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Dokument 32023R2592

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2592 der Kommission vom 21. November 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, 2-Phenylphenol (einschließlich seiner Salze, z. B. Natriumsalz), 8-Hydroxychinolin, Amidosulfuron, Bifenox, Dicamba, Difenoconazol, Diflufenican, Dimethachlor, Esfenvalerat, Etofenprox, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Fenpyrazamin, Fluazifop-P, Lenacil, Napropamid, Nicosulfuron, Paraffinöle, Paraffinöl, Penconazol, Picloram, Prohexadion, Spiroxamin, Schwefel, Tetraconazol und Triallat

C/2023/7773

ABl. L, 2023/2592, 22.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2592/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2592/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2592

22.11.2023

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2592 DER KOMMISSION

vom 21. November 2023

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, 2-Phenylphenol (einschließlich seiner Salze, z. B. Natriumsalz), 8-Hydroxychinolin, Amidosulfuron, Bifenox, Dicamba, Difenoconazol, Diflufenican, Dimethachlor, Esfenvalerat, Etofenprox, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Fenpyrazamin, Fluazifop-P, Lenacil, Napropamid, Nicosulfuron, Paraffinöle, Paraffinöl, Penconazol, Picloram, Prohexadion, Spiroxamin, Schwefel, Tetraconazol und Triallat

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) aufgenommene Wirkstoffe als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (3) aufgeführt. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigte Wirkstoffe sind in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt, und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Substitutionskandidaten genehmigte Wirkstoffe sind in Teil E des genannten Anhangs aufgeführt.

(2)

Die Wirkstoffe 2-Phenylphenol (einschließlich seiner Salze, z. B. Natriumsalz), Amidosulfuron, Bifenox, Dicamba, Difenoconazol, Diflufenican, Dimethachlor, Etofenprox, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Lenacil, Napropamid, Nicosulfuron, Paraffinöle, Paraffinöl, Penconazol, Picloram, Schwefel, Tetraconazol und Triallat sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt. Die Wirkstoffe 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, 8-Hydroxychinolin, Fenpyrazamin, Fluazifop-P, Prohexadion und Spiroxamin sind in Teil B und der Wirkstoff Esfenvalerat ist in Teil E des genannten Anhangs aufgeführt.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1480 der Kommission (4) wurde die Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe 2-Phenylphenol, 8-Hydroxychinolin, Amidosulfuron, Bifenox, Dicamba, Difenoconazol, Diflufenican, Dimethachlor, Esfenvalerat, Etofenprox, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Fenpyrazamin, Lenacil, Nicosulfuron, Paraffinöle, Paraffinöl, Penconazol, Picloram, Prohexadion, Schwefel, Tetraconazol und Triallat bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

(4)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/291 der Kommission (5) wurde die Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, Fluazifop-P und Spiroxamin bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

(5)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Napropamid läuft gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/670 der Kommission (6) am 31. Dezember 2023 aus.

(6)

Für jeden dieser Wirkstoffe wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung einschließlich ergänzender Dossiers gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (7) übermittelt. Alle diese Anträge wurden von den betreffenden Bericht erstattenden Mitgliedstaaten für zulässig befunden.

(7)

Für die Wirkstoffe 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, Bifenox, Esfenvalerat, Etofenprox, Fenpyrazamin, Fluazifop-P, Napropamid, Paraffinöle, Prohexadion, Spiroxamin, Tetraconazol und Triallat ist die Risikobewertung gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 seitens der jeweiligen Bericht erstattenden Mitgliedstaaten noch nicht abgeschlossen.

(8)

In Bezug auf die Wirkstoffe 8-Hydroxychinolin, Dicamba, Dimethachlor, Nicosulfuron und Penconazol benötigt die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) mehr Zeit für die Erarbeitung einer Schlussfolgerung; gegebenenfalls kann sie in diesem Zusammenhang auch eine Sachverständigenkonsultation organisieren. Des Weiteren benötigt die Kommission mehr Zeit für die anschließende Risikomanagemententscheidung.

(9)

In Bezug auf die Wirkstoffe 2-Phenylphenol, Difenoconazol, Diflufenican, Fenpropidin und Picloram forderte die Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 3a Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 für die Zwecke der Bewertung der Genehmigungskriterien gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zusätzliche Informationen an, wobei sie als Frist für 2-Phenylphenol den 20. September 2025, für Difenoconazol den 22. Januar 2024, für Diflufenican den 5. November 2023, für Fenpropidin den 10. März 2025 und für Picloram den 1. Dezember 2025 festlegte.

(10)

In Bezug auf die Wirkstoffe Amidosulfuron, Fenoxaprop-P, Lenacil und Paraffinöl forderte die Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 3a Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 für die Zwecke der Bewertung der Genehmigungskriterien gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zusätzliche Informationen an, und diese wurden von den Antragstellern innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist übermittelt. Allerdings benötigt die Behörde mehr Zeit für die Bewertung der vorgelegten Informationen und die Erarbeitung einer Schlussfolgerung dazu, ob angenommen werden kann, dass die Wirkstoffe die Genehmigungskriterien erfüllen, und ebenso benötigt die Kommission mehr Zeit für die anschließende Risikomanagemententscheidung.

