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Document 02013R0472-20130530
Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind
Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind
In force
)
02013R0472 — DE — 30.05.2013 — 000.002
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
►C1 VERORDNUNG (EU) Nr. 472/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ◄ vom 21. Mai 2013 (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1) |
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 111 vom 31.3.2021, S. 35 (Nr. 472/2013) |
VERORDNUNG (EU) Nr. 472/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 21. Mai 2013
über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Verordnung legt Bestimmungen zum Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten fest, deren Währung der Euro ist, sofern diese Mitgliedstaaten
von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität oder die Tragfähigkeit ihrer öffentlichen Finanzen betroffen oder bedroht sind, die zu möglichen nachteiligen Ansteckungseffekten auf andere Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet führen oder
von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, dem Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM), dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) oder von einer anderen einschlägigen internationalen Finanzinstitution wie dem Internationalen Währungsfonds (IWF) um Finanzhilfe ersuchen bzw. diese erhalten.
Artikel 2
Unter verstärkter Überwachung stehende Mitgliedstaaten
Wenn die Kommission prüft, ob ein Mitgliedstaat von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf seine finanzielle Stabilität bedroht ist, sollte sie neben anderen Parametern den Warnmechanismus, der mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte ( 1 ) geschaffen wurde, bzw. gegebenenfalls die letzte eingehende Überprüfung heranziehen. Die Kommission nimmt außerdem eine umfassende Bewertung vor, wobei sie insbesondere die Kreditaufnahmekonditionen des betroffenen Mitgliedstaats, das Tilgungsprofil seiner Schulden, die Robustheit seines Haushaltsrahmens, die langfristige Tragfähigkeit seiner öffentlichen Finanzen, die Bedeutung seiner Schuldenlast und die Gefahr eines Übergreifens schwerer Spannungen in seinem Finanzsektor auf seine haushaltspolitische Situation oder auf den Finanzsektor anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.
Dem betroffenen Mitgliedstaat wird Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben, bevor die Kommission ihren Beschluss annimmt, den Mitgliedstaat unter verstärkte Überwachung zu stellen. Die Kommission beschließt alle sechs Monate über eine eventuelle Verlängerung der verstärkten Überwachung in Bezug auf diesen Mitgliedstaat.
Die Kommission veröffentlicht ihre gemäß Absatz 1 und gemäß diesem Absatz gefassten Beschlüsse.
Artikel 3
Verstärkte Überwachung
Die Kommission unterrichtet den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments, den Wirtschafts- und Finanzausschuss, die Arbeitsgruppe "Euro-Gruppe", sowie – gegebenenfalls und in Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten – das Parlament des betroffenen Mitgliedsstaats über die Maßnahmen nach dem ersten Unterabsatz.
Auf Verlangen der Kommission ist ein unter verstärkter Überwachung gemäß Artikel 2 Absatz 1 stehender Mitgliedstaat verpflichtet,
gemäß Artikel 35 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 der EZB, in ihrer Aufsichtsfunktion, und gegebenenfalls den einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden in der verlangten Häufigkeit aufgeschlüsselte Informationen über die Entwicklungen in seinem Finanzsystem, einschließlich einer Analyse der Ergebnisse aller Stresstests oder Sensitivitätsanalysen, die gemäß Buchstabe b dieses Absatzes durchgeführt wurden zu übermitteln;
unter Aufsicht der EZB, in ihrer Aufsichtsfunktion, oder gegebenenfalls unter der Aufsicht der einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden die Stresstests bzw. Sensitivitätsanalysen durchzuführen, die erforderlich sind, um die Widerstandsfähigkeit des gegenüber unterschiedlichen makroökonomischen und finanziellen Schocks zu prüfen, nach den Vorgaben der Kommission und der EZB, die diese in Verbindung mit den jeweiligen Europäischen Aufsichtsbehörden und dem ESRB erarbeitet haben;
sich im Rahmen einer gegenseitigen Expertenprüfung, die von der EZB, in ihrer Aufsichtsfunktion, oder gegebenenfalls von den einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden durchgeführt werden, einer regelmäßigen Bewertung seiner Fähigkeit zu unterziehen, die Aufsicht über den Finanzsektor zu führen;
der Kommission Informationen, die für die Überwachung von makroökonomischen Ungleichgewichten in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 erforderlich sind, zu übermitteln.
