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Document 32017R0893R(01)

Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/893 der Kommission vom 24. Mai 2017 zur Änderung der Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge X, XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission in Bezug auf die Bestimmungen über verarbeitetes tierisches Protein (ABl. L 138 vom 25.5.2017)

C/2017/7919

OJ L 312, 28.11.2017, p. 93–93 (DA, NL)
OJ L 312, 28.11.2017, p. 93–96 (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/893/corrigendum/2017-11-28/oj

28.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/93


Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/893 der Kommission vom 24. Mai 2017 zur Änderung der Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge X, XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission in Bezug auf die Bestimmungen über verarbeitetes tierisches Protein

( Amtsblatt der Europäischen Union L 138 vom 25. Mai 2017 )

Auf Seite 98, Anhang I Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i zur Änderung von Anhang IV Kapitel III Abschnitt A Nummer 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001:

Anstatt:

„Abweichend von Nummer 1 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport oder die Lagerung der dort genannten Produkte verwendet wurden, danach für den Transport oder die Lagerung von für Wiederkäuer bestimmten Futtermitteln verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Zulassung genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.“

muss es heißen:

„Abweichend von Nummer 1 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport oder die Lagerung der dort genannten Produkte verwendet wurden, danach für den Transport oder die Lagerung von für Wiederkäuer bestimmten Futtermitteln verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.“

Seite 99, Anhang I Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i zur Änderung von Anhang IV Kapitel III Abschnitt A Nummer 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001:

Anstatt:

„Abweichend von Nummer 4 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport bzw. die Lagerung der dort genannten Produkte verwendet wurden, danach für den Transport bzw. die Lagerung von für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmten Futtermitteln verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Zulassung genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.“

muss es heißen:

„Abweichend von Nummer 4 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport bzw. die Lagerung der dort genannten Produkte verwendet wurden, danach für den Transport bzw. die Lagerung von für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmten Futtermitteln verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.“

Auf Seite 99, Anhang I Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii zur Änderung von Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001:

Anstatt:

„a)

Sie sind von der zuständigen Behörde dahingehend registriert, dass sie Alleinfuttermittel aus Mischfuttermitteln herstellen, die die unter Nummer 1 aufgeführten Produkte enthalten;“

muss es heißen:

„a)

Sie sind von der zuständigen Behörde als Hersteller von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die die unter Nummer 1 aufgeführten Produkte enthalten, registriert;“.

Auf Seite 101, Anhang I Nummer 2 Buchstabe c Ziffer v zur Änderung von Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a Absatz 4 Ziffer iv Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001:

Anstatt:

„Die verwendete Analysemethode ist für diesen Zweck wissenschaftlich validiert.“

muss es heißen:

„Die verwendete Analysemethode muss für diesen Zweck wissenschaftlich validiert sein.“

Auf Seite 101, Anhang I Nummer 2 Buchstabe c Ziffer vii zur Änderung von Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d Absatz 2 einleitender Satz zu Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001:

Anstatt:

„‚i)

Die Herstellung von verarbeitetes tierisches Protein gemäß diesem Abschnitt enthaltenden Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen, kann von der zuständigen Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:‘.“

muss es heißen:

„‚i)

kann die Herstellung von verarbeitetes tierisches Protein gemäß diesem Abschnitt enthaltenden Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen, von der zuständigen Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:‘.“.

Auf Seite 101, Anhang I Nummer 2 Buchstabe c Ziffer viii zur Änderung von Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d Absatz 2 Ziffer ii erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 999/2001:

Anstatt:

„—

Sie sind von der zuständigen Behörde dahingehend registriert, dass sie Alleinfuttermittel aus Mischfuttermitteln herstellen, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten, ausgenommen Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten,“

muss es heißen:

„—

Sie sind von der zuständigen Behörde als Hersteller von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten, ausgenommen Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, registriert,“.

