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Dokument 32024R1450
Commission Implementing Regulation (EU) 2024/1450 of 23 May 2024 making imports of mobile access equipment originating in the People’s Republic of China subject to registration
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1450 der Kommission vom 23. Mai 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1450 der Kommission vom 23. Mai 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China
C/2024/3408
ABl. L, 2024/1450, , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1450/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In Kraft
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/1450 |
24.5.2024 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1450 DER KOMMISSION
vom 23. Mai 2024
zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,
nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 13. November 2023 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) über die Einleitung einer Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Antidumpinguntersuchung“) betreffend die Einfuhren mobiler Zugangstechnik (mobile access equipment — im Folgenden „MAE“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) in die Union; die Untersuchung wurde auf einen Antrag des „Bündnisses zur Wiederherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen in der Branche der mobilen Zugangstechnik in der EU“ (im Folgenden „Antragsteller“) hin eingeleitet, das sich aus EU-Herstellern technischer Geräte zusammensetzt. |
1. Zollamtlich zu erfassende Ware
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(2) |
Bei der zollamtlich zu erfassenden Ware handelt es sich um mobile Zugangstechnik mit Ursprung in der VR China, konstruiert zum Heben von Personen, selbstfahrend, mit einer maximalen Arbeitshöhe von 6 Metern oder mehr, und vormontierte oder montagefertige Bauteile davon, ausgenommen einzelne, gesondert gestellte Komponenten und ausgenommen Personenhebeeinrichtungen, die an Fahrzeugen der Kapitel 86 und 87 des Harmonisierten Systems angebracht sind (im Folgenden „betroffene Ware“). |
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(3) |
Die Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 8427 10 10, ex 8427 20 19, ex 8428 90 90 (was MAE betrifft) sowie ex 8431 20 00 und ex 8431 39 00 (was vormontierte oder montagefertige Bauteile von MAE betrifft) eingereiht (TARIC-Codes: 8427101010, 8427201910, 8428909020, 8431200060 und 8431390010). Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber und unbeschadet einer späteren Änderung der zolltariflichen Einreihung angegeben. |
2. Antrag
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(4) |
Am 15. Januar 2024 und am 12. März 2024 reichte der Antragsteller jeweils einen Antrag nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf zollamtliche Erfassung ein. Der Antragsteller beantragte, dass die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung an angewendet werden können. |
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(5) |
Am 22. Januar 2024 übermittelte die chinesische Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products — im Folgenden „CCCME“) eine Stellungnahme zum ersten Antrag auf zollamtliche Erfassung vom 15. Januar 2024, in der sie argumentierte, dass dieser Antrag keine hinreichenden Beweise für einen Anstieg der Einfuhren enthalte — insbesondere was die Einfuhren aus China nach der Einleitung angehe —, dass die Saisonabhängigkeit der Nachfrage darin nicht berücksichtigt werde und dass der nachfragegesteuerte Markt für MAE weder unerwartete zusätzliche Einfuhren noch eine unerwartete Erhöhung der Lagerbestände zulasse; außerdem würden hinreichende Beweise für eine Untergrabung der Abhilfewirkung des Zolls fehlen. Die Kommission wies diese Stellungnahme der CCCME zurück, da der zweite, vom Antragsteller am 12. März 2024 eingereichte Antrag auf zollamtliche Erfassung hinreichende Beweise für den Anstieg der Einfuhren nach der Einleitung enthielt, auch unter Berücksichtigung der Saisonabhängigkeit der Nachfrage. |
3. Gründe für die zollamtliche Erfassung
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(6) |
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung kann die Kommission die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an angewendet werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen werden, der ausreichende Beweise dafür enthält, dass die Maßnahme gerechtfertigt ist. |
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(7) |
Der Antragsteller brachte vor, die zollamtliche Erfassung sei gerechtfertigt, da die betroffene Ware gedumpt sei und dem Wirtschaftszweig der Union durch die Niedrigpreiseinfuhren ein erheblicher Schaden entstehe. |
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(8) |
Die Kommission prüfte den Antrag im Hinblick auf Artikel 10 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung. |
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(9) |
Sie prüfte, ob die Einführer von dem Dumping, von seinem Ausmaß und von der angeblichen oder festgestellten Schädigung Kenntnis hatten oder hätten haben müssen. Sie prüfte auch, ob ein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wurde, der in Anbetracht des Zeitaspekts und des Volumens und sonstiger Umstände die Abhilfewirkung des anzuwendenden endgültigen Antidumpingzolls wahrscheinlich ernsthaft untergraben wird. |
3.1. Kenntnis der Einführer von dem Dumping, dem Ausmaß des Dumpings und der angeblichen Schädigung
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(10) |
Im Hinblick auf das Dumping legte der Antragsteller in seinem Antrag Beweise dafür vor, dass die Einfuhren aus der VR China gedumpt waren. Der Antrag enthielt auch hinreichende Belege für eine angebliche Schädigung. |
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(11) |
Die am 13. November 2023 veröffentlichte Bekanntmachung über die Einleitung dieses Verfahrens enthält eine Zusammenfassung der vorgelegten Beweise. Durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wurden diese Informationen öffentlich und der Antrag allen Einführern zugänglich gemacht. Die Kommission war daher der Ansicht, dass die Einführer spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung Kenntnis von den mutmaßlichen Dumpingpraktiken, dem Ausmaß des Dumpings und der angeblichen Schädigung hatten oder hätten haben müssen. |
3.2. Weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren und Gefahr einer ernsthaften Untergrabung der Abhilfewirkung der endgültigen Antidumpingzölle
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(12) |
In seinen Anträgen auf zollamtliche Erfassung legte der Antragsteller die verfügbaren Marktinformationen vor, denen zufolge die Einfuhren der betroffenen Ware in die Union nach der Einleitung des Verfahrens je nach Warentyp um 10 % bis 90 % gestiegen sind. |
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(13) |
Die Kommission überprüfte Statistiken (Datenbank Surveillance) zu den Einfuhren der betroffenen Ware und stützte sich dabei auf Informationen, die für die drei in der Einleitungsbekanntmachung für MAE genannten TARIC-Codes verfügbar waren (siehe Erwägungsgrund (3)). (3) Auf der Grundlage der Mengen, die unter den bei der Einleitung für die untersuchte Ware geschaffenen spezifischen TARIC-Codes eingeführt wurden, ermittelte sie zunächst die Menge der Einfuhren von MAE für einen bestimmten Zeitraum nach der Einleitung (Dezember 2023 bis März 2024). Da die Einfuhren, die unter den im Untersuchungszeitraum (1. Oktober 2022 bis 30. September 2023) bestehenden KN-Codes getätigt wurden, auch andere Waren umfassten, berichtigte die Kommission die Mengen anhand des prozentualen Anteils, den die betroffene Ware an den unter den KN-Codes getätigten Einfuhren hatte; dabei legte sie den Anteil zugrunde, der für die untersuchte Ware bezogen auf den vollständigen KN-Code in den Daten für die Zeit nach der Einleitung festgestellt wurde. Anschließend verglich die Kommission diese Mengen mit den Mengen der Einfuhren von MAE im selben Zeitraum (Dezember 2022 bis März 2023) des Untersuchungszeitraums. |
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(14) |
Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass die Einfuhrmenge im Zeitraum nach der Einleitung (Dezember 2023 bis März 2024) gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 16,2 % gestiegen ist. Tabelle 1 Einfuhren aus der VR China von Dezember bis März im Vergleich zum Vorjahr
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(15) |
Die Kommission erachtete diesen Anstieg der Einfuhren als erheblich. Obwohl der Durchschnittspreis im selben Vergleichszeitraum leicht zunahm, lag er immer noch unter dem Durchschnittspreis im Untersuchungszeitraum. |
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(16) |
In Anbetracht des Zeitaspekts wird die Abhilfewirkung endgültiger Zölle durch das Volumen der gedumpten Einfuhren und durch sonstige Umstände (z. B. im Einleitungsantrag und in den Anträgen auf zollamtliche Erfassung nachgewiesener Rückgang der Verkäufe, des Umsatzes, der Beschäftigung und des Gewinns des Wirtschaftszweigs der Union) wahrscheinlich ernsthaft untergraben. Darüber hinaus ist in Anbetracht der Einleitung des jetzigen Verfahrens davon auszugehen, dass die Einfuhren der betroffenen Ware möglicherweise weiter zunehmen, bevor gegebenenfalls vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, und dass die Einführer ihre Lagerbestände rasch aufstocken könnten. |
4. Verfahren
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(17) |
Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zu rechtfertigen. |
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(18) |
Alle interessierten Parteien werden gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. |
5. Zollamtliche Erfassung
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(19) |
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Antidumpingzöllen führen, diese Zölle bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können. |
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(20) |
Eine etwaige künftige Zollschuld ergäbe sich aus den Feststellungen der Antidumpinguntersuchung. |
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(21) |
Im Antrag auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung werden bei der betroffenen Ware die durchschnittliche Dumpingspanne auf 178 % bis 275,9 % und die durchschnittliche Zielpreisunterbietungsspanne auf 57,5 % geschätzt. Der Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld wird auf die Höhe der Zielpreisunterbietungsspanne festgesetzt, wie sie anhand der Angaben im Antrag geschätzt wurde, nämlich auf 57,5 % des CIF-Einfuhrwertes der betroffenen Ware (Wertzoll). |
6. Verarbeitung personenbezogener Daten
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(22) |
Alle im Rahmen dieser zollamtlichen Erfassung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) verarbeitet — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die getätigten Einfuhren mobiler Zugangstechnik, konstruiert zum Heben von Personen, selbstfahrend, mit einer maximalen Arbeitshöhe von 6 Metern oder mehr, und vormontierter oder montagefertiger Bauteile davon, ausgenommen einzelne, gesondert gestellte Komponenten und ausgenommen Personenhebeeinrichtungen, die an Fahrzeugen der Kapitel 86 und 87 des Harmonisierten Systems angebracht sind, die derzeit unter den KN-Codes ex 8427 10 10, ex 8427 20 19, ex 8428 90 90, ex 8431 20 00 und ex 8431 39 00 eingereiht werden (TARIC-Codes: 8427101010, 8427201910, 8428909020, 8431200060 und 8431390010) und die ihren Ursprung in der VR China haben, zollamtlich zu erfassen.
(2) Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(3) Alle interessierten Parteien können innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung schriftlich Stellung nehmen, sachdienliche Beweise vorlegen oder eine Anhörung beantragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Mai 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. C, C/2023/783, 13.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/783/oj).
(3) Der Antragsteller brachte vor, dass die unter einem der Codes (KN-Code 8428 90 90) getätigten Einfuhren nicht herangezogen werden sollten, da der Code für die betroffene Ware aufgrund einer Änderung der zolltariflichen Einreihung nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1610 der Kommission vom 13. September 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 738/2000 im Hinblick auf die Einreihung eines Fahrzeugs, mit einer hydraulischen Hebevorrichtung ausgerüstet, die mit einer Arbeitsplattform versehen ist, in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 241 vom 19.9.2022, S. 3) nicht mehr verwendet werde. Wie aus den unter den TARIC-Codes im Zeitraum nach der Einleitung getätigten Einfuhren hervorgeht, erfolgten jedoch weiterhin Einfuhren der untersuchten Ware unter dem betreffenden Code.
(4) Für die Zwecke der zollamtlichen Erfassung werden für den Vergleich die TARIC-Codes, die sich auf die Einfuhren der fertiggestellten Einheiten (Geräte) und nicht auf die der Bauteile (Geräteteile) beziehen, herangezogen. Im UZ und nach dem UZ machten die Bauteile nur eine geringe Einfuhrmenge aus und der Anteil der unter die zu analysierenden TARIC-Codes fallenden Bauteile war unerheblich. Daher wurden sie bei der Analyse nicht berücksichtigt.
(5) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1450/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)