Auf der Grundlage der in Buchstabe a des ersten Unterabsatzes genannten Analyse der Ergebnisse der Stresstests und der Sensitivitätsanalysen und unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der Bewertung der zugrundeliegenden Indikatoren des mit der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 eingeführten Scoreboard für makroökonomische Ungleichgewichte nehmen die EZB, in ihrer Aufsichtfunktion, und die einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden in Verbindung mit dem ESRB eine Bewertung der potenziellen Schwachstellen des Finanzsystems vor und übermitteln diese Bewertung der Kommission, in der von der Kommission festgelegten Häufigkeit, und der EZB.
Auf Verlangen der Kommission ist ein unter verstärkter Überwachung gemäß Artikel 2 Absatz 3 stehender Mitgliedstaat verpflichtet,
gemäß Artikel 35 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 der Kommission, der EZB und gegebenenfalls den einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden in der verlangten Häufigkeit aufgeschlüsselte Informationen über die Entwicklungen in seinem Finanzsystem, einschließlich einer Analyse der Ergebnisse der aller Stresstests oder Sensitivitätsanalysen, die gemäß Buchstabe b durchgeführt werden, zu übermitteln;
unter Aufsicht der EZB, in ihrer Aufsichtsfunktion, oder gegebenenfalls unter Aufsicht der einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden die Stresstests bzw. Sensitivitätsanalysen durchzuführen, die erforderlich sind, um die Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors gegenüber unterschiedlichen makroökonomischen und finanziellen Schocks zu prüfen – nach den Vorgaben der Kommission und der EZB, die diese in Verbindung mit den jeweiligen Europäischen Aufsichtsbehörden und dem ESRB erarbeitet haben – und diesen die ausführlichen Ergebnisse übermittelt;
sich im Rahmen einer gegenseitigen Expertenprüfung, die von der EZB, in ihrer Aufsichtsfunktion, oder gegebenenfalls von den einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden durchgeführt wird, einer regelmäßigen Bewertung seiner Fähigkeit zu unterziehen, die Aufsicht über den Finanzsektor zu führen;
der Kommission Informationen, die für die Überwachung von makroökonomischen Ungleichgewichten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 erforderlich sind, zu übermitteln.
Die Kommission, die EZB und die einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden behandeln alle ihnen übermittelten aufgeschlüsselten Informationen als vertraulich.
Die Kommission übermittelt dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss vierteljährlich ihre Bewertung. In dieser Bewertung prüft sie insbesondere, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind.
Die im ersten Unterabsatz erwähnten Überprüfungsmissionen ersetzen die Kontrollen vor Ort gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97.
Der Rat kann beschließen, seine Empfehlung zu veröffentlichen.
Wird eine in Absatz 7 genannte Empfehlung veröffentlicht,
kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments Vertretern des betroffenen Mitgliedstaats und der Kommission die Gelegenheit bieten, an einer Aussprache teilzunehmen;
können Vertreter der Kommission vom Parlament des betroffenen Mitgliedstaats zur Teilnahme an einer Aussprache aufgefordert werden;
setzt der Rat den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments rechtzeitig vom Inhalt der Empfehlung in Kenntnis.
Artikel 4
Berichterstattung bei Finanzhilfe zur Rekapitalisierung von Finanzinstitutionen
Unter einer verstärkten Überwachung stehende oder einem makroökonomischen Anpassungsprogramm unterzogene Mitgliedstaaten, die Finanzhilfe zur Rekapitalisierung ihrer Finanzinstitute erhalten, erstatten dem Wirtschafts- und Finanzausschuss zweimal im Jahr einen Bericht über die Auflagen, die diesen Finanzinstituten auferlegt werden, einschließlich der Auflagen für die Vergütungen von Führungskräften. Diese Mitgliedstaaten berichten auch über die der Realwirtschaft durch den Finanzsektor angebotenen Kreditbedingungen.