Auf Seite 101, Anhang I Nummer 2 Buchstabe c Ziffer viii zur Änderung von Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d Absatz 2 Ziffer ii dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 999/2001:

Anstatt:

„—

die das in diesem Abschnitt genannte verarbeitete tierische Protein enthaltenden Mischfuttermittel enthalten weniger als 50 % Rohprotein.“

muss es heißen:

„—

die von ihnen verwendeten Mischfuttermittel, die in diesem Abschnitt genanntes verarbeitetes tierisches Protein enthalten, enthalten weniger als 50 % Rohprotein.“.

Auf Seite 102, Anhang I Nummer 2 Buchstabe c Ziffer ix zur Änderung von Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchstabe g Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001:

Anstatt:

„Abweichend von dieser besonderen Bedingung dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die danach zum Transport bzw. zur Lagerung von anderen losen Futtermitteln für Wiederkäuer verwendet werden, für den Transport bzw. die Lagerung von losen, Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Zulassung genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.“

muss es heißen:

„Abweichend von dieser besonderen Bedingung dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die danach zum Transport bzw. zur Lagerung von anderen losen Futtermitteln für Wiederkäuer verwendet werden, für den Transport bzw. die Lagerung von losen, Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.“

Auf Seite 103, Anhang I Nummer 2 Buchstabe c Ziffer ix zur Änderung von Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchstabe h Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001:

Anstatt:

„In Haltungsbetrieben, in denen Wiederkäuer gehalten werden, sind Maßnahmen in Kraft, mit denen verhindert wird, dass Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel an andere als nicht abgesetzte Wiederkäuer verfüttert werden.“

muss es heißen:

„In Haltungsbetrieben, in denen Wiederkäuer gehalten werden, bestehen auf Ebene der Betriebe Maßnahmen, mit denen verhindert wird, dass Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel an andere als nicht abgesetzte Wiederkäuer verfüttert werden.“

Auf Seite 103, Anhang I Nummer 2 Buchstabe c Ziffer x zur Anfügung von Abschnitt F Buchstabe b Absatz 2 Ziffer i dritter Gedankenstrich in Anhang IV Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001:

Anstatt:

„—

der zuständigen Behörde werden mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung des in diesem Abschnitt genannten verarbeiteten tierischen Proteins aus Nutzinsekten und über Verkäufe von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, zur Verfügung gehalten;“

muss es heißen:

„—

der zuständigen Behörde werden mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung des verarbeiteten tierischen Proteins aus Nutzinsekten und über Verkäufe von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, zur Verfügung gehalten;“.

Auf Seite 104, Anhang I Nummer 2 Buchstabe c Ziffer x zur Anfügung von Abschnitt F Buchstabe b Absatz 2 Ziffer ii erster Gedankenstrich in Anhang IV Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001:

Anstatt:

„—

Sie sind von der zuständigen Behörde dahingehend registriert, dass sie Alleinfuttermittel aus Mischfuttermitteln herstellen, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten,“

muss es heißen:

„—

Sie sind von der zuständigen Behörde als Hersteller von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, registriert,“.

Auf Seite 105, Anhang I Nummer 2 Buchstabe d Ziffer i zur Änderung von Anhang IV Kapitel V Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001:

Anstatt:

„d)

ausgelassenes Wiederkäuerfett mit einem Massenanteil von höchstens 0,15 % an unlöslichen Verunreinigungen sowie Derivate von solchem Fett.“

muss es heißen:

„d)

ausgelassenes Wiederkäuerfett mit einem Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % an unlöslichen Verunreinigungen sowie Derivate von solchem Fett.“.

Auf Seite 105, Anhang I Nummer 2 Buchstabe d Ziffer i zur Änderung von Anhang IV Kapitel V Abschnitt B Nummer 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001:

Anstatt:

„Abweichend von Nummer 1 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport bzw. die Lagerung der dort genannten losen Einzel- und Mischfuttermittel verwendet wurden, danach für den Transport bzw. die Lagerung von für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmten Futtermitteln verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Zulassung genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.“

muss es heißen:

„Abweichend von Nummer 1 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport bzw. die Lagerung der dort genannten losen Einzel- und Mischfuttermittel verwendet wurden, danach für den Transport bzw. die Lagerung von für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmten Futtermitteln verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.“

