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Document 61997TO0253
Order of the General Court (Fourth Chamber) of 26 November 1999.#Kurt Giegerich v European Commission.#Case T-253/97.
Usnesení Tribunálu (čtvrtého senátu) ze dne 26. listopadu 1999.
Kurt Giegerich v. Evropská komise.
Věc T-253/97.
Usnesení Tribunálu (čtvrtého senátu) ze dne 26. listopadu 1999.
Kurt Giegerich v. Evropská komise.
Věc T-253/97.
ECLI-code: ECLI:EU:T:1999:300
BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)
26. November 1999 ( *1 )
„Beamte — Ablehnung der Beförderung — Nichtigkeitsklage und Schadensersatzklage — Offensichtliche Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T-253/97
Kurt Giegerich, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Osmate (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bernd Potthast, Hans-Josef Rüber und Albert Potthast, Köln, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Ernest Arendt, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Christine Berardis-Kayser, Juristischer Dienst, im Beistand von Rechtsanwalt Bertrand Wägenbaur, Hamburg, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 1996 über die ausdrückliche Ablehnung eines Antrags auf Beförderung des Klägers sowie wegen Zahlung von Schadensersatz
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter R. M. Moura Ramos und P. Mengozzi,
Kanzler: H. Jung
folgenden
Beschluß
Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt
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1 |
Herr Giegerich (im folgenden: Kläger) hatte bis 1991 als Verwaltungsbeamter der Besoldungsgruppe A 4 den Dienstposten des Leiters des Sektors „Finanzen“ der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra (GFS) inne. Am 25. März 1991 wurde er an das Institut für Systemtechnik und Informatik (ISEI) versetzt, wo er seinen Dienst bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 1. November 1996 als Leiter der Einheit „Logistische Unterstützung“ ausübte. |
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2 |
Da die Anstellungsbehörde der Auffassung war, daß das Verfahren zur Besetzung der Stelle, die der Kläger innehatte, nicht ordnungsgemäß abgelaufen sei, veröffentlichte sie im September 1992 eine Ausschreibung für diese Stelle. Der Kläger bewarb sich und wurde mit Entscheidung vom 13. Mai 1993 ernannt. |
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3 |
1996 fand in der GFS ein Verfahren zur Beförderung in die Besoldungsgruppe A 3, Forschungshaushalt, statt. Gemäß den Regeln, die in Nummer 4 der Entscheidung vom 19. Juli 1988 über die Besetzung der Planstellen für mittlere Führungskräfte festgelegt sind, erstellte die Anstellungsbehörde mit Entscheidung vom 14. Mai 1996, die in dem internen Dokument „Verwaltungsmitteilungen“ der Kommission vom 24. Mai 1996 veröffentlicht wurde, ein Verzeichnis der Beamten, die im Haushaltsjahr 1996 für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 3 in Betracht kamen. Der Name des Klägers war in diesem Verzeichnis nicht aufgeführt. |
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4 |
Mit Schreiben vom 31. Mai 1996, das als „Antrag nach Artikel 90“ des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) bezeichnet und an Herrn Contzen, den Generaldirektor der GFS, gerichtet war, beanstandete der Kläger die Entscheidung vom 14. Mai 1996. In diesem Schreiben beklagt er sich darüber, daß in dem Verzeichnis der beförderungsfähigen Beamten wie stets seit 1990 kein Beförderungsvorschlag für die Verwaltungsbeamten enthalten sei. Der Kläger führt weiter aus, bei seiner Versetzung an das ISEI habe man ihm eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 3 in Aussicht gestellt. Er weist darauf hin, daß sämtliche Leiter von Verwaltungseinheiten der anderen Institute in der GFS eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 innehätten und er somit der einzige Leiter einer Einheit sei, der eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 innehabe. Unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz beantragt er schließlich seine eventuell rückwirkende Beförderung in die Besoldungsgruppe A 3. |
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5 |
Der Generaldirektor der GFS antwortete auf das Schreiben des Klägers mit Entscheidung vom 18. Oktober 1996, die dem Kläger per Telefax am 22. Oktober 1996 und im Original am 28. Oktober 1996 zugestellt wurde. Er lehnte den Beförderungsantrag des Klägers ab und teilte ihm mit, obwohl das Beförderungsverfahren für das Haushaltsjahr 1996 aus dem Forschungshaushalt finanzierte Planstellen der Besoldungsgruppe A 3 betroffen habe, sei seine Bewerbung zusammen mit allen möglichen Bewerbungen geprüft worden, da die Abwägung der Verdienste der Beamten, die für eine Beförderung in Frage gekommen seien, unabhängig von der Laufbahnzugehörigkeit erfolgt sei. |
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6 |
Mit Schreiben vom 18. Januar 1997 legte der Kläger gegen diese Ablehnungsentscheidung Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein. In diesem Schreiben zeigt er sich sehr erstaunt darüber, daß die Abwägung der Verdienste unabhängig von der Laufbahnzugehörigkeit erfolgt sei. Er habe nämlich geglaubt, so lange nicht auf eine Stelle der Besoldungsgruppe A 3 befördert werden zu können, bis eine Planstelle dieser Besoldungsgruppe in der Verwaltungslaufbahn frei würde. Außerdem hätte er sich schon 1991 um eine Beförderung bewerben können, wenn ihn die Anstellungsbehörde über die Möglichkeit in Kenntnis gesetzt hätte, Planstellen der Besoldungsgruppe A 3 der wissenschaftlich-technischen Laufbahn zur Beförderung von Verwaltungsbeamten zu verwenden. Er habe ernsthafte Zweifel an der fairen Auswahl der Bewerber in den Verfahren zur Beförderung in die Besoldungsgruppe A 3. Insbesondere zu seiner Bewerbung stellt er fest, daß in den Jahren nach seiner Versetzung an das ISEI weder einer seiner Vorgesetzten in den Beförderungsverfahren konsultiert worden sei, noch seine Beurteilungen jemals rechtzeitig vorgelegen hätten. Er schließt mit dem Antrag, rückwirkend zum 25. März 1991, dem Tag seiner Versetzung an das ISEI, oder zum 1. November 1995, an dem im Institut der GFS in Karlsruhe eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 frei gewesen sei, befördert zu werden. |
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7 |
Die Beschwerde des Klägers wurde mit Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 1997 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 9. Juni 1997 teilte die GD IX dem Kläger jedoch mit, daß ihm eine Entschädigung in Höhe von 15000 BEF zum Ersatz des immateriellen Schadens gewährt werde, der ihm durch die verspätete Erstellung seiner Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1993-1995 entstanden sei. |
Verfahren und Anträge der Parteien
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8 |
Mit Klageschrift, die am 17. September 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. |
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9 |
Er beantragt,
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10 |
Die Kommission beantragt,
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Zur Zulässigkeit
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11 |
Nach Artikel 111 der Verfahrensordnung des Gerichts kann das Gericht, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt, ohne Eröffnung der mündlichen Verhandlung zu entscheiden. |
Zum ersten Klageantrag
Vorbringen der Parteien
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12 |
Die Kommission macht geltend, der erste Klagegrund sei unzulässig, weil das Vorverfahren nicht ordnungsgemäß abgelaufen sei. Sie beruft sich hierzu auf die ständige Rechtsprechung des Gerichts, wonach „il dipendente che intenda contestare una decisione dell'AIPN che costituisca, nei suoi confronti, un atto lesivo non può attivare la fase precontenziosa presentando una domanda, ma deve presentare direttamente un reclamo avverso il detto atto“ (vgl. z. B. die Urteile des Gerichts vom 23. April 1996 in der Rechtssache T-113/95, Mancini/Kommission, Slg. ÖD 1996, II-547, Randnr. 14, und vom 7. Juni 1991 in der Rechtssache T-14/91, Weyricri/Kommission, Slg. 1991, II-235, Randnr. 34). |
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13 |
Vorliegend sei die den Kläger beschwerende Maßnahme das Verzeichnis der im Haushaltsjahr 1996 beförderungsfähigen Beamten oder, genauer, die stillschweigende ablehnende Entscheidung über seine Aufnahme in dieses Verzeichnis. Gegen diese Entscheidung habe der Kläger jedoch keine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegt. |
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14 |
Zudem könne sich der Kläger nicht auf die Rechtsprechung des Gerichts berufen, die es bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zulasse, einen Antrag nach Artikel 90 Absatz 1 in eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 umzudeuten. Selbst wenn man davon ausgehe, daß das Schreiben vom 31. Mai 1996 als „vorherige Verwaltungsbeschwerde“ im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 angesehen werden könne, hätte der Kläger nichtsdestoweniger das Gericht spätestens drei Monate nach der Bekanntgabe der Entscheidung vom 18. Oktober 1996 mit einer Klage befassen müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. |
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15 |
Der Kläger weist erstens darauf hin, daß er bei der Veröffentlichung der Entscheidung vom 14. Mai 1996 nicht habe erkennen können, daß das in dieser Entscheidung aufgeführte Verzeichnis der beförderungsfähigen Beamten seine Rechte berührt. Erst durch die Antwort des Generaldirektors der GFS vom 18. Oktober 1996 auf seinen Antrag vom 31. Mai 1996 habe er von der Praxis der Kommission erfahren, die beiden Laufbahnen des wissenschaftlich-technischen und des Verwaltungsdienstes mit ihren verfügbaren Planstellen zu kombinieren und je nach Bedarf freie Planstellen aus der wissenschaftlich-technischen Laufbahn für Verwaltungsbeamte zu verwenden und umgekehrt. |
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16 |
Dementsprechend habe er erst nach dieser Mitteilung vom 18. Oktober 1996 erfahren, daß die Beklagte ihn selbst bei Fehlen freier Verwaltungsplanstellen auf eine Stelle der Besoldungsgruppe A 3 hätte ernennen können und daß die Entscheidung vom 14. Mai 1996 über die Feststellung des Verzeichnisses der beförderungsfähigen Beamten der wissenschaftlich-technischen Laufbahn seine Rechtsstellung berührt habe. |
Würdigung durch das Gericht
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17 |
Bei dem Begriff der beschwerenden Maßnahme in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts handelt es sich um einen objektiven Begriff, der allein von der Frage abhängt, ob die betreffende Maßnahme die Rechtsstellung eines Beamten unmittelbar und individuell berührt. Folglich kommt dem Umstand, daß der Beamte nicht erkannt hat, daß die fragliche Maßnahme seine Rechte berührte, entgegen dem Vorbringen des Klägers keine Bedeutung zu. |
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18 |
Im übrigen ergeben sich nach ständiger Rechtsprechung die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts getroffenen „Regelungen ... aus zwingenden Vorschriften, deren Anwendung sich die Parteien nicht entziehen können ... Es ist demnach Sache des Gerichts, unabhängig vom Parteivorbringen ... zu prüfen, ob ... eine den Beamten beschwerende Maßnahme vorliegt, die damit den Beginn des in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Vorverfahrens darstellt“ (vgl. die Beschlüsse des Gerichts vom 11. Mai 1992 in der Rechtssache T-34/91, Whitehead/Kommission, Slg. 1992, II-1723, Randnr. 19, und vom 25. Oktober 1996 in der Rechtssache T-26/96, Lopes/Gerichtshof, Slg. ÖD 1996, II-1357, Randnr. 17). |
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19 |
Folglich kann die Qualifizierung einer Entscheidung als beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts nicht der Beurteilung der Parteien oder ihrem Rechtsverständnis überlassen werden, sondern ist allein Sache des Gerichts. |
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20 |
Im vorliegenden Fall ist nicht zu bestreiten, daß die Entscheidung vom 14. Mai 1996, soweit sie stillschweigend die Aufnahme des Klägers in das Verzeichnis der beförderungsfähigen Beamten verweigert und die Möglichkeiten der Beförderung in die Besoldungsgruppe A 3 für das Haushaltsjahr 1996 erschöpft hat, eine den Kläger beschwerende Maßnahme darstellt. Gegen diese Entscheidung hätte der Kläger daher binnen der Dreimonatsfrist nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts das Vorverfahren einleiten müssen. |
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21 |
Statt dessen hat der Kläger am 31. Mai 1996 ein Schreiben an den Generaldirektor der GFS gerichtet, das er selbst als „Antrag“ nach Artikel 90 qualifiziert hat. Dies an sich führt nicht zur Unzulässigkeit der vorliegenden Klage. Wie das Gericht nämlich wiederholt festgestellt hat, ist die „rechtliche Qualifizierung eines Schreibens des Klägers als ‚Antrag‘ oder ‚Beschwerde‘ ... ausschließlich vom Gericht zu beurteilen und unterliegt nicht dem Willen der Parteien“ (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-205/95, Cordiale/Parlament, Slg. ÖD 1998, II-551, Randnr. 34). |
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22 |
Hier spricht nichts dagegen, das Schreiben des Klägers als Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 zu qualifizieren. Die hierfür von der Rechtsprechung des Gerichts verlangten Voraussetzungen, wonach „Schreiben eines Beamten, mit denen dieser eindeutig auf gütlichem Wege Genugtuung für seine Beschwerdepunkte anstrebt, wie auch Schreiben, die klar den Willen des Klägers zum Ausdruck bringen, die ihn beschwerende Entscheidung anzugreifen, eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts darstellen“ (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache T-219/97, Brems/Rat, Slg. ÖD 1998, II-1085, Randnr. 45), liegen tatsächlich vor. Auch wenn in dem Schreiben des Klägers nicht ausdrücklich die Rücknahme der Entscheidung vom 14. Mai 1996 beantragt wird, wird darin diese Entscheidung doch eindeutig beanstandet. |
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23 |
Räumt man die Möglichkeit ein, das Schreiben des Klägers als Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 zu qualifizieren, so bedeutet dies gleichwohl nicht, daß die vorliegende Klage als zulässig anzusehen ist. Es bleibt nämlich zu prüfen, ob der Kläger, nachdem er seine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingereicht hatte, die in Artikel 91 des Statuts festgelegte Klagefrist beachtet hat. |
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24 |
Insoweit genügt die Feststellung, daß die Klageschrift am 17. September 1997, also ungefähr zwölf Monate nach Ablauf der in Artikel 90 Absatz 2 vorgesehenen Frist für die Beantwortung und ungefähr acht Monate nach der Bekanntgabe der ausdrücklichen Entscheidung über die Zurückweisung seines Antrags/seiner Beschwerde, bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist. |
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25 |
Folglich hat der Kläger die Klagefrist nach Artikel 91 des Statuts offensichtlich versäumt. |
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26 |
Darüber hinaus kann sich der Kläger zur Begründung der Zulässigkeit seiner Klage nicht auf die Rechtsprechung des Gerichts berufen, die den Neubeginn der in den Artikeln 90 und 91 festgelegten Fristen zuläßt, wenn neue wesentliche Tatsachen vorliegen, die den Kläger beschweren können, oder wenn ein entschuldbarer Irrtum vorliegt (vgl. z. B. die Urteile des Gerichts vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache T-58/89, Williams/Rechnungshof, Slg. 1991, II-77, Randnr. 24, und vom 16. März 1993 in den Rechtssachen T-33/89 und T-74/89, Blackman/Parlament, Slg. 1993, II-249, Randnr. 32). |
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27 |
Was erstens das Vorliegen neuer wesentlicher Tatsachen betrifft, so sind nach ständiger Rechtsprechung die Vorschriften über Beschwerde- und Klagefristen zwingenden Rechts, und eventuelle Ausnahmen oder Abweichungen von diesen Vorschriften, wie der Neubeginn der Fristen bei Vorliegen neuer wesentlicher Tatsachen, sind eng auszulegen (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-506/93, Moat/Kommission, Slg. ÖD 1995, II-147, Randnr. 28, sowie die Beschlüsse des Gerichts vom 11. Mai 1995 in der Rechtssache T-569/93, Moat/Kommission, Slg. ÖD 1995, II-305, Randnr. 23, und vom 17. September 1998 in der Rechtssache T-40/98, Pagliarani/Kommission, Slg. ÖD 1998, II-1555, Randnr. 25). |
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28 |
Folglich kann, wie das Gericht wiederholt festgestellt hat, „der Umstand, daß [der] Kläger später einen bereits bestehenden Klagegrund oder Gesichtspunkt entdeckt, - wenn nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen werden soll -grundsätzlich nicht einer neuen Tatsache, die einen Neubeginn der Klagefristen rechtfertigen kann, gleichgestellt werden“ (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache Moat/Kommission, Randnr. 28, sowie die Beschlüsse des Gerichts vom 28. Mai 1998 in den Rechtssachen T-78/96 und T-170/96, W/Kommission, Slg. ÖD 1998, II-745, Randnr. 68, und vom 17. September 1998, Pagliarani/Kommission, Randnr. 33). |