Artikel 5
Informationen über beabsichtigte Finanzhilfeersuchen
Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten oder Drittländer, den ESM, die EFSF, oder eine andere einschlägige internationale Finanzinstitution wie den IWF um Finanzhilfe zu ersuchen, setzt den Präsidenten der Arbeitsgruppe "Euro-Gruppe", das für Wirtschaft und Währung zuständige Mitglied der Kommission und den Präsidenten der EZB unverzüglich über sein Vorhaben in Kenntnis.
Nachdem die Arbeitsgruppe "Euro-Gruppe" eine Bewertung von der Kommission erhalten hat, berät sie über das beabsichtigte Finanzhilfeersuchen, um – unter anderem – die im Rahmen der bestehenden Finanzierungsinstrumente der Union oder des Euro-Währungsgebiets bestehenden Möglichkeiten zu prüfen, bevor sich der betroffene Mitgliedstaat an potenzielle Kreditgeber wendet.
Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, den EFSM um Finanzhilfe zu ersuchen, setzt den Präsidenten des Wirtschafts- und Finanzausschusses, das für Wirtschaft und Währung zuständige Mitglied der Kommission und den Präsidenten der EZB unverzüglich von seinem Vorhaben in Kenntnis.
Artikel 6
Bewertung der Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung
Ersucht ein Mitgliedstaat den EFSM, den ESM oder die EFSF um Finanzhilfe, bewertet die Kommission im Benehmen mit der EZB und nach Möglichkeit mit dem IWF die Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung des betroffenen Mitgliedstaats und seinen vorhandenen oder potenziellen Finanzierungsbedarf. Die Kommission übermittelt diese Bewertung der Arbeitsgruppe "Euro-Gruppe", sofern die Finanzhilfe im Rahmen des ESM oder der EFSF gewährt werden soll, sowie dem Wirtschafts- und Finanzausschuss, wenn die Finanzhilfe im Rahmen des EFSM gewährt werden soll.
Die Bewertung der Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung beruht auf dem wahrscheinlichsten makroökonomischen Szenario oder auf einem vorsichtigeren Szenario und auf Haushaltsvorausschätzungen, die sich auf die neuesten Informationen stützen und den Ergebnissen der Berichterstattung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a sowie im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b wahrgenommenen aufsichtsrechtlichen Aufgaben Rechnung tragen. Die Kommission bewertet auch die Auswirkungen der makroökonomischen und finanziellen Schocks und ungünstiger Entwicklungen auf die Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung.
Die Kommission veröffentlicht das makroökonomische Szenario, einschließlich des Wachstumsszenarios, die einschlägigen Parameter, auf die sich die Bewertung der Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung des betroffenen Mitgliedstaats stützt, und die voraussichtliche Wirkung der zusätzlichen haushaltspolitischen Maßnahmen für wirtschaftliches Wachstum.
Artikel 7
Makroökonomisches Anpassungsprogramm
Der Entwurf eines makroökonomischen Anpassungsprogramms geht die spezifischen Risiken an, die von diesem Mitgliedstaat auf die Stabilität im Euro-Währungsgebiet ausgehen, und soll die rasche Wiederherstellung einer gesunden und tragfähigen wirtschaftlichen und finanziellen Situation gewährleisten und dem Mitgliedstaat die Fähigkeit verleihen, die von ihm benötigten Finanzmittel wieder selbst in vollem Umfang auf den Finanzmärkten aufzunehmen.
Der Entwurf für ein solches makroökonomisches Anpassungsprogramm beruht auf der in Artikel 6 genannten Bewertung der Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung, die aktualisiert wird, um die Wirkungen der mit den betroffenen Mitgliedstaaten ausgehandelten Entwürfe der Korrekturmaßnahmen zu berücksichtigen, und hat den nach den Artikeln 121, 126, 136 oder 148 AEUV an den Mitgliedstaat gerichteten Empfehlungen und den auf deren Umsetzung ausgerichteten Maßnahmen in angemessener Weise Rechnung zu tragen und gleichzeitig darauf abzuzielen, die geforderten politischen Maßnahmen auszuweiten, zu stärken und zu vertiefen.
Der Entwurf eines makroökonomischen Anpassungsprogramms trägt den Gepflogenheiten und Einrichtungen für die Lohnbildung und dem nationalen Reformprogramm des betroffenen Mitgliedstaats im Rahmen der Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung Rechnung.
