“) a požádat provozovatele sítě o tržní prémii.
Provozovatelé distribučních soustav převádějí elektřinu vyrobenou podle zákona EEG svým příslušným provozovatelům přenosové soustavy, kteří jsou povinni ji odkoupit a uhradit provozovatelům distribučních soustav jak výkupní ceny, tak tržní prémii. Po vyrovnání plateb mezi sebou jsou čtyři provozovatelé přenosové soustavy povinni prodat elektřinu vyrobenou podle zákona EEG na spotovém trhu. Pokud cena získaná na spotovém trhu nestačí pokrýt finanční zátěž vyplývající z povinnosti odkupu, provozovatelé přenosové soustavy mohou od dodavatelů elektřiny požadovat, aby část této zátěže zaplatili formou poplatku označovaného jako „příplatek EEG“ („EEG-Umlage“). Tato část musí být přiměřená množství elektřiny od poskytovatele, které je dodáváno konečným spotřebitelům. Prováděcí předpisy (Ausgleichsmechanismusverordnung a Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung) určují způsob, jakým provozovatelé přenosové soustavy musí příplatek EEG vypočítat a jak musí postupovat při prodeji elektřiny vyrobené podle zákona EEG pod dohledem německého regulačního orgánu BNetzA. Všechny finanční toky, které se týkají příplatku EEG, musí být vedeny na oddělených účtech. V důsledku toho provozovatelé přenosové soustavy každoročně společně stanoví výši příplatku EEG pro rok X +1.
Výše příplatku EEG, jež může být dodavatelem přenesena na uživatele s vysokou spotřebou energie z výrobního odvětví, se omezí, pokud jejich spotřeba činí alespoň 1 GWh a jejich náklady na elektřinu činí alespoň 14 % jejich hrubé přidané hodnoty. Ustanovení § 41 zákona EEG 2012 omezuje výši příplatku EEG pro uživatele s vysokou spotřebou energie na 10 % příplatku EEG u jejich spotřeby mezi 1 GWh a 10 GWh; na 1 % příplatku EEG u jejich spotřeby mezi 10 GWh a 100 GWh a na 0,05 centu/kWh u jejich spotřeby, která je vyšší než 100 GWh. Pokud má uživatel s vysokou spotřebou energie spotřebu nad 100 GWh a jeho náklady na elektřinu představují více než 20 % hrubé přidané hodnoty, bude výše příplatku EEG omezena na 0,05 centu/kWh u celé spotřeby elektřiny této kategorie uživatelů. V důsledku tohoto omezení je odpovídajícím způsobem snížena výše příplatku EEG, který provozovateli přenosové soustavy musí platit dodavatel dodávající elektřinu uživatelům s vysokou spotřebou energie. Následkem toho jiní spotřebitelé platí vyšší příplatek EEG.
POSOUZENÍ OPATŘENÍ
Dne 22. května 2002 (2) přijala Komise rozhodnutí ohledně dřívější verze zákona EEG, která vstoupila v platnost dne 1. dubna 2000 (Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien), v němž zastávala názor, že německý systém na podporu energie z obnovitelných zdrojů nezahrnuje státní podporu. Od doby přijetí původního rozhodnutí byl však zákon EEG podstatně změněn. Vzhledem k tomu, že změny zavedené zákonem EEG 2012 nebyly Komisi oznámeny, musí být podpora považována za protiprávní novou podporu.
Výrobci elektřiny z obnovitelných zdrojů jsou zákonem EEG 2012 zvýhodněni, protože výkupní ceny a prémie jim zaručují cenu, která je obecně vyšší než cena tržní. Stát nadto poskytl selektivní výhodu uživatelům s vysokou spotřebou energie tím, že těmto podnikům omezil výši příplatku EEG. Z hlediska struktury obchodu ve výrobním odvětví může tato výjimka ovlivnit obchod mezi členskými státy a narušit hospodářskou soutěž.
Komise se domnívá, že se předmětný systém značně liší od věci PreussenElektra: na rozdíl od situace ve věci PreussenElektra stát uložil příplatek EEG s cílem financovat podporu elektřiny z obnovitelných zdrojů a snížit provozovatelům sítí finanční zátěž, jež vznikla v důsledku této podpory.
Na základě rozsudků Soudního dvora ve věci Steinike (Steinike & Weinlig v. Německo, C-78/76, Recueil 1977, s. 595) a ve věci Essent (Essent, C-206/06, Sb. rozh. 2008, s. I-5497) se Komise domnívá, že v případě příplatku EEG ukládaného provozovateli přenosové soustavy se jedná o státní prostředky. Byl to stát, který, stejně jako ve věci Essent, pověřil podniky ukládáním příplatku uloženého státem. Řízením finančních toků souvisejících s uplatňováním zákona EEG a výpočtem výše příplatku EEG byli skutečně pověřeni čtyři provozovatelé přenosové soustavy. Ti musejí vybírat tento příplatek od dodavatelů elektřiny. Každý z nich musí vést všechny finanční toky (výdaje a příjmy) související s uplatňováním zákona EEG na oddělených účtech. Stejně jako ve věci Essent vytvořil stát pravidla pro využití a určení příplatku, zejména pokud provozovatelé přenosové soustavy vyberou na příplatcích více, než je nutné. Provozovatelé přenosové soustavy proto při stanovování a používání příplatku EEG nemají plnou volnost. Závěrem Komise poukazuje na to, že fungují dostatečně podrobné mechanismy kontroly, které státu umožňují sledovat finanční toky související s uplatňováním zákona EEG.
Na základě informací, které jsou v tomto stádiu k dispozici, dospěla Komise k předběžnému závěru, podle nějž stát může kontrolovat, řídit a ovlivňovat správu předmětných finančních prostředků, což znamená, že příplatek EEG představuje státní prostředky. Snížená nebo omezená výše příplatku EEG tak znamená zřeknutí se státních prostředků. Zákon EEG 2012 tudíž představuje pro výrobce elektřiny z obnovitelných zdrojů a elektřiny z důlního plynu, jakož i pro uživatele s vysokou spotřebou energie státní podporu ve smyslu čl. 107 odst. 1 SFEU, a Komise tak musí posoudit možnou slučitelnost těchto opatření s pravidly státní podpory.
Pokud jde o podporu elektřiny z obnovitelných zdrojů, Komise dospěla k závěru, že byly splněny podmínky stanovené na základě obecných pokynů k podpoře na ochranu životního prostředí. Výkupní ceny a prémie jsou navrženy konkrétně tak, aby podporovaly rozvoj elektřiny vyrobené z obnovitelných zdrojů energie a kompenzovaly rozdíl mezi výrobními náklady a tržní cenou elektřiny z obnovitelných zdrojů v souladu s bodem 109 pokynů k podpoře na ochranu životního prostředí. Komise také shledává, že podle čl. 107 odst. 3 písm. c) SFEU lze povolit podporu výroby elektřiny z důlního plynu, jelikož pomáhá dosažení cíle společného zájmu (ochrana životního prostředí), je pro uvedený cíl nezbytná a přiměřená a nenarušuje hospodářskou soutěž způsobem, který by byl neslučitelný se společným zájmem.
Zatímco se však podpora jako taková zdá slučitelná s vnitřním trhem, má Komise pochybnosti o tom, zda je mechanismus jejího financování slučitelný s články 30 a 110 SFEU. Zejména § 39 zákona EEG 2012 stanoví sníženou sazbu příplatku EEG v případě přímého uvádění na trh, což se zdá reálné pouze v případě, že dodavatel nakoupil 50 % své elektřiny od vnitrostátních výrobců elektřiny z obnovitelných zdrojů, a proto se zdá, že představuje diskriminační poplatek ve smyslu článku 110 SFEU.
Pokud jde o sníženou výši příplatku EEG, Německo tvrdí, že toto snížení je nezbytné k tomu, aby se zabránilo přesunu uživatelů s vysokou spotřebou energie mimo Německo, zejména do třetích zemí, které nemají tak přísné normy v oblasti ochrany životního prostředí. Německo však u jednotlivých dotčených odvětví a podniků dostatečně neprokázalo riziko takového přesunu do třetích zemí, ani neprokázalo, že tato podpora je omezena na výši nezbytnou k tomu, aby se takovému přesunu zabránilo. Je také nutné získat více informací o narušení hospodářské soutěže, k němuž by v důsledku této podpory mohlo dojít.
Komise má tudíž v této fázi pochybnosti, jednak pokud jde o slučitelnost podpůrného mechanismu pro elektřinu získanou z obnovitelných zdrojů a z důlního plynu, jelikož tento mechanismus ovlivňuje dovoz elektřiny, jež by mohla být způsobilá pro podporu na základě zákona EEG, pokud by tato elektřina byla vyrobena v Německu, a jednak pokud jde o slučitelnost nižšího příplatku EEG pro uživatele s vysokou spotřebou energie s vnitřním trhem. V souladu s čl. 4 odst. 4 nařízení (ES) č. 659/1999 se proto Komise rozhodla zahájit formální vyšetřovací řízení a vyzvala Německo, aby předložilo své připomínky i dodatečné informace.
TEXT DOPISU
„die Kommission teilt der Bundesrepublik Deutschland hiermit mit, dass sie nach Prüfung der von der Bundesregierung übermittelten Angaben zu der vorgenannten Maßnahme beschlossen hat, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf die Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz) und die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen einzuleiten.
1. VERFAHREN
Im Dezember 2011 reichte der Bund der Energieverbraucher bei der Kommission eine Beschwerde ein, in der geltend gemacht wird, dass das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der ab 1. Januar 2012 geltenden Novelle-Fassung (3) („EEG 2012“) und insbesondere die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen („EIU“) eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen.
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(1) |
Im Laufe des Jahres 2012 erhielt die Kommission außerdem noch Schreiben von Bürgern, die sich über die EEG-Umlage im Allgemeinen und die Begrenzung der Umlage für EIU im Besonderen beschwerten. Die Kommission leitete die Beschwerde mit der Bitte um Stellungnahme an Deutschland weiter. Zudem übersandte sie Deutschland ein Auskunftsersuchen. Die Bundesregierung legte die Stellungnahme und die Auskünfte am 29. Juni 2012 vor. |
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(2) |
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass keine unmittelbare oder mittelbare Übertragung staatlicher Mittel vorliegt. Ihres Erachtens wird der gewährte Vorteil wie in der Rechtssache PreussenElektra (4) allein aus privaten Mitteln (der Stromnetzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen) finanziert. Sie unterstreicht zudem, dass das EEG 2012 die EEG-Umlage nicht dem Letztverbraucher aufbürdet, da es vielmehr den Elektrizitätsversorgungsunternehmen freisteht, ob sie die Kosten der EEG-Umlage auf die Letztverbraucher umlegen. |
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(3) |
Ferner werden ihrer Auffassung nach durch das EEG 2012 auch keine zwischengeschalteten Einrichtungen mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben (Erhebung, Verwaltung und Verteilung der Fördermittel bzw. Fonds) betraut, sondern lediglich allen Netzbetreibern und Elektrizitätsversorgungsunternehmen verschiedene Verpflichtungen auferlegt. Sie macht insbesondere geltend, dass das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, d. h. die staatliche Einrichtung, die auf der Grundlage einer Prüfung feststellt und bestätigt, dass ein EIU die gesetzlichen Voraussetzungen für die Begrenzung der EEG-Umlage erfüllt) keinerlei Kontrolle über die involvierten Finanzflüsse ausübt. Die Bundesregierung versichert auch, dass sich die Überwachungsaufgaben der BNetzA (Bundesnetzagentur), d. h. der Regulierungsbehörde für die Netzmärkte, so u. a. für die Energienetze, lediglich auf den Verbraucherschutz beziehen. |
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(4) |
Die Bundesregierung stellt fest, dass die den Stromerzeugern aus erneuerbaren Energiequellen gewährte Förderung unabhängig davon, ob sie als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV eingestuft wird, in jedem Fall mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, da sie mit den einschlägigen Bestimmungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (Umweltschutzleitlinien) (5) im Einklang steht. Dazu hat sie am 17. Dezember 2012, 17. April 2013 und 28. Juni 2013 ausführliche Auskünfte vorgelegt. |
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(5) |
Die Bundesregierung ist ferner der Auffassung, dass die den EIU gewährte Förderung unabhängig davon, ob sie als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV eingestuft wird, gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV oder alternativ gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Dazu hat sie am 25. September 2013 Auskünfte vorgelegt. |
2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN
2.1. Überblick
2.1.1. Einspeisevergütung und Marktprämie für Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas
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(6) |
Die Netzbetreiber (6) (meistens handelt es sich um Verteilernetzbetreiber (7) – „VNB“) sind verpflichtet, den in ihrem Netzbereich aus folgenden erneuerbaren Energien erzeugten Strom („EE-Strom“) abzunehmen und zu vergüten: Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie. Sie sind außerdem verpflichtet, Strom aus Grubengas abzunehmen und zu vergüten. |
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(7) |
Die Vergütungssätze sind im Gesetz festgelegt (Einspeisetarife). Sie sind je nach Art des EE-Stroms unterschiedlich hoch und variieren je nach Bemessungsleistung bzw. installierter Leistung der Anlage. Im EEG 2012 sind auch gewisse Boni vorgesehen. Die Tarife verringern sich jährlich um einen bestimmten Prozentsatz für die Anlagen, die in dem im Gesetz genannten Jahr in Betrieb genommen werden. Der im Rahmen der Einspeisevergütung geförderte Strom wird im Folgenden als EEG-Strom bezeichnet. |
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(8) |
Die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien (EE-Strom) oder Grubengas können, anstatt Einspeisevergütungen in Anspruch zu nehmen, ihren Strom auch direkt auf dem Markt an Dritte veräußern („Direktvermarktung“). Dann können sie vom Netzbetreiber eine Marktprämie verlangen. Diese Prämie entspricht der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Marktpreis und der Einspeisevergütung. Ein Wechsel zwischen Einspeisevergütung und Marktprämie kann jeweils zu Monatsbeginn erfolgen. |
2.1.2. Die Übertragungsnetzbetreiber („ÜNB“) sind verpflichtet, den EEG-Strom von den Verteilernetzbetreibern (VNB) abzunehmen und diesen zu vergüten
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(9) |
Die VNB müssen den EEG-Strom unverzüglich an ihre vorgelagerten ÜNB (8) weitergeben, die ihrerseits verpflichtet sind, die VNB in ihrem Netzbereich zu Einspeisetarifen zu vergüten. Die ÜNB sind ferner verpflichtet, den VNB die Prämien zu vergüten, die diese im Falle der Direktvermarktung den Erzeugern von EE-Strom oder Strom aus Grubengas gezahlt haben. |
2.1.3. Ausgleichsmechanismus zwischen den ÜNB
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(10) |
Das EEG 2012 schafft ferner einen Ausgleichsmechanismus, durch den die finanzielle Belastung, die sich aus der Vergütungsverpflichtung ergibt, anteilig unter den ÜNB verteilt wird, so dass letztendlich jeder ÜNB die Kosten einer Strommenge deckt, die dem durchschnittlichen Anteil von EEG-Strom und marktprämiertem Strom an der gesamten Strommenge entspricht, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des jeweiligen ÜNB im vorangegangenen Kalenderjahr an Letztverbraucher geliefert haben (§ 36 EEG 2012). |
2.1.4. Vermarktung des EEG-Stroms auf dem Spotmarkt und Erhebung der EEG-Umlage
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(11) |
Die ÜNB sind verpflichtet, den EEG-Strom auf dem Spotmarkt der Strombörse zu vermarkten. Sie können dies allein oder gemeinsam tun. |
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(12) |
Reicht der auf dem Spotmarkt erzielte Preis zur Deckung der finanziellen Belastung, die sich aus der Einspeisevergütungsverpflichtung und der Prämienvergütungsverpflichtung ergibt, nicht aus, sind die ÜNB berechtigt, von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen (9) anteilig zu der jeweils von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucher gelieferten Strommenge die Kosten für die erforderlichen Ausgaben zu verlangen. Der Anteil ist so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede von ihm an einen Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom dieselben Kosten trägt. Auf die Zahlung dieser EEG-Umlage sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten. Das EEG bezeichnet diese Belastung, die ein ÜNB von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen ersetzt bekommt, ausdrücklich als „EEG-Umlage“ (siehe § 37 Absatz 2 EEG 2012). |
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(13) |
Die Grundlagen und Methoden, welche die ÜNB bei der Bestimmung der EEG-Umlage zu beachten haben, sind im Einzelnen in der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) und der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung (AusglMechAV) geregelt. |
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(14) |
So trifft insbesondere § 3 AusglMechV folgende Regelungen: „§ 3 EEG-Umlage
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(15) |
Nach diesen Durchführungsbestimmungen legen die ÜNB somit jedes Jahr die EEG-Umlage für das Jahr X+1 gemeinsam fest. Im Prinzip ermitteln sie die EEG-Umlage anhand des prognostizierten Finanzbedarfs für die Zahlung der Einspeisevergütungen und Prämien, der prognostizierten Einnahmen aus dem Verkauf von EE-Strom auf dem Spotmarkt der Strombörse und dem prognostizierten Stromverbrauch. Zusätzlich sind bei ihrer Berechnung eine Reihe von mit der Verwaltung der EEG-Umlage verbundene Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen. Für 2012 belief sich die EEG-Umlage auf 3,592 Cent/kWh. Für 2013 beträgt sie 5,277 Cent/kWh. |
2.1.5. Verringerung der EEG-Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen („Grünstromprivileg“)
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(16) |
Nach dem EEG 2012 (§ 39) verringert sich die EEG-Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen in einem Kalenderjahr um 2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn der EE-Strom, den sie an ihre gesamten Letztverbraucher liefern, bestimmte Anforderungen erfüllt. |
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(17) |
Im Prinzip wird die Ermäßigung gewährt, wenn das Versorgungsunternehmen den EE-Strom unmittelbar bei inländischen EE-Stromerzeugern im Rahmen der Direktvermarktung im Sinne des § 33b Nr. 2 (d. h. zu Direktvermarktungsmodalitäten, nach denen der EE-Stromerzeuger keine Förderung nach dem EEG beantragt) eingekauft hat und die betreffende Strommenge die folgenden Schwellenwerte erreicht:
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(18) |
Die Verringerung um 2,0 Cent pro Kilowattstunde gilt für das gesamte Stromportfolio. Dies bedeutet, dass ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das 50 % seines Stroms aus konventionellen Energiequellen und die andere Hälfte seines Stroms aus erneuerbaren Energiequellen bezieht, beim Kauf von EE-Strom bis zu 4 Cent pro Kilowattstunde über dem Marktpreis bieten kann. Der genaue Betrag bemisst sich nach Angebot und Nachfrage. |
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(19) |
Referenzszenario: Bei Bezug des Stroms zu 100 % aus konventionellen Energiequellen zum Marktpreis (4,3 Cent/kWh, d. h. 43 EUR/MWh im Jahr 2012, siehe Abschnitt 2.3) ergibt sich mit EEG-Umlage folgender Preis:
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(20) |
Zum Vergleich ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit „Grünstromprivileg“: Bei Bezug des Stroms zu 50 % aus konventionellen Energiequellen mit verringerter EEG-Umlage (33 EUR/MWh anstatt 53 EUR/MWh) und zu weiteren 50 % aus erneuerbaren Energiequellen mit verringerter EEG-Umlage ergibt sich folgende Kalkulation:
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2.1.6. Weitergabe der EEG-Umlage an die Letztverbraucher und Begrenzung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen
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(21) |
Das EEG verpflichtet die Elektrizitätsversorgungsunternehmen nicht zur Weitergabe der EEG-Umlage an die Kunden. Das EEG legt jedoch fest, wie das Versorgungsunternehmen die EEG-Umlage auf der Stromrechnung auszuweisen hat. |
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(22) |
Auch kann nach § 40 EEG die Höhe der Umlage, die von einem energieintensiven Unternehmen (EIU) wiedererlangt werden kann, begrenzt werden: Auf Antrag begrenzt das BAFA die EEG-Umlage, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an einen Letztverbraucher weitergegeben wird, wenn dieser ein stromintensives Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit hohem Stromverbrauch ist. (10) |
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(23) |
Nach § 40 EEG erfolgt die Begrenzung, um die Stromkosten dieser Unternehmen zu senken und so ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele des EEG nicht gefährdet werden und die betreffende Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist. |
