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Dokument 32024R1170
Commission Implementing Regulation (EU) 2024/1170 of 23 April 2024 amending Annexes IV, VIII, XIII, XIV and XV to Implementing Regulation (EU) 2021/404 as regards the lists of third countries or territories, or zones thereof, authorised for the entry into the Union of consignments of certain animals and products of animal origin, and correcting Annex XIV thereto as regards the list of third countries or territories, or zones thereof, authorised for the entry into the Union of consignments of fresh meat of poultry and game birds
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1170 der Kommission vom 23. April 2024 zur Änderung der Anhänge IV, VIII, XIII, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist, und zur Berichtigung des Anhangs XIV hinsichtlich der Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild die Union zulässig ist
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1170 der Kommission vom 23. April 2024 zur Änderung der Anhänge IV, VIII, XIII, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist, und zur Berichtigung des Anhangs XIV hinsichtlich der Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild die Union zulässig ist
C/2024/2050
ABl. L, 2024/1170, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1170/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In Kraft
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/1170 |
30.4.2024 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1170 DER KOMMISSION
vom 23. April 2024
zur Änderung der Anhänge IV, VIII, XIII, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist, und zur Berichtigung des Anhangs XIV hinsichtlich der Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild die Union zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1, Artikel 232 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält unter anderem die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union. Gemäß einer dieser Tiergesundheitsanforderungen müssen diese Sendungen aus einem gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelisteten Drittland oder Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen. |
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(2) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben in die Union. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in ihren Geltungsbereich fallen, nur dann für den Eingang in die Union zuzulassen, wenn sie aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben kommen, das/die für die betreffenden Arten und Kategorien von Tieren, das jeweilige Zuchtmaterial und die jeweiligen Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelistet ist. |
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(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. Die Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften für diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten. |
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(4) |
Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 enthält die Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Equiden in die Union zulässig ist. Südafrika ist in diesem Anhang aufgeführt, der Statusgruppe F zugeordnet und als Zone ZA-1 regionalisiert, die auf die Großstadtregion Kapstadt beschränkt ist. Der Eingang von Sendungen registrierter Pferde aus dieser Zone in die Union ist seit dem 3. Mai 2011 ausgesetzt. |
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(5) |
Im Oktober 2022 fand in Südafrika ein Audit der Kommission (4) statt, um die Tiergesundheitskontrollen in Bezug auf den Eingang von Sendungen registrierter Equiden in die Union und insbesondere die Tiergesundheitsgarantien in Bezug auf die Afrikanische Pferdepest zu bewerten. Die Ergebnisse dieses Audits zeigten, dass Südafrika in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte bei der Verbesserung des Niveaus der Überwachung und Kontrolle der Afrikanischen Pferdepest im Kontrollgebiet erzielt hat. Es wurden jedoch auch einige Mängel festgestellt. Südafrika hat einen Aktionsplan vorgelegt, um den Empfehlungen des Auditberichts nachzukommen, und zusätzliche Garantien in Bezug auf die Überwachung und Kontrolle der Afrikanischen Pferdepest für den Eingang von Sendungen registrierter Pferde in die Union vorgelegt. |
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(6) |
Angesichts dieser von Südafrika gebotenen Garantien sollte der Eingang in die Union von Sendungen registrierter Pferde aus der Zone ZA-1 unter bestimmten Bedingungen in Bezug auf zusätzliche Risikominderungsmaßnahmen für die Afrikanische Pferdepest erneut zugelassen werden. Daher sollten in Spalte 6 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 eine spezifische Bedingung „AHS-ZA“ und das Anfangsdatum in Spalte 9 der genannten Tabelle für die Zone ZA-1 in Südafrika eingefügt werden. Darüber hinaus sollte die spezifische Bedingung „AHS-ZA“ in Anhang IV Teil 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 beschrieben werden. |
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(7) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/351 der Kommission (5) wurde Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission (6) geändert, indem das Muster der Veterinärbescheinigung und das Muster der Erklärung für die Durchfuhr durch die Union von Sendungen von nicht zur Schlachtung bestimmten Equiden (Muster „EQUI-TRANSIT-X“) sowie das Muster der Veterinärbescheinigung und das Muster der Erklärung für die Durchfuhr durch die Union von Sendungen von zur Schlachtung bestimmten Equiden (Muster „EQUI-TRANSIT-Y“) gestrichen wurden, da in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 keine besonderen Anforderungen an die Durchfuhr von Equiden durch die Union festgelegt sind. Darüber hinaus wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/351 das Muster der Veterinärbescheinigung und das Muster der Erklärung für den Wiedereingang in die Union von Sendungen von registrierten Rennpferden nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen zur Teilnahme an bestimmten Rennveranstaltungen (Muster „EQUI-RE-ENTRY-90-RACE“) geändert, indem die Bahrain Turf Series und der Saudi Cup darin aufgenommen wurden. Daher sollten die Bezugnahmen auf „EQUI-TRANSIT-X“ und „EQUI-TRANSIT-Y“ aus Spalte 5 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gestrichen werden, während Bezugnahmen auf „EQUI-RE-ENTRY-90-RACE“ aktualisiert und in Spalte 5 dieser Tabelle für Australien, Bahrain, Hongkong, Japan, Kanada, Katar, Saudi-Arabien, Singapur, die Vereinigten Arabischen Emirate und die Vereinigten Staaten von Amerika beibehalten werden sollten, da das Muster „EQUI-RE-ENTRY-90-RACE“ bestimmte Rennveranstaltungen nur in diesen Drittländern umfasst. |
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(8) |
Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 enthält die Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union zulässig ist, sowie die spezifischen Bedingungen, die solche Sendungen erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen. |
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(9) |
Die in den letzten Jahren von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten an Grenzkontrollstellen durchgeführten Kontrollen haben wiederholte Verstöße gegen bestimmte Anforderungen der Union in Bezug auf Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen ergeben, die aus Belarus und Russland in die Union verbracht werden, insbesondere in Bezug auf Tollwutpräventionsmaßnahmen und deren Bescheinigung. Infolge dieser Verstöße wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1130 der Kommission (7) die Liste der Gebiete und Drittländer in Anhang II Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission (8) aktualisiert, bei denen ein Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern für Hunde, Katzen und Frettchen, die in die Union verbracht werden, nicht vorgeschrieben ist, um die Einträge Belarus und Russland aus dieser Liste zu streichen. |
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(10) |
Um Artikel 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zu berücksichtigen, ist es im Interesse der Klarheit der Rechtsvorschriften der Union erforderlich, den jüngsten Aktualisierungen der Liste in Anhang II Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 in Bezug auf die Einträge Belarus und Russland Rechnung zu tragen, indem in Spalte 5 der Tabelle in Anhang VIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die spezifische Bedingung angegeben wird, dass bei Hunden, Katzen und Frettchen ein gültiger Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern vorliegen muss, bevor sie aus Belarus und Russland in die Union verbracht werden. Diese Änderungen von Anhang VIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten ab dem 16. September 2024 gelten, da dies der Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1130 ist. |
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(11) |
In Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von frischem Fleisch von Huftieren in die Union zulässig ist. Bestimmte Bundesstaaten Brasiliens sind in dem genannten Anhang als für den Eingang von Sendungen von frischem Fleisch von Rindern in die Union zugelassen aufgeführt. |
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(12) |
Brasilien hat der Kommission mitgeteilt, dass einige der Bundesstaaten Brasiliens, die derzeit für den Eingang in die Union von frischem Rindfleisch mit einer spezifischen Bedingung „Kontrolliertes Impfprogramm“ in Spalte 5 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet sind, die Impfung der betreffenden Tiere gegen die Maul- und Klauenseuche aufgrund einer günstigen Seuchenlage eingestellt haben und dass diese Staaten gemäß dem Verfahren der WOAH für die amtliche Anerkennung des Seuchenstatus international als frei von Maul- und Klauenseuche ohne Impfung anerkannt wurden (9). |
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(13) |
Nach einem Audit der Kommission, das vom 10. bis 27. Oktober 2023 durchgeführt wurde, um das Tiergesundheitskontrollsystem in Brasilien (10), insbesondere in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche, zu bewerten, und nach einem weiteren Austausch mit diesem Drittland wurde festgestellt, dass die im Unionsrecht festgelegten Bedingungen für den Eingang von Sendungen von frischem Rindfleisch in die Union, die für ein Drittland oder Gebiet oder eine Zone derselben gelten, in dem bzw. der nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wird, von bestimmten brasilianischen Bundesstaaten erfüllt werden, die die Impfung eingestellt haben und von der WOAH als frei von Maul- und Klauenseuche ohne Impfung anerkannt wurden. Daher sollte die spezifische Bedingung „Kontrolliertes Impfprogramm“ gemäß Spalte 5 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für die darin aufgeführten Bundesstaaten durch die spezifische Bedingung „Keine Impfung“ ersetzt werden. |
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(14) |
Darüber hinaus sollte die Beschreibung der spezifischen Bedingung „Kontrolliertes Impfprogramm“ in Anhang XIII Teil 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 weiter präzisiert werden, indem auf die Situationen Bezug genommen wird, in denen die zuständige Behörde in einem Drittland, Gebiet oder einer Zone desselben die Impfung von Tieren gegen die Maul- und Klauenseuche aufgrund einer günstigen Seuchenlage in Bezug auf diese Krankheit eingestellt hat. |
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(15) |
Schließlich sollte die Beschreibung der spezifischen Bedingung „Keine Impfung“ in Anhang XIII Teil 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 weiter präzisiert werden, indem der Verweis auf die regelmäßige serologische Überwachung gestrichen wird, da die zuständige Behörde in einem Drittland oder Gebiet auch andere Überwachungsmethoden durchführen kann, um das Nichtvorhandensein des Virus der Maul- und Klauenseuche nachzuweisen. |
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(16) |
In Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild in die Union zulässig ist. |
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(17) |
Die Republik Moldau hat bei der Kommission die Zulassung von Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel in die Union beantragt und Garantien hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen bezüglich der Meldung und Berichterstattung über die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gelisteten Seuchen, die für frisches Fleisch von Geflügel relevant sind, sowie Garantien hinsichtlich der Einhaltung der einschlägigen Tiergesundheitsvorschriften der Union oder gleichwertiger Vorschriften vorgelegt. Im November 2023 fand ein Audit der Kommission (11) in der Republik Moldau statt, um die Anwendung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Hinblick auf die Ausfuhr von frischem Fleisch von Geflügel in die Union zu bewerten. Laut den Ergebnissen dieses Audits hat die Republik Moldau erhebliche Fortschritte bei der Umsetzung der früheren Empfehlungen erzielt. Die zuständige Behörde der Republik Moldau hat auch einen zufriedenstellenden Aktionsplan zu den im Auditbericht formulierten Empfehlungen vorgelegt. |
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(18) |
Seit dem 29. Dezember 2023 hat die Republik Moldau der Kommission jedoch mehrere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel gemeldet. Nach diesen Ausbrüchen hat die Republik Moldau Sperrzonen im Umkreis von mindestens 10 km um die betroffenen Betriebe eingerichtet und ein Keulungsprogramm durchgeführt, um das Auftreten der HPAI zu bekämpfen und die Ausbreitung dieser Seuche einzudämmen. |
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(19) |
Die Republik Moldau hat der Kommission zudem Informationen zur Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet und zu den Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen hat. Auf der Grundlage der Bewertung der Kommission und zum Schutz des Tiergesundheitsstatus der Union sollte der Eingang von Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel aus dem gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau in die Union zugelassen werden, mit Ausnahme der Bezirke, die von den jüngsten Ausbrüchen der HPAI betroffen waren. Da in diesem Drittland eine Regionalisierung vorgenommen wird, sollte die Zone MD-1 in Spalte 2 der Tabelle in Teil 1 Abschnitt B des Anhangs XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet und ein Eintrag für die Republik Moldau mit einer Beschreibung dieser Zone in die Tabelle in Teil 2 des genannten Anhangs aufgenommen werden. |
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(20) |
In Anhang XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Fleischerzeugnissen von Huftieren, Geflügel und Federwild in die Union zulässig ist. Montenegro ist in diesem Anhang in Bezug auf Fleischerzeugnisse von Hausschweinen oder Wildschweinen aufgeführt, für die die spezifische risikomindernde Behandlung D gemäß Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 vorgeschrieben ist. |
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(21) |
Im Januar 2024 meldete Montenegro der Kommission ein erstes Auftreten der Afrikanischen Schweinepest — einer infektiösen Viruserkrankung von Haus- und Wildschweinen — bei Wildschweinen. Angesichts der neuen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Montenegro und in Anbetracht der Tatsache, dass die im Rahmen der risikomindernden Behandlung D festgelegte Mindesttemperatur von 70 °C nicht ausreicht, um das Virus der Afrikanischen Schweinepest abzutöten, sollte für Montenegro als Bedingung für den Eingang von Sendungen von Fleischerzeugnissen von Hausschweinen aus diesem Drittland in die Union die strengere risikomindernde Behandlung C vorgeschrieben werden. Darüber hinaus sollte die vorgeschriebene Anwendung der risikomindernden Behandlung D für Montenegro auf die Behandlung von rohem Schinken beschränkt werden, bei der das Erzeugnis für mindestens neun Monate einer natürlichen Fermentation und Reifung ausgesetzt werden muss und die anschließend bestimmte Erzeugnismerkmale gewährleistet, wie in der Beschreibung der Behandlung D in Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 vorgesehen. |
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(22) |
Ferner sollte angesichts des erhöhten Risikos einer Seuchenübertragung durch Fleischerzeugnisse von Wildschweinen der Eingang von Sendungen solcher Fleischerzeugnisse von Wildschweinen, ausgenommen Hausschweinrassen, aus Montenegro in die Union ausgesetzt werden. Daher sollte der Eintrag für dieses Drittland in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden. |
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(23) |
Die Anhänge IV, VIII, XIII, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend geändert werden. |
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(24) |
In Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild in die Union zulässig ist. In den Titeln der Teile 3 und 4 dieses Anhangs sollten die fehlerhaften Verweise auf die Spalten mit spezifischen Bedingungen und Tiergesundheitsgarantien in Teil 1 Abschnitt B jenes Anhangs berichtigt werden. |
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(25) |
Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend berichtigt werden. |
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(26) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404
Die Anhänge IV, VIII, XIII, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß Teil A des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404
Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 wird gemäß Teil B des Anhangs der vorliegenden Verordnung berichtigt.
Artikel 3
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Nummer 2 Buchstaben a und b von Teil A des Anhangs gelten ab dem 16. September 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. April 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/404/oj).
(4) DG(SANTE) 2022-7514, https://ec.europa.eu/food/audits-analysis/audit-report/details/4650
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2024/351 der Kommission vom 17. Januar 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen, der Muster für Erklärungen sowie der Muster für amtliche Erklärungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials (ABl. L, 2024/351, 9.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/351/oj).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU (ABl. L 113 vom 31.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/403/oj).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1130 der Kommission vom 19. April 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1130, 26.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1130/oj).
(8) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/577/2021-01-01).
(9) https://www.woah.org/en/disease/foot-and-mouth-disease/#ui-id-2
(10) DG(SANTE) 2023-7917, https://ec.europa.eu/food/audits-analysis/audit-report/details/4720
(11) DG(SANTE) 2023-8070.
ANHANG
TEIL A
Die Anhänge IV, VIII, XIII, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:
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1. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang VIII Teil 1 wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang XIII wird wie folgt geändert:
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4. |
Anhang XIV wird wie folgt geändert:
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5. |
In Anhang XV Teil 1 Abschnitt A erhält der Eintrag für Montenegro folgende Fassung:
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TEIL B
Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 wird wie folgt berichtigt:
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1. |
Der Titel von Teil 3 erhält folgende Fassung: „TEIL 3 Spezifische Bedingungen gemäß Spalte 4 der Tabelle in Teil 1 Abschnitt B “; |
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2. |
Der Titel von Teil 4 erhält folgende Fassung: „TEIL 4 Tiergesundheitsgarantien gemäß Spalte 5 der Tabelle in Teil 1 Abschnitt B “. |
(***) Nur im Fall von rohem Schinken, der für mindestens 9 Monate einer Behandlung in Form einer natürlichen Fermentation und Reifung ausgesetzt werden muss, die anschließend folgende Erzeugnismerkmale gewährleistet:
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— |
Aw-Wert von höchstens 0,93, |
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— |
pH-Wert von höchstens 6,0.“ |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1170/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)