Der Entwurf eines makroökonomischen Anpassungsprogramms hält Artikel 152 AEUV und Artikel 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union uneingeschränkt ein. Die Kommission setzt den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments mündlich über die bei der Erarbeitung des makroökonomischen Anpassungsprogramms erzielten Fortschritte in Kenntnis. Diese Informationen werden vertraulich behandelt.
Die Kommission stellt sicher, dass das von der Kommission im Namen des ESM oder der EFSF unterzeichnete Memorandum of Understanding in vollem Einklang mit dem vom Rat gebilligten makroökonomischen Anpassungsprogramm steht.
Die Kommission informiert den Wirtschafts- und Finanzausschuss alle drei Monate über diese Fortschritte. Der betroffene Mitgliedstaat arbeitet umfassend mit der Kommission und der EZB zusammen. Er übermittelt der Kommission und der EZB insbesondere alle Informationen, die diese für die Überwachung der Umsetzung des makroökonomischen Anpassungsprogramms im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 für erforderlich halten.
Die Kommission setzt den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments mündlich über die aus der Überwachung des makroökonomischen Anpassungsprogramms gezogenen Schlussfolgerungen in Kenntnis. Diese Informationen werden vertraulich behandelt.
Bei den im makroökonomischen Anpassungsplan aufgeführten Bemühungen zur Haushaltskonsolidierung wird berücksichtigt, dass hinreichende Mittel für grundlegende Politikbereiche, wie Bildung und Gesundheit, bereitgestellt werden müssen.
Wenn gemäß diesem Absatz ein Beschluss gefasst wird, trifft der betroffene Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und im Benehmen mit der EZB sowie gegebenenfalls dem IWF Maßnahmen, um die Märkte zu stabilisieren und seinen Finanzsektor funktionsfähig zu erhalten.
Das makroökonomische Anpassungsprogramm wird einschließlich seiner Ziele und der voraussichtlichen Verteilung des Anpassungsaufwands veröffentlicht.
Die Schlussfolgerungen aus der Bewertung der Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung werden dem makroökonomischen Anpassungsprogramm als Anhang beigefügt.
Zu Informationszwecken erstellt die Kommission eine Liste der in Unterabsatz 1 genannten Finanzhilfeinstrumente und aktualisiert diese fortlaufend, um möglichen Änderungen in der Finanzhilfepolitik des ESM Rechnung zu tragen.
Der Rat billigt – auf Empfehlung der Kommission – in Form eines an den betroffenen Mitgliedstaat gerichteten Beschlusses die wichtigsten politischen Anforderungen an diese Instrumente, die der ESM oder die EFSF in die Auflagen für durch sie gewährte Finanzhilfe aufnehmen wollen, sofern diese Maßnahmen inhaltlich gemäß den Verträgen in die Zuständigkeit der Europäischen Union fallen.
Die Kommission stellt sicher, dass das von der Kommission im Namen des ESM oder der EFSF unterzeichnete Memorandum of Understanding in vollem Einklang mit einem derartigen Beschluss des Rates steht.
Artikel 8
Einbeziehung der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft
Bei der Vorbereitung des Entwurfs für ein makroökonomisches Anpassungsprogramm holen Mitgliedstaaten die Ansichten der Sozialpartner sowie der einschlägigen zivilgesellschaftlichen Organisationen ein, um so einen Konsens über den Programminhalt zu fördern.
Artikel 9
Maßnahmen zur Absicherung der Steuereinnahmen
Soweit erforderlich, ergreifen Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und im Benehmen mit der EZB und gegebenenfalls dem IWF zur Steigerung seiner Steuereinnahmen Maßnahmen, durch die die Kapazitäten zur Steuererhebung effizienter und wirksamer gemacht sowie Steuerbetrug und Steuerhinterziehung bekämpft werden.
