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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62007CN0514

    Rechtssache C-514/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. November 2007 vom Königreich Schweden gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 in der Rechtssache T-36/04, Association de la presse internationale a.s.b.l. (API)/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    ABl. C 51 vom 23.2.2008, S. 32–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.2.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 51/32


    Rechtsmittel, eingelegt am 22. November 2007 vom Königreich Schweden gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 in der Rechtssache T-36/04, Association de la presse internationale a.s.b.l. (API)/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    (Rechtssache C-514/07 P)

    (2008/C 51/54)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführer: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk und S. Johannesson)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Association de la presse internationale a.s.b.l. (API) und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Der Rechtsmittelführer beantragt,

    den zweiten Absatz des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 in der Rechtssache T-36/04 aufzuheben;

    die Entscheidung der Kommission vom 20. November 2003 entsprechend den Anträgen von API vor dem Gericht erster Instanz in vollem Umfang und somit auch im Hinblick auf den verweigerten Zugang zu den Schriftsätzen der Kommission in den Rechtssachen T-209/01, Honeywell/Kommission, T-210/01, General Electric/Kommission und C-203/03, Kommission/Österreich, für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    1.

    Mit dem angefochtenen Urteil habe das Gericht erster Instanz das Gemeinschaftsrecht fehlerhaft angewandt, indem es die Entscheidung der Kommission nicht in vollem Umfang für nichtig erklärt habe.

    2.

    Auf der einen Seite habe das Gericht erster Instanz festgestellt, dass nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (1) die Organe verpflichtet seien, zu prüfen, ob die Herausgabe ein von einer Ausnahme geschütztes Interesse speziell und konkret beeinträchtige. Nur wenn das der Fall sei, könne eine Ausnahme Grundlage für die Verweigerung der Herausgabe eines Dokuments sein. Diese Prüfung müsse für jedes einzelne Dokument erfolgen. Der Rechtsmittelführer schließt sich dieser Auffassung an.

    3.

    Jedoch sei das Gericht erster Instanz auf der anderen Seite unter Hinweis darauf, dass für Schriftsätze aus anhängigen Verfahren vor Stattfinden der mündlichen Verhandlung in der jeweiligen Rechtssache ein allgemeines Vertraulichkeitserfordernis bestehe, zu dem Ergebnis gelangt, dass in speziell diesem Fall die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, eine solche Prüfung vorzunehmen. Dieses allgemeine Vertraulichkeitserfordernis ergebe sich zum Teil aus dem Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen Gericht und zum Teil daraus, dass die Kommission in der Lage sein müsse, ihre Interessen als Partei eines Verfahrens zu verteidigen. Das Gericht erster Instanz habe insoweit festgestellt, dass die Kommission keinen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie den Zugang zu den eingereichten Schriftsätzen verweigert habe.

    4.

    Die spätere Feststellung sei nicht mit der Verpflichtung vereinbar, die Frage der Herausgabe anhand des Inhalts des jeweiligen Dokuments zu prüfen. Das Gericht erster Instanz habe daher mit seinem Urteil das Gemeinschaftsrecht fehlerhaft angewandt.


    (1)  ABl. L 145, S. 43.


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