Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.
Dokument 32025R1254
Commission Implementing Regulation (EU) 2025/1254 of 25 June 2025 concerning the authorisation of riboflavin produced from Eremothecium ashbyi CCTCCM 2019833, in the form of a dried inactivated fermentation product, as a feed additive for all animal species
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1254 der Kommission vom 25. Juni 2025 zur Zulassung von Riboflavin, hergestellt aus Eremothecium ashbyi CCTCCM 2019833, in Form eines getrockneten inaktivierten Fermentationsprodukts als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1254 der Kommission vom 25. Juni 2025 zur Zulassung von Riboflavin, hergestellt aus Eremothecium ashbyi CCTCCM 2019833, in Form eines getrockneten inaktivierten Fermentationsprodukts als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
C/2025/3968
ABl. L, 2025/1254, 26.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1254/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In Kraft
|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2025/1254 |
26.6.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1254 DER KOMMISSION
vom 25. Juni 2025
zur Zulassung von Riboflavin, hergestellt aus Eremothecium ashbyi CCTCCM 2019833, in Form eines getrockneten inaktivierten Fermentationsprodukts als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. |
|
(2) |
Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung von Riboflavin, hergestellt aus Eremothecium ashbyi CCTCCM 2019833, in Form eines getrockneten inaktivierten Fermentationsprodukts gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
|
(3) |
Der Antrag betrifft die Zulassung von Riboflavin, hergestellt aus Eremothecium ashbyi CCTCCM 2019833, in Form eines getrockneten inaktivierten Fermentationsprodukts als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Kategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“ beantragt. |
|
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) kam in ihren Stellungnahmen vom 10. Februar 2021 (2) und vom 15. Oktober 2024 (3) zu dem Schluss, dass Riboflavin, hergestellt aus Eremothecium ashbyi CCTCCM 2019833, in Form eines getrockneten inaktivierten Fermentationsprodukts unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für alle Tierarten sowie für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Sie zog ferner den Schluss, dass der Stoff nicht haut-/augenreizend und kein Hautallergen ist, aber als Inhalationsallergen betrachtet wird. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass Riboflavin, hergestellt aus Eremothecium ashbyi CCTCCM 2019833, in Form eines getrockneten inaktivierten Fermentationsprodukts den Bedarf der Tiere an Vitamin B2 wirksam deckt, wenn es über das Futter verabreicht wird. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hielt sie nicht für erforderlich. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
|
(5) |
Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Riboflavin, hergestellt aus Eremothecium ashbyi CCTCCM 2019833, in Form eines getrockneten inaktivierten Fermentationsprodukts die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieses Stoffs zugelassen werden. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden. |
|
(6) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zulassung
Der im Anhang beschriebene Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Juni 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.
(2) EFSA Journal, 2021; 19(3):6462. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6462.
(3) EFSA Journal, 2024; 22:e9073. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.9073.
ANHANG
|
Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||
|
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
||||||||||||||||||||
|
Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung |
||||||||||||||||||||
|
3a827 |
„Riboflavin“ oder „Vitamin B2“ |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Riboflavin, hergestellt aus Eremothecium ashbyi CCTCCM 2019833, in Form eines getrockneten inaktivierten Fermentationsprodukts mit mindestens 5 % Riboflavin. Feuchtigkeitsgehalt ≤ 7 % Fest Charakterisierung des Wirkstoffs Riboflavin, hergestellt aus Eremothecium ashbyi CCTCCM 2019833 Chemische Formel: C17H20N4O6 CAS-Nummer: 83-88-5 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Riboflavin im Futtermittelzusatzstoff:
Zur Bestimmung von Riboflavin in Vormischungen:
Zur Bestimmung von Riboflavin (als Gesamtgehalt an Vitamin B2) in Mischfuttermitteln:
|
Alle Tierarten |
— |
— |
|
|
16. Juli 2035 |
||||||||||||
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1254/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)