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Document 32023R0913

    Durchführungsverordnung (EU) 2023/913 des Rates vom 4. Mai 2023 zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo

    ST/7624/2023/INIT

    ABl. L 119 vom 05/05/2023, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/913/oj

    5.5.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 119/20


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/913 DES RATES

    vom 4. Mai 2023

    zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5,

    auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 18. Juli 2005 die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 angenommen.

    (2)

    Am 1. März 2023 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, aktualisiert.

    (3)

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 4. Mai 2023.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. BORRELL FONTELLES


    (1)  ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1.


    ANHANG

    In Anhang I Buchstabe a (Liste der Personen nach Artikel 2 und 2a) der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 erhält Eintrag 30 folgende Fassung:

    „30.

    Bosco TAGANDA

    (alias: a) Bosco Ntaganda, b) Bosco Ntagenda, c) General Taganda, d) Lydia (während er der APR angehörte), e) Terminator, f) Tango Romeo (Rufzeichen), g) Romeo (Rufzeichen), h) Major)

    Anschrift: Belgien (seit 14. Dezember 2022).

    Geburtsdatum: Zwischen 1973 und 1974.

    Geburtsort: Bigogwe, Ruanda.

    Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

    Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005 (geändert am 13. Oktober 2016, 19. August 2020 und 1. März 2023).

    Weitere Angaben: geboren in Ruanda; im Kindesalter Umzug nach Nyamitaba, Masisi-Gebiet, Nord-Kivu. Wurde durch Präsidialerlass vom 11. Dezember 2004 im Anschluss an die Friedensabkommen von Ituri zum Brigadegeneral der FARDC ernannt. Ehemaliger Stabschef des CNDP, wurde nach der Festnahme von Laurent Nkunda im Januar 2009 militärischer Befehlshaber der CNDP. Seit Januar 2009 de facto stellvertretender Befehlshaber bei den Operationen ‚Umoja Wetu‘, ‚Kimia II‘ und ‚Amani Leo‘ gegen die FDLR in Nord- und Süd-Kivu. Reiste im März 2013 nach Ruanda ein und stellte sich am 22. März freiwillig den Bediensteten des IStGH in Kigali. An den IStGH in Den Haag, Niederlande, überstellt. Am 9. Juni 2014 bestätigte der IStGH gegen ihn 13 Anschuldigungen wegen Kriegsverbrechen und fünf Anschuldigungen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit; das Verfahren begann im September 2015. Am 8. Juli 2019 verurteilte der IStGH ihn in 18 Fällen von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die im Zeitraum zwischen 2002 und 2003 in Ituri begangen wurden. Am 7. November 2019 wurde er zu insgesamt 30 Jahren Haft verurteilt. Er hat sowohl den Schuldspruch als auch das Strafmaß angefochten. Am 30. März 2021 bestätigte die Berufungskammer des IStGH den Schuldspruch und das Strafmaß. Am 14. Dezember 2022 wurde er zur Strafvollstreckung in das Hoheitsgebiet Belgiens überstellt. Weblink zur Besonderen Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals

    Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

    Bosco Taganda war Militärkommandant der UPC-L, besitzt politischen Einfluss und befehligt und kontrolliert die Aktivitäten der UPC-L, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Er war im Dezember 2004 zum General der FARDC ernannt worden, lehnte dies aber ab und verblieb daher außerhalb der FARDC. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er 2002 und 2003 verantwortlich für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri sowie von 2002 bis 2009 unmittelbar und/oder befehlshaberisch verantwortlich für 155 Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern in Nord-Kivu. Als Stabschef des CNDP war er unmittelbar und befehlshaberisch für das Kiwanja-Massaker vom November 2008 verantwortlich.

    Geboren in Ruanda; im Kindesalter Umzug nach Nyamitaba, Masisi-Gebiet, Provinz Nord-Kivu. Hielt sich im Juni 2011 in Goma auf; ist im Besitz großer Farmen in der Region Ngungu im Masisi-Gebiet, Provinz Nord-Kivu. Er wurde durch Präsidialerlass vom 11. Dezember 2004 im Anschluss an die Friedensabkommen von Ituri zum Brigadegeneral der FARDC ernannt. Er war zunächst Stabschef des CNDP und wurde nach der Festnahme von Laurent Nkunda im Januar 2009 militärischer Befehlshaber der CNDP. Seit Januar 2009 war er de facto stellvertretender Befehlshaber bei den Operationen ‚Umoja Wetu‘, ‚Kimia II‘ und ‚Amani Leo‘ gegen die FDLR in den Provinzen Nord- und Süd-Kivu. Reiste im März 2013 nach Ruanda ein und stellte sich am 22. März freiwillig den Bediensteten des IStGH in Kigali; anschließend wurde er an den IStGH in Den Haag (Niederlande) überstellt. Am 9. Juni 2014 bestätigte der IStGH gegen ihn 13 Anschuldigungen wegen Kriegsverbrechen und fünf Anschuldigungen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Das Verfahren begann im September 2015.“


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