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Dokument 32023R0962

Durchführungsverordnung (EU) 2023/962 der Kommission vom 15. Mai 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1448 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Calciumcarbonat und Kalkstein sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2023/3102

ABl. L 129 vom 16.5.2023, S. 8–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/962/oj

16.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/962 DER KOMMISSION

vom 15. Mai 2023

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1448 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Calciumcarbonat und Kalkstein sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission (2) wurden Calciumcarbonat und Kalkstein als Wirkstoffe genehmigt und in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

Gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommenen Wirkstoffe als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt. Die Genehmigung für den Wirkstoff Calciumcarbonat gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) sollte ursprünglich am 31. August 2022 auslaufen. Die Genehmigung für den Wirkstoff Kalkstein gemäß Teil A des Anhangs der genannten Durchführungsverordnung sollte am 31. August 2019 auslaufen.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1448 der Kommission (5) wurde die Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Calciumcarbonat bis zum 31. Oktober 2036 verlängert und der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 entsprechend geändert.

(4)

Am 11. August 2017 hat das Unternehmen AgroRadomysl a.s. gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 dem berichterstattenden Mitgliedstaat Tschechien einen Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs Kalkstein vorgelegt.

(5)

Am 26. Juli 2019 hat der berichterstattende Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 den Antragsteller, die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) über die Zulässigkeit des Antrags informiert.

(6)

Der berichterstattende Mitgliedstaat hat seine Bewertung abgeschlossen und einen Entwurf des Bewertungsberichts erstellt, den er am 11. September 2020 an die Kommission und die Behörde übermittelt hat. Der Entwurf des Bewertungsberichts enthielt eine Empfehlung für die Entscheidung, die im Hinblick auf die Genehmigung von Kalkstein für die vom Antragsteller beantragten repräsentativen Verwendungszwecke zu treffen ist.

(7)

Die Behörde hat die ergänzende Kurzfassung des Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Behörde hat außerdem den Entwurf des Bewertungsberichts an den Antragsteller und die Mitgliedstaaten zur Stellungnahme weitergeleitet und eine öffentliche Konsultation dazu eingeleitet. Die Behörde hat die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet.

(8)

Am 8. April 2022 (6) hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (7) dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Kalkstein die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

(9)

In ihrer Schlussfolgerung stellte die Behörde fest, dass es sich bei den beiden Stoffen Calciumcarbonat und Kalkstein chemisch gesehen um ein und denselben Stoff handelt.

(10)

Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 8. Dezember 2022 den Entwurf des Überprüfungsberichts zu Kalkstein (als zusätzliche Spezifikation von Calciumcarbonat) und am 23. März 2023 den Entwurf der vorliegenden Verordnung zur Änderung der Erneuerung der Genehmigung von Calciumcarbonat vor.

(11)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zum Entwurf des Überprüfungsberichts Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(12)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind unter „Stoffen“ chemische Elemente und deren Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder hergestellt werden, zu verstehen. Da Kalkstein aus Calciumcarbonat besteht und chemisch gesehen derselbe Stoff ist, sollte Kalkstein unter demselben Eintrag wie „Calciumcarbonat“ aufgeführt werden.

(13)

Da es sich bei Calciumcarbonat und Kalkstein chemisch gesehen um denselben Stoff handelt, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Kriterien für die Einstufung von Calciumcarbonat als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäß Artikel 22 und Anhang II Nummer 5.1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auch uneingeschränkt auf Kalkstein anwendbar sind.

(14)

Daher ist es notwendig, die Bedingungen für die Genehmigung von Calciumcarbonat dahin gehend zu ändern, dass die Spezifikation von Kalkstein aufgenommen wird. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Mai 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/127/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme verschiedener Wirkstoffe (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 89).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1448 der Kommission vom 3. September 2021 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Calciumcarbonat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 313 vom 6.9.2021, S. 15).

(6)  Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance limestone. EFSA Journal 2022;20(5):7315.

(7)  EFSA Journal 2021;19(4):6500, online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu.


ANHANG

Eintrag 31 in Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält folgende Fassung:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„31

Calciumcarbonat

CAS-Nr. 471-34-1

CIPAC-Nr. 843

Kalkstein

CAS-Nr. 1317-65-3

CIPAC-Nr. 852

IUPAC-Bezeichnung: Calciumcarbonat

950  g/kg

1. November 2021

31. Oktober 2036

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Calciumcarbonat sowie des Überprüfungsberichts zu Kalkstein und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


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