(11)

Für den Wirkstoff Schwefel übermittelte die Behörde dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission ihre Schlussfolgerung. Die Kommission hat Erörterungen zu diesem Wirkstoff im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel eingeleitet.

(12)

Da vor dem Auslaufen der Genehmigungen für diese Wirkstoffe am 31. Dezember 2023 wahrscheinlich keine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigungen getroffen werden kann und da sich die Gründe für die Verzögerung der Erneuerungsverfahren der Kontrolle der jeweiligen Antragsteller entziehen, sollten die Laufzeiten der Genehmigungen für die Wirkstoffe verlängert werden, damit die notwendigen Bewertungen und die Entscheidungsfindungsverfahren hinsichtlich der betreffenden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung abgeschlossen werden können.

(13)

Da die Risikobewertung seitens der Bericht erstattenden Mitgliedstaaten noch nicht abgeschlossen ist und weitere Zeit für die noch verbleibenden Schritte jedes Erneuerungsverfahrens benötigt wird, sollte die Dauer der Verlängerung für die Wirkstoffe Bifenox, Etofenprox, Napropamid, Paraffinöle, Tetraconazol und Triallat auf neununddreißig Monate und für die Wirkstoffe 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, Esfenvalerat, Fenpyrazamin, Fluazifop-P, Prohexadion und Spiroxamin auf neunundzwanzig Monate festgesetzt werden.

(14)

Da die Behörde mehr Zeit benötigt, um eine öffentliche Konsultation zu den Wirkstoffen Dicamba und Nicosulfuron einzuleiten, und weitere Zeit für die noch verbleibenden Schritte jedes Erneuerungsverfahrens erforderlich ist, sollte die Dauer der Verlängerung für diese Wirkstoffe auf neununddreißig Monate festgesetzt werden.

(15)

Da die Behörde eine Schlussfolgerung zur Risikobewertung für die Wirkstoffe Dimethachlor und Penconazol erarbeiten muss und hierzu gegebenenfalls auch eine Sachverständigenkonsultation organisiert und da weitere Zeit für die noch verbleibenden Schritte jedes Erneuerungsverfahrens erforderlich ist, sollte die Dauer der Verlängerung für diese Wirkstoffe auf dreiunddreißigeinhalb Monate festgesetzt werden.

(16)

Da die Behörde in Bezug auf die Wirkstoffe 2-Phenylphenol, Difenoconazol, Diflufenican, Fenpropidin und Picloram für die Zwecke der Bewertung der Genehmigungskriterien gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zusätzliche Informationen angefordert hat und da weitere Zeit für die noch verbleibenden Schritte jedes Erneuerungsverfahrens erforderlich ist, sollte die Dauer der Verlängerung für 2-Phenylphenol auf sechsundvierzigeinhalb Monate, für Difenoconazol auf sechsundzwanzigeinhalb Monate, für Diflufenican auf vierundzwanzigeinhalb Monate, für Fenpropidin auf vierzigeinhalb Monate und für Picloram auf neunundvierzigeinhalb Monate festgesetzt werden.

(17)

Da die Behörde mehr Zeit für die Bewertung der für die Zwecke der Bewertung der Genehmigungskriterien gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgelegten zusätzlichen Informationen benötigt und da weitere Zeit für die noch verbleibenden Schritte jedes Erneuerungsverfahrens erforderlich ist, sollte die Dauer der Verlängerung für die Wirkstoffe Amidosulfuron, Fenoxaprop-P, Lenacil und Paraffinöl auf neunzehneinhalb Monate festgesetzt werden.

(18)

Gemäß Anhang II Nummer 3.6.4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird ein Wirkstoff nur dann genehmigt, wenn er nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) als reproduktionstoxische Substanz der Kategorie 1B eingestuft wird oder einzustufen ist, es sei denn, die Exposition von Menschen gegenüber diesem Wirkstoff in einem Pflanzenschutzmittel ist unter realistisch anzunehmenden Verwendungsbedingungen vernachlässigbar. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird bei der Bewertung des Wirkstoffs zunächst ermittelt, ob die Genehmigungskriterien nach Anhang II Nummern 3.6.2 bis 3.6.4 und Nummer 3.7 erfüllt sind. Da mit der Verordnung (EU) 2017/776 der Kommission (9), durch die Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 geändert wurde, 8-Hydroxychinolin als reproduktionstoxisch der Kategorie 1B eingestuft wurde, sollte die Dauer der Verlängerung für den Wirkstoff auf zwölf Monate festgesetzt werden.

(19)

In Erwartung einer Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel und angesichts der erforderlichen Zeit für die noch verbleibenden Schritte jedes Erneuerungsverfahrens sollte die Dauer der Verlängerung für den Wirkstoff Schwefel auf fünfzehneinhalb Monate festgesetzt werden. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(20)

In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff nicht erneuert wird, setzt sie das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten fest: entweder auf das Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff zu erlassen hat, setzt sie entsprechend den gegebenen Umständen den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum fest.