Auf Seite 105, Anhang I Nummer 2 Buchstabe d Ziffer i zur Änderung von Anhang IV Kapitel V Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001:

Anstatt:

„d)

ausgelassenes Wiederkäuerfett mit einem Massenanteil von höchstens 0,15 % an unlöslichen Verunreinigungen sowie Derivate von solchem Fett.“

muss es heißen:

„d)

ausgelassenes Wiederkäuerfett mit einem Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % an unlöslichen Verunreinigungen sowie Derivate von solchem Fett.“.

Auf Seite 106, Anhang I Nummer 2 Buchstabe d Ziffer ii zur Änderung von Anhang IV Kapitel V Abschnitt D Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001:

Anstatt:

„d)

ausgelassenes Wiederkäuerfett mit einem Massenanteil von höchstens 0,15 % an unlöslichen Verunreinigungen sowie Derivate von solchem Fett.‘“

muss es heißen:

„d)

ausgelassenes Wiederkäuerfett mit einem Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % an unlöslichen Verunreinigungen sowie Derivate von solchem Fett.‘“.

Auf Seite 107, Anhang I Nummer 2 Buchstabe d Ziffer iii zur Änderung von Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 Absatz 1 und Absatz 2 einleitender Satz der Verordnung (EG) Nr. 999/2001:

Anstatt:

„2.

Unbeschadet der Nummer 1 ist die Ausfuhr von Produkten, die verarbeitetes Wiederkäuer-Protein enthalten, verboten.

Abweichend hiervon gilt dieses Verbot nicht für verarbeitetes Heimtierfutter, das verarbeitetes Wiederkäuer-Protein enthält, welches“

muss es heißen:

„2.

Unbeschadet der Nummer 1 ist die Ausfuhr von Produkten, die verarbeitetes tierisches Wiederkäuer-Protein enthalten, verboten.

Abweichend hiervon gilt dieses Verbot nicht für verarbeitetes Heimtierfutter, das verarbeitetes tierisches Wiederkäuer-Protein enthält, welches“.

Auf Seite 107, Anhang I Nummer 2 Buchstabe d Ziffer iii zur Änderung von Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 3 Buchstabe d Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001:

Anstatt:

„Abweichend von Absatz 1 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport bzw. die Lagerung von losem verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltenden losen Mischfuttermitteln, die zur Ausfuhr aus der Union bestimmt sind, verwendet wurden, danach für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln verwendet werden, die in Verkehr gebracht werden sollen und für Wiederkäuer oder Nichtwiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmt sind, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Zulassung genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.“

muss es heißen:

„Abweichend von Absatz 1 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport bzw. die Lagerung von losem verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltenden losen Mischfuttermitteln, die zur Ausfuhr aus der Union bestimmt sind, verwendet wurden, danach für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln verwendet werden, die in Verkehr gebracht werden sollen und für Wiederkäuer oder Nichtwiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmt sind, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.“

Auf Seite 108, Anhang I Nummer 2 Buchstabe d Ziffer iii zur Änderung von Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 999/2001:

Anstatt:

„e)

verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, das zur Herstellung von Heimtierfutter oder von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln im Bestimmungsdrittland bestimmt ist, sofern der Ausführer vor der Ausfuhr sicherstellt, dass jede Sendung mit verarbeitetem tierischem Protein anhand der in Anhang VI Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 beschriebenen Analysemethode auf das Fehlen von Bestandteilen, die von Wiederkäuern stammen, untersucht wird.“

muss es heißen:

„e)

verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, das zur Herstellung von Heimtierfutter oder von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln im Bestimmungsdrittland bestimmt ist, sofern der Ausführer vor der Ausfuhr sicherstellt, dass jede Sendung mit verarbeitetem tierischem Protein anhand der in Anhang VI Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 beschriebenen Analysemethode auf das Nichtvorhandensein von Bestandteilen, die von Wiederkäuern stammen, untersucht wird.“.


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