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Document 32023R1134R(01)

    Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 der Kommission vom 8. Juni 2023 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung, Etablierung und Ausbreitung von Spodoptera frugiperda (Smith), zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/638 (Amtsblatt der Europäischen Union L 149 vom 9. Juni 2023)

    C/2023/4723

    OJ L 178, 13.7.2023, p. 11–12 (DE)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1134/corrigendum/2023-07-13/oj

    13.7.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 178/11


    Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 der Kommission vom 8. Juni 2023 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung, Etablierung und Ausbreitung von Spodoptera frugiperda (Smith), zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/638

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 149 vom 9. Juni 2023 )

    Seite 63, Erwägungsgrund 16 Satz 1:

    Anstatt:

    „Pflanzen von Asparagus officinalis L., ausgenommen Stämme, die während ihrer gesamten Lebensdauer mit Erde, bestäubungsfähigem Pollen, pflanzlichen Gewebekulturen und Samen bedeckt sind, sollten in Anhang XI Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt werden.“

    muss es heißen:

    „Pflanzen von Asparagus officinalis L., ausgenommen Stangen, die während ihrer gesamten Lebensdauer mit Erde bedeckt sind, bestäubungsfähiger Pollen, pflanzliche Gewebekulturen und Samen, sollten in Anhang XI Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt werden.“

    Seite 64, Erwägungsgrund 19 Satz 1:

    Anstatt:

    „Die Anforderungen an das Einführen von Pflanzen von Asparagus officinalis L. in die Union, ausgenommen Stämme, die während ihrer gesamten Lebensdauer mit Erde, bestäubungsfähigem Pollen, pflanzlichen Gewebekulturen und Samen bedeckt sind, sollten ab dem 1. September 2023 gelten.“

    muss es heißen:

    „Die Anforderungen an das Einführen von Pflanzen von Asparagus officinalis L. in die Union, ausgenommen Stangen, die während ihrer gesamten Lebensdauer mit Erde bedeckt sind, bestäubungsfähiger Pollen, pflanzliche Gewebekulturen und Samen, sollten ab dem 1. September 2023 gelten.“

    Seite 64, Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b:

    Anstatt:

    „b)

    Pflanzen von Asparagus officinalis L., ausgenommen Stämme, die während ihrer gesamten Lebensdauer mit Erde, bestäubungsfähigem Pollen, pflanzlichen Gewebekulturen und Samen bedeckt sind,“

    muss es heißen:

    „b)

    Pflanzen von Asparagus officinalis L., ausgenommen Stangen, die während ihrer gesamten Lebensdauer mit Erde bedeckt sind, bestäubungsfähiger Pollen, pflanzliche Gewebekulturen und Samen,“.

    Seite 69 Artikel 13 Tabelle zur Einfügung von Punkt 13 in Anhang XI Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072, Spalte 1:

    Anstatt:

    „‚13.

    Pflanzen von Asparagus officinalis L., ausgenommen Stämme, die während ihrer gesamten Lebensdauer mit Erde, bestäubungsfähigem Pollen, pflanzlichen Gewebekulturen und Samen bedeckt sind“

    muss es heißen:

    „‚13.

    Pflanzen von Asparagus officinalis L., ausgenommen Stangen, die während ihrer gesamten Lebensdauer mit Erde bedeckt sind, bestäubungsfähiger Pollen, pflanzliche Gewebekulturen und Samen“.

    Seite 69, Artikel 15 Absatz 4:

    Anstatt:

    „Artikel 10 gilt jedoch ab dem 1. September 2023 für die Verbringung von Pflanzen von Asparagus officinalis L. in die Union, ausgenommen Stämme, die während ihrer gesamten Lebensdauer mit Erde, bestäubungsfähigem Pollen, pflanzlichen Gewebekulturen und Samen bedeckt sind.“

    muss es heißen:

    „Artikel 10 gilt jedoch ab dem 1. September 2023 für die Verbringung von Pflanzen von Asparagus officinalis L. in die Union, ausgenommen Stangen, die während ihrer gesamten Lebensdauer mit Erde bedeckt sind, bestäubungsfähiger Pollen, pflanzliche Gewebekulturen und Samen.“


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