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(24) |
Nach § 41 EEG unterliegt eine Begrenzung der EEG-Umlage folgenden Voraussetzungen:
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(25) |
Nach allgemeiner Regel wird die EEG-Umlage für ein EIU wie folgt graduell begrenzt:
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(26) |
Hat ein EIU einen Stromverbrauch von über 100 GWh und machen die Stromkosten mehr als 20 % seiner Bruttowertschöpfung aus, so findet die unter Erwägungsgrund (26) beschriebene graduelle Begrenzung keine Anwendung; die EEG-Umlage wird für den gesamten Stromverbrauch des betreffenden EIU auf 0,05 Cent/kWh begrenzt. |
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(27) |
Die Begrenzungsentscheidung des BAFA ist auch für den ÜNB bindend. Hat also das BAFA entschieden, dass ein EIU nur eine begrenzte EEG-Umlage an sein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zahlen muss, so ist das Elektrizitätsversorgungsunternehmen des EIU seinerseits nur verpflichtet, dem ÜNB eine dementsprechend begrenzte EEG-Umlage zu vergüten. Dies ist bei der Ermittlung und Festlegung der EEG-Umlage durch die ÜNB zu berücksichtigen. |
2.1.7. Schematische Darstellung des EEG-Wälzungsmechanismus
ÜNB= Übertragungsnetzbetreiber;
VNB= Verteilernetzbetreiber;
EVU= Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
2.1.8. Transparenz, EEG-Konto und staatliche Überwachung
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(28) |
Die Erzeuger von EE-Strom, VNB, ÜNB und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, einander die für die korrekte Durchführung des EEG-Mechanismus jeweils erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Das EEG regelt recht ausführlich, welche Art von Angaben systematisch an andere Betreiber zu übermitteln ist und zu welchem Zeitpunkt im Jahr dies zu geschehen hat. Die VNB, ÜNB und Elektrizitätsversorgungsunternehmen können verlangen, dass die Daten durch einen Wirtschafts- bzw. vereidigten Buchprüfer geprüft werden. |
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(29) |
Im Rahmen des EEG wurde eine Streitschlichtungsstelle geschaffen, die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit der Klärung von Fragen und Streitbeilegung zwischen Stromerzeugern, Netzbetreibern und Elektrizitätsversorgungsunternehmen betraut wurde (Clearingstelle). |
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(30) |
Ferner sind VNB und ÜNB nach dem EEG und den Durchführungsverordnungen verpflichtet, bestimmte Daten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen (Angaben zu Menge und Preis des vergüteten EE-Stroms). |
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(31) |
Die ÜNB sind verpflichtet, sämtliche mit dem EEG zusammenhängenden Geschäftsvorgänge eindeutig von ihren sonstigen Tätigkeitsbereichen abzugrenzen, für alle mit dem EEG zusammenhängenden Finanzflüsse eine gesonderte Buchführung und Rechnungslegung einzurichten und für die mit dem EEG zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben ein separates Bankkonto zu führen (§5 AusglMechAV). |
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(32) |
Schließlich sind die ÜNB noch verpflichtet, unverzüglich auf einer als „EEG-Konto“ bezeichneten gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format folgende Angaben in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen: die aufgeschlüsselten monatlichen Einnahmen, die aus der Vermarktung des EEG-Stroms auf dem Spotmarkt und aus der EEG-Umlage resultieren sowie die aufgeschlüsselten Ausgaben (Vergütungszahlungen an die VNB und sonstige mit der Verwaltung des Ausgleichsmechanismus verbundene Kosten). Sie sind weiter verpflichtet, die für das folgende Kalenderjahr prognostizierte EEG-Umlage in nicht personenbezogener Form im Voraus zu veröffentlichen. |
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(33) |
Nach dem EEG müssen Anlagen bei einer öffentlichen Einrichtung registriert sein. Diese Eintragung in das Anlagenregister ist Anspruchsvoraussetzung für die Einspeisevergütung. Das Anlagenregister ist zwar noch nicht eingerichtet, doch besteht für die Geltendmachung der Einspeisevergütung bereits eine eigenständige Registrierungspflicht für Solaranlagen und für (flüssige Biomasse einsetzende) Biomasseanlagen. Die BNetzA führt das Solaranlagen-Register und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung das Flüssig-Biomasseanlagen-Register. |
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(34) |
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, der BNetzA folgende Einzelheiten zu übermitteln: die Angaben, die sie von den Anlagenbetreibern (zu Standort und installierter Leistung der Anlage usw.) erhalten; die Spannungsebene, an die die betreffende Anlage angeschlossen ist; die den Anlagenbetreibern tatsächlich sowohl für jede einzelne Anlage als auch zusammengefasst geleisteten Vergütungszahlungen; die an die Elektrizitätsversorgungsunternehmen versandten Endabrechnungen für das Vorjahr; alle Daten, die zur Überprüfung der Exaktheit der vorgelegten Zahlen erforderlich sind. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, der BNetzA die an ihre Kunden gelieferte Strommengen und ihre Endabrechnungen für das Vorjahr mitzuteilen. Die BNetzA hat zur Überwachung, wie VNB und ÜNB ihren Verpflichtungen nachgekommen sind, auch bestimmte Überprüfungs- und Kontrollbefugnisse gegenüber den Inhabern von EE-Stromerzeugungsanlagen. |
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(35) |
Die ÜNB müssen der BNetzA ferner detaillierte Daten in Bezug auf die Ermittlung und Festsetzung der EEG-Umlage übermitteln. Insbesondere müssen sie aufgeschlüsselte Buchungsdaten zu den verschiedenen Einnahmen und Ausgaben vorlegen, die bei der Berechnung der EEG-Umlage Berücksichtigung finden, § 7Absatz 2 AusglMechV. |
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(36) |
Die Begünstigten einer begrenzten EEG-Umlage haben dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen zu geben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob die Ziele des § 40 Absatz 1 EEG erreicht werden. |
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(37) |
Der BNetzA wurden verschiedene Überwachungsaufgaben übertragen. So hat sie u. a. zu überwachen, dass
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(38) |
Die BNetzA hat hinsichtlich der Festlegung der EEG-Umlage zahlreiche Überwachungsaufgaben und -befugnisse in Bezug auf die verschiedenen Ausgaben- und Einnahmenpositionen, die die ÜNB in die Berechnung der EEG-Umlage einfließen lassen dürfen. Zunächst ist die BNetzA ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesumweltministerium die Bestimmung des anzuwendenden Zinssatzes und der Positionen zu regeln, die für die Festlegung der EEG-Umlage als Einnahmen und Ausgaben gelten. Auf dieser Grundlage hat die BNetzA in der AusglMechAV im Einzelnen weiter ausgeführt, welche Arten von Ausgaben berücksichtigt werden können. Zweitens sind der BNetzA alle relevanten Einzelheiten und Dokumente vorzulegen, die wesentlicher Bestandteil der Ermittlung der EEG-Umlage sind. Drittens kann die BNetzA zusätzliche Informationen selbst anfordern, so auch Kontoauszüge (§ 5 Absatz 3 AusgleichMechAV). Bevor bestimmte Ausgabenpositionen bei der Berechnung der EEG-Umlage angesetzt werden können, sind die ÜNB schließlich verpflichtet, der BNetzA rechtzeitig die Richtigkeit und Notwendigkeit dieser Positionen nachzuweisen (siehe z. B. § 6 Absatz 2 AusglMechAV). |
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(39) |
Die BNetzA ist befugt, den ÜNB Weisungen zu erteilen und Standardformularvorlagen für die von den ÜNB ihr zu übermittelnden Daten zu erstellen. |
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(40) |
Die BNetzA ist auch ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesumweltministerium die Anforderungen an die Vermarktung des EEG-Stroms auf dem Spotmarkt durch die ÜNB sowie die Anreize zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms zu regeln. Dies ist im Rahmen der AusglMechAV erfolgt. |
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(41) |
Die BNetzA hat Eingriffs- und Durchsetzungsbefugnisse. Sie kann beispielsweise Anordnungen erlassen, wenn die ÜNB die EEG-Umlage nicht im Einklang mit den geltenden Bestimmungen festlegen (siehe § 38 Nr. 5 EEG 2012; § 61 Absatz 2 EEG 2012). Wie es scheint, kann sie auch die Höhe der EEG-Umlage festsetzen. Denn nach § 6 Absatz 3 AusglMechAV (11) gelten als Einnahmen und Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 3 und 4 AusglMechV auch Differenzbeträge zwischen der EEG-Umlage in der vereinnahmten Höhe und der nach Maßgabe einer vollziehbaren Entscheidung der BNetzA nach § 61 Absatz 1 Nummer 3 und 4 EEG 2012 zulässigen Höhe. Die BNetzA kann auch Geldbußen verhängen (siehe § 62 Absätze 1 und 2 EEG 2012). |
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(42) |
Die BNetzA unterliegt selbst bestimmten Berichtspflichten und muss dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestimmte Daten für statistische Zwecke und für die Evaluierung des Gesetzes übermitteln. |
2.2. Einspeisevergütung, Stromerzeugungskosten, Überprüfungsmechanismus
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(43) |
Die Vergütungssätze (Einspeisetarife) sind jeweils für einen Zeitraum von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres der betreffenden Anlage festgelegt. Der 20-Jahreszeitraum entspricht sowohl der wirtschaftlichen Lebensdauer einer Anlage als auch ihrem Abschreibungszeitraum. Die Einspeisetarife sind je nach Art der eingesetzten Technologie unterschiedlich hoch und variieren je nach Größe und Bemessungsleistung bzw. installierter Leistung der Anlage sowie anderen Parametern, um die einzelnen Faktoren, die sich etwa auf die Stromerzeugungskosten auswirken, zu berücksichtigen. |
2.2.1. Einspeisetarife
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(44) |
Für Anlagen, die 2012 in Betrieb genommen wurden, sind die Einspeisetarife wie folgt festgelegt:
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(45) |
Nach dem EEG kann ein Gasaufbereitungs-Bonus gewährt werden, der die Kosten der Gasaufbereitung zur Erdgasqualität decken soll. Da diese Kosten von der Größe und Bemessungsleistung bzw. installierten Leistung der jeweiligen Anlage abhängen, wurden drei Kategorien festgelegt:
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(46) |
Die Einspeisetarife sind so festgelegt, dass eine zu einer spezifischen Kategorie von genutzter Technologie und Bemessungsleistung bzw. installierter Leistung gehörende Anlage ihre Stromgestehungskosten unter Durchschnittsbedingungen decken kann. |
2.2.2. Stromerzeugungskosten
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(47) |
Die Bundesregierung hat darauf hingewiesen, dass vor einer Festlegung der angemessenen Höhe der Vergütungssätze Studien und Untersuchungen durchgeführt werden, um die Stromerzeugungskosten für bestimmte Technologieklassen und Anlagenkategorien zu ermitteln, die aufgrund der auf dem Markt beobachteten Praxis als repräsentativ gelten. Diese Ermittlung der Stromerzeugungskosten erfolgt anhand der bei Anlagenbetreibern, Anlagenherstellern, Installationsunternehmen, aus öffentlichen Quellen und den bisherigen Erfahrungen gesammelten Daten (16). |
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(48) |
Die berücksichtigten Stromerzeugungskosten umfassen die Investitionskosten, eine normale Anlagenrendite, die betriebsgebundenen Kosten und gegebenenfalls die Erlöse. |
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(49) |
In Bezug auf die normale Anlagenrendite (ROI) hat die Bundesregierung angegeben, dass für die Festlegung der Einspeisevergütungen im EEG 2012 die folgenden aufgrund von Marktanalysen (17) ermittelten Renditen herangezogen wurden:
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(50) |
Die betriebsgebundenen Kosten werden in drei Kategorien unterteilt: a) variable Kosten je nach Nutzung der Anlage, wie z. B. Brennstoffkosten, variable Unterhaltungskosten; b) laufende Kosten für die Funktionsfähigkeit der Anlagen, wie z. B. Lohnkosten, Unterhaltungsfixkosten; c) sonstige Kosten wie z. B. Versicherungen. |
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(51) |
Bezüglich der Erlöse hat die Bundesregierung darauf hingewiesen, dass bei Anlagen, die für eine bestimmte Art von Energiequelle für gewöhnlich KWK-Anlagen nutzen, die mit dem Verkauf von Wärme erzielten Erlöse von den Stromerzeugungskosten abgezogen werden. Dies trifft typischerweise auf Biogas- und Biomasseanlagen zu. |
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(52) |
Die Stromerzeugungskosten werden für jedes einzelne Jahr des gesamten Zeitraums von 20 Kalenderjahren unter Berücksichtigung der Inflation (2 %) ermittelt. Mithilfe des (nach VDI-Norm 6025/2067 berechneten) Annuitätenfaktors werden die Gesamtkosten für den gesamten Zeitraum in jährliche Durchschnittskosten umgerechnet. Dividiert man diese durch die durchschnittliche jährliche Stromerzeugung, erhält man als Ergebnis die durchschnittlichen Stromerzeugungskosten in Cent/kWh. |
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(53) |
Diese Methode lässt sich wie folgt schematisieren und beruht auf der Richtlinie VDI 6025/2067:
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(54) |
Die Bundesregierung hat die Stromerzeugungskostenberechnung für folgende Anlagen vorgelegt, deren Inbetriebnahme 2012 erfolgte:
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2.3. Marktpreis
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(55) |
Für den Marktpreis beziehen sich die deutschen Behörden auf den an der europäischen Strombörse EPEX notierten Grundlaststrompreis. 2012 wurden an der EPEX Spot SE die folgenden Durchschnittspreise für Grundlaststrom pro Quartal notiert:
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2.4. Direktvermarktung, Marktprämie und Flexibilitätsprämie
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(56) |
Seit 1. Januar 2012 fördert das EEG den Ausbau von EE-Strom auch noch durch ein weiteres Instrument, die sogenannte Direktvermarktung. Anlagenbetreiber können für Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas, den sie nach § 33b Nummer 1 EEG 2012 direkt vermarkten, von dem Netzbetreiber eine Marktprämie verlangen. Für Biogasanlagen mit einer Bemessungsleistung von über 750 kW ist die Marktprämie die einzige Art von Förderung, die sie im Rahmen des EEG 2012 erhalten können. Die Einspeisevergütung ist nicht mehr förderfähig. Das Instrument der Direktvermarktung soll Anreize für eine am Markt orientierte Erzeugung von EE-Strom schaffen und zu einer verstärkten Integration des EE-Stroms in den Strommarkt führen, da es darauf hinausläuft, dass die EE-Stromerzeuger wie alle anderen konventionellen Kraftwerke im In- und Ausland ihre Produktions- und Absatzprognosen vorausberechnen und dem Netzbetreiber mitteilen. Dies bedeutet auch, dass sie die Kosten für Abweichungen der tatsächlich erzeugten und eingespeisten Strommenge von der Prognose selbst zu tragen haben (Leistung von Ausgleichszahlungen oder Bereitstellung von Ausgleichsenergie). |
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(57) |
Die Marktprämie wird nur für Strom gezahlt, der tatsächlich ins Netz eingespeist und von einem Dritten abgenommen worden ist. Ihre Höhe wird kalendermonatlich nach folgender Formel berechnet:
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(58) |
Der energieträgerspezifische Referenzmarktwert wird unterschiedlich berechnet, je nachdem, ob die Stromerzeugung steuerbar (so bei Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie) oder intermittierend (so bei Windenergie und solarer Strahlungsenergie) ist. |
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(59) |
Für steuerbare Energiequellen wird der Referenzmarktwert nach folgender Formel berechnet:
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(60) |
Für intermittierende Energiequellen (Windenergie an Land (Onshore) und auf See (Offshore), solare Strahlungsenergie) wird der Referenzmarktwert nach folgender Formel berechnet:
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(61) |
Die Managementprämie dient als Ausgleich für die bei der Direktvermarktung anfallenden zusätzlichen Kosten. Diese Kosten fallen bei den Stromerzeugern, die die Einspeisevergütung in Anspruch nehmen, nicht an, da sie im Unterschied zu den Stromerzeugern, die sich für das Instrument der Direktvermarktung entscheiden, ihren Strom nicht selbst vermarkten müssen. Die Managementprämie besteht aus zwei Komponenten: den notwendigen Kosten für die Handelsanbindung (Börsenzulassung, Transaktionen, Personal und Dienstleistungen, IT-Infrastruktur usw.) und den Kosten für den Ausgleich von Prognosefehlern (d. h. den Kosten für die Beschaffung von Ausgleichsenergie). Diesbezüglich wird zwischen den steuerbaren und den intermittierenden erneuerbaren Energiequellen unterschieden. Im Fall der steuerbaren Energiequellen fallen für Abweichungen der tatsächlichen Erzeugung und Einspeisung von der Prognose in begrenzterem Umfang Kosten an; auch sind die Handelskosten etwas niedriger als bei den intermittierenden erneuerbaren Energiequellen (EE-Strom). Zur Berücksichtigung der Kosteneinsparungen aufgrund eines gewissen Lerneffekts verringert sich die Managementprämie mit der Zeit. |
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(62) |
Folglich wird die PMintermittierende wie folgt ermittelt (22):
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(63) |
Die PMsteuerbare beläuft sich 2012 auf 0,30 Cent/kWh, 2013 auf 0,275 Cent/kWh, 2014 auf 0,25 Cent/kWh und ab 2015 auf 0,225 Cent/kWh. |
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(64) |
Die Bundesregierung hat ein Berechnungsbeispiel für eine Biogasanlage mit einer Bemessungsleistung von 2 500 kW (2 800 kW an installierter Leistung bei 7 821 Volllaststunden) vorgelegt. Darin wird Biogas aus Einsatzstoffen der Einsatzstoffvergütungsklasse I (z. B. Corn-Cob-Mix) erzeugt. Als Einspeisevergütung werden für 2012 158,8 EUR/MWh für eine solche Anlage genannt. Auf dieser Basis wird die Marktprämie wie folgt errechnet:
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(65) |
Ergänzend zur Marktprämie können die Erzeuger von Strom aus Biogas auch noch eine Flexibilitätsprämie in Anspruch nehmen, wenn sie in eine flexible Anlage für die bedarfsorientierte Stromerzeugung investiert haben. Haben sie die dafür erforderliche Flexibilitätsausrüstung installiert, kann die Erzeugung von Strom aus Biogas in gewissem Umfang an den Nachfragebedarf angepasst werden. Im Allgemeinen werden Biogasanlagen zur Maximierung der Stromerzeugung betrieben, aus der eine konstante Produktionsmenge hervorgeht. Mit einer flexiblen Anlage ist es aber sogar möglich, bei gleichbleibender Menge der Stromerzeugung im Jahr den Löwenanteil dieses Stroms zu Spitzenbedarfszeiten zu erzeugen. Deutschland möchte diese Art von Technologie fördern, da es damit einen wertvollen Beitrag zur System- und Marktintegration der erneuerbaren Energien leisten kann. |
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(66) |
Zwar haben die Stromerzeuger mit der Flexibilität der Anlagen die Möglichkeit, die Stromproduktion zu steuern, um den Strom vor allem dann zu erzeugen, wenn die Nachfrage und damit die Marktpreise hoch sind, doch reichen die zusätzlichen Erlöse, die auf dem Markt erzielt werden können, wenn der Strom in den Spitzenbedarfszeiten erzeugt wird, nicht aus, um die zusätzlichen Kosten für die Installation der Flexibilitätsausrüstung zu decken. Die Flexibilitätsprämie dient also der Deckung des Teils der zusätzlichen Kosten über einen 10-Jahreszeitraum, der trotz höherer Marktpreise nicht wieder einzubringen ist. |
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(67) |
Die Höhe der Flexibilitätsprämie wird kalenderjährlich für jede einzelne Anlage individuell berechnet und hängt von den technischen Parametern der jeweiligen Flexibilitätsausrüstungen ab. Um Anreize für eine flexible und nachfrageorientierte Stromerzeugung zu schaffen, gilt: Je flexibler die Anlage desto höher die Prämie. Am höchsten fällt die Prämie aus, wenn sich mit der Anlage eine Stromerzeugung in 12-Stunden-Schichten (von niedrigem bis zu hohem Spitzenbedarf) fahren lässt. |
