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Document 32017M8627

Rozhodnutí Komise ze dne 25/10/2017 prohlašující spojení podniků za slučitelné se společným trhem (Případ č. COMP/M.8627 - GETEC / BRIVA / JV) podle nařízení Rady (ES) č. 139/2004. (Pouze německé znění je závazné)

Legal status of the document In force


EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, 25.10.2017

C(2017) 7304 final

NICHTVERTRAULICHE FASSUNG

An die Anmelder

Betr.:Sache M.8627 - GETEC / BRIVA / JV
Kommissionsbeschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates 1  und Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 2  

Sehr geehrte Damen und Herren!

1.Am 3. Oktober 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: GETEC Wärme und Effizienz AG („GETEC“, Deutschland), kontrolliert von EQT Fund Management S.à r.l. (Luxemburg) und GETEC Energy Holding GmbH (Deutschland), und Briva Group B.V. („Briva“, Niederlande), kontrolliert von der Ten Brinke Group B.V. (Niederlande), übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle durch Erwerb von Anteilen sowie durch Geschäftsführungsvertrag oder in sonstiger Weise an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen („JV“, Deutschland). 3

2.Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

   GETEC: Erbringung von Energie-Contracting-Leistungen in Deutschland,

   Briva: Projektentwicklung, Bau, Verkauf und Vermietung von Wohn-, Gewerbe- und Industrieimmobilien vor allem für strategische Anleger in Deutschland und den Niederlanden.

   Das JV wird in der Konzeption, der Entwicklung, im Betrieb und in der Wartung von Systemen für die Energieerzeugung und -verteilung sowie in der Erbringung von auf den Bedarf der einzelnen Kunden zugeschnittenen Energie-Contracting-Leistungen für Gebäude, in der Durchführung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und in der Entwicklung neuer Geschäftsmodelle tätig sein.

3.Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates 4 fällt.

4.Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.

Für die Kommission

(Unterzeichnet)
Johannes LAITENBERGER
Generaldirektor

(1)

   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.

(2)    ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 (EWR-Abkommen).
(3)    Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 340 vom 11.10.2017, S. 16.
(4)

   ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.

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