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29 |
Im vorliegenden Fall ist die Praxis der Kommission, Planstellen der wissenschaftlich-technischen Laufbahn für Verwaltungsbeamte zu verwenden, ein zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags/der Beschwerde bereits bestehender Gesichtspunkt. Dies räumt der Kläger selbst ein, wenn er feststellt, daß die Beklagte „die Laufbahnen der technisch-wissenschaftlichen Beamten und der Verwaltungsbeamten stets miteinander verbunden hat, was die Nutzung von freien Planstellen der Besoldungsgruppe A/3 anbelangt“. |
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30 |
Daß die Praxis der Kommission auf dem Gebiet der Beförderungen bereits bestand, ergibt sich auch aus der statistischen Übersicht über den Personalbestand der GFS für August 1993, die der Klageschrift beigefügt ist. In dieser Übersicht sind nämlich neun Verwaltungsbeamte der Besoldungsgruppe A3, die tatsächlich auf acht der GFS genehmigten Verwaltungsplanstellen A 3 beschäftigt wurden, 31 Beamte der wissenschaftlich-technischen Laufbahn auf 38 genehmigten Planstellen der wissenschaftlich-technischen Laufbahn und insgesamt nur sechs freie A-3-Planstellen verzeichnet. Das bedeutet, daß bereits 1993 eine Planstelle der wissenschaftlich-technischen Laufbahn für einen Verwaltungsbeamten verwendet worden war. |
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31 |
Unter diesen Umständen ist aus der Praxis der Kommission auf dem Gebiet der Beförderungen nicht allein dadurch eine neue Tatsache geworden, daß der Kläger von ihr erstmals durch die Entscheidung vom 18. Oktober 1996 erfahren haben soll. Der Kläger hat nämlich nicht, wie es angesichts der Tatsache, daß er den ausnahmsweisen Neubeginn der Klagefristen begehrte, erforderlich gewesen wäre, bewiesen oder den Beweis dafür angeboten, daß die fragliche Praxis vor diesem Zeitpunkt objektiv nicht hat bekannt sein können. |
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32 |
Zudem ergibt sich das Fehlen einer strikten Trennung zwischen der Verwaltungslaufbahn und der wissenschaftlich-technischen Laufbahn aus den gleichen, der Klageschrift beigefügten Unterlagen. Es geht beispielsweise schon aus Fußnote 2 des Stellenplans der GFS für 1990 hervor, die folgenden Wortlaut hat: „Als Personal auf Verwaltungsdienstposten sind grundsätzlich folgende Bedienstete anzusehen: alle Bediensteten in Verwaltungs-, Finanz- und Beschaffungsabteilungen der Forschungsanstalten, alle Sekretäre, gleichviel in welcher Abteilung sie tätig sind, sowie einige Bedienstete in den wissenschaftlich-technischen Abteilungen, die den Beschaffungsstellen der Forschungsanstalten zur Verfügung gestellt sind.“ |
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33 |
Die Möglichkeit, Stellen der wissenschaftlich-technischen Laufbahn für Verwaltungsbeamte zu verwenden, ergibt sich dann, wie in Randnummer 30 dieses Beschlusses ausgeführt, aus dem statistischen Stellenplan der GFS für August 1993. Ein solches Dokument ist nicht vertraulich. Folglich ist nicht zu erkennen, weshalb der Kläger, wie er erklärt, nicht schon vor „der Veröffentlichung der Kommission über Beförderungen im Jahre 1996“ an es gekommen sein soll. Die Behauptung des Klägers, erst nach dieser Veröffentlichung habe „er alle Veranlassung [gehabt], jeden Hebel in Bewegung zu setzen, um einmal hinter die Kulissen der Beförderungsprozeduren zu blicken“, ist hierfür keine ausreichende Erklärung. |
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34 |
Schließlich hätte der Kläger die streitige Praxis der Kommission mühelos in Erfahrung bringen können, wenn er sich nur an seine Vorgesetzten gewandt hätte, um seine Beförderungsaussichten in der GFS zu prüfen. Aus den Akten geht hervor, daß er seit 1991 weder jemals eine Beförderung beantragt hat noch daß er sich jemals bei seinen Vorgesetzten nach den Beförderungsmöglichkeiten in der GFS erkundigt hat. |
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35 |