(21)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. November 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1480 der Kommission vom 7. September 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe 2-Phenylphenol (einschließlich seiner Salze, z. B. Natriumsalz), 8-Hydroxychinolin, Amidosulfuron, Bensulfuron, Bifenox, Chlormequat, Chlortoluron, Clofentezin, Clomazon, Daminozid, Deltamethrin, Dicamba, Difenoconazol, Diflufenican, Dimethachlor, Esfenvalerat, Etofenprox, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Fenpyrazamin, Fludioxonil, Flufenacet, Flumetralin, Fosthiazat, Lenacil, MCPA, MCPB, Nicosulfuron, Paraffinöle, Paraffinöl, Penconazol, Picloram, Prohexadion, Propaquizafop, Prosulfocarb, Quizalofop-P-ethyl, Quizalofop-P-tefuryl, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat, Schwefel, Tebufenpyrad, Tetraconazol, Triallat, Triflusulfuron und Tritosulfuron (ABl. L 233 vom 8.9.2022, S. 43).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/291 der Kommission vom 19. Februar 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Ausweitung des Genehmigungszeitraums für die Wirkstoffe 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, Acrinathrin, Azoxystrobin, Fluazifop-P, Fluroxypyr, Imazalil, Kresoxim-methyl, Oxyfluorfen, Prochloraz, Prohexadion, Spiroxamin, Tefluthrin und Terbuthylazin (ABl. L 48 vom 20.2.2019, S. 17).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/670 der Kommission vom 30. April 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung des Genehmigungszeitraums für die Wirkstoffe Bromuconazol, Buprofezin, Haloxyfop-P und Napropamid (ABl. L 113 vom 3.5.2018, S. 1).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26), die gemäß Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission vom 20. November 2020 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (ABl. L 392 vom 23.11.2020, S. 20) für das Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung dieser Wirkstoffe weiterhin gilt.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2017/776 der Kommission vom 4. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 116 vom 5.5.2017, S. 1).


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Teil A wird wie folgt geändert:

(1)

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 169 zu Amidosulfuron wird das Datum durch „15. August 2025“ ersetzt;

(2)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 170 zu Nicosulfuron wird das Datum durch „31. März 2027“ ersetzt;

(3)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 172 zu Dicamba wird das Datum durch „31. März 2027“ ersetzt;

(4)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 173 zu Difenoconazol wird das Datum durch „15. März 2026“ ersetzt;

(5)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 176 zu Lenacil wird das Datum durch „15. August 2025“ ersetzt;

(6)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 178 zu Picloram wird das Datum durch „15. Februar 2028“ ersetzt;

(7)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 180 zu Bifenox wird das Datum durch „31. März 2027“ ersetzt;

(8)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 181 zu Diflufenican wird das Datum durch „15. Januar 2026“ ersetzt;

(9)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 182 zu Fenoxaprop-P wird das Datum durch „15. August 2025“ ersetzt;

(10)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 183 zu Fenpropidin wird das Datum durch „15. Mai 2027“ ersetzt;

(11)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 284 zu Dimethachlor wird das Datum durch „15. Oktober 2026“ ersetzt;

(12)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 285 zu Etofenprox wird das Datum durch „31. März 2027“ ersetzt;

(13)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 287 zu Penconazol wird das Datum durch „15. Oktober 2026“ ersetzt;

(14)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 288 zu Triallat wird das Datum durch „31. März 2027“ ersetzt;

(15)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 292 zu Schwefel wird das Datum durch „15. April 2025“ ersetzt;

(16)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 293 zu Tetraconazol wird das Datum durch „31. März 2027“ ersetzt;

(17)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 294 zu Paraffinölen wird das Datum durch „31. März 2027“ ersetzt;

(18)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 295 zu Paraffinöl wird das Datum durch „15. August 2025“ ersetzt;

(19)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 299 zu 2-Phenylphenol (einschließlich seiner Salze, z. B. Natriumsalz) wird das Datum durch „15. November 2027“ ersetzt;

(20)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 310 zu Napropamid wird das Datum durch „31. März 2027“ ersetzt.

2.

Teil B wird wie folgt geändert:

(1)

In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 6 zu Prohexadion wird das Datum durch „31. Mai 2026“ ersetzt;

(2)

in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 7 zu Spiroxamin wird das Datum durch „31. Mai 2026“ ersetzt;

(3)

in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 12 zu 1-Naphthylacetamid wird das Datum durch „31. Mai 2026“ ersetzt;

(4)

in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 13 zu 1-Naphthylessigsäure wird das Datum durch „31. Mai 2026“ ersetzt;

(5)

in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 15 zu Fluazifop-P wird das Datum durch „31. Mai 2026“ ersetzt;

(6)

in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 18 zu 8-Hydroxychinolin wird das Datum durch „31. Dezember 2024“ ersetzt;

(7)

in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 25 zu Fenpyrazamin wird das Datum durch „31. Mai 2026“ ersetzt.

3.

Teil E wird wie folgt geändert:

In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 2 zu Esfenvalerat wird das Datum durch „ 31. Mai 2026 “ ersetzt.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2592/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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