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Document 32022R2092R(01)
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2092 der Kommission vom 25. August 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten über anerkannte Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände (Amtsblatt der Europäischen Union L 281 vom 31. Oktober 2022)
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2092 der Kommission vom 25. August 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten über anerkannte Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände (Amtsblatt der Europäischen Union L 281 vom 31. Oktober 2022)
C/2023/2256
OJ L 92, 30.3.2023, p. 30–30
(DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2092/corrigendum/2023-03-30/oj
30.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 92/30 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2092 der Kommission vom 25. August 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten über anerkannte Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände
( Amtsblatt der Europäischen Union L 281 vom 31. Oktober 2022 )
Seite 20, Artikel 1 zur Änderung von Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232, Absatz 2 Buchstaben a und b:
Anstatt:
„a) |
Wert der vermarkteten Erzeugung pro Einheit, ermittelt nach den Artikeln 31 und 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission (*), und gegebenenfalls für jedes Erzeugnis oder jede Liste von Erzeugnissen, für das/die eine Anerkennung gewährt wurde. Wenn keine Daten zur vermarkteten Erzeugung vorliegen, ist der Wert ‚0‘ zu übermitteln; |
b) |
bei anerkannten Gruppierungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse gegebenenfalls die von den einzelnen Einheiten jährlich erzeugten vermarktbaren Rohmilchmengen, im Falle länderübergreifender Organisationen aufgeschlüsselt nach Erzeugungsmitgliedstaaten;“ |
muss es heißen:
„a) |
Wert der vermarkteten Erzeugung pro Gruppierung, ermittelt nach den Artikeln 31 und 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission (*), und gegebenenfalls für jedes Erzeugnis oder jede Liste von Erzeugnissen, für das/die eine Anerkennung gewährt wurde. Wenn keine Daten zur vermarkteten Erzeugung vorliegen, ist der Wert ‚0‘ zu übermitteln; |
b) |
bei anerkannten Gruppierungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse gegebenenfalls die von den einzelnen Gruppierungen jährlich erzeugten vermarktbaren Rohmilchmengen, im Falle länderübergreifender Organisationen aufgeschlüsselt nach Erzeugungsmitgliedstaaten;“. |