Artikel 10
Kohärenz mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt
Ist ein Mitgliedstaat, der einem makroökonomischen Anpassungsprogramm unterliegt, auch Gegenstand einer Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder eines Beschlusses über die Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV in Bezug auf die Korrektur eines übermäßigen Defizits,
so ist er nicht verpflichtet, Berichte nach Artikel 3 Absatz 4a bzw. Artikel 5 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorzulegen;
so werden die jährlichen Haushaltsziele in einem makroökonomischen Anpassungsprogramm in die Empfehlung oder den Beschluss über die Inverzugsetzung nach Artikel 3 Absatz 4 bzw. Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 aufgenommen, und, sofern ein betroffener Mitgliedstaat einem Beschluss über die Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV unterliegt, werden die Maßnahmen im makroökonomischen Anpassungsprogramm, die der Erreichung der in dem Beschluss über die Inverzugsetzung genannten Ziele dienen, in den Beschluss über die Inverzugsetzung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 aufgenommen.
ist er im Hinblick auf die in Artikel 7 Absatz 4 dieser Verordnung vorgesehene Überwachung von der Überwachung nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 und der Überwachung, die für Beschlüsse nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 jener Verordnung vorgesehen ist, befreit.
Artikel 11
Kohärenz mit der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011
Unterliegt ein Mitgliedstaat einem makroökonomischen Anpassungsprogramm, findet die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 für die Dauer dieses Programms auf diesen Mitgliedstaat keine Anwendung, mit der Ausnahme, dass die Indikatoren des in der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 aufgestellten Scoreboards bei der Überwachung des makroökonomischen Anpassungsprogramms einbezogen werden.
Artikel 12
Kohärenz mit dem Europäischen Semester zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik
Unterliegt ein Mitgliedstaat einem makroökonomischen Anpassungsprogramm, findet die Überwachung und Bewertung des Europäischen Semesters zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik nach Artikel 2-a der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 für die Dauer dieses Programms keine Anwendung.
Artikel 13
Kohärenz mit der Verordnung (EU) Nr. 473/2013
Unterliegt ein Mitgliedstaat einem makroökonomischen Anpassungsprogramm, so findet die Verordnung (EU) Nr. 473/2013 für die Dauer dieses Programms keine Anwendung, mit Ausnahme der Artikel 1 bis 5 und 13 bis 18 jener Verordnung.
Artikel 14
Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms
Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem betroffenen Mitgliedstaat und der Kommission Gelegenheit bieten, an einer Aussprache über die Fortschritte teilzunehmen, die im Rahmen der Überwachung nach Abschluss des Programms erzielt wurden.
Artikel 15
Abstimmung im Rat
Bei den in dieser Verordnung genannten Maßnahmen stimmen nur die Mitglieder des Rates ab, die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist; bei seinem Beschluss berücksichtigt der Rat nicht die Stimme des Ratsmitglieds, das den betroffenen Mitgliedstaat vertritt.
Die qualifizierte Mehrheit der im vorstehenden Absatz genannten Mitglieder des Rates bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a AEUV.
Artikel 16
Anwendung auf Mitgliedstaaten, die Finanzhilfe erhalten
Mitgliedstaaten, die am 30. Mai 2013 Finanzhilfe erhalten, unterliegen dieser Verordnung von diesem Zeitpunkt an.
Artikel 17
Übergangsbestimmungen
Ungeachtet von Artikel 14 unterliegen Mitgliedstaaten, die sich am 30. Mai 2013 in einer Überwachung nach Abschluss eines Programms befinden, den Regeln, Bedingungen und Verfahren für eine Überwachung nach Abschluss eines Programms, die für die Finanzhilfe gelten, von der sie begünstigt werden.
Artikel 18
Unterrichtung des Europäischen Parlaments
Das Europäische Parlament kann Vertreter des Rates und der Kommission zur Teilnahme an einer Aussprache über die Anwendung dieser Verordnung einladen.
Artikel 19
Berichte
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 1. Januar 2014 und anschließend jeweils im Abstand von fünf Jahren einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung. Die Kommission veröffentlicht diesen Bericht.
Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht bewertet unter anderem Folgendes:
die Wirksamkeit dieser Verordnung,
die Fortschritte bei der Gewährleistung einer engeren Koordinierung der Wirtschaftspolitik und einer dauerhaften Konvergenz der Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten entsprechend dem AEUV,
der Beitrag dieser Verordnung zur Verwirklichung der Ziele der Unionsstrategie für Wachstum und Beschäftigung.
Artikel 20
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
( 1 ) ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25.
( 2 ) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.
( 3 ) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.
( 4 ) Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts.