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Document 32024R1855

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1855 der Kommission vom 3. Juli 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Musters für Bescheinigungen des Schadenverlaufs

C/2024/4429

ABl. L, 2024/1855, 4.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1855/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1855/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1855

4.7.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1855 DER KOMMISSION

vom 3. Juli 2024

mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Musters für Bescheinigungen des Schadenverlaufs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 6,

nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (2),

nach Konsultation des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Inhaber einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind berechtigt, jederzeit eine Bescheinigung über die Haftungsansprüche Dritter betreffend Fahrzeuge, die durch den Versicherungsvertrag zumindest während der fünf letzten Jahre der vertraglichen Beziehung gedeckt waren, bzw. eine Schadensfreiheitsbescheinigung (im Folgenden „Bescheinigung des Schadenverlaufs“) zu beantragen.

(2)

Die Richtlinie 2009/103/EG wurde durch die Richtlinie (EU) 2021/2118 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geändert, unter anderem um der Kommission die Befugnis zu übertragen, mittels eines Musters Form und Inhalt der Bescheinigung des Schadenverlaufs festzulegen.

(3)

Im Interesse der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsnehmer sollte die Bescheinigung des Schadenverlaufs durch ihre Form und ihren Inhalt in der gesamten Union einfach wiedererkennbar sein. Die Bescheinigung sollte die in Artikel 16 der Richtlinie 2009/103/EG genannten Angaben enthalten und dabei auf die für ihre Zwecke erforderlichen Angaben beschränkt sein. Da es den Mitgliedstaaten weiterhin freisteht, nationale Rechtsvorschriften über Preisnachlässe, z. B. Bonus-Malus-Systeme, zu erlassen, sollten Form und Inhalt der Bescheinigung des Schadenverlaufs es ermöglichen, solchen Besonderheiten Rechnung zu tragen.

(4)

Im Hinblick auf die Festlegung des Inhalts der Bescheinigung des Schadenverlaufs hat die Kommission unter anderem einen Workshop und eine offene Konsultation für Interessenträger durchgeführt. Außerdem hat die Kommission über die Expertengruppe für Bankwesen, Zahlungsverkehr und Versicherungswesen Sachverständige der Mitgliedstaaten konsultiert. Die Kommission hat die im Rahmen dieser Konsultationen gewonnenen Erkenntnisse über die Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten in den Mitgliedstaaten auf ihre Relevanz für die Erstellung eines harmonisierten Musters geprüft. Die Sachverständigen und Vertreter der Mitgliedstaaten wurden ferner zu den Schlussfolgerungen der Kommission nach der ersten Informationseinholung konsultiert. Die Kommission hat die Stellungnahmen aller Beteiligten berücksichtigt.

(5)

Im Interesse des Umweltschutzes und niedriger Verwaltungskosten sollten Bescheinigungen des Schadenverlaufs standardmäßig elektronisch ausgestellt werden. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers sollten sie jedoch auch in Papierform zur Verfügung gestellt werden.

(6)

Damit Versicherungsunternehmen und die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen, die Pflichtversicherungen anbieten oder Bescheinigungen des Schadenverlaufs ausstellen, ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer derzeitigen Verfahren im Zusammenhang mit Bescheinigungen des Schadenverlaufs haben, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung verschoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bescheinigung des Schadenverlaufs wird in Form des Musters in Teil A des Anhangs ausgestellt und gemäß den Erläuterungen in Teil B des Anhangs ausgefüllt.

Die Bescheinigung des Schadenverlaufs wird in elektronischer Form bereitgestellt. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers wird die Bescheinigung des Schadenverlaufs unentgeltlich auch in Papierform bereitgestellt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 24. Juli 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/103/oj.

(2)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

(3)  Richtlinie (EU) 2021/2118 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 430 vom 2.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2021/2118/oj).


ANHANG

TEIL A

BESCHEINIGUNG DES SCHADENVERLAUFS

Diese Bescheinigung des Schadenverlaufs wird gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ausgestellt.

A.

Angaben zum Aussteller der Bescheinigung des Schadenverlaufs

1.

Offizielle Bezeichnung

 

2.

Mitgliedstaat

 

3.

Registernummer bzw. Rechtsgrundlage

 

4.

Kontaktangaben

Anschrift

 

E-Mail

 

Telefonnummer

 


B.

Angaben zur Person und Kontaktangaben des Versicherungsnehmers

5.

Vor- und Nachname(n) bzw. offizielle Bezeichnung

 

6.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)

 

7.

Identifikationsnummer

 

8.

Kontaktangaben

 


C.

Versicherte(s) Fahrzeug(e)

9.

Fahrzeugklasse

10.

Fahrzeugmarke

11.

Fahrzeug-Identifizierungsnummer

12.

Amtliches Kennzeichen oder sonstige Kennung des Fahrzeugs

 

 

 

 


D.

Versicherungsvertrag/-verträge

13.

Versicherungsunternehmen

14.

Nummer der Versicherungspolice

15.

Versicherungsbeginn (TT/MM/JJJJ)

16.

Versicherungsende (TT/MM/JJJJ)

 

 

 

 


E.

Haftungsansprüche

17.

Unfalldatum/-daten (TT/MM/JJJJ)

18.

Anzahl der Haftungsansprüche

19.

Anzahl der regulierten Ansprüche

20.

Geteilte Haftung (JA NEIN)

 

 

 

 


F.

Zusätzliche Angaben gemäß den Vorschriften bzw. Gepflogenheiten in dem jeweiligen Mitgliedstaat in Bezug auf Prämienrabatte oder -zuschläge sowie zu vertraglichen Vereinbarungen, die sich auf die Prämienberechnung auswirken

21.


H.

Datum und Unterschrift

22.

Name der/des Unterzeichnenden

 

23.

Ort und Datum (TT/MM/JJJJ)

 

24.

Unterschrift

 

TEIL B

ANWEISUNGEN ZUM AUSFÜLLEN DER BESCHEINIGUNG DES SCHADENVERLAUFS

Abschnitt A: Angaben zum Aussteller der Bescheinigung des Schadenverlaufs

Der Aussteller der Bescheinigung macht in Abschnitt A die für seine Identifizierung erforderlichen Angaben.

Unter Punkt 1 gibt der Aussteller auch an, ob er ein Versicherungsunternehmen oder eine andere zur Ausstellung von Bescheinigungen des Schadenverlaufs befugte Stelle ist.

Unter Punkt 2 gibt der Aussteller den Ländercode des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, in Form des ISO-Alpha-2-Ländercodes an.

Unter Punkt 3 gibt der Versicherer seine Registernummer gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder in einer in dem Mitgliedstaat, in dem der Aussteller niedergelassen ist, üblichen Weise an, wohingegen eine Stelle die einschlägige Rechtsgrundlage angibt, die sie zur Ausstellung von Bescheinigungen des Schadenverlaufs befugt.

Abschnitt B: Angaben zur Person und Kontaktangaben des Versicherungsnehmers

Bei den Angaben zum Versicherungsnehmer sind nur die jeweils relevanten Felder auszufüllen.

Unter Punkt 5 sind im Falle natürlicher Personen Vor- und Nachname der Versicherungsnehmer und im Falle juristischer Personen deren eingetragener Name anzugeben.

Punkt 6 ist im Falle natürlicher Personen auszufüllen. Diese Angabe kann entfallen, wenn in dem Mitgliedstaat, in dem der Aussteller niedergelassen ist, üblicherweise eine Identifikationsnummer für natürliche Personen verwendet wird und diese Nummer unter Punkt 7 angegeben wird.

Punkt 7 ist nur im Falle juristischer Personen auszufüllen, die gemäß dem nationalen Recht oder den Gepflogenheiten in dem Mitgliedstaat, in dem der Aussteller niedergelassen ist, eine derartige Kennung haben. Dieses Feld kann auch bei natürlichen Personen ausgefüllt werden, wenn in dem Mitgliedstaat, in dem der Aussteller niedergelassen ist, üblicherweise eine Identifikationsnummer verwendet wird, wobei die besonderen Bedingungen für die Verarbeitung der nationalen Identifikationsnummer bzw. einer anderen allgemeinen Kennung zu beachten sind.