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(68) |
Zur Entwicklung einer Methode für die Berechnung der Flexibilitätsprämie hat das Bundesumweltministerium eine Studie (23) über die zusätzlichen Kosten einer Investition in ein flexibles Biogaskraftwerk und dessen Betrieb in Auftrag gegeben. Diese Kosten wurden mit denen herkömmlicher Biogaskraftwerke, die nur Grundlaststrom erzeugen, verglichen. |
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(69) |
Die Mehrkosten ergeben sich aus den Investitionskosten für zusätzliche Stromerzeugungskapazitäten (z. B. einen zusätzlichen KWK-Block), Wärme- oder Gasspeicher und Installationen für die Peripherie (Ausbau des Stromnetzanschlusses und gegebenenfalls des Gasanschlusses sowie der Systemsteuerung) und aus sonstigen Kosten wie z. B. für Genehmigungen, Versicherungen, Personal, Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten sowie unter Umständen für zusätzliche oder erhöhte Gebühren für den Anschluss an das Gasnetz (Kapazitätskomponente). |
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(70) |
Die Mehrkosten wurden im Hinblick auf unterschiedliche Anlagegrößen und auch auf unterschiedliche Flexibilitätsgrade untersucht. Von diesen zusätzlichen Kosten wurden die zusätzlichen Erlöse abgezogen, die von solchen Anlagen erwartet werden können und sich aus der Möglichkeit ergeben, den Strom dann zu verkaufen, wenn die Nachfrage besonders hoch ist. Aufgrund der Tatsache, dass die Direktvermarktung höhere Risiken mit sich bringt als die Einspeisevergütung, wurden schließlich die Investitionskosten unter Berücksichtigung einer Rendite von 8 % geschätzt. |
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(71) |
Auf der Grundlage dieser Komponenten wird die Höhe der Flexibilitätsprämie („FP“) nach folgender Formel berechnet:
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(72) |
Die Kapazitätskomponente (KK) beträgt derzeit 130 EUR/kW. PBem ist die Bemessungsleistung und PZusatz die zusätzlich bereitgestellte installierte Leistung für die bedarfsorientierte Erzeugung von Strom in Kilowatt im jeweiligen Kalenderjahr. |
3. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN
3.1. Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV
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(73) |
Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
3.1.1. Vorliegen eines selektiven Vorteils und Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel
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(74) |
Der derzeit geltende EEG-Mechanismus bietet auf zwei unterschiedlichen Ebenen Vorteile: |
(a) Vorteil für die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien (EE-Strom) oder Grubengas
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(75) |
Die Erzeuger von EE-Strom und von Strom aus Grubengas werden bevorteilt, weil sie im Rahmen der Einspeisevergütungen und der Prämien mehr erhalten als sie auf dem Markt erzielen würden. Denn die Einspeisevergütungen und die Prämien garantieren den EE-Stromerzeugern, dass sie für ihren Strom einen Preis erhalten, der im Allgemeinen über dem Marktpreis liegt. Dies trifft auch auf die Direktvermarktung von EE-Strom zu, die zu einer Verringerung der EEG-Umlage gemäß § 39 EEG 2012 berechtigt, da diese Vorschrift den Erzeugern von EE-Strom und von Strom aus Grubengas die Möglichkeit gibt, für ihren Strom einen höheren Preis als den Marktpreis zu erzielen. Somit erhalten sie durch den EEG-Mechanismus einen Vorteil. 2012 wurden etwa 19,5 Mrd. EUR in Form von Einspeisevergütungen und Prämien ausbezahlt, während die ÜNB den vergüteten Strom aus erneuerbaren Energien auf dem Großhandelsmarkt nur für etwa 3 Mrd. EUR verkaufen konnten. Die Aufstockung gegenüber dem Marktpreis betrug also 16,5 Mrd. EUR. Die Einspeisevergütungen und Prämien sind selektiv, da sie nur die Erzeuger von EE-Strom und von Strom aus Grubengas begünstigen. Außerdem ist der Strommarkt liberalisiert, und die Stromerzeuger betätigen sich im Handel zwischen den Mitgliedstaaten. |
b) Vorteil für stromintensive Unternehmen (EIU) des produzierenden Gewerbes
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(76) |
EIU des produzierenden Gewerbes werden bevorteilt, weil die EEG-Umlage, die von ihnen verlangt werden kann, begrenzt wird. §§ 40-41 EEG 2012 befreien sie von einer Last, die sie normalerweise zu tragen hätten. Denn das Gesetz verhindert, dass die ÜNB und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen die zusätzlichen Kosten für die Förderung von EE-Strom und von Strom aus Grubengas von den energieintensiven Unternehmen zurückerhalten. |
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(77) |
Nach Schätzungen der BNetzA für 2011 zahlen die betroffenen EIU infolge der Begrenzung nur 0,3 % der EEG-Umlage, während 18 % des Netzstroms auf sie entfallen. Der Vorteil für EIU infolge der Begrenzung wird für 2011, als die Zahl der für eine verringerte EEG-Umlage in Frage kommenden Unternehmen noch kleiner war, auf insgesamt 2,5 Mrd. EUR veranschlagt (24). |
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(78) |
Die Maßnahme ist selektiv, weil nur stromintensive Unternehmen von ihr profitieren können. Ferner sind nur die Unternehmen des produzierenden Gewerbes förderfähig. |
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(79) |
Zudem sind die potenziellen Begünstigten noch Hersteller von stromintensiven Erzeugnissen (z. B. Eisenmetall- und Nichteisenmetallproduzenten, Papierindustrie, chemische Industrie, Zementhersteller (25)) und in Branchen tätig, in denen Handel zwischen Mitgliedstaaten stattfindet. Die Maßnahme ist daher imstande, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zu beeinträchtigen. |
3.1.3. Zurechenbarkeit
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(80) |
Sowohl die Vorteile für die Erzeuger von EE-Strom als auch die Begrenzung der EEG-Umlage für EIU als auch die Einspeisevergütung sind dem Staat zuzurechnen, da sie durch Gesetz und Durchführungsverordnungen geschaffen wurden. Außerdem gewährt das BAFA die Berechtigungen zur Begrenzung der EEG-Umlage für EIU. |
3.1.4. Einsatz staatlicher Mittel
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(81) |
Vorteile sind nur dann als Beihilfen im Sinne des Artikels 107 AEUV einzustufen, wenn sie unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Das bedeutet, dass sowohl Vorteile, die unmittelbar vom Staat gewährt werden, als auch Vorteile, die über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, unter den Beihilfebegriff nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen (26). In diesem Sinne erfasst Artikel 107 Absatz 1 AEUV alle Geldmittel, auf die die öffentliche Hand zur Unterstützung von Unternehmen tatsächlich zurückgreifen kann, ohne dass es dafür eine Rolle spielt, ob diese Mittel auf Dauer zum Vermögen des Staates gehören (27). |
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(82) |
Infolgedessen und entgegen dem, was Deutschland anscheinend voraussetzt, reicht die Tatsache, dass der Vorteil nicht unmittelbar aus dem Staatshaushalt finanziert wird, allein nicht aus, um auszuschließen, dass staatliche Mittel zum Einsatz kommen. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht indessen auch hervor, dass nicht in jedem Fall festgestellt werden muss, dass eine Übertragung staatlicher Mittel stattgefunden hat, damit der einem oder mehreren Unternehmen gewährte Vorteil als eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden kann (28). |
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(83) |
Ferner schließt eine zunächst private Herkunft der Mittel deren Einstufung als staatliche Mittel im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV nicht aus (29). Damit genügt der Umstand allein, dass eine Subventionsregelung, die einigen Wirtschaftsteilnehmern eines bestimmten Sektors zugutekommt, ganz oder teilweise durch Beiträge finanziert wird, die von Staats wegen von bestimmten Unternehmen erhoben werden, nicht, um dieser Regelung den Charakter einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu nehmen (30). Auch die Tatsache, dass die Mittel zu keinem Zeitpunkt zum Vermögen des Staates gehören, schließt nicht aus, dass die Mittel unter Umständen staatliche Mittel darstellen, wenn sie ständig unter staatlicher Kontrolle stehen (31). |
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(84) |
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in der Rechtssache Steinike, die einen zur Absatzförderung von Erzeugnissen der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft eingerichteten Fonds betraf, der unter anderem durch Beiträge von Unternehmen der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft finanziert wurde, Folgendes festgestellt: (32): „Das in Artikel 92 Absatz 1 enthaltene Verbot erfasst sämtliche staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen, ohne dass danach zu unterscheiden ist, ob die Beihilfe unmittelbar durch den Staat oder durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt wird.“ |
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(85) |
Dieselbe Linie wurde in der Rechtssache Italien/Kommission verfolgt. Diese betraf Beiträge, die von den Arbeitgebern der Textil- und Bekleidungsindustrie in Fonds für Arbeitslosengelder und Familienzulagen eingezahlt wurden. Italien hatte argumentiert, dass keine staatlichen Mittel zum Einsatz kommen, weil die Beiträge nicht von der Gesamtheit getragen würden. Der Gerichtshof entschied wie folgt (33): „Da die fraglichen Fonds nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften durch Zwangsbeiträge gespeist werden, und, wie der vorliegende Fall zeigt, gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, sind sie als staatliche Mittel im Sinne des Artikels 92 zu betrachten, selbst wenn ihre Verwaltung nichtstaatlichen Organen anvertraut wäre.“ |
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(86) |
Auch in der Rechtssache Frankreich/Kommission von 1985 stellte der Gerichtshof fest, (34) „(…) dass der Umstand, dass eine Subventionsregelung zugunsten gewisser Wirtschaftsteilnehmer eines bestimmten Sektors durch eine parafiskalische Abgabe finanziert wird, die auf alle Lieferungen einheimischer Erzeugnisse dieses Sektors erhoben wird, allein nicht genügt, dieser Regelung den Charakter einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag zu nehmen.“ |
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(87) |
Dieser Argumentation wurde auch in der Rechtssache Essent (35) gefolgt. Der Gerichtshof hatte eine nationale Regelung zu bewerten, der zufolge die Betreiber des niederländischen Stromnetzes bei den privaten Stromkunden einen Tarifaufschlag erheben und die mit dieser Abgabe erzielten Einnahmen an die Stromerzeugungsgesellschaft SEP, eine gemeinsame Tochtergesellschaft der vier regionalen Stromerzeugungsunternehmen, weiterleiten, um Letzterer die sogenannten „verlorenen Kosten“ (‚stranded costs‘) zu vergüten. Der Gerichtshof entschied, dass bei dieser nationalen Regelung staatliche Mittel zum Einsatz kommen (36). |
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(88) |
In dieser Rechtssache stellte der Gerichtshof zunächst fest, dass mit dem Tarifaufschlag staatliche Mittel zum Einsatz kommen:
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(89) |
Der Tarifaufschlag musste von den Netzbetreibern an die SEP weitergeleitet werden, die dieses Aufkommen einzunehmen und bis zu einem bestimmten im Gesetz festgelegten Betrag zur Deckung verlorener Kosten zu verwenden hatte. |
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(90) |
In diesem Zusammenhang stellte der Gerichtshof fest, dass die SEP aufgrund des Gesetzes mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt worden ist (37): „Ebenso unterscheidet sich die in Rede stehende Maßnahme von derjenigen, um die es im Urteil vom13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, Slg. 2001, I-2099), ging, in dem der Gerichtshof in Randnr. 59 entschieden hat, dass die Verpflichtung privater Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu festgelegten Mindestpreisen nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel auf die Unternehmen, die diesen Strom erzeugen, führt. In diesem Fall waren die Unternehmen nicht vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt worden, sondern zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet.“ |
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(91) |
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung lässt sich somit schlussfolgern, dass Subventionen, die durch staatlich auferlegte parafiskalische Abgaben oder Beiträge finanziert und gemäß den Bestimmungen des geltenden Rechts verwaltet und verteilt werden, auch dann auf die Übertragung staatlicher Mittel schließen lassen, wenn ihre Verwaltung nicht durch öffentliche Stellen erfolgt. Wie das Gericht in der Rechtssache Frankreich/Kommission (38) in Erinnerung rief, kommt es für die Beurteilung der Frage des Vorliegens öffentlicher Mittel unabhängig von deren ursprünglicher Herkunft auf den Umfang der Beteiligung der öffentlichen Stellen bei der Festlegung der betreffenden Maßnahmen und ihrer Finanzierungsmodalitäten an. |
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(92) |
Der Gerichtshof hat die Übertragung staatlicher Mittel nur unter sehr speziellen Umständen ausgeschlossen: Beispielsweise befand der Gerichtshof in der Rechtssache PreussenElektra, dass das Stromeinspeisungsgesetz in seiner Fassung von 1998 keine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung zur Verwaltung der Beihilfe einbezogen hat (39). Diese Schlussfolgerung stützte sich auf die Feststellung, dass mit dem Stromeinspeisungsgesetz ein Mechanismus geschaffen wurde, der sich darauf beschränkte, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen und die vorgelagerten Stromnetzbetreiber unmittelbar zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien zu einem festgelegten Preis zu verpflichten, ohne dass es einer die Zahlungsflüsse verwaltenden Einrichtung bedurfte. (40) Im Rahmen des Stromeinspeisungsgesetzes war die Situation durch die Vielzahl von bilateralen Beziehungen zwischen Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energien und Elektrizitätsversorgungsunternehmen gekennzeichnet. Es gab keine staatlich auferlegte Umlage, um die Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die mit ihrer Versorgungsverpflichtung verbundene finanzielle Last zu vergüten, und daher musste auch niemand ernannt werden, um eine solche Umlage und die dementsprechenden Finanzflüsse zu verwalten. |
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(93) |
Auch war der Gerichtshof (41) der Auffassung, dass die Entscheidung einer nationalen Behörde, durch die eine Vereinbarung, mit der ein Beitrag im Rahmen einer von der nationalen Behörde anerkannten Branchenorganisation eingeführt und damit für verbindlich erklärt wird, auf alle Angehörigen einer bestimmten Branche ausgedehnt wird, um die Umsetzung von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und Verkaufsförderung zu ermöglichen, kein Element der staatlichen Beihilfe darstellt. Der Gerichtshof stellte diesbezüglich fest, dass die Maßnahme nicht mit staatlichen Mitteln finanziert wurde, da es nicht der Staat, sondern die Branchenorganisation war, die darüber entschieden hat, wie die aus dem Beitrag stammenden Mittel verwendet werden sollen. Diese Mittel waren ausschließlich der Verfolgung der durch diese Organisation bestimmten Ziele gewidmet. Somit standen diese Mittel nicht ständig unter der Kontrolle der öffentlichen Hand und den staatlichen Behörden tatsächlich auch nicht zur Verfügung. |
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(94) |
Die Kommission hat im Lichte dieser Grundsätze untersucht, ob bei der Finanzierung der Einspeisevergütung und der Begrenzung der EEG-Umlage aufgrund des EEG 2012 staatliche Mittel zum Einsatz kommen. |
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(95) |
Wie weiter unten noch näher ausgeführt wird, stellt die Kommission fest, dass der Staat zur Finanzierung des Differenzbetrags zwischen den Einnahmen aus der Vermarktung von EEG-Strom und den Einspeisevergütungen bzw. den Prämien eine spezielle Umlage eingeführt hat: die EEG-Umlage. Mit anderen Worten dient die EEG-Umlage dazu, die Förderung von EE-Strom im Rahmen des EEG zu finanzieren. Ferner stellt die Kommission fest, dass der Staat den ÜNB die Aufgabe übertragen hat, alle mit der Einspeisevergütung und der EEG-Umlage zusammenhängenden Finanzflüsse zu zentralisieren und zu verwalten. Auch hat der Staat sehr detaillierte Regeln für die Ermittlung der EEG-Umlage und ihre Verwendung und Zweckbestimmung aufgestellt. Schließlich stellt die Kommission fest, dass umfangreiche Kontrollmechanismen vorhanden sind, mit denen der Staat die Finanzflüsse überwachen kann. |
3.1.4.1. „bundesweite Ausgleichmechanismus“ und die EEG-Umlage
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(96) |
In einem ersten Schritt hat der Staat bestimmt, dass die VNB verpflichtet sind, den gesamten EEG-Strom an die ÜNB weiterzugeben. Die VNB erhalten dann für diesen Strom die Einspeisevergütung (§ 34, § 35 Absatz 1 EEG). Die ÜNB müssen den VNB auch die Prämien vergüten, die die VNB gemäß §§ 33g bis 33i EEG 2012 gezahlt haben (§ 35 Absatz 1a EEG 2012). Im Ergebnis wurde die Vergütungsverpflichtung vollständig auf die vier ÜNB übertragen. |
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(97) |
Die ÜNB müssen jedoch die finanzielle Last, die sich aus der Vergütungsverpflichtung ergibt, nicht tragen. Denn der Staat hat eine spezielle Umlage zuwege gebracht, die im EEG 2012 ausdrücklich als „EEG-Umlage“ bezeichnet wird. |
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(98) |
Der Zweck dieser Umlage ist im Gesetz definiert: Sie dient der Finanzierung des Differenzbetrags zwischen den Einnahmen aus der Vermarktung von EEG-Strom durch die ÜNB und den Kosten, die bei ihnen infolge der Vergütungsverpflichtung gemäß §§ 16 bis 33 sowie gemäß § 33g und § 33i, § 34 und § 35 Absätze 1 und 1a EEG anfallen. Mit anderen Worten, diese Umlage dient der Finanzierung des wirtschaftlichen Vorteils, den Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien im Rahmen des EEG 2012 erzielen können (d. h. einen Preis über dem Marktpreis). Dies ist von der deutschen Bundesregierung ausdrücklich bestätigt worden, die erklärt hat: „Die in der EEG-Umlage berücksichtigten Gelder werden direkt für den vergüteten Strom aus den EEG-Anlagen verwendet“ (42). |
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(99) |
Diese Umlage muss von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede kWh, die sie dem Letztverbraucher bereitstellen, entrichtet werden. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen können sie dann auf den Letztverbraucher umlegen. |
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(100) |
Das EEG 2012 und die unter Randnummern 13-14 dieses Beschlusses aufgeführten Durchführungsverordnungen definieren die Berechnungsmethode für die Umlage in allen Einzelheiten. Die Kommission stellt fest, dass die ÜNB infolge dieser Bestimmungen nicht frei sind, die Höhe der Umlage festzulegen. |
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(101) |
Da die EEG-Umlage im Jahr x anhand von Prognosen berechnet wird, ist im Gesetz auch ein Korrekturmechanismus vorgesehen, nach dem Defizite oder Überschüsse im folgenden Jahr zu korrigieren sind. Dies stellt sicher, dass die ÜNB einerseits keinerlei finanzielle Last für die Vergütungsverpflichtung tragen müssen, aber andererseits mit der Umlage auch keine Gelder ansammeln können, die anderen Zwecken als der vom Staat beschlossenen Förderung erneuerbarer Energien dienen könnten. |
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(102) |
Aufgrund dieser Feststellungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass anders als es in der Rechtssache PreussenElektra der Fall war, die Unternehmen, auf denen die Vergütungsverpflichtung lastet, vom Staat mit einer Umlage ausgestattet wurden, die sie mit den finanziellen Mitteln versorgt, die zur Finanzierung der Förderung von EE-Strom benötigt werden. |
3.1.4.2.