Der Begriff „entschuldbarer Irrtum“ ist ebenso wie der Begriff der neuen wesentlichen Tatsachen stets eng ausgelegt worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts kann er sich nämlich „nur auf Ausnahmefälle beziehen, in denen das betroffene Gemeinschaftsorgan ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich genommen oder aber in. ausschlaggebendem Maß geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einer Person mit normalem Kenntnisstand zu verlangen ist, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen“ (vgl. z. B. Beschluß des Gerichts vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache T-63/96, Fichtner/Kommission, Slg. ÖD 1997, II-563, Randnr. 25, und Urteil des Gerichts vom 16. März 1993, Blackman/Parlament, Randnr. 34). |
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36 |
Aus der Definition des Begriffes „entschuldbarer Irrtum“ durch das Gericht ergibt sich, daß dieser Begriff im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Wie in Randnummer 34 dieses Beschlusses ausgeführt, geht nämlich aus den Akten hervor, daß der Kläger sich niemals bei seinen Vorgesetzten nach den Beförderungsmöglichkeiten in der GFS erkundigt hat. Folglich läßt sich nicht sagen, daß er, wie es die Rechtsprechung des Gerichts verlangt, alle erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat. |
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37 |
Nach alledem ist der erste Klageantrag offensichtlich unzulässig. |
Zum zweiten und zum dritten Klageantrag
Vorbringen der Parteien
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38 |
Zum zweiten Klageantrag macht die Kommission geltend, daß die Entscheidung vom 25. März 1991, mit der der Kläger an das ISEI versetzt worden sei, nicht als eine den Kläger beschwerende Maßnahme bewertet werden könne und daß Beschwerde gegen sie jedenfalls binnen der Dreimonatsfrist nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts hätte eingelegt werden müssen. |
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39 |
Das gleiche gelte für den dritten Klageantrag, da der Kläger nicht erläutere, inwiefern seine Rechtsstellung dadurch berührt worden sei, daß ein Beamter in dem von der GFS abhängigen Institut in Karlsruhe in die Besoldungsgruppe A 3 befördert worden sei und da er jedenfalls gegen diese Beförderung keine Beschwerde eingelegt habe. |
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40 |
Zum zweiten Klageantrag bemerkt der Kläger, daß er bis 1996 in den Veröffentlichungen der Beklagten zu keiner Zeit freie Planstellen der Besoldungsgruppe A 3 festgestellt habe. Man könne ihm daher nicht vorwerfen, daß er vor diesem Zeitpunkt keine Beförderung beantragt habe. Denn als er im April 1996 in den Veröffentlichungen der Beklagten zwei freie Stellen der Besoldungsgruppe A 3 gefunden habe, habe er seinen Antrag auf Beförderung innerhalb der Frist nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts gestellt. Als er dann durch die genannte Mitteilung vom 18. Oktober 1996 festgestellt habe, daß die Beklagte A-3-Planstellen der wissenschaftlich-technischen Laufbahn für Verwaltungsbeamte verwendet habe, habe er erkannt, daß die Anstellungsbehörde ihn seit 1991 auch bei Fehlen freier Planstellen der Verwaltungslaufbahn jederzeit in die Besoldungsgruppe A 3 hätte einstufen können. Daher habe er die Anstellungsbehörde mit einer Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts befaßt. |
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41 |
Zum dritten Klageantrag trägt der Kläger vor, daß er bis Ende Mai 1996 nicht gewußt habe, daß der Leiter der Verwaltung des Instituts der GFS in Karlsruhe, Herr Blaes, im Oktober 1995 in den Ruhestand getreten und dementsprechend die Verwaltungsplanstelle, die er innegehabt habe, frei gewesen sei. Erst die Veröffentlichung des Verzeichnisses der im Haushaltsjahr 1996 beförderungsfähigen Beamten und die Nachforschungen, die er anschließend angestellt habe, hätten ihm die Feststellung ermöglicht, daß Herr Samsel, der neue Verwaltungsleiter des Instituts in Karlsruhe, nicht die Verwaltungsplanstelle von Herrn Blaes, sondern eine Stelle der wissenschaftlich-technischen Laufbahn innegehabt habe. Unter diesen Umständen könne sein am 31. Mai 1996 gestellter Beförderungsantrag nicht als verspätet angesehen werden. |
Würdigung durch das Gericht
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42 |
Das Gericht weist darauf hin, daß der Kläger in seiner Erwiderung ausführt, daß der erste und der zweite Klageantrag „eng zusammen [hingen]“ und daß der „zweite Klageantrag ... aus ... der Rechtswidrigkeit der Entscheidung [vom 18. Oktober 1996] zu einem Schadensersatz“ führe. |
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43 |
Nach ständiger Rechtsprechung zieht die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage diejenige der Schadensersatzklage nach sich, wenn ein enger Zusammenhang zwischen beiden Klagen besteht (vgl. Urteil vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache T-82/91, Latham/Kommission, Slg. 1991, II-35, Randnr. 37). |
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44 |
Folglich ergibt sich aus der Unzulässigkeit der Anfechtungsklage gegen die ablehnende Entscheidung vom 18. Oktober 1996 über den Beförderungsantrag des Klägers die Unzulässigkeit der Klage auf Ersatz des durch diese Entscheidung angeblich entstandenen Schadens. |
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45 |
Selbst wenn man den zweiten und den dritten Klageantrag als vom ersten Antrag getrennt ansähe, würde sich ihre Unzulässigkeit jedenfalls daraus ergeben, daß der Kläger gegen die Bestimmungen über das Vorverfahren verstoßen hat. Wie die Kommission in ihrer Klagebeantwortung zutreffend ausführt, geht aus den Akten hervor, daß der Kläger weder gegen die Entscheidung vom 25. März 1991, mit der er an das ISEI versetzt wurde, Beschwerde eingelegt, noch das Verfahren zur Besetzung der A-3-Stelle, die am 1. November 1995 im Institut in Karlsruhe frei wurde, beanstandet hat. |
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46 |
Es ist im übrigen auszuschließen, daß dem Kläger womöglich ein Neubeginn der Beschwerdefrist zugute kommt, weil neue erhebliche Tatsachen vorliegen, die seine Rechte berühren könnten. Wie oben in Randnummer 29 ausgeführt, ist die Praxis der Kommission, Stellen der wissenschaftlich-technischen Laufbahn für Verwaltungsbeamte zu verwenden, ein Gesichtspunkt, der schon bestand, als der Kläger mit Schreiben vom 31. Mai 1996 seine Beförderung beantragte. Zudem hat der Kläger nichts dafür vorgetragen, daß man vor 1996 objektiv nichts von dieser Praxis wissen konnte. |
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47 |
Der Kläger hat nicht einmal dargetan, daß er alle möglichen Schritte unternommen hat, um seine Beförderungsaussichten in der GFS zu prüfen. Tatsächlich geht aus den Akten hervor, daß sich der Kläger von 1991 bis 1996 stets allein auf sein „Rechtsverständnis“ in bezug auf Beförderungen gestützt, niemals eine Beförderung beantragt und sich nicht einmal bei seinen Vorgesetzten nach den Beförderungsmöglichkeiten in der GFS erkundigt hat. Dennoch trägt er vor, man habe ihm von seiner Versetzung an das ISEI an eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 3 versprochen. |
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48 |
Aus den gleichen Gründen ist es ausgeschlossen, daß der Kläger sich wegen entschuldbaren Irrtums auf einen Neubeginn der Beschwerde- und Klagefristen berufen kann. Wie in Randnummer 36 dieses Beschlusses ausgeführt, läßt sich nicht sagen, daß der Kläger „jede Sorgfalt auf[ge]wendet [habe], die von einer Person mit normalem Kenntnisstand zu verlangen ist“ und daß seine Unkenntnis der Praxis der Kommission bei Beförderungen ausschließlich oder in ausschlaggebendem Maß der Anstellungsbehörde anzulasten sei. |
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49 |
Nach alledem sind der zweite und der dritte Klageantrag offensichtlich unzulässig. |
Kosten
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50 |
Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. |
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51 |
Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst. |
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52 |
Im vorliegenden Fall trägt somit jede Partei ihre eigenen Kosten. |
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Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Vierte Kammer) beschlossen: |
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Luxemburg, den 26. November 1999 Der Kanzler H. Jung Die Präsidentin V. Tiili |
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.