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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 11997E080

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)
Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
Titel V: Der Verkehr
Artikel 80
Artikel 84 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
Artikel 84 - EWG Vertrag

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_1997/art_80/oj

11997E080

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) - Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft - Titel V: Der Verkehr - Artikel 80 - Artikel 84 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 84 - EWG Vertrag

Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0207 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0028 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)


Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)

Artikel 80

(1) Dieser Titel gilt für die Beförderungen im Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehr.

(2) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit darüber entscheiden, ob, inwieweit und nach welchen Verfahren geeignete Vorschriften für die Seeschiffahrt und Luftfahrt zu erlassen sind.

Die Verfahrensvorschriften des Artikels 71 finden Anwendung.

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