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(103) |
Die ÜNB sind Dreh- und Angelpunkt des ganzen Mechanismus, der so konzipiert wurde, dass sich damit die Förderung der Erzeuger von EE-Strom finanzieren lässt. Angesichts der zahlreichen Aufgaben, die ihnen durch das EEG 2012 und seine Durchführungsverordnungen übertragen wurden, kann die Kommission nur zu dem Schluss kommen, dass die ÜNB vom Staat mit der Verwaltung der EEG-Umlage beauftragt wurden. |
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(104) |
Sie müssen
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(105) |
Sie sind berechtigt, die mit der Verwaltung der EEG-Umlage und der Vermarktung des EEG-Stroms verbundenen Kosten anzurechnen und in die Berechnung der EEG-Umlage mit einfließen zu lassen. |
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(106) |
Im Ergebnis zentralisieren die vier deutschen ÜNB jeder für seinen Netzbereich allen EEG-Strom und sämtliche beim Erwerb von EEG-Strom und der Zahlung von Marktprämien anfallenden Kosten sowie die mit der Verwaltung der EEG-Umlage verbundenen Kosten. Auch zentralisieren sie jeder für seinen Netzbereich die Erlöse der EEG-Umlage. Faktisch handelt es sich bei jedem von ihnen um eine Einrichtung, die vom Staat dazu bestimmt wurde, die mit dem EEG zusammenhängenden Finanzflüsse zu verwalten. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass sie für alle mit dem EEG zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben (Zahlung von Einspeisevergütungen und Marktprämien) sowie Erlöse (Vermarktung von EEG-Strom, EEG-Umlage) gesonderte Bücher und Bankkonten führen müssen. |
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(107) |
Ferner müssen die ÜNB eine bestimmte Anzahl von Aufgaben koordinieren: einheitliche Ermittlung und Anwendung der EEG-Umlage; gemeinsame Internetseite, auf der alle mit der EEG-Umlage zusammenhängenden Finanzflüsse veröffentlicht werden müssen; gemeinsame Prognose der EEG-Umlage für die Folgejahre. |
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(108) |
Aufgrund dieser Faktoren gelangt die Kommission an diesem Punkt zu der Auffassung, dass die ÜNB die EEG-Umlage verwalten, und dass sie mit dieser speziellen Aufgabe und allen damit zusammenhängenden Tätigkeiten vom Staat betraut wurden. |
3.1.4.3.
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(109) |
Die Kommission stellt zusätzlich fest, dass die ÜNB bei der Verwaltung der EEG-Umlage vom Staat überwacht werden. |
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(110) |
Wie unter Randnummer 38 dieses Beschlusses angeführt wurde, überwacht die BNetzA, dass
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(111) |
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, der BNetzA folgende Einzelheiten zu übermitteln: die Angaben, die sie von den Anlagenbetreibern (zu Standort und installierter Leistung der Anlage usw.) erhalten; die Spannungsebene, an die die betreffende Anlage angeschlossen ist; die den Anlagenbetreibern tatsächlich sowohl für jede einzelne Anlage als auch zusammengefasst geleisteten Vergütungszahlungen; die an die Elektrizitätsversorgungsunternehmen versandten Endabrechnungen für das Vorjahr; alle Daten, die zur Überprüfung der Exaktheit der vorgelegten Zahlen erforderlich sind. |
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(112) |
Schließlich kann die BNetzA auch Beschlüsse fassen und Geldbußen verhängen oder die Höhe der EEG-Umlage festsetzen. |
3.1.4.4.
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(113) |
Deutschland ist der Auffassung, dass der Vorteil im Rahmen privater Mittel finanziert wird, weil die Umlage nicht durch ein staatlich kontrolliertes Unternehmen läuft. Jedoch kann auch eine private Einrichtung mit der Verwaltung von staatlichen Mitteln beauftragt werden (43). |
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(114) |
Deutschland behauptet, dass anders als es in der Rechtssache Essent oder bei der Staatlichen Beihilfe SA.26036 (44) der Fall war, hier kein Unternehmen zu der Verwaltung der Umlage bestimmt oder damit beauftragt wurde. Es argumentiert, dass kein Unternehmen mit der Zentralisierung der Finanzflüsse betraut wurde, sondern, dass das Gesetz nur unterschiedlichen Akteuren verschiedene Verpflichtungen auferlegt hat. |
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(115) |
Deutschland scheint der Auffassung zu sein, dass es nicht möglich ist, mehrere Unternehmen mit der Verwaltung der Mittel zu betrauen. Es ist nicht klar, aus welchem rechtlichen Grund es nötig wäre, nur ein Unternehmen allein dazu zu bestimmen, die Umlage bundesweit zu verwalten, um sie als staatliches Mittel einzustufen. |
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(116) |
Die Kommission stellt diesbezüglich fest, dass sogar in der Rechtssache Essent die Stromerzeugungsgesellschaft SEP nicht das einzige mit der Verwaltung des Tarifaufschlags befasste Unternehmen war: denn der Aufschlag wurde zuerst von der DSO erhoben, bevor er an die SEP weitergegeben wurde. Ferner kann, wie die Rechtsprechung bestätigt, mehr als ein Unternehmen in einem bestimmten Sektor mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut werden, ohne dass deren Firmennamen in der Betrauungsakte erwähnt werden muss (45). |
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(117) |
Im vorliegenden Fall kann die Kommission Deutschland nicht darin zustimmen, dass der Staat kein Unternehmen mit der Verwaltung des Fonds betraut oder es dazu bestimmt hat, und dass es kein Unternehmen gibt, das die Zahlungsflüsse zentralisiert. Ganz im Gegenteil: Zwar sind die ÜNB unter Umständen nicht die einzigen Unternehmen, die in den Fördermechanismus nach dem EEG involviert sind, doch spielen sie dabei eine zentrale Rolle und wurden mit speziellen Aufgaben betraut, die der Verwaltung der EEG-Umlage entsprechen. Jeder der vier ÜNB zentralisiert für seinen jeweiligen Netzbereich alle mit der Förderung von EE-Strom zusammenhängenden Ausgaben und Einnahmen. Ferner müssen sie bestimmte Aufgaben koordinieren, wozu auch die einheitliche Berechnung der EEG-Umlage gehört. Die Kommission stellt weiter fest, dass die ÜNB ihre Aufgaben nicht auf Dritte übertragen können. § 64c Nr. 5 EEG 2012 stellt klar, dass eine Übertragung nur möglich ist, wenn die Regierung sie dazu nach Maßgabe der Bedingungen autorisiert hat, die die Regierung für diese Übertragung aufstellt. Dies ist ein weiterer Faktor, der bestätigt, dass die ÜNB vom Staat mit der Verwaltung der mit der Förderung von EE-Strom zusammenhängenden Finanzflüsse betraut wurden. |
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(118) |
Deutschland trägt auch vor, dass die ÜNB – die ja private Unternehmen sind – die Höhe der Umlage selbst bestimmen, und dass der Staat an der Festlegung der Umlage nicht beteiligt ist. Es unterstreicht ferner, dass entgegen dem, was in der Rechtssache Essent der Fall war, jeder Überschuss aus der EEG-Umlage dazu herangezogen wird, die Umlage im Folgejahr zu verringern, dass der Überschuss aber nicht in den staatlichen Haushalt übertragen wird, und dass die Umlage für den EE-Strom verwendet wird, während in der Rechtssache Essent keine Wechselbeziehung zwischen dem Tarifaufschlag und einer Dienstleistung oder einer Sache vorhanden war. |
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(119) |
Insbesondere aufgrund der in Abschnitt 3.1.4.1 dieses Beschlusses beschriebenen Faktoren kann die Kommission jedoch an diesem Punkt der Auffassung Deutschlands nicht zustimmen, dass die EEG-Umlage nicht vom Staat, sondern von den ÜNB festgelegt wird. Der Staat hat eine sehr detaillierte Methode dazu entwickelt, wie die EEG-Umlage berechnet werden muss. Die ÜNB haben zwar die Aufgabe, die EEG-Umlage zu berechnen, sie sind aber nicht frei, ihre Höhe zu bestimmen. Die Höhe der Umlage ergibt sich nämlich automatisch aus der im EEG und in seinen Durchführungsbestimmungen festgelegten Methode. Außerdem werden die ÜNB bei dieser Aufgabe streng durch die BNetzA überwacht. |
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(120) |
Auch steht es den ÜNB nicht frei, die Erlöse aus der EEG-Umlage nach eigenem Ermessen zu verwenden. Sie können diese Erlöse nur für die im Gesetz vorgesehenen Zwecke verwenden, nämlich zur Finanzierung der Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas (§ 3 AusglMechV). Dies wird noch verstärkt durch die Verpflichtung der ÜNB, die Verwaltung der EEG-Finanzflüsse von ihren sonstigen Tätigkeiten zu trennen und gesonderte Bücher und Bankkonten darüber zu führen. Ferner dürfen die ÜNB nicht nach Neigung über die Überschüsse verfügen, da das Gesetz eigens vorschreibt, dass die Überschüsse Einnahmen darstellen, die in die Ermittlung der Umlage für das folgende Jahr mit einfließen und somit der Finanzierung der Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas im Folgejahr dienen. |
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(121) |
Die Kommission stellt diesbezüglich fest, dass die Tatsache, dass der Staat die Entscheidung getroffen hat, die Überschüsse sollten eher dazu dienen, die Umlage im folgenden Jahr zu verringern als auf den Staatshaushalt übertragen zu werden, nach ihrer derzeitigen Auffassung nicht der Schlussfolgerung entgegensteht, dass staatliche Mittel zum Einsatz kommen. |
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(122) |
In der Rechtssache Essent wurde die Abgabe nur für ein Jahr auferlegt, um der SEP verlorene Kosten von bis zu 400 000 000 NLG zu erstatten; daher erscheint es normal, dass der Staat vorschrieb, dass über diesen Betrag hinausgehende Mittel in den Staatshaushalt übertragen werden. Da die Förderung in der hier behandelten Sache von Jahr zu Jahr fortgeführt werden soll und (im Jahr x) auf Prognosen basiert, erscheint es nur natürlich, dass der Staat verlangt, dass erstens ein Korrekturmechanismus vorgesehen wird und zweitens die Korrekturen die Form einer reduzierten Umlage für das Jahr x+1 annehmen. Bei dem Mechanismus, nach dem Überschüsse für die Förderung im Jahr x+1 berücksichtigt werden, handelt es sich tatsächlich um ein sehr verbreitetes System für Förderinstrumente, die einen Fonds einsetzen. |
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(123) |
Entscheidend ist nach Auffassung der Kommission, dass der Staat die Verwendung und den Zweck der Umlage bestimmt und festgelegt hat, wofür etwaige Umlagenbeträge verwendet werden sollen, die über den Betrag hinausgehen, der benötigt wird, um den ÜNB die finanzielle Belastung, die sie bei der Förderung von EE-Strom tragen, zu erstatten. Damit behält der Staat die Kontrolle über die Umlage. Dies trifft hier umso mehr zu, da sogar die durch etwaige Überschüsse erwirtschafteten Zinsen Einnahmen im Sinne des von § 3 Absatz 3 AusglMechV sind und bei der Ermittlung der EEG-Umlage berücksichtigt werden. |
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(124) |
Die Kommission stellt ferner fest, dass entgegen dem, was in der Rechtssache Doux Elevage der Fall war, die EEG-Umlage nicht auf eine Initiative der ÜNB zurückgeht, sondern einen Mechanismus darstellt, den der Staat auf den Weg gebracht hat, um seine Förderpolitik für den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und Grubengas zu finanzieren. Auch die Förderpolitik für EE-Strom stammt nicht aus einer Initiative der ÜNB, sondern stellt staatliche Politik dar. |
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(125) |
Auch Deutschland weist darauf hin, dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen nicht verpflichtet sind, die EEG-Umlage auf den Letztverbraucher umzulegen. |
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(126) |
In diesem Zusammenhang stellt die Kommission zunächst fest, dass es an den Umständen nichts ändert, dass der Staat die EEG-Umlage festgelegt hat und das EEG und seine Durchführungsbestimmungen den Staat in die Lage versetzen, „die Zuweisung der Gelder zu lenken oder zu beeinflussen“ (46). |
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(127) |
Wie das Gericht klargestellt hat, können auch fakultative Zahlungen öffentliche Mittel darstellen (47). |
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(128) |
Die Kommission stellt jedenfalls fest, dass die EEG-Umlage für alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen obligatorisch ist. Sie müssen diese Umlage ihrem jeweiligen ÜNB für jede kWh Strom, die sie ihren Letztverbrauchern bereitgestellt haben, zahlen (vorbehaltlich der verringerten EEG-Umlage gemäß § 41 EEG 2012). Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Gesetz. |
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(129) |
In diesem Zusammenhang stellt eine Umlage, die den Unternehmen und eben nicht den Verbrauchern auferlegt wird, ebenfalls staatliche Mittel dar (48). |
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(130) |
Der Vollständigkeit halber stellt die Kommission fest, dass der ganze Mechanismus vom Staat als eine Umlage konzipiert wurde, die zwangsläufig auf die Letztverbraucher umgelegt wird. Dies ergibt sich aus folgenden Indizien: der Struktur der Umlage (die sich pro kWh berechnet, die dem Letztverbraucher bereitgestellt wurde); der Tatsache, dass der Letztverbraucher die Umlage auch dann bezahlen muss, wenn er den Strom nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sondern von einem Dritten bezieht; der Tatsache, dass der Staat eine Begrenzung der Umlage für bestimmte Unternehmen für erforderlich hielt (siehe § 40 EEG 2012); den Bestimmungen dafür, wie die EEG-Umlage auf der Stromrechnung ausgewiesen werden kann. Schließlich ist schon die Tatsache, dass Deutschland die Überwachungsbefugnisse der BNetzA auf den Verbraucherschutz ausgedehnt hat, eine deutliche Bestätigung dafür, dass das ganze System als eine Umlage konzipiert ist, die vom Letztverbraucher bezahlt wird. |
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(131) |
Deutschland hat auch darauf hingewiesen, dass es sich bei den vorhandenen Überwachungsmechanismen um reine Verbraucherschutzvorschriften handelt, die es dem Staat nicht möglich machen, die Finanzflüsse zu kontrollieren. |
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(132) |
Die Kommission stellt zunächst fest, dass selbst wenn die Überwachungsmechanismen ausschließlich Zwecken des Verbraucherschutzes dienten, so würde dies nichts an der Tatsache ändern, dass der Staat die mit der EEG-Umlage zusammenhängenden Finanzflüsse eng und spezifisch überwacht. |
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(133) |
Die Kommission stellt weiter fest, dass die Überwachungsbefugnisse der BNetzA umfassend sind und zumindest den Überwachungsbefugnissen entsprechen, die der Staat in Bezug auf die Abgabe hatte, um die es in der Rechtssache Essent ging. Auch hat die BNetzA, anders als Deutschland es anscheinend glauben machen möchte, Eingriffs- und Durchsetzungsbefugnisse: Sie kann Anordnungen erlassen und Geldbußen verhängen. Sie kann sogar die Höhe der EEG-Umlage festsetzen (siehe § 6 Absatz 3 AusglMechAV, der sich auf die Höhe der von der BNetzA auf der Grundlage von § 61 Absatz 1 Nummern 3 und 4 EEG 2012 festgesetzten EEG-Umlage bezieht). |
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(134) |
Schließlich hat Deutschland behauptet, dass, anders als es in der Rechtssache Essent der Fall war, wo die Abgabe nicht als Gegenleistung für eine Leistung diente, die EEG-Umlage hier als Vergütung für ein Produkt anzusehen ist. |
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(135) |
In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass in der Rechtssache Essent letztlich auch eine Leistung erbracht wurde, nämlich die im Rahmen der verlorenen Investitionen beschafften Güter und Dienstleistungen, für die die Abgabe einen Ausgleich schaffen sollte. Ferner stellt die Kommission fest, dass die EEG-Umlage zwar auf die Finanzierung der Förderung von EE-Strom abzielt, aber eben nicht dem Preis für ein bestimmtes Produkt entspricht. Denn da die ÜNB den EEG-Strom auf dem Spotmarkt vermarkten, entspricht die von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen gezahlte Umlage nicht dem Preis für den EE-Strom, den sie beim ÜNB kaufen würden. In diesem Sinne entspricht die EEG-Umlage einer Umlage in gleicher Weise wie die Abgabe, um die es in der Rechtssache Essent ging. |
3.1.4.5.
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(136) |
Aus allen oben dargestellten Gründen zieht die Kommission den Schluss, dass aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen nicht davon auszugehen ist, dass die Förderung von EE-Strom aus privaten Mitteln finanziert wird und dass der Staat keine Kontrolle über die finanziellen Mittel ausübt, die dabei zum Einsatz kommen. Die Kommission stellt im Gegenteil fest, dass der Staat die Verwaltung der betreffenden Mittel kontrollieren, steuern und beeinflussen kann: Der Staat interveniert sowohl auf der Ebene des Vorteils (Einspeisevergütung) als auch auf der Ebene seiner Finanzierung (des gesamten Mechanismus der EEG-Umlage). Der Staat hat nicht nur definiert, wem der Vorteil gewährt werden soll, welche Förderkriterien gelten und wie hoch die Förderung ausfällt, sondern er hat auch die finanziellen Mittel zur Deckung der Kosten der Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und Grubengas bereitgestellt. Anders als es in der Rechtssache Doux Elevage der Fall war, stammt die EEG-Umlage vom Staat und ist keine private Initiative der ÜNB. Der Staat hat Ziel und Zweck der Umlage definiert: Sie dient der Finanzierung einer vom Staat ausgearbeiteten Förderpolitik und nicht einer von den ÜNB beschlossenen Aktion. Den ÜNB steht es nicht frei, die Umlage nach ihrem Ermessen festzulegen, sie werden vielmehr streng dabei überwacht, wie sie die Umlage berechnen, erheben und verwalten. Auch die Vermarktung des EEG-Stroms ist Gegenstand der Überwachung durch den Staat. Die Bestimmungen über die Festsetzung der EEG-Umlage stellen sicher, dass die Umlage für genügend finanzielle Deckung sorgt, um die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas sowie die Kosten für die Verwaltung des Systems bezahlen zu können. Mehr ist nicht möglich. Die ÜNB können die EEG-Umlage nicht zur Finanzierung anderweitiger Tätigkeiten nutzen; die Finanzflüsse sind über separate Bankkonten abzuwickeln. |
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(137) |
Die Kommission kommt anhand der derzeit verfügbaren Informationen daher zu dem Schluss, dass die ÜNB seitens des Staates mit der Aufgabe betraut wurden, die EEG-Umlage zu verwalten, und dass die Erlöse aus der EEG-Umlage staatliche Mittel darstellen. |
3.1.5. Auch bei der verringerten EEG-Umlage für EIU kommen staatliche Mittel zum Einsatz
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(138) |
Auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen gelangt die Kommission zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass bei der EEG-Umlage staatliche Mittel zum Einsatz kommen. Folglich bedeutet eine Verringerung bzw. eine Begrenzung der EEG-Umlage einen Verzicht auf staatliche Mittel. |
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(139) |
In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass der deutsche Staat den vorliegenden Informationen zufolge auf der Ebene der Begrenzung nach wie vor Beteiligter bleibt. Zunächst stellen nämlich die potenziellen Begünstigten der Begrenzung einen Antrag beim BAFA, das eine staatliche Behörde ist, die den Antrag prüft und dem EIU schließlich die Begrenzung gewährt. |
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(140) |
Diese Entscheidung kann dann den Elektrizitätsversorgungsunternehmen entgegengehalten werden, die damit dem EIU nicht mehr die volle EEG-Umlage, sondern nur noch die begrenzte Umlage in Rechnung stellen können (§ 43 EEG). Die Entscheidung kann auch den ÜNB entgegengehalten werden (§ 43 Absatz 1 EEG), so dass nach § 43 Absatz 3 EEG die Umlage, die die ÜNB den Elektrizitätsversorgungsunternehmen in Rechnung stellen können, ebenfalls nach Maßgabe der Entscheidung des BAFA begrenzt wird. |
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(141) |
In Bezug auf die Übertragung von Mitteln dürfte die dem EIU gewährte Begrenzung dazu führen, dass die ÜNB im Rahmen der EEG-Umlage einen dementsprechend verminderten Betrag erheben. Die Begrenzung bedeutet daher einen Verzicht auf staatliche Mittel. |
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(142) |
In einem zweiten Schritt wird die Begrenzung und die dementsprechende Verringerung an EEG-Mitteln für die ÜNB zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen eines Mechanismus verrechnet, der die im Voraus angenommenen Einnahmen durch die Erhöhung der Beträge ausgleicht, die im Rahmen der EEG-Umlage von den übrigen (nicht begrenzten) Abnehmern erhoben werden. Wie Deutschland angemerkt hat, führt die Begrenzung zugunsten von EIU dazu, dass die Höhe der Umlage für die übrigen Stromabnehmer steigt. Der durch die Begrenzung hervorgerufene Einnahmeverlust wird letztendlich aus der EEG-Umlage finanziert, die – wie oben festgestellt – zum jetzigen Stand der Dinge als staatliches Mittel anzusehen ist. |
3.1.6. Verringerung der EEG-Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die mindestens 50 % des Stroms aus erneuerbaren Energien bezogen haben (§ 39 EEG)
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(143) |
Auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen gelangt die Kommission zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass bei der EEG-Umlage staatliche Mittel zum Einsatz kommen. Folglich bedeutet eine Verringerung der EEG-Umlage einen Verzicht auf staatliche Mittel. |
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(144) |
In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass der deutsche Staat den vorliegenden Informationen zufolge auf der Ebene der Begrenzung nach wie vor Beteiligter bleibt. Denn die BNetzA muss konkret sicherstellen, dass nur Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die sämtliche Voraussetzungen des § 39 EEG erfüllen, von der Verringerung der EEG-Umlage um 2 Cent/kWh profitieren. |
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(145) |
In Bezug auf die Übertragung von Mitteln dürfte die dem EIU gewährte Verringerung der EEG-Umlage um 2 Cent/kWh dazu führen, dass die ÜNB im Rahmen der EEG-Umlage einen dementsprechend verminderten Betrag erheben. Die Verringerung bedeutet daher einen Verzicht auf staatliche Mittel. |
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(146) |
In einem zweiten Schritt wird die Verringerung der EEG-Umlage und die dementsprechende Verringerung an EEG-Mitteln für die ÜNB zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen eines Mechanismus verrechnet, der die im Voraus angenommenen Einnahmen durch die Erhöhung der Beträge ausgleicht, die im Rahmen der EEG-Umlage für den übrigen (nicht begrenzten) Verbrauch erhoben werden. Der Mechanismus des § 39 EEG führt dazu, dass die Höhe der Umlage für die übrigen Stromabnehmer steigt (49). Der durch die Verringerung hervorgerufene Einnahmeverlust wird letztendlich aus der EEG-Umlage finanziert, die – wie oben festgestellt – zum jetzigen Stand der Dinge als staatliches Mittel anzusehen ist. |
3.1.7. Vorläufige Schlussfolgerung zum Vorliegen von Beihilfen
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(147) |
Auf der Grundlage der vorstehend genannten Faktoren und der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen zieht die Kommission den vorläufigen Schluss, dass das EEG 2012 staatliche Beihilfen zugunsten von Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas begründet und die Verringerung der EEG-Umlage Beihilfen zugunsten von EIU bewirkt. |
3.2. Rechtmäßigkeit der Beihilfe
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(148) |
Am 22. Mai 2002 (50) nahm die Kommission einen Beschluss an, in dem sie die Auffassung vertrat, dass das deutsche System zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen keine staatlichen Beihilfen beinhaltet. Gegenstand dieses Beschlusses ist das „Gesetz über den Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz)“, das am 1. April 2000 in Kraft trat. Es entspricht der früheren Fassung des EEG. |
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(149) |
Seit Annahme dieses Beschlusses wurde das EEG jedoch geändert. Die Novelle EEG 2012 enthält jetzt eine große Anzahl von Merkmalen, die im Fördersystem von 2000 noch nicht enthalten waren. Dies betrifft vor allem alle Bestimmungen im Zusammenhang mit der Einführung der EEG-Umlage, die Unterscheidung zwischen Letztverbrauchern, die die EEG-Umlage bezahlen müssen, und „privilegierten“ Verbrauchern, die von einer begrenzten Umlage profitieren, die Aufgaben der BNetzA und alle Bestimmungen betreffend die Überwachung. Während das Fördersystem von 2000 als System konzipiert war, das auf sukzessiven Kaufverpflichtungen für EE-Strom beruhte, ist die EEG-Umlage nach dem EEG 2012 nicht an den Kauf von Strom aus erneuerbaren Energien geknüpft. Außer für die ÜNB gibt es keine Verpflichtung zum Kauf von Strom aus erneuerbaren Energien mehr. |
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(150) |
Nach Auffassung der Kommission handelt es sich dabei um wesentliche Änderungen. Auch lassen sich diese Änderungen nicht vom übrigen Regelungsmechanismus trennen. Folglich stellen die nach dem EEG 2012 gewährten Fördermaßnahmen ab dem 1. Januar 2012 eine neue Beihilfe dar. Da die mit dem EEG 2012 eingeführten Änderungen der Kommission nicht mitgeteilt wurden, ist die Beihilfe ab dem 1. Januar 2012 als rechtswidrige neue Beihilfe anzusehen. |
3.3. Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt
3.3.1. Einspeisevergütung für Erzeuger von EE-Strom
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(151) |
Die Kommission hat die Vereinbarkeit des mitgeteilten Fördermechanismus nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (Umweltschutzleitlinien) geprüft. |
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(152) |
Da die Einspeisevergütung eine Betriebsbeihilfe für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen darstellt, finden bezogen auf die Differenz zwischen den Kosten für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren und aus konventionellen Energiequellen die in Randnummer 109 (Option 1 für Betriebsbeihilfen für Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern) der Umweltschutzleitlinien festgelegten Vereinbarkeitsvoraussetzungen Anwendung. |
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(153) |
Zunächst stellt die Kommission fest, dass die geförderten Energiequellen mit Ausnahme von Grubengas mit der Definition der erneuerbaren Energiequellen und der Biomasse gemäß Randnummer 70 Nummer 5 und Randnummer 70 Nummer 6 der Umweltschutzleitlinien in Einklang stehen. |
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(154) |
Nach Randnummer 109 Buchstabe a der Umweltschutzleitlinien wird die Betriebsbeihilfe als Ausgleich für die Differenz zwischen den Kosten für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern und dem Marktpreis des betreffenden Energieerzeugnisses gewährt. |
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(155) |
Der Anforderung nach Randnummer 109 Buchstabe b der Umweltschutzleitlinien entsprechend hat die Bundesregierung eine detaillierte Berechnungsmethode für die Ermittlung der Stromerzeugungskosten vorgelegt und mit mehreren Berechnungsbeispielen für verschiedene Kategorien von Wind-, Solar-, Geothermie-, Wasserkraft-, Biomasse- und Biogasanlagen veranschaulicht (siehe Abschnitt 2.2.2 dieses Beschlusses). |
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(156) |
Außerdem haben die deutschen Behörden ausführlich die in die Berechnungen der Produktionskosten miteinbezogenen Elemente beschrieben, die mit Randnummer 109 Buchstaben a und b im Einklang stehen. Sie haben diesbezüglich dargelegt, dass die Betriebsbeihilfe nur so lange gewährt wird, bis die Anlage vollständig abgeschrieben ist (Beihilfen werden für einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren gewährt, was der normalen Abschreibungsperiode entspricht). In Bezug auf die Kumulation mit Investitionsbeihilfen haben die deutschen Behörden angegeben, dass die Förderung im Rahmen des EEG anderen Förderarten vorgehe und den lokalen Behörden gut bekannt sei und daher berücksichtigt und von etwaigen Anträgen auf Investitionsbeihilfe abgezogen werde. In Bezug auf die Kapitalrendite betrachtet die Kommission aufgrund der unter Randnummer 50 oben beschriebenen Elemente die bei den Produktionskostenberechnungen angesetzte Kapitalrendite als normal. |
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(157) |
Was speziell das Nichtbestehen einer Überkompensation anbelangt, stellt die Kommission zunächst fest, dass die von der Bundesregierung vorgelegten Informationen und die in den Studien beschriebenen Faktoren zeigen, dass die Produktionskosten der Anlagen über dem Marktpreis für Strom liegen, so auch bei den Anlagen, die unter günstigen Bedingungen arbeiten. |
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(158) |
Zur Feststellung des Nichtbestehens einer Überkompensation wurden die Produktionskosten direkt mit der entsprechenden Höhe der Einspeisevergütungen verglichen, und zwar ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Marktpreises, da eine Maßnahme, die mitgeteilt wurde, den Begünstigten die Gesamteinnahmen für ihren Strom in Höhe des garantierten Preises verschafft. |
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(159) |
Auf der Grundlage des in Abschnitt 2.2.2 dieses Beschlusses zusammengefassten Vergleichs folgert die Kommission, dass die im Rahmen einer gemeldeten Maßnahme gewährte Beihilfe nicht zu einer Überkompensation führt, da die Produktionskosten höher sind als die Einspeisevergütung. |
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(160) |
Hinsichtlich des zeitgerechten Nichtbestehens einer Überkompensation haben die deutschen Behörden bestätigt, dass die Produktionskosten regelmäßig überwacht werden (Jährlicher Bericht und „Erfahrungsbericht“ alle 4 Jahre). |
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(161) |
Die deutschen Behörden haben ebenfalls bestätigt, dass das Förderniveau für neue Beihilfeempfänger angepasst wird, wenn ein Risiko der Überkompensation festgestellt wird. Dies ist beispielsweise mit dem Gesetz vom 17. August 2012 geschehen, bei dem die Einspeisevergütung für solare Strahlungsenergie angepasst wurde. Zusätzlich kann die Regierung gegebenenfalls verschiedene Boni, Tarife, Prämien oder bestimmte Tarifparameter anpassen (siehe § 64f EEG). |
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(162) |
Daher denkt die Kommission, dass die von den deutschen Behörden angewandte Methode zur Bestimmung der Beihilfehöhe gleichwertig bzw. nicht günstiger ist als die unter Randnummer 109 Buchstabe a der Umweltschutzleitlinien dargestellte Methode. |
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(163) |
Angesichts der oben angeführten Erwägungen, so auch zum vorhandenen Mechanismus für die rechtzeitige Anpassung der mitgeteilten Maßnahme im Hinblick auf die Vermeidung einer Überkompensation, ist die Kommission der Auffassung, dass die mitgeteilte Maßnahme die Voraussetzung des Nichtbestehens einer Überkompensation erfüllt. Diese Schlussfolgerung gilt sowohl für die ab dem 1. Januar 2012 geltenden Tarife als auch für die nach den früheren Fassungen des EEG einschlägigen Tarife, die gemäß § 66 EEG 2012 weiter anzuwenden sind. Denn schon vor 2012 wurde dieselbe Methode zur Festsetzung der Einspeisetarife und zur Überprüfung des Nichtbestehens einer Überkompensation angewandt. |
3.3.2. Marktprämie
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(164) |
Die Kommission hält fest, dass die Marktprämie als Differenz zwischen dem Referenzmarktwert und der Einspeisevergütung berechnet wird. Die Kommission stellt fest, dass die gewählte Methode sicherstellt, dass die Beihilfe nach Maßgabe folgender Faktoren nur für den Differenzbetrag zwischen den Produktionskosten für Strom aus erneuerbaren Energiequellen und dem Marktpreis für Strom gewährt wird:
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(165) |
Die deutschen Behörden haben entsprechend den Anforderungen von Randnummer 109 Buchstabe b der Umweltschutzleitlinien eine detaillierte Berechnung der Marktprämie vorgelegt. |
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(166) |
Hinsichtlich des zeitgerechten Nichtbestehens einer Überkompensation stellt die Kommission fest, dass die deutschen Behörden regelmäßig die Produktionskostenprognosen überprüfen, die der Einspeisevergütung und der Managementprämie zugrunde liegen, und diese gegebenenfalls anpassen. |
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(167) |
Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die von den deutschen Behörden angewandte Methode zur Bestimmung der Marktprämie gleichwertig bzw. nicht günstiger ist als die unter Randnummer 109 Buchstabe a der Umweltschutzleitlinien dargestellte Methode. |
3.3.3. Flexibilitätsprämie
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(168) |
Wie unter Randnummer 66 ausgeführt, zielt diese Prämie auf die Förderung der Erzeugung von EE-Strom aus Biogas auf der Grundlage einer speziellen Technologie ab, die eine nachfrageorientierte Erzeugung möglich macht. Deutschland möchte die Verwendung dieser Technologie fördern, um die System- und Marktintegration der Erzeugung von EE-Strom zu verbessern. |
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(169) |
Die von der Bundesregierung in Auftrag gegebene Studie zeigt, dass sich mit dieser Technologie zwar auch höhere Einnahmen erzielen lassen, da zu Zeiten höherer Nachfrage auch die Produktion hochgefahren wird, doch decken die zusätzlichen Einnahmen nicht die gesamten zusätzlichen Kosten für die Investition in diese Technologie und für ihren Einsatz. |
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(170) |
Deutschland hat nach Maßgabe von Randnummer 109 der Leitlinien gezeigt, dass die Prämie so berechnet wurde, dass sie die Differenz zwischen den zusätzlichen Kosten der Erzeugung auf der Grundlage dieser Technologie und dem Marktpreis, der bei der Erzeugung auf der Grundlage dieser Technologie zu erwarten ist, deckt. Auch wird die Prämie nicht über den für die zusätzlichen Investitionen geltenden Abschreibungszeitraum hinaus gewährt. |
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(171) |
Die Berechnungen erfolgten auf der Grundlage einer Rendite von 8 %, was höher ist als die normale Rendite für Biogasanlagen; sie berücksichtigen aber auch das höhere Risiko, das mit einer nachfragegesteuerten Stromerzeugung verbunden ist. Die Kommission erachtet diese Rendite angesichts der Umstände als normal. |
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(172) |
Hinsichtlich einer Überkompensation hält die Kommission fest, dass die Flexibilitätsprämie nicht auf der Grundlage des durchschnittlichen Marktpreises berechnet wurde, sondern unter Bezugnahme auf den Marktpreis zu Spitzennachfragezeiten, was eine Überkompensation verhindern dürfte. Außerdem überprüfen die deutschen Behörden regelmäßig die Produktionskostenprognosen, die der Einspeisevergütung und den Prämien zugrunde liegen, und passen diese gegebenenfalls an. Denn das EEG sieht vor, dass die Flexibilitätsprämie auf der Grundlage einer Kapazitätskomponente (KK) von 130 EUR/kW zu berechnen ist, solange sie nicht von der Regierung angepasst wird. In diesem Zusammenhang hat Deutschland angezeigt, dass es die Funktionsweise der Flexibilitätsprämie genau überprüfen wird, auch um mehr Erfahrungen zu sammeln und die Berechnung der Prämie gegebenenfalls zu verfeinern. |
3.3.4. Verringerung der EEG-Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die mindestens 50 % des Stroms aus erneuerbaren Energien bezogen haben (§ 39 EEG)
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(173) |
Angesichts der Tatsache, dass Betriebsbeihilfen für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern unter § 39 EEG fallen und ihrer marktorientierten Ausrichtung finden die Vereinbarkeitsmodalitäten nach Randnummer 110 (Option 2 für Betriebsbeihilfen für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern) der Umweltschutzleitlinien Anwendung. Denn durch das Konzept der verringerten EEG-Umlage kommt den Erzeugern von EE-Strom indirekt eine garantierte Nachfrage nach ihrem Strom zu einem Preis über dem Marktpreis für konventionelle Energie zugute. Der genaue Preis wird jedoch nicht im Voraus festgesetzt, sondern bestimmt sich nach Angebot und Nachfrage. |
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(174) |
Nach Randnummer 110 der Umweltschutzleitlinien gelten für Marktmechanismen folgende Vereinbarkeitsmodalitäten:
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(175) |
In Bezug auf die erste Voraussetzung betreffend die Notwendigkeit der Förderung, um die Rentabilität des betreffenden erneuerbaren Energieträgers zu gewährleisten, stellt die Kommission fest, dass die Stromerzeugungskosten, wie sie oben in den Tabellen unter Abschnitt 2.2.2. zusammengefasst sind, über dem Marktpreis für Strom liegen. Diesbezüglich wird auf die Tabelle unter Randnummer 56 dieses Beschlusses verwiesen, aus der hervorgeht, dass der durchschnittliche Marktpreis für Grundlaststrom im Jahr 2012 bei 4,3 Cent/kWh lag. Dem stehen die unter Abschnitt 2.2.2. zusammengefassten Stromerzeugungskosten mit einer Bandbreite von 8,5 Cent/kWh bis zu 27,9 Cent/kWh gegenüber. |
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(176) |
Die Kommission kommt somit zu dem Schluss, dass eine Förderung nach Maßgabe des § 39 EEG die vorstehende Voraussetzung erfüllt, nämlich dass die Förderung zur Gewährleistung der Rentabilität notwendig ist. |
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(177) |
Um zu bewerten, ob die Förderung insgesamt keine Überkompensation zur Folge hat, muss die Kommission nachprüfen, dass die Erlöse der Generatoren die Stromerzeugungskosten samt einem angemessenen Gewinn in der Gesamtheit des Fördermechanismus, d. h. im ganzen Förderzeitraum und in allen Technologieklassen/Anlagenkategorien, nicht übersteigen. |
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(178) |
Die Kommission verweist erstens auf die unter Abschnitt 2.2.2. dieses Beschlusses aufgeführten Tabellen mit den Produktionskosten für die Erzeugung von EE-Strom, die eine Bandbreite von 8,5 Cent/kWh bis zu 27,9 Cent/kWh aufweisen; auf den durchschnittlichen Marktpreis für Grundlaststrom, der im Jahr 2012 bei 4,3 Cent/kWh lag; auf die Entwicklung des Marktpreises (der sich bis 2015 im Bereich zwischen 4 und 6 Cent/kWh bewegen dürfte) (51), auf die maximale Aufstockung, die die Elektrizitätsversorgungsunternehmen angesichts der Voraussetzungen des § 39 EEG 2012 bieten können (4 Cent/kWh). Auf dieser Grundlage könnten Erzeuger von EE-Strom je nach Marktpreis und Wettbewerbssituation einen Preis zwischen 8 und 10 Cent/kWh erzielen. Hauptsächlich Windenergie, Wasserkraft und Klärgas weisen Stromerzeugungskosten in dieser Größenordnung auf. Strom aus Klärgas hat Erzeugungskosten, die dieser Größenordnung sehr nahekommen und angesichts ziemlich niedriger Einspeisevergütungen auch konkurrieren könnten. |
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(179) |
Die Kommission stellt zweitens fest, dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen den über die Funktionsweise des Grünstromprivilegs durchgeführten Studien zufolge nur in der Lage sein werden, eine niedrigere Aufstockung als 4 Cent/kWh zu bieten. Die maximale Aufstockung von 4 Cent/kWh beruht auf der Annahme, dass 50 % des Stromportfolios aus EE-Strom und die übrigen 50 % aus Strom von konventionellen Kraftwerken stammen. Zur Sicherstellung der EE-Quote von 50 % und wegen Unsicherheiten bei der Erzeugung gewisser EE-Stromkategorien werden die Elektrizitätsversorgungsunternehmen jedoch eine Sicherheitsmarge von 5 % an zusätzlichem EE-Strom in ihr Portfolio einkalkulieren (52). Folglich würden 3,6 Cent/kWh als mögliche Aufstockung verbleiben. Ferner führt die Anforderung, dass 20 % des an die Letztverbraucher gelieferten Stroms aus intermittierenden erneuerbaren Energiequellen (Windenergie und solarer Strahlungsenergie) stammen müssen, bei den Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu zusätzlichen Kosten, die für den Ausgleich von Angebotsschwankungen anfallen und die Aufstockung, die sie bieten können, weiter schrumpfen lassen |
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(180) |
Die Kommission stellt drittens fest, dass bei einer Direktvermarktung im Sinne von § 33b Nr. 1 EEG 2012 den Erzeugern von EE-Strom zusätzliche Kosten aus dieser Direktvermarktung entstehen. |
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(181) |
Hinsichtlich des zeitgerechten Nichtbestehens einer Überkompensation stellt die Kommission fest, dass die deutschen Behörden, wie bereits unter Randnummern 167 und 168 erläutert, die Stromerzeugungskosten und die Erlöse überprüfen und das Förderniveau (die Verringerung der EEG-Umlage) anpassen, wenn sie das Risiko einer Überkompensation feststellen. |
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(182) |
Angesichts vorstehender Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass § 39 EEG mit der Vereinbarkeitsvoraussetzung, dass die Förderung insgesamt keine Überkompensation zur Folge hat, im Einklang steht. |
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(183) |
In Bezug auf die dritte Vereinbarkeitsvoraussetzung, dass der Fördermechanismus die begünstigten Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energieträgern nicht davon abhält, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, hält die Kommission fest, dass § 39 EEG die Erzeuger von EE-Strom zuerst verpflichtet, sich besser in den Strommarkt zu integrieren. Auch ist der Mechanismus derart konzipiert, dass die Erzeuger von EE-Strom miteinander in Wettbewerb treten müssen, um den entsprechenden Auftrag zu erhalten. Dier Kommission ist daher der Auffassung, dass die dritte Vereinbarkeitsvoraussetzung erfüllt ist. |
3.3.5. Anreizeffekt
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(184) |
Hinsichtlich des Anreizeffekts zeigen die Berechnungen der deutschen Behörden, dass die Produktionskosten von EE-Strom höher sind als der Marktpreis für Strom. Diesbezüglich wird auf die Tabelle unter Randnummer 56 dieses Beschlusses verwiesen, die aufzeigt, dass der durchschnittliche Marktpreis für Strom 2012 bei 4,3 ct/kWh lag, während die unter Abschnitt 2.2.2 zusammengefassten Produktionskosten von 8,5 ct/kWh bis 27,9 ct/kWh reichten. |
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(185) |
Da die Betriebsbeihilfe die Differenz zwischen dem Marktpreis und den Produktionskosten für EE-Strom verringert, können Unternehmen eine Anlage betreiben, die sie sonst nicht wirtschaftlich betreiben könnten. Die Kommission ist der Auffassung, dass der Beihilfeempfänger aufgrund der Betriebsbeihilfe sein Verhalten verändert, so dass das Umweltschutzniveau steigt. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der von der Bundesregierung bereitgestellten Informationen denkt die Kommission, dass die Beihilfe nur in Fällen gewährt wird, in denen dies notwendig ist und einen Anreizeffekt hat (Abschnitt 3.2 der Umweltschutzleitlinien). |
3.3.6. Fazit der Würdigung im Rahmen der Umweltschutzleitlinien
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(186) |
Angesichts dieser Sachlage kommt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass die Beihilfemaßnahmen für Erzeuger von EE-Strom mit den Kriterien aus Absatz 3.1.6.2 und Absatz 3.2 der Umweltschutzleitlinien im Einklang stehen. |
3.3.7. Beihilfe für Erzeuger von Strom aus Grubengas
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(187) |
Grubengas ist ein Gasgemisch, das von Natur aus an Stätten der Kohleförderung vorkommt und einen hohen Anteil von Methan enthält. Grubengas hat ein hohes Treibhauspotenzial, wenn es in die Atmosphäre freigesetzt wird. Daher leistet die Förderung der Verwendung von Grubengas einen Beitrag zu den Anstrengungen, die Freisetzung von Treibhausgasen zu verringern. Neben Klimaschutzeffekten führt die Verwendung von Grubengas zur Stromerzeugung zu Primärenergieeinsparungen, da dieses Gas andernfalls einfach in die Atmosphäre freigesetzt würde. Diese positiven Auswirkungen für die Umwelt wurden von der Kommission bereits in folgenden Beihilfesachen anerkannt: Staatliche Beihilfe SA.24642 (N 708/2007) – Deutschland Staatliche Beihilfe für die Stilllegung des deutschen Steinkohlenbergbaus und Staatliche Beihilfe SA.33766 (2011/N) – Deutschland Anmeldung der Beihilfe für den Steinkohlenbergbau für das Jahr 2011. |
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(188) |
Im Zusammenhang mit diesem Verfahren hatte Deutschland darauf hingewiesen, dass die Nutzung von Grubengas zur Erzeugung von Wärme und Strom die Emissionen von Methan aus dem Kohlenbergbau in die Atmosphäre von 2000 bis 2009 um 76 % verringert hat (880 000 t CO2 im Jahr 2009) (53). |
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(189) |
Die Förderung von Grubengas ist ohne öffentliche Anreize nicht durchführbar. Deutschland fördert daher die Nutzung von Grubengas durch Einspeisevergütungen nach dem EEG. |
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(190) |
Die Beihilfe für Grubengas fällt nicht unter die Bestimmungen der Umweltschutzleitlinien. Grubengas ist keine erneuerbare Energiequelle im Sinne der Randnummer 70 Nummer 9 der Umweltschutzleitlinien 2008; zwar trägt es dazu bei, den Verbrauch von Primärenergie zu verringern und die natürlichen Ressourcen zu bewahren, doch fällt es nicht unter die Definition der Energiesparmaßnahmen im Sinne der Randnummer 70 Nummer 2 der Umweltschutzleitlinien 2008. Die Kommission hat die Beihilfe für die Stromerzeugung aus Grubengas daher im Rahmen von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c) AEUV untersucht. |
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(191) |
Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c) AEUV stellt fest, dass „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft,“ als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Diesbezüglich wird die Kommission bewerten, ob die Beihilfemaßnahme a) auf ein genau bestimmtes Ziel von gemeinsamem Interesse ausgerichtet ist, b) ein geeignetes Instrument zum Erreichen des Ziels von gemeinsamem Interesse ist, c) einen Anreizeffekt hat (d. h., das Verhalten des Beihilfeempfängers beeinflusst), d) verhältnismäßig ist (d. h., den Beihilfeempfänger nicht überkompensiert), e) nur in begrenztem Umfang den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, so dass die Gesamtbilanz positiv ist. |
3.3.7.1.
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(192) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass die unter den Randnummern 188-189 beleuchteten Faktoren die Schlussfolgerung zulassen, dass der vorliegende Fördermechanismus auf ein genau bestimmtes Ziel von gemeinsamem Interesse ausgerichtet ist, nämlich Umweltschutz und insbesondere CO2-Emissionseinsparungen. |
3.3.7.2.
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(193) |
Die für die ins Auge gefassten Maßnahmen gewährte Beihilfe ist ein geeignetes Instrument, um Primärenergieeinsparungen und Verbesserungen beim Umweltschutz durch die Verringerung von CO2-Emissionen zu erreichen. Ferner sind wohl keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die derzeitigen wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhänge in Deutschland ein weniger verfälschendes Instrument zur Erreichung dieser Ziele bieten. Somit lässt sich der Schluss ziehen, das die ins Auge gefasste Beihilfe ein geeignetes Instrument ist, um die Vorteile für die Umwelt, die mit der Nutzung von Grubengas als Energiequelle verbunden sind, zu verwirklichen. |
3.3.7.3.
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(194) |
Die staatliche Beihilfe schafft einen Anreizeffekt, wenn sie das Verhalten des Beihilfeempfängers so verändert, dass das Ziel von gemeinsamem Interesse erreicht werden kann. |
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(195) |
Wie die Berechnung der Produktionskosten zeigt, sind diese Produktionskosten höher als der Marktpreis von Strom. Ohne die Beihilfe würden die Stromerzeuger das Grubengas nicht energetisch nutzen, sondern es in die Atmosphäre entweichen lassen. |
3.3.7.4.
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(196) |
Die Bundesregierung hat Berechnungen und fundierte Studien vorgelegt, die zeigen, dass die Beihilfe in dem Sinne verhältnismäßig ist, dass sie sich auf die Differenz zwischen Marktpreis und Produktionskosten beschränkt und nicht zur Überkompensation führt (siehe auch die in Abschnitt 2.2.2 aufgeführte Berechnung). |
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(197) |
Ferner wird die Förderung nur für Gas aus dem Bergbau gewährt, um sicherzustellen, dass keine extra Bohrungen stattfinden, nur um Grubengas zu finden. |
3.3.7.5.
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(198) |
Die Kommission stellt fest, dass es in diesem Fall aufgrund der Ausgleichsleistungen nur zu einer sehr geringen Wettbewerbsverfälschung kommt: Erstens bietet die Beihilfe nur einen Ausgleich für die zusätzlichen Kosten. Zweitens betrifft die Beihilfe nur eine begrenzte Anzahl von Anlagen. Es steht auch nicht zu erwarten, dass sich in Zukunft noch wesentlich mehr ändert, da die Sachverständigen der Ansicht sind, dass das maximale Grubengaspotenzial fast erreicht ist (54). In diesem Zusammenhang hat die Bundesregierung Zahlen vorgelegt, die zeigen, dass die Stromproduktion aus Grubengas seit 2008 einem Abwärtstrend folgt. |
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(199) |
Auf dieser Basis kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Gesamtbilanz für die Beihilfe positiv ausfällt. |
3.3.8. Beihilfe für energieintensive Unternehmen
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(200) |
Die Kommission hat unter Berücksichtigung ihrer Schlussfolgerung, dass die Begrenzung der EEG-Umlage für EIU eine staatliche Beihilfe darstellt, bewertet, ob diese Maßnahme unter Umständen mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar ist. |
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(201) |
Durch die Begrenzung der EEG-Umlage werden die Begünstigten von dem Teil der Umlage befreit, den sie normalerweise bei ihrem laufenden Betrieb als Teil ihrer Stromkosten zu tragen gehabt hätten; durch die Begrenzung der Umlage werden somit die Betriebskosten für die betroffenen Unternehmen reduziert. |
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(202) |
Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache des Mitgliedstaates, alle Gründe für die Vereinbarkeit einer Maßnahme vorzutragen und darzulegen, dass die Voraussetzungen für diese Maßnahme erfüllt sind (55). |
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(203) |
Die Bundesregierung hat angegeben, durch die verringerte EEG-Umlage für EIU zwei Ziele miteinander verknüpfen zu können:
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(204) |
Die Abwägung dieser beiden Ziele bringt die Bundesregierung zu dem Schluss, die reduzierte EEG-Umlage leiste einen Beitrag zu:
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3.3.9. Beihilfe zur Förderung der Durchführung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse
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(205) |
Die Kommission hat in Randnummer 147 der Umweltschutzleitlinien dargelegt, unter welchen Voraussetzungen sie Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse, mit denen vorrangig Umweltschutzziele verfolgt werden, gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen würde. |
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(206) |
Diese Voraussetzungen lauten folgendermaßen:
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(207) |
Damit die Kommission solche Vorhaben angemessen würdigen kann, muss das gemeinsame europäische Interesse darüber hinaus konkret belegt werden: So ist beispielsweise nachzuweisen, dass das Vorhaben erhebliche Fortschritte bei der Verwirklichung spezifischer Umweltziele der Gemeinschaft erwarten lässt (Randnummer 148 der Umweltschutzleitlinien). |
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(208) |
Die Kommission wird angemeldete Vorhaben günstiger beurteilen, wenn der Beihilfeempfänger einen beträchtlichen Eigenbeitrag leistet. |
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(209) |
Die Kommission stellt fest, dass Deutschland keine Informationen vorgelegt hat, die nachweisen, dass all diese Voraussetzungen erfüllt sind. |
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(210) |
Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die verringerte EEG-Umlage zwar sehr wohl einer bestimmten Politik der Bundesregierung dient, jedoch nicht mit einem Vorhaben in Verbindung zu stehen scheint und erst recht nicht mit einem bestimmten Vorhaben, das „hinsichtlich seiner Durchführung genau festgelegt ist“. |
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(211) |
Auch unter der Annahme, dass die Verbindung zwischen der verringerten EEG-Umlage und ihrem angeblichen Beitrag zur Förderung der Erneuerbaren Energien (durch eine nachhaltigere Finanzierung von EE-Strom) ausreichen würde für die Annahme, dass die reduzierte EEG-Umlage als „Förderung der Ausführung eines Vorhabens“, nämlich dem Erreichen des Umweltschutzziels von 80 % EE-Strom bis 2050 angesehen werden könne, ist dennoch fraglich, ob das Vorhaben als Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse gelten könnte. Die Bundesregierung strebt im Hinblick auf Erneuerbare Energien zwar ebenfalls das Erreichen der in Artikel 3 gelesen in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (56) (EE-Richtlinie) an, es handelt sich dabei allerdings um eine Politik bzw. um ein Vorhaben, das auf den nationalen Rahmen beschränkt bleibt. Es sieht lediglich in Deutschland die Förderung der Erzeugung von EE-Strom vor. Zudem ist fraglich, ob die verringerte EEG-Umlage als „Anreiz für die Durchführung des Vorhabens“ angesehen werden kann, wenn sie dazu dient, eine vorgeblich nachhaltigere Basis für die Finanzierung Förderung von EE-Strom sicherzustellen ohne aber einen effektiven Anreiz für die Erzeugung Erneuerbarer Energie als solcher zu geben. |
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(212) |
Daher bezweifelt die Kommission, dass die verringerte EEG-Umlage als Beihilfe zur Förderung der Durchführung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse angesehen werden kann. |
3.3.10. Beihilfe zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV
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(213) |
Es ist gängige Praxis der Kommission (57), dass Maßnahmen auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV direkt als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können, wenn sie notwendig und verhältnismäßig sind und wenn die positiven Auswirkungen für das gemeinsame Ziel die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel überwiegen. |
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(214) |
In diesem Zusammenhang hält es die Kommission für angemessen, die folgenden drei Fragen zu prüfen:
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3.3.10.1.
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(215) |
Die Beihilfemaßnahme muss einem klar definierten Ziel von gemeinsamem Interesse dienen. |
Anmerkungen Deutschlands
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(216) |
Die Bundesregierung führt an, dass die EEG-Umlage im Zusammenhang mit der Förderung der Erzeugung von EE-Strom gesehen werden müsse. Das EEG ziele – im Interesse des Klimawandels und des Umweltschutzes – auf eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ab und strebe eine Erhöhung des Stromanteils aus erneuerbaren Energiequellen am Gesamtstromverbrauch auf 80 % bis zum Jahr 2050 an. Die EEG-Umlage sei wesentlicher Bestandteil der Förderung der Erzeugung von EE-Strom, da sie die notwendigen finanziellen Mittel generiere und eine einheitliche Verteilung der Last gewährleiste. Durch die Verringerung der EEG-Umlage werde die Last für bestimmte Unternehmen so begrenzt, dass deren internationale Wettbewerbsfähigkeit erhalten und die Verlagerung ihrer Standorte außerhalb der EU verhindert werde. |
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(217) |
Nach Ansicht der Bundesregierung leiste die verringerte EEG-Umlage in dreierlei Hinsicht einen Beitrag zum Erreichen der Ziele des EEG und damit zum Umwelt- und Klimaschutz:
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(218) |
Deutschland gelangt zu dem Schluss, dass durch die reduzierte EEG-Umlage ein Gleichgewicht zwischen Klimaschutzpolitik und nachhaltigem Wachstum verwirklicht werden könne und betont ferner, dass EIU in Deutschland eine hohe Zahl von Mitarbeitern beschäftigten. Die Verlagerung der Standorte dieser Unternehmen, zu der es unweigerlich kommen würde, wenn diese die volle EEG-Umlage zahlen müssten, würde zu Arbeitsplatzverlusten führen. |
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(219) |
Deutschland verweist darüber hinaus auf Kapitel 4 der Umweltschutzleitlinien, in dem Umweltsteuerbefreiungen erlaubt sind, um nachzuweisen, dass die Kommission das Argument, Befreiungen seien manchmal nötig, damit sich Mitgliedstaaten ehrgeizige Umweltziele leisten können, im Prinzip akzeptiert habe. Deutschland verweist ferner auf die Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2012 („ETS-Leitlinien“) (60) und auf das Konsultationspapier der Kommission vom 11. März 2013 über Leitlinien für Umwelt- und Energiebeihilfen 2014-2020 (61) (das „Konsultationspapier Umweltschutzleitlinien“), in dem die Kommission angegeben hat, dass sie die Vereinbarkeit von Befreiungen energieintensiver Verbraucher von Finanzierungsregelungen zur Förderung von EE-Strom mit dem Binnenmarkt ausführlicher untersuchen werde. |
Würdigung
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(220) |
Die Kommission stellt zunächst fest, dass weder die ETS-Leitlinien, noch Kapitel 4 der Umweltschutzleitlinien auf den vorliegenden Fall anwendbar sind. In den ETS-Leitlinien werden die Bedingungen festgelegt, zu denen Mitgliedstaaten auf den Strompreis übergewälzte Kosten des Emissionshandelssystems für bestimmte Sektoren, in denen es zu Emissionsverlagerungen kommt, ausgleichen können. Die EEG-Umlage entspricht keinen indirekten Kosten des Emissionshandelssystems im Sinne der ETS-Leitlinien. Kapitel 4 der Leitlinien zu Umweltschutzbeihilfen befasst sich mit der Befreiung oder der Reduzierung von Umweltsteuern. Die EEG-Umlage stellt allerdings keine Umweltsteuer dar, was von Deutschland auch nicht bestritten wird. |
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(221) |
Tatsächlich gibt es derzeit keine speziellen Bestimmungen zu staatlichen Beihilfen, die anerkennen würden, dass Befreiungen oder Ermäßigungen von Gebühren, die zur Finanzierung der Förderung von EE-Strom dienen, als zum Erreichen eines Ziels von gemeinsamem Interesse notwendig angesehen werden könnten. Die Kommissionsdiensstellen haben in ihrem Konsultationspapier vom 11. März 2013 über Leitlinien für Umwelt- und Energiebeihilfen 2014-2020 jedoch angegeben, dass dieser Punkt ausführlicher zu untersuchen sei: „(69) Zusätzlich zur Befreiung von der Energiesteuer ziehen einige Mitgliedstaaten jedoch Befreiungen von der Finanzierung der EE-Strom-Förderregelung (für energieintensive Verbraucher) in Erwägung. Grundsätzlich sollten alle Energieverbraucher die finanziellen Lasten zur Förderung von EE-Strom tragen, um so eine Gleichbehandlung sicherzustellen. Es wird jedoch Nachdenken darüber zugesichert, ob solche Kosten Beihilfen zur Beibehaltung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen rechtfertigen könnten. Dies ist sorgfältig zu prüfen, damit keine Anreize für Subventionswettläufe unter den Mitgliedstaaten geschaffen werden. (70) Zudem sollte das primäre Ziel darin bestehen, die Förderung von EE-Strom so effizient wie möglich zu machen, um übermäßig hohe Finanzlasten für die Verbraucher zu verhindern und um alle Maßnahmen einzuführen, die die Integration der Erneuerbaren Energien in den Energiemarkt ermöglichen“. |
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(222) |
In diesem Zusammenhang sei auch auf die "Europa 2020"-Strategie und die Aktualisierung der Mitteilung zur Industriepolitik der Kommission hingewiesen. Die "Europa 2020"-Strategie zielt insbesondere auf die Schaffung der Bedingungen für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Zu diesem Zweck ist eine Reihe von Kernzielen festgelegt worden, einschließlich Zielen in den Bereichen Klimaschutz und Energieeffizienz: (i) eine 20 prozentige Verringerung der Treibhausgasemissionen in der EU, (ii) eine Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien am EU Gesamtenergieverbrauch auf 20 %, (iii) Steigerung der EU Energieeffizienz um 20 %. Um die Verwirklichung dieser Ziele zu unterstützen, bringt die "Europa 2020"-Strategie ein „Ressourcenschonendes Europa“ als eine der sieben Leitinitiativen vor. Diese Leitinitiative soll die Grundlage für Maßnahmen schaffen, die unter anderem dazu beitragen soll, die Wirtschaftsleistung bei gleichzeitiger Verringerung des Ressourcenverbrauchs zu stärken, neue Wachstums- und Innovationsmöglichkeiten zu ermitteln und schaffen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu verbessern, und gegen Klimawandel zu kämpfen. Mit der Aktualisierung der Mitteilung zur Industriepolitik „Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung“, weist die Kommission auf die Notwendigkeit, "dass die Industrie in Europa wieder einen Aufschwung nimmt und ihr Anteil am BIP von derzeit ca. 16 % bis zum Jahr 2020 auf 20 % ansteigt". |
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(223) |
Hohe Energiepreise und -kosten können sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU gegenüber ihren globalen wirtschaftlichen Partnern auswirken. In diesem Zusammenhang kündigte der Europäische Rat im Mai 2013, dass die Auswirkungen der hohen Energiepreise und -kosten berücksichtigt werden müssen, und forderte die Kommission auf, eine Analyse der Zusammensetzung und treibenden Elemente von Energiepreisen und -kosten in den Mitgliedstaaten vorzulegen, mit einem besonderen Schwerpunkt unter anderem auf die Auswirkungen auf energieintensive Wirtschaftszweige, und mit einer gesamten Betrachtung der Wettbewerbsfähigkeit der EU gegenüber ihren globalen wirtschaftlichen Partnern. Diese Fragen werden im Rahmen der Tagung des Europäischen Rates im Februar 2014 zu der Industriewettbewerbsfähigkeit und Industriepolitik angesprochen. |
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(224) |
Sollten die zusätzlichen Gebühren auf den Strompreis, die sich aus der Finanzierung der EE-Strom-Förderung ergeben, dazu führen, das Unternehmen, die in internationalem Wettbewerb stehen, ihre Standorte aus der EU abziehen und in Länder mit niedrigeren Standards bei der Reduzierung der Treibhausgase verlagern, könnte dies das Umweltziel einer globalen Reduzierung der Treibhausgase in Frage stellen, das im Zentrum der EE-Strom-Förderung steht, und zusätzliche Risiken könnten die finanzielle Grundlage in einem solchen Ausmaß schwächen, dass die Finanzierung von EE-Strom insgesamt sowie diejenigen Klimaschutzziele gefährdet sind, deren Verwirklichung durch die finanzielle Förderung unterstützt wird. |
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(225) |
Dieser Punkt wird zwar auch im Laufe der Überarbeitung der Umweltschutzleitlinien untersucht werden, die Kommission fordert Dritte dennoch auf, dazu Stellung zu nehmen, ob die reduzierte EEG-Umlage als Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse (Umweltschutz) angesehen werden kann, weil Deutschland durch sie in die Lage versetzt wird, Finanzierungsmittel zur Förderung der Erzeugung von EE-Strom und zur Einhaltung der Zielvorgaben der EU in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen sicherzustellen. |
3.3.10.2.
Anmerkungen Deutschlands
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(226) |
Zur Begründung der Beihilfe bringt Deutschland die folgenden Argumente vor:
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Würdigung
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(227) |
Die Bundesregierung führt an, dass die reduzierte EEG-Umlage das einzige Instrument sei, das sie in die Lage versetze, ehrgeizige Ziele im Hinblick auf den Ausbau Erneuerbarer Energien zu verfolgen, die auf diese Weise durch die Stromverbraucher, einschließlich der EIU, finanziert würden, ohne die Existenz der EIU zu gefährden oder die EIU dazu zu bringen, ihre Standorte in ein Land außerhalb der EU zu verlagern. Eine solche Verlagerung würde zum Einen zu einer erheblichen Reduzierung der finanziellen Mittel für die Förderung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien führen. Da die EIU ihre Standorte in Länder mit weniger strengen Standards im Hinblick auf CO2-Emissionen verlagern würden, bestünde zum Andern aber auch die Gefahr weltweit ansteigender CO2-Emissionen, wodurch auch der Zweck der EE-Politik (Klimaschutz) unterminiert würde. Die Bundesregierung gab an, keine andere Möglichkeit zu sehen, mit der dasselbe Ergebnis erzielt werden könnte. |
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(228) |
Die EEG-Umlage scheint die Bundesregierung in die Lage versetzt zu haben, im Hinblick auf den Ausbau der Erneuerbaren Energien eine ehrgeizige Politik finanzieren zu können. Sollte sich das Risiko eines Abzugs der EIU aus Deutschland als wahr erweisen, könnte die reduzierte EEG-Umlage als für die Sicherung einer breiten und stabilen Grundlage für die Förderung des Aubsaus Erneuerbarer Energien notwendig angesehen werden und um zu vermeiden, dass durch eine Finanzierung des Ausbaus Erneuerbarer Energien, die zu einer zu starken finanziellen Belastung bestimmter Unternehmen führt, das Klimaschutzziel gefährdet wird, das im Mittelpunkt der EE-Politik steht. Die Kommission bittet in dieser Hinsicht um Stellungnahmen Dritter. |
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(229) |
Zum Nachweis der Notwendigkeit der Beihilfe hat die Bundesregierung Vergleiche der Stromkosten in Deutschland, bestimmten Drittländern und einigen anderen Mitgliedstaaten vorgelegt. Die Bundesregierung scheint in diesem Zusammenhang zu argumentieren, die EEG-Umlage sei notwendig, um die Unterschiede zwischen den deutschen Stromkosten und den Stromkosten in anderen Mitgliedstaaten auszugleichen. |
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(230) |
Die Kommission bezweifelt allerdings, – und diese Ansicht wird von der ständigen Rechtsprechung und Entscheidungspraxis (62) unterstützt – dass Beihilfen, die auf die Reduzierung der Kostendifferenzen zwischen Mitgliedstaaten und die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in Bezug auf Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten oder auf die Verhinderung eines Abzugs von Unternehmen in andere Mitgliedstaaten gerichtet sind, als Beihilfen angesehen werden können, mit denen Ziele von gemeinsamem Interesse verfolgt werden. Eine Beihilfe, die auf die Reduzierung der Kostenunterschiede zu anderen Mitgliedstaaten gerichtet ist, verzerrt den Wettbewerb, weil die Beihilfemaßnahme die deutsche Industrie vor anderen EU-/EWR-Wettbewerbern schützen würde, wodurch es möglicherweise zu einem Wettlauf um Beihilfen kommen könnte. |
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(231) |
Zum Nachweis der Notwendigkeit der Beihilfe bringt die Bundesrepublik ferner vor, dass EIU ohne die reduzierte EEG-Umlage ihre Standorte in Drittländer verlagern würden. Deutschland verweist in dieser Hinsicht auf die Gefahr von Emissionsverlagerungen. |
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(232) |
Im Rahmen der ETS-Leitlinien hat die Kommission eine Reihe von Sektoren ermittelt, bei denen die Gefahr besteht, dass sie ihre Standorte in Länder der EU verlagern, sollten sie nicht teilweise vor den indirekten CO2-Kosten im Strompreis geschützt werden. Auf dieser Liste wurden Sektoren aufgeführt, die in ihren Produktionskosten mit erheblichen Kosten durch indirekte Emissionen belastet wurden, die sie nicht weitergeben konnten ohne ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verlieren und die aus diesem Grund ihre Standorte verlagern könnten. Die Bundesregierung scheint sich zwar auf eine ähnliche Gefahr der Verlagerung von Standorten zu beziehen, falls EIU die volle EEG-Umlage tragen müssten, scheint die Liste der Begünstigten aber nicht auf Grundlage derselben Kriterien ermittelt zu haben, mit denen nachgewiesen werden könnte, dass eine erhebliche Last nicht weitergegeben werden kann. Die Zahl der Sektoren, die von der reduzierten EEG-Umlage profitieren, scheint zudem erheblich größer zu sein als die Liste der Sektoren, bei denen im Rahmen der ETS-Leitlinien festgestellt worden war, dass bei ihnen die Gefahr einer Standortverlagerung besteht. |
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(233) |
Als Nachweis der Gefahr einer Standortverlagerung bezieht sich die Bundesregierung im Wesentlichen auf den Anteil, den Ausfuhren im Umsatz von EIU ausmachen. Dieser Aspekt mag zwar tatsächlich ein nützlicher Indikator sein, beweist aber nicht die Gefahr einer Standortverlagerung und beweist insbesondere auch keine Erhöhung der Produktionskosten oder die Tatsache, dass die betroffenen Unternehmen die entstehenden Kosten nicht an ihre Kunden weitergeben können. Tatsächlich hat die Bundesregierung mehr Marktdaten zu Aluminium und Stahl vorgelegt, die vorbehaltlich detaillierterer Informationen auf die Gefahr einer Standortverlagerung hindeuten könnten. Insgesamt stellt die Kommission jedoch fest, dass aus den vorgelegten Daten nicht eindeutig hervorgeht, in welchem Maße für die betroffenen EIU die Gefahr einer Standortverlagerung in Drittländer besteht. |
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(234) |
Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die Notwendigkeit der Beihilfe bei diesem Stand der Dinge nicht hinreichend nachgewiesen worden ist. |
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(235) |
Die Kommission fordert die Bundesregierung auf, für jeden der Sektoren, die von der reduzierten EEG-Umlage profitieren, die folgenden Informationen vorzulegen:
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(236) |
Die Bundesregierung glaubt, die Beihilfe sei verhältnismäßig, weil die EIU trotzdem einen Teil der EEG-Umlage pro Kilowattstunde zahlten und die meisten von ihnen dazu verpflichtet seien, ihren Energieverbrauch zertifizieren und prüfen zu lassen. Dieses Zertifizierungs- und Prüfungssystem schaffe für die betroffenen Unternehmen wiederum Anreize dafür, ihren Energieverbrauch auf der Grundlage der Prüfempfehlungen zu reduzieren. Die Bundesregierung hebt außerdem hervor, dass die EIU zwar nicht mindestens 20 % der EEG-Umlage zahlen würden (wie für die Genehmigung von Umweltsteuerermäßigungen erforderlich), sie aber dennoch mindestens 0,05 Cent/kWh zahlten, was der Mindestenergiesteuer auf von Unternehmen verbrauchtem Strom entspricht, die durch die Richtlinie 2003/96/EG festgelegt worden ist. |
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(237) |
Die Kommission begrüßt zwar die Tatsache, dass Unternehmen für jede Kilowattstunde, die sie verbrauchen, eine Umlage zahlen müssen, wodurch sie zumindest nicht zur Energieineffizienz angeregt werden und wodurch auch sichergestellt wird, dass sie mit jeder Kilowattstunde, die sie verbrauchen, zur Förderung von EE-Strom beitragen, die Kommission stellt aber auch fest, dass die Umlage keiner Energiesteuer im Sinne der Richtlinie 2003/96/EG entspricht. Die Tatsache, dass EIU mindestens 0,05 Cent/kWh zahlen würden, was der Mindeststeuer entspräche, die durch Richtlinie 2003/96/EG festgelegt wurde, beweist keinesfalls, dass die Umlage verhältnismäßig ist. |
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(238) |
Damit die Beihilfe als verhältnismäßig gelten kann, muss nachgewiesen werden, dass die angestrebte Verhaltensänderung nicht auch mit einer niedrigeren Beihilfe erzielt werden kann. Die Bundesregierung hat jedoch nicht nachgewiesen, dass dasselbe Ziel nicht auch mit einer niedrigeren Beihilfe erreicht werden kann. |
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(239) |
Außerdem ist unklar, warum bestimmte EIU von einer zusätzlichen Ermäßigung profitieren und warum eine „normale“ Ermäßigung nicht zu demselben Ergebnis führen soll. |
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(240) |
Die Kommission holt daher Stellungnahmen Dritter zur Verhältnismäßigkeit der Beihilfe ein und fordert die Bundesregierung auf, näher zu belegen, dass dieselben Ergebnisse nicht auch mit einer niedrigeren Beihilfe erzielt werden könnten. |
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(241) |
Falls die Beihilfe darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit deutscher EIU gegenüber EIU in anderen Mitgliedstaaten zu verbessern, bezweifelt die Kommission, dass sie damit den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verzerren würde. Die Kommission stellt diesbezüglich fest, dass jedem Mitgliedstaat auf der Grundlage der Richtlinie 2009/28/EG ein nationales Gesamtziel zugewiesen worden ist. Diese Ziele wurden unter den Mitgliedstaaten vereinbart. Jedem Mitgliedstaat steht es frei, zu bestimmen, wie dieses Ziel erreicht werden soll und welche finanziellen Mittel zum Erreichen dieses Ziels verwendet werden sollen. Beihilfen, die darauf abzielen, angebliche Unterschiede in den Strompreisen auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zielen ergeben, stören das Gleichgewicht, das auf Ebene des Rates und des Parlaments vereinbart worden ist. |
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(242) |
Selbst wenn ein Mitgliedstaat höhere Ziele verfolgt als die in Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Ziele, wodurch höhere Stromkosten entstehen, bezweifelt die Kommission, dass mit dem Ziel des Ausgleichs von Kostenunterschieden zu anderen Mitgliedstaaten gewährte Beihilfen keine Wettbewerbsverzerrung auslösen würden. Wie die ständige Rechtsprechung und Entscheidungspraxis (63) zeigt, schützen Beihilfen, die darauf abzielen, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen gegenüber Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten zu verbessern, die deutsche Industrie vor anderen EU-/EWR-Wettbewerbern, wodurch es möglicherweise zu einem Wettlauf um Beihilfen kommen könnte. |
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(243) |
Die Kommission holt Stellungnahmen Dritter zur Auswirkung ein, den die reduzierte EEG-Umlage auf den Wettbewerb in anderen Mitgliedstaaten ausüben könnte. |
3.3.11. Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den Artikeln 30 und 110 AEUV
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(244) |
Hinsichtlich der Vereinbarkeit des Finanzierungsmechanismus des EEG 2012 mit Artikel 30 und Artikel 110 AEUV entspricht es erstens ständiger Rechtsprechung, dass das Unionsrecht in seinem gegenwärtigen Entwicklungsstand die Freiheit der einzelnen Mitgliedstaaten nicht einschränkt, ein Steuersystem einzuführen, das zwischen bestimmten Erzeugnissen - auch wenn es sich dabei um gleichartige Erzeugnisse im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 AEUV handelt – nach Maßgabe von objektiven Kriterien differenziert, wie z. B. der Art der verwendeten Rohstoffe oder der angewandten Herstellungsverfahren. Eine solche Differenzierung ist mit dem Unionsrecht jedoch nur vereinbar, wenn damit Zielsetzungen verfolgt werden, die ihrerseits mit den Anforderungen des Unionsrechts im Einklang stehen, und wenn die ins Einzelne gehenden Regelungen jegliche Form der unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten oder jegliche Form des Schutzes inländischer Erzeugnisse vor Konkurrenz ausschließen. (64) |
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(245) |
Eine diskriminierende Behandlung gegenüber Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten setzt voraus, dass gleichartige Situationen unterschiedlich behandelt werden, so dass festgestellt werden muss, ob sich die Einfuhren in einer gleichartigen Situation wie die inländische Stromerzeugung befinden. Die Kommission hat in ihrer langjährigen Entscheidungspraxis (65) im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs (66) die Ansicht vertreten, dass die Finanzierung nationaler EE-Förderregelungen durch eine steuerähnliche Abgabe auf den Stromverbrauch eine Diskriminierung gegenüber eingeführtem EE-Strom darstellen kann. |
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(246) |
Die Kommission stellt fest, dass das EEG 2012 dem ersten Anschein nach insofern eine diskriminierende Wirkung haben dürfte, als insbesondere § 39 EEG 2012 im Fall der sogenannten Direktvermarktung einen verringerten Satz der EEG-Umlage vorsieht, der nur dann zum Tragen kommt, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen 50 % seines Stromportfolios von inländischen Erzeugern von EE-Strom bezogen hat. Dies dürfte daher eine diskriminierende Abgabe im Sinne des Artikels 110 AEUV darstellen. |
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(247) |
Daher holt die Kommission Stellungnahmen Dritter zu der Frage ein, ob der Finanzierungsmechanismus des EEG 2012 in Bezug auf eingeführten Strom, der nach dem EEG 2012 förderfähig wäre, wenn er denn in Deutschland erzeugt worden wäre, eine nach den Artikeln 30 und 110 AEUV verbotene Diskriminierung darstellen kann. Wird die Umlage auf Einfuhren erhoben, die selbst wenn sie in Deutschland erzeugt worden wären, nicht von der Förderung nach dem EEG profitiert hätten, so sieht die Kommission diese Umlage wegen der fehlenden Gleichartigkeit zwischen der inländischen Stromerzeugung und den Stromeinfuhren als mit den Artikeln 30 und 110 AEUV vereinbar an (beispielsweise EE-Strom, der in Anlagen erzeugt wurde, die seit über 20 Jahren in Betrieb sind). |
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(248) |
In Bezug auf § 39 EEG 2012 merkt die Bundesregierung an, dass die Bestimmung aus historischen Gründen im EEG 2012 gelassen wurde. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Kommission diese Bestimmung in ihrer Entscheidung von 2002 genehmigt habe. (67) |
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(249) |
Die Kommission stellt fest, dass sie bei ihrer Prüfung der Förderregelung im Jahr 2002 zur Ansicht gelangt war, das System stelle keine staatliche Beihilfe dar. Aus diesem Grund war die Frage der Vereinbarkeit mit den Artikeln 30 und 110 nicht untersucht worden. |
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(250) |
Die Bundesregierung hat außerdem geltend gemacht, dass eine Prüfung des §39 EEG 2012 im Rahmen der Artikel 30 und 110 AEUV ihr Entscheidungsrecht nach Maßgabe des Artikels 3 und der Artikel 5 bis 11 der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen infrage stellen würde, in welchem Ausmaß sie Strom aus erneuerbaren Energiequellen, der in einem anderen Mitgliedstaat erzeugt wird, fördert. Die Kommission unterstreicht, dass die Einhaltung der Artikel 30 und 110 AEUV in keinerlei Zusammenhang mit der Entscheidung der Mitgliedgliedstaaten in der Frage steht, in welchem Umfang sie ihre nationalen Fördersysteme für den in anderen Mitgliedstaaten erzeugten Strom aus erneuerbaren Energiequellen öffnen. Artikel 30 und Artikel 110 AEUV verbieten lediglich die Finanzierung eines Fördersystems für die inländische Stromerzeugung mittels einer diskriminierenden Abgabe, die auf eingeführte Erzeugnisse erhoben wird. Sie beinhalten keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Vorteile des Fördersystems auf eingeführte Erzeugnisse auszuweiten. |
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(251) |
Der vorliegende Beschluss wie auch schon frühere Beschlüsse über nationale Fördersysteme für Strom aus erneuerbaren Energien (68) stellt nicht die Tatsache in Frage, dass die Förderung im Rahmen des EEG auf die Stromerzeugung im Inland begrenzt ist. Bei der Abfassung der Entwürfe ihrer Förderregelungen dürfen Mitgliedstaaten jedoch keine diskriminierenden Abgaben im Sinne von Artikel 30 und Artikel 110 AEUV einführen. |
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(252) |
Die Bundesregierung bringt ferner vor, dass Strom-Einfuhren einen ungerechtfertigten Vorteil erlangten, wenn vorgeschrieben würde, dass § 39 EEG auch für eingeführten EE-Strom gelten müsse, insbesondere wenn der eingeführte EE-Strom bereits von Förderung profitiert habe oder aus bereits vollständig abgeschriebenen Anlagen stamme. |
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(253) |
In Bezug auf eingeführten EE-Strom, der aus bereits vollständig abgeschriebenen Anlagen stammt, hat die Kommission unter Randnummer 248 oben festgestellt, dass sie nicht glaube, dass hier das Problem einer diskriminierenden Abgabe vorliege, da § 39 des EEG nicht für deutschen EE-Strom gelte, der in bereits vollständig abgeschriebenen Anlagen (die länger als 20 Jahre in Betrieb sind) erzeugt worden ist, weil diese Anlagen keine Berechtigung auf die ermäßigte EEG-Umlage gemäß § 39 EEG von 2012 haben. |
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(254) |
EE-Strom, der eine Förderung in seinem Herkunftsland erhalten hat, dürfte wohl zu gleichen Rahmenbedingungen mit dem in Deutschland erzeugten EE-Strom konkurrieren, der von § 39 EEG 2012 profitiert. In diesem Sinne sei EE-Strom, der eine inländische Förderung erhalten hat, der Bundesregierung zufolge nicht in einer gleichartigen Situation wie der in Deutschland erzeugte und nach dem EEG geförderte Strom. Andererseits könnte geltend gemacht werden, dass dies von der Höhe der Förderung abhänge, die der eingeführte Strom im Herkunftsland erhalten hat. |
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(255) |
Die Kommission bittet Dritte um Stellungnahmen zu der Frage, ob eine Diskriminierung in Bezug auf EE-Strom vorliegt, der im Land seiner Erzeugung eine der Förderung im Rahmen des EEG 2012 vergleichbare Förderung erhalten hat und anschließend nach Deutschland ausgeführt wurde, und ob es einen oder keinen Unterschied macht, wenn dieser Strom zusammen mit dem Herkunftsnachweis ausgeführt wird. |
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(256) |
Angesichts vorstehender Erwägungen hat die Kommission zum derzeitigen Stand des Verfahrens Zweifel, dass das EEG 2012 mit den Artikeln 30 und 110 AEUV vereinbar ist, sofern es Einfuhren betrifft, die im Rahmen des EEG förderfähig gewesen wären, wenn sie in Deutschland erzeugt worden wären. In ihrem endgültigen Beschluss wird die Kommission auch die besondere Situation der Einfuhren bewerten, die Förderung in ihrem Herkunftsland erhalten haben. |
4. SCHLUSSFOLGERUNG
Die Kommission hat zum jetzigen Stand der Dinge Zweifel an der Vereinbarkeit des Fördermechanismus für Strom aus erneuerbaren Energiequellen und für Strom aus Grubengas, sofern der Finanzierungsmechanismus Einfuhren betrifft, die im Rahmen des EEG förderfähig gewesen wären, wenn sie in Deutschland erzeugt worden wären, sowie an der Vereinbarkeit der Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Daher hat sie nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 beschlossen, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, und fordert Deutschland hiermit auf, seine Anmerkungen zu übermitteln. Die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens greift dem Ergebnis des förmlichen Prüfverfahrens in keiner Weise vor.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen fordert die Kommission die Bundesregierung im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf, innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und alle sachdienlichen Angaben für die beihilferechtliche Würdigung der Maßnahmen zu übermitteln.
Die Kommission bittet die Bundesregierung, den potenziellen Empfängern der Beihilfe unverzüglich eine Kopie dieses Schreibens zuzuleiten.
Die Kommission weist die Bundesrepublik Deutschland darauf hin, dass sie die Beteiligten durch die Veröffentlichung dieses Schreibens und einer Zusammenfassung desselben im Amtsblatt der Europäischen Union unterrichten wird. Außerdem wird sie die Beteiligten in den EFTA-Staaten, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben, durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union und die EFTA-Überwachungsbehörde durch Übermittlung einer Kopie dieses Schreibens von dem Vorgang in Kenntnis setzen. Alle Beteiligten werden aufgefordert, innerhalb eines Monats ab dem Datum dieser Veröffentlichung Stellung zu nehmen.“
(1) Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG) ve znění zákona „Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien“, Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 42, Seite 1634, 4. srpna 2011.
(2) NN27/2000 – Německo – Zákon o upřednostnění energie z obnovitelných zdrojů (Zákon o energii z obnovitelných zdrojů), Úř. věst. C 164, 10.7.2002, s. 5.
(3) Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG), geändert durch das „Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien“, Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 42, Seite 1634 vom 4. August 2011.
(4) Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2001, PreussenElektra AG/Schleswag AG, C-379/98, Slg. 2001, I-2099.
(5) Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1).
(6) „Netzbetreiber“ im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind die Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität (§ 3 Nr. 8 EEG 2012).
(7) „Verteilernetzbetreiber“ ist eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu decken (siehe Artikel 2 Nr. 6 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009).
(8) „Übertragungsnetzbetreiber“ ist der regelverantwortliche Netzbetreiber von Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen (siehe § 3 Nr. 11 EEG 2012).
(9) „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ ist jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucher liefert (§ 3 Nr. 2d EEG 2012).
(10) Die Begrenzung wird auch Eisenbahnunternehmen eingeräumt. Diese Begrenzung ist nicht Gegenstand dieses Beschlusses. Die Kommission behält sich das Recht vor, § 42 EEG 2012 in einem eigenständigen Verfahren zu würdigen.
(11) „Als Einnahmen und Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 3 und 4 der Ausgleichsmechanismusverordnung gelten auch Differenzbeträge zwischen der EEG-Umlage in der vereinnahmten Höhe und der nach Maßgabe einer vollziehbaren Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 61 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zulässigen Höhe“.
(12) Aufgrund von Marktanalysen zu den Einsatzstoffen für die Biogaserzeugung hat Deutschland die Biomassearten in drei Kategorien eingeteilt: Abfälle und Rückstände, die im Allgemeinen zu Niedrigpreisen erhältlich sind, begründen keinen Anspruch auf eine einsatzstoffbezogene Vergütung. Diese sind in Anlage 1 der Biomasseverordnung aufgelistet. Anlage 2 der Biomasseverordnung enthält die Liste der Einsatzstoffe der Einsatzstoffvergütungsklasse I, für die eine einsatzstoffbezogene Vergütung geleistet werden kann. Anlage 3 der Biomasseverordnung enthält die Liste der Einsatzstoffe der Einsatzstoffvergütungsklasse II, die wegen der damit verbundenen hohen Stromerzeugungskosten am teuersten sind. Diese Einsatzstoffe sind vorteilhafter für die Umwelt. Sie begründen den Anspruch auf eine höhere einsatzstoffbezogene Vergütung nach dem EEG.
(13) Diese Vergütung wird nur am Anfang des Förderzeitraums gezahlt. Grundsätzlich handelt es sich um einen Zeitraum von 5 Jahren, der je nach den technischen Parametern der Anlage aber auch länger sein kann.
(14) Diese Vergütung wird nur am Anfang des Förderzeitraums gezahlt. Grundsätzlich handelt es sich um einen Zeitraum von 12 Jahren, der aber auch länger sein kann, wenn die Anlage in einer Entfernung von über 12 Meilen und in einer Tiefe von über 20 Metern liegt.
(15) Marktbeobachtungen haben gezeigt, dass Windenergieanlagen auf See mit sehr hohen anfänglichen Investitionskosten verbunden sind.
(16) Die vom Bundesumweltministerium zur Festlegung der Einspeisevergütungen im EEG 2012 in Auftrag gegebenen Studien sind unter folgender Internetadresse abrufbar: http://www.erneuerbare-energien.de/die-themen/gesetze-verordnungen/erneuerbare-energien-gesetz/eeg-erfahrungsbericht-2011/.
(17) Einzelheiten zur Messung der Anlagenrendite finden sich in jedem "Vorhaben zum EEG-Erfahrungsbericht 2011". Sie sind unter folgender Internetadresse abrufbar: http://www.bmu.de/service/publikationen/downloads/details/artikel/begleitende-vorhaben-zum-eeg-erfahrungsbericht-2011/.
(18) Die Standortqualität wirkt sich auf den Zeitraum der Anfangsvergütung aus. Die Standortqualität bemisst sich anhand eines Referenzstandortes (100 %-Standorte). 80 %-Standorte haben eine Windexposition von geringerer Qualität wohingegen 120 %-Standorte eine bessere Windexposition als 100 %-Standorte haben. Dementsprechend variieren auch die Stromerzeugungskosten. Die Stromerzeugungskosten sind bei 80 %-Standorten höher als bei 100 %- oder bei 120 %-Standorten. Aus diesem Grund ist der Zeitraum der Anfangsvergütung, in dem ein höherer Anfangsvergütungssatz erzielt werden kann, für einen 80 %-Standort länger als für einen 100 %-Standort. 100 %-Standorte gelten als typischer Standort für die Errichtung neuer Windenergieanlagen (siehe S. 94–95 des Endberichts „Vorhaben IIe Windenergie“ zu der „Vorbereitung und Begleitung der Erstellung des Erfahrungsberichts 2011 gemäß § 65 EEG“).
(19) Dieser Bonus wird für neue Anlagen für die Dauer der erhöhten Anfangsvergütung gezahlt, wenn die Inbetriebnahme der Anlage vor dem 31.1.2015 erfolgt ist. Er dient der Kostendeckung bei der Aufrüstung mit netzunterstützenden Instrumenten zur Integration von mehr Windstrom ins elektrische Versorgungsnetz.
(20) Der Massenanteil von 65 % nachwachsender Rohstoffe (Getreide-Ganzpflanzensilage) führt zu einem Anteil von rund 92 % am Energieoutput der Anlage, wodurch die Vergütung nach Einsatzstoffklasse I 5,51 ct/kWh (92 % * 6 ct/kWh) beträgt. Der Anteil der Gülle (Rindergülle) von 35 Masseprozent führt zu einem Anteil von rund 8 % am Energieoutput der Anlage und damit zu einer Einsatzstoffvergütung von 0,65 ct/kWh (8 % * 8 ct/kWh).
(21) Die Stromerzeugungskosten beinhalten nicht die Kosten für die Abscheidung und Gewinnung des Gases, da die Gase nach den für die Deponiebewirtschaftung geltenden Gesetzen ohnehin aufgefangen und gefasst werden müssen. Die Deponiebetreiber haben dann die Wahl, sie entweder abzufackeln oder sie für die Stromerzeugung zu nutzen, was jedoch anders als das Abfackeln zusätzliche Kosten verursacht.
(22) Die PMintermittierende wurde 2013 auf der Grundlage einer aktualisierten Kostenkalkulation angepasst.
(23) Flexible Stromproduktion aus Biogas und Biomethan, 29. April 2011, abrufbar unter: http://www.iwes.fraunhofer.de/de/publikationen/uebersicht/2011/flexible_stromproduktionausbiogasundbiomethan/_jcr_content/pressrelease/linklistPar/download/file.res/Flexible%20Stromproduktion%20aus%20Biogas%20und%20Biomethan.pdf.
(24) http://www.erneuerbare-energien.de/fileadmin/ee-import/files/pdfs/allgemein/application/pdf/eeg_hintergrundpapier_besar_bf.pdf. Siehe insbesondere S. 6. Bei diesem Ergebnis sind auch die Eisenbahnunternehmen mit berücksichtigt, die nicht Gegenstand dieses Beschlusses sind.
(25) Siehe Vorhaben IV – Instrumentelle und rechtliche Weiterentwicklung im EEG – Vorbereitung und Begleitung der Erstellung des Erfahrungsberichtes 2011, S. 226-227.
(26) Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig/Deutschland, 78/76, Slg. 1977, 595, Randnr. 21; Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2001, PreussenElektra AG/Schleswag AG, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 58.
(27) Urteil des Gerichtshofs vom 30. Mai 2013, Doux Elevage SNC, C-677/11, noch nicht veröffentlicht, Randnrn. 34 f.; Urteil des Gerichts vom 27. September 2012, Frankreich/Kommission, T-139/09, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 36.
(28) Doux Elevage SNC, C-677/11, siehe oben in Fußnote 25, Randnr. 34; Frankreich/Kommission, siehe oben in Fußnote 25, Randnr. 36; Urteil des Gerichtshofs vom 19. März 2013, Bouygues Telecom/Kommission, verbundene Rechtssachen C-399/10 P und C-401/10 P, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 100.
(29) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission, T-358/94, Slg. 1996, I-2109, Randnrn. 63 bis 65.
(30) Urteil des Gerichts vom 27. September 2012, Frankreich/Kommission, T-139/09, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 61.
(31) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission, T-358/94, Slg. 1996, I-2109, Randnrn. 65 bis 67; Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 37; Doux Elevage SNC, C-677/11, siehe oben in Fußnote 25, Randnr. 35.
(32) Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig/Deutschland, 78/76, Slg. 1977, 595, Randnr. 21.
(33) Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission, 173/73, Slg. 1974, 709, Randnr. 16.
(34) Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1987, Frankreich/Kommission, 259/85, Slg. 1987, 4393, Randnr. 23.
(35) Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juli 2008, Essent, C-206/06, Slg. 2008, I-5497.
(36) Essent, C-206/06, Slg. 2008, I-5497, Randnr. 66.
(37) Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juli 2008, Essent, C-206/06, Slg. 2008, I-5497, Randnr. 74.
(38) Urteil des Gerichts vom 27. September 2012, Frankreich/Kommission, T-139/09, noch nicht veröffentlicht, Randnrn. 63 und 64.
(39) Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2001, PreussenElektra AG/Schleswag AG, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnrn. 58 und 59.
(40) PreussenElektra AG/Schleswag AG, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 56. Siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juli 2008, Essent, C-206/06, Slg. 2008, I-5497, Randnr. 74, in dem der Gerichtshof feststellte, dass in der Rechtssache PreussenElektra die Unternehmen nicht vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt wurden.
(41) Urteil des Gerichtshofs vom 30. Mai 2013, Doux Elevage SNC, C-677/11, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 45; Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2004, Pearle und andere, C-345/02, Slg. 2004, I-7180, Randnr. 41.
(42) Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland vom 29.6.2012, S. 16.
(43) Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig/Deutschland, 78/76, Slg. 1977, 595, Randnr. 21.
(44) Beschluss der Kommission vom 8. März 2011 über die Staatliche Beihilfe für energieintensive Unternehmen, Ökostromgesetz (Ökostromgesetznovelle 2008), Österreich.
(45) Siehe beispielsweise die Betrauung von Krankenhäusern mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, Urteil des Gerichts vom 7. November 2012, CBI/Kommission, T-137/10, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 119.
(46) Urteil des Gerichtshofs vom 30. Mai 2013, Doux Elevage SNC, C-677/11, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 38.
(47) Urteil des Gerichts vom 27. September 2012, Frankreich/Kommission, T-139/09, noch nicht veröffentlicht, Randnrn. 63 und 64.
(48) Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig/Deutschland, 78/76, Slg. 1977, 595; Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission, 173/73, Slg. 1974, 709; Urteil des Gerichts vom 27. September 2012, Frankreich/Kommission, T-139/09, noch nicht veröffentlicht.
(49) Siehe dazu auch Vorhaben IV – Instrumentelle und rechtliche Weiterentwicklung im EEG – Vorbereitung und Begleitung der Erstellung des Erfahrungsberichtes 2011.
(50) Staatliche Beihilfe NN27/2000 – Deutschland – Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz) (ABl. C 164 vom 10.7.2002, S. 5).
(51) Vorhaben IV, - Instrumentelle und rechtliche Weiterentwicklung im EEG – Vorbereitung und Begleitung der Erstellung des Erfahrungsberichtes 2011, S. 51.
(52) Vorhaben IV, - Instrumentelle und rechtliche Weiterentwicklung im EEG – Vorbereitung und Begleitung der Erstellung des Erfahrungsberichtes 2011, S. 46
(53) ZSW, IfnE, IFEU und IWR 2011: Vorbereitung und Begleitung der Erstellung des Erfahrungsberichtes 2011 gemäß § 65 EEG. Im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Vorhaben I. Spartenübergreifende und integrierende Themen sowie Stromerzeugung aus Klär-, Deponie-und Grubengas. Endbericht, S. 22.
(54) Vorhaben I („Spartenübergreifende und integrierende Themen sowie Stromerzeugung aus Klär- Deponie- und Grubengas“), S. 22-23
(55) Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 1993, Italien/Kommission, C-364/90, Slg. 1993, I-2097, Randnr. 20; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Dezember 1999, Freistaat Sachsen und andere/Kommission, verbundene Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, Slg. 1999, II-3663, Randnr. 140.
(56) ABl. Nr. L 140 vom 5.6.2009, S. 16
(57) Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation ABl. Nr. C 323 vom 30.12.2006, S. 1, Absatz 1.3; Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzhilfen, ABl. Nr. C 82 vom 1.4.2008, S. 1, Absatz 1.3
(58) Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 2009, Kromoply / Kommission (Rechtssache T-162/02, Randnr. II-1; insbesondere Randnrn. 65, 66, 74, 75).
(59) Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2001, Agrana Zucker und Stärke / Kommission (Rechtssache T-187/99, Slg. II-1587) (vgl. Randnr. 74); Urteil des Gerichtshofs vom 14. Mai 2002, Graphischer Maschinenbau / Kommission (Rechtssache T-126/99, Slg. II-2427) (vgl. Randnrn. 41-43); Urteil des Gerichtshofs vom 15. April 2008, Nuova Agricast (Rechtssache C-390/06, Slg. I-2577) (vgl. Randnrn. 68-69);
(60) ABl. Nr. C 158, vom 5.6.2012, S. 4
(61) Abrufbar unter http://ec.europa.eu/competition/stateais/legislation/environmental_aid_issues_paper_en.pdf.
(62) Entscheidung der Kommission vom 20.11.2007 über die staatliche Beihilfe C 36/A/2006 (ex NN 38/06), die Italien ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche gewährt hat, Randnummer 147: „ (…) ist auch das von Italien vorgebrachte Argument, wonach derartige staatliche Beihilfen gerechtfertigt seien, weil es auch in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft derartige (ebenso wettbewerbsverfälschende) Beihilfen gibt, grundsätzlich zurückzuweisen. Eine derartige Sichtweise würde zu einem Wettlauf um Beihilfen führen und widerspräche voll und ganz dem Ziel der Kontrolle der staatlichen Beihilfen“; Beschluss der Kommission vom 8.3.2011 über die Staatliche Beihilfe in der Sache C 24/2009 (ex N 446/2008) Staatliche Beihilfe für energieintensive Unternehmen, Ökostromgesetz, Österreich, Randnummer 154; Rechtssache C-86/89 Italien / Kommission, Slg. [1990], I-3905, Randnr. 18-19; Rechtssache 173/73 Italien / Kommission, Slg. [1974], I-710, Randnr. 36 ff.; siehe auch Urteil des EuGH in der Rechtssache Italienische Republik / Kommission. Rechtssache C-372/97 Slg. [2004) I-03679, Randnr. 67.
(63) Beschluss der Kommission vom 20.11.2007 über die staatliche Beihilfe C 36/A/2006, die Italien ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche gewährt hat, Randnummer 145: „ (…) das von Italien vorgebrachte Argument, wonach derartige staatliche Beihilfen gerechtfertigt seien, weil es auch in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft derartige (ebenso wettbewerbsverfälschende) Beihilfen gibt, grundsätzlich zurückzuweisen. Eine derartige Sichtweise würde zu einem Wettlauf um Beihilfen führen und widerspräche voll und ganz dem Ziel der Kontrolle der staatlichen Beihilfen“; Beschluss der Kommission vom 8.3.2011 über die Staatliche Beihilfe in der Sache C 24/2009 (ex N 446/2008) Staatliche Beihilfe für energieintensive Unternehmen, Ökostromgesetz, Österreich, Randnummer 154; Rechtssache C-86/89 Italien / Kommission, Slg. [1990], I-3905, Randnr. 18-19; Rechtssache 173/73 Italien / Kommission, Slg. [1974], I-710, Randnr. 36 ff.; siehe auch Urteil des EuGH in der Rechtssache Italienische Republik / Kommission. Rechtssache C-372/97 Slg. [2004) I-03679, Randnr. 67.
(64) Rechtssache C-213/96 Outokompu, Slg. [1998], I-1777, Randnr. 95.
(65) Beihilfeentscheidung N 34/90, Beihilfeentscheidung N 416/1999, Beihilfeentscheidung N 490/2000, Beihilfeentscheidung N 550/2000, Beihilfeentscheidungen N 317/A/2006 und NN 162/A/2003, Beihilfeentscheidungen N 707 und 708/2002, Beihilfeentscheidung N 789/2002, Beihilfeentscheidung N 6/A/2001, Beschluss der Kommission 2007/580/EG, Beschluss der Kommission 2009/476/EG, Beihilfeentscheidung N 437/2009.
(66) Verbundene Rechtssachen C-128/03 und C-129/03 AEM, Slg. [2005] I-2886, Randnummern 44 bis 47; Rechtssache C-206/06 Essent, Slg. [2008], I-0000, Randnummern 58 und 59.
(67) Siehe Fußnote 48
(68) Siehe beispielsweise Staatliche Beihilfe SA.33384 (2011/N) – Österreich, Ökostromgesetz 2012, C (2012) 565 final.