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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32025R1490

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1490 der Kommission vom 24. Juli 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 im Hinblick auf die Anpassung der Gebühren an die Inflation

C/2025/4934

ABl. L, 2025/1490, 25.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1490/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1490/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1490

25.7.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1490 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2025

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 im Hinblick auf die Anpassung der Gebühren an die Inflation

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 80 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 der Kommission (2) werden die in der genannten Verordnung vorgesehenen Gebühren jährlich unter Berücksichtigung der Inflationsrate überprüft, die anhand des von Eurostat veröffentlichten Europäischen Verbraucherpreisindex gemessen wird.

(2)

Im Zuge dieser jährlichen Überprüfung für das Jahr 2024 sollten die Gebühren im Einklang mit den von Eurostat veröffentlichten durchschnittlichen jährlichen Inflationsraten für 2021, 2022 und 2023 angepasst werden, sodass sie die kumulative Inflationsrate von 19,5 % widerspiegeln.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 564/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Die Anhänge I und II werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

2.

Anhang III erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 der Kommission vom 18. Juni 2013 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Abgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 19.6.2013, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/564/oj).


ANHANG I

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 564/2013 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I erhält Tabelle 1 folgende Fassung:

„Tabelle 1

Standardgebühren

Allgemeine Beschreibung der Aufgabe; einschlägige Bestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

Besondere Bedingung oder Aufgabenbeschreibung

Gebühr (in EUR)

Genehmigung eines Wirkstoffs; Artikel 7 Absatz 2

Gebühr für den ersten Produkttyp, für den der Wirkstoff genehmigt wird

143 400

Zusatzgebühr je zusätzlichen Produkttyp

47 800

Zusatzgebühr je Produkttyp (für den ersten und für jeden weiteren Produkttyp), wenn der Wirkstoff gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu ersetzen ist

23 900

Gebühr für eine andere Änderung der Genehmigung als die Hinzufügung eines Produkttyps

23 900

Verlängerung einer Genehmigung; Artikel 13 Absatz 3

Gebühr für den ersten Produkttyp, für den die Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs beantragt wird

17 925

Zusatzgebühr je zusätzlichen Produkttyp

1 793

Zusatzgebühr für den ersten Produkttyp, für den die Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs beantragt wird, wenn eine umfassende Bewertung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für erforderlich gehalten wird

29 875

Zusatzgebühr für jeden weiteren Produkttyp, wenn eine umfassende Bewertung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für erforderlich gehalten wird

2 988

Zusatzgebühr je Produkttyp (für den ersten und für jeden weiteren Produkttyp), wenn der Wirkstoff gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu ersetzen ist

23 900

Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I; Artikel 28

Gebühr für die erste Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I

11 950

 

Gebühr für die Änderung einer Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I

2 390

Notifizierung gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (1)

Gebühr je Kombination von Wirkstoff und Produktart

Die Gebühr für die Notifizierung wird mit der Gebühr für den anschließenden Antrag auf Genehmigung verrechnet

11 950

2.

In Anhang II erhält Tabelle 1 folgende Fassung:

„Tabelle 1

Standardgebühren

Allgemeine Beschreibung der Aufgabe; einschlägige Bestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

Besondere Bedingung oder Aufgabenbeschreibung

Gebühr (in EUR)

Erteilung einer Unionszulassung, Einzelprodukt; Artikel 43 Absatz 2

Gebühr je Produkt, das nicht mit dem (einem der) repräsentativen Produkt(e), das/die für die Genehmigung des Wirkstoffs bewertet wurde(n), identisch ist

95 600

 

Gebühr je Produkt, das mit dem (einem der) repräsentativen Produkt(e), das/die für die Genehmigung des Wirkstoffs bewertet wurde(n), identisch ist

47 800

 

Zusatzgebühr je Produkt für den Fall, dass eine vergleichende Bewertung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erforderlich ist

47 800

 

Zusatzgebühr je Produkt, wenn eine vorläufige Zulassung gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beantragt wurde

11 950

Erteilung der Unionszulassung, Biozidproduktfamilie; Artikel 43 Absatz 2

Gebühr je Produktfamilie

179 250

 

Zusatzgebühr je Produktfamilie, wenn eine vergleichende Bewertung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erforderlich ist

71 700

 

Zusatzgebühr je Familie, wenn eine vorläufige Zulassung gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beantragt wurde

17 925

Meldung eines zusätzlichen Produkts innerhalb einer Produktfamilie bei der Agentur; Artikel 17 Absatz 6

Gebühr je zusätzlichem Produkt

2 390

Unionszulassung für ein gleiches Biozidprodukt; Artikel 17 Absatz 7

Gebühr je „gleiches Produkt“ gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission   (2)

2 390

Erhebliche Änderung eines/r zugelassenen Produkts/Produktfamilie; Artikel 50 Absatz 2

Gebühr je Antrag

47 800

Geringfügige Änderung eines/r zugelassenen Produkts/Produktfamilie; Artikel 50 Absatz 2

Gebühr je Antrag

17 925

Verwaltungstechnische Änderung eines/r zugelassenen Produkts/Produktfamilie; Artikel 50 Absatz 2

Gebühr je Notifizierung

2 390

Empfehlung für die Einstufung einer Änderung eines/r zugelassenen Produkts/Produktfamilie; Artikel 50 Absatz 2

Gebühr je Antrag gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission (3)

Lautet die Empfehlung, eine Änderung als verwaltungstechnisch oder geringfügig einzustufen, so wird die Gebühr für den Antrag mit der Gebühr für den anschließenden Antrag oder die anschließende Notifizierung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 verrechnet.

2 390

Verlängerung einer Unionszulassung, Einzelprodukt; Artikel 45 Absatz 3

Gebühr je Produkt

5 975

 

Zusatzgebühr je Produkt für den Fall, dass eine umfassende Bewertung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für notwendig gehalten wird

17 925

 

Zusatzgebühr je Produkt für den Fall, dass eine vergleichende Bewertung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erforderlich ist

47 800

Verlängerung einer Unionszulassung, Biozidproduktfamilie; Artikel 45 Absatz 3

Gebühr je Produktfamilie

8 963

 

Zusatzgebühr je Produktfamilie für den Fall, dass eine umfassende Bewertung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für notwendig gehalten wird

26 888

 

Zusatzgebühr je Produktfamilie für den Fall, dass eine vergleichende Bewertung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erforderlich ist

71 700


(1)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/1062/oj).“

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission vom 6. Mai 2013 zur Festlegung eines Verfahrens für die Zulassung gleicher Biozidprodukte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 7.5.2013, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/414/oj).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission vom 18. April 2013 über Änderungen von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Biozidprodukten (ABl. L 109 vom 19.4.2013, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/354/oj).“


ANHANG II

„ANHANG III

Sonstige Gebühren

Allgemeine Beschreibung der Aufgabe; einschlägige Bestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

Besondere Bedingung oder Aufgabenbeschreibung

Gebühr (in EUR)

Technische Äquivalenz; Artikel 54 Absatz 3

Gebühr, wenn der Unterschied zwischen den Quellen eines Wirkstoffs lediglich in der Änderung des Herstellungsorts besteht und sich der Antrag nur auf Analysedaten stützt

5 975

Gebühr, wenn der Unterschied zwischen den Quellen eines Wirkstoffs über eine Änderung des Herstellungsorts hinausgeht und sich der Antrag nur auf Analysedaten stützt

23 900

Gebühr, wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind

47 800

Jahresgebühr für Biozidprodukte mit Unionszulassung; Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a

Gebühr je Unionszulassung eines Biozidprodukts

11 950

Gebühr je Unionszulassung einer Biozidproduktfamilie

23 900

Gegenseitige Anerkennung, Gebühr für den Antrag; Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a

Gebühr je Produkt oder Produktfamilie, auf das/die sich der Antrag auf gegenseitige Anerkennung bezieht, je Mitgliedstaat, in dem gegenseitige Anerkennung beantragt wird

837

Widerspruch; Artikel 77 Absatz 1

Gebühr je Widerspruch

2 988

Antrag auf Aufnahme in die Liste der betreffenden Personen; Artikel 95

Gebühr für die Vorlage einer Zugangsbescheinigung für ein von der Agentur oder einer bewertenden zuständigen Behörde als vollständig erachtetes Dossier

2 390

Gebühr für die Vorlage einer Zugangsbescheinigung zu einem Teil eines von der Agentur oder der bewertenden zuständigen Behörde als vollständig erachteten Dossier zusammen mit ergänzenden Daten

23 900

Gebühr für die Vorlage eines neuen Dossiers

47 800

Anträge, die der Agentur gemäß Artikel 66 Absatz 4 vorgelegt werden

Gebühr je Angabe, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt wird

1 195


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1490/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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