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Document 32012R0748R(08)

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012)

C/2017/1354

OJ L 49, 25.2.2017, p. 51–52 (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/748/corrigendum/2017-02-25/oj

25.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/51


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben

( Amtsblatt der Europäischen Union L 224 vom 21. August 2012 )

Seite 20, Anhang I, Hauptabschnitt A, Abschnitt B, Nummer 21.A.51 Buchstabe a Nummer 2:

Anstatt:

„2.

die Zulassung zurückgegeben oder gemäß den einschlägigen Verwaltungsverfahren der Agentur widerrufen wird.“

muss es heißen:

„2.

die Zulassung nicht zurückgegeben oder gemäß den einschlägigen Verwaltungsverfahren der Agentur widerrufen wird.“.

Seite 34, Anhang I, Hauptabschnitt A, Abschnitt G, Nummer 21.A.159 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

Genehmigungen als Herstellungsbetrieb werden für unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben gültig, solange:

1.

der Herstellungsbetrieb den Nachweis über Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts unterlässt oder

2.

die zuständige Behörde durch den Inhaber oder einen seiner Partner oder Unterauftragnehmer an der Durchführung von Untersuchungen gemäß Nummer 21.A.157 gehindert wird oder

3.

nachgewiesen werden kann, dass der Herstellungsbetrieb die Herstellung der Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile im Rahmen der Genehmigung nicht befriedigend kontrollieren kann oder

4.

der Herstellungsbetrieb gegen die Anforderungen gemäß Nummer 21.A.133 verstößt oder

5.

die Genehmigung zurückgegeben oder gemäß Nummer 21.B.245 widerrufen wird.“

muss es heißen:

„a)

Genehmigungen als Herstellungsbetrieb werden für unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben gültig, es sei denn, eine der folgenden Bedingungen trifft zu:

1.

Der Herstellungsbetrieb erbringt nicht den Nachweis über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts, oder

2.

die zuständige Behörde wird durch den Inhaber oder einen seiner Partner oder Unterauftragnehmer an der Durchführung von Untersuchungen gemäß Nummer 21.A.157 gehindert, oder

3.

es liegen Beweise dafür vor, dass der Herstellungsbetrieb die Herstellung der Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile im Rahmen der Genehmigung nicht befriedigend kontrollieren kann, oder

4.

der Herstellungsbetrieb verstößt gegen die Anforderungen gemäß Nummer 21.A.133, oder

5.

die Genehmigung wurde zurückgegeben oder gemäß Nummer 21.B.245 widerrufen.“

Seite 41, Anhang I, Hauptabschnitt A, Abschnitt J, Nummer 21.A.259 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

Genehmigungen als Entwicklungsbetrieb werden für unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben gültig, solange:

1.

der Entwicklungsbetrieb den Nachweis über Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts unterlässt oder

2.

die Agentur durch den Inhaber der Genehmigung oder einen seiner Partner oder Unterauftragnehmer an der Durchführung von Untersuchungen gemäß Nummer 21.A.257 gehindert wird oder

3.

Anzeichen dafür vorliegen, dass das Konstruktionssicherungssystem befriedigende Kontrollen und die Überwachung der Konstruktion von Produkten oder der Änderungen daran im Rahmen der Genehmigung nicht mehr gewährleisten kann oder

4.

die Genehmigung in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Verwaltungsverfahren der Agentur zurückgegeben oder widerrufen wurde.“

muss es heißen:

„a)

Genehmigungen als Entwicklungsbetrieb werden für unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben gültig, es sei denn, eine der folgenden Bedingungen trifft zu:

1.

Der Entwicklungsbetrieb erbringt nicht den Nachweis über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts, oder

2.

die Agentur wird durch den Inhaber der Genehmigung oder einen seiner Partner oder Unterauftragnehmer an der Durchführung von Untersuchungen gemäß Nummer 21.A.257 gehindert, oder

3.

es liegen Beweise dafür vor, dass das Konstruktionssicherungssystem befriedigende Kontrollen und die Überwachung der Konstruktion von Produkten oder der Änderungen daran im Rahmen der Genehmigung nicht mehr gewährleisten kann, oder

4.

die Genehmigung wurde in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Verwaltungsverfahren der Agentur zurückgegeben oder widerrufen.“


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