Unter Punkt 8 trägt der Aussteller auf Verlangen die vom Versicherungsnehmer bereitgestellten Kontaktangaben ein.

Abschnitt C: Versicherte(s) Fahrzeug(e)

Abschnitt C enthält Angaben, die zur Identifizierung des Fahrzeugs bzw. der Fahrzeuge erforderlich sind, dessen bzw. deren Nutzung durch den Versicherungsvertrag bzw. die Versicherungsverträge abgedeckt ist. Jedes Fahrzeug ist in einer eigenen Zeile anzugeben.

Unter Punkt 9 ist die Fahrzeugklasse einzutragen:

A:

Pkw

B:

Kraftrad

C:

Lastkraftwagen oder Zugmaschine

D:

Fahrrad mit Hilfsmotor

E:

Bus

F:

Anhänger

G:

Sonstige

Unter Punkt 10 ist die Fahrzeugmarke anzugeben. Das Modell kann ebenfalls angegeben werden.

Unter Punkt 11 ist die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) anzugeben, sofern diese dem Aussteller vorliegt.

Unter Punkt 12 ist das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs anzugeben, sofern dieses dem Aussteller vorliegt. Liegen weder das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs noch die Fahrzeug-Identifizierungsnummer vor, so ist eine andere Kennung des Fahrzeugs wie die Fahrgestellnummer, die Motornummer oder die Seriennummer anzugeben.

Abschnitt D: Versicherungsvertrag/-verträge

In Abschnitt D sind einige wesentliche Angaben zu dem Vertrag bzw. den Verträgen zu machen. Es können Angaben zu mehreren Verträgen gemacht werden, sofern der Aussteller davon Kenntnis hat. Jeder Vertrag ist in einer eigenen Zeile anzugeben. Handelt es sich bei dem Aussteller der Bescheinigung des Schadenverlaufs nicht um ein Versicherungsunternehmen, so wird unter Punkt 13 der Versicherer aufgeführt.

Unter Versicherungsbeginn ist das Datum anzugeben, an dem der mit dem Vertrag gewährte Versicherungsschutz beginnt. Unter Versicherungsende ist das Datum anzugeben, an dem der Versicherungsschutz endet. Ist das Datum des Vertragsendes nicht bekannt, so ist unter Punkt 16 der Vermerk „unbekannt“ einzutragen.

Abschnitt E: Haftungsansprüche

Unter Punkt 17 gibt der Aussteller gegebenenfalls das Unfalldatum bzw. die Unfalldaten an.

Unter Punkt 18 gibt der Aussteller die Anzahl der Haftungsansprüche pro Unfall an. Bestehen keine Ansprüche, so ist dies eindeutig anzugeben.

Unter Punkt 19 gibt der Aussteller die Anzahl der regulierten Ansprüche pro Unfall an.

Unter Punkt 20 sind Angaben darüber zu machen, ob der Versicherungsnehmer für den durch einen Unfall verursachten Schaden nicht in vollem Umfang haftet (d. h., die Haftungsquote liegt unter 100 %), sofern dem Versicherer diese Angaben vorliegen.

Abschnitt F: Andere relevante Faktoren

Unter Punkt 21 kann der Aussteller zusätzliche Angaben machen, die gemäß den Vorschriften bzw. Gepflogenheiten in dem jeweiligen Mitgliedstaat relevant sind. Dazu gehören alle dem Aussteller zur Verfügung stehenden Informationen, die für die Erwägung von Prämienrabatten oder -zuschlägen auf der Grundlage bestehender nationaler Rechtsvorschriften, nationaler Gepflogenheiten oder vertraglicher Vereinbarungen, die sich auf die Prämienberechnung auswirken, relevant sind. Dies kann auch Angaben zu den benannten Fahrern einschließen sowie Angaben dazu, ob diese den Unfall verursacht haben.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1855/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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