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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 31978D1041

    78/1041/EWG: Entscheidung des Rates vom 21. Dezember 1978 zur Änderung der Entscheidung 71/143/EWG über die Einführung eines Mechanismus für den mittelfristigen finanziellen Beistand

    Úř. věst. L 379, 30.12.1978, S. 3–4 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dokument byl zveřejněn v rámci zvláštního vydání (EL, ES, PT)

    Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 28/07/1978

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1978/1041/oj

    31978D1041

    78/1041/EWG: Entscheidung des Rates vom 21. Dezember 1978 zur Änderung der Entscheidung 71/143/EWG über die Einführung eines Mechanismus für den mittelfristigen finanziellen Beistand

    Amtsblatt Nr. L 379 vom 30/12/1978 S. 0003 - 0004
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0181
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0075
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0075


    ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 21. Dezember 1978 zur Änderung der Entscheidung 71/143/EWG über die Einführung eines Mechanismus für den mittelfristigen finanziellen Beistand (78/1041/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 103 und 108,

    nach Stellungnahme des Währungsausschusses,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Brüssel am 5. Dezember 1978 eine Entschließung verabschiedet, in der die Vereinbarungen über die Errichtung eines europäischen Währungssystems enthalten sind. Dieses System beinhaltet eine Erhöhung der Bereitstellungsplafonds der Mitgliedstaaten für den mittelfristigen finanziellen Beistand. Der Europäische Rat hat ausdrücklich vorgesehen, daß der Betrag dieses Beistands auf effektiv verfügbare 11 Milliarden ECU ausgeweitet werden wird.

    Die Entschließung des Europäischen Rates vom 5. Dezember 1978 sieht vor, daß die bestehenden Kreditvereinbarungen in der Anfangsphase des europäischen Währungssystems beibehalten und in der Endphase zu einem einzigen Fonds zusammengefasst werden. Es ist zweckmässig, daß sich die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten auf die gesamte Übergangszeit des Systems erstrecken.

    Es ist angezeigt, die ECU im mittelfristigen finanziellen Beistand wie im kurzfristigen Währungsbeistand zu verwenden, um Forderungen und Verbindlichkeiten auszudrücken -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 71/143/EWG des Rates vom 22. März 1971 über die Einführung eines Mechanismus für den mittelfristigen finanziellen Beistand (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 78/49/EWG (2), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Diese Verpflichtung gilt bis zum 31. Dezember 1980."

    2. Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    "Die aus dem gegenseitigen Beistand erwachsenden Forderungen und Verbindlichkeiten werden in ECU ausgedrückt, deren Wert in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 (3) definiert ist."

    3. Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    "Im Falle einer Refinanzierung ausserhalb des Systems erklärt sich der Schuldnerstaat damit einverstanden, daß die ECU, in der seine Schuld ursprünglich ausgedrückt war, durch die für die Refinanzierung verwendete Währung ersetzt wird." (1)ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1971, S. 15. (2)ABl. Nr. L 14 vom 18.1.1978, S. 14. (3)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

    4. Der Anhang erhält folgende Fassung:

    "ANHANG

    Die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung vorgesehenen Bereitstellungsplafonds belaufen sich auf folgende Beträge: >PIC FILE= "T0012861">

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Die Mitgliedstaaten schließen die gegebenenfalls erforderlichen internen Verfahren für die Durchführung dieser Entscheidung spätestens am 30. Juni 1979 ab. In der Zwischenzeit werden diejenigen Mitgliedstaaten, in denen noch innerstaatliche Rechtsvorschriften erlassen werden müssen, ihre erweiterten mittelfristigen Quoten im Wege einer Zwischenfinanzierung verfügbar machen.

    Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1978.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Otto Graf LAMBSDORFF

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