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Dokument 12012P028

Charta der Grundrechte der Europäischen Union
TITEL IV - SOLIDARITÄT
Artikel 28 - Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen

ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 401-401 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/char_2012/art_28/oj

26.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/391


CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION

TITEL IV

SOLIDARITÄT

Artikel 28

Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder ihre jeweiligen Organisationen haben nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen.


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