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Dokument 32023R0564
Commission Implementing Regulation (EU) 2023/564 of 10 March 2023 as regards the content and format of the records of plant protection products kept by professional users pursuant to Regulation (EC) No 1107/2009 of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 der Kommission vom 10. März 2023 betreffend den Inhalt und das Format der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates von den beruflichen Verwendern geführten Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 der Kommission vom 10. März 2023 betreffend den Inhalt und das Format der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates von den beruflichen Verwendern geführten Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2023/1546
ABl. L 74 vom 13.3.2023, S. 4–9
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In Kraft
13.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 74/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/564 DER KOMMISSION
vom 10. März 2023
betreffend den Inhalt und das Format der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates von den beruflichen Verwendern geführten Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 67 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln sind gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zum Führen von Aufzeichnungen über die von ihnen verwendeten Mittel verpflichtet, in denen die Bezeichnung des Mittels, der Zeitpunkt der Verwendung, die verwendete Menge, die behandelte Fläche und die Kulturpflanze, bei der das Mittel verwendet wurde, zu erfassen sind. |
(2) |
Die beruflichen Verwender sind ferner gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 dazu verpflichtet, die einschlägigen Informationen auf Anfrage der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen. Weiterhin können Dritte bei den zuständigen Behörden um Zugang zu diesen Informationen ersuchen und die zuständigen Behörden müssen den Zugang gemäß den geltenden nationalen oder Unionsrechtsvorschriften gewähren. |
(3) |
Die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (Strategie „Vom Hof auf den Tisch“) (2), die 2020 von der Kommission angenommen wurde, zielt darauf ab, die Abhängigkeit und den Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln zu verringern. Das Führen geeigneter Aufzeichnungen über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und auf diese Aufzeichnungen gestützte Monitoring- und Kontrollmaßnahmen seitens der nationalen Behörden leisten daher einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der Ziele der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“. |
(4) |
Die nationalen Regelungen bezüglich der von den beruflichen Verwendern gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geführten Aufzeichnungen unterscheiden sich, auch im Hinblick darauf, ob sie elektronisch geführt werden. Aus diesem Grund werden mit der vorliegenden Verordnung detaillierte Vorschriften betreffend den Inhalt und das Format dieser Aufzeichnungen festgelegt. |
(5) |
Mit diesen Vorschriften wird festgelegt, wie die in Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführten Elemente betreffend die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Bezeichnung des Mittels, Zeitpunkt der Verwendung, verwendete Menge, behandelte Fläche und Kulturpflanze, für die das Mittel verwendet wurde) aufzuzeichnen sind, damit bei den gemäß dem genannten Artikel geführten Aufzeichnungen unionsweit ein ausreichendes und einheitliches Qualitätsniveau gewährleistet wird. |
(6) |
Da berufliche Verwender Pflanzenschutzmittel am häufigsten im Rahmen landwirtschaftlicher Tätigkeiten einsetzen und um eine Vereinheitlichung mit den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften zu erreichen, sofern möglich, sollte die Bestimmung der Lage der Fläche bzw. der Einrichtung, auf bzw. in der das Pflanzenschutzmittel eingesetzt wurde, mittels der Flächeneinheit aus dem geodatenbasierten Beihilfeantrag im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission (3) erfolgen. Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, sollten die Mitgliedstaaten den beruflichen Verwendern geeignete alternative Methoden zur Bestimmung der Lage der Fläche, auf der das Pflanzenschutzmittel eingesetzt wurde, und gegebenenfalls des geodatenbasierten Standorts zur Verfügung stellen. |
(7) |
Zwecks Harmonisierung der Aufzeichnungen sollten die Bezeichnungen der Kulturpflanzen, die Einsatzorte oder die Flächennutzungen gegebenenfalls gemäß den von der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) verwendeten Codes („EPPO-Codes“) sowie gegebenenfalls die Entwicklungsstadien der Pflanzen gemäß der BBCH-Monografie (4) angegeben werden. |
(8) |
Damit die beruflichen Verwender für ein und dieselbe Verwendung nicht mehrere Datensätze aufzeichnen müssen, um unterschiedlichen Anforderungen zu genügen, sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten von den Verwendern verlangen können, dass sie zusammen mit den gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufzuzeichnenden Daten noch andere Angaben erfassen. |
(9) |
Die Aufzeichnungen sollten elektronisch geführt werden, da sich mit der elektronischen Aufzeichnung am besten eine einheitliche Umsetzung der Aufzeichnungspflicht erreichen lässt. Dadurch erhöht sich die Zuverlässigkeit der Aufzeichnungen, können sie leichter von den zuständigen Behörden zusammengetragen und verifiziert werden und letztlich als Grundlage für präzise, effiziente und wirksame Monitoring- und Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten dienen. Zu diesem Zweck sollten die verwendeten elektronischen Formate auch maschinenlesbar im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sein. |
(10) |
Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte den beruflichen Verwendern zwischen der Aufzeichnung der einzelnen Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln und der Umwandlung der Aufzeichnungen in ein elektronisches Format ein ausreichend langer Zeitraum gewährt werden. |
(11) |
Ein beruflicher Verwender darf Pflanzenschutzmittel im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen für eine andere natürliche oder juristische Person verwenden. In diesen Fällen sollte der berufliche Verwender dieser Person unverzüglich und uneingeschränkt Zugang zu den einschlägigen Aufzeichnungen gewähren oder ihr eine Kopie davon zur Verfügung stellen. |
(12) |
Diese Verordnung lässt die Nutzung der in den Aufzeichnungen enthaltenen Daten zu anderen, nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfassten Zwecken im Einklang mit den Unions- oder den nationalen Rechtsvorschriften unberührt. Durch die Verfügbarkeit vereinheitlichter elektronischer Aufzeichnungen kann die Nutzung der Informationen zu anderen rechtmäßigen Zwecken erleichtert werden, wodurch Doppelarbeit vermieden und der Aufwand für berufliche Verwender und Behörden verringert wird. |
(13) |
Damit sich die beruflichen Verwender auf die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen vorbereiten können, sollte ihnen bis zum Beginn der Geltung dieser Anforderungen eine angemessene Frist gewährt werden. |
(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Inhalt der Aufzeichnungen
(1) Die beruflichen Verwender von Pflanzenschutzmitteln machen in den Aufzeichnungen gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (im Folgenden die „Aufzeichnungen“) die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben.
(2) Lässt sich die Lage einer Fläche bzw. einer Einrichtung, auf bzw. in der ein Pflanzenschutzmittel eingesetzt wurde, nicht mittels der Flächeneinheit aus dem geodatenbasierten Beihilfeantrag im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 bestimmen oder ist dies gemäß Absatz 1 für eine Art der Verwendung nicht erforderlich, so stellen die Mitgliedstaaten den beruflichen Verwendern geeignete alternative Bestimmungsmethoden zur Verfügung. Mit diesen Bestimmungsmethoden lassen sich die Lage der Fläche, der Einheit oder der Einrichtung bestimmen, auf bzw. in der das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde, und gegebenenfalls ihr geodatenbasierter Standort.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen den beruflichen Verwendern zum Zweck der Aufzeichnung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die gebräuchlichen Bezeichnungen der Kulturpflanzen, der Einsatzorte und der Flächennutzungen gemäß den EPPO-Codes sowie der Entwicklungsstadien von Kulturpflanzen gemäß der BBCH-Monografie zur Verfügung.
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels lassen die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, von den beruflichen Verwendern zu verlangen, dass sie in den Aufzeichnungen andere Angaben erfassen, die nicht von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 abgedeckt sind.
Artikel 2
Format der Aufzeichnungen
Die beruflichen Verwender von Pflanzenschutzmitteln führen die Aufzeichnungen elektronisch in einem maschinenlesbaren Format im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024.
Artikel 3
Zeitpunkt der Aufzeichnung und der Umwandlung in ein elektronisches Format
Der berufliche Verwender zeichnet unverzüglich jede Verwendung eines Pflanzenschutzmittels auf.
Werden die Aufzeichnungen nicht direkt im vorgeschriebenen elektronischen Format erstellt, so werden sie spätestens 30 Tage nach dem Datum der Verwendung des Pflanzenschutzmittels in ein solches Format umgewandelt. Die Mitgliedstaaten können für Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln in ihrem Hoheitsgebiet kürzere Fristen für die Umwandlung in das vorgeschriebene elektronische Format vorsehen.
In Bezug auf Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln auf ihrem Hoheitsgebiet, die vor dem 1. Januar 2030 stattfinden, können die Mitgliedstaaten längere Fristen als die in Absatz 2 genannten gewähren, innerhalb deren die Aufzeichnungen in das vorgeschriebene elektronische Format umgewandelt werden müssen, sofern alle Aufzeichnungen vor dem 31. Januar des auf das Jahr der Verwendung des Pflanzenschutzmittels folgenden Jahres in dem vorgeschriebenen elektronischen Format vorliegen.
Artikel 4
Bereitstellung von Informationen für die zuständigen Behörden und andere natürliche oder juristische Personen
Wenn die zuständige Behörde den beruflichen Verwender gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 um Bereitstellung der in den Aufzeichnungen enthaltenen Informationen ersucht, stellt dieser die Informationen unverzüglich zur Verfügung.
Verlangt die zuständige Behörde die in den Aufzeichnungen über die Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln enthaltenen Informationen ausdrücklich vor Ablauf der einschlägigen Frist gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 im vorgeschriebenen elektronischen Format gemäß Artikel 2, so stellt der berufliche Verwender die Informationen vor Ablauf der genannten Frist oder innerhalb von 10 Arbeitstagen, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, im vorgeschriebenen elektronischen Format zur Verfügung.
Berufliche Verwender, die im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen für eine andere natürliche oder juristische Person handeln, gewähren dieser beauftragenden Person unverzüglich und uneingeschränkt Zugang zu den Aufzeichnungen oder stellen ihr eine Kopie der Aufzeichnungen zur Verfügung.
Artikel 5
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. März 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Vom Hof auf den Tisch“ — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (COM/2020/381 final).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 23).
(4) Meier, Uwe (Bearbeiter): Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen. BBCH Monografie. Quedlinburg, 2018. Open Agrar Repositorium. DOI: 10.5073/20180906-075119. ISBN: 978-3-95547-070-8.
(5) Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
ANHANG
In den Aufzeichnungen gemäß Artikel 1 zu erfassende Angaben
Art der Verwendung |
Verwendetes Pflanzenschutzmittel |
Zeitpunkt der Verwendung |
verwendete Menge (1) |
Lage oder Bestimmung der behandelten Fläche bzw. Einheit (2) |
Größe oder Umfang der behandelten Fläche bzw. Einheit (3) |
Kulturpflanze oder Einsatzort/Flächennutzung |
Behandlung von Oberflächen (wie Agrarflächen, Erholungsgebieten, Eisenbahnschienen, Nichtanbauflächen oder Gewächshäusern anderer Art als der in der nächsten Zeile genannten) |
Bezeichnung des Mittels und Zulassungsnummer |
Datum und gegebenenfalls (4) Startzeitpunkt (Uhrzeit) |
Menge des je Hektar ausgebrachten Pflanzenschutzmittels in Kilogramm/Litern |
Flächeneinheit aus dem geodatenbasierten Beihilfeantrag im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173, sofern verfügbar. Falls sich die Fläche nicht im Rahmen des genannten geodatenbasierten Beihilfeantrags bestimmen lässt, Angabe der Bestimmungsmethode nach Maßgabe von Artikel 1 Absatz 2. |
Zahl der behandelten Hektar |
Bezeichnungen der Kulturpflanzen und Einsatzorte/Flächennutzungen gemäß den EPPO-Codes (5), sofern zutreffend, und Entwicklungsstadium gemäß der BBCH-Monografie (6), sofern relevant (7) |
Behandlung geschlossener Räume bzw. in geschlossenen Räumen (wie Nebel-/Spritzanwendung in Lagereinrichtungen, leeren Getreidelagern oder dauerhaft errichteten Gewächshäusern im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) |
Bezeichnung des Mittels und Zulassungsnummer |
Datum |
Menge des je Kubikmeter bzw. Quadratmeter ausgebrachten Pflanzenschutzmittels in Kilogramm/Litern |
Nummer des Lagers/Gewächshauses und Bestimmungsmethode nach Maßgabe von Artikel 1 Absatz 2 |
Volumen oder Oberfläche (8) der behandelten Einrichtung in Kubikmetern bzw. Quadratmetern |
Bezeichnungen der Kulturpflanzen und Einsatzorte gemäß den EPPO-Codes, sofern zutreffend, und Entwicklungsstadium gemäß der BBCH-Monografie, sofern relevant |
Behandlung von Saatgut oder Pflanzenvermehrungsmaterial (wie Pflanzkartoffeln) |
Bezeichnung des Mittels und Zulassungsnummer |
Datum |
Menge des je Kilogramm oder Tonne Saatgut bzw. Samenanzahl (9) ausgebrachten Pflanzenschutzmittels in Kilogramm/Litern |
Bestimmungsmethode nach Maßgabe von Artikel 1 Absatz 2 |
Behandelte Menge in Kilogramm oder Tonnen oder als Samenanzahl |
Bezeichnungen der Kulturpflanzen gemäß den EPPO-Codes, sofern zutreffend, sowie Chargennummer, sofern erforderlich |
(1) Die für die Aufzeichnung der Mengen verwendeten Einheiten können gegebenenfalls angepasst werden.
(2) Angabe des Anteils der Einheit bzw. Fläche, der behandelt wird, sofern zutreffend.
(3) Die für die Aufzeichnung der Fläche und des Volumens verwendeten Einheiten können gegebenenfalls angepasst werden.
(4) z. B. wenn die Verwendung des Pflanzenschutzmittels auf bestimmte Tageszeiten beschränkt ist oder wenn der Zeitpunkt der Verwendung bei der betreffenden Verwendung eine Rolle spielt.
(5) https://gd.eppo.int/
(6) Meier, Uwe (Bearbeiter): Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen. BBCH Monografie. Quedlinburg, 2018. Open Agrar Repositorium. DOI: 10.5073/20180906-075119. ISBN: 978-3-95547-070-8.
(7) z. B. wenn die Verwendung des Pflanzenschutzmittels auf bestimmte Entwicklungsstadien beschränkt ist oder wenn das Entwicklungsstadium bei der betreffenden Verwendung eine Rolle spielt.
(8) Bei Einrichtungen mit mehreren Ebenen übereinander sollte die behandelte Gesamtfläche erfasst werden.
(9) Die für die Aufzeichnung der behandelten Mengen verwendeten Einheiten können gegebenenfalls angepasst werden.