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Dokument 32025R1490
Commission Implementing Regulation (EU) 2025/1490 of 24 July 2025 amending Implementing Regulation (EU) No 564/2013 as regards the adaptation of fees to inflation
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1490 der Kommission vom 24. Juli 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 im Hinblick auf die Anpassung der Gebühren an die Inflation
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1490 der Kommission vom 24. Juli 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 im Hinblick auf die Anpassung der Gebühren an die Inflation
C/2025/4934
ABl. L, 2025/1490, 25.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1490/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In Kraft
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1490 |
25.7.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1490 DER KOMMISSION
vom 24. Juli 2025
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 im Hinblick auf die Anpassung der Gebühren an die Inflation
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 80 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 der Kommission (2) werden die in der genannten Verordnung vorgesehenen Gebühren jährlich unter Berücksichtigung der Inflationsrate überprüft, die anhand des von Eurostat veröffentlichten Europäischen Verbraucherpreisindex gemessen wird. |
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(2) |
Im Zuge dieser jährlichen Überprüfung für das Jahr 2024 sollten die Gebühren im Einklang mit den von Eurostat veröffentlichten durchschnittlichen jährlichen Inflationsraten für 2021, 2022 und 2023 angepasst werden, sodass sie die kumulative Inflationsrate von 19,5 % widerspiegeln. |
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(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 564/2013 wird wie folgt geändert:
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1. |
Die Anhänge I und II werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
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2. |
Anhang III erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Juli 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 der Kommission vom 18. Juni 2013 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Abgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 19.6.2013, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/564/oj).
ANHANG I
Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 564/2013 werden wie folgt geändert:
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1. |
In Anhang I erhält Tabelle 1 folgende Fassung: „Tabelle 1 Standardgebühren
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2. |
In Anhang II erhält Tabelle 1 folgende Fassung: „Tabelle 1 Standardgebühren
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(1) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/1062/oj).“
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission vom 6. Mai 2013 zur Festlegung eines Verfahrens für die Zulassung gleicher Biozidprodukte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 7.5.2013, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/414/oj).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission vom 18. April 2013 über Änderungen von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Biozidprodukten (ABl. L 109 vom 19.4.2013, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/354/oj).“
ANHANG II
„ANHANG III
Sonstige Gebühren
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Allgemeine Beschreibung der Aufgabe; einschlägige Bestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 |
Besondere Bedingung oder Aufgabenbeschreibung |
Gebühr (in EUR) |
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Technische Äquivalenz; Artikel 54 Absatz 3 |
Gebühr, wenn der Unterschied zwischen den Quellen eines Wirkstoffs lediglich in der Änderung des Herstellungsorts besteht und sich der Antrag nur auf Analysedaten stützt |
5 975 |
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Gebühr, wenn der Unterschied zwischen den Quellen eines Wirkstoffs über eine Änderung des Herstellungsorts hinausgeht und sich der Antrag nur auf Analysedaten stützt |
23 900 |
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Gebühr, wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind |
47 800 |
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Jahresgebühr für Biozidprodukte mit Unionszulassung; Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a |
Gebühr je Unionszulassung eines Biozidprodukts |
11 950 |
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Gebühr je Unionszulassung einer Biozidproduktfamilie |
23 900 |
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Gegenseitige Anerkennung, Gebühr für den Antrag; Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a |
Gebühr je Produkt oder Produktfamilie, auf das/die sich der Antrag auf gegenseitige Anerkennung bezieht, je Mitgliedstaat, in dem gegenseitige Anerkennung beantragt wird |
837 |
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Widerspruch; Artikel 77 Absatz 1 |
Gebühr je Widerspruch |
2 988 |
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Antrag auf Aufnahme in die Liste der betreffenden Personen; Artikel 95 |
Gebühr für die Vorlage einer Zugangsbescheinigung für ein von der Agentur oder einer bewertenden zuständigen Behörde als vollständig erachtetes Dossier |
2 390 |
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Gebühr für die Vorlage einer Zugangsbescheinigung zu einem Teil eines von der Agentur oder der bewertenden zuständigen Behörde als vollständig erachteten Dossier zusammen mit ergänzenden Daten |
23 900 |
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Gebühr für die Vorlage eines neuen Dossiers |
47 800 |
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Anträge, die der Agentur gemäß Artikel 66 Absatz 4 vorgelegt werden |
Gebühr je Angabe, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt wird |
1 195